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Verfahren : 2011/2075(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0254/2011

Eingereichte Texte :

A7-0254/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/07/2011 - 7.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0308

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 36k
Dienstag, 5. Juli 2011 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 – Überschüsse aus dem Haushaltsjahr 2010
P7_TA(2011)0308A7-0254/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 betreffend den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (11630/2011 – C7-0166/2011 – 2011/2075(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 310 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 15. April 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0219),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011, der vom Rat am 16. Juni 2011 festgelegt wurde (11630/2011 – C7-0166/2011),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0254/2011),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 vorsieht, den Überschuss aus dem Finanzjahr 2010, in Höhe von 4 539 394 283 EUR in den Haushaltsplan 2011 einzustellen,

B.  in der Erwägung, dass die Hauptkomponenten dieses Überschusses ein positives Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von über 1,8 Mrd. EUR, eine Ausgabenunterschreitung um 2,72 Mrd. EUR und eine positive Wechselkursdifferenz von 22,3 Mio. EUR sind,

C.  in der Erwägung, dass der größte Teil des Betrags auf der Einnahmenseite (1,28 Mrd. EUR von 1,8 Mrd. EUR) aus Verzugszinsen und Geldbußen stammt,

D.  in der Erwägung, dass die Differenz zwischen dem festgestellten Haushaltsplan 2011 (122,96 Mrd. EUR) und den ausgeführten oder auf das nächste Haushaltsjahr übertragenen Mitteln (120,97 Mrd. EUR) ein Ergebnis der hauptsächlich aus der Nichtannahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2010 resultierenden Inabgangstellung von Mitteln (740 Mio. EUR) ist,

E.  in der Erwägung, dass die Ausgabenunterschreitung um 2,72 Mrd. EUR die Folge einer Nichtausschöpfung von Programmmitteln, einer unvollständigen Inanspruchnahme freigegebener Reserven, einer Nichtausschöpfung von Mitteln anderer Einzelpläne des Haushaltsplans und einer nicht vollständigen Verwendung der von 2009 auf 2010 übertragenen Mittel ist,

1.  nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011, der sich ausschließlich mit der förmlichen Einsetzung des Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2010 in den Haushaltsplan 2011 gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung befasst;

2.  ist der festen Überzeugung, dass der sich aus Verzugszinsen und Geldbußen berechnende Teil der Einnahmen nicht als Überschuss gelten und daher nicht von den Beiträgen der Mitgliedstaaten (auf dem BNE basierende Eigenmittel) in Abzug gebracht werden darf;

3.  ist im Gegenteil der Meinung, dass derartige Einnahmen, die aus der Durchsetzung der EU-Wettbewerbspolitik stammen, umgehend zurückgeführt und wieder in den EU-Haushalt eingesetzt werden sollten; ist entschlossen, diesen Grundsatz in den kommenden Verhandlungen über jährliche und mehrjährige Budgets zu unterstützen und zu verteidigen;

4.   billigt jedoch den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0475.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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