Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere Libyen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. März 2011, mit der Libyens Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) einstimmig ausgesetzt wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution 1970/2011 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 zur Umsetzung der Resolution des VN-Sicherheitsrates und zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Libyen verantwortlichen Personen,
– unter Hinweis auf die Resolution S-15/2 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2011,
– unter Hinweis auf die Aussetzung der Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen am 22. Februar 2011,
– unter Hinweis auf die aktuellen Erklärungen der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, zu Libyen und Nordafrika,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Libyen und insbesondere auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen(1) und seine Empfehlung vom 20. Januar 2011, in der die wesentlichen Voraussetzungen für die Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen festgelegt wurden(2),
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und deren Protokoll über die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker, die Libyen am 26. März 1987 bzw. am 19. November 2003 ratifiziert hat,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bei den Demonstrationen der letzten Zeit in mehreren arabischen Ländern in Nordafrika und im Nahen Osten ein Ende der autoritären Regime sowie politische, wirtschaftliche und soziale Reformen, Freiheit, Demokratie und bessere Lebensbedingungen für die Menschen gefordert wurden, sowie in der Erwägung, dass die massiven Proteste in zahlreichen arabischen Ländern gezeigt haben, dass undemokratische und autoritäre Regime keine glaubhafte Stabilität garantieren können und dass demokratische Werte von zentraler Bedeutung für wirtschaftliche und politische Partnerschaften sind,
B. in der Erwägung, dass am 15. Februar 2011 in Bengasi erste Proteste aufkamen, die sich auf al-Baida, al-Quba, Darna und az-Zintan ausgeweitet haben, wobei die Aufständischen die Kontrolle über zahlreiche Städte, insbesondere im Osten Libyens, übernommen haben,
C. in der Erwägung, dass die Aufständischen Ziel von Angriffen des Gaddafi-Regimes waren, das dabei mit einer zuvor nie dagewesenen Gewalt vorging und die libyschen Streitkräfte, Milizen und Söldner sowie ausländische Kämpfer eingesetzt hat, um die Proteste gewaltsam niederzuschlagen, wobei wahllos mit Maschinengewehren, Scharfschützen und Militärflugzeugen und -hubschraubern gegen Zivilpersonen vorgegangen wurde, sowie in der Erwägung, dass dies zu einer stetig wachsenden Zahl von Todesopfern und zu zahlreichen Verletzten und Festnahmen geführt hat,
D. in der Erwägung, dass die gewaltsame und brutale Reaktion des Regimes gegen die libysche Bevölkerung dazu geführt hat, dass nicht nur zahlreiche Soldaten zu den Demonstranten übergelaufen sind, sondern auch Mitglieder des Regimes sich von diesem losgesagt haben,
E. in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHRC in den vergangenen Tagen über 200 000 Menschen aus Libyen in die Nachbarländer Tunesien, Ägypten und Niger geflohen sind und Hunderttausende weiterer Flüchtlinge und ausländischer Arbeitnehmer verzweifelt versuchen, dem Konflikt zu entkommen oder Libyen zu verlassen, und dass dadurch eine humanitäre Notsituation entsteht, die eine rasche Reaktion der EU erfordert,
F. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 15. Sondertagung am 25. Februar 2011 einvernehmlich eine Resolution zur Lage der Menschenrechte in Libyen angenommen hat, in der die eklatanten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen – darunter möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit – verurteilt werden, und dass im Anschluss daran die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. März 2011 auf Empfehlung des Menschenrechtsrats beschlossen hat, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen,
G. in der Erwägung, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen, in der beschlossen wurde, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen, am 3. März 2011 Ermittlungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Libyen eingeleitet hat, unter anderem gegen Muammar al-Gaddafi und Mitglieder des Regimes, sowie in der Erwägung, dass mit der Resolution 1970 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ein Waffenembargo gegen das Land und ein Reiseverbot gegen die Familie von Muammar al-Gaddafi verhängt und deren Vermögen eingefroren wurde und alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ermächtigt werden, verbotenes, für militärische Zwecke geeignetes Gerät zu beschlagnahmen und zu beseitigen,
H. in der Erwägung, dass mit dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 zusätzliche restriktive Maßnahmen, insbesondere eine Visumvergabesperre und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlichen Personen verhängt werden und dadurch die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen umgesetzt wird,
I. in der Erwägung, dass mehrere führende Politiker in der Welt Oberst Gaddafi seit Beginn des Aufstandes wiederholt aufgerufen haben, zurückzutreten,
J. in der Erwägung, dass die Arabische Liga Libyen am 22. Februar 2011 ausgeschlossen und ihr Generalsekretär am 3. März 2011 erklärt hat, die Liga werde sich möglicherweise in Absprache mit der Afrikanischen Union für eine Flugverbotszone über Libyen aussprechen, wenn die Kämpfe in Libyen andauern,
K. in der Erwägung, dass der vorläufige Nationale Übergangsrat Libyens in einer Erklärung vom 5. März 2011 die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, „ihre Verpflichtungen zum Schutz des libyschen Volkes vor einem weiteren Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohne direkte militärische Intervention auf libyschem Boden zu erfüllen“,
L. in der Erwägung, dass die EU mit Wirkung ab 22. Februar 2011 die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen sowie sämtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit Libyen ausgesetzt hat,
M. in der Erwägung, dass ein demokratisches, stabiles, wohlhabendes und friedliches Nordafrika für die EU von ungemein großer Bedeutung ist und dass die jüngsten Ereignisse in Libyen, Ägypten und Tunesien deutlich gemacht haben, dass die EU ihr außenpolitisches Handeln gegenüber dem Mittelmeerraum dringend überdenken muss,
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel am Freitag, dem 11. März 2011, den Bericht der Hohen Vertreterin und der Kommission über die rasche Anpassung von EU-Instrumenten sowie den Bericht der Hohen Vertreterin über die Förderung des Übergangs- und Transformationsprozesses eingehend prüfen soll,
1. bekundet seine Solidarität mit dem libyschen Volk und insbesondere mit den jungen Menschen in Libyen, die eine treibende Kraft für die Demokratie und den Regimewechsel sind, würdigt ihren Mut und ihre Entschlossenheit und unterstützt nachdrücklich ihre legitimen demokratischen, wirtschaftlichen und sozialen Bestrebungen;
2. verurteilt die offenkundige und systematische Verletzung der Menschenrechte in Libyen auf das Schärfste, insbesondere die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Demokratiebefürworter, Journalisten und Menschenrechtsverfechter durch das Gaddafi-Regime; bedauert zutiefst die daraus resultierende hohe Zahl von Todesopfern und Verletzten; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verurteilt die Aufstachelung zu Feindseligkeiten gegen die Zivilbevölkerung durch Muammar al-Gaddafi und seinen Sohn Saif al-Islam, die höchsten Repräsentanten des Regimes;
3. fordert ein unverzügliches Ende des brutalen diktatorischen Regimes von Oberst Gaddafi und verlangt seinen sofortigen Rücktritt, um weiteres Blutvergießen zu verhindern und einen friedlichen politischen Übergang zu ermöglichen; fordert die libysche Staatsführung auf, der Gewalt unverzüglich ein Ende zu bereiten und eine friedliche Klärung der Situation zu ermöglichen, die den berechtigten Erwartungen des libyschen Volkes Rechnung trägt; fordert die libysche Staatsführung auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, sämtliche Einschränkungen der freien Meinungsäußerung – auch über das Internet – aufzuheben und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern sowie ausländischen Journalisten die unverzügliche Einreise in das Land zu gewähren;
4. unterstützt uneingeschränkt die Resolution 1970 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der die eklatanten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen verurteilt werden und gefordert wird, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen und gleichzeitig ein Waffenembargo gegen das Land und ein Reiseverbot gegen die Familie von Muammar al-Gaddafi zu verhängen sowie deren Vermögen einzufrieren; betont, dass die an den Angriffen gegen die Bevölkerung beteiligten Personen gemäß dem Völkerrecht eine persönliche strafrechtliche Verantwortung tragen, vor Gericht gestellt werden müssen und nicht straffrei ausgehen dürfen; unterstützt nachdrücklich die Einleitung von Ermittlungen des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Muammar al-Gaddafi und Mitglieder seines Regimes;
5. stellt fest, dass die EU als erste die vom VN-Sicherheitsrat verhängten Sanktionen umgesetzt hat und dass die Maßnahmen der EU noch weiter gehen, da sie eigene Sanktionen verhängt hat; begrüßt den Beschluss des Rates, den Handel mit Libyen in Bezug auf Ausrüstung zu untersagen, die für Repressionen im Land eingesetzt werden könnte, sowie die Erweiterung der Liste von Personen, deren Vermögen eingefroren wird und für die ein Visumverbot gilt; fordert eine kontinuierliche Evaluierung der Wirksamkeit der Sanktionen;
6. hebt hervor, dass alle Maßnahmen die Gesamtheit der libyschen Vermögenswerte umfassen sollten, einschließlich der von der libyschen Investitionsbehörde kontrollierten Staatsfonds; fordert, dass das Einfrieren von Vermögenswerten auch die Einnahmen aus Öl- und Gasverkäufen umfasst; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Informationen über alle eingefrorenen Vermögenswerte vollständig offenzulegen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Gespräche über weitere EU-Sanktionen, einschließlich des Einfrierens des Vermögens libyscher Unternehmen mit Verbindungen zum Gaddafi-Regime;
7. begrüßt den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011, die Lieferung von Waffen, Munition und dazugehöriger Ausrüstung an Libyen zu verbieten; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob gegen den Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte verstoßen wurde, und scharfe Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Kodex von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang eingehalten wird; fordert die Hohe Vertreterin auf, auszuloten, ob das Embargo mit Flugzeugen und Schiffen im Rahmen der GSVP durchgesetzt werden könnte;
8. unterstützt uneingeschränkt die Entscheidung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, eine unabhängige internationale Untersuchungskommission nach Libyen zu entsenden, die die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht untersuchen soll, sowie den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2011, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen;
9. fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gaddafi und sein Regime sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene vollständig zu isolieren;
10. hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Schutzverantwortung wahrnehmen müssen, um die libysche Zivilbevölkerung vor großangelegten bewaffneten Angriffen zu bewahren; verweist darauf, dass daher keine der in der VN-Charta vorgesehenen Optionen ausgeschlossen werden kann; fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, Vorkehrungen für einen möglichen Beschluss des VN-Sicherheitsrats zur Einleitung weiterer Maßnahmen zu treffen, wie etwa die Einrichtung einer Flugverbotszone, um das Regime daran zu hindern, gewaltsam gegen die eigene Bevölkerung vorzugehen; betont, dass sämtliche von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit einem Mandat der Vereinten Nationen stehen und in Absprache mit der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union erfolgen sollten, sodass beide Organisationen angehalten werden, die internationalen Bemühungen zu steuern;
11. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Beziehungen zum vorläufigen Nationalen Übergangsrat Libyens aufzunehmen und den Prozess einzuleiten, diese offiziell zu machen, um den Übergang zur Demokratie zu fördern, die Einbeziehung eines weiten Spektrums von Vertretern der libyschen Gesellschaft zu gewährleisten und Frauen und Minderheiten an dem Übergangsprozess teilhaben zu lassen sowie den vorläufigen Nationalen Übergangsrat Libyens in den befreiten Gebieten zu unterstützen, um den Druck auf die örtliche Bevölkerung zu lindern und deren grundlegende humanitäre Bedürfnisse, auch durch medizinische Hilfe, zu befriedigen;
12. fordert die EU auf, zu demokratischen Reformen und zur Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen in Libyen beizutragen, indem sie die Entwicklung freier Medien und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt, insbesondere demokratischer politischer Parteien, damit in Zukunft demokratische Wahlen stattfinden können;
13. erklärt sich zutiefst besorgt über die sich verschärfende humanitäre Krise, zumal über 200.000 Migranten vor der Gewalt in Libyen fliehen, viele von ihnen aber an der Grenze zwischen Libyen und Tunesien festsitzen und andere in Flüchtlingslagern in Tunesien, Ägypten und Niger gestrandet sind; fordert die derzeitige und die künftige libysche Staatsführung auf, humanitären Organisationen die Einreise zu genehmigen und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten;
14. fordert den Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, alle erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügbar zu machen, um einen soliden internationalen humanitären Einsatz zu unterstützen und damit dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen humanitären Organisationen zu helfen, alle Notleidenden zu schützen und Soforthilfe zu leisten; begrüßt die bislang von Kommissionsmitglied Kristalina Georgieva und ECHO ergriffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel sowie die humanitäre Hilfe einiger Mitgliedstaaten, mit denen dieser Herausforderung begegnet wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, unter Achtung des Völkerrechts und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union Transportmöglichkeiten auf dem Luft- und dem Seeweg zu schaffen, um die Rückführung oder Neuansiedlung von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen aus Libyen zu unterstützen, und als Reaktion auf den gemeinsamen Appell des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 3. März 2011 finanzielle Unterstützung zu leisten;
15. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen und angemessene finanzielle, personelle und technische Mittel bereitgestellt werden, damit die EU gemäß Artikel 80 AEUV angemessen auf einen möglichen massiven Flüchtlingsstrom reagieren kann;
16. erinnert daran, dass sich führende Politiker der Europäischen Union und Afrikas in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU von 2007 für die Ergreifung der Maßnahmen ausgesprochen haben, die notwendig sind, damit illegal erworbene Vermögenswerte, einschließlich Fonds, untersucht und in ihre Ursprungsländer zurückgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dementsprechend und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zu handeln, um die Rückführung eingefrorener Vermögenswerte an das libysche Volk in der Zukunft zu gewährleisten; hebt hervor, dass eine koordinierte EU-Maßnahme notwendig ist, um das Einfrieren von im Besitz der Familie Gaddafi und bekannter Mitwisser befindlichen Vermögenswerten in Europa oder bei in Steueroasen tätigen europäischen Finanzinstitutionen durchzusetzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Banken der EU die Anforderungen bezüglich der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf mögliche illegale, aus Libyen überwiesene Finanzmittel einhalten;
17. hebt hervor, dass der Einsatz von Söldnern den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedroht und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und daher gestoppt werden muss; fordert den Rat und die Hohe Vertreterin auf, deutliche Warnungen auszusprechen, mit denen Regierungen davon abgehalten werden, Söldner, Truppen oder militärische Ausrüstung zu entsenden, mit denen die Unterdrückung des libyschen Volkes durch das Gaddafi-Regime unterstützt wird;
18. begrüßt die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates zu den Entwicklungen in Libyen und den südlichen Nachbarländern am 11. März 2011; fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und kohärente Strategie für die humanitären und politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in Libyen auszuarbeiten;
19. fordert die Hohe Vertreterin auf, mit den Vorbereitungen für ein Engagement der EU in ihren südlichen Nachbarländern und zur Unterstützung dieser Länder zu beginnen, um vor allem den Aufbau der Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung einer verfassungsmäßigen Ordnung und für die Durchführung von Wahlen zu fördern, damit künftig stabile, pluralistische und friedliche demokratische Verhältnisse in der Region herrschen; ersucht die Hohe Vertreterin, alle einschlägigen Finanzinstrumente der EU im Bereich der Außenmaßnahmen umfassend zu nutzen;
20. ist der Ansicht, dass die revolutionären Veränderungen in Nordafrika und im Nahen Osten deutlich gezeigt haben, dass der positive Einfluss und die dauerhafte Glaubwürdigkeit der EU in dieser Region von ihrer Fähigkeit abhängen werden, eine kohärente gemeinsame Außenpolitik zu betreiben, die auf Werten gründet und sich eindeutig zu den neuen demokratischen Kräften bekennt; bekräftigt seine Forderung, dass die Europäische Union ihre Politik zur Unterstützung der Demokratie und der Menschenrechte überarbeitet, um einen Mechanismus für die Umsetzung der Menschenrechtsklausel in allen Abkommen mit Drittstaaten zu schaffen;
21. bekräftigt erneut seine Forderung nach einer engen Einbeziehung in die Arbeit der Task Force, die zur Koordinierung der Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Krise in Libyen und im übrigen Mittelmeerraum eingesetzt worden ist;
22. betont erneut, dass die Ereignisse in Libyen und in anderen Ländern der Region die dringende Notwendigkeit deutlich gemacht haben, ehrgeizigere und wirkungsvollere Maßnahmen und Instrumente zu konzipieren und ihre Abstützung mit Haushaltsmitteln zu verstärken, um politische, wirtschaftliche und soziale Reformen in den südlichen Nachbarstaaten der EU zu unterstützen; betont, dass die laufende strategische Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) den derzeitigen Entwicklungen in Nordafrika gerecht werden muss und neue verbesserte Möglichkeiten gefunden werden müssen, um den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen Rechnung zu tragen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Überprüfung der ENP den Kriterien Unabhängigkeit der Justiz, Achtung der Grundfreiheiten, Pluralismus, Pressefreiheit und Bekämpfung der Korruption Vorrang eingeräumt werden muss; fordert eine bessere Abstimmung mit den anderen diese Länder betreffenden politischen Maßnahmen der Union;
23. unterstützt die Auffassung, dass sich die Union für den Mittelmeerraum der neuen Zeit und den neuen Umständen anpassen und Überlegungen zu den aktuellen Ereignissen anstellen muss, um auf sie mit Vorschlägen darüber zu reagieren, wie die Demokratie und die Menschenrechte in ihren Mitgliedstaaten und in der Region, einschließlich Libyen, am besten gefördert werden können, sowie mit Vorschlägen für mögliche Reformen, um ihre eigene Rolle stärker, kohärenter und effizienter zu gestalten;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga, der Afrikanischen Union, der Union für den Mittelmeerraum, den Regierungen der Nachbarländer Libyens und dem vorläufigen Nationalen Übergangsrat zu übermitteln.