Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0385(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0172/2012

Eingereichte Texte :

A7-0172/2012

Aussprachen :

PV 12/06/2012 - 5
CRE 12/06/2012 - 5

Abstimmungen :

PV 13/06/2012 - 7.4
CRE 13/06/2012 - 7.4
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 12/03/2013 - 10.2
CRE 12/03/2013 - 10.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0242
P7_TA(2013)0069

Angenommene Texte
PDF 559kWORD 273k
Mittwoch, 13. Juni 2012 - Straßburg
Wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet ***I
P7_TA(2012)0242A7-0172/2012

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind (COM(2011)0819 – C7-0449/2011 – 2011/0385(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.
(1)  Die beispiellose globale Krise seit 2007 hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb und innerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den mit einer derartigen Finanzhilfe unter Umständen verbundenen politischen Auflagen sollte im Unionsrecht verankert werden. Die wirtschaftliche und finanzielle Integration der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erfordert eine verstärkte Überwachung, um ein Übergreifen der Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine finanziellen Stabilität auf das übrige Euro-Währungsgebiet zu verhindern.
(2)  Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den mit einer derartigen Finanzhilfe unter Umständen verbundenen politischen Auflagen sollte im Unionsrecht verankert werden. Die wirtschaftliche und finanzielle Integration aller Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, deren Währung der Euro ist, erfordert eine verstärkte Überwachung, um ein Übergreifen der Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine finanziellen Stabilität auf das übrige Euro-Währungsgebiet und, allgemeiner, weiter auf die Union als Ganzes zu verhindern.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe, die von einer rein vorsorglichen, auf der Grundlage von Förderbedingungen gewährten Unterstützung, bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen gebundenen makroökonomischen reichen kann, in angemessener Weise Rechnung tragen.
(3)  Die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe, die von einer rein vorsorglichen, auf der Grundlage von Förderbedingungen gewährten Unterstützung, bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen gebundenen makroökonomischen Anpassungsprogramm reichen kann, in angemessener Weise Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Jedes makroökonomische Anpassungsprogramm sollte dem nationalen Reformprogramm des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung Rechnung tragen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.
(4)  Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte der Schwere der Probleme angemessen und entsprechend abgestuft sein. Sie sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung sollte auch Maßnahmen ergreifen, die auf die Behebung der Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten zielen. Dafür sollten alle an ihn gerichteten Empfehlungen, die im Laufe des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit oder des Verfahrens bei übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten abgegeben werden, berücksichtigt werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Überwachung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Situation sollte bei Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, maßgeblich intensiviert werden. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms ausgesetzt werden, um eine doppelte Berichterstattungspflicht zu vermeiden.
(5)  Die Überwachung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Situation sollte bei Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, maßgeblich intensiviert werden. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des Programms zur makroökonomischen Anpassung ausgesetzt oder gegebenenfalls optimiert werden, um die Einheitlichkeit der Überwachung der Wirtschaftspolitik sicherzustellen und eine doppelte Berichterstattungspflicht zu vermeiden. Bei der Ausarbeitung des Programms zur makroökonomischen Anpassung sollten jedoch alle an einen Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen, die im Laufe des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit oder des Verfahrens bei übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten abgegeben werden, berücksichtigt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 kann der freie Kapitalverkehr, ein elementarer Grundsatz des AEUV, durch nationale Vorschriften eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit kann die Bekämpfung von Steuerhinterziehung gehören, insbesondere im Fall von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind.
1 Siehe Rechtssachen C-463/00 und C-174/04.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Durch diese Steuerhinterziehung entstehen Einnahmenausfälle, die in ihrer Höhe der Finanzhilfe von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, dem IWF, dem EFSF, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) oder dem ESM entsprechen oder sie sogar übersteigen können und die in erster Linie auf die unzureichende Umsetzung der nationalen Steuerpolitik zurückzuführen sind.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
(5c)  Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank kann der Rat gemäß Artikel 66 AEUV Einschränkungen in Bezug auf Drittländer genehmigen, wenn diese für Kapitalbewegungen verantwortlich sind, die die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion schwer beeinträchtigen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6a (neu)
(6a)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programme zur technischen Hilfe gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Ein Beschluss über die Nichteinhaltung eines Anpassungsprogramms seitens eines Mitgliedstaats würde auch eine Aussetzung der Auszahlung oder Bindung von Unionsmitteln nach Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach sich ziehen –
entfällt
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Unter bestimmten Umständen kann der Schutz eines Mitgliedstaates vor den Schwankungen des Marktes zu einem besseren langfristigen Ergebnis hinsichtlich der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage dieses Mitgliedstaats und seiner Fähigkeit zur Begleichung seiner Schulden führen. In solchen Fällen kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission vorübergehend unter rechtlichen Schutz gestellt werden. Der Rat sollte die Möglichkeit haben, mit der erforderlichen Mehrheit diesen Beschluss der Kommission aufzuheben.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Bezugnahmen in dieser Verordnung auf Finanzhilfen sollten auch auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfen erfassen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Der Beschluss der Kommission, einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen, sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden gefasst werden. Die Kommission sollte außerdem mit dem WFA zusammenarbeiten, wenn sie über eine Verlängerung der verstärkten Überwachung beschließt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
1.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die von einem oder mehreren anderen Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen (IFI) wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe erhalten bzw. erhalten könnten.
1.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die
– die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität und die Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen betroffen oder bedroht sind, was möglicherweise negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets hat, und/oder
– die von einem oder mehreren anderen Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe ersuchen oder erhalten.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen für bessere nationale Haushaltsvorschriften und eine bessere wirtschaftspolitische Koordinierung.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Bei der Anwendung dieser Verordnung halten die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten Artikel 152 AEUV uneingeschränkt ein, und die im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen, beachten die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung. Bei der Anwendung dieser Verordnung und der Umsetzung der in diesem Rahmen ausgesprochenen Empfehlungen berücksichtigen die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und diese beeinträchtigt nicht das Recht, Tarifverträge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a

Verstärkte Haushaltsvorschriften und wirtschaftspolitische Koordinierung

1.  Um die Planung ihrer nationalen Anleiheemissionen besser zu koordinieren, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und den Rat im Voraus über ihre Emissionspläne.
2.  Um Vorgaben für bewährte Praxis festzulegen und auf eine besser abgestimmte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, das alle bedeutenden Reformen der Wirtschaftspolitik, die sie planen, im Voraus erörtert werden, und stimmen gegebenenfalls diese Reformen mit den anderen Mitgliedstaaten ab.
3.  Die Mitgliedstaaten stellen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sicher, dass mittelfristig ihr öffentlicher Gesamthaushalt ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
1.  Die Kommission kann beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.
1.  Auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten gründlichen Überprüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und unter Berücksichtigung zusätzlicher objektiver Kriterien, einschließlich der Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und der in der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet] genanten Berichte kann die Kommission beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von 10 Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, bevor der Beschluss gefasst wird. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Beschließt die Kommission, einen Mitgliedstaat einer verstärkten Überwachung gemäß Absatz 1 zu unterwerfen, setzt sie den ESRB ordnungsgemäß davon in Kenntnis und informiert den Mitgliedstaat erforderlichenfalls über die Ergebnisse der verstärkten Überwachung.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
2.  Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.
2.  Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem EFSM, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe ersucht oder erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.
Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß Absatz 1 und 2 gefassten Beschlüsse.

Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
3.  Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.
3.   Die Kommission kann beschließen, dass Absatz 2 nicht für Mitgliedstaaten gilt, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Kommission erstellt eine Liste der Finanzhilfeinstrumente, die eine verstärkte Überwachung gemäß Absatz 2 auslösen können, und aktualisiert diese Liste.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung ergreift in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen.
1.  Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung ergreift in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates3 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde)(gemeinsame Bezeichnung: „Europäische Aufsichtsbehörden“), dem ESRB und gegebenenfalls dem IWF handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen, wobei er die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97, (EG) Nr. 1467/97 oder (EU) Nr. 1176/2011 an ihn gerichteten Empfehlungen zu seinen nationalen Reform- und Stabilitäts- oder Konvergenzprogrammen berücksichtigt. Die Arbeitsgruppe Eurogruppe, der WFA, der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats werden über diese Maßnahme unterrichtet.
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
2 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
3 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Kommission untersucht mögliche negative Auswirkungen, die von anderen Mitgliedstaaten verursacht werden, u. a. auf dem Gebiet der Besteuerung. Hat die Kommission solche negativen Auswirkungen festgestellt, richtet der Rat auf Empfehlung der Kommission und gemäß dem in Artikel 121 Absatz 2 AEUV festgelegten Verfahren die erforderlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, die die negativen Auswirkungen verursacht haben.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
3.  Auf Verlangen der Kommission
3.  Ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterworfen ist, unternimmt auf Verlangen der Kommission Folgendes:
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) übermittelt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die finanzielle Situation der Finanzinstitute, die unter der Aufsicht seiner nationalen Aufsichtsbehörden stehen;
(a)  Er übermittelt gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse der Stresstests und der Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen, die aus den zugrundeliegenden Indikatoren des Anzeigers für makroökonomische Ungleichgewichte gezogen wurden, erstellen die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in Verbindung mit dem ESRB eine Bewertung der potenziellen Schwachstellen des Finanzsystems und übermitteln diese Bewertung der Kommission und der EZB in der von der Kommission festgelegten Häufigkeit.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) führt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat unter Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, und übermittelt ihnen ausführliche Ergebnisse;
(b)   Er führt unter Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB in Verbindung mit den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) wird der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat im Rahmen von Expertenprüfungen, die von der EBA durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Bankensektor zu führen;
(c)   Er wird im Rahmen von Expertenprüfungen, die von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) übermittelt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich sind.
(d)  Er übermittelt Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 2 unterworfen ist, unternimmt auf Verlangen der Kommission Folgendes:
(a)  Er übermittelt gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission, der EZB und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse der Stresstests und der Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden. Die Kommission, die EZB und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden wahren die Vertraulichkeit dieser aufgeschlüsselten Informationen;
(b)  Er führt unter Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden Stresstests oder Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB in Verbindung mit den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen;
(c)  Er wird im Rahmen von Expertenprüfungen, die von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen;
(d)  Er übermittelt Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung ihrer Finanzinstitute erhalten, erstatten darüber hinaus Bericht über die Auflagen, die diesen Finanzinstituten auferlegt werden, auch über die Vergütungen des Leitungsorgans und über die in der Realwirtschaft geltenden Kreditbedingungen.

Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
4.  Die Kommission führt in dem unter Überwachung stehenden Mitgliedstaat in Verbindung mit der EZB regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden. Vierteljährlich übermittelt sie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. einem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
4.  Die Kommission führt in dem unter verstärkter Überwachung stehenden Mitgliedstaat in Verbindung mit der EZB und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem IWF regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Maßnahmen erzielt wurden. Vierteljährlich übermittelt sie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5
5.  Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.
5.  Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Überprüfungsmission festgestellt wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats ein Risiko für die finanzielle Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets darstellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gleichzeitig
(a) dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten,
(b) der EFSF oder dem ESM empfehlen, Finanzhilfe anzubieten, die mit angemessenen, in dieser Verordnung vorgesehenen Auflagen verbunden ist.
Der Rat kann beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.

Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Beantragt ein Mitgliedstaat eine Finanzhilfe des ESM gemäß Absatz 3 Buchstabe a, so setzen die anderen Mitgliedstaaten alles daran, dass der ESM dem betreffenden Mitgliedstaat die Hilfe gewährt und dies rasch erfolgt.

Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache auffordern;
(a) kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu)
(ba) setzt die Kommission den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments rechtzeitig vom Inhalt der Empfehlung in Kenntnis.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Während des gesamten Prozesses können der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats Vertreter des IWF, der EZB und der Kommission auffordern, an einem wirtschaftspolitischen Dialog über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren der Wirtschaft teilzunehmen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten, die EFSF, den ESM, den IWF oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA berät über das beabsichtigte Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat, um – unter anderem – die im Rahmen der bestehenden Finanzinstrumente der Union oder des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu prüfen, bevor sich der betreffende Mitgliedstaat an potenzielle Kreditgeber wendet.

Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.

Werden die EFSF, der EFSM oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und, soweit dies möglich und angemessen ist, mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden und den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Auswirkungen der makroökonomischen Anpassungsprogramme auf dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA.

Die Bewertung der Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung beruht auf vorsichtigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsvorausschätzungen, die sich auf die neuesten Informationen stützen und den Ergebnissen des Berichts nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a sowie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wahrgenommenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben Rechnung tragen. Im Rahmen der Prognosen werden die Auswirkungen der makroökonomischen und finanziellen Schocks und ungünstigen Entwicklungen auf die Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung bewertet.

Die Kommission veröffentlicht die Methodik, die zugrunde liegenden ökonomischen und ökonometrischen Modelle und Annahmen, einschließlich einer Abschätzung der möglichen Ergebnisse und makroökonomischen Multiplikatoreffekte, sowie alle anderen relevanten Parameter, auf die sich die Bewertung der Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung stützt.

Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF oder dem ESM Finanzhilfe erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.
1.  Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF, der EFSM oder dem ESM Finanzhilfe ersucht oder erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, das sich auf die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2012 [zur Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet] stützt sowie diese ersetzt und auch jährliche Haushaltsziele enthält. Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms geht die spezifischen Risiken an, die von diesem Mitgliedstaat auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets ausgehen, und soll die rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleihen, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen.Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms beruht auf der Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung und muss den nach den Artikeln 121, 126, 136 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen. Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms beachtet die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung und die Wirtschaftsbeziehungen in der Union und trägt nach Möglichkeit dem nationalen Reformprogramm des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung Rechnung. Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms hält Artikel 151 AEUV und Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt ein.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Mitgliedstaaten, die einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Absatz 1 ausarbeiten, legen in Absprache mit der Kommission ein aktualisiertes Partnerschaftsprogramm fest, das darauf ausgerichtet ist, die Voraussetzungen für tragfähige öffentliche Finanzen zu schaffen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Der Rat nimmt das Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an.
2.   Die Kommission bewertet den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms innerhalb einer Woche nach seiner Einreichung.
Gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms angemessen ist, nimmt sie ihn an. Der Rat kann diesen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.

Gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass die im Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsplans vorgesehenen Maßnahmen und Zeitpläne unzureichend sind, gibt sie dem Mitgliedstaat die Empfehlung, innerhalb einer Woche einen neuen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsplans vorzulegen, und begründet, warum das ursprüngliche Programm unzureichend ist. Außer in Dringlichkeitsfällen bildet der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms die Grundlage für Absichtserklärungen, Programme oder technische Übereinkommen, die mit den beteiligten Parteien, die Finanzhilfe bereitstellen, vereinbart bzw. geschlossen werden. Die Konsistenz der verschiedenen einschlägigen Dokumente mit Bezug zur Finanzhilfe und der aktualisierten Fassungen des Entwurfs eines makroökonomischen Anpassungsprogramms sowie die Kohärenz mit den Grundzügen der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik muss hinreichend begründet werden. Der Rat kann den Beschluss der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.

Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission und der Rat überwachen die Umsetzung des Anpassungsprogramms und die jährlichen Haushaltspläne, die mit dem Anpassungsprogramm in Einklang stehen.
Bei dem Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung muss in Bezug auf den Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist und der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, für Kohärenz gesorgt werden, damit eine doppelte Berichterstattungspflicht vermieden wird.

Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
3.  Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.
3.  Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in vollem Umfang mit der Kommission und der EZB zusammen. Er übermittelt der Kommission und der EZB insbesondere alle Informationen, die letztere für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung. Bei unzureichender Zusammenarbeit kann der Rat auf Vorschlag der Kommission eine offizielle Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat richten, der die von dem Mitgliedstaat zu ergreifende Maßnahme enthält.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
4.  Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.
4.  Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB sowie gegebenenfalls mit dem IWF – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen und Aktualisierungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind, damit unter anderem wesentliche Abweichungen der erreichten Werte von den makroökonomischen Prognosen, einschließlich möglicher Folgen des Anpassungsprogramms, negative Auswirkungen auf andere Länder sowie makroökonomische und finanzielle Schocks berücksichtigt werden können. Die Kommission beschließt über etwaige am makroökonomischen Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen. Der Rat kann diesen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Der betreffende Mitgliedstaat ergreift in enger Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um private Investoren dafür zu gewinnen, ihr Gesamtengagement freiwillig aufrechtzuerhalten.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
5.  Werden im Rahmen der in Absatz 3 genannten Überwachung wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen Anpassungsprogramm deutlich, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit feststellen, dass der Mitgliedstaat die im Anpassungsprogramm enthaltenen politischen Anforderungen nicht erfüllt.
5.  Werden im Rahmen der in Absatz 3 genannten Überwachung wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen Anpassungsprogramm deutlich, kann die Kommission durch Beschluss feststellen, dass der Mitgliedstaat die im Anpassungsprogramm enthaltenen politischen Anforderungen nicht erfüllt. In seinem Beschluss berücksichtigt die Kommission ausdrücklich, ob die wesentlichen Abweichungen auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Einflussnahme des betreffenden Mitgliedstaats entziehen. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben. Im Beschluss der Kommission wird begründet, warum die Vorgaben nicht eingehalten wurden und warum die Änderungen am Anpassungsprogramm gemäß Absatz 4 notwendig und angemessen sind.
Im makroökonomischen Anpassungsprogramm werden vor allem die Vorsorgemaßnahmen und Krisenpläne beschrieben, die im Fall unvorhergesehener Entwicklungen wie fremdverursachter Krisen getroffen bzw. angenommen werden müssen.

Bei den im makroökonomischen Anpassungsplan aufgeführten Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung wird berücksichtigt, dass hinreichende Mittel für grundlegende Politikbereiche wie Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden müssen.

Fasst die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1, ergreift der betreffende Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und in Verbindung mit der EZB Maßnahmen, um Marktturbulenzen zu verhindern und seinen Finanzsektor funktionsfähig zu halten.

Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
6.  Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe.
6.  Wenn ein Mitgliedstaat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe; die Kommission kann zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten, den Einrichtungen der Union und/oder anderen einschlägigen internationalen Einrichtungen Expertengruppen einsetzen. Die Ziele und Wege der technischen Hilfe werden in den aktualisierten Fassungen des makroökonomischen Anpassungsprogramms explizit beschrieben. Ferner wird die nationale Verantwortung für das Verfahren zur Umsetzung der technischen Hilfe sichergestellt. Die technische Hilfe ist unter anderem auf die folgenden Bereiche ausgerichtet: Verbesserungen im öffentlichen Beschaffungswesen, Förderung des Wettbewerbs, Bekämpfung der Korruption und wirksamere Beitreibung von Steuern im Interesse finanzieller Stabilität.
Das makroökonomische Anpassungsprogramm und eine Bewertung der sozialen Folgen werden veröffentlicht.

Die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung wird dem makroökonomischen Anpassungsprogramm als Anhang beigefügt.

Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, führen eine umfassende Prüfung ihres Schuldenstandes durch, damit unter anderem die Gründe ermittelt werden, die zur Anhäufung so hoher Defizite geführt haben, und etwaige Regelwidrigkeiten im Zusammenhang mit der Emission von Schuldtiteln aufgedeckt werden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
7.  Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.
7.  Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte teilzunehmen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 a (neu)
8a.  Dieser Artikel gilt nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a

Einbeziehung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft

Vertreterorganisationen der Sozialpartner sowie zivilgesellschaftliche Organisationen erhalten die Möglichkeit, zu den in dieser Verordnung genannten offiziellen Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sowie zu den Berichten der Mitgliedstaaten und den Berichtsentwürfen, die nach Artikel 2 bis 7 dieser Verordnung vorgesehen sind, ihren Standpunkt darzulegen. Diese Standpunkte werden veröffentlicht.

Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 b (neu)
Artikel 6b

Maßnahmen zur Absicherung der Steuereinnahmen

1.  Der betreffende Mitgliedstaat ergreift gemäß Artikel 65 AEUV und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission sowie in Verbindung mit der EZB Maßnahmen, um Verstöße gegen das nationale Recht und nationale Vorschriften, vor allem im Steuerwesen, zu vermeiden.
2.  Der betreffende Mitgliedstaat ersucht die Kommission um die Unterbreitung eines Vorschlags gegenüber dem Rat gemäß Artikel 66 AEUV, damit in Bezug auf Kapitalbewegungen in Drittländer oder aus Drittländern, die die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion schwer beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Die Kommission konsultiert die EZB, bevor sie einen solchen Vorschlag unterbreitet.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Überschrift
Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Kohärenz mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt

Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Das Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 6 dieser Verordnung gelten als Ersatz für die Vorlage von Stabilitätsprogrammen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.
1.  Das makroökonomische Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 6 dieser Verordnung ersetzen die Vorlage von Stabilitätsprogrammen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 dieser Verordnung gegebenenfalls auch als Ersatz für die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates;
(a) ersetzt das makroökonomische Anpassungsprogramm nach Artikel 6 dieser Verordnung gegebenenfalls auch die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) gelten die jährlichen Haushaltsziele im Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gegebenenfalls als Ersatz für die jährlichen Haushaltsziele nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der vorgenannten Empfehlung und Inverzugsetzung. Wenn der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ist, gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung auch als Ersatz für die Angaben zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die der Erreichung der in der Inverzugsetzung genannten Ziele dienen;
(b) ersetzen die jährlichen Haushaltsziele im Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gegebenenfalls die jährlichen Haushaltsziele nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der vorgenannten Empfehlung und Inverzugsetzung. Wenn der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ist, ersetzt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung auch die Angaben zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die der Erreichung der in der Inverzugsetzung genannten Ziele dienen;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) gilt die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung als Ersatz für die Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen ist.
(c) ersetzt die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung die Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen ist.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, mit Ausnahme der in den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgesehenen Maßnahmen ausgesetzt, die sich auf den Anzeiger der makroökonomischen und makrofinanziellen Indikatoren, den Warnmechanismus und die eingehende Überprüfung beziehen. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.

Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung ersetzt die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken. Die Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. .../2012. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a

Rechtliche Unterschutzstellung eines Mitgliedstaats

1.  Führen die in Artikel 3 Absatz 5 vorgesehen Maßnahmen nicht zur Wiederherstellung der finanziellen Lage des Mitgliedstaats und ist der betreffende Mitgliedstaat dem Risiko eines anhaltenden Zahlungsausfalls oder einer Zahlungseinstellung ausgesetzt, so kann die Kommission nach Anhörung des Rates den Beschluss fassen, den Mitgliedstaat unter rechtlichen Schutz zu stellen. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit einfacher Mehrheit aufheben.
2.  Mit diesem Artikel soll dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die Fähigkeit zu erlangen, seine Schulden zu begleichen.
Der Beschluss, einen Mitgliedstaat unter rechtlichen Schutz zu stellen, hat folgende Wirkungen:

(a)  Close-out-Netting-Vereinbarungen oder Bestimmungen über Kreditereignisse kommen nicht zur Anwendung;
(b) die geltenden Kreditzinssätze werden beibehalten und neue Kredite an die Mitgliedstaat müssen, mit Ausnahme von Finanzhilfe nach Artikel 1 Absatz 1 vorrangig bedient werden;
(c) die Gläubiger des betreffenden Mitgliedstaats melden sich binnen zwei Monaten, nachdem der Beschluss, den betreffenden Staat unter rechtlichen Schutz zu stellen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, bei der Kommission; tun sie dies nicht, erlöschen ihre Forderungen gegen den Schuldner;
(d) der betreffende Mitgliedstaat setzt die im Zusammenhang mit der technischen Hilfe nach Artikel 6 Absatz 6 empfohlenen Maßnahmen um und legt der Kommission einen Sanierungs- und Tilgungsplan zur Genehmigung vor.
3.  Dieser Artikel gilt ab dem Jahr 2017.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.
1.  Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Die Kommission kann beschließen, die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung zu verlängern. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
3.  Die Kommission führt in Verbindung mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss halbjährlich ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.
3.  Die Kommission führt in Verbindung mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats halbjährlich ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die Fortschritte teilzunehmen, die im Rahmen der Überwachung nach Abschluss des Programms erzielt wurden.

Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
4.   Der Rat kann den nach Abschluss des Programms einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
4.   Die Kommission kann eine Empfehlung annehmen, wonach die nach Abschluss des Programms einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen. Der Rat kann eine solche Empfehlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache über die Überwachung nach Abschluss des Programms einladen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
Bei den in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Bei den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
Artikel 13

entfällt
Finanzhilfen und Darlehen, die von der Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen sind

Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.

Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.

Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 b (neu)
Artikel 13b

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, die [zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits Hilfe im Rahmen des Programms erhalten.

Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 c (neu)
Artikel 13c

Bericht

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 1. Januar 2014 und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Bewertet werden in dem Bericht unter anderem

(a) die Wirksamkeit dieser Verordnung;
(b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten entsprechend dem AEUV;
(c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung der Ziele der Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung;
(d) die Angemessenheit der Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und die im Euro-Währungsgebiet von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.
2.  Gegebenenfalls wird dem Bericht nach Absatz 1 ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
3.  Der in Absatz 1 genannte Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0172/2012).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen