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Verfahren : 2010/0281(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0183/2011

Eingereichte Texte :

A7-0183/2011

Aussprachen :

PV 22/06/2011 - 16
PV 22/06/2011 - 18
CRE 22/06/2011 - 16
CRE 22/06/2011 - 18

Abstimmungen :

PV 23/06/2011 - 12.13
CRE 23/06/2011 - 12.13
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 28/09/2011 - 4.11
CRE 28/09/2011 - 4.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0287
P7_TA(2011)0424

Angenommene Texte
PDF 370kWORD 94k
Donnerstag, 23. Juni 2011 - Brüssel
Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ***I
P7_TA(2011)0287A7-0183/2011
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem orschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS(2)
zum Vorschlag der Kommission

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänd. 2]:

-------------------------------------------------------

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0183/2011).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die ▌ Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Kontext der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien entwickelt werden und bewirken, dass die richtungweisenden Grundsätze, d. h. stabile Preise, gesunde und nachhaltige öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(1a)  Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(1b)  Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und kohärente Politiken für nachhaltiges Wachstum und insbesondere eine Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze, ein Europäisches Semester für die verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Defizite der Staatshaushalte (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte stützen.

(2)  Es besteht die Notwendigkeit, Lehren aus dem ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu ziehen, und es besteht vor allem die Notwendigkeit einer verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung aufbaut.

(2a)  Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente einschließen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem Mitgliedstaat, der von einer Empfehlung oder einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung betroffen ist, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.

(2b)  Der Kommission sollte eine stärkere und unabhängigere Rolle in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Überwachungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen zukommen.

(3)  Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus um einen detaillierteren und förmlicheren Rahmen erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Überwachung sollte mit einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung einhergehen.

(4)  Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist es notwendig, ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.

(5)  Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union ergänzt werden; gleichzeitig sollte eine Abstimmung mit dem jährlichen multilateralen Überwachungszyklus erfolgen.

(6)  Dieses Verfahren sollte ▌einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte schaffen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das Richtvorgaben für Schwellenwerte enthält und mit einer ökonomischen Beurteilung kombiniert wird. Bei dieser Beurteilung sollte unter anderem der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euroraums Rechnung getragen werden.

(6a)  Die Kommission sollte eng mit dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, wenn sie das Scoreboard und den Satz makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten aufstellt. Die Indikatoren und Schwellenwerte sollten aufgestellt und erforderlichenfalls angepasst werden, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken. Die Kommission sollte für die zuständigen Ausschüsse des Rates und des Europäischen Parlaments Empfehlungen zu den Plänen zur Feststellung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte vorlegen, damit sie Anmerkungen dazu formulieren können. Die Kommission sollte den Rat und das Europäische Parlament über Änderungen bei den Indikatoren und den Schwellenwerten unterrichten und ihre Gründe für solche Änderungen erläutern.

(7)  Damit das Scoreboard effizient als Bestandteil des Warnmechanismus funktioniert, sollte es aus einem begrenzten Satz ökonomischer, finanzieller und struktureller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Die Indikatoren und Schwellenwerte sollten angepasst werden, wenn sich dies als erforderlich erweist, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken. Die Indikatoren sollten nicht als Ziele für die Wirtschaftspolitik angesehen werden, sondern als Instrumente, um dem sich entwickelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(7a)  Bei der Entwicklung des Scoreboards sollten ebenfalls Vorsorgemaßnahmen für heterogene wirtschaftliche Umstände, einschließlich von Nachholeffekten, gebührende Beachtung finden.

(8)  Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Aus einer automatischen Lektüre des Scoreboard sollten keine Schlussfolgerungen gezogen werden: Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.

(9)  Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte durchgeführt werden, ohne dass von der Vermutung des Vorhandenseins eines Ungleichgewichts ausgegangen wird, und sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den entsprechenden Mitgliedstaaten umfassen, wobei den länderspezifischen wirtschaftlichen Bedingungen und Umständen und einem breiteren Spektrum von Analyseinstrumenten, Indikatoren und länderspezifischen qualitativen Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist. Wenn die Kommission die eingehende Überprüfung ausarbeitet, arbeitet der betreffende Mitgliedstaat mit ihr zusammen, um sicherzustellen, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen so vollständig und korrekt wie möglich sind. Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. Die eingehende Überprüfung sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden. Bei der eingehenden Überprüfung sollte gegebenenfalls den an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 128 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, und den politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen zum Ausdruck bringt, sowie international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Indikatoren und methodische Vorgehensweisen Rechnung getragen werden. Wenn die Kommission beschließt, im Fall von bedeutsamen und unerwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse erfordern, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, sollte sie die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten.

(10)  Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies kann im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen der Kommission – in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Mitgliedstaaten des Euroraums und des WKM II – in Mitgliedstaaten und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure sollten – soweit dies angebracht ist – in den Dialog einbezogen werden.

(11)  Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind ▌und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte ▌ sie haben, welche die Anfälligkeit der Wirtschaft in der EU erhöhen und das reibungslose Funktionieren der Währungsunion bedrohen. In allen Mitgliedstaaten und insbesondere im Euroraum sind Maßnahmen zur Bewältigung der makroökonomischen Ungleichgewichte und der Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Allerdings können Art, Bedeutung und Dringlichkeit der politischen Herausforderungen je nach betroffenem Mitgliedstaat große Unterschiede aufweisen. In Anbetracht der bestehenden Schwächen und des Ausmaßes der notwendigen Anpassungen sind politische Maßnahmen in denjenigen Mitgliedstaaten am dringlichsten, die anhaltend hohe Leistungsbilanzdefizite und Wettbewerbsverluste aufweisen. Auch in den Mitgliedstaaten mit hohen Leistungsbilanzüberschüssen sollten politische Maßnahmen darauf abzielen, die Strukturreformen zu ermitteln und durchzuführen, mit denen diese Staaten ihre Binnennachfrage und ihr Wachstumspotenzial steigern können.

(11a)  Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebener Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.

(12)  Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaat – gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Ausschüsse – Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann. Gegebenenfalls sollten die einschlägigen nationalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, gemäß den Vorschriften des AEUV und in Übereinstimmung mit nationalen rechtlichen und politischen Regelungen ebenfalls einbezogen werden. Die politische Reaktion sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen. Die im Rahmen der Abkommen zum WKM II eingegangenen Verpflichtungen müssen berücksichtigt werden.

(13)  Die frühzeitigen Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie sollten auch angemessene Folgemaßnahmen der Kommission im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten rechtfertigen soweit dies zweckmäßig ist. Die Unabhängigkeit und die Vertraulichkeitsregelung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sollten streng geachtet werden.

(14)  Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…](3).

(15)  Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet worden ist, sollte einen Korrekturplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen enthalten. Er sollte ▌vom Rat mittels einer Empfehlung gebilligt werden. Diese Empfehlung sollten dem Europäischen Parlament übermittelt werden.

(15a)  Die Befugnis zur Annahme individueller Beschlüsse, in denen die Nichteinhaltung der Empfehlungen erklärt wird, die vom Rat im Rahmen des Korrekturmaßnahmenplans angenommen worden sind, sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags im Kontext des Korrekturmaßnahmenplans angenommenen Empfehlungen dar.

(16)  Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16a)  Bei der Anwendung dieser Verordnung durch den Rat und die Kommission sollten sie die Rolle der nationalen Parlamente und der Sozialpartner sowie Unterschiede bei den nationalen Systemen – beispielsweise den Systemen für die Lohnbildung – uneingeschränkt achten.

(16b)  Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat kein übermäßiges Ungleichgewicht mehr besteht, so wird das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt, sobald der Rat die gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission aufgehoben hat. Dabei stützt er sich auf eine umfassende Analyse der Kommission, aus der hervorgehen muss, dass der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates nachgekommen ist und dass die in der Empfehlung zur Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht angeführten zugrunde liegenden Ursachen und damit verbundenen Risiken nicht mehr fortbestehen, wobei unter anderem makroökonomische Entwicklungen, Aussichten und Ausstrahlungseffekte zu berücksichtigen sind. Durch eine öffentliche Erklärung sollte die Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht bekanntgemacht werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.

(1a)  Diese Verordnung wird im Kontext des Europäischen Semesters entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. […/…] über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschafspolitiken angewandt.

(1b)  Bei der Anwendung dieser Verordnung wird Artikel 152 AEUV uneingeschränkt geachtet, und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen werden die nationalen Praktiken und die für die Lohnbildung zuständigen Einrichtungen berücksichtigt. Berücksichtigt wird Artikel 28 der Charta über die Grundrechte der Europäischen Union; sie beeinträchtigt nicht das Recht, Tarifverträge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und gemeinsame Aktionen durchzuführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   a) „Ungleichgewichte“ sind alle Tendenzen, die zu makroökonomischen Entwicklungen führen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;
   b) „übermäßige Ungleichgewichte“ sind schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichten oder Risiken, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden

Kapitel II

Erkennung von Ungleichgewichten

Artikel 3

Scoreboard

(1)  Das Scoreboard einschließlich der Indikatoren wird als Instrument verwendet, um die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten zu erleichtern.

(2)  Das Scoreboard setzt sich aus einer begrenzten Zahl von einschlägigen, praktischen, einfachen, messbaren und verfügbaren makroökonomischen und makrofinanziellen Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Es gestattet die frühzeitige Ermittlung makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich kurzfristig ergeben, sowie von Ungleichgewichten, die sich aufgrund struktureller und langfristiger Entwicklungen ergeben.

(2a)  Der Scoreboard umfasst unter anderem Indikatoren, die nützlich sind bei der frühzeitigen Ermittlung:

   a) interner Ungleichgewichte, einschließlich derjenigen, die sich aus privaten und öffentlichen Schulden ergeben können, von Entwicklungen auf den Finanz- und Anlagemärkten, einschließlich des Wohnungswesens, von Entwicklungen der Kreditströme des privaten Sektors und der Entwicklung der Arbeitslosigkeit;
   b) von externen Ungleichgewichten, einschließlich derjenigen, die sich aus der Entwicklung der Leistungsbilanz und Nettoinvestitionspositionen der Mitgliedstaaten ergeben können, der realen effektiven Wechselkurse, der Anteile an den Exportmärkten und der Veränderungen bei den Preisen und von Kostenentwicklungen sowie der nichtpreisgebundenen Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der verschiedenen Komponenten der Produktivität.

(2b)  Bei ihrer wirtschaftlichen Lektüre des Scoreboards im Zusammenhang mit dem Warnmechanismus widmet die Kommission den Entwicklungen in der Realwirtschaft besondere Aufmerksamkeit, einschließlich des Wirtschaftswachstums, des Stands der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit, der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euroraums, den Produktivitätsentwicklungen und seinen relevanten Motoren wie FuE sowie ausländischen/inländischen Investitionen, und sektoralen Entwicklungen einschließlich Energie, die das BIP und die Leistungsbilanzentwicklung beeinflussen.

Das Scoreboard enthält für diese Indikatoren auch Schwellenwerte als Richtwerte, die als Warnwerte dienen. Die Wahl der Indikatoren und Schwellenwerte sollte der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der EG dienlich sein.

Das Scoreboard und insbesondere die Warnschwellen sind – wo immer dies zweckmäßig ist – symmetrisch und werden nach Mitgliedstaaten des Euroraums und Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, differenziert, wenn dies durch die spezifischen Merkmale der Währungsunion und die einschlägigen wirtschaftlichen Umstände gerechtfertigt ist. Bei der Entwicklung des Scoreboards wird ebenfalls Vorsorgemaßnahmen für heterogene wirtschaftliche Umstände, einschließlich von Nachholeffekten, gebührende Beachtung gewidmet.

(2c)  Die Tätigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt. Die Kommission ersucht den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, seine Standpunkte zu den Entwürfen von Indikatoren darzulegen, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind.

(3)  Die Liste der in das Scoreboard aufzunehmenden Indikatoren und der Schwellenwert werden veröffentlicht.

(4)  Die ▌ Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, wird regelmäßig bewertet, und erforderlichenfalls werden Anpassungen oder Änderungen vorgenommen. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.

(4a)  Die Werte für die Indikatoren im Scoreboard werden mindestens einmal im Jahr aktualisiert.

Artikel 4

Warnmechanismus

(1)   Mit dem Warnmechanismus soll die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtert werden. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht mit einer qualitativen wirtschaftlichen und finanziellen Bewertung, die sich auf ein Scoreboard stützt, das aus einem Satz von Indikatoren besteht, die mit den als Richtwerte festgelegten Schwellen verglichen werden. Der Bericht einschließlich der Werte der zum Scoreboard gehörenden Indikatoren wird veröffentlicht.

(2)  ▌ Der Bericht der Kommission enthält eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere ▌ relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird, wenn die Entwicklung von Ungleichgewichten bewertet wird. Aus einer automatischen Lektüre des Scoreboard sollten keine Schlussfolgerungen gezogen werden: Bei der Bewertung wird die Entwicklung von Ungleichgewichten in der Union und im Euroraum berücksichtigt. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten von Schwellenwerten in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. Die Bewertung von Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzdefizite aufweisen, kann sich von der Bewertung der Mitgliedstaaten unterscheiden, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen.

(3)  Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.

(3a)  Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zügig übermittelt.

(4)  Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert der Rat den Kommissionsbericht und nimmt eine Gesamtbewertung dazu vor. Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich ▌ auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist.

Artikel 5

Eingehende Überprüfung

(1)  Unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 3 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe oder im Fall von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse zum Zweck dieser Verordnung erfordern, führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnte. ▌.

Die eingehende Überprüfung baut auf detaillierten Untersuchungen der spezifischen Umstände der Mitgliedstaaten auf, einschließlich der unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten; geprüft wird eine breite Palette von wirtschaftlichen Variablen; dabei werden analytische Instrumente und qualitativ hochwertige Informationen länderspezifischen Charakters eingesetzt. Die Überprüfung trägt den nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dem sozialen Dialog Rechnung.

Zudem widmet die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat vorgelegt hat.

Die Überprüfung wird in Verbindung mit den Inspektionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11e durchgeführt.

(2)  Die eingehende Überprüfung umfasst eine Prüfung der Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat von Ungleichgewichten betroffen ist und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen. Geprüft wird der Ursprung der entdeckten Ungleichgewichte vor dem Hintergrund der gegebenen wirtschaftlichen Umstände, einschließlich der engen wirtschaftlichen und finanziellen Verknüpfungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitiken. Im Zuge der Überprüfung werden die im Zusammenhang mit der Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze relevanten Entwicklungen analysiert. Geprüft wird ebenfalls die Relevanz der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union und im Euroraum insgesamt. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

   a) gegebenenfalls die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung an die überprüften Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates;
   b) die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen Nationalen Reformprogrammen und gegebenenfalls in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm zum Ausdruck bringt,
   c) für den überprüften Mitgliedstaat relevante Warnungen oder Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken betreffend Systemrisiken, die angegangen werden bzw. für den überprüften Mitgliedstaat von Relevanz sind. Die Vertraulichkeitsregelung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird beachtet.

(2a)  Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung.

Artikel 6

Präventionsmaßnahmen

(1)  Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat und die Euro-Gruppe sowie das Europäische Parlament darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

(2)  Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über die Empfehlung. Die Empfehlungen des Rates werden veröffentlicht.

(2a)  Bei den Empfehlungen des Rates und der Kommission wird Artikel 152 AEUV uneingeschränkt geachtet; gleichzeitig wird Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt.

(3)  Der Rat überprüft die Empfehlung jährlich im Kontext des Europäischen Semesters und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 anpassen.

Kapitel III

Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Artikel 7

Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

(1)  Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat und die Euro-Gruppe sowie das Europäische Parlament darüber.

Die Kommission unterrichtet ebenfalls die einschlägigen Europäischen Überwachungsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken; an sie ergeht die Aufforderung, die von ihnen für notwendig erachteten Schritte zu ergreifen.

(2)  Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in der er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Die Empfehlung erläutert die Art und die Auswirkungen der Ungleichgewichte und legt eine Reihe von zu befolgenden Maßnahmenempfehlungen ▌ fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorlegen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlung veröffentlichen.

Artikel 8

Korrekturmaßnahmenplan

(1)  Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission auf der Grundlage und innerhalb einer in der Empfehlung nach Artikel 7 festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen ▌ politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung. Bei dem Korrekturmaßnahmenplan werden die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigt; er steht im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

(2)  Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission für ausreichend, so billigt er ihn ihm Wege einer Empfehlung, in der die erforderlichen spezifischen Maßnahmen und die Fristen, innerhalb derer sie ergriffen werden müssen, aufgelistet sind, und legt einen Überwachungszeitplan fest, der den Übertragungskanälen gebührend Rechnung trägt und den Umstand berücksichtigt, dass zwischen dem Ergreifen von Korrekturmaßnahmen und der tatsächlichen Beseitigung von Ungleichgewichten lange Zeitspannen liegen können.

(2a)  Werden die im Korrekturmaßnahmenplan ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen oder der zugehörige Durchführungszeitplan für unzureichend erachtet, so nimmt der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung an, in der dieser aufgefordert wird, in der Regel innerhalb von zwei Monaten einen neuen Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen. Der neue Korrekturmaßmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Artikels geprüft.

(3)  Der Korrekturmaßnahmenplan, der Kommissionsbericht und die Empfehlung des Rates im Sinne der Absätze 2 und 2a werden veröffentlicht.

Artikel 9

Überwachung von Korrekturmaßnahmen

(1)  Die Kommission überwacht die Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommenen Empfehlung. Zu diesem Zweck erstattet der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission in regelmäßigen Abständen in Form von Fortschrittsberichten, deren Häufigkeit vom Rat in der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Empfehlung festgelegt wird, Bericht.

(2)  Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten werden vom Rat veröffentlicht.

(3)  Die Kommission kann im Rahmen der verstärkten Überwachung in Absprache mit der EZB Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vornehmen, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, wenn diese Entsendungen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure werden deshalb in den Dialog eingebunden, soweit dies zweckmäßig ist.

(4)  Im Falle einer erheblichen größeren Veränderung der wirtschaftlichen Umstände kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die nach Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren desselben Artikels abändern. Der betreffende Mitgliedstaat wird gegebenenfalls aufgefordert, einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen, der gemäß dem Verfahren des Artikels 8 bewertet wird.

Artikel 10

Bewertung der Korrekturmaßnahmen

(1)  Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bewertet der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlung ergriffen hat.

(2)  Der Bericht der Kommission wird veröffentlicht.

(3)  Der Rat führt seine Bewertung innerhalb der Frist durch, die er in seinen gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen festgelegt hat.

(4)  Gelangt er zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, fasst der Rat auf Empfehlung der Kommission einen Beschluss, in dem er die Nichteinhaltung erklärt, und nimmt eine Empfehlung an, mit der neue Fristen für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen festgelegt werden. In diesem Falle wird der Europäische Rat unterrichtet, und die Schlussfolgerungen der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Entsendungen werden veröffentlicht.

Die Empfehlung der Kommission mit der Erklärung der Nichteinhaltung gilt als vom Rat angenommen, sofern er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass eine Tagung des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.

Gemäß Artikel 11e kann das Europäische Parlament in eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates den Präsidenten des Rates, die Kommission oder – soweit dies zweckmäßig ist – den Präsidenten der Euro-Gruppe auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um den Beschluss, in dem die Nichteinhaltung erklärt wird, zu erörtern.

(5)  Gelangt der Rat auf der Grundlage des Berichts der Kommission zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht planmäßig verläuft; das Verfahren wird ruhen gelassen, und die Überwachung wird gemäß dem in den Empfehlungen nach Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Zeitplan fortgesetzt. Der Rat veröffentlicht seine Gründe für das Ruhenlassen des Verfahrens, wobei er die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Korrekturmaßnahmen anerkennt.

Artikel 11

Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Der Rat hebt die gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf, sobald er zu der Auffassung gelangt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte gemäß der Empfehlung nach Artikel 7 Absatz 2 mehr bestehen, und gibt eine öffentliche Erklärung ab, in der dieser Sachverhalt zum Ausdruck kommt.

Artikel 11a

Abstimmung im Rat

Bei den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Artikel 11b

Entsendungen

(1)  Die Kommission gewährleistet gemäß den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission insbesondere Entsendungen zum Zwecke der Bewertung der tatsächlichen Situation in dem Mitgliedstaat und der Ermittlung von Risiken oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Zielvorgaben dieser Verordnung durch.

(2)  Eine verstärkte Überwachung kann für Mitgliedstaaten vorgenommen werden, die Gegenstand einer Empfehlung zum Vorhandensein eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind, wobei die Überwachung vor Ort erfolgt.

(3)  Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM II teilnimmt, kann die Kommission gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an den Entsendungen teilzunehmen.

(4)  Die Kommission erstattet dem Rat über das Ergebnis der in Unterabsatz 2 genannten Entsendung Bericht und beschließt gegebenenfalls, seine Befunde öffentlich zu machen.

(5)  Bei der organisatorischen Vorbereitung von Entsendungen gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit sie Anmerkungen dazu formulieren können.

Artikel 11c

Wirtschaftlicher Dialog

(1)  Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Folgendes zu erörtern:

   a) die vom Rat bereitgestellten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;
   b) die von der Kommission zu Beginn des jährlichen Zyklus der Überwachung an die Adresse der Mitgliedstaaten gerichteten allgemeinen Leitlinien;
   c) etwaige Schlussfolgerungen des Rates zu den Leitlinien für die Wirtschaftspolitiken im Kontext des Europäischen Semesters;
   d) die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung;
   e) etwaige Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die multilaterale Überwachung und zu deren Ergebnissen;
   f) jedwede Überprüfung der Durchführung der multilateralen Überwachung zum Abschluss des Europäischen Semesters;
   g) die gemäß den Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 2 und 10 Absatz 4 dieser Verordnung formulierten Empfehlungen;

(2)  Der zuständige Ausschusses des Europäischen Parlaments kann dem von der Empfehlung oder dem Beschluss des Rates betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 die Möglichkeit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen;

(3)  Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament jährlich über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 11d

Überprüfung

(1)  Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht werden unter anderem bewertet:

   a) die Wirksamkeit der Verordnung,
   b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der anhaltenden Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem Vertrag.
  

Dem Bericht wird, soweit angemessen, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)  Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 11e

Bericht

Jedes Jahr danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich einer Aktualisierung des Scoreboards gemäß Artikel 4 und legt ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament im Kontext des Europäischen Semesters vor.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.
(2) ABl. C ….
(3) ABl. L [...] vom [....], S. [...].

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