Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/2241(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0108/2012

Eingereichte Texte :

A7-0108/2012

Aussprachen :

PV 10/05/2012 - 9
CRE 10/05/2012 - 9

Abstimmungen :

PV 10/05/2012 - 12.46
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0193

Angenommene Texte
PDF 257kWORD 66k
Donnerstag, 10. Mai 2012 - Brüssel
Entlastung 2010: Gemeinsames Unternehmen IMI (innovative Arzneimittel)
P7_TA(2012)0193A7-0108/2012
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0300/2011 – 2011/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 – C7-0050/2012),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0108/2012),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0300/2011 – 2011/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 – C7-0050/2012),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0108/2012),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010 sind (C7-0300/2011 – 2011/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 – C7-0050/2012),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 2. Februar 2009 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0108/2012),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative („das gemeinsame Unternehmen“) für innovative Arzneimittel im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig arbeitet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 zuverlässig ist und die zugrundeliegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

E.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt des gemeinsamen Unternehmens im Haushaltsjahr 2010 auf 107 150 584 EUR belief;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Haushalt des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 und der Durchführungsplan erst am 16. März 2010 vom Verwaltungsrat angenommen wurden und dass das gemeinsame Unternehmen deshalb fast das gesamte erste Vierteljahr gezwungen war, bei Zahlungen auf die Haushaltsregel über die vorläufigen Zwölftel zurückzugreifen;

2.  erklärt sich besorgt darüber, dass die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht in der Lage waren, die wissenschaftlichen Prioritäten für den jährlichen Durchführungsplan rechtzeitig festzulegen und zu billigen, weshalb sich die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Haushaltsjahr 2010 bis zum 22. Oktober 2010 verzögerte;

3.  stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 107 150 584 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 29 009 840 EUR ausgewiesen waren; stellt fest, dass sich die Verwendungsraten für die verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen auf nur 6 % bzw. 35 % beliefen;

4.  erklärt sich besorgt über den geringen Ausführungsgrad des Haushaltsplans und damit auch bei den entsprechenden Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens; hebt hervor, dass der Kassenmittelbestand zum Ende des Jahres 70 731 612,03 EUR betrug, was 65 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen entsprach;

5.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen anführte, die geringen Verwendungsraten für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen und der hohe Kassenmittelbestand seien auf Folgendes zurückzuführen:

   die Verzögerungen bei der Festlegung der wissenschaftlichen Prioritäten und der Aufforderungsthemen des gemeinsamen Unternehmens, die Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und bei den diesbezüglichen Bewertungs- und Auswahlverfahren nach sich zogen;
   die Vorfinanzierungszahlungen an erfolgreiche Kooperationsprojekte im Rahmen von Aufforderung 3, die erst im Jahr 2011 statt wie ursprünglich bewilligt im Jahr 2010 getätigt wurden, weil es in den ausgewählten Konsortien zu Verzögerungen kam, die sich auf die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung auswirkten;
  

fordert das gemeinsame Unternehmen und seine Mitglieder dennoch auf, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die wissenschaftlichen Prioritäten und Aufforderungsthemen rechtzeitig festgelegt werden und der Haushalt in den kommenden Finanzjahren ausgeglichen werden kann;

Bewertung der Zuwendungen in Form von Sachleistungen

6.  weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen im Dezember 2007 gegründet wurde und seit 16. November 2009 eigenständig arbeitet; erklärt sich sehr besorgt darüber, dass die Methoden für die Bewertung der Zuwendungen in Form von Sachleistungen, die gemäß der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens in seinen internen Vorschriften und Verfahren festzulegen sind, noch nicht vom Verwaltungsrat gebilligt worden sind und dass deshalb die Mitglieder des Europäischen Dachverbands der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA) im gemeinsamen Unternehmen nicht in der Lage waren, einen Bericht über die während des ersten Berichtszeitraums entstandenen Kosten zu erstellen, wie dies in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt ist;

7.  entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass die Beratungen über die anzuwendenden Methoden für die Bewertung der Zuwendungen in Form von Sachleistungen durch Mitgliedsunternehmen des EFPIA für die Projekte des gemeinsamen Unternehmens fortgeführt werden und dass nach der Billigung der überarbeiteten Musterfinanzhilfevereinbarung durch den Verwaltungsrat Einzelberichte über die Zuwendungen in Form von Sachleistungen erstellt werden; fordert das gemeinsame Unternehmen und seinen Verwaltungsrat nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde über die Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten;

Auftragsvergabeverfahren

8.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens, dass es 2010 Leitlinien für Auftragsvergabeverfahren mit geringem Auftragswert angenommen hat, mit denen die Einhaltung des Allgemeinen Leitfadens der Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert werden soll und in denen die in seiner Finanzordnung über Auftragsvergabeverfahren festgelegten Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge niedergelegt sind;

9.  stellt überdies fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 in Bezug auf die IT-Infrastruktur und Ex-post-Audits zwei Auftragsvergabeverfahren mit hohem Auftragswert durchgeführt hat, aus denen sich im Amtsblatt veröffentlichte Rahmenverträge ergeben haben; hebt hervor, dass diese Verfahren gemeinsam mit anderen gemeinsamen Unternehmen eingeleitet wurden; hält die Initiative der gemeinsamen Unternehmen, Auftragsvergabeverfahren gemeinsam durchzuführen, für interessant; ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Unternehmen dadurch in die Lage versetzt würden, Skaleneffekte zu erzielen und mit dem Geld der Steuerzahler sparsam umzugehen; legt den gemeinsamen Unternehmen deshalb nahe, so oft wie möglich auf gemeinsame Auftragsvergabeverfahren zurückzugreifen;

10.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen Auftragsvergabeverfahren mit geringem Auftragswert für die Erstellung seiner Website, für die Organisation von Kommunikationsveranstaltungen während des betreffenden Jahres und für den Kauf von Büromöbeln in den neuen Räumlichkeiten eingeleitet hat;

11.  stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtungen auf seiner Website eine Liste der vergebenen Aufträge veröffentlicht hat; nimmt zur Kenntnis, dass in der Liste die vergebenen Aufträge vom Zeitpunkt der Gründung des gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Oktober 2010 aufgeführt sind; dringt darauf, dass das gemeinsame Unternehmen die Liste der vergebenen Aufträge regelmäßig aktualisiert;

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektverhandlungen

12.  weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen am 22. Oktober 2010 eine dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 die Verhandlungen über die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgeschlossen und damit begonnen hat, Kostenaufstellungen der Zuwendungsempfänger, die an Projekten beteiligt waren, die im Rahmen der ersten, von der Kommission verwalteten und im April 2008 eingeleiteten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert wurden, entgegenzunehmen und die diesbezüglichen Kosten zu erstatten;

14.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens, dass im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen außer bei der abschließenden Bewertung unabhängige Sachverständige ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Bewertungsgremien teilgenommen haben und dass der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens darüber hinaus unabhängige Beobachter ersucht hat, an dem zweistufigen Bewertungsverfahren mitzuwirken; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die es anwendet, um die vollständige Unabhängigkeit der Sachverständigen und Beobachter zu gewährleisten und dadurch die Gefahr von Interessenkonflikten bei der Bewertung von Angeboten zu mindern;

15.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die unabhängigen Beobachter für die Erstellung von Berichten über die einzelnen Phasen des Bewertungsverfahrens verantwortlich sind; stellt außerdem fest, dass im September 2010 ein Aktionsplan auf der Grundlage des Berichts der unabhängigen Beobachter über die Bewertung der zweiten Phase veröffentlicht wurde und dass der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens diese Maßnahmen im Rahmen der dritten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umsetzt; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Durchführung der einzelnen Maßnahmen des Aktionsplans zu informieren;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen mehrere Durchführungsmaßnahmen in seine betriebliche Abläufe integriert hat, um Interessenkonflikte zu verhüten; stellt insbesondere fest, dass alle Beteiligten an den Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens bewährte und entsprechend durchgesetzte verbindliche Regeln beachten müssen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen und Fristen zur Verhütung von Interessenkonflikten und zur Verbesserung der Transparenz auszuarbeiten und der Entlastungsbehörde zur Verfügung zu stellen;

Interne Kontrollsysteme

17.  fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem zu vollenden; fordert das gemeinsame Unternehmen insbesondere auf, wichtige Elemente seines internen Kontrollsystems wie Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss und der Erkennung und Messung der operativen Ausgaben einzurichten und zu dokumentieren;

18.  fordert darüber hinaus das gemeinsame Unternehmen und insbesondere dessen Rechnungsführer auf, die zugrundeliegenden Verfahrensabläufe nach Maßgabe der Finanzordnung rechtzeitig zu formalisieren und zu validieren; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, dass die Validierung der zugrundeliegenden Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit der Rechnungsführung im Juni 2011 abgeschlossen wurde; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde diese Verzögerung zu erläutern;

19.  nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofes, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Koordination und -Praxis verfügt; betont jedoch, dass die Formalisierung der Richtlinien und Verfahren für den Zyklus der strategischen IT-Planung und -Überwachung, das IT-Risikomanagement, den Plan für die Fortführung des Unternehmensbetriebs und den Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme dem Zeitplan hinterherhinkt; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen und Fristen auszuarbeiten, um die Formalisierung der Richtlinien und Verfahren in den genannten Bereichen zu beschleunigen, und der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

20.  weist darauf hin, dass die Ex-post-Prüfungsstrategie des gemeinsamen Unternehmens durch einen Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 angenommen wurde; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, diese Strategie unverzüglich umzusetzen, indem es Vor-Ort-Kontrollen und Finanzprüfungen bei den Teilnehmern der von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierten Forschungstätigkeiten durchführt, und der Entlastungsbehörde einen von seinem Exekutivdirektor erstellten Jahresbericht mit den Schlussfolgerungen aus diesen Prüfungen, den erteilten Empfehlungen und den auferlegten finanziellen Berichtigungen zu übermitteln;

Interne Prüfung

21.  nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens noch nicht geändert wurde und in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Bestimmung über die Befugnisse des internen Prüfers der Kommission im Hinblick auf den Gesamthaushaltsplan als Ganzes noch aussteht;

22.  stellt jedoch fest, dass die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission und der internen Prüfung des gemeinsamen Unternehmens klar definiert sind;

23.  nimmt die Anmerkungen des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, nach Abschluss der laufenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung werde bewertet, ob eine klarere Definition der Funktionen des IAS in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens notwendig sei;

24.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 des gemeinsamen Unternehmens, dass es im November 2010 seine eigene interne Auditstelle (IAC) eingerichtet hat;

25.  entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens an den Rechnungshof, dass die Funktionen der internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens und des IAS im Zuge der Annahme der jeweiligen Audit-Charta des IAC bzw. der IAC im März 2011 klargestellt und formalisiert wurden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass ein koordinierter strategischer Auditplan für den Zeitraum 2012–2014 erstellt wird, um sicherzustellen, dass die Wirkung geplanter Audits optimiert und Doppelarbeit von IAS und IAC so weit wie möglich reduziert wird; fordert deshalb das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Vorbereitung und Durchführung des strategischen Auditplans für den Zeitraum 2012–2014 zu informieren;

Ausführung

26.  stellt fest, dass die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens eine Zwischenbewertung in Auftrag gegeben hat und der Schwerpunkt dieser Bewertung auf der Qualität, der Effizienz und dem Beitrag des gemeinsamen Unternehmens zur Verwirklichung der festgelegten Ziele lag;

27.  nimmt Kenntnis davon, dass in der Zwischenbewertung auf bestimmte Schwachstellen hingewiesen wurde:

   die Strukturen der internen Verwaltung funktionieren noch nicht optimal;
   es mangelte an vorausschauender Kommunikation;
   das Beratungspotenzial mehrerer Interessenträger wurde nicht in vollem Umgang genutzt;
   da das gemeinsame Unternehmen grundlegende Leistungsindikatoren weder festgelegt noch verwendet hat, besteht die Gefahr, dass die gesamte Initiative als diffus wahrgenommen wird;
  

stellt fest, dass die Zwischenbewertung im Dezember 2010 abgeschlossen wurde und darin sieben Empfehlungen formuliert werden; nimmt gebührend zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen zugesagt hat, sich nach den Empfehlungen in den Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung zu richten und ihnen Folge zu leisten;

28.  fordert das gemeinsame Unternehmen deshalb auf, der Entlastungsbehörde die angenommenen Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Umsetzung mitzuteilen, sich nach den Empfehlungen der Zwischenbewertung zu richten und regelmäßig über den neuesten Stand bei den erzielten Fortschritten zu berichten;

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

29.  weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen umgehend, wie in seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 73/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abschließen sollte, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden;

Horizontale Bemerkungen zu den gemeinsamen Unternehmen

30.  hebt hervor, dass von der Kommission bisher sieben gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden; stellt fest, dass sechs gemeinsame Unternehmen (IMI, ARTEMIS, ENIAC, Clean Sky, FCH und ITER-F4E) im Forschungsbereich angesiedelt sind und der Zuständigkeit der Generaldirektionen RTD und INFSO der Kommission unterliegen und dass ein gemeinsames Unternehmen, das mit der Entwicklung des neuen Flugverkehrsmanagementsystems (SESAR) betraut ist, in den Verkehrsbereich fällt und damit der Aufsicht der GD MOVE unterliegt;

31.  stellt fest, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

32.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

33.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Haushaltsplänen der gemeinsamen Unternehmen für das Haushaltsjahr 2010 auf insgesamt 505 000 000 EUR belief;

34.  fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde jährlich konsolidierte Informationen über den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die einzelnen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, um für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Verwendung der Mittel der Union zu sorgen und das Vertrauen der europäischen Steuerzahler zurückzugewinnen;

35.  begrüßt die Initiative des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zur Überwachung und Überprüfung seiner laufenden Projekte aufzunehmen; hält dies für eine Vorgehensweise, die von den anderen gemeinsamen Unternehmen übernommen werden sollte;

36.  erinnert daran, dass es sich bei den gemeinsamen Unternehmen um öffentlich-private Partnerschaften handelt und dass infolgedessen öffentliche und private Interessen miteinander verflochten sind; ist der Ansicht, dass angesichts dieser Sachlage die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten nicht abgetan, sondern angemessen berücksichtigt werden sollte; fordert daher die gemeinsamen Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die es in ihren jeweiligen Strukturen gibt, um eine ordnungsgemäße Handhabung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu ermöglichen;

37.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen, sieht man einmal von dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ab, das eine bemerkenswerte Ausnahme bildet, relativ kleine Strukturen darstellen und geografisch konzentriert sind; ist daher der Ansicht, dass sie ihre Ressourcen nach Möglichkeit bündeln sollten;

38.  fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Bemerkungen, die er zu den einzelnen gemeinsamen Unternehmen vorgebracht hat, in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2011 der entsprechenden Agentur Folgeinformationen zu liefern;

39.  fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament innerhalb einer angemessenen Frist einen Sonderbericht über den Zusatznutzen der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union vorzulegen; weist ferner darauf hin, dass dieser Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen einschließen sollte.

(1) ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen