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Verfahren : 2009/2108(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0241/2010

Eingereichte Texte :

A7-0241/2010

Aussprachen :

PV 20/09/2010 - 19
CRE 20/09/2010 - 19

Abstimmungen :

PV 21/09/2010 - 5.7
CRE 21/09/2010 - 5.7
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0325

Angenommene Texte
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Dienstag, 21. September 2010 - Straßburg
EU-Rechtsvorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt
P7_TA(2010)0325A7-0241/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (2009/2108(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 – und darüber hinaus: Erhalt der Ökosystemleistungen zum Wohl der Menschen“ (KOM(2006)0216),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Halbzeitbewertung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt“ (KOM(2008)0864),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010“ (KOM(2010)0004),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie (KOM(2009)0358),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) (Vogelschutzrichtlinie) und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2001(2) zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(3) (Habitat-Richtlinie),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 25. Juni 2009 zu den Themen „Halbzeitbewertung der Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt“ und „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten“,

–   unter Hinweis auf die informelle Tagung des Rates vom 26. und 27. Januar 2010 in Madrid, auf dem die sogenannten Kybele-Prioritäten angenommen wurden, und auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 15. März 2010 zu dem Thema „Biologische Vielfalt: Die Zeit nach 2010 – Die EU, das Gesamtkonzept, die Ziele und die internationale Regelung für den Zugang und den Vorteilsausgleich“,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010, insbesondere Nummer 14,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zur Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010(4),

–   unter Hinweis auf das europäische Gipfeltreffen von Göteborg 2001, auf dem vereinbart wurde, den Verlust an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2010 als Teil einer Strategie für nachhaltige Entwicklung zum Stillstand zu bringen,

–  unter Hinweis auf die Studie „Der ökonomische Wert von Ökosystemen und biologischer Vielfalt“ (The Economics of Ecosystems and Biodiversity, TEEB, http://www.teebweb.org),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten“ (KOM(2008)0789),

–   unter Hinweis auf das Blaubuch der EU über eine integrierte Meerespolitik (KOM(2007)0575 und SEK(2007)1278) und die laufenden Vorbereitungen für eine Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik,

–  unter Hinweis auf die Maßnahmen zur Aufwertung des Naturschutzes und der biologischen Vielfalt als Teil des „Gesundheitschecks der GAP“ und auf die Möglichkeiten, die sich durch die gegenwärtig erörterte Reform der GAP bieten,

–  unter Hinweis auf die Erkenntnisse unabhängiger Sachverständiger aus den länderspezifischen Studien (PE 410.698) der Fachabteilung C aus dem Jahr 2009 zur Durchführung der Habitat-Richtlinie, insbesondere, was die Fragen betrifft, ob etwa keine alternativen Optionen zu den Projekten geprüft werden und welche kumulativen Effekte die Projekte haben, ob die Gebietsbewirtschaftung angemessen ist und – wenn Ausgleichsmaßnahmen beschlossen werden – ob diese Maßnahmen etwas taugen oder ob sie, wenn überhaupt, häufig zu spät durchgeführt werden,

–   unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen 2010 zum Jahr der biologischen Vielfalt erklärt haben,

–   unter Hinweis auf das Ergebnis der 15. Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (Katar),

–  unter Hinweis auf die anstehende fünfte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Cartagena-Protokolls zur biologischen Sicherheit (COP-MOP 5) und auf die Konferenz der Vertragsparteien des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 10),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) Nr. 4/2009 „Progress towards the European 2010 biodiversity target“ (Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der EU im Bereich biologische Vielfalt bis 2010), insbesondere dessen Anhang „SEBI 2010 Biodiversity indicator“ (SEBI-2010-Indikatoren zur biologischen Vielfalt),

–   unter Hinweis auf den „Leitfaden zum Aufbau des Natura-2000-Netzes in der Meeresumwelt – Anwendung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie“ der Kommission vom Mai 2007,

–   unter Hinweis auf die Strategie „Europa 2020“,

–   unter Hinweis auf den 3. Globalen Ausblick der Vereinten Nationen zur Lage der biologischen Vielfalt,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Fischereiausschusses und des Petitionsausschusses (A7-0241/2010),

A.  in der Erwägung, dass sich der Erlass von EU-Rechtsvorschriften vermutlich auf die biologische Vielfalt auswirkt, wie es beispielsweise auch bei der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) oder der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) der Fall war,

B.  in der Erwägung, dass aus den Mitteilungen der Kommission deutlich hervorgeht, dass die EU ihr für 2010 gesetztes Ziel im Hinblick auf die biologische Vielfalt nicht erreicht hat,

C.  in der Erwägung, dass der „Gesundheitscheck“ der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Arten und Lebensraumtypen Folgendes ergeben hat: der Erhaltungszustand der meisten Arten und Lebensraumtypen ist schlecht, die Aussterberate ist beunruhigend hoch – bestimmten Schätzungen zufolge ist der Index für die Artenvielfalt in den letzten 40 Jahren um 30 % zurückgegangen –, und es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich die Triebkräfte des massiven Verlusts an biologischer Vielfalt abschwächen; in der Erwägung, dass für die EU bedeutende Lebensräume und Arten potenziell durch den vom Menschen verursachten Klimawandel bedroht sind, in der Erwägung, dass Wissenschaftler davon ausgehen, dass es zahlreiche nicht erfasste Arten gibt und dass deshalb der Verlust an biologischer Vielfalt nicht in seinem gesamten Ausmaß beurteilt werden kann,

D.  in der Erwägung, dass die EU durch mehrere Faktoren daran gehindert wurde, das Ziel, das sie sich für 2010 gesetzt hatte, zu erreichen, weil es ihr beispielsweise nicht gelungen ist, die Triebkräfte des Verlusts an biologischer Vielfalt zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken, weil Rechtsvorschriften unvollständig umgesetzt und unvollständig und mangelhaft in die einzelnen Politikbereiche integriert wurden, weil die wissenschaftlichen Kenntnisse unzureichend waren und es Lücken in den Datenbeständen gab, weil es an politischem Willen mangelte, weil die finanziellen Mittel unzureichend waren und weil zusätzliche Instrumente, die wirksam hätten eingesetzt werden können, um spezifische Probleme wie die invasiven gebietsfremden Arten anzugehen, fehlten,

E.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt als naturgegebenes Kapital der Welt für die Existenz menschlichen Lebens auf der Erde und das Wohlergehen der Gesellschaften direkt und indirekt wegen der Bereithaltung von Leistungen der Ökosysteme unentbehrlich ist; in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt im weltweiten Kampf gegen den Hunger und für die Ernährungssicherheit von zentraler Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Voraussetzung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung daran ist,

F.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt die tragende Säule der Entwicklung der Menschheit ist und dass der Verlust an biologischer Vielfalt und die damit einhergehenden Verluste am Naturerbe eine Schieflage verursachen und zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten und Einbußen beim Wohlstand führen, die sich in derselben Größenordnung bewegen wie die Kosten, die durch den Klimawandel verursacht werden, wenn die Menschheit untätig bleibt,

G.  in der Erwägung, dass auch in der oben genannten TEEB-Studie bestätigt wird, dass der Verlust an biologischer Vielfalt zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten und Einbußen beim Wohlstand führt,

H.  in der Erwägung, dass eine unlängst durchgeführte Eurobarometer-Studie zeigt, dass die EU-Bürger zum größten Teil weder mit dem Begriff biologische Vielfalt noch mit den Folgen des Verlusts an biologischer Vielfalt vertraut sind,

I.  in der Erwägung, dass durch das Verschwinden von Arten die Nahrungskette unterbrochen werden kann, die für andere Tier- und Pflanzenarten überlebenswichtig ist, die wiederum für die Lebensmittelproduktion, die Anpassung an die Klimaverhältnisse, die Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse und die Erhaltung von Genmerkmalen unverzichtbar sind,

Allgemeine Bemerkungen

1.  äußert seine tiefe Besorgnis darüber, dass sich der durch den Menschen verursachte Verlust an biologischer Vielfalt beschleunigt, was bis 2050 zu einer weitgehenden Verkümmerung und irreversiblen Schäden an der Natur führen wird, wenn dieses Tempo so hoch wie in den vorangegangenen Jahrzehnten bleibt, und betont, dass funktionsfähige Ökosysteme eine der Grundlagen für das Überleben der Menschheit sind;

2.  unterstreicht die Tatsache, dass die biologische Vielfalt der wichtigste Indikator für einen guten Zustand der Umwelt ist;

3.  ist sich bewusst, dass es nicht nur aus ethischer, sondern auch aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht nicht hinnehmbar ist, den Verlust an biologischer Vielfalt nicht zu unterbinden, weil dadurch zukünftigen Generationen Leistungen der Ökosysteme, die eine reiche biologische Vielfalt der Natur bietet, vorenthalten werden, und ihr Wohl dadurch in vielerlei Hinsicht beeinträchtigt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, die Entscheidungsstrukturen und die Einhaltung der Vorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl nach innen als auch in den Außenbeziehungen zu verbessern;

4.  ist sich darüber hinaus bewusst, dass die Strategie der EU zur biologischen Vielfalt zur erfolgreichen Bewältigung der Krise in den drei Bereichen Ernährungssicherheit, Verlust an biologischer Vielfalt und Klimawandel schlüssig und zukunftsweisend sein und umfassend in die Strategien zur Bekämpfung von Armut und Hunger sowie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran eingebunden werden muss;

5.  weist darauf hin, dass nichtstaatliche Organisationen vor Ort insofern eine wichtige Rolle beim Schutz der biologischen Vielfalt spielen können, als sie zur Entscheidungsfindung beitragen und die Öffentlichkeit sensibilisieren;

6.  betont, dass laufenden Studien wie der TEEB-Studie zufolge die Wohlstandseinbußen infolge der Verluste an biologischer Vielfalt gegenwärtig auf etwa 50 Milliarden Euro pro Jahr (knapp unter 1 % des BIP) geschätzt werden und bis 2050 auf 14 Billionen Euro pro Jahr bzw. 7 % des Schätzwerts des BIP ansteigen dürften;

7.  teilt jedoch die Feststellung aus dem Bericht zur TEEB-Studie, dass der Messung des ökonomischen Werts der biologischen Vielfalt methodische Grenzen gesetzt sind und die ethischen und generationenübergreifenden Aspekte der Erhaltung der biologischen Vielfalt nicht in den Hintergrund geraten dürfen;

8.  ist zutiefst besorgt darüber, dass aus der internationalen politischen Tagesordnung überhaupt nicht ersichtlich wird, wie dringlich es ist, den Verlust an biologischer Vielfalt zum Stillstand zu bringen;

Die EU und die biologische Vielfalt

9.  bedauert in höchstem Maße, dass das 2001 auf dem europäischen Gipfeltreffen von Göteborg vereinbarte Ziel, den Verlust an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2010 zum Stillstand zu bringen, nicht erreicht wurde, und teilt die von vielen Petenten gegenüber dem Europäischen Parlament geäußerte diesbezügliche Besorgnis;

10.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010“;

11.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 15. März 2010 zur biologischen Vielfalt, nicht zuletzt das neue Etappenziel, dass ungeachtet natürlicher Veränderungen der biologischen Vielfalt der Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Leistungen der Ökosysteme in der EU bis 2020 zum Stillstand gebracht sowie die biologische Vielfalt und die Leistungen der Ökosysteme so weit wie möglich wiederhergestellt werden, und die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. und 26. März 2010, in denen festgestellt wurde, dass es dringend erforderlich ist, der anhaltenden Tendenz des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosysteme entgegenzuwirken;

12.  hält es für das absolute Mindestziel, den Verlust an biologischer Vielfalt bis 2020 zum Stillstand zu bringen;

13.  weist auf die die bereits laufenden, sachdienlichen Initiativen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Leistungen der Ökosysteme hin und ist der Ansicht, dass derartige Initiativen auch Bestandteil des Zwischenziels für 2020 sein müssen;

14.  vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, in denen Daten fehlen, eine gründliche Abschätzung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erforderlich ist;

15.  ist angesichts der Tatsache, dass die biologische Vielfalt und die Leistungen der Ökosysteme weltweit von Belang sind und sie im Hinblick auf die allgemeinen Ziele nachhaltige Entwicklung, Verringerung von Armut und Hunger sowie Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse und des Wohls der Menschheit insgesamt eine entscheidende Rolle spielen, davon überzeugt, dass die zukünftige Strategie der EU den internationalen Bemühungen der EU um die Abwendung des Verlusts an biologischer Vielfalt neuen Auftrieb verleihen und auf diese Weise stärker zur Erreichung der Milleniums-Entwicklungsziele bis 2015 beitragen muss – zumal in Untersuchungen wie der TEEB-Studie die Kosteneffizienz und Durchführbarkeit dieser Bemühungen hinreichend belegt wurde;

16.  betont außerdem, dass als Teil der Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt gemeinsame Maßnahmen der EU notwendig sind, um das Problem der invasiven gebietsfremden Arten anzugehen, und weist auf den besonders engen Zusammenhang zwischen den Transportkorridoren und der massenhaften Ansiedlung gebietsfremder Arten hin;

Natura 2000

17.  stellt fest, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Natura-2000-Rechtsvorschriften von großer Bedeutung ist, wenn die Ziele der EU in den Bereichen biologische Vielfalt, Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung erreicht werden sollen; hält es in diesem Sinne für dringend erforderlich, dass die Zusammenarbeit mit den Landnutzern bei der Umsetzung von Natura 2000 in Zukunft deutlich gestärkt und konstruktiv gestaltet wird; betont, dass die Natura-2000-Strategie bereits einige bedeutende Erfolge gebracht hat;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Artikel 6 der Habitat-Richtlinie vollständig umzusetzen;

19.  ist unabhängig von den konkreten und positiven Ergebnissen, die einige Mitgliedstaaten in Bezug auf den Erhaltungszustand mehrerer Arten erzielt haben, nach wie vor in Sorge, ob die Natura-2000-Rechtsvorschriften auch vollständig und gründlich umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Umsetzung von Natura 2000 einen höheren Stellenwert einzuräumen;

20.  begrüßt die Tatsache, dass die Fläche des Netzes Natura 2000 EU-weit auf 18 % der Landflächen gestiegen ist und bei der Ausarbeitung von Erhaltungsmaßnahmen oder Managementplänen frühzeitig Fortschritte erzielt wurden; bedauert, dass die Mitgliedstaaten die in den Richtlinien festgelegten Fristen nicht einhalten; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, damit die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie vollständig umgesetzt werden;

21.  äußert seine Besorgnis über die fehlenden Fortschritte bei der Einrichtung des Netzes Natura 2000 für die Meeresumwelt und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die notwendigen Verfahren zu beschleunigen;

22.  fordert die Kommission auf, ein Modell für ein Netz mariner Schutzgebiete anzunehmen, in dessen Rahmen die Erhaltung der Umwelt und nachhaltige Fischerei miteinander in Einklang gebracht werden können; fordert die Kommission auf, regelmäßig über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere über den Aufbau des Netzes Natura 2000 im Bereich der Meeresumwelt (gegenwärtig sind weniger als 10 % der geschützten Gebiete Meeresgebiete), sowie über die Melde- und Überwachungspflichten der Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

23.  weist darauf hin, dass marine Arten und Habitate durch die EU-Rechtsvorschriften im Bereich biologische Vielfalt weniger Schutz als terrestrische Arten und Habitate genießen; fordert die Kommission daher auf, diese Rechtsvorschriften und deren Umsetzung auf Schwachstellen zu prüfen sowie Meeresschutzgebiete festzulegen, in denen wirtschaftliche Tätigkeiten, auch die Fischerei, dem Ökosystemansatz untergeordnet werden müssen;

24.  weist zudem darauf hin, dass die verschiedenen Übereinkünfte über die europäischen Meere, wie OSPAR, HELCOM und das Übereinkommen von Barcelona, einen wichtigen Rahmen für den Schutz mariner Ökosysteme bieten;

25.  ist der Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein muss, Initiativen zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere zu ergreifen, die über die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen;

26.  weist darauf hin, dass es beim Aufbau eines kohärenten Netzes Natura 2000 um die Bewahrung jener Landschaftselemente gehen muss, die für wildlebende Pflanzen und Tiere enorm wichtige Faktoren sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, sich aktiv für die Pflege und den Ausbau der Verbindungen zwischen Schutzgebieten einzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um Landflächen, Meeresgebiete oder landwirtschaftliche Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz handelt;

27.  stimmt den Erkenntnissen der Europäischen Umweltagentur zu, die erklärt hat, dass der Erhaltungszustand der im Rahmen der Habitat-Richtlinie der EU geschützten Arten und Lebensräume Anlass zur Sorge gibt und dass nicht alle Anstrengungen darauf gerichtet sein sollten, Inseln der biologischen Vielfalt zu erhalten, während überall andernorts Natur verloren geht, da diese Erkenntnisse den Ansichten entsprechen, die sehr häufig von europäischen Bürgern in ihren Petitionen an das Europäische Parlament vertreten werden;

28.  erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass die Festlegung mariner Schutzgebiete durch die Meeresstrategie-Richtlinie nicht auf Natura-2000-Gebiete beschränkt ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, bestehende Verbindungen zu nutzen und Verbindungen zwischen allen marinen Schutzgebieten, einschließlich der im Rahmen regionaler Meeresübereinkünfte festgelegten Schutzgebiete, herzustellen, um auf diese Weise ein engmaschiges und umfassendes Netz zu schaffen;

29.  nimmt zur Kenntnis, dass ein gewisses Maß an Subsidiarität im EU-Umweltrecht unumgänglich ist, ist jedoch besorgt, dass dieses Maß an Flexibilität die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vorschriften zum Missbrauch verleitet; bedauert die auffälligen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, z. B. hinsichtlich der externen Effekte der Natura-2000-Gebiete, Gruppenfreistellungen für bestimmte laufende wirtschaftliche Tätigkeiten oder der Anwendung des Vorsorgeprinzips; fordert für den Fall, dass derart auffällige Unterschiede festgestellt werden, dass untersucht wird, ob die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorschriften nicht etwa in einer Weise umsetzen, dass die konkrete Verwirklichung der im Bereich biologische Vielfalt angestrebten Ziele erschwert wird;

30.  fordert die Kommission angesichts dieser Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls weitere Klarstellungen an den Richtlinien vorzunehmen oder weitere Anleitungen zu geben, wobei solche Klarstellungen bzw. Anleitungen vorzugsweise auf bewährten Verfahren beruhen und/oder anhand solcher Verfahren veranschaulicht werden sollten;

31.  hält es für wichtig, im Sinne der Urteile des Gerichtshofs das Vorsorgeprinzip auf die Natur als Bezugsrahmen der biologischen Vielfalt anzuwenden;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen dem hohen Stellenwert der biologischen Vielfalt entspricht, damit eine solide Durchführung der Natura-2000-Rechtsvorschriften gewährleistet wird;

33.  fordert, die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu verschärfen und ihre Ziele wesentlich enger auszulegen, damit keine Nettoverluste entstehen, sondern womöglich die biologische Vielfalt zunimmt, und für die laufende Überwachung der Auswirkungen von Projekten auf die biologische Vielfalt und die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen konkrete Anforderungen einzuführen, die entsprechende Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen und die Durchsetzung der Vorgaben enthalten;

34.  vertritt die Ansicht, dass eine bessere länderübergreifende Zusammenarbeit erhebliche Vorteile für die Erfüllung der Natura-2000-Ziele haben könnte;

35.  erklärt sich besorgt über den Mangel an länderübergreifender Zusammenarbeit, der zur Folge haben kann, dass auf ein und demselben Gebiet unterschiedliche Ansätze verfolgt werden, und hält es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, die vorhandenen Instrumente konsequent anzuwenden, beispielsweise das Rechtsinstrument des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

36.  fordert die Kommission auf, sich in ihrer künftigen Strategie zur biologischen Vielfalt und im Zusammenhang mit Natura 2000 mehr auf die Leistungen der Ökosysteme zu konzentrieren und gleichzeitig die Bemühungen um einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und ihrer natürlichen Lebensräume fortzusetzen und zu verstärken;

Einbindung in andere Politikbereiche

37.  ist der Überzeugung, dass das Netz Natura 2000 für Land- und Meeresgebiete nicht das einzige EU-Instrument für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist und dass für eine erfolgreiche EU-Strategie für die biologische Vielfalt ein ganzheitlicher Ansatz vonnöten ist;

38.  fordert daher die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die biologische Vielfalt auch in anderen EU-Politikbereichen – z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Regionalpolitik und Kohäsion, Energie, Industrie, Verkehr, Fremdenverkehr, Entwicklungszusammenarbeit, Forschung und Innovation – so berücksichtigt wird, dass es zu einer gegenseitigen Stärkung der einzelnen Politikbereiche und zu einer besseren Abstimmung auf die Haushaltspolitik der Europäischen Union kommt; betont, dass gerade in der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Regionalpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik erhebliche Chancen liegen, mehr für die biologische Vielfalt zu tun;

39.  betont, dass der Zusammenhang zwischen der Wasserbewirtschaftung und der biologischen Vielfalt ein wesentliches Element für die Erhaltung des Lebens und die nachhaltige Entwicklung ist;

40.  vertritt die Auffassung, dass Landwirte maßgeblich an der Verwirklichung des EU-Biodiversitätsziels mitwirken können; weist darauf hin, dass es 1992 erste Ansätze gab, den Schutz der biologischen Vielfalt in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einzubeziehen, und dass mit der Reform von 2003 Maßnahmen eingeführt wurden, die sich vorteilhaft auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt auswirken, wie die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die Betriebsprämienregelung (Entkopplung) und die Entwicklung des ländlichen Raums;

41.  hegt jedoch Bedenken angesichts der Frage, ob die Landwirte in der EU auch weiterhin in der Lage sein werden, hochwertige, konkurrenzfähige Lebensmittel zu erzeugen; vertritt die Auffassung, dass die Reform der GAP bewirken sollte, dass den Landwirten in der EU ihre Bemühungen um die Verwirklichung des EU-Biodiversitätsziels angemessen vergütet werden;

42.  weist darauf hin, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Europa wesentlich zu der heute als schützenswert angesehenen Vielfalt an Arten und Biotopen und der vielgestaltigen Kulturlandschaft beitragen hat; betont daher, dass nur durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf Dauer die Offenhaltung der Kulturlandschaft und die Erhaltung der Artenvielfalt in der EU gewährleistet werden kann;

43.  begrüßt frühere Versuche, Umweltaspekte in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einzubinden, wie die Einführung von Agrarumweltmaßnahmen und guter Landwirtschafts- und Umweltbedingungen; fordert die Kommission auf, die GAP-Reform dazu zu nutzen, diesen Trend weiter auszubauen und auf eine uneingeschränkt nachhaltige Landwirtschaft in der EU hinzuarbeiten, wobei die damit verbundenen Vorteile für die Umwelt als Maßstab dienen, beispielsweise durch die Einführung einer Vergütung für Leistungen für das Ökosystem oder die Bereitstellung genau definierter öffentlicher Güter, darunter nachhaltige Landwirtschaft in ökologisch sensiblen Gebieten wie den Natura-2000-Gebieten, um dafür Sorge zu tragen, dass künftig die nachhaltig betriebene Landwirtschaft subventioniert wird, dass der Einsatz bewährter Verfahren entsprechend honoriert und gefördert wird und dass die Landwirte nicht finanziell oder anderweitig benachteiligt werden, folglich also die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die landwirtschaftlichen Betriebe auch in Zukunft einen Beitrag zur biologischen Vielfalt leisten können;

44.  fordert die Kommission auf, verstärkt auf die Einhaltung aller Verordnungen und Richtlinien der EU zu achten, die im Besonderen der Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen;

45.  stellt fest, dass die EU im Rahmen ihrer Agrarpolitik Regelungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen festgelegt hat, die der Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen, bedauert aber, dass es in vielen Fällen keine EU-weit einheitliche Umsetzung und Kontrolle dieser Regelungen gibt;

46.  ist sich der Tatsache bewusst, dass auch die Flächennutzungspolitik im Naturschutz ein Schlüsselelement ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die biologische Vielfalt als Kriterium bei der Entscheidungsfindung auf lokaler und regionaler Ebene im Zusammenhang mit der Flächennutzung und der Raumordnung noch stärker als bisher heranzuziehen, auch in der Regional- und Kohäsionspolitik;

47.  betont, dass die Bewirtschaftung der Flächen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt keine Gegensätze sind und dass eine integrierte Bewirtschaftung Lebensräume für biologische Vielfalt schafft;

48.  hebt es als wichtig hervor, den Verlust an Vielfalt bei Kulturpflanzenarten und -sorten, der einen Schwund der genetischen Grundlagen für die Ernährung von Mensch und Tier bewirkt, einzudämmen und umzukehren; hält es für notwendig, die Nutzung bestimmter gebietstypischer traditioneller landwirtschaftlicher Sorten zu fördern;

49.  fordert die Kommission angesichts des ökonomischen, sozialen und ökologischen Werts der genetischen Vielfalt von Kulturpflanzen und Nutzvieh auf, konkrete Prioritätsziele festzulegen, um dem Verlust an genetischer Vielfalt sowie an heimischen Arten zum Stillstand zu bringen; fordert darüber hinaus, dass definiert wird, was die Begriffe „heimische Rasse“ und „nicht heimische Rasse“ bedeuten, und dass Maßnahmen zum Schutz der heimischen Rassen angenommen werden;

50.  ist der Ansicht, dass die Landwirte, die zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zusätzliche Leistungen für das Ökosystem erbringen, im Rahmen der GAP ein von der Europäischen Union finanziertes Entgelt in Form ergänzender flächenbezogener Direktzahlungen erhalten sollten; wiederholt seine Forderung, die Bedingungen aufzustellen, nach denen den Betriebsinhabern „Bonuspunkte“ für Maßnahmen zu Gunsten der biologischen Vielfalt zugeteilt werden, wenn diese Maßnahmen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehen;

51.  stellt fest, dass im Rahmen der Umweltgesetzgebung viel Positives erreicht wurde, wie z. B. die Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes und die neue EU-Pestizidgesetzgebung, die einen speziellen Pflanzenschutz ermöglicht, bei dem die Pestizide gezielt auf Schadorganismen wirken und Nützlinge geschützt werden;

52.  begrüßt die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, die derzeit ausgearbeitet wird, und fordert die Kommission auf, dem Kriterium der biologischen Vielfalt in ihren künftigen Legislativvorschlägen Rechnung zu tragen; besteht darauf, dass als mögliche Alternative zur Fischerei nach Maßgabe des Vorschlags, den die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur“ (KOM(2009)0162) unterbreitet hat, und unter Berücksichtigung des Standpunkts, den das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juli 2010 vertritt, Modelle für nachhaltige Aquakultur ausgearbeitet werden sollten;

53.  stellt fest, dass die Wasserrahmenrichtlinie für Küstengewässer und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie – neben der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie – die wichtigste Handhabe darstellen, was die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Meer und die damit zusammenhängenden Ziele angeht;

54.  hält es für ein wesentliches Ziel der GFP, dass die Rückwürfe verringert werden, und fordert die Kommission auf, die Gründe für Rückwürfe festzustellen und spezifische Lösungen für jeden Fanggrund auszuarbeiten, insbesondere durch die Einführung von Quoten für mehrere Arten oder Biomassequoten, durch selektive Fanggeräte wie etwa die allgemeine Verwendung von Netzen mit Quadratmaschen und durch die Bestandsbewirtschaftung in bestimmten Seegebieten;

55.  ist der Ansicht, dass die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zuständig sind und eine verantwortungsvolle Hochseefischerei gewährleisten; hält es daher für wesentlich, ihre Befugnisse zu stärken, insbesondere im Hinblick auf Kontrollen und abschreckende Strafen, und ist der Ansicht, dass es in erster Linie den RFO obliegt, die Bestände bestimmter kommerziell wichtiger mariner Arten zu bewirtschaften und Fangbescheinigungen vorzuschreiben;

56.  betont, dass im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete und der maritimen Raumordnung weiterer Handlungsbedarf besteht, da diese Bereiche wichtige Aspekte eines partizipatorischen, an der Erhaltung des Ökosystems ausgerichteten Konzepts sein könnten, mit dem unter Berücksichtigung der natürlichen Prozesse und der Belastbarkeit des Ökosystems der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenressourcen sichergestellt wird;

57.  unterstreicht angesichts des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt in den Gewässern und der Zerstörung von Süßwasserökosystemen, dass die vollständige Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie forciert werden muss, und betont, dass bei der Planung der Bewirtschaftung von Einzugsgebieten auch der Verlust an biologischer Vielfalt thematisiert werden muss;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Forstpolitik so zu gestalten, dass der Rolle des Waldes als Reservoir für die biologische Vielfalt, für die Erhaltung und Bildung der Humusschicht, bei der Kohlenstoffbindung und der Luftreinigung sowie seinem Nutzen als Erholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger voll und ganz Rechnung getragen wird;

59.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung zur Eindämmung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt“ (KOM(2008)0645 endg.), in der das Ziel formuliert wird, den weltweiten Verlust an Waldflächen bis spätestens 2030 aufzuhalten;

60.  weist darauf hin, dass die Zunahme der Nachfrage nach landwirtschaftlich erzeugten Kraftstoffen und der damit einhergehende verstärkte Druck, Energiepflanzen zu erzeugen, die biologische Vielfalt insbesondere in Entwicklungsländern gefährdet, weil Lebensräume und Ökosysteme wie unter anderem Feuchtgebiete und Wälder umgenutzt und geschädigt werden;

61.  betont, dass die Mittel für Forschung in den Bereichen Umwelt und biologische Vielfalt im Achten Rahmenprogramm entsprechend den enormen Bedürfnissen und Herausforderungen bei der Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt und des Klimawandels aufgestockt werden müssen;

62.  weist darauf hin, dass die Kommission in Nummer 8 der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Oktober 2009 für jeden einzelnen Sektor eine umgehende Überprüfung der Subventionen ersucht wird, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben; fordert die Kommission auf, diesen Schlussfolgerungen unverzüglich Folge zu leisten, damit Maßnahmen mit negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in Europa nicht länger subventioniert werden;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorbereitungsphase der Ausarbeitung des Siebten Umweltaktionsprogramms dafür zu nutzen, die Debatte voranzubringen und konkrete Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt in der EU zu fördern;

Biologische Vielfalt und Klimawandel

64.  betont, dass die biologische Vielfalt und widerstandsfähige Ökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung daran von entscheidender Bedeutung sind, da die Land- und Meeresökosysteme derzeit rund die Hälfte der vom Menschen verursachten CO2-Emissionen absorbieren;

65.  begrüßt, dass Maßnahmen, die zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels getroffen wurden und auch der Erhaltung der biologischen Vielfalt förderlich sind, sich aber nicht negativ auf die Finanzierung der biologischen Vielfalt an sich auswirken sollten, wachsende Unterstützung erfahren;

66.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die marine und terrestrische biologische Vielfalt nicht durch Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels und der Anpassung daran getroffen werden, beeinträchtigt wird;

67.  betont, dass der Boden ein maßgeblicher Faktor ist, wenn das Ziel der EU, die biologische Vielfalt zu erhalten, verwirklicht werden soll; weist darauf hin, dass die Ursachen und Folgen der Bodenverschlechterung vor allem lokal und regional bedingt sind und dass folglich das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden sollte; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung für die Sicherstellung der Bodenqualität nachzukommen und die Böden gesund zu erhalten, und fordert die Mitgliedstaaten, in denen es keine Bodenschutzbestimmungen gibt, nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden;

Ökonomischer Wert der biologischen Vielfalt

68.  weist darauf hin, dass die Fischerei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht für die Küstenentwicklung und in ökologischer Hinsicht für die marinen Ökosysteme eine wesentliche Rolle spielt; ist der Ansicht, dass die Gemeinsame Fischereipolitik den Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der biologischen Vielfalt nicht im Weg stehen, sondern diese erleichtern sollte, insbesondere, was die Einführung entsprechender Schutzmaßnahmen in marinen Natura-2000-Gebieten angeht;

69.  weist auf das beträchtliche Beschäftigungspotenzial hin, das mit dem Aufbau einer nachhaltigen Wirtschaft und einer umweltgerechten Infrastruktur verbunden ist, zumal dadurch naturgemäß Arbeitsplätze vor Ort geschaffen werden (die nicht in Drittländer ausgelagert werden können) und somit erheblich zur Strategie „Europa 2020“ beigetragen wird;

70.  ist uneingeschränkt der Ansicht, dass Ressourceneffizienz, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Naturschutz Hand in Hand gehen können und auch sollten; weist insbesondere darauf hin, dass sich bei der Entstehung von Öko- und Agrotourismus Erholung und Naturschutz gegenseitig positiv beeinflussen;

71.  erachtet die Erhaltung der biologischen Vielfalt für ein wichtiges Element bei der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“, weil dadurch nicht nur Arbeitsplätze geschaffen werden können, sondern auch zu einer effizienten und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beigetragen wird; weist darauf hin, dass der Anstieg des Grundstoffproduktions-, Handels- und Verbrauchsmengen eine wichtige Ursache des Verlusts an biologischer Vielfalt ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, Maßnahmen zu treffen, die der Förderung und Ausarbeitung einer Politik der Ressourceneffizienz und der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion dienen;

Finanzierung

72.  nimmt die Schätzung der Kommission aus dem Jahr 2004 zur Kenntnis, dass die Verwaltung des Netzes Natura 2000 mit 6,1 Milliarden Euro jährlich zu Buche schlagen wird; weist jedoch darauf hin, dass der mit den Investitionen in die biologische Vielfalt verbundene Nutzen dem TEEB-Bericht zufolge bis zu einhundertmal höher ist als der Aufwand;

73.  bedauert jedoch, dass von Seiten der Kommission keine eigenen zusätzlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien zur Verfügung gestellt werden und dass eine klare Aufschlüsselung der tatsächlich pro Jahr für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU anfallenden Kosten fehlt, und verlangt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, um ein klareres Bild zu schaffen;

74.  tritt dafür ein, dass die Gemeinschaft stärker für die Erhaltung der Natur als Wert an sich im Rahmen des Netzes Natura 2000 in die Pflicht genommen wird, gerade was die Finanzierung betrifft;

75.  begrüßt zwar die Erhöhung der Ausgaben für LIFE+ (+8 % im Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2011), betont jedoch, dass dieses Instrument immer noch nur einen sehr kleinen Teil des EU-Haushalts ausmacht (0,2 %); stellt darüber hinaus fest, dass die von der EU finanzierten Erhaltungsmaßnahmen nicht immer fortgeführt werden, wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eingestellt wird; fordert die Kommission auf, den einzelnen für die Nachhaltigkeit von Projekten relevanten Faktoren stärker Rechnung zu tragen und alle Projekte nach der letzten Zahlung systematisch weiter im Auge zu behalten;

76.  ist sich bewusst, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt auch mit anderen Instrumenten finanziert werden kann, z. B. mit den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, bedauert jedoch, dass die meisten Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nur eingeschränkt nutzen; weist darauf hin, dass der größte Anteil der Mittel zur Finanzierung der biologischen Vielfalt gegenwärtig auf den ELER entfällt;

77.  erwartet, ohne etwaigen künftigen Debatten und Entscheidungen über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (ab 2014) und der Halbzeitüberprüfung des laufenden Haushaltsrahmens (2007–2013) vorgreifen zu wollen, dass es aufgrund der Haushaltszwänge notwendiger denn je wird, für einen hohen Mehrwert und eine stärkere Wirksamkeit des Mitteleinsatzes in der EU, auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zu sorgen;

78.  hält es daher für dringend erforderlich, sich einen besseren Einblick in die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu verschaffen, und fordert die Kommission auf, Beispiele für Verfahren des Mitteleinsatzes aufzuzeigen, die sich im Hinblick auf Wirksamkeit und Mehrwert bewährt haben;

79.  befürwortet die Empfehlung der IUCN, 0,3 % des BIP für Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt einzusetzen;

80.  stellt mit Besorgnis fest, dass in mehreren Mitgliedstaaten die als Richtwert veranschlagte Anzahl der Projekte pro Jahr, die durch das Programm LIFE+ finanziert werden, nicht erreicht wird; fordert die Kommission auf, die Ursachen dieser unzureichenden Ausführung der Mittel zu bewerten und, falls notwendig, Änderungen der Programmverordnung vorzuschlagen, besonders im Hinblick auf die Kofinanzierungsbeträge;

81.  ist der Überzeugung, dass öffentliche Ausgaben allein nicht ausreichen werden, um das übergeordnete Ziel der EU zu erreichen, und hält es für wichtig, dass die unternehmerische Verantwortung auch auf die biologische Vielfalt bezogen wird; fordert die Kommission auf, nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Investitionen, die zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, ein positives und attraktives Image verliehen werden kann, und im Gegensatz dazu Investitionen, die sich negativ auf die biologische Vielfalt auswirken, unattraktiv gemacht werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Business- und Biodiversitätsplattform der Kommission, mit der die Privatwirtschaft in das Biodiversitätsprogramm einbezogen wird;

82.  empfiehlt mehr Flexibilität bei den Vorschriften über die mögliche Finanzierung von Projekten mit Bezug zur biologischen Vielfalt, um alle einschlägigen Akteure zu ermutigen, eine entsprechende Finanzierung zu beantragen;

83.  betont, dass im Endpreis der Erzeugnisse auf dem Markt externe Kosten, Risiken und Effekte berücksichtigt werden müssen, z. B. die Erhaltung der Kulturlandschaft, die Schäden für die biologische Vielfalt oder die Kosten für die Förderung der biologischen Vielfalt; weist darauf hin, dass dies langfristig im Interesse der Unternehmen ist, wenn es darum geht, auch weiterhin Zugang zu natürlichen Ressourcen zu haben; fordert die Kommission auf, die von ihr angekündigte Mitteilung zur künftigen Finanzierung von Natura 2000 so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch 2010 zu veröffentlichen, damit dieser Sachverhalt zusammen mit der neuen, bis 2020 ausgelegten Strategie zur biologischen Vielfalt geprüft werden kann;

Daten- und Wissensbasis

84.  betont, wie wichtig eine integrierte Umweltbilanz für die Analyse des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Wirtschaft auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ist, um die Auswirkungen von Produktions- und Verbrauchsmustern auf die natürlichen Ressourcen einschätzen zu können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die dafür erforderlichen Daten regelmäßig an Eurostat und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln;

85.  weist darauf hin, dass Forschung und Entwicklung von zentraler Bedeutung sind, um gegenwärtige Wissenslücken zu schließen, die Entwicklung der biologischen Vielfalt regelmäßig zu beobachten und Politikinstrumente auszuarbeiten, mit denen der Verlust der biologischen Vielfalt zum Stillstand gebracht werden kann;

86.  begrüßt den Zusammenfassenden Bericht 2001–2006 der Kommission, in dem der Erhaltungszustand geschützter Arten und Lebensräume in der EU und die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Natura-2000-Rechtsvorschriften bewertet werden; bedauert jedoch, dass der Erhaltungszustand in einer Vielzahl von Fällen als „unbekannt“ eingestuft wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre einschlägigen Berichte zu verbessern, und fordert die EUA und die Kommission auf, bei künftigen Berichten dafür zu sorgen, dass die Daten zuverlässiger und besser vergleichbar sind;

87.  betont, wie wichtig es ist, einen klaren Ausgangswert zu ermitteln, anhand dessen die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele bzw. Teilziele misst; begrüßt, dass die Europäische Umweltagentur in diesem Zusammenhang ein Informationssystem für Biodiversität (BISE) und ein EU-Referenzszenario zur biologischen Vielfalt ausgearbeitet hat, die erheblich zur Verbesserung und Feinabstimmung der politischen Maßnahmen im Bereich biologische Vielfalt beitragen werden, insbesondere bei der Ausarbeitung eines Strategieplans durch die Kommission; unterstreicht, dass es zunächst bereits vorliegende Daten zu nutzen gilt, bevor auf der Erhebung neuer Daten bestanden wird;

88.  begrüßt die Informationskampagne der Kommission, da die Öffentlichkeit gegenwärtig zu wenig über die Bedeutung der biologischen Vielfalt weiß, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich wesentlich stärker um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und den Austausch bewährter Verfahren zu bemühen;

Internationale Aspekte

89.  äußerst seine Besorgnis darüber, dass das weltweit angestrebte Ziel, den Verlust an biologischer Vielfalt bis 2010 möglichst niedrig zu halten, wie im Jahr 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung festgelegt, nicht oder auch nicht annähernd erreicht wird, und darüber, wie sich der fortwährende Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosysteme auf die Milleniums-Entwicklungsziele und die für 2015 angestrebten Ziele Verringerung der Armut und des Hungers sowie Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse und des Wohls der Menschheit auswirken werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die Belange der biologischen Vielfalt bei weltweiten Vorhaben wie den Milleniums-Entwicklungszielen grundsätzlich berücksichtigt werden;

90.  begrüßt, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Oktober 2010 in Nagoya eine Konferenz abhalten werden, und fordert die EU auf, eine umfangreiche, gut vorbereitete und gut zusammenarbeitende Delegation zu dieser Konferenz zu entsenden; unterstreicht, dass die EU auf höchster Ebene eine starke und einheitliche Position vertreten muss; ist jedoch über die Tatsache besorgt, dass an der Konferenz lediglich die Umweltminister teilnehmen werden, während wirkliche Fortschritte in Bezug auf das weltweite Programm zur biologischen Vielfalt eigentlich nur ressortübergreifend zu erreichen sind;

91.  fordert die Kommission auf, sich für die Schaffung einer zwischenstaatlichen Plattform für die Politik im Bereich der biologischen Vielfalt und der Erkenntnisse über die Leistungen des Ökosystems unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einzusetzen und zur Schaffung dieser Plattform beizutragen;

92.  unterstützt den auf der Juli-Tagung 2008 unter französischem Ratsvorsitz erörterten Gedanken, mit Natura 2000 vergleichbare Netze in den überseeischen Ländern und Gebieten der EU sowie in den Gebieten der EU in äußerster Randlage zu entwickeln, da sich in diesen Gebieten einige der Zonen der Erde mit dem höchsten Artenreichtum auf engstem Raum befinden, und unterstreicht, dass diese Initiative durch europapolitische Instrumente wie die Entwicklungspolitik unterstützt werden muss;

93.  weist darauf hin, dass die Entwaldung für mehr CO2-Emissionen verantwortlich ist als der gesamte Verkehrssektor und dass die Erhaltung der Wälder eines der Schlüsselelemente für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Leistungen der Ökosysteme auf der Welt ist;

94.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ökologische Nachhaltigkeit wirksam in ihren Beziehungen zu Drittländern zu verankern, wie es auch bei der Achtung der sozialen Rechte und beim Schutz örtlicher und indigener Bevölkerungsgruppen und bei ihrer Mitwirkung an den Entscheidungsprozessen der Fall ist, besonders im Zusammenhang mit der Flächennutzung und dem Schutz der Wälder, und die Umweltdiplomatie fortzuführen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im „Zwölf-Punkte-Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ die Einbeziehung der ökologischen Nachhaltigkeit in alle Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenbeziehungen als zentrale Forderung verankert und eine zielgerichtete Finanzierung zur Unterstützung der biologischen Vielfalt und der Leistungen der Ökosysteme vorgesehen wird;

95.  betont, dass innovative Finanzierungssysteme notwendig sind, um dem (ökonomischen) Wert der biologischen Vielfalt mehr Anerkennung zu verschaffen; ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich an einer weltweiten Debatte über die Notwendigkeit innovativer Systeme für die Vergütung von Leistungen der Ökosysteme und deren mögliche Modalitäten zu beteiligen;

96.  besteht darauf, dass die Nachhaltigkeit der gehandelten Erzeugnisse in den internationalen Handelsvereinbarungen zum Schlüsselelement wird; betont in diesem Zusammenhang, dass nicht handelsbezogene Belange, darunter die Produktionsmethoden und die Achtung der biologischen Vielfalt, in alle künftigen WTO-Abkommen einfließen müssen;

97.  bedauert außerordentlich das enttäuschende Ergebnis der CITES-Konferenz, auf der die zentralen Bestandteile des EU-Mandats nicht durchgesetzt werden konnten, z. B. der Schutz der Meeresfauna von hohem kommerziellem Interesse;

98.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die internen Entscheidungsfindungsverfahren zu beschleunigen und effizienter zu machen, mehr Mittel und Zeit für die diplomatischen Bemühungen gegenüber Drittländern aufzuwenden und die Kapazitäten und die Synergien zwischen den Übereinkommen auszubauen; betont, dass Umweltnormen der EU in deren Partnerschaftsabkommen mit Nachbarländern einbezogen werden müssen, da viele Natura-2000-Schutzgebiete mittelbar oder unmittelbar von Umweltverschmutzung betroffen sind und Umweltschäden auch von außereuropäischen Drittländern verursacht werden;

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99.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
(2) ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 132.
(3) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.
(4) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 117.

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