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Verfahren : 2010/0208(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0170/2011

Eingereichte Texte :

A7-0170/2011

Aussprachen :

PV 05/07/2011 - 6
CRE 05/07/2011 - 6

Abstimmungen :

PV 05/07/2011 - 7.19
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0314

Angenommene Texte
PDF 464kWORD 77k
Dienstag, 5. Juli 2011 - Straßburg
Den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen ***I
P7_TA(2011)0314A7-0170/2011
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (KOM(2010)0375 – C7-0178/2010 – 2010/0208(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0375),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0178/2010),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2010(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. Januar 2011(2),

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0170/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 51.
(2) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 62.


Standpunkt des Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
P7_TC1-COD(2010)0208

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 […]Artikel 192 Absatz 1, [Abänd. 1]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(5) wurde ein umfassender rechtlicher Rahmen für die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) geschaffen, der in vollem Umfang auf GVO Anwendung findet, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der Union verwendet werden sollen (im Folgenden „für den Anbau bestimmte GVO“).

(2)  Diese Rechtsakte sehen vor, dass für den Anbau bestimmte GVO einer individuellen Risikobewertung unterzogen werden, bevor sie für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen werden, wobei gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG den direkten, indirekten, sofortigen und späteren Auswirkungen sowie den kumulativen langfristigen Auswirkungen der GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt Rechnung zu tragen ist. Dieses Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Im gesamten Gebiet der Union sollte ein einheitlich hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau erzielt und aufrechterhalten werden. [Abänd. 2]

(2a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vorrangig die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008 sicherstellen, das heißt die ordnungsgemäße Umsetzung der in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten rechtlichen Anforderungen an die Risikobewertung von GVO, sicherstellen. Insbesondere sollten die langfristigen Umweltauswirkungen genetisch veränderter Kulturen sowie ihre potenziellen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen einer strengen Bewertung unterzogen werden; die Besonderheiten der Aufnahmemilieus und der Gebiete, in denen genetisch veränderte Kulturen angebaut werden können, sollten gebührend berücksichtigt werden; und die potenziellen ökologischen Folgen der Veränderungen beim Einsatz von Herbiziden aufgrund herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen sollten bewertet werden. Die Kommission sollte insbesondere dafür sorgen, dass die überarbeiteten Leitlinien für die Risikobewertung von GVO angenommen werden. Diese Leitlinien sollten nicht ausschließlich auf dem Grundsatz der wesentlichen Gleichwertigkeit oder dem Konzept der vergleichenden Sicherheitsbewertung beruhen und sollten es ermöglichen, dass die direkten und indirekten langfristigen Auswirkungen sowie die wissenschaftlichen Unsicherheiten klar ermittelt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, ein umfangreiches Netz von Wissenschaftsorganisationen aufzubauen, in dem alle Disziplinen vertreten sind, einschließlich Disziplinen, die sich mit ökologischen Fragen beschäftigen, und sie sollten zusammenarbeiten, damit potenzielle Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten frühzeitig erkannt werden und die strittigen wissenschaftlichen Fragen beantwortet oder geklärt werden können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die erforderlichen Ressourcen für unabhängige Forschung über die potenziellen Risiken, die durch die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO entstehen, bereitgestellt werden und dass unabhängige Forscher unbeschadet der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Zugang zu sämtlichem relevanten Material haben. [Abänd. 44]

(2b)  In dieser Verordnung und bei ihrer Durchführung sollte dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden. [Abänd. 46]

(3)  Neben dem Zulassungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen müssen genetisch veränderte Sorten auch den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial genügen, die insbesondere niedergelegt sind in der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(6), der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(7), der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(8), der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(9), der Richtlinie 1999/105/EG vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(10), der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(11), der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(12), der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(13), die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(14), der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(15) und der Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(16). Die Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG enthalten Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen die Verwendung einer Sorte in der Gesamtheit oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau einer Sorte vorzuschreiben.

(4)  Sobald ein GVO gemäß dem Rechtsrahmen der Union für GVO für den Anbau zugelassen ist und in Bezug auf die Sorte, die in Verkehr gebracht werden soll, den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial genügt, dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr damit auf ihrem Hoheitsgebiet außer unter den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(4a)  Angesichts der Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei Entscheidungen über das Verbot oder die Zulassung von GVO sollten EFSA und die Mitgliedstaaten Forschungsergebnisse über das Risiko oder den Nachweis eines unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO, einer Kontaminierung durch GVO oder von Gefahren von GVO für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit von Fall zu Fall sammeln und jährlich veröffentlichen. Aufgrund der hohen Kosten der Konsultation von Sachverständigen sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und nationalen Akademien fördern. [Abänd. 4]

(5)  Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, mit dem sich die Mitgliedstaaten – auf zentraler oder regionaler und lokaler Ebene – intensiver auseinandersetzen. Im Gegensatz zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Import von GVO, diesollten weiterhin auf Unionsebene geregelt werden,sollten, wurde um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Der Anbau von GVO alskönnte in bestimmten Fällen mehr Flexibilität erfordern, da es sich um ein Thema mit ausgeprägter lokaler, regionaler und/oder territorialer Bedeutung anerkanntsowie um ein Thema von besonderer Bedeutung für die Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten handelt. Das Zulassungsverfahren der Union sollte von dieser Flexibilität nicht beeinträchtigt werden. Die harmonisierte Bewertung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken deckt jedoch möglicherweise nicht alle möglichen Auswirkungen des Anbaus von GVO in verschiedenen Regionen und lokalen Ökosystemen ab. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte den Mitgliedstaaten daher gestattet werden, nach der rechtmäßigen Zulassung eines GVO für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union Vorschriftenverbindliche Rechtsakte zum tatsächlichen Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. [Abänd. 5]

(6)  Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr FreiheitFlexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch veränderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Unionszulassungen von GVO zu ändern und unabhängig von den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen dürfenmüssen, um auszuschließen, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen das unbeabsichtigete Vorhandensein von GVO in anderen Produkten auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet und in Grenzgebieten benachbarter Mitgliedstaaten zu verhindern. [Abänd. 6]

(7)  Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, von Fall zu Fall Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO, von Gruppen von GVO oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, und diese Maßnahmen in allen Phasen der Zulassung, Erneuerung der Zulassung oder der Rücknahme vom Markt so zu ändern, wie es ihnen zweckdienlich erscheint. DasselbeDer Anbau von GVO steht in engem Zusammenhang mit der Bodennutzung und dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt – Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin wichtige Zuständigkeiten haben. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen zu erlassen, sollte für genetisch veränderte Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG, in Verkehr gebracht werden. Solche Maßnahmen sollten ausschließlich auf den Anbau von GVO Bezug nehmen, nicht aber auf den freien Verkehr mit und den Import von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten. Auch sollten sie nicht den Anbau nichtgenetisch veränderter Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial berühren, in denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von in der EU zugelassenen GVO festgestellt werden.Diese Maßnahmen sollten allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der Pflanzer, ausreichend Zeit für die Anpassung einräumen. [Abänd. 7]

(8)  Gemäß dem Rechtsrahmen für die Zulassung von GVO darf von dem auf Unionsebene festgelegte Schutzniveau betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht von einem Mitgliedstaat abgewichen werden, und dieser Grundsatz muss aufrechterhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten dürfen aber Maßnahmen erlassen, um aus Gründen des öffentlichen Interesses den Anbau aller oder bestimmter GVO, von Gruppen von GVO oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen als diejenigen, die bereits von den harmonisierten EU-Vorschriften geregelt werden, die schon Verfahren vorschreiben, um den Risiken Rechnung zu tragen, die der Anbau von GVO für Gesundheit und Umwelt mit sich bringen könnte. Diese Maßnahmen können sich auf Gründe im Zusammenhang mit ökologischen oder anderen legitimen Faktoren wie etwa den sozioökonomischen Auswirkungen stützen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten, sofern diese Faktoren nicht von dem harmonisierten Verfahren gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG erfasst wurden oder sofern andauernde wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Diese Maßnahmen sollten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gründen oder Gründen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement oder anderen legitimen Faktoren, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten, gebührend gerechtfertigt sein. Diese Maßnahmen sollten zudem verhältnismäßig und mit den Verträgen vereinbar sein, insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und importierten Erzeugnissen und die Artikel 34 und 36 AEUVsowie die einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere diejenigen auf der Ebene der Welthandelsorganisation. [Abänd. 8, 40]

(8a)  Beschränkungen oder Verbote des Anbaus von GVO durch einen Mitgliedstaat sollten die Verwendung zugelassener GVO durch andere Mitgliedstaaten nicht verhindern oder beschränken, sofern wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer grenzübergreifenden Kontaminierung getroffen werden. [Abänd. 9]

(8b)  Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, sich bei den Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Anbaus von GVO auf entsprechend gerechtfertigte Gründe im Zusammenhang mit lokalen oder regionalen Umweltauswirkungen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten und die Umweltauswirkungen ergänzen, die bei der gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten wissenschaftlichen Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt geprüft wurden, oder Gründe im Zusammenhang mit dem Risikomanagement zu stützen. Diese Gründe können Folgendes umfassen: die Verhinderung einer Resistenzbildung bei schädlichen Pflanzen und Tieren gegenüber Pestiziden; das Invasionspotenzial oder die Persistenz einer GVO-Art bzw. die Möglichkeit der Kreuzung mit heimischen Kultur- oder Wildpflanzen; die Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die lokale Umwelt, die durch Veränderungen der landwirtschaftlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Anbau von GVO verursacht werden; die Beibehaltung und die Entwicklung landwirtschaftlicher Verfahren mit einem größeren Potenzial dafür, die Erzeugung und die Nachhaltigkeit der Ökosysteme in Einklang zu bringen; die Erhaltung der lokalen biologischen Vielfalt, einschließlich bestimmter Lebensräume und Ökosysteme, sowie bestimmter Natur- und Landschaftselemente; fehlende oder unzureichende Daten zu den potenziellen schädlichen Auswirkungen der Freisetzung von GVO auf die lokale oder regionale Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, eines Mitgliedstaats. Den Mitgliedstaaten sollte auch gestattet werden, solche Maßnahmen auf Gründe im Zusammenhang mit sozioökonomischen Auswirkungen zu stützen. Diese Gründe können Folgendes umfassen: die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen undurchführbar oder mit hohen Kosten verbunden sind oder aufgrund spezieller geografischer Bedingungen (z. B. kleine Inseln oder Berggebiete) nicht umgesetzt werden können; die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen; die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten sollte auch gestattet werden, solche Maßnahmen auf andere Gründe, wie Bodennutzung, Stadt- und Raumplanung oder andere legitime Faktoren, zu stützen. [Abänd. 47]

(9)  Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip besteht der Zweck der vorliegenden Verordnung besteht nicht darin, die Anbaubedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern ihnen die Flexibilität zu gewähren, sich auf andere Gründe als die wissenschaftliche Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken zu stützen, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen im Zusammenhang mit ökologischen oder anderen legitimen Faktoren wie etwa den sozioökonomischen Auswirkungen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten, zu beschränken oder zu untersagen, sofern diese Faktoren nicht von dem harmonisierten Verfahren gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG erfasst werden oder sofern andauernde wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Einer der Zwecke der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(17), derzufolge die Kommission erwägen kann, auf Unionsebene verbindliche Rechtsakte zu erlassen, würde mit der systematischen Notifizierung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen nach der genannten Richtlinie nicht genügt. Da die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung keine Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Inverkehrbringens von GVO erlassen dürfen und daher diese Verordnung die Bedingungen für das Inverkehrbringen von gemäß denbestehendenr Rechtsvorschriften zugelassenen GVO unverändert lässt, ist das Notifizierungssystem gemäß der Richtlinie 98/34/EG nicht als der am besten geeignete Kanal zur Bereitstellung von Informationen an die Kommission anzusehen. Daher sollte abweichend die Richtlinie 98/34/EG nicht zur Anwendung kommen. Ein einfacheres System für die Notifizierung nationaler Maßnahmen vor deren Erlass erweist sich als angemesseneres Instrument für die Kommission, um Kenntnis von diesen Maßnahmen zu erlangen. Von den Mitgliedstaaten geplante Maßnahmen sollten daher der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden Begründung nicht später als einen Monat vor ihrem Erlass zu Informationszwecken zugeleitet werden. [Abänd. 10]

(9a)  Beschränkungen oder Verbote des Anbaus von GVO durch Mitgliedstaaten sollten nicht verhindern, dass biotechnologische Forschungsarbeiten durchgeführt werden, sofern bei der Durchführung dieser Forschungsarbeiten alle notwendigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. [Abänd. 11]

(10)  In Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist festgelegt, dass in den Teilen A und D der Richtlinie 2001/18/EG gemachte Bezugnahmen auf nach Teil C der genannten Richtlinie zugelassene GVO auch als Bezugnahmen auf nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassene GVO gelten. Demnach sollten Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen werden, auch GVO umfassen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen werden.

(11)  Die Richtlinie 2001/18/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2001/18/EG

Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 22 erhält folgende Fassung:"

Artikel 22

Freier Verkehr

Unbeschadet des Artikels 23 oder des Artikels 26b dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

[Abänd. 12]

2.  Dem Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

(5a)  Unbeschadet des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum darf der Zugang zu den erforderlichen Materialien für eine unabhängige Erforschung der potenziellen Risiken, die durch die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO entstehen, wie etwa Saatgut, nicht beschränkt oder verhindert werden.‚

[Abänd. 13]

3.  Artikel 26a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet und in Grenzgebieten benachbarter Mitgliedstaaten zu verhindern.‚

[Abänd. 14]

4.  Der folgende Artikel wird eingefügt:

‚Artikel 26b

Anbau

Die Mitgliedstaaten können im Anschluss an eine Einzelfallprüfung Maßnahmen erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO, von Gruppen von nach Kulturen oder Merkmalen festgelegten GVO oder aller GVO, die gemäß Teil C der genannten Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und die aus gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten Sorten bestehen, auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, sofern [Abänd. 40]

  a) sich diese Maßnahmen auf andere GründeFolgendes stützenals diejenigen, die auf der Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt beruhen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten;:
  (i) entsprechend gerechtfertigte Gründe im Zusammenhang mit lokalen oder regionalen Umweltauswirkungen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten und die Umweltauswirkungen ergänzen, die bei der gemäß Teil C dieser Richtlinie durchgeführten wissenschaftlichen Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt geprüft wurden, oder Gründe im Zusammenhang mit dem Risikomanagement. Diese Gründe können Folgendes umfassen:
     die Verhinderung einer Resistenzbildung bei schädlichen Pflanzen und Tieren gegenüber Pestiziden;
     das Invasionspotenzial oder die Persistenz einer GVO-Art bzw. die Möglichkeit der Kreuzung mit heimischen Kultur- oder Wildpflanzen;
     die Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die lokale Umwelt, die durch Veränderungen der landwirtschaftlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Anbau von GVO verursacht werden;
     die Beibehaltung und die Entwicklung landwirtschaftlicher Verfahren mit einem größeren Potenzial dafür, die Erzeugung und die Nachhaltigkeit der Ökosysteme in Einklang zu bringen;
     die Erhaltung der lokalen biologischen Vielfalt, einschließlich bestimmter Lebensräume und Ökosysteme, sowie bestimmter Natur- und Landschaftselemente;
     fehlende oder unzureichende Daten zu den potenziellen schädlichen Auswirkungen der Freisetzung von GVO auf die lokale oder regionale Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, eines Mitgliedstaats;
  (ii) Gründe im Zusammenhang mit den sozioökonomischen Auswirkungen. Diese Gründe können Folgendes umfassen:
     die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen undurchführbar oder mit hohen Kosten verbunden sind oder aufgrund der vorherrschenden geografischen Bedingungen (z. B. kleine Inseln oder Berggebiete) nicht umgesetzt werden können;
     die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder
     die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten; oder
   (iii) andere Gründe, die die Bodennutzung, die Stadt- bzw. die Raumplanung oder andere legitime Faktoren umfassen können;[Abänd. 41]
   aa) die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen diese Maßnahmen genetisch veränderte Kulturpflanzen betreffen, die bereits auf der Ebene der Union zugelassen sind, sicherstellen, dass Pflanzer, die solche Kulturen rechtmäßig angebaut haben, ausreichend Zeit für die Beendigung der laufenden Anbausaison haben; [Abänd. 17]
   ab) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung von Alternativen einer vorherigen unabhängigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen wurden; [Abänd. 42]
   ac) diese Maßnahmen Gegenstand einer vorherigen öffentlichen Konsultation von mindestens dreißig Tagen Dauer waren; [Abänd. 19] und
   b) diese Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. [Abänd. 20]

Unter den gleichen Bedingungen können Regionen innerhalb von Mitgliedstaaten ebenfalls Maßnahmen erlassen, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. [Abänd. 51]

Die Mitgliedstaaten machen alle derartigen Maßnahmen spätestens sechs Monate vor Beginn der Vegetationsperiode allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Pflanzer, öffentlich zugänglich. Sofern der betroffene GVO weniger als sechs Monate vor Beginn der Vegetationsperiode zugelassen wird, machen die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen bei ihrem Erlass öffentlich zugänglich.[Abänd. 43]

Die Mitgliedstaaten erlassen diese Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und überprüfen sie bei der Erneuerung der Zulassung des GVO.[Abänd. 22]

Abweichend von der Richtlinie 98/34/EG setzen die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach diesem Artikel begründete Maßnahmen zu erlassen, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission nicht später als einen Monat vor Erlass dieser Maßnahmen zu Informationszwecken hiervon in Kenntnis.

"

[Abänd. 23]

5.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 26c

Haftungsanforderungen

Die Mitgliedstaaten legen ein allgemeines verbindliches System der finanziellen Haftung und der finanziellen Garantien, beispielsweise auf der Grundlage von Versicherungen, fest, das für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt und sicherstellt, dass der Verursacher für ungewollte Auswirkungen oder Schäden haftet, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten.

"

[Abänd. 24]

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […]zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. [Abänd. 26]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 51.
(2) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 62.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011.
(4) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(5) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(6) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.
(7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
(8) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.
(9) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.
(10) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(11) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.
(12) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.
(13) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(14) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
(15) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(16) ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.
(17) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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