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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2009/0060B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0404/2011

Eingereichte Texte :

A7-0404/2011

Aussprachen :

PV 30/11/2011 - 17
CRE 30/11/2011 - 17

Abstimmungen :

PV 01/12/2011 - 6.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0534

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 36k
Donnerstag, 1. Dezember 2011 - Brüssel
Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***III
P7_TA(2011)0534A7-0404/2011
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (PE-CONS 00058/2011 – C7-0378/2011 – 2009/0060B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (PE-CONS 00058/2011 – C7-0378/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2011)0170),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0404/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0380.
(2) Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0031.
(3) ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 14.


Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500(1)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.

(1) Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500) folgende Aussagen: „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“ und „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“

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