Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2010/0059(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0403/2011

Eingereichte Texte :

A7-0403/2011

Aussprachen :

PV 30/11/2011 - 17
CRE 30/11/2011 - 17

Abstimmungen :

PV 01/12/2011 - 6.13
CRE 01/12/2011 - 6.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0532

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 39k
Donnerstag, 1. Dezember 2011 - Brüssel
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit – Begleitmaßnahmen für den Bananensektor ***III
P7_TA(2011)0532A7-0403/2011
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (PE-CONS 00059/2011 – C7-0379/2011 – 2010/0059(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (PE-CONS 00059/2011 – C7-0379/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2011)0179),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0403/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  erklärt seine Bereitschaft, im Geiste des Kompromisses das Kompromisspaket anzunehmen, da die verbleibende Laufzeit der derzeitigen Instrumente recht kurz ist; bedauert, dass es aufgrund der mangelnden Flexibilität des Rates nicht möglich war, den Text des DCI/BAM-Instruments weiter zu verbessern, insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle des Parlaments bei strategischen Entscheidungen, bei denen die Gleichstellung der Mitgesetzgeber von wesentlicher Bedeutung ist, betont, dass dieses Ergebnis keinen Präzedenzfall für die künftigen Verhandlungen über die externen Finanzinstrumente für die Zeit nach 2013 darstellt; erklärt, dass es gemäß den Kriterien nach Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stets auf der Verwendung delegierter Rechtsakte bestehen wird, wenn strategische politische Entscheidungen über die Finanzierung und Programmplanung in Bezug auf diese Instrumente zu treffen sind;

3.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

4.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit den diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0382.
(2) Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0030.
(3) ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 17.


Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung der Kommission zum Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

In dem speziellen Fall der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor bestätigt die Europäische Kommission im Hinblick auf die in Artikel 17a des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit dargelegten Gründe und Ziele des Programms, dass sie bei der Festsetzung der Richtbeträge für die Länderzuweisungen objektiv und einheitlich eine Methodik anwenden wird, die der Bedeutung des Bananensektors und den wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Gegebenheiten eines jeden in Betracht kommenden begünstigten Landes Rechnung trägt.

Die Kommission erklärt, dass sie beabsichtigt, eine Methodik anzuwenden, bei der die ersten beiden Kriterien etwa gleich großes Gewicht erhalten, während das dritte Kriterium als Entwicklungskoeffizient dienen wird. Ziel dieser Methodik ist es, dem Umfang des Bananenhandels mit der Europäischen Union und der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die die Bananenausfuhren in die Union für jedes begünstigte Land haben, in allen begünstigten Ländern gleiches Gewicht zu verleihen. Im Einklang mit den in den Verträgen und dem DCI festgelegten Entwicklungszielen der Union wird das relative Entwicklungsniveau zu einer Staffelung der Zuweisungen zugunsten von Ländern mit niedrigeren Entwicklungsniveaus führen.

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500(1)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.

(1) Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM (2011)0500) folgende Aussagen: „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“ und „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen