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Verfahren : 2010/0279(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0182/2011

Eingereichte Texte :

A7-0182/2011

Aussprachen :

PV 22/06/2011 - 16
PV 22/06/2011 - 18
CRE 22/06/2011 - 16
CRE 22/06/2011 - 18

Abstimmungen :

PV 23/06/2011 - 12.18
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 28/09/2011 - 4.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0292
P7_TA(2011)0423

Angenommene Texte
PDF 332kWORD 56k
Donnerstag, 23. Juni 2011 - Brüssel
Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum ***I
P7_TA(2011)0292A7-0182/2011
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM(2010)0525 – C7-0299/2010 – 2010/0279(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS(2)
zum Vorschlag der Kommission

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänd. 2]:

-------------------------------------------------------

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0182/2011).
(2)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)  Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarktes, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte.

(-1a)  Die Kommission sollte in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf die für jeden Mitgliedstaat spezifischen Bewertungen, Beobachtungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen eine gewichtigere Rolle wahrnehmen.

(1)  Die im AEUV vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Rahmen der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Grundzüge ausgebaut werden und die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraussetzen: stabile Preise, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.

(2)  Die Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Wirtschafts- und Währungsunion im ersten Jahrzehnt haben gezeigt, dass die wirtschaftspolitische Steuerung in der EU verstärkt werden muss und auf einer größeren nationalen Eigenverantwortung für die gemeinsam beschlossenen Regeln und Strategien und einem effizienteren System der Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitiken auf EU-Ebene beruhen muss.

(2a)  Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes werden als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen.

(3)  Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu verhindern und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen und sich die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen dauerhaft äußerst nachteilig entwickeln. Diese Erweiterung sollte parallel zu einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung erfolgen.

(4)  Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist ein in Rechtsvorschriften festgelegtes Verfahren erforderlich.

(5)  Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden. Das Verfahren muss unbedingt in den jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung eingebettet werden.

(5a)  Verlässliche statistische Daten sind die Grundlage für die Überwachung der makroökonomischen Ungleichgewichte. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollten die Mitgliedstaaten für die Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen sorgen, was im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken steht, der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt ist. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit solider Haushaltsdaten auch für die Überwachung der makroökonomischen Ungleichgewichte von Bedeutung. Diese Anforderungen sollte durch die Regeln gewährleistet werden, die in dieser Hinsicht durch die Verordnung (EU) Nr. [.../...] über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, insbesondere ihren Artikel 6a, zur Verfügung gestellt werden.

(5b)  Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitigere Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einem Ratsbeschluss gemäß Artikel 3 dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(6)  Die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. [.../...] sollte verstärkt werden, indem verzinsliche Einlagen für den Fall der Nichtbefolgung der Empfehlung, empfohlene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, eingeführt werden, die in dem Fall, dass die Empfehlung zur Behebung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte wiederholt nicht befolgt wird, in eine jährliche Geldbuße umgewandelt werden. Diese Durchsetzungsmaßnahmen sollten auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Anwendung finden.

(8)  Werden die Ratsempfehlungen nicht befolgt, wird die verzinsliche Einlage so lange aufgegeben oder die Geldbuße so lange verhängt, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zur Befolgung seiner Empfehlungen ergriffen hat.

(9)  Darüber hinaus sollte auch die wiederholte Versäumnis des Mitgliedstaats, einen Korrekturplan zur Umsetzung der Ratsempfehlung aufzustellen, grundsätzlich so lange mit einer jährlichen Geldbuße geahndet werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat, mit dem seine Empfehlung hinreichend umgesetzt wird.

(10)  Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die verzinsliche Einlage und die Geldbuße für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich sein und 0,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausmachen, das der betreffende Mitgliedstaat im Vorjahr erwirtschaftet hat.

(10a)  Die Kommission sollte auch in der Lage sein, eine Verringerung oder Aufhebung der Sanktion aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände zu empfehlen.

(11)  Das Verfahren für die Anwendung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, die keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte ergreifen, sollte so gestaltet sein, dass die Anwendung der Sanktion gegen solche Mitgliedstaaten nicht die Ausnahme, sondern die Regel wäre.

(12)  Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden Stabilitätsmechanismen für die Bereitstellung von Finanzhilfe zugewiesen, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden.

(13)  Die Befugnis zum Erlass der Einzelbeschlüsse zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. […/…] beschlossenen Maßnahmen dar.

(14)  Da diese Verordnung allgemeine Vorschriften für die effektive Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. [.../...] enthält, sollte sie gemäß dem in Artikel 121 Absatz 6 AEUV vorgesehenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

(15)  Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird eine Sanktionsregelung für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet festgelegt.

(2)  Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…].

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates als ausnahmsweise überschritten angesehen wird(3).

Artikel 3

Sanktionen

(1)  Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine verzinsliche Einlage aufgegeben, wenn ein Beschluss des Rates zu Korrekturmaßnahmen gemäß ▌ Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 angenommen wird, in der der Rat ▌ zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedsstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nach einer Empfehlung nicht ergriffen hat.

(1a)  Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine jährliche Geldbuße verhängt, wenn

   a) zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates innerhalb des gleichen Verfahrens bei einem Ungleichgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […/…] angenommen werden, in denen der Rat die Auffassung vertritt, dass der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat;
   b) zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates innerhalb des gleichen Verfahrens bei einem Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […/…] angenommen wurden.

Die Geldbuße wird dadurch verhängt, dass die aufgegebene verzinsliche Einlage in eine jährliche Geldbuße gemäß Artikel 3 Absatz 1 umgewandelt wird.

(1b)  Werden die in den Absätzen 1 und 1a genannten Beschlüsse nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gelten sie als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(1c)  Die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates wird innerhalb von zwanzig Tagen abgegeben, nachdem die in den Absätzen 1 und 1a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  Die von der Kommission zu empfehlende verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)  Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Erfüllung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Voraussetzungen an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der verzinsliche Einlage oder der Geldbuße vorschlagen.

(4)  Hat ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr eine verzinsliche Einlage gestellt oder eine jährliche Geldbuße entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../2011 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe dieses betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den angefallenen Zinsen oder die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

Artikel 4

Zuweisung der Geldbußen

Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 des Vertrags dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt ein anderer Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe eingerichtet wird, werden die Geldbußen jenem zuletzt genannten Mechanismus zugewiesen.

Artikel 5

Abstimmung im Rat

Bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglied des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

Artikel 5a

Wirtschaftlicher Dialog

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Beschlüsse nach Artikel 3 dieser Verordnung zu erörtern.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

Artikel 5b

Überprüfung

(1)  Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

   a) die Wirksamkeit der Verordnung;
   b) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags.

(2)  Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)  Der Bericht und eventuelle flankierende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.
(2) ABl. C… vom …, S. ….
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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