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Verfahren : 2008/0237(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0020/2011

Eingereichte Texte :

A7-0020/2011

Aussprachen :

PV 15/02/2011 - 4
CRE 15/02/2011 - 4

Abstimmungen :

PV 15/02/2011 - 9.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0052

Angenommene Texte
PDF 204kWORD 31k
Dienstag, 15. Februar 2011 - Straßburg
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***III
P7_TA(2011)0052A7-0020/2011

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (PE-CONS 00063/2010 – C7-0015/2011 – 2008/0237(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 00063/2010 – C7-0015/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(3) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung(4),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2010)0469),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0020/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

3.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 317 vom 23.12. 2009, S. 99.
(2) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312.
(3) Angenommene Texte vom 6.7.2010, P7_TA(2010)0256.
(4) ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1.

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