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Verfahren : 2008/0241(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0229/2010

Eingereichte Texte :

A7-0229/2010

Aussprachen :

PV 03/02/2011 - 5
CRE 03/02/2011 - 5

Abstimmungen :

PV 03/02/2011 - 8.9
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0037

Angenommene Texte
PDF 700kWORD 308k
Donnerstag, 3. Februar 2011 - Brüssel
Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I
P7_TA(2011)0037A7-0229/2010
Entschließung
 Konsolidierter Text
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (KOM(2008)0810 – C6-0472/2008 – 2008/0241(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0810),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0472/2008),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juni 2009(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2009(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 3. April 2009 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0229/2010),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 39.
(2) ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung)
P7_TC1-COD(2008)0241

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(4) ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)  Die Umweltpolitik der Union ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3)  Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung („Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz“)(5) wird festgestellt, dass eine nachhaltige Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen Regelungsbedarf besteht.

(4)  Diese Richtlinie ergänzt das allgemeine Abfallwirtschaftsrecht der EU, wie zum Beispiel die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle(6). Sie nimmt auf die Begriffsbestimmungen jener Richtlinie, einschließlich der Begriffsbestimmungen für Abfall und allgemeine Verfahren der Abfallbewirtschaftung, Bezug. Die Bestimmung des Begriffs „Sammlung“ gemäß der Richtlinie 2008/98/EG schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung von Abfällen zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage ein. Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) schafft einen Rahmen für die Festlegung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ermöglicht es, solche speziellen Anforderungen auch für energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die vorliegende Richtlinie fallen können, festzulegen. Die Richtlinie 2009/125/EG und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet des Abfallwirtschaftsrechts der Union. Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(8) sind in allen unter ihren Geltungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräten anstelle der verbotenen Stoffe Ersatzstoffe zu verwenden.

(5)  Die Richtlinie 2008/98/EG  sieht vor, dass zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften zur genannten Richtlinie erlassen werden können.

(6)  Die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen bewirken, dass Geräte immer schneller ersetzt werden und Elektro- und Elektronik-Altgeräte einen schnell wachsenden Abfallstrom bilden. Während die Richtlinie 2002/95/EG wirksam dazu beiträgt, gefährliche Stoffe in neuen Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch über Jahre hinaus gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium, Blei, sechswertiges Chrom und polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie ozonabbauende Stoffe enthalten.  Die in diesen Geräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallbewirtschaftung dar, und zu wenig Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden dem Recycling zugeführt.  Ohne Recycling gingen wertvolle Ressourcen verloren.

(7)  Diese Richtlinie soll vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung strategischer Rohstoffe beitragen, indem die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, wie beispielsweise Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung kann zu einer beträchtlich unterschiedlichen finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden und es sollten harmonisierte Normen für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden.

(8)  Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen der Größenordnung des Problems besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar dieselbe Form haben, und ihre Einhaltung sollte auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden, damit nicht andere Vertriebswege die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

(10)  Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union, die all diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der besonderen Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union, insbesondere der  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren(9),  und der Unionsvorschriften über Produktgestaltung, insbesondere der Richtlinie 2005/32/EG, gelten. Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten ortsfeste Großanlagen, da diese fest installiert und dauerhaft an einem Ort betrieben werden, von Fachleuten auf- und abgebaut werden und es sich damit um einen geregelten Abfallstrom handelt. Auch stationäre industrielle Großwerkzeuge, die für den Betrieb an einem bestimmten Ort installiert werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Ferner sollten ausschließlich von professionellen Nutzern eingesetzte mobile Maschinen ausgenommen werden, da diese ebenfalls von Fachleuten demontiert und entsorgt werden und es sich damit um einen geregelten Abfallstrom handelt. Photovoltaik-Module, die ebenfalls von Fachleuten angebracht und entfernt werden und maßgeblich zur Erreichung der Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien und damit zu einer CO2-Reduzierung beitragen, sollten auch ausgenommen werden. Darüber hinaus hat die Solarindustrie eine freiwillige Umweltvereinbarung geschlossen, mit dem Ziel, 85 % der Photovoltaik-Module zu recyceln. Die Kommission sollte überprüfen, ob diese Vereinbarung zumindest gleichwertige Ergebnisse erzielt wie die vorliegende Richtlinie und ob sie alle in Verkehr gebrachten Photovoltaik-Module abdeckt, und sie sollte gegebenenfalls auf Grundlage eines Berichts einen Vorschlag zur Einbeziehung von Photovoltaik-Modulen in den Anwendungsbereich der Richtlinie unterbreiten.

(11)  Die Einführung der Herstellerverantwortung durch diese Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.

(12)  Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie mit Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der Union festlegen, unter welchen Bedingungen eine Rücknahme durch den Vertreiber abgelehnt werden kann.

(13)  Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten dazu angehalten werden, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, einschließlich öffentlicher Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann. Die Vertreiber, die Kommunen sowie die Betreiber von Recyclinganlagen leisten alle einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und sollten deshalb den Anforderungen dieser Richtlinie unterliegen.

(14)  Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Einrichtung effizienter Sammelsysteme bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, insbesondere – wegen der hohen Umweltwirkung und angesichts der Verpflichtungen aus den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(10) und Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase(11) – für Kühl- und Gefriergeräte, die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und fluorierte Treibhausgase enthalten,  vorgeschrieben werden.  Aus den Zahlen in der Folgenabschätzung geht hervor, dass gegenwärtig bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt werden, davon aber mehr als die Hälfte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt wird oder aber normgerecht behandelt wird, die behandelten Mengen jedoch nicht gemeldet werden. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, die Umwelt wird geschädigt und es werden inkohärente Daten vorgelegt. Um dies zu vermeiden, ist es notwendig, ein ehrgeiziges Sammelziel festzulegen, und alle Beteiligten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln, zu verpflichten, für die umweltgerechte Behandlung dieser Altgeräte zu sorgen und die gesammelten, abgefertigten und behandelten Mengen zu melden. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten für die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von gebrauchten Elektro- und Elektronik-Geräten, die aus der Union verbracht werden.

(15)  Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unabdingbar, um zu vermeiden, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die  Sammlungs-,  Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindeststandards erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(12) genauer definiert werden.

(16)  Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ stellte in seinem Gutachten zur Risikobewertung von Nanotechnologie-Produkten vom 19. Januar 2009 fest, dass es in der Abfallphase und während des Recyclings zu einer Exposition gegenüber Nanomaterialien kommen kann, die fest in große Strukturen integriert sind, beispielsweise in elektronischen Schaltkreisen. Um mögliche Risiken der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Nanomaterialien enthalten, für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu kontrollieren, kann eine selektive Behandlung erforderlich sein. Die Kommission sollte bewerten, ob relevante Nanomaterialien einer selektiven Behandlung zu unterziehen sind.

(17)  Der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bestandteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. Falls eine Wiederverwendung nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem sollten Hersteller dazu angehalten werden, bei der Herstellung neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.

(18)  Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Geräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden wenn diese Verwertung, diese Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dieses Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten steht. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwertung, einer ordnungsgemäßen Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie eines ordnungsgemäßen Recyclings von Geräten ist von großer Bedeutung für eine vernünftige Bewirtschaftung der Ressourcen und eine optimierte Versorgung mit Ressourcen.

(19)  Die Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind auf Unionsebene festzulegen, wobei die Finanzierungskonzepte sowohl zu hohen Sammelquoten als auch zur Durchsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung beitragen müssen.

(20)  Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten daherdie Abholung von Sammelstellen sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren.  Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten alle beim Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten Beteiligten dazu anhalten, zu der Umsetzung des Ziels dieser Richtlinie beizutragen. Damit die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, alle gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu behandeln. Um die ordnungsgemäße Behandlung zu ermöglichen, sollten die Verbraucher die Verantwortung dafür tragen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben, zu Sammelstellen gebracht werden.  Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller und jeder in seinem Namen tätige Dritte sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen vorhandenen Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden.

(21)  Unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über das Erfordernis, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden. Solche Informationen beinhalten auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte, die über die Abfalltonnen oder ähnliche Einrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden könnten.

(22)  Die von den Herstellern zu liefernden Informationen über Bestandteile und Werkstoffe sind wichtig, um die Bewirtschaftung und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung oder das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.

(23)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten(13) zu berücksichtigen ist.

(24)  Informationen über das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sowie über die Sammelquoten, Wiederverwendungsquoten (einschließlich, so weit wie möglich, der Wiederverwendung ganzer Geräte), Verwertungsquoten und Recyclingquoten sowie Exportquoten der gemäß dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um zu überprüfen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.

(25)  Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(26)  Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts abzubauen, sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinheitlicht und die Entstehung von mehrfachen Gebühren für mehrmalige Registrierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden. Insbesondere sollte ein Hersteller nicht mehr verpflichtet sein, in einem Mitgliedstaat, in dem er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen will, einen Sitz zu haben. Stattdessen sollte die Benennung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen gesetzlichen Vertreters vor Ort genügen. Zur praktischen Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Hersteller zu ermitteln, der für das Produkt verantwortlich ist, und die Lieferkette vom Endvertreiber aus zurückzuverfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ein Vertreiber, der erstmalig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt (Handel innerhalb der Union), entweder eine Vereinbarung mit dem Hersteller schließt oder für die Registrierung dieser Geräte und die Finanzierung der Bewirtschaftung des von diesen Geräten herrührenden Abfallssorgt.

(27)  Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und andere notwendige Maßnahmen getroffen werden können, sollte der Kommission ▌die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen hinsichtlich der Anpassung der Anhänge, der Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Überprüfung und Überwachung der Einhaltung, der Mindestanforderungen und der Berechnungsmethode für die Garantiebeträge, der Begriffsbestimmung von „sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ sowie von „Kleinstunternehmen mit sehr geringer Grundfläche“, des Formats für die Registrierung und Berichterstattung, der Häufigkeit der Berichterstattung sowie von Abänderungen der Vorschriften über die Berichterstattung über die Durchführung dieser Richtlinie.

(28)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur die Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(29)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die negativen Auswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden. Diese Richtlinie verpflichtet alle am Produktlebenszyklus beteiligten Akteure, ihre Umweltstandards verbessern, und trägt dadurch zu einer nachhaltigen Produktion und Verwertung bei.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich Absatz 3 für alle Elektro- und Elektronikgeräte ▌.

(2)  Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf  Sicherheit, Gesundheit und  chemische Stoffe, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur(14) und  spezielle Rechtsvorschriften der Union über Abfall oder über Produktgestaltung unberührt.

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für

   a) Elektro- und Elektronikgeräte, die  für die  Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;
   b) Elektro- und Elektronikgeräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert sind und ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können;
  

   c) ortsfeste Großanlagen;
   d) stationäre industrielle Großwerkzeuge;
   e) mobile Maschinen und Geräte, die ausschließlich von professionellen Nutzern betrieben werden sollen;
   f) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung;
   g) Photovoltaik-Module;
   h) Glühbirnen;
   i) implantierte und infizierte medizinische Geräte.

Bis spätestens ...(15) und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der Anwendungsbereich dieser Richtlinie untersucht wird, insbesondere im Hinblick darauf, ob Photovoltaik-Module in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten. In dem Teil des Berichts, der Photovoltaik-Module betrifft, werden insbesondere die Effektivitätt der Sammlung und die erreichten Recyclingraten bewertet. Auf Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   a) „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt beziehungsweise Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;
   b) „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- oder Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, einschließlich aller Bestandteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;
   c) „Medizinprodukt“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(16) oder der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika(17);
   d) „Vermeidung“  Vermeidung im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2008/98/EG;
   e) „Wiederverwendung“  Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG;
   f) „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;
   g) „Recycling“  Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
   h) „Verwertung“  Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;
   i) „Beseitigung“  Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
   j) „Behandlung“  Behandlung im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
  k) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(18)),
   i) Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder Warenzeichen in Verkehr bringt,
   ii) von anderen Lieferanten hergestellte Geräte unter ihrem Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint, oder
   iii) in der Union niedergelassen ist und  Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland gewerblich auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt.

Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als „Hersteller“, sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i bis iii auftritt;

   l) „Vertreiber“ jede  natürliche oder juristische  Person  in der Lieferkette, die  Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt;

(m)  „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung oder sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die als Elektro- und Elektronikgeräte sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden konnten;

   n) „gefährlicher Abfall“ gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;
   o) „Finanzierungsvereinbarung“ ein Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann;
   p) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
   q) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
   r) „Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, bei der am Ende des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Bestandteile als unterscheidbarer Strom oder unterscheidbarer Teil eines Stromes gebunden sind. Stoffe, Zubereitungen oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn ihre Überwachung zum Nachweis ihrer umweltgerechten Behandlung möglich ist;
   s) „Sammlung“ Sammlung im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;
   t) „getrennte Sammlung“ die getrennte Sammlung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG.
   (u) „ortsfeste Großanlage“ eine besondere Kombination von Apparaten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Geräten, die miteinander verbunden und dauerhaft an einem vorbestimmten Ort installiert werden; Beleuchtungskörper fallen nicht darunter;
   v) „stationäres industrielles Großwerkzeug“ eine Kombination mehrerer Maschinen, Geräte und/oder Bestandteile, die dazu konzipiert sind, in der Industrie gemeinsam eingesetzt zu werden, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen, und die von Fachpersonal dauerhaft für ihre Betriebszeit an einem bestimmten Ort installiert werden;
   w) „mobile Maschinen und Geräte“ Maschinen oder Geräte, die entweder beim Betrieb beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen bewegt werden müssen, oder die während des Betriebs nicht bewegt werden, die aber so ausgestattet werden können, dass sie leichter von einer Stelle zu einer anderen Stelle bewegt werden können;
   x) „Verkehrsmittel“ ein Fahrzeug für den Personen- oder Güterverkehr, wie Pkw, Busse, Lkw, Straßenbahnen, Züge, Schiffe und Flugzeuge;
   y) „Photovoltaik-Module“ nur Photovoltaik-Module, die für den Einsatz in einem System vorgesehen sind, das für den Dauerbetrieb an einem bestimmten Ort zur Stromerzeugung zu öffentlichen, gewerblichen und privaten Zwecken entworfen, montiert und installiert wird.

Artikel 4

Produktkonzeption

In Einklang mit den Produktvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recyclingbetrieben sowie zu ergreifende Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bestandteilen und Werkstoffen zu erleichtern. Diese Maßnahmen tragen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung.  In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften. Bis spätestens 31. Dezember 2014 werden in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgelegt, die die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern und die Emissionen von gefährlichen Stoffen verringern.

Artikel 5

Getrennte Sammlung

(1)  Um eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie eine korrekte Behandlung aller Arten von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, besonders bei Kühl- und Gefriergeräten, die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und fluorierte Treibhausgase enthalten, Lampen, die Quecksilber enthalten, und kleinen Geräten, zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und nicht mit Sperrmüll oder unsortiertem Siedlungsabfall vermischt werden und dass unbehandelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht auf Deponien oder in Verbrennungsanlagen gelangen.

(2)  Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

   a) Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Sammelstellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind;
   b) die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass diese Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie dafür sorgen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und sofern diese Systeme für den Endnutzer weiterhin kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission;
   c) unbeschadet der Buchstaben a und b den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen;
   d) im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a und b abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a und b vorsehen, wenn die Geräte die wesentlichen Bestandteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten.

(3)  Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 13 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.

Artikel 6

Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)  Die Mitgliedstaaten verbieten die Beseitigung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten und überwachen die Durchsetzung dieses Verbots.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so ausgeführt werden, dass die Wiederverwendung und das Recycling sowie die Rückhaltung gefährlicher Stoffe optimiert werden. Im Interesse einer möglichst weitgehenden Wiederverwendung von ganzen Geräten sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass die Sammelsysteme vor jeder weiteren Verbringung die Trennung wiederverwendbarer Geräte von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten direkt an den Sammelstellen ermöglichen.

Artikel 7

Sammelziele

(1)  Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab 2016 mindestens 85% der auf seinem Hoheitsgebiet anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt werden.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ab 2012 mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräte pro Kopf oder die gleiche nach Gewicht bemessene Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten, wie in dem betreffenden Mitgliedstaat 2010 gesammelt wurde, (je nachdem, welche Menge größer ist) gesammelt werden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2012 bis 2016 schrittweise steigt.

Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere individuelle Sammelziele setzen und melden dies gegebenenfalls der Kommission.

Die Sammelziele werden jährlich erfüllt.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens ...(19) Pläne für eine verbesserte Sammlung vor.

(2)  Um die Erreichung der Mindestsammelquote zu belegen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Beteiligten für die Mitgliedstaaten kostenlos und im Einklang mit Artikel 16 jährlich Informationen über Elektro- und Elektronik-Altgeräte mitteilen, die

   (a) von einem Beteiligten zur Wiederverwendung vorbereitet oder in Behandlungsanlagen verbracht wurden;
   (b) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a zu Sammelstellen gebracht wurden;
   (c) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zu Vertreibern gebracht wurden;
   (d) durch Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte getrennt gesammelt wurden; oder
   (e) auf anderen Wegen getrennt gesammelt wurden.

(3)  Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Ziele zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben.

(4)  Die Kommission nimmt spätestens bis 31. Dezember 2012 durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen eine gemeinsame Methode für die Bestimmung der nach Gewicht bemessenen Menge der in jedem Mitgliedstaat anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. Die Methode umfasst Durchführungsbestimmungen sowie Bestimmungen zu den Berechnungsmethoden zur Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Ziele..

(5)  Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis spätestens 31. Dezember 2012 die Sammelquote und die Fristen gemäß Absatz 1, unter anderem im Hinblick darauf, ob für Kühl- und Gefriergeräte, Lampen, einschließlich Glühbirnen, und kleine Geräte ein eigenes Sammelziel aufgestellt werden sollte.

Artikel 8

Behandlung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass  alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt werden.

Die Kommission beauftragt bis spätestens zum ...(20) die Europäischen Normungsorganisationen, europäische Normen für die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung, die Behandlung, das Recycling und die Reparatur von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung zu entwickeln und anzunehmen.Diese Normen entsprechen dem Stand der Technik.

Ein Hinweis auf die Normen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung, die Behandlung, das Recycling und die Reparatur von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgen nach einem Ansatz, der auf die Erhaltung der Rohstoffe ausgerichtet ist, und zielen auf das Recycling wertvoller, in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltener Ressourcen ab, um eine bessere Versorgung mit Rohstoffen in der Union sicherzustellen.

(2)  Ausgenommen bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung umfasst die  Behandlung mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang III.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, bei ihrer Lagerung und Behandlung die technischen Anforderungen in Anhang IV beachten. 

(4)  Im Interesse der Einführung anderer Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, beschließt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen Änderungen von Anhang III.  Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. Die Kommission bewertet, ob im Hinblick auf die Behandlung relevanter Nanomaterialien Änderungen von Anhang III erforderlich sind.

(5)  Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsstandards für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen.

Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsstandards entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Standards veröffentlicht.

 (6)  Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr.   1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(21) einzuführen.

 Artikel 9 

 Genehmigungen und Inspektionen 

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit  Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

(2)  Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel  24 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG kann auf Verwertungstätigkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 13 der genannten Richtlinie eine Inspektion durchführen.

Bei der Inspektion wird Folgendes geprüft:

   a) Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;
   b) allgemeine technische Anforderungen, die zu erfüllen sind;
   c) erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.

Die Inspektion findet mindestens einmal jährlich statt, und die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen  1 und 2 alle zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der in Artikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung erforderlichen Bedingungen abdeckt.

 Artikel 10 

 Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten 

(1)  Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(22) erfolgt.

(2)  Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt(23) aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur vor der Verbringung unter Vorlage stichhaltiger Beweise nachweisen kann, dass die  Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling unter Bedingungen erfolgen, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Nach erfolgter Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder nach erfolgtem Recycling ist die Beachtung dieser gleichwertigen Bedingungen zu bestätigen.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten die Verbringung von Elektro- und Elektronikgeräten, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, nur dann, wenn von einer zuständigen natürlichen oder juristischen Person bestätigt wurde, dass die Geräte voll funktionsfähig sind, und wenn sie eine entsprechende Kennzeichnung tragen.

(4)  Damit die Behandlung außerhalb der Union auf einem gleichwertigen Schutzniveau möglich ist, erlässt die Kommission, spätestens bis zum ...(24), durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind ▌.

Artikel 11

 Zielvorgaben für die Verwertung

(1)  In Bezug auf  alle getrennt gesammelten  Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 zugeführt oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember  2011 mindestens  folgende Zielvorgaben erfüllen:

  a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 1 und 4 des Anhangs IA 
    sind zu 85 % zu verwerten,
   zu 75% zu recyceln und
   zu 5 % zur Wiederverwendung ▌vorzubereiten;
  b) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 2 des Anhangs IA 
    sind zu 80% zu verwerten,
    zu 65% zu recyceln und
   zu 5% zur Wiederverwendung ▌ vorzubereiten. 
   c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 3 des Anhangs IA
   sind zu 75% zu verwerten und
   zu 50% zu recyceln;
  d) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 5 des Anhangs IA 
    sind zu 75% zu verwerten,
    zu 50% zu recyceln und
   zu 5% zur Wiederverwendung vorzubereiten.
   e) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 6 des Anhangs IA
   sind zu 85% zu verwerten,
   zu 75% zu recyceln und
   zu 5 % zur Wiederverwendung vorzubereiten.
   f) Gasentladungslampen  sind zu 80% zu recyceln.

(2)  Diese Zielvorgaben werden als Gewichtsprozent der getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte berechnet, die Verwertungsanlagen zugeführt und tatsächlich verwertet, wiederverwendet oder recycelt werden. Die Bereiche Lagerung, Sortierung und Vorbehandlung in den Verwertungsanlagen bleiben bei der Berechnung der Erfüllung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über die Masse der gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bestandteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese der Behandlungsanlage zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und wenn diese der Verwertungs- oder Recyclinganlage zugeführt werden (Input) oder diese verlassen (Output als Gesamtanteil).

(4)  Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.

Artikel 12

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Sammelstellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren. Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicher, dass zur Verbesserung der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit dem Verursacherprinzip (wobei als Verursacher die Einzelhändler, Verbraucher und Hersteller gelten, nicht jedoch der gemeine Steuerzahler) zum Zeitpunkt des Verkaufs neuer Elektro- und Elektronikgeräte ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um die Sammlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus ▌ Haushalten zu finanzieren, einschließlich der Kosten für den Betrieb der Sammelstellen und damit verbundene Sensibilisierungskampagnen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Diese Finanzmittel stehen nur jenen Akteuren zur Verfügung, die gesetzlich zur Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verpflichtet sind.

Werden die Kosten solcher Akteure vollständig durch die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Finanzmittel gedeckt, übergeben diese Akteure, ob es sich um Gemeinden oder private Sammelstellen handelt, alle gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte Systemen der Herstellerverantwortung.

Die Finanzierung der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Haushalten in Sammelstellen fällt nicht in die individuelle Verantwortung der einzelnen Hersteller für die Finanzierung nach Absatz 2.

Von den Mitgliedstaaten können weitere Vorschriften zu den Berechnungsmethoden für die Kosten der Sammlung und der Sammelstellen festgelegt werden.

(2)  Bei Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen. Ein Hersteller kann seine Verpflichtung entweder durch eine dieser Methoden oder durch eine Kombination beider Methoden erfüllen. Kollektive Systeme sollten in Abhängigkeit davon, wie leicht sich Produkte und die darin enthaltenen strategischen Rohstoffe recyceln lassen, differenzierte Gebühren für die Hersteller vorsehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Bewirtschaftung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf das Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden. Die Finanzgarantie in Bezug auf das Ende der Nutzungsdauer der Produkte wird so berechnet, dass die Internalisierung der tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer des Produkts des Herstellers gewährleistet ist, wobei die in Artikel 8 genannten Behandlungs- und Recyclingnormen zu berücksichtigen sind.

(3)  Um einen harmonisierten Ansatz im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen an die Finanzgarantie zu ermöglichen, legt die Kommission spätestens bis zum ...(25) durch delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen die Mindestanforderungen und die Berechnungsmethode für die Garantiebeträge fest und legt Leitlinien für ihre Kontrolle und Prüfung fest.

Diese Mindestanforderungen gewährleisten mindestens Folgendes:

   a) Die Garantie bewirkt eine Internalisierung der tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer eines Produkts des Herstellers, wobei die Behandlungs- und Recyclingnormen berücksichtigt werden;
   b) die Kosten im Zusammenhang mit einer Herstellerverpflichtung werden nicht anderen Akteuren angelastet; und
   c) die Garantie steht in Zukunft zur Verfügung und kann im Falle der Insolvenz eines Herstellers zur Erfüllung seiner noch ausstehenden Recyclingverpflichtungen verwendet werden.

(4)  Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (nachstehend „historische Altgeräte“ genannt), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller oder in deren Namen handelnde Dritte ihnen über die Finanzierung und die Kosten der Systeme für die Sammlung, Behandlung und Entsorgung sowie die Effizienz solcher Systeme jährlich Bericht erstatten.

Artikel 13

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, von den Herstellern finanziert werden.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte, die dieselben Funktionen erfüllen, ersetzt werden, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2)  Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

Artikel 14

Sammelsysteme und Informationen für die Nutzer

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Interesse einer Sensibilisierung der Nutzer alle Vertreiber geeignete Sammelsysteme für sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte einrichten. Diese Sammelsysteme

   a) ermöglichen es den Endverbrauchern, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte an einem gut zugänglichen und sichtbaren Sammelpunkt im Einzelhandelsgeschäft abzugeben;
   b) verpflichten die Einzelhändler, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte unentgeltlich anzunehmen, wenn sie derartige Elektro- und Elektronikgeräte anbieten;
   c) gehen weder mit Gebühren für die Endverbraucher bei Abgabe sehr kleiner Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch mit einer Verpflichtung zum Kauf eines neuen Produkts desselben Typs einher.

Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Buchstaben b und c auch für im Versandhandel tätige Gewerbetreibende gelten, also für natürliche oder juristische Personen, die Elektro- und Elektronikgeräte mittels Fernkommunikationstechnik gemäß der Richtlinie 97/7/EG in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Das von im Versandhandel tätigen Gewerbetreibenden eingerichtete Sammelsystem ermöglicht es den Endverbrauchern, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben, ohne dass diesen Verbrauchern Kosten – einschließlich Versand- oder Postgebühren – entstehen.

Spätestens bis zum ...(26) nimmt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen eine Begriffsbestimmung von „sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ an, wobei sie die Gefahr berücksichtigt, dass diese Altgeräte aufgrund ihrer sehr kleinen Abmessungen nicht getrennt gesammelt werden.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten nicht für Kleinstunternehmen mit sehr geringer Grundfläche. Die Kommission nimmt spätestens bis …* durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen im Sinne dieser Richtlinie eine Begriffsbestimmung des Begriffs „Kleinstunternehmen mit sehr geringer Grundfläche“ an.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über

   a) die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln,
   b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, wobei die Koordinierung der Informationen über alle verfügbaren Sammelstellen – unabhängig davon, welcher Hersteller sie eingerichtet hat – zu fördern ist,,
   c) ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
   d) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind,
   e) die Bedeutung des Symbols nach Anhang V.

(3)  Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, um die Beteiligung von Verbrauchern an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

(4)  Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte in Einklang mit der europäischen Norm EN 50419(27) mit dem Symbol nach Anhang V angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

(5)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern bereitgestellt werden, z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort oder im Rahmen von Sensibilisierungekampagnen.

Artikel 15

Informationen für Behandlungsanlagen

(1)  Um die  Verwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller unentgeltlich Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können -, welche verschiedenen Bestandteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Sie werden den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (wie z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Hersteller eines in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck findet die europäische Norm EN 50419 Anwendung. 

Artikel 16

 Registrier-,  Informations- und Berichtspflicht

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister gemäß Absatz 2, in dem auch die Hersteller erfasst sind, die Elektro- und Elektronikgeräte mittels Fernkommunikationstechnik vertreiben.

Anhand dieses Registers wird geprüft, ob die Finanzierungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 12 und 13 erfüllt werden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder in seinem Hoheitsgebiet ansässige Hersteller alle sachdienlichen Angaben, einschließlich der Berichterstattungsverpflichtungen und Gebühren, die seine Tätigkeiten in allen anderen Mitgliedstaaten widerspiegeln, in elektronischer Form in das nationale Herstellerregister eintragen kann.

Die Register sind interoperabel, damit solche Angaben, einschließlich zu Mengen der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Angaben, die es ermöglichen, dass Finanzmittel im Zusammenhang mit der Verbringung von Produkten oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der Union überwiesen werden können, ausgetauscht werden.

(3)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller, der Elektro- oder Elektronikgeräte in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, in diesem Mitgliedstaat aber nicht ansässig ist, einen gesetzlichen Vertreter vor Ort in diesem Mitgliedstaat als Verantwortlichen für die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie ernennen kann.

(4)  Zur Sicherung eines reibungslosen Funktionierens des Systems zur Registrierung, Information und Berichterstattung erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäßArtikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen Maßnahmen zur Festlegung des d Formats der Registrierung und Berichterstattung und der Häufigkeit der Berichterstattung. Das Format der Registrierung und Berichterstattung umfasst mindestens folgende Angaben:

   a) die Menge an Elektro- und Elektronikgeräten, die auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht wurden;
   b) der Gerätetyp;
   c) die Marken;
   d) die Kategorien;
   e) gegebenenfalls die Garantie.

(5)  Das Register kann durch kollektive Systeme der Herstellerverantwortung betrieben werden, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 eingerichtet wurden.

(6)  Jeder Mitgliedstaat erhebt jährlich Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf seinem Markt in Verkehr gebracht und in dem Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, wiederverwendet, recycelt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten  getrennt  gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter Angabe des Gewichts .

(7)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie  und über die Angaben gemäß Absatz 5. Der Durchführungsbericht ist anhand des Fragebogens  gemäß der Entscheidung 2004/249/EG der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(28) und der Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(29) der Kommission zu erstellen. Der Bericht ist der Kommission spätestens neun Monate nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Der erste Dreijahresbericht erfasst den Zeitraum von 20xx bis 20xx.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 17

Erfassung der Wirtschaftsakteure

Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die die Bereitstellung von Informationen gewährleisten, anhand derer Regulierungsbehörden, Hersteller und Vertreiber folgende Akteure erfassen können:

   a) alle Wirtschaftsteilnehmer, die ihnen Elektro- und Elektronikgeräte geliefert haben;
   b) alle Wirtschaftsteilnehmer, an die sie Elektro- und Elektronikgeräte geliefert haben.

Artikel 18

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Zum Zwecke der Anpassung des Artikels 16 Absatz 7 und der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt  kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäßArtikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen erlassen

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 7, 8, 10, 12, 14, 16, 18 und 23 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen.

Artikel 20

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die in den Artikeln 7, 8, 10, 12, 14, 16, 18 und 23 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 21

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen spätestens zu dem in Artikel 24 genannten Datum mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 23

Inspektion und Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

Diese Inspektionen umfassen mindestens die gemeldeten Mengen der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronik-Geräte, um die Höhe der Finanzgarantie nach Artikel 12 Absatz 2 zu überprüfen, Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Vorgänge in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und Anhang III der vorliegenden Richtlinie.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, die im Verdacht stehen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu sein, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang II erfolgt, und überwachen die Verbringung dementsprechend.

(3)  Um die ordnungsgemäße Durchführung der Inspektionen und der Überwachung sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 und unter den in den Artikeln 20 und 21 genannten Bedingungen zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften ▌ erlassen ▌.

(4)  Die Mitgliedstaaten richten ein nationales Register der anerkannten Sammlungs- und Behandlungsanlagen ein. Dabei werden nur diejenigen Anlagen für die Eintragung zugelassen, deren Betreiber die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten machen die Inhalte des Registers der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)  Die Anlagenbetreiber legen den zuständigen Behörden jährlich den Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie vor und legen den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 6 und 7 Berichte vor, um ihren Status als anerkannte Behandlungsanlage beizubehalten.

(6)  Die Betreiber der Sammelstellen erstatten den zuständigen Behörden jährlich Bericht, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit derjenigen Menge zu vergleichen, die tatsächlich den Verwertungs- und Recyclinganlagen zugeführt wurde. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ausschließlich anerkannten Verwertungs- und Behandlungsanlagen zuzuführen.

(7)  Die Betreiber der Behandlungsanlagen erstatten den zuständigen Behörden jährlich Bericht, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die Menge der von den Eigentümern oder anerkannten Sammelstellen übernommenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit der Menge zu vergleichen, die tatsächlich verwertet, recycelt oder im Einklang mit Artikel 10 ausgeführt wurde.

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte ausschließlich registrierten und anerkannten Sammel-, Verwertungs- und/oder Recyclinganlagen zugeführt werden.

Artikel 24

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7, 11, 14, 16, 22, 23 und Anhang II spätestens am ...(30) nachzukommen.  Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 12 Absatz 2 nachzukommen, so dass jeder Hersteller nur die Tätigkeiten in Bezug auf den aus seinen eigenen nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Produkten resultierenden Abfall finanziert und die nach Artikel 12 Absatz 2 erforderlichen angemessenen Finanzgarantien bereitgestellt werden.

Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie nehmen außerdem eine Erklärung auf, dass Bezugnahmen in den bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. 

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der  wichtigsten  innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)  Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 8 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

   a) Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
   b) in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
   c) die Vereinbarungen müssen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
   d) die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
   e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
   f) im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

(4)  Zusätzlich zu den in Artikel 2 und 7 vorgesehenen Überprüfungen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...(31) einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

Artikel 25

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und für deren Anwendung mit Wirkung ab ...(32)* aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 5, der mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 39.
(2) ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011.
(4) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(5) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.
(6) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3..
(7) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(8) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(9) ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.
(10) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(11) ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.
(12) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(13) ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.
(14) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(15)* Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(16) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
(17) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
(18) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(19)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(20)* 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(21) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
(22) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(23) ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.
(24)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(25)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(26)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(27) Von CENELEC im März 2006 beschlossen.
(28) ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56.
(29) ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13.
(30)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(31)* Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(32)** 18 Monate plus 1 Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG IA

Gerätekategorien zum Zwecke der Bestimmung der Zielvorgaben für die Verwertung gemäß Artikel 11

1.  Kühlgeräte und Radiatoren,

2.  Bildschirme und Monitore,

3.  Lampen,

4.  Große Geräte, mit Ausnahme von Kühlgeräten und Radiatoren, Bildschirmen und Monitoren und Lampen. Große Geräte sind alle Geräte, die grundsätzlich nicht beweglich oder grundsätzlich zum Verbleib am Nutzungsort während ihrer gesamten Lebensdauer bestimmt sind,

5.  Kleine Geräte, mit Ausnahme von Kühlgeräten und Radiatoren, Bildschirmen und Monitoren und Lampen sowie IT- und Telekommunikationsgeräte. Kleine Geräte sind alle Geräte, die grundsätzlich beweglich und grundsätzlich nicht zum Verbleib am Nutzungsort während ihrer gesamten Lebensdauer bestimmt sind,

6.  Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte.


ANHANG IB

Nicht erschöpfende Liste von Geräten, die unter Kategorien des Anhangs IA fallen

1.  Kühlgeräte und Radiatoren

   - Kühlschränke
   - Gefriergeräte
   - Geräte zur automatischen Ausgabe bzw. Abgabe von kalten Produkten
   - Klimageräte
   - Radiatoren, die Öl enthalten, und andere Vorrichtungen zum Wärmeaustausch, die andere Wärmeübertragungsmedien als Wasser enthalten (wie Wärmepumpen und Entfeuchter)

2.  Bildschirme und Monitore

   - Bildschirme
   - Fernsehgeräte
   digitale Bilderrahmen
   - Monitore

3.  Lampen

   - Stabförmige Leuchtstofflampen
   - Kompaktleuchtstofflampen
   - Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
   - Niederdruck-Natriumdampflampen
   - LED-Lampen

4.  Große Geräte

   - Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Kochplatten, Backöfen, Herde, Mikrowellengeräte, fest installierte Kaffeemaschinen)
   - Dunstabzugshauben
   große Reinigungsgeräte (wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler)
   große Heizgeräte (wie große Heizgebläse, elektrische Kamine, Marmor- und Natursteinheizungen, Schwimmbadheizungen und sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln)
   große Geräte zur Körperpflege (wie Solarien, Sauna, Massagestühle)
   große IT- und Telekommunikationsgeräte (wie Großrechner, Server, ortsfeste Netzwerkeinrichtungen und -geräte, Drucker, Kopiergeräte, Münzfernsprecher)
   große Sport- und Freizeitgeräte (wie Sportausrüstungen mit elektrischen oder elektronischen Bestandteilen, Geldspielautomaten)
   große Leuchten und andere Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht
   große elektrische und elektronische industrielle Werkzeuge und Maschinen mit Ausnahme von stationären Großwerkzeugen und ausschließlich von professionellen Nutzern eingesetzten mobilen Maschinen und Geräten
   - Großgeräte zur Erzeugung oder Übertragung von Strömen (wie Generatoren, Transformatoren, unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Wechselrichter)
   große medizinische Geräte
   große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
   große Messgeräte und -einrichtungen (wie Waagen, stationäre Maschinen)
   große Geräte zur automatischen Abgabe bzw. Ausgabe von Produkten und zur automatischen Erbringung einfacher Dienstleistungen (Warenautomaten, Geldautomaten, Leergutrücknahmeautomaten, Fotoautomaten)

5.  Kleine Geräte

   - Kleingeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Toaster, Heizplatten, elektrische Messer, Tauchsieder, Schneidemaschinen)
   - Kleine Reinigungsgeräte (wie Staubsauger, Bügeleisen usw.)
   - Ventilatoren, Lufterfrischer
   - Kleine Heizgeräte (wie Heizdecken)
   - Uhren und Armbanduhren und sonstige Einrichtungen zur Messung der Zeit
   kleine Geräte zur Körperpflege (wie Rasierapparate, Zahnbürsten, Haartrockner, Massagegeräte)
   - Kameras
   - Geräte der Unterhaltungselektronik (wie Radiogeräte, Audioverstärker, Autoradios, DVD-Spieler)
   - Musikinstrumente und Tonausrüstung (wie Verstärker, Endstufen, Mischpulte, Mikrofone)
   kleine Leuchten und andere Einrichtungen für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht
   - Spielzeug (wie Eisenbahnen, Modellflugzeuge usw.)
   - Kleine Sportgeräte (wie Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.)
   - Kleine Freizeitgeräte (wie Videospiele, Angel- und Golfausrüstung usw.)
   - Elektrische und elektronische Werkzeuge einschließlich Gartengeräte (wie Bohrmaschinen, Sägen, Pumpen, Rasenmäher)
   - Kleine Geräte zur Erzeugung und Übertragung von Strömen (wie Generatoren, Ladegeräte, unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Netzteile)
   kleine medizinische Geräte einschließlich tiermedizinischer Geräte,
   kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente (wie Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, Bewegungsmelder, Überwachungseinrichtungen und -produkte, Fernbedienungen/Fernsteuerungen)
   kleine Messgeräte (wie Waagen, Anzeigeeinrichtungen, Entfernungsmesser, Thermometer)
   kleine Geräte zur automatischen Abgabe bzw. Ausgabe von Produkten

6.  Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

   - Laptops
   - Notebooks
   kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (wie PCs, Drucker, Taschenrechner, Telefone, Mobiltelefone, Router, Funkgeräte, Babyphones, Beamer)

ANHANG II

Mindestanforderungen für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

(1)  Um in Fällen, in denen der Inhaber eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht etwa Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Behörden des Mitgliedstaats folgenden Beleg für die Behauptung:

   a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus dem hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und uneingeschränkt funktionsfähig sind;
   b) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfzertifikat, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Gegenstand der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 2 enthält;
   c) eine Erklärung des Inhabers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte organisiert, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle handelt und
   d) genügend Verpackungsmittel und angemessene Lagerung der Ladung, um die beförderten Waren beim Transport und beim Be- und Entladen vor Beschädigungen zu bewahren.

Die Buchstaben a und b finden keine Anwendung, wenn gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte als Sammelsendung defekter Geräte im Rahmen der Gewährleistung zur Instandsetzung an den Hersteller zurückgesandt werden und zur Wiederverwendung bestimmt sind.

(2)  Als Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte folgendes vierstufige Prüfverfahren mit Aufzeichnungen durchlaufen:

Stufe 1: Prüfung

a)  Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden müssen, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)  Ergebnisse der Bewertung und Prüfung müssen aufgezeichnet werden.

Stufe 2: Aufzeichnung

a)  Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b)  Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

   Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts gemäß Anhang IB und Kategorie gemäß Anhang IA;
   Identifizierungsnummer des Gegenstands (Typennummer);
   Herstellungsjahr (soweit bekannt);
   Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
   Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen;
   Art der durchgeführten Prüfungen.

(3)  Zusätzlich zu den unter Nummer 1 verlangten Unterlagen ist jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beizulegen:

   a) der CMR-Frachtbrief;
   b) Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.

(4)  Fehlen die adäquaten Unterlagen gemäß den Nummern 1 und 3 oder ist die Ladung nicht angemessen verpackt oder gelagert, wofür der Inhaber des zu verbringenden Geräts verantwortlich ist, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als gefährlichen Elektro- und Elektronik-Abfall und gehen davon aus, dass die Ladung widerrechtlich verbrachte Altgeräte enthält. Unter diesen Umständen werden die zuständigen Behörden unterrichtet und die Ladung wird gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt. ▌


ANHANG III

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bestandteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 8 Absatz 2

(1)  Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bestandteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:

   PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(1)
   quecksilberhaltige Bestandteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung
   Batterien
   Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter
   Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner
   Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
   Asbestabfall und Bestandteile, die Asbest enthalten
   Kathodenstrahlröhren
   Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW)
   Gasentladungslampen
   Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen
   externe elektrische Leitungen
   Bestandteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt(2) enthalten
   Bestandteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bestandteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(3) nicht überschreiten.
   Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).

Diese Stoffe, Zubereitungen und Bestandteile sind gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG zu beseitigen oder zu verwerten.

(2)  Die folgenden Bestandteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

   Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.
   Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 , behandelt.
   Gasentladungslampen: Quecksilber ist zu entfernen.

(3)  Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Abschnitte 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bestandteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

(1) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.
(2) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.
(3) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.


ANHANG IV

Technische Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3

(1)  Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(1)):

   geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
   wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

(2)  Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

   Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;
   geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
   geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
   geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen;
   Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

(1) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.


ANHANG V

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

20110203-P7_TA(2011)0037_DE-p0000001.jpg


ANHANG VI

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(genannt in Artikel 25)

Richtlinie 2002/96/EG

(ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24)

Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106)

Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(genannt in Artikel 25)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

2002/96/EG

13. August 2004

2003/108/EG

13. August 2004

2008/34/EG

-


ANHANG VII

Entsprechungstabelle(1)

Richtlinie 2002/96/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

-

-

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 3 Einleitung

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 teilweise

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

-

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

Anhang IB Nummer 5

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d

Anhang IB, Ziffer 8

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe 3

-

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Buchstaben a bis d

Artikel 3 Buchstaben a bis d

-

Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 3 Buchstabe f

Artikel 3 Buchstabe f

Artikel 3 Buchstabe g

Artikel 3 Buchstabe g

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 3 Buchstabe j

Artikel 3 Buchstabe j

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 3 Buchstabe l

Artikel 3 Buchstabe l

-

-

Artikel 3 Buchstabe m

Artikel 3 Buchstabe m

Artikel 3 Buchstabe n

-

Artikel 3 Buchstaben o bis s

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

-

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

-

-

Artikel 7

-

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 erster Satz

Anhang II Nummer 4

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 10 Absätze 1 und 2

-

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

-

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

-

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

-

Artikel 7 Absatz 4

-

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

-

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

-

Artikel 8 Absatz 4

-

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

-

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 11

Artikel 15

-

Artikel 16 Absätze 1 bis 4

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4

-

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1

-

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 20 Absätze 2 und 3

Artikel 17 Absätze 1 bis 3

Artikel 21 Absätze 1 bis 3

Artikel 17 Absatz 4

-

-

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 24

Anhang IA

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Anhang IB

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-

Anhang I

Anhänge II bis IV

Anhänge II bis IV

-

Anhang V

-

Anhang VI

(1)* Die Entsprechungstabelle ist noch nicht an den Standpunkt des Parlaments angepasst worden. Sie wird angepasst, wenn eine Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat erzielt wird.

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