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Verfahren : 2010/0802(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0354/2010

Eingereichte Texte :

A7-0354/2010

Aussprachen :

PV 14/12/2010 - 6
CRE 14/12/2010 - 6

Abstimmungen :

PV 14/12/2010 - 9.19
CRE 14/12/2010 - 9.19
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0470

Angenommene Texte
PDF 448kWORD 153k
Dienstag, 14. Dezember 2010 - Straßburg
Europäische Schutzanordnung ***I
P7_TA(2010)0470A7-0354/2010
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (00002/2010 – C7–0006/2010 – 2010/0802(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten (00002/2010),

–  gestützt auf Artikel 76 Buchstabe b, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 289 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage der Rat ihm den Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet hat (C7-0006/2010),

–  gestützt auf die Artikel 294 Absätze 3 und Absatz 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die von einem nationalen Parlament im Rahmen von Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

–  in Kenntnis der Beiträge nationaler Parlamente zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,

–  gestützt auf die Artikel 37, 44 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0354/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/.../ EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
P7_TC1-COD(2010)0802

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a und d,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2)  Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht.

(3)  Gemäß dem Stockholmer Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 angenommen hat, könnte sich die gegenseitige Anerkennung auf alle Arten von gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen erstrecken, seien sie – abhängig vom Rechtssystem – strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art. Ferner werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften und die praktischen Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz von Opfern verbessert werden könnten. In dem Programm wird ferner darauf hingewiesen, dass für Opfer von Straftaten besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die innerhalb der Union wirksam sein sollten. Diese Richtlinie ist Teil eines kohärenten und umfassenden Maßnahmenpakets in Bezug auf die Rechte der Opfer.

(4)  In seiner Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze und Maßnahmen zu verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und um mit dem Ziel der Beseitigung der Ursachen von Gewalt gegen Frauen tätig zu werden, unter anderem auch, indem sie vorbeugende Maßnahmen ergreifen, und fordert die Union ferner auf, allen Opfern von Gewalt das Recht auf Hilfe und Unterstützung zu garantieren. In seiner Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009 unterstützt das Europäische Parlament den Vorschlag zur Einführung der Europäischen Schutzanordnung für Opfer.

(5)  In einem gemeinsamen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss gewährleistet sein, dass der einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in den die betreffende Person umzieht oder umgezogen ist, aufrechterhalten und fortgesetzt wird. Es sollte auch gewährleistet sein, dass die legitime Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für die Unionsbürger nicht zum Verlust des ihnen gewährten Schutzes führt.

(6)  Damit diese Ziele erreicht werden können, sollten in dieser Richtlinie Regeln festgelegt werden, wonach der Schutz aufgrund bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats (des „Anordnungsstaats“) angeordneter Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat, in dem die geschützte Person ihren Wohnsitz nehmen oder sich aufhalten will (den „Vollstreckungsstaat“), ausgeweitet werden kann ▌.

(7)  In dieser Richtlinie werden die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sowie der Umstand berücksichtigt, dass wirksamer Schutz durch Schutzanordnungen gewährt werden kann, die von Behörden, die keine Strafgerichte sind, erlassen werden. Diese Richtlinie begründet keine Verpflichtung zur Abänderung der nationalen Regelungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen.

(8)  Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen, die darauf abzielen, eine Person vor strafbaren Handlungen einer anderen Person zu schützen , die in irgendeiner Weise ihr Leben oder ihre physische, psychische und sexuelle Integrität gefährden können, beispielsweise durch die Verhinderung von Belästigungen in jeder Form, oder ihre Würde und persönliche Freiheit gefährden können, – beispielsweise durch Verhinderung von Entführungen, beharrliche Nachstellung und anderen Formen mittelbarer Nötigung, und neue Straftaten zu vermeiden oder die Auswirkungen vorangegangener Straftaten zu verringern. Diese persönlichen Rechte der geschützten Person entsprechen grundlegenden Werten, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind und denen alle Mitgliedstaaten Geltung verschaffen. Dabei muss hervorgehoben werden, dass sich diese Richtlinie auf Schutzmaßnahmen für alle Opfer und nicht nur für die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt bezieht und die Besonderheiten jeder betroffenen Art von Straftaten berücksichtigt werden.

(9)  Diese Richtlinie gilt für alle Schutzmaßnahmen ungeachtet der Rechtsnatur – straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich – der Justizbehörde oder entsprechenden Behörde, die die betreffende Entscheidung erlässt, gleich, ob die Entscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens in Bezug auf eine Handlung, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht war oder hätte sein können, erlassen wurde.

(10)  Diese Richtlinie soll sich auf Schutzmaßnahmen beziehen, die zum Wohle von Opfern bzw. potenziellen Opfern von Straftaten angeordnet wurden. Sie sollte sich nicht auf Maßnahmen des Zeugenschutzes erstrecken.

(11)  Wird eine Schutzmaßnahme im Sinne dieser Richtlinie zum Schutz eines Angehörigen der in erster Linie geschützten Person angeordnet, kann – sofern die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind – eine Europäische Schutzanordnung auch durch diesen Angehörigen beantragt und in Bezug auf diesen angeordnet werden.

(12)  Jeder Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung sollte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Dringlichkeit des Falls, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und – soweit möglich – des Risikos für die geschützte Person mit angemessener Geschwindigkeit behandelt werden.

(13)  Ist gemäß dieser Richtlinie die gefährdende Person oder die geschützte Person zu unterrichten, sollte diese Information gegebenenfalls auch dem Vormund bzw. Betreuer oder dem Vertreter der betroffenen Person mitgeteilt werden. Es sollte auch gebührend auf das Bedürfnis der geschützten Person, der gefährdenden Person oder ihren Verfahrensvertretern geachtet werden, die von dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache zu erhalten.

(14)  In den Verfahren des Erlasses und der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung sollten die zuständigen Behörden die Bedürfnisse der Opfer, einschließlich der Personen, die besonders schutzbedürftig sind, wie etwa Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, angemessen berücksichtigen.

(15)  Für die Zwecke dieser Richtlinie kann eine Schutzmaßnahme angeordnet worden sein im Anschluss an ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen(2)oder im Anschluss an eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung ‐ zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ‐ des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft(3).

(16)  Gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der gefährdenden Person in dem zum Erlass einer Schutzmaßnahme führenden Verfahren oder vor Erlass einer Europäischen Schutzanordnung die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und der Anfechtung der Schutzmaßnahme eingeräumt werden.

(17)  Um zu verhindern, dass im Vollstreckungsstaat eine Straftat oder eine neue Straftat gegen das Opfer verübt wird, sollte für diesen Staat eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit er die zuvor im Anordnungsstaat zugunsten des Opfers ergangene Entscheidung anerkennen kann, wobei gleichzeitig vermieden werden sollte, dass das Opfer im Vollstreckungsstaat ein neues Verfahren anstrengen oder erneut Beweise erbringen muss, als ob der Anordnungsstaat die Entscheidung nicht erlassen hätte. Die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung durch den Vollstreckungsstaat beinhaltet unter anderem, dass die zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen das Bestehen und die Gültigkeit der im Anordnungsstaat erlassenen Schutzmaßnahme akzeptiert, den in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt anerkennt und sich der Auffassung anschließt, dass im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Schutz gewährt werden und auch aufrechterhalten werden sollte.

(18)   Diese Richtlinie enthält eine bestimmte Anzahl an Verpflichtungen oder Verboten, die, wenn sie im Anordnungsstaat verhängt wurden und in der Europäischen Schutzanordnung enthalten sind, im Vollstreckungsstaat mit den in dieser Richtlinie festgesetzten Einschränkungen anerkannt und vollstreckt werden. Andere Arten von Schutzmaßnahmen können auf einzelstaatlicher Ebene bestehen, wie die Verpflichtung für die gefährdende Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sofern sie in einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist. Solche Maßnahmen können im Anordnungsstaat im Rahmen des Verfahrens angeordnet werden, das zum Erlass einer der Schutzmaßnahmen führt, die gemäß dieser Richtlinie die Grundlage für die Europäische Schutzanordnung sein können.

(19)  Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Arten von Behörden (mit straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Zuständigkeit) für die Anordnung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen zuständig sind, erscheint es angezeigt, bei den Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ein hohes Maß an Flexibilität vorzusehen. Daher muss die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat nicht in allen Fällen die gleiche Schutzmaßnahme anwenden, wie sie im Anordnungsstaat angeordnet wurde, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, um jegliche Maßnahme zu ergreifen, die ihres Erachtens entsprechend ihrem einzelstaatlichen Recht in einem vergleichbaren Fall geeignet und angemessen ist, um den dauerhaften Schutz der geschützten Person angesichts der im Anordnungsstaat angeordneten und in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Schutzmaßnahme zu gewährleisten.

(20)  Die Auflagen und Verbote, für die diese Richtlinie gilt, umfassen unter anderem Maßnahmen zur Beschränkung persönlicher Kontakte oder der Fernkommunikation zwischen der geschützten Person und der gefährdenden Person, beispielsweise durch Vorgabe bestimmter Bedingungen für diese Kontakte oder durch Anordnung von Beschränkungen des Inhalts der Kommunikation.

(21)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats sollte die gefährdende Person, die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und die geschützte Person über jede Maßnahme in Kenntnis setzen, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffen wird. In der Mitteilung an die gefährdende Person sollte dem Interesse der geschützten Person an der Nichtoffenlegung ihrer Anschrift oder anderer Kontaktangaben gebührend Rechnung getragen werden. Die betreffenden Angaben sollten nicht in der Mitteilung erscheinen, sofern die Anschrift oder andere Kontaktangaben nicht in der Auflage oder dem Verbot enthalten sind, die bzw. das als Vollstreckungsmaßnahme gegen die gefährdende Person angeordnet wurde.

(22)  Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die von ihr zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen beenden, wobei gilt, dass die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat – unabhängig und im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht – zum Schutz der betroffenen Person Schutzmaßnahmen nach ihrem einzelstaatlichen Recht erlassen kann.

(23)  Da diese Richtlinie Fälle regelt, in denen die geschützte Person ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, gehen mit der Durchführung dieser Richtlinie keine Befugnisse auf den Vollstreckungsstaat über, die Hauptstrafen, ausgesetzte Strafen, alternative Strafen, Bewährungsstrafen oder Nebenstrafen bzw. Sicherungsmaßregeln, die gegen die gefährdende Person verhängt wurden, betreffen, wenn die gefährdende Person sich weiterhin in dem Staat aufhält, der die Schutzmaßnahme angeordnet hat.

(24)   Gegebenenfalls sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren elektronische Mittel genutzt werden können, um die in Anwendung dieser Richtlinie angeordneten Maßnahmen durchzuführen.

(25)  Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats jeden Verstoß gegen die im Vollstreckungsstaat zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen mitteilen. Durch diese Mitteilung sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in die Lage versetzt werden, umgehend eine Entscheidung über angemessene Reaktionen im Hinblick auf die in ihrem Staat über die gefährdende Person verhängte Schutzmaßnahme zu treffen. Solche Reaktionen können gegebenenfalls die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme anstelle der ursprünglich angeordneten nicht freiheitsentziehenden Maßnahme umfassen, beispielsweise als Alternative zur Untersuchungshaft oder als Folgemaßnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Da eine derartige Entscheidung keine gänzlich neue Auferlegung einer strafrechtlichen Sanktion in Bezug auf eine neue strafbare Handlung darstellt, steht sie der Möglichkeit nicht entgegen, dass der Vollstreckungsstaat bei einem Verstoß gegen die zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen gegebenenfalls strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen verhängen kann.

(26)  In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in dem Fall, dass im Vollstreckungsstaat in einem mit der in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachlage vergleichbaren Fall keine Schutzmaßnahme zur Verfügung steht, der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme melden, von dem sie Kenntnis erhält.

(27)  Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall sollten die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats von ihren Befugnissen im Einklang mit dieser Richtlinie Gebrauch machen und dabei dem Grundsatz „ne bis in idem“ Rechnung tragen.

(28)  Die geschützte Person sollte keine Kosten für die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung tragen müssen, die im Hinblick auf einen vergleichbaren nationalen Fall unverhältnismäßig sind. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die geschützte Person nach und als unmittelbare Folge der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung keine weiteren nationalen Verfahren einleiten muss, um von der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen, die gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht in einem ähnlichen Fall für den Schutz der geschützten Person anwendbar wären, zu erwirken.

(29)  Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich diese Richtlinie stützt, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Rechtsinstruments unmittelbare Kontakte zwischen ihren zuständigen Behörden so weit wie möglich fördern.

(30)  Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede im Aufbau der Justizsysteme innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten erwägen, von den zuständigen Stellen für die Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Polizei- und Justizbediensteten, die an Verfahren zum Erlass oder zur Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung beteiligt sind, angemessene Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie zu verlangen.

(31)  Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten zur Anwendung nationaler Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung mitteilen, zumindest die Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen. In dieser Hinsicht wären auch andere Informationen, wie etwa die Art der betroffenen Straftaten, nützlich.

(32)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz gefährdeter Personen, angesichts des grenzübergreifenden Charakters der damit verbundenen Situationen auf Ebene der Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der potenziellen Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen wäre, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EUV tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)  Diese Richtlinie sollte zum Schutz von Personen, die sich in Gefahr befinden, beitragen und dadurch die in diesem Bereich bereits vorhandenen Rechtsinstrumente, wie etwa die Rahmenbeschlüsse 2008/947/JI und 2009/829/JI des Rates, ergänzen, aber unberührt lassen.

(34)  Fällt eine Entscheidung über eine Schutzmaßnahme in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4), der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung(5) oder des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern(6), so sollten Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung im Einklang mit dem jeweiligen genannten Rechtsinstrument erfolgen.

(35)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gegebenenfalls Informationen über die Europäische Schutzanordnung in bestehende Bildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen zum Schutz der Opfer von Straftaten aufnehmen.

(36)  Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(7), und gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, geschützt werden.

(37)  Diese Richtlinie sollte gemäß Artikel 6 EUV im Einklang mit den Grundrechten stehen, wie sie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden.

(38)  Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Umsetzung dieser Richtlinie die im UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verankerten Rechte und Grundsätze zu berücksichtigen −

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, nach denen eine Justizbehörde oder entsprechende Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme zum Schutz einer Person vor einer strafbaren Handlung einer anderen Person angeordnet wurde, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität und Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden kann, eine Europäische Schutzanordnung erlassen kann, die es einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht, den Schutz der betroffenen Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats fortzusetzen, wenn im Anordnungsstaat eine Handlung begangen wurde, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem speziell in Strafsachen zuständigen Gericht war oder hätte sein können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

   1. „Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder entsprechenden Behörde eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage eine Justizbehörde oder entsprechende Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem einzalstaatlichen Recht geeignete Schutzmaßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person fortzusetzen;
   2. „Schutzmaßnahme“ eine im Anordnungsstaat nach dessen einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren ergangene Entscheidung, mit der einer gefährdenden Person zugunsten einer geschützten Person eine/eines oder mehrere der in Artikel 5 aufgeführten Verpflichtungen oder Verbote auferlegt werden, um die geschützte Person vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte;
   3. „geschützte Person“ die natürliche Person, die Gegenstand des Schutzes ist, der aufgrund einer durch den Anordnungsstaat angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird;
   4. „gefährdende Person“ die natürliche Person, der eine/eines oder mehrere der in Artikel 5 aufgeführten Verpflichtungen oder Verbote auferlegt wurden;

5.  „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme, die die Grundlage für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt, ▌angeordnet wurde;

6.  „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung übermittelt wurde;

7.  „Staat der Überwachung“: der Mitgliedstaat, dem ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wurde.

Artikel 3

Benennung der zuständigen Behörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden oder welche entsprechende Behörde oder entsprechenden Behörden nach seinem innerstaatlichen Recht für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung und die Anerkennung einer solchen Anordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Anordnungsstaat bzw. der Vollstreckungsstaat ist.

(2)  Die Kommission macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1.

Artikel 4

Befassung einer zentralen Behörde

(1)  Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde bzw., sofern sein Rechtssystem dies zulässt, mehrere zentrale Behörden benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützen.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Schutzanordnung sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen. Folglich können alle Mitteilungen, Konsultationen, Informationsaustausche, Nachfragen und Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der benannten zentralen Behörde(n) des betreffenden Mitgliedstaates abgewickelt werden.

(3)  Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Anordnungsstaats verbindlich.

Artikel 5

Bedingung des Bestehens einer Schutzmaßnahme nach innerstaatlichem Recht

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im Anordnungsstaat erlassen wurde, mit der der gefährdenden Person eine/eines oder mehrere der folgenden Verpflichtungen oder Verbote auferlegt wurden:

   a) ein Verbot des Betretens bestimmter Lokalitäten, Orte oder festgelegter Gebiete, in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;
   b) ein Verbot oder eine Regelung im Hinblick auf Kontakt mit der geschützten Person in jeglicher Form, einschließlich telefonisch, elektronisch oder durch Briefpost, Fax oder in sonstiger Form; oder
   c) ein Verbot, sich der geschützten Person mehr als bis auf eine festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine diesbezügliche Regelung.

Artikel 6

Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

(1)  Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ihren Wohnsitz bereits in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung berücksichtigt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter anderem die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem bzw. in denen sich die geschützte Person im Vollstreckungsstaat aufhalten möchte, und die Dringlichkeit des Schutzbedarfs.

(2)  Eine zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann eine Europäische Schutzanordnung nur auf Antrag der geschützten Person erlassen, und nur, nachdem sie geprüft hat, dass die Schutzmaßnahme alle Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt.

(3)  Die geschützte Person kann einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder bei der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats oder bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats stellen. Wird ein solcher Antrag im Vollstreckungsstaat gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats den Antrag so rasch wie möglich der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats ▌.

(4)  Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung steht der gefährdenden Person ein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme zu, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt wurden.

(5)  Wenn eine zuständige Behörde ▌eine Schutzmaßnahme erlässt, welche eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen oder Verbote ▌enthält, unterrichtet sie die geschützte Person auf geeignete Weise im Einklang mit den Verfahren nach ihrem einzelstaatlichen Recht über die Möglichkeit, eine Europäische Schutzanordnung für den Fall zu beantragen, dass sich die geschützte Person in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchte, und über die grundlegenden Voraussetzungen dieses Antrags. Die Behörde erteilt der geschützten Person den Rat, einen Antrag einzureichen, bevor sie das Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats verlässt.

(6)  Hat die geschützte Person einen Vormund bzw. Betreuer oder einen Vertreter, so kann der Vormund bzw. Betreuer oder der Vertreter den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 im Namen der geschützten Person stellen.

(7)  Wird der Antrag auf eine Europäische Schutzanordnung abgewiesen, informiert die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die geschützte Person über gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht verfügbare Rechtsbehelfe gegen ihre Entscheidung.

Artikel 7

Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird nach dem Muster in Anhang I erlassen. Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

   a) Identität und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Identität und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds bzw. Betreuers oder ihres Vertreters, wenn die geschützte Person minderjährig oder geschäftsunfähig ist;
   b) das Datum, ab dem die geschützte Person beabsichtigt, im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz zu nehmen oder sich dort aufzuhalten, sowie - sofern bekannt - den Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts;
   c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats;
   d) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält;
   e) Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme im Anordnungsstaat geführt haben;
   f) Verpflichtungen oder Verbote, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zu Grunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verpflichtungen oder Verbote und gegebenenfalls Angabe der Strafen oder Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder Verbote nach sich zieht;
   g) Verwendung einer technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme gegebenenfalls zur Verfügung gestellt wurde;
   h) Identität und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person sowie ihre Kontaktangaben;
   i) sofern diese Information der zuständigen Behörde Anordnungsstaats ohne weitere Nachforschungen bekannt ist, Information über die Gewährung unentgeltlicher Rechtshilfe für die geschützte Person und/oder die gefährdende Person im Anordnungsstaat;
   j) gegebenenfalls sonstige Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten;
   k) gegebenenfalls ausdrücklicher Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates bereits dem Staat der Überwachung übermittelt wurde, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses Staats.

Artikel 8

Übermittlungsverfahren

(1)  Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt die Europäische Schutzanordnung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, damit die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Echtheit der Schutzanordnung feststellen kann. Sämtliche offizielle Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(2)  Ist der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Anordnungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im jeweils anderen Staat zuständig ist, so versucht sie, diese mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die in dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz(8) genannten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, das nationale Mitglied von Eurojust oder ihr nationales Eurojust-Koordinierungssystem – in Erfahrung zu bringen.

(3)  Ist eine Behörde des Vollstreckungsstaats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und informiert darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 9

Maßnahmen im Vollstreckungsstaat

(1)  Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats diese Anordnung unverzüglich an und trifft eine Entscheidung zum Erlass jeglicher Maßnahmen, die nach ihrem einzelstaatlichen Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 10 geltend zu machen.

(2)  Die von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Absatz 1 erlassene Maßnahme sowie jegliche sonstige Maßnahme, die auf der Grundlage einer weiteren Entscheidung nach Artikel 11 getroffen wird, entsprechen so weit wie möglich der im Anordnungsstaat angeordneten Schutzmaßnahme.

(3)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die gefährdende Person, die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und die geschützte Person über alle Maßnahmen, die in Anwendung von Absatz 1 getroffen werden, und über die möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht und gemäß Artikel 11 Absatz 2. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, dies ist für die Vollstreckung der nach Maßgabe des Absatzes 1 angeordneten Maßnahme notwendig.

(4)  Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.

Artikel 10

Gründe für die Nichtanerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung in folgenden Fällen ablehnen:

   a) die Europäische Schutzanordnung ist unvollständig oder wurde nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten Frist vervollständigt;
   b) die Anforderungen nach Artikel 5 sind nicht erfüllt;
   c) die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine Handlung, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt;
     d) der Schutz leitet sich aus der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel ab, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Gegenstand einer Amnestie ist und sich auf eine Handlung oder Verhaltensweise bezieht, für die nach diesem Recht der Vollstreckungsstaat zuständig ist;
   e) die gefährdende Person genießt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität, was den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht;
   f) die strafrechtliche Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die Schutzmaßnahme erlassen wurde, ist nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verjährt, wenn die Handlung oder Verhaltensweise nach seinem einzelstaatlichen Recht in seine Zuständigkeit fällt;
   g) die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung würde dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen;
   h) die gefährdende Person kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund deren die Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;
   i) die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine strafbare Handlung, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen worden ist.

(2)   Lehnt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung aus einem der genannten Gründe ab,

   a) unterrichtet sie den Anordnungsstaat und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und ihre Begründung;
   b) unterrichtet sie gegebenenfalls die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Schutzmaßnahme nach ihrem einzelstaatlichen Recht zu beantragen;
   c) unterrichtet sie gegebenenfalls die geschützte Person über verfügbare Rechtsbehelfe gegen ihre Entscheidung nach ihrem einzelstaatlichen Recht.

Artikel 11

Maßgebliches Recht und Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat

(1)  Der Vollstreckungsstaat ist befugt, nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung im Vollstreckungsstaat Maßnahmen zu erlassen und zu vollstrecken. Für den Erlass und die Vollstreckung der Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 gilt das Recht des Vollstreckungsstaats, einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die im Vollstreckungsstaat im Zusammenhang mit der Europäischen Schutzanordnung erlassen wurden.

(2)  Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Maßnahmen, die der Vollstreckungsstaat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung erlässt, ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in Anwendung von Absatz 1 befugt,

   a) wegen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und jede sonstige Maßnahme zu ergreifen, wenn der Verstoß nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine strafbare Handlung darstellt;
   b) im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen zu treffen;
   c) dringende und vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine weitere Entscheidung erlässt.

(3)  Steht in einem vergleichbaren Fall auf nationaler Ebene keine Maßnahme zur Verfügung, die im Vollstreckungsstaat getroffen werden kann, so meldet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme, von dem sie Kenntnis erhält.

Artikel 12

Unterrichtung im Falle eines Verstoßes

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats teilt der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats oder des Staates der Überwachung jeden Verstoß gegen die Maßnahme(n) mit, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurde(n). Die Meldung erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anhang II.

Artikel 13

Zuständigkeit im Anordnungsstaat

(1)  Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats besitzt die ausschließliche Zuständigkeit, Entscheidungen im Zusammenhang mit den folgenden Angelegenheiten zu treffen:

   a) Erneuerung, Überprüfung, Änderung, Widerruf und Rücknahme der Schutzmaßnahme und damit auch der Europäischen Schutzanordnung;
   b) die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder auf der Grundlage einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates angewendet wurde.
  

(2)  Auf die nach Absatz 1 ergangenen Entscheidungen ist das Recht des Anordnungsstaats anwendbar.

(3)  Ist ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden oder wird es nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt, ergehen weitere Entscheidungen gemäß den einschlägigen Vorschriften jener Rahmenbeschlüsse.

(4)  Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über eine Entscheidung nach Absatz 1.

(5)  Wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a widerrufen oder zurückgenommen hat, beendet die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat die gemäß Artikel 9 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats entsprechend informiert worden ist.

(6)  Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a geändert, so geht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, soweit angebracht, wie folgt vor:

   a) Sie ändert gemäß Artikel 9 die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung ergriffenen Maßnahmen; oder
   b) sie lehnt die Vollstreckung der geänderten Verpflichtung oder des geänderten Verbots ab, wenn die geänderte Verpflichtung oder das geänderte Verbot nicht unter die Arten von Verpflichtungen oder Verboten gemäß Artikel 5 fällt oder wenn die mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben gemäß Artikel 7 unvollständig sind und nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 9 Absatz 4 gesetzten Frist vervollständigt wurden.

Artikel 14

Gründe für die Einstellung von Maßnahmen, die aufgrund einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden

(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Maßnahmen, die in Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, einstellen, wenn

   a) klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats hat oder sich dort nicht aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat;
   b) die Höchstdauer der in Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffenen Maßnahmen gemäß dem einzelstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats erreicht worden ist;
   c) der Fall nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b vorliegt;
   d) ein Urteil im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates dem Vollstreckungsstaat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt worden ist.

(2)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats setzt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und, soweit möglich, die geschützte Person unverzüglich von einer solchen Entscheidung in Kenntnis.

(3)  Vor der Einstellung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auffordern, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, ob der Schutz, der durch die Europäische Schutzanordnung gewährleistet wird, unter den Bedingungen des jeweils vorliegenden Falles nach wie vor notwendig ist. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats beantwortet eine solche Aufforderung unverzüglich.

Artikel 15

Vorrang der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird mit dem gleichen Vorrang anerkannt, der in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und – soweit möglich – des Risikos für die geschützte Person.

Artikel 16

Konsultation zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats und des Vollstreckungsstaats können einander gegebenenfalls konsultieren, um die reibungslose und effiziente Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Artikel 17

Sprachenregelung

(1)  Die Europäische Schutzanordnung wird von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt.

(2)  Das Formblatt, auf das in Artikel 12 Bezug genommen wird, wird von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Anordnungsstaats übersetzt.

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie oder später in einer bei der Kommission hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Union akzeptiert.

Artikel 18

Kosten

Die Kosten, die bei der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats entstehen.

Artikel 19

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(2)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten bis zum …(9) ▌die Kommission über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten ▌die Kommission auch über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)  Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates und des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates.

Artikel 21

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um ▌dieser Richtlinie bis zum …(10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Erhebung von Daten

Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten zur Anwendung nationaler Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung mit, zumindest die Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen.

Artikel 23

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum(11)* einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010.
(2) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.
(3) ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.
(4) ABl. L 12 vom 16.01.2001, S. 1.
(5) ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.
(6) ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 39.
(7) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(8) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.
(9)* Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(10)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(11)** Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

Europäische Schutzanordnung

nach Artikel 7 der

RICHTLINIE 2011/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM … ÜBER DIE EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG(1)

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.

Anordnungsstaat:

Vollstreckungsstaat:

(a) Informationen zur geschützten Person:

Familienname:

Vorname(n):

Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Anschriften/Wohnsitze:

– im Anordnungsstaat:

– im Vollstreckungsstaat:

– in sonstigen Staaten:

Sprache oder Sprachen, die die betroffene Person versteht (sofern bekannt):

Wurde der geschützten Person unentgeltliche Rechtshilfe im Anordnungsstaat gewährt (sofern eine solche Information ohne weitere Nachforschungen verfügbar ist)?

? Ja

? Nein

? Unbekannt

Ist die geschützte Person minderjährig oder geschäftsunfähig, Informationen zum Vormund bzw. Betreuer oder Vertreter der natürlichen Person:

Familienname:

Vorname(n):

Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Büroanschrift:

(b) Die geschützte Person hat entschieden, ihren Wohnsitz in den Vollstreckungsstaat zu verlegen bzw. hat ihren Wohnsitz bereits dort oder die geschützte Person hat entschieden, sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats aufzuhalten oder hält sich dort bereits auf.

Tag, ab dem die geschützte Person im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz haben oder sich dort aufhalten möchte (sofern bekannt):

Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts (sofern bekannt):

(c) Wurden der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme technische Vorrichtungen zur Verfügung gestellt?

? Ja; geben Sie bitte eine kurze Beschreibung der verwendeten Vorrichtungen:

? Nein.

(d) Zuständige Behörde, die die Europäische Schutzanordnung erlassen hat:

Offizielle Bezeichnung:

Vollständige Anschrift:

Tel.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

Fax: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind

Familienname:

Vorname(n):

Funktion (Titel/Dienstrang):

Tel.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

Fax: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

E-Mail (sofern vorhanden):

Sprachen, in denen kommuniziert werden kann:

(e) Angaben zu der Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt:

Die Schutzmaßnahme wurde angeordnet am (Angabe des Datums: TT-MM-JJJJ):

Die Schutzmaßnahme wurde rechtskräftig am (Angabe des Datums: TT-MM-JJJJ):

Aktenzeichen der Schutzmaßnahme (sofern vorhanden):

Behörde, die die Schutzmaßnahme angeordnet hat:

(f) Darstellung des Sachverhalts und Beschreibung der Umstände, gegebenenfalls einschließlich der rechtlichen Einordnung der strafbaren Handlung, die zur Anordnung der Schutzmaßnahme nach Buchstabe e geführt haben:

(g) Angaben zu der(den) Verpflichtung(en) oder dem(den) Verbot(en), die der gefährdenden Person durch die Schutzmaßnahme auferlegt wurden:

Art der Verpflichtung(en): (es können mehrere Kästchen angekreuzt werden):

? ein Verbot des Betretens bestimmter Lokalitäten, Orte oder festgelegter Gebiete, in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;

– wenn Sie dieses Kästchen angekreuzt haben, geben Sie bitte die Lokalitäten, Orte oder festgelegten Gebiete genau an, die die gefährdende Person nicht betreten darf:

? ein Verbot oder eine Regelung im Hinblick auf Kontakt mit der geschützten Person in jeglicher Form, einschließlich telefonisch, elektronisch oder durch Briefpost, Fax oder in sonstiger Form;

– wenn Sie dieses Kästchen angekreuzt haben, geben Sie bitte alle relevanten Einzelheiten an:

? ein Verbot, sich der geschützten Person mehr als bis auf eine festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine entsprechende Regelung;

– wenn Sie dieses Kästchen angekreuzt haben, geben Sie bitte exakt die Entfernung an, die die gefährdende Person gegenüber der geschützten Person einzuhalten hat:

Bitte geben Sie den Zeitraum an, für den der gefährdenden Person die genannte(n) Verpflichtung(en) auferlegt wurde(n):

Angabe der Strafe oder Sanktion, die ein Verstoß gegen diese Verbote gegebenenfalls nach sich zieht;

(h) Angaben zu der gefährdenden Person, der die Verpflichtung(en) nach Buchstabe g auferlegt wurde(n):

Familienname:

Vorname(n):

Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

Gegebenenfalls Aliasname(n):

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Anschriften/Wohnsitze:

– im Anordnungsstaat:

– im Vollstreckungsstaat:

– in sonstigen Staaten:

Sprache oder Sprachen, die die betroffene Person versteht (sofern bekannt):

Sofern vorhanden, bitte Folgendes angeben:

– Art und Nummer des Identitätsdokuments/der Identitätsdokumente der Person (Personalausweis, Pass):

Wurde der gefährdenden Person unentgeltliche Rechtshilfe im Anordnungsstaat gewährt (sofern eine solche Information ohne weitere Nachforschungen verfügbar ist)?

? Ja

? Nein

? Unbekannt.

(i) Sonstige Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die die geschützte Person betreffen könnte, Einfluss haben könnten (fakultative Angabe):

(j) Sonstige sachdienliche Angaben (etwa – soweit verfügbar und erforderlich – Angabe anderer Staaten, in denen bereits Schutzmaßnahmen für die selbe geschützte Person ergriffen wurden):

(k) Zutreffendes bitte ankreuzen und ergänzen:

? ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates wurde bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt

– Wenn Sie dieses Kästchen angekreuzt haben, geben Sie bitte die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, an die das Urteil übersandt wurde, an:

? eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates wurde bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt

– Wenn Sie dieses Kästchen angekreuzt haben, geben Sie bitte die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, an die die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen übersandt wurde, an:

Unterschrift der die Europäische Schutzanordnung erlassenden Behörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Anordnung:

Name:

Funktion (Titel/Dienstrang):

Datum:

Aktenzeichen (sofern vorhanden):

(Gegebenenfalls) Amtlicher Stempel:

(1)* Nummer und das Datum dieser Richtlinie.


ANHANG II

FORMBLATT

nach Artikel 12 der

RICHTLINIE 2011/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM … ÜBER DIE EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG(1)

MELDUNG EINES VERSTOSSES GEGEN DIE AUFGRUND DER EUROPÄISCHEN SCHUTZANORDNUNG ERLASSENE SCHUTZMASSNAHME

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind mit der angemessenen Vertraulichkeit zu behandeln.

(a) Nähere Angaben zu der gefährdenden Person:

Familienname:

Vorname(n):

Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

Gegebenenfalls Aliasname(n):

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Anschrift:

Sprache oder Sprachen, die die betroffene Person versteht (sofern bekannt):

(b) Nähere Angaben zu der geschützten Person:

Familienname:

Vorname(n):

Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Anschrift:

Sprache oder Sprachen, die die betroffene Person versteht (sofern bekannt):

(c) Nähere Angaben zu der Europäischen Schutzanordnung:

Die Anordnung wurde erlassen am:

Aktenzeichen (sofern vorhanden):

Behörde, die die Anordnung erlassen hat:

Offizielle Bezeichnung:

Anschrift:

(d) Nähere Angaben zu der Behörde, die für die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zuständig ist, die gegebenenfalls im Vollstreckungsstaat im Einklang mit der Europäischen Schutzanordnung erlassen wurde:

Offizielle Bezeichnung der Behörde:

Name der Kontaktperson:

Funktion (Titel/Dienstrang):

Anschrift:

Tel.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

Fax: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

E-Mail:

Sprachen, in denen kommuniziert werden kann:

(e) Verstoß gegen die von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung auferlegte(n) Verpflichtung(en) und/oder sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten:

Der Verstoß betrifft die folgende(n) Verpflichtung(en) (Sie können mehr als ein Kästchen ankreuzen):

? ein Verbot des Betretens bestimmter Lokalitäten, Orte oder festgelegter Gebiete, in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;

? ein Verbot oder eine Regelung im Hinblick auf Kontakt mit der geschützten Person in jeglicher Form, einschließlich telefonisch, elektronisch oder durch Briefpost, Fax oder in sonstiger Form;

? ein Verbot ▌, sich der geschützten Person mehr als innerhalb einer festgelegten Entfernung zu nähern, oder eine entsprechende Regelung;

? andere von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung ergriffene Maßnahmen, die sich auf die Schutzmaßnahme beziehen, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt

Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):

Gemäß Artikel 11 Absatz 2:

- Maßnahmen, die im Vollstreckungsstaat infolge des Verstoßes ergriffen wurden;

- mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im Vollstreckungsstaat.

Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten

Beschreibung dieser Erkenntnisse:

(f) Nähere Angaben zu der zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen zu dem Verstoß eingeholt werden sollen:

Familienname:

Vorname(n):

Anschrift:

Tel.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

Fax: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (Nummer)

E-Mail:

Sprachen, in denen kommuniziert werden kann:

Unterschrift der das Formblatt ausstellenden Behörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des Formblatts:

Name:

Funktion (Titel/Dienstrang):

Datum:

(Gegebenenfalls) Amtlicher Stempel:

(1)* Nummer und Datum dieser Richtlinie.

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