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Verfahren : 2010/0366(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0204/2011

Eingereichte Texte :

A7-0204/2011

Aussprachen :

PV 03/07/2012 - 15
CRE 03/07/2012 - 15

Abstimmungen :

PV 04/07/2012 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0283

Angenommene Texte
PDF 480kWORD 56k
Mittwoch, 4. Juli 2012 - Straßburg
Finanzierungssystem des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ***I
P7_TA(2012)0283A7-0204/2011
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (KOM(2010)0761 – C7-0002/2011 – 2010/0366(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0761),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0002/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1) ,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0204/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 126.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind
P7_TC1-COD(2010)0366

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates(3) hat die Kommission Befugnisse erhalten, einige der Vorschriften der genannten Verordnung durchzuführen.

(2)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend: der Vertrag) angepasst werden.

(3)  Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften derUm das einwandfreie Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zu erlassen. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden kann, sowie die Bedingungen, denen diese Delegierung unterliegt, sollten festgelegt werden.geschaffenen Regelwerks zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erstellung einer Liste von Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für nachträgliche Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen und für die diese Verordnung nicht gilt, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 1]

(4)  Zur eine Gewährleistung einheitlicher AnwendungBedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 in allen Mitgliedstaaten sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, einheitliche Vorschriften über den Informationsaustausch zu erlassen. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte mit Unterstützung des Ausschusses für die Agrarfonds gemäß Artikel 41d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(4) und im Einklang mit den Bestimmungensollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXXNr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates … [Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen] … erlassen.vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(5), ausgeübt werden. [Abänd. 2]

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:"

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen gemäß dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe*.

Um Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für Ex-post-Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten im Einklang mit den Bedingungen der Artikel 13a, 13b und 13c des Artikels 13a der vorliegenden Verordnung eine Liste der anderen Maßnahmen erstellen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet.

* ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

"

[Abänd. 3]

2.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz wird gestrichen.
   b) Absatz 5 wird gestrichen.

3.  Artikel 13 wird gestrichen.

4.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

Artikel 13a

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach der vorliegenden Verordnung wird der Kommission für eine unbestimmte Dauerunter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(6) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.‚[Abänd. 4]

Artikel 13b

Die in Artikel 13a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm bezeichneten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 5]

Artikel 13c

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände. [Abänd. 6]

Artikel 13d

Im Hinblick auf eine unionsweit einheitliche Anwendung dieser VerordnungDie Kommission erlässt die Kommission erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 42d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 besondere Bestimmungen, die insbesondere folgende Punkte behandelnzu folgenden Aspekten:

   a) die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;
   b) Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen der vorliegenden Verordnung;
   c) Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und –bedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13e Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 7]

Artikel 13e

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik*eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

* ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

"

[Abänd. 8]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […].

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 126.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012.
(3) ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.
(4) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(5) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(6)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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