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Verfahren : 2011/2174(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0386/2011

Eingereichte Texte :

A7-0386/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/12/2011 - 6.21
CRE 01/12/2011 - 6.21
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0540

Angenommene Texte
PDF 425kWORD 130k
Donnerstag, 1. Dezember 2011 - Brüssel
Änderungen an der Geschäftsordnung betreffend den Verhaltenskodex für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte
P7_TA(2011)0540A7-0386/2011

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 über die Änderungen an der Geschäftsordnung betreffend einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte (2011/2174(REG))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 31. August 2011,

–  in Kenntnis der Empfehlung der Arbeitsgruppe des Präsidiums für Verhaltenskodizes an die Mitglieder der Konferenz der Präsidenten und des Präsidiums zu dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am 6. Juli 2011 vom Präsidium und am 7. Juli 2011 von der Konferenz der Präsidenten gebilligt wurde,

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 211, 212 und 215 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0386/2011),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  beauftragt seinen Generalsekretär, Anlage X seiner Geschäftsordnung entsprechend anzupassen und die Entsprechung zwischen den Verweisen auf Anlage I und den entsprechenden Vorschriften der Anlage I in der Fassung, die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergibt, anzugeben;

3.  beschließt, dass diese Änderungen ab 1. Januar 2012 gelten,

4.  stellt fest, dass aufgrund der im Einklang mit der Geschäftsordnung erfolgenden Neukonstituierung der Organe des Parlaments nach der Hälfte der Wahlperiode der Beratende Ausschuss nach Artikel 7 des Verhaltenskodex, der in der aus diesem Beschluss hervorgehenden Fassung von Anlage I der Geschäftsordnung vorgesehen ist, frühestens Ende Januar 2012 eingerichtet werden kann; beschließt daher, dass die Mitglieder nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex 90 Tage Zeit haben, die Erklärung über die finanziellen Interessen nach Artikel 4 dieses Verhaltenskodex vorzulegen und dass die auf der Grundlage der Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Geschäftsordnung vorgelegten Erklärungen bis zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums gültig bleiben; beschließt ferner, dass die letzteren Bestimmungen auch auf diejenigen Mitglieder Anwendung finden, deren Mandat während dieses Zeitraums beginnt;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden.
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt wird.
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 19
Die Konferenz der Präsidenten kann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtsträgers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Für die Billigung eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Die Konferenz der Präsidenten kann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtsträgers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Verstößt ein Berichterstatter gegen die Vorschriften des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist, kann ihn der Ausschuss, der ihn benannt hat, von dieser Aufgabe auf Initiative des Präsidenten und auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten entbinden. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Mehrheiten finden entsprechend auf jede der Etappen dieses Verfahrens Anwendung.

Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 32 – Absatz 2
2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Diese Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.
2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.
Diese Gruppierungen sind gehalten, jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.

Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Unterabsatz 2. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest.

Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 153 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 19 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer gewählter Ämter innerhalb des Parlaments.
d)  Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 19 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Überschrift
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 1 – Transparenz und finanzielle Interessen der Mitglieder

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte

Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 1 bis 4
Artikel 1

entfällt
1.  Ein Mitglied, das ein unmittelbares finanzielles Interesse an dem behandelten Gegenstand hat, teilt dies mündlich mit, bevor es im Parlament oder in einem seiner Gremien das Wort ergreift beziehungsweise als Berichterstatter vorgeschlagen wird.
2.  Bevor Mitglieder rechtskräftig als Amtsträger des Parlaments oder eines seiner Gremien gemäß den Artikeln 13, 191 oder 198 Absatz 2 GO benannt werden bzw. in einer offiziellen Delegation gemäß Artikel 68 bzw. Artikel 198 Absatz 2 GO mitwirken können, müssen sie die Erklärung gemäß Artikel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt haben.
Artikel 2

Die Quästoren führen ein Register, in dem alle Mitglieder persönlich und genau Folgendes angeben:

a) berufliche Tätigkeiten sowie alle sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten,
b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
c) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die den Mitgliedern zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt werden, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme von Geschenken oder Zuwendungen.

Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben. Sie müssen auf den neuesten Stand gebracht werden, sobald sich Änderungen ergeben, und mindestens einmal jährlich erneuert werden. Die Mitglieder tragen die volle Verantwortung für die Transparenz ihrer finanziellen Interessen

Das Präsidium kann zu gegebener Zeit eine Liste der Punkte angeben, zu denen seiner Ansicht nach im Register Angaben gemacht werden müssen.

Kommen Mitglieder nach entsprechender Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gemäß Buchstaben a und b nicht nach, so mahnt der Präsident erneut zur Abgabe der Erklärung innerhalb von zwei Monaten. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wird, werden die Namen der betreffenden Mitglieder unter Hinweis auf den Verstoß im Protokoll des ersten Sitzungstags jeder Tagung nach Fristablauf veröffentlicht. Verweigern die Mitglieder auch nach Veröffentlichung des Verstoßes die Abgabe der Erklärung, wendet der Präsident das Verfahren zu ihrem Ausschluss nach Artikel 153 GO an.

Die Vorsitze von Gruppierungen von Mitgliedern, und zwar sowohl von interfraktionellen Arbeitsgruppen als auch anderen inoffiziellen Gruppierungen von Mitgliedern, sind gehalten, jegliche finanzielle oder materielle Unterstützung (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten wird, gemäß diesem Artikel angegeben werden müsste.

Die Quästoren sind für die Führung dieses Registers und für die Ausarbeitung detaillierter Regelungen über die Angabe einer Unterstützung von außen durch solche Gruppierungen zuständig.

Artikel 3

Das Register ist öffentlich.

Es kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.

Artikel 4

Hinsichtlich der Vermögenserklärung gelten für die Mitglieder die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt worden sind, obliegen.

Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 1 (neu)
Artikel 1

Leitprinzipien

Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

a) richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Transparenz, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments,
b) handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 2 (neu)
Artikel 2

Wichtigste Pflichten der Mitglieder

Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

a) gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
b) verlangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung als Gegenleistung für eine Beeinflussung oder eine Abstimmung über Rechtsakte, Entschließungsanträge, schriftliche Erklärungen oder Anfragen, die beim Parlament oder einem seiner Ausschüsse eingereicht worden sind, noch nehmen sie eine solche Vergünstigung an oder entgegen; sie vermeiden strikt jede Situation, die Korruption gleichkommen könnte.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 3 (neu)
Artikel 3

Interessenkonflikte

1.  Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
2.  Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um ihm im Einklang den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten schriftlich mit. In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied von dem gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern vertraulich beraten lassen.
3.  Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen oder wenn sie als Berichterstatter vorgeschlagen werden, jeden bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Präsidenten beziehungsweise den Vorsitz während der entsprechenden parlamentarischen Beratungen.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 4 (neu)
Artikel 4

Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung

1.  Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen auf einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eintreten der Änderung.
2.  Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:
a) die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums;
b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
c) jegliche vergütete regelmäßige Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt;
d) jegliche Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied mit oder ohne Vergütung ausübt;
e) jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträge oder sachverständige Beratung), wenn die gesamte Vergütung 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt;
f) jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Partnerschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Partnerschaft verschafft;
g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist;
h) jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Ausübung des Mandats beeinflussen könnten.
Jedes regelmäßige Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt erhält, wird in eine der folgenden Kategorien eingeordnet:

– 500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;
– 1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;
– 5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;
– über 10 000 EUR monatlich.
Jedes sonstige Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.

3.  Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4.  Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation mitwirken.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 5 (neu)
Artikel 5

Geschenke oder ähnliche Zuwendungen

1.  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
2.  Alle Geschenke, die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.
Der Anwendungsbereich dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz, wird in den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen näher bestimmt.

Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 6 (neu)
Artikel 6

Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder

Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften1 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

1 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 7 (neu)
Artikel 7

Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern

1.  Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
2.  Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern der Vorstände und den Koordinatoren des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.

3.  Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen den Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.

4.  Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.

5.  Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.
6.  Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 8 (neu)
Artikel 8

Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex

1.  Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments womöglich gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, so kann der Präsident die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss verweisen.
2.  Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.
3.  Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so fasst er nach Anhörung des Mitglieds einen begründeten Beschluss über eine Sanktion, den er dem Mitglied mitteilt.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 153 Absatz 3 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.

4.  Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 154 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
5.  Nach Ablauf der in Artikel 154 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen wird jegliche gegen ein Mitglied verhängte Sanktion vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben und auf der Website des Europäischen Parlaments für die restliche Dauer der Wahlperiode an sichtbarer Stelle veröffentlicht.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 9 (neu)
Artikel 9

Umsetzung

Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beträge.

Es kann Vorschläge zur Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.

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