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Verfahren : 2009/2222(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0239/2011

Eingereichte Texte :

A7-0239/2011

Aussprachen :

PV 04/07/2011 - 30
CRE 04/07/2011 - 30

Abstimmungen :

PV 05/07/2011 - 7.25
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0319

Angenommene Texte
PDF 219kWORD 102k
Dienstag, 5. Juli 2011 - Straßburg
Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
P7_TA(2011)0319A7-0239/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (2009/2222(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 9, 14, 106, und151, Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben j und k, die Artikel 159, 160, 161 und 345 sowie das dazugehörige Protokoll Nr. 26,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 36,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Europäische Gemeinschaft am 26. November 2009(1) beigetreten ist,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße,(2)

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,(3)

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010),(4)

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon – Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0177) und des beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (SEK(2006)0516),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (KOM(2007)0725),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen in Verbindung mit dem Beschluss der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form eines Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der Unternehmen gewährt wird, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, und dem gemeinschaftlichen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form eines Ausgleichs für öffentliche Dienstleistungen“ (SEK(2007)1516) und „Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe auf soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (SEK(2007)1514),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (SEK(2010)1545),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Ein Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020) und seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu dieser Mitteilung(5),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten ersten zweijährlichen Bericht über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SEK(2008)2179) sowie ihren zweiten zweijährlichen Bericht über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SEK(2010)1284)(6),

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Besteuerung des Finanzsektors (KOM(2010)0549) sowie das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2010)1166),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (KOM(2010)0608),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen - Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie“ (KOM(2011)0020) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2011)0102) zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“ (KOM(2011)0011),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied László Andor zu den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Sozialbereich(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht Monti vom 9. Mai 2010 mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“(9),

–  in Kenntnis des im Jahre 2008 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts mit dem Titel „Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften auf SDAI“(10),

–  in Kenntnis des im Jahre 2010 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts mit dem Titel „Ein freiwilliger europäischer Qualitätsrahmen für soziale Dienstleistungen“(11),

–  in Kenntnis des im Jahre 2010 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Gemeinsamen Berichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010(12),

–  in Kenntnis des im Jahre 2011 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts mit dem Titel „Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020(13)“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Foren zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im September 2007 in Lissabon, im Oktober 2008 in Paris und im Oktober 2010 in Brüssel(14),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates EPSCO vom 16./17. Dezember 2008, vom 8./9. Juni 2009 sowie vom 6./7. Dezember 2010(15),

–  unter Hinweis auf folgende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union:

   19. April 2007, Rechtssache C-295/05 (Tragsa),
   18. Dezember 2007, Rechtssache C-532/03, Kommission/Irland (Irische Rettungsdienste),
   13. November 2008, Rechtssache C-324/07 (Coditel Brabant),
   9. Juni 2009, Rechtssache C-480/06, Kommission/Deutschland (Stadtreinigung Hamburg),
   10. September 2009, Rechtssache C-206/08 (Eurawasser),
   9. Oktober 2009, Rechtssache C-573/07 (Sea Srl),
   15. Oktober 2009, Rechtssache C-196/08 (Acoset),
   15. Oktober 2009, Rechtssache C-275/08, Kommission/Deutschland (Datenzentrale Baden Württemberg),
   25. März 2010, Rechtssache C-451/08 (Helmut Müller),
   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon – Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union(16),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft(17),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2006 zu dem Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse(18),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union(19),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU(20),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(21),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(22),
   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen(23),
   unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen(24),
   unter Hinweis auf die Ergebnisse der von Eurofound 2003 und 2007 durchgeführten Erhebungen zur Lebensqualität(25),
   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0239/2011),
   A. in der Erwägung, dass in Artikel 3 EUV die ständige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als das Ziel der Mitgliedstaaten und das Wohlergehen der Bürger als Hauptanliegen der Union bekräftigt werden, deren Verwirklichung eine nachhaltige Entwicklung Europas erfordert, die gestützt ist auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige und auf die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtete soziale Marktwirtschaft und die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung und Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung, die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des sozialen Schutzes, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes,
   B. in der Erwägung, dass die Union nach Maßgabe von Artikel 9 AEUV bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen muss,
   C. in der Erwägung, dass in Artikel 14 AEUV und dem dazugehörigen Protokoll Nr. 26 die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) ausdrücklich genannt werden und zu ihnen auch Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) gehören, und in der Erwägung, dass bekräftigt wird, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, eine wichtige Rolle spielen und über einen weiten Ermessensspielraum verfügen; ferner in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Verträge nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren,
   D. in der Erwägung, dass der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ein Grundrecht ist, das zu den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten gehört,
   E. in der Erwägung, dass die Bereitstellung von allgemein verfügbaren, qualitativ hochwertigen, zugänglichen und erschwinglichen SDAI im Sinne der Mitteilung der Kommission aus dem Jahre 2007 zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse folglich als eine wesentliche Säule des europäischen Sozialmodells und als Grundlage für eine gute Lebensqualität und für die Verwirklichung der Beschäftigungsziele sowie der sozialen und wirtschaftlichen Ziele der EU angesehen werden kann,
   F. in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und vor allem der Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Personen wesentlich für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, an der Bildung und an der Weiterbildung sind,
   G. in der Erwägung, dass – sowohl sektorspezifische als auch berufliche –Geschlechtersegregation bei den Sozialdienstleistungen negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und das Lohnniveau hat, und in der Erwägung, dass unbezahlte Hausarbeit, Kinderbetreuung und die Pflege älterer Menschen überwiegend von Frauen geleistet werden,
   H. in der Erwägung dass die Ausweitung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine treibende Kraft dabei war, mehr Frauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewegen,
   I. in der Erwägung, dass in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 EUV die Gültigkeit des Subsidiaritätsprinzips für die lokale Ebene geregelt und die regionale und lokale Selbstverwaltung offiziell anerkannt wird; ferner in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Protokolls Nr. 26 zum AEUV die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, anerkannt werden,

Grundrechte und Universalität

1.  ist der Auffassung, dass SDAI, ihre Nutzer und ihre Erbringer eine Reihe von spezifischen Merkmalen zusätzlich zu den gemeinsamen Merkmale von DAI, aufweisen; zu den SDAI nach der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten gehören gesetzliche wie auch ergänzende Systeme der sozialen Sicherheit sowie universell verfügbare Dienste, die unmittelbar zugunsten der Person erbracht werden und darauf abzielen, die Lebensqualität für alle zu fördern; sie übernehmen eine präventive Rolle mit Blick auf den sozialen Zusammenhalt und die soziale Integration und leisten einen Beitrag zu den Grundrechten, wie sie in der Europäischen Charta der Grundrechte und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verkündet werden;

2.  erkennt an, dass im Fall der SDAI zwei Faktoren miteinander rivalisieren, die unbedingt in Einklang gebracht werden müssen: auf der einen Seite das Subsidiaritätsprinzip, das die Freiheit der Behörden der Mitgliedstaaten verteidigt, die SDAI nach ihrem eigenen Verständnis zu definieren, zu organisieren und zu finanzieren, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf der anderen Seite die Verantwortung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemäß dem Vertrag;

3.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfügbarkeit zugänglicher, erschwinglicher und qualitativ hochwertiger Sozialdienstleistungen während der Zeit des raschen Wirtschaftswachstums aufrechtzuerhalten und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauungen, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Sozialdienstleistungen insofern von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sind, als Sozialdienstleistungen wie Gesundheitsdienstleistungen und Kinderbetreuungseinrichtungen grundlegende Säulen bei den Bemühungen sind, Frauenerwerbsquoten und die Gleichstellung generell zu verbessern;

4.  beharrt darauf, dass verhindert werden muss, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise und die künftigen wirtschaftlichen Aussichten den Ausbau der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gefährden, was langfristig die Steigerung des Beschäftigungsstandes, das Wirtschaftswachstum der EU, die Erhöhung des Steueraufkommens sowie die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beeinträchtigen würde;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der verschiedenen Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung der vorgeschlagenen EU-Maßnahmen aus einer Gleichstellungsperspektive zu einem regelmäßigen und transparenten Verfahren mit erkennbaren Ergebnissen wird und dass die Geschlechterperspektive für alle politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in den Haushaltsplan einbezogen wird; fordert die Kommission ferner auf, das Thema der Gleichstellung der Geschlechter in ihre Folgeberichte einzubeziehen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichteten politischen Maßnahmen die Verfügbarkeit zugänglicher, erschwinglicher, qualitativ hochwertiger und diversifizierter Formen der Kinderbetreuung, wie in den Barcelona-Zielen beschrieben, zu gewährleisten und die Betreuungseinrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen zu verbessern als einen wesentlichen Schritt zur Gleichstellung von Frauen und Männern, da Kinderbetreuungsdienste nicht nur die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtern, sondern auch Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die unbezahlte Arbeit im Haushalt und zur Betreuung von Kindern und älteren Menschen, die überwiegend von Frauen geleistet wird, anzuerkennen, die eine sehr wichtige Rolle für die Nachhaltigkeit der Sozialsysteme spielen;

7.  betont, dass die Einstufung von Sozialdienstleistungen als Leistungen von allgemeinem Interesse nicht davon abhängt, in welchem Bereich, sondern wie sie erbracht werden, wobei es dafür verschiedene Anhaltspunkte wie zum Beispiel das Kriterium der Gemeinnützigkeit oder die fehlende Auswahl der Begünstigten gibt;

8.  betont, dass in Bezug auf SDAI das Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor Binnenmarktregeln haben muss;

9.  unterstreicht, dass grundsätzlich die Entscheidung über Ausgestaltung, Finanzierung und Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der lokalen Behörden liegen muss; respektiert und unterstützt diesen Grundsatz und fordert die europäischen Organe nachdrücklich auf, sich diesem Standpunkt anzuschließen;

10.  unterstreicht, dass – wenn die SDAI ihre Rolle erfüllen sollen – der Zugang zu ihnen nicht auf benachteiligte und anfällige Menschen beschränkt werden kann, sondern dass sie allgemein zugänglich und unabhängig vom Vermögen sein müssen, während gleichzeitig dafür Sorge getragen werden muss, dass die bedürftigsten Menschen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten einen gleichberechtigten Zugang haben;

11.  betont, dass der erheblich strukturierende und integrative Charakter der SDAI auf zweckdienliche, nützliche und wirksame Weise zur Entwicklung aller Regionen beiträgt, indem er dem Staat und den lokalen oder regionalen Körperschaften ermöglicht, eine Aufgabe unter Rückgriff auf öffentliche und private Mittel zu erfüllen; ist der Auffassung, dass ihre Aufrechterhaltung in den ländlichen und strukturschwachen Gebieten besonders wichtig ist, und betont des Weiteren die wesentliche Rolle der SDAI, um die Risiken der Segregation gespaltener und an den Rand gedrängter Gemeinschaften zu begrenzen;

12.  betont, dass die SDAI hauptsächlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden, da sie primär in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; ist dennoch der Auffassung, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle spielen, ihnen bei der Modernisierung und Anpassung an die neuen Bedingungen Hilfestellung leisten und gegebenenfalls die Bedürfnisse der Bürger in Bezug auf die Qualität und den Umfang der Dienste zum Ausdruck bringen kann;

13.  betont, wie wichtig die vordringliche Bewertung der sozialen Folgen und der Auswirkungen der Liberalisierung von Sektoren mit grundlegender Bedeutung für den gesellschaftlichen Fortschritt auf das Leben der Bevölkerung ist;

14.  unterstreicht hier, dass es wichtig ist, die soziale Dimension des Binnenmarktes zu verstärken und dem spezifischen Charakter der SDAI – mit Schwerpunktsetzung auf einem pragmatischen Ansatz, bei dem Zugänglichkeit, der universale Charakter, die Fairness, die Qualität und die Effizienz dieser Dienste an erster Stelle stehen – besser Rechnung zu tragen;

15.  unterstützt die im Monti-Bericht enthaltenen Empfehlung, dass Breitband-Internetverbindungen und grundlegende Bankdienstleistungen im europäischen Recht als Dienstleistungen anerkannt werden sollten, die die Mitgliedstaaten gewährleisten können und die universell verfügbar und für alle zugänglich sind;

Wirtschaftlicher Beitrag

16.  betont, dass die SDAI nicht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Wirkung bestimmt werden dürfen; nimmt den zweiten zweijährlichen Bericht der Kommission zur Kenntnis und bekräftigt, dass die SDAI durch ihren Einfluss auf Arbeitsplatzschaffung, Wirtschaftstätigkeit und Kaufkraft einen erheblichen wirtschaftlichen Beitrag leisten, und dass die Sektoren Gesundheitswesen und Sozialdienstleistungen 5 % der Wirtschaftsleistung erbringen und 21,4 Mio. Menschen beschäftigen; stellt fest, dass der CEEP in seinem Bericht mit dem Titel „Kartierung öffentlicher Dienstleistungen“ ebenfalls bekräftigt hat, dass Aktivitäten im Bereich des Gesundheitswesens und im sozialen Bereich 9,6 % der Beschäftigung in der EU und 9,4 % des BIP ausmachen; stellt fest, dass aus der Arbeitskräfteerhebung von 2008 hervorgeht, dass 79 % der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, 81 % in der häuslichen Betreuung und 83 % in der außerhäuslichen Betreuung Frauen waren; stellt ferner fest, dass ein für die KMU repräsentatives Gremium (UEAPME) die Ansicht vertritt, dass KMU auf qualitativ hochwertige und effiziente SDAI angewiesen sind, um erfolgreich arbeiten zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen; stellt fest, dass die Förderung integrativer Arbeitsmärkte, die Prävention und die Rehabilitation zu Kosteneinsparungen führen und längerfristig die Qualität der Erbringung der Dienstleistungen verbessern werden;

17.  betont, dass die SDAI Hilfestellung dabei leisten, die Bürger zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu befähigen, und zum Ziel haben, durch die Umsetzung verschiedener Formen von Solidarität den sozialen, territorialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt herzustellen;

18.  betont, dass die regionalen und lokalen Behörden eine wesentliche Rolle bei der Festlegung, Finanzierung und Bereitstellung von SDAI im Rahmen der Systeme der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes spielen; auf die Kommunal- und Regionalverwaltung entfallen schätzungsweise 15,9 % des BIP der EU-27, davon allein 12,9 % auf die Kommunalverwaltung und 3 % des BIP auf deren Sozialschutzausgaben (378,1 Mrd. EUR)(26);

19.  ist der Ansicht, dass nationale, regionale und lokale Stellen die Anwendung öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich der SDAI ausweiten sollten, um deren Effizienz und Verfügbarkeit zu steigern;

Sozialer Beitrag

20.  hebt hervor, dass aufgrund der von Eurofound durchgeführten Erhebungen zur Lebensqualität(27) deutlich wurde, dass die Bereitstellung und Entwicklung von DAI, einschließlich SDAI, eine der wichtigsten Möglichkeiten darstellt, um die Lebensqualität der Bürger zu verbessern, eine vollständige Integration in die Gesellschaft zu sichern und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern; unterstreicht, dass die SDAI eine wichtige Säule des europäischen Sozialmodells bilden, Teil der organisatorischen Struktur der europäischen Gesellschaften sind und ihr Zweck darin besteht, die sozialpolitischen Ziele zu erreichen und die sozialen Rechte von Einzelpersonen und Gruppen umzusetzen, oftmals über die Systeme der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit;

21.  betont die Notwendigkeit, eine Politik des gesellschaftlichen Fortschritts zu fördern, die den allgemeinen Zugang zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen gewährleistet, wobei benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, insbesondere allein erziehenden Müttern, Frauen, älteren Menschen, Kindern, Einwanderern und Menschen mit Behinderungen;

22.  unterstreicht, dass es unangemessen ist, dass die den SDAI zugewiesenen öffentlichen Mittel für andere Zwecke verwendet werden als für die Erfüllung der Zielsetzungen des Dienstes und dass – abgesehen von angemessenen Personal- und Fixkosten, die bei der Erbringung der Dienstleistung entstehen – kein Teil solcher Finanzmittel für andere Zwecke genutzt werden sollte; ist der Auffassung, dass das berechtigte Ziel der Gewinnmaximierung den Grundsätzen und Zielen von SDAI zuwiderläuft; ist der Auffassung, dass im Falle einer Entscheidung der Mitgliedstaaten zum Rückgriff auf die indirekte Erbringung von SDAI das allgemeine Interesse geschützt werden muss, und dass sie – unter Gewährleistung von Qualität, Innovation, Effizienz und Kosteneffektivität – die Unternehmen der Sozialwirtschaft unterstützen sollten, wenn etwaige Überschüsse in die Dienstleistung und in die Innovation investiert werden, und sie ermutigen sollten, als Dienstleistungserbringer aufzutreten;

23.  unterstreicht die traditionelle Rolle des Staates als Erbringer von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, ist jedoch der Auffassung, dass die Öffnung dieses Sektors für private Dienstleistungserbringer die Zugänglichkeit fördern, die Qualität der Leistungen verbessern und dem Nutzer eine breitere Auswahl ermöglichen wird;

24.  bekräftigt erneut sein Engagement für moderne und qualitativ hochwertige SDAI, die Instrumente zur Verwirklichung vieler der im europäischen Projekt verankerten Werte wie zum Beispiel Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenwürde sowie der Grundsätze der Zugänglichkeit, des Universaldienstes, der Effizienz, der sparsamen Ressourcenverwaltung, der Kontinuität, der Nähe zu den Nutzern der Dienstleistungen und der Transparenz sind;

Ordnungspolitische Beschränkungen für die Erbringung von SDAI

25.  betont, dass nationale und lokale Behörden, die SDAI bereitstellen oder in Auftrag geben, für ihre Dienste und Ausgaben Rechtssicherheit benötigen und dass der von der Kommission entwickelte Informations- und Aufklärungsdienst sowie der von der Kommission unlängst veröffentlichte Leitfaden zwar sehr willkommen sind, dass sie jedoch nicht die notwendige Rechtssicherheit bieten, was die Erbringer von SDAI in der Regel daran hindert, ihren Auftrag zu erfüllen;

26.  betont, dass die nationalen und lokalen Behörden dafür zuständig sind, die ordnungsgemäße Funktionsweise der SDAI zu gewährleisten und eine hohe Qualität aufrechterhalten;

27.  ist der Auffassung, dass es weder effizient noch demokratisch akzeptabel ist, dass die gegenwärtige Auslegung der Rechtsvorschriften dazu führt, dass der EuGH ersucht wird, über die Grenzen der Binnenmarktvorschriften in Bezug auf DAI, einschließlich SDAI, zu entscheiden, was ein klares Anzeichen für den Mangel an Rechtssicherheit ist; verweist auf den seit langem laufenden und kontinuierlichen Dialog interessierter Kreise über diese Angelegenheit und fordert die Kommission auf, endlich zu handeln;

Wirtschafts- und Haushaltspolitik

28.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die SDAI eine unverzichtbare Investition in die wirtschaftliche Zukunft Europas darstellen und dass sie aufgrund der Wirtschafts- und Bankenkrise und der Sparprogramme der Regierungen, die den Bedarf an SDAI sogar noch ansteigen lassen, in einigen Mitgliedstaaten ernsthaft unter Druck geraten sind; weist darauf hin, dass die SDAI, die während dieser Krisen als automatisch greifender sozialer und wirtschaftlicher Stabilisator fungiert haben, vor allem durch die Sicherungssysteme im sozialen Bereich unerlässlich gewesen sind;

29.  betont, dass der Bedarf an SDAI angesichts der aktuellen Unsicherheit in Bezug auf das Wachstum und die Beschäftigung und vor dem Hintergrund, dass der demografische Wandel neue Anforderungen hervorbringt, ständig steigt; unterstreicht, dass im Augenblick die wichtigste Herausforderung für die Erbringung von SDAI darin besteht, ihre Qualität und ihren Geltungsbereich zu erhalten; betont, dass solche Dienste angesichts ihrer Bedeutung und absoluten Notwendigkeit gefördert werden müssen, um sicherzustellen, dass sie ihre wichtige Rolle bei der Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Ziele im Hinblick auf die Beschäftigung und die Verringerung der Armut im Rahmen der Strategie EU 2020 erfüllen;

30.  unterstreicht, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise und die den Mitgliedstaaten auferlegten Sparmaßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass nicht mehr in SDAI investiert wird, sondern vielmehr diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Bedeutung und eher absoluten Notwendigkeit umfassend konsolidiert werden müssen, damit sie den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen;

31.  betont, wie wichtig es ist, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden den Zugang bedürftiger oder von sozialer Ausgrenzung bedrohter Frauen und von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, zu Sozialwohnungen erleichtern, insbesondere dann, wenn sie für minderjährige Kinder sorgen müssen;

32.  weist darauf hin, dass die Arbeit der im Sozialdienstleistungssektor tätigen Personen – bei denen es sich in der Mehrheit um Frauen handelt – stärker anerkannt werden muss, da ihre Arbeit schwierig ist, Sensibilität sowie beträchtliches persönliches Engagement erfordert und dennoch kaum gesellschaftliche Wertschätzung erfährt;

33.  ist der Auffassung, dass im Interesse des Grundsatzes der Solidarität und der Stärkung der Europäischen Union gegen die Krise und die damit verbundene Zunahme der Arbeitslosigkeit und der Armut vorgegangen werden muss, was eine größere Effizienz und Effektivität der Ausgaben auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene, eine Stärkung der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds sowie den Einsatz neuer Ressourcen wie projektbezogener Anleihen bedingt;

34.  vertritt die Meinung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten für die Erbringung von qualitativ hochwertigen SDAI einen ausreichenden Finanzrahmen für die SDAI schaffen müssen, der die Kontinuität der Dienste mit einer stabilen Finanzierung wie auch menschenwürdigen Arbeitsbedingungen sowie eine entsprechenden Ausbildung für diejenigen gewährleistet, die mit der Erbringung der Dienste beschäftigt sind oder Unterstützung bei der Erbringung leisten;

35.  betont weiterhin, dass bei jeder Übertragung von Zuständigkeiten für die SDAI durch die Mitgliedstaaten an lokale oder regionale Behörden ein Koordinierungsmechanismus eingeführt werden muss, um Abweichungen bei der Qualität der in den verschiedenen Bereichen bereitgestellten Dienstleistungen zu vermeiden, und dass unbedingt ein gleichzeitiger Mitteltransfer erfolgen muss, um weiterhin die Bereitstellung qualitativ hochwertiger universaler Dienstleistungen zu gewährleisten, die den Rechten und Bedürfnissen der Nutzer effektiv entsprechen;

36.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten neue Einnahmequellen benötigen, nicht zuletzt um die Erbringung qualitativ hochwertiger SDAI aufrechtzuerhalten, und fordert die Kommission auf, zügig auf der Grundlage des Beschlusses der europäischen Staats- und Regierungschefs vom 11. März 2011(28) eine Durchführbarkeitsstudie vorzulegen;

Schwachstellen im Regelungsrahmen für SDAI
Allgemeines

37.  sieht einen breiten europäischen Konsens darüber, dass die SDAI für das Wohlergehen unserer Bürger und eine effiziente Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind; erkennt an, dass es zwar einige Fortschritte bei der Bewältigung der Schwierigkeiten gegeben hat, die sich aufgrund der Anwendung von EU-Vorschriften auf solche Dienste für die Erbringer bei der Erbringung und der Weiterentwicklung von SDAI ergeben, es jedoch bisher zwischen der Kommission und dem Rat keinen Konsens über die Durchführung weiterer praktischer Maßnahmen zur Überwindung der von den Akteuren ermittelten Hindernisse gibt;

38.  unterstreicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten nach den Verträgen verpflichtet sind, eine soziale Marktwirtschaft zu entwickeln und das europäische Sozialmodell aufrechtzuerhalten; unterstreicht, dass es den Mitgliedstaaten und den lokalen Behörden möglich sein muss, unter Nutzung aller verfügbaren Optionen selbst darüber zu entscheiden, wie die SDAI finanziert und erbracht werden sollen (ob direkt oder anderweitig), einschließlich von Alternativen zur Ausschreibung, um auf diese Weise sicherzustellen, dass ihre sozialen Zielvorgaben verwirklicht werden und nicht durch die Anwendung von Binnenmarktvorschriften auf nicht markgebundene Dienstleistungen behindert werden; unterstreicht die Notwendigkeit eines Umfelds, das der Qualität, der Zugänglichkeit, der Erschwinglichkeit und der Effizienz bei der Diensteerbringung förderlich ist, während es gleichzeitig den Dienstleistungserbringern erleichtert wird, eine Initiativfähigkeit zu entwickeln, die sie in die Lage versetzt, dem öffentlichen Bedarf vorzugreifen;

39.  betont, dass die Qualität der Dienstleistungen darauf beruht, dass ein regelmäßiger und integrierter Dialog mit den Nutzern stattfindet, da die Dienstleistungen vor allem ihren Anforderungen gerecht werden müssen;

40.  verweist auf seine oben genannte Erklärung vom 10. März 2011 zu der Einführung Europäischer Statute für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen und der Notwendigkeit einer stärkeren und umfassenderen Anerkennung der im Bereich der Bereitstellung von SDAI tätigen sozialwirtschaftlichen Akteure, einschließlich von Modellen wie Genossenschaften, die im Bereich der Erbringung von SDAI aktiv sind, und des organisatorischen Aufbaus und der Funktionsweise der Sozialwirtschaft; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Folgenabschätzungen auf nationaler Ebene und auf der Ebene der EU die notwendigen Schritte zu ergreifen, um Vorschläge für europäische Statute für Verbände, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Stiftungen zu erarbeiten, die sie befähigen würden, auf transnationaler Grundlage zu arbeiten;

Staatliche Beihilfen

41.  begrüßt die Überprüfung der staatlichen Beihilfen, die Kommissionsmitglied Almunia vorgenommen hat, und fordert eine Präzisierung der Grundsätze für die Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Stärkung der Rechtssicherheit und der Transparenz zwecks Klarheit bei Begriffen wie „Akt der Beauftragung“ und „staatliche Behörden“, die Einführung einer Differenzierung bei den Vorschriften, eine Überprüfung der Kriterien für die Berechnung der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wobei die Berechnung der Abgeltung unter anderem soziale Kriterien, die besonderen Merkmale des Diensteanbieters und bestimmte externe Aspekte bei der Erbringung der Dienstleistungen, wie den sozialen Zusatznutzen und die Einbeziehung der Gemeinschaft, berücksichtigen sollte;

42.  begrüßt die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Auswirkungen des Monti-Kroes-Pakets von 2005; fordert eine Revision dieses Pakets zwecks Stärkung der Rechtssicherheit, einer Vereinfachung der Regeln wie derjenigen über die Kontrollen eines übermäßigen Ausgleichs für die Erbringer von SDAI auf lokaler Ebene und Verbesserung der Flexibilität bei ihrer Anwendung; fordert ferner, dass in Erwägung gezogen wird, die Liste der Ausnahmen von der Notifizierung entsprechend dem Vorbild der Krankenhäuser und des sozialen Wohnungswesens auszuweiten; fordert die Kommission auf, das angemessene Niveau der de minimis-Schwelle neu zu bewerten, das auf die SDAI Anwendung findet, und ein System vorzuschlagen, bei dem bei der Berechnung der de minimis-Schwelle das BIP der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, so dass für jeden Mitgliedstaat eine spezifische de minimis-Schwelle berechnet werden kann, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Existenz einer einheitlichen EU-weiten Schwelle zu verhindern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kontrolle eines übermäßigen Ausgleichs nur dann erfolgt, falls die Gefahr einer ernsthaften Wettbewerbsverzerrung festgestellt wird;

43.  weist darauf hin, dass nicht der Sektor, der Status eines Unternehmens, das eine Dienstleistung ausführt, oder die Art seiner Finanzierung bestimmt, ob dessen Tätigkeiten als Tätigkeiten wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art betrachtet werden, sondern vielmehr die Besonderheit der Tätigkeit an sich und deren präventiver Effekt;

44.  erinnert daran, dass es im Kern nicht darum geht, zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen DAI, einschließlich SDAI geht, sondern vielmehr darum, klar die Verantwortung der öffentlichen Stellen festzulegen, bei der Erbringung eines Dienstes zu gewährleisten, dass insbesondere Aufgaben von allgemeinem Interesse, die Unternehmen zugewiesen worden sind, die mit der Erbringung solcher Dienste betraut sind, ausgeführt werden;

45.  fordert im Rahmen der gegenwärtigen EU-Rechtsvorschriften eine Klärung der Konzepte und der Kriterien für die Klassifizierung, die bei der Differenzierung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen SDAI verwendet werden, und ein gemeinsames Konzept für die DAI mit Blick auf das Ziel, die Verwirklichung der angestrebten Zielvorgaben sicherzustellen;

Initiative zur Förderung von Reformen

46.  erkennt den hohen Stellenwert des gegenseitigen Lernens und des Austauschs bewährter Praktiken als Anreiz zur Förderung der weiteren Modernisierung von SDAI in verschiedenen Mitgliedstaaten an und fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin proaktiv solche Tätigkeiten zusammen mit den regionalen und lokalen Behörden – einschließlich einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Anwendung von EU-Vorschriften auf SDAI – auf den Weg zu bringen und zu begleiten; unterstreicht, dass die von SDAI-Anbietern und -Begünstigten festgestellten Probleme unverzüglicher Lösungen bedürfen, die auf einem pragmatischen Ansatz basieren;

47.  fordert mit Nachdruck, dass die Kommission im Anschluss an die 2007 veröffentlichte Mitteilung über DAI und die gegenwärtige Überprüfung der Regeln über das Beschaffungswesen und staatliche Beihilfen ein auf eine Reform, Anpassung und Klärung ausgerichtetes Programm durchführt, um die spezifischen nichtmarktbeszogenen Merkmale von SDAI zu unterstützen und anzuerkennen, um eine uneingeschränkte Konformität nicht nur mit den Vorschriften über den Binnenmarkt, sondern auch mit den sozialen Verpflichtungen der Verträge sicherzustellen;

48.  ist der Auffassung, dass eine EU-Rahmenverordnung über SDAI, wie sie nach Artikel 14 AEUV zulässig ist, gegenwärtig nicht das zentrale Thema ist;

49.  vertritt die Ansicht, dass der Ausschuss für Sozialschutz einen wichtigen Beitrag zum Verständnis und zur Rolle der SDAI geleistet hat und weiterhin leisten wird; stellt jedoch fest, dass sein Auftrag gemäß dem Vertrag (Artikel 160 AEUV) auf einen rein beratenden Status beschränkt ist und es nicht gestattet, seine Mitgliedschaft unter Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft, des Europäischen Parlaments, der Sozialpartner oder anderer auszuweiten;

50.  schlägt die Einrichtung einer hochrangigen, eine Vielfalt von Akteuren umfassenden Arbeitsgruppe vor, wie sie vom dritten SDAI-Forum empfohlen wird, die offen, flexibel und transparent ist und die eine umfassende Vertretung der Akteure sicherstellt und auf die Verwirklichung von Reformen abzielt, beispielsweise die in diesem Bericht sowie den Stellungnahmen dazu, in den Empfehlungen des dritten SDAI-Forums, im zweiten zweijährlichen Bericht der Kommission und in den Berichten des Ausschusses für Sozialschutz genannten politischen Initiativen sowie alle sonstigen relevanten Vorschläge, wie sie im Laufe der Zeit vorgelegt werden; schlägt vor, dass in der Arbeitsgruppe das Europäische Parlament und das für die Sozialpolitik zuständige Mitglied der Kommission den Ko-Vorsitz führen und dass in ihr Vertreter des Parlaments, die entsprechenden Kommissionsmitglieder, der Rat, die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Nutzer und Erbringer von SDAI vertreten, der Ausschuss der Regionen, die kommunalen Behörden und andere relevante Interessengruppen vertreten sind; die Arbeitsgruppe könnte

   die jeweiligen Vorzüge der Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle bzw. eines Ressourcenzentrums für SDAI prüfen, die/das Informationen aus verschiedenen Quellen in den Mitgliedstaaten sammelt und den Austausch bewährter SDAI-Praktiken auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermöglichen sollte;
   sich um einen umfassenden Konsens über Schritte zur Klärung rechtlicher Unklarheiten und Zweideutigkeiten im Hinblick auf die SDAI bemühen;
   bewerten, ob die Bestimmungen über den europäischen Binnenmarkt, die sich negativ auf die Erbringung von SDAI auswirken, neu konzipiert werden müssen, um die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Festlegung, Finanzierung und Erbringung von SDAI unter Berücksichtigung der gegenwärtig von der Kommission vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften zu achten und zu unterstützen;
   mit Unterstützung des Ausschusses für Sozialschutz eine umfassende Studie zur Funktionsfähigkeit der SDAI durchführen;
   prüfen, wie die Mitgliedstaaten bei der Definition von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse geschlechtsspezifischen Dienstleistungen, insbesondere der Beratung und sozialen Diensten, die auf Frauen zugeschnitten sind, und wichtigen Dienstleistungen, die zur Lebensqualität von Frauen oder zur Gleichstellung beitragen, wie beispielsweise Gesundheitsdiensten, insbesondere den Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit, Bildungsmaßnahmen oder der Betreuung älterer Menschen, Rechnung tragen;
   - Innovationen wie beispielsweise ein SDAI-Register der Mitgliedstaaten, ein Pilotvorhaben zur Betreuung von älteren Menschen und Aktionsprogramme auf der Grundlage des freiwilligen europäischen Qualitätsrahmens fördern;
   prüfen, wie die Mitgliedstaaten Formen der häuslichen Hilfe einschließlich der Betreuung von älteren und anfälligen Personen sowohl durch Männer als auch durch Frauen entwickeln können, und wie die negative Wirkung auf Beschäftigung und Rentenansprüche für diejenigen, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, verringert werden kann;

51.  fordert ein 4. Europäisches Forum für SDAI, das die 2007 mit dem Bericht Ferreira begonnene Initiative fortsetzt und die Reformfortschritte überprüft; fordert außerdem, dass die vorgeschlagene Arbeitsgruppe dem 4. Forum einen Fortschrittsbericht vorlegt, mit dem Kontinuität, Richtungsvorgaben und inhaltliche Orientierung vermittelt werden;

Der freiwillige europäische Qualitätsrahmen

52.  begrüßt den freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Anwendung der Grundsätze unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Qualitätskriterien in einem Prozess der offenen Methode der Koordinierung, in den die Akteure einbezogen werden müssen, praktiziert und überwacht werden muss;

53.  begrüßt, dass die Europäische Kommission in den Leitinitiativen im Anhang zur Mitteilung zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung vorschlägt, auf sektoraler Ebene den freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen zu Sozialdienstleistungen einschließlich des Bereichs der Langzeitpflege und der Obdachlosigkeit zu entwickeln; empfiehlt, dass auch der Bereich der Kinderbetreuung, der Betreuung von Behinderten und der soziale Wohnungsbau behandelt werden und dass die Herstellung gleicher Chancen als Indikator verwendet wird;

54.  ersucht die Kommission, den Zusammenhang zwischen dem freiwilligen Qualitätsrahmen (FQR) und dem Prometheus-Programm zu verdeutlichen, um Dopplungen zu vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den FQR dazu zu verwenden, für jeden Mitgliedstaat geeignete Systeme der Kontrolle und der Qualitätsakkreditierung zu erstellen bzw. bestehende Systeme zu verbessern; ist der Auffassung, dass die Funktionsfähigkeit des FQR von den Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte und Protokoll Nr. 26 zum AEUV bewertet werden sollte;

55.  betont, dass menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Männer und Frauen, die stabil sind und mit den gesetzlichen Bestimmungen und Praktiken der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, zusammen mit einem regelmäßigen Qualitätstraining sowie der Teilnahme und Stärkung der Nutzung unter Berücksichtigung des geschlechtsspezifischen Blickwinkels für die Erbringung von qualitativ hochwertigen Sozialdienstleistungen unerlässlich sind; unterstreicht, dass ehrenamtlich Tätige im Bereich der SDAI eine wertvolle Rolle übernehmen können, dass sie jedoch nicht an die Stelle einer angemessenen Zahl von professionellen und qualifizierten Fachkräften wie Sozialarbeitern und Bediensteten mit einer allgemeinen Ausbildung treten können;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstumspotenzial des Sektors der Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienste zu fördern, indem Migranten und EU-Bürgern menschenwürdige Arbeitsbedingungen und der Zugang zu umfassenden Sozialschutzsystemen geboten werden;

57.  ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem Aufgabenfeld der Sozialarbeiter den Aktivitäten besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, die darauf abzielen, die Betroffenen stärker zur Aufnahme einer Arbeit, einer Ausbildung oder einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Ziel zu motivieren, wirtschaftliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu erreichen;

58.  ist der Auffassung, dass die Grundsätze des FQR bei der Festlegung von Kriterien für die Dienstleistungsqualität herangezogen werden könnten, die bei den überarbeiteten Vorschriften für Ausschreibungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich von Zulieferaufträgen, Anwendung finden;

59.  schlägt vor, dass die weitere Verbesserung des FQR einen Hinweis auf Finanzierung und Status der Diensteanbieter beinhalten sollte;

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60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.

(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(4) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0223.
(6) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu KOM(2008)0418 - Zweijährlicher Bericht über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse.
(7). ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
(8) Aussprache im Plenum, Mittwoch, 6. Oktober 2010 - Brüssel, Punkt 13, Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Sozialbereich (Aussprache), Erklärung von László Andor, Mitglied der Kommission.
(9) Bericht an den Präsidenten der Europäischen Kommission von Professor Mario Monti, 9. Mai 2010.
(10) Ratsdokument vom 20. November 2008 (16062/2008, ADD1).
(11) SPC/2010/10/8 endg.
(12) Ratsdokument vom 15. Februar 2010 (06500/2010).
(13) Ratsdokument vom 18. Februar 2011 (06624/2011).
(14) 1. Forum für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, 17. September 2007, Lissabon, portugiesische Präsidentschaft, 2. Forum für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI), 28./29. Oktober 2008, französische Präsidentschaft, 3. Forum für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI), 26./27. Oktober 2010, Brüssel, belgische Präsidentschaft.
(15) Rat der EU, Pressemitteilung (Press 358), 2916. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, Brüssel, 16./17. Dezember 2008; Rat der EU, Pressemitteilung, 9721/2/09 REV 2 (Pres 124), 2947. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 8./9. Juni 2009 in Luxemburg; Rat der EU, Pressemitteilung, 17323/1/10 REV (Press 311 PR CO 43), 3053. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 6./7. Dezember 2010 in Brüssel, Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. 18.
(16) ABl. C 57 vom 10.3.2007, S. 8.
(17) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 141.
(18) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 277.
(19) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 140.
(20) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(21) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.
(22) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(23) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 38.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0101.
(25) http://www.eurofound.europa.eu/surveys/eqls/2007/index.htm.
(26) European Social Network (2010): „Managing Social Services in Times of Crisis'  http://www.esn-eu.org/get-document/index.htm?id=357)
(27) Eurofound - Quality of Life Surveys http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef09108.htm.
(28) Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 11. März 2011.

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