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Verfahren : 2012/2115(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0354/2012

Eingereichte Texte :

A7-0354/2012

Aussprachen :

PV 19/11/2012 - 22
CRE 19/11/2012 - 22

Abstimmungen :

PV 20/11/2012 - 6.16
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0427

Angenommene Texte
PDF 149kWORD 61k
Dienstag, 20. November 2012 - Straßburg
Schattenbankwesen
P7_TA(2012)0427A7-0354/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu Schattenbanken (2012/2115(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Vorschläge und der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 12. September 2012 zur Bankenunion,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des G20-Gipfels vom 18. Juni 2012, die eine Vollendung der Arbeit zu den Schattenbanken verlangen, um eine vollständige Implementierung der Reformen zu erreichen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zur „Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen“(1),

–  in Kenntnis des am 27. April 2012 veröffentlichten Zwischenberichts der vom FSB eingesetzten Arbeitsgruppe über Repo- und Wertpapierleihgeschäfte und des am selben Tage von der IOSCO veröffentlichten Konsultationsberichts über Geldmarktfonds (MMF),

–  in Kenntnis des Occasional Paper (Nr. 133) der EZB über Schattenbanken im Euro-Raum vom 30. April 2012,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über Schattenbanken (KOM(2012)0102),

–  in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. Juli 2012 mit dem Titel „Produktregeln, Liquiditätssteuerung, Depositar, Geldmarktfonds und langfristige Investitionen für OGAW“,

–  in Kenntnis des am 27. Oktober 2011 veröffentlichten Berichts des FSB über die Stärkung von Beaufsichtigung und Regulierung des Schattenbanksystems als Reaktion auf die von den G20 in Seoul im Jahr 2010 und in Cannes im Jahr 2011 ausgesprochenen Einladungen,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0354/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Begriff des Schattenbanksystems (SB), so wie er vom FSB definiert wird, das System der Kreditvermittlung abdeckt, das Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems umfasst;

B.  in der Erwägung, dass regulierte Unternehmen im regulären Bankensystem in hohem Maße an denjenigen Aktivitäten teilnehmen, die als Teil des Schattenbankensystems definiert sind, und in vielerlei Hinsicht mit Schattenbankenaktivitäten verbunden sind;

C.  in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Tätigkeiten von Schattenbanken zum Teil im regulierten Bankensektor stattfindet, und dass dieser Teil vom bestehenden Regulierungsrahmen vollends erfasst werden muss;

D.  in der Erwägung, dass einige Elemente, die unter den Begriff des Schattenbankenwesens fallen, wesentlich für die Finanzierung der Realwirtschaft sind, und dass Sorgfalt bei der Bestimmung des Geltungsbereichs jeder neuen regulatorischen Maßnahme bzw. bei der Ausdehnung von bestehenden Maßnahmen geboten ist;

E.  in der Erwägung, dass Risiken im Rahmen bestimmter Transaktionen des Schattenbankensystems nützlicherweise vom Bankensektor getrennt werden und somit nicht den potenziellen Steuerzahler betreffen bzw. keine systemischen Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass dennoch ein besseres Verständnis der Transaktionen des Schattenbankensystems und ihrer Verbindungen zu Finanzinstituten und Finanzregulierung zugunsten von Transparenz, einer Reduzierung des systemischen Risikos und der Abschaffung unsauberer Praktiken notwendiger Bestandteil der Finanzstabilität ist;

F.  in der Erwägung, dass, um Licht ins Schattenbankenwesen zu bringen, jede Regulierung den betreffenden Finanztätigkeiten, insbesondere in Krisensituationen, voll und ganz gerecht werden muss, was die Abwicklungsfähigkeit, Komplexität und Opazität anbelangt;

G.  in der Erwägung, dass nach einer Schätzung des FSB das Volumen des globalen Schattenbanksystems im Jahr 2011 annähernd 51 Billionen EUR betrug, während es 2002 noch 21 Billionen EUR betragen hatte; in der Erwägung, dass dies 25-30 % des gesamten Finanzsystems und der Hälfte aller Bankaktiva entspricht;

H.  in der Erwägung, dass das Schattenbankwesen trotz bestimmter potenzieller positiver Effekte, wie zum Beispiel gesteigerte Effizienz des Finanzsystems, größere Produktvielfalt und mehr Wettbewerb, als einer der Hauptauslöser der Finanzkrise identifiziert wurde, und dass es die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann; in der Erwägung, dass der FSB verstärkte Aufsicht für die Ausweitung des Schattenbankwesen fordert, die Bedenken i) bezüglich des systemischen Risikos, insbesondere durch Fristen-/Liquiditätstransformation, Fremdfinanzierungsgrad und mangelhaften Kreditrisikotransfer und ii) bezüglich Regulierungsarbitrage aufkommen lässt;

I.  in der Erwägung, dass Vorschläge zum Schattenbankwesen und der Struktur der Privatkunden- und Investmentsparte der Kreditgeber wichtige Elemente einer effektiven Umsetzung des G20 Beschlusses von 2008 darstellen, jedes Produkt und jeden Akteur zu regulieren; in der Erwägung, dass die EU-Kommission diesen Bereich schneller und kritischer in Augenschein nehmen muss;

J.  in der Erwägung, dass das Schattenbankwesen als globales Phänomen eines kohärenten, globalen, regulatorischen Ansatzes auf der Grundlage der FSB-Empfehlungen (die in den kommenden Wochen veröffentlicht werden), ergänzt durch die Empfehlungen aller anderen relevanten nationalen oder supranationalen regulatorischen Gremien, bedarf;

A.Definition des Schattenbankwesens

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission als einen ersten Schritt hin zu einer strengeren Überwachung und Beaufsichtigung des Schattenbankwesens; befürwortet den Ansatz der Kommission auf der Grundlage einer indirekten Regulierung und einer angemessenen Ausdehnung bzw. Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften des Schattenbankwesens; betont dabei gleichzeitig, dass eine direkte Regulierung notwendig ist, wenn die bestehenden Rechtsvorschriften sich in einigen Aspekten in funktionaler Hinsicht als unzureichend erweisen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind und die Konsistenz mit bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen ist; fordert einen ganzheitlichen Ansatz für das Schattenbankenwesen, der sowohl aufsichtsrechtliche Aspekte als auch Aspekte des Marktverhaltens berücksichtigt; merkt an, dass eine wachsende Verschiebung hin zu marktbasierter Finanzierung und zunehmendem Retailgeschäft bei höchst komplexen Finanzprodukten stattgefunden hat; betont daher, dass Marktverhalten und Verbraucherschutz berücksichtigt werden sollten;

2.  betont die Tatsache, dass jegliche Stärkung der Regulierung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zwangsläufig Anreize dazu schaffen wird, Tätigkeiten in den Bereich außerhalb der bestehenden sektoralen Rechtsvorschriften zu verlagern; betont daher die Notwendigkeit, die Verfahren für die systematische präventive Überprüfung der möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechtsvorschriften im Finanzsektor auf den Risiko- und Kapitalfluss durch weniger regulierte oder unregulierte Finanzunternehmen zu verbessern, und den Regulierungsrahmen entsprechend auszuweiten, um Arbitrage zu vermeiden;

3.  stimmt mit der Definition des Schattenbanksystems durch den FSB als eines Systems von Vermittlern, Instrumenten, Unternehmen oder finanziellen Verträgen überein, „die eine Kombination von bankähnlichen Funktionen schaffen, die jedoch außerhalb des regulatorischen Bereichs liegen oder einem regulatorischen Regime unterstehen, das entweder leicht ist oder andere Punkte betrifft als Systemrisiken, und ohne garantierten Zugang zur Liquidität einer Zentralbank oder Kreditgarantien des öffentlichen Sektors“; weist darauf hin, dass es sich beim Schattenbankenwesen, anders als es der Begriff vermuten lässt, nicht zwangsläufig um einen nicht regulierten oder illegalen Teil des Finanzsektors handelt; unterstreicht die Herausforderung, die mit der Umsetzung dieser Definition in einem Überwachungs-, Regulations- und Beaufsichtigungskontext, auch unter Berücksichtigung der fortdauernden Opazität dieses Systems sowie des Mangels an Daten und Verständnis desselben, verbunden ist;

B.  Zuordnung der Daten und Analyse

4.  weist darauf hin, dass seit der Krise nur wenige der Praktiken des Schattenbankwesens verschwunden sind; merkt jedoch an, dass die innovative Natur des Schattenbankwesens zu neuen Entwicklungen führen kann, die eine Quelle für Systemrisiken sein können, die bekämpft werden sollten; betont daher die Notwendigkeit, auf europäischer und globaler Ebene mehr und bessere Daten zu den Transaktionen, Marktteilnehmern, Finanzströmen und Verbindungen des Schattenbankwesens zu erheben, um einen vollen Überblick über diesen Sektor zu erlangen;

5.  ist der Ansicht, dass eine enge internationale Zusammenarbeit sowie eine Bündelung der Bemühungen auf globaler Ebene zur Erreichung einer ganzheitlichen Sicht auf das Schattenbanksystem absolut erforderlich sind;

6.  ist der Ansicht, dass ein vollständigerer Überblick und eine bessere Überwachung und Analyse die Identifizierung sowohl der Aspekte des Schattenbankwesens erlauben wird, die günstige Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben, als auch derjenigen, die zu Bedenken in Bezug auf Systemrisiken oder Regulierungsarbitrage Anlass geben; betont die Notwendigkeit verschärfter Verfahren zur Risikobewertung und für Offenlegung und Beaufsichtigung für alle Institutionen, die ein konzentriertes Risikoprofil von systemischer Relevanz aufweisen; erinnert an die von den G 20 beim Gipfel in Los Cabos eingegangene Verpflichtung zur Ausarbeitung eines globalen Systems zur Unternehmenskennung und unterstreicht die Notwendigkeit, bei seiner Verwaltung eine angemessene Vertretung der europäischen Interessen sicherzustellen;

7.  weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden, zumindest in zusammengefasster Form, Kenntnis von der Höhe von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften und allen Formen von Belastungs- oder Rückforderungsvereinbarungen der Institute haben müssen; weist darüber hinaus darauf hin, dass der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung über die CRD IV, der zurzeit mit dem Rat diskutiert wird, um dies zu erreichen fordert, dass derartige Informationen in einem Transaktionsregister oder bei einem Zentralverwahrer vermerkt werden sollten, um unter anderem dem EBA, der ESMA, den relevanten zuständigen Behörden, dem ESRB und den relevanten Zentralbanken sowie dem ESZB den Zugriff zu ermöglichen; macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass dieser Bericht fordert, dass nicht registrierte Rückforderungsvereinbarungen bei Liquidationsverfahren als ohne rechtliche Wirkung zu betrachten sein sollten;

8.  unterstützt die Einrichtung und die Verwaltung – möglicherweise durch die EZB – einer zentralen EU-Datenbank über Euro-Repo-Geschäfte, in die Daten von Infrastruktur- und Depotbanken eingespeist werden, soweit die Repo-Abwicklung in ihren eigenen Büchern internalisiert wird; ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Datenbank Transaktionen in allen Währungen erfassen sollte, um den Aufsichtsbehörden ein umfassendes Bild der Lage und ein umfassendes Verständnis des globalen Repo-Marktes zu erlauben; fordert die Kommission zur baldigen Annahme (Anfang des Jahres 2013) eines kohärenten Ansatzes zur zentralen Datenerhebung auf, bei dem Datenlücken identifiziert und Bemühungen bei bestehenden Initiativen anderer Gremien und nationaler Behörden, insbesondere der gemäß EMIR-Verordnung eingerichteten Transaktionsregister, gebündelt werden; fordert die Kommission dazu auf, (Mitte des Jahres 2013) einen Bericht vorzulegen, der die folgenden Punkte enthält (sich jedoch nicht auf diese beschränkt): die erforderliche institutionelle Aufstellung (z. B. EZB, ESRB, ein unabhängiges zentrales Register), den Inhalt und die Häufigkeit von Datenerhebungen, insbesondere zu Euro-Repo-Geschäften und Finanzrisikotransfers, sowie die Höhe erforderlicher Ressourcen;

9.  ist der Ansicht, dass die Kommission trotz der durch die CRD im Rahmen der Repo-Berichterstattungspflicht erforderlichen erheblichen Menge an Daten und Informationen die Verfügbarkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Daten zu Kartierungs- und Überwachungszwecken prüfen sollte;

10.  begrüßt die Entwicklung einer globalen Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI); ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung ihrer Nützlichkeit ähnliche gemeinsame Normen in Bezug auf die Repo- und Wertpapierberichterstattung entwickelt werden sollten, um das Kapital, den Zins, die Sicherheit, den Sicherheitsabschlag, die Laufzeit, Gegenparteien und andere Aspekte zu erfassen, die die Bildung von Aggregaten fördern;

11.  unterstreicht, dass gemeinsame Berichterstattungsformate auf Grundlage offener Industriestandards wesentlich für das Bestehen eines gemeinsamen globalen Ansatzes für die Analyse von Daten durch Aufsichtsbehörden sind, sodass diese sich austauschen können, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhinderung systemischer Risiken zu ergreifen und die Finanzstabilität zu gewährleisten;

12.  betont weiterhin die Notwendigkeit, einen vollständigeren Überblick über Risikotransfers durch Finanzinstitutionen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Transfers, die durch Derivattransaktionen getätigt werden, für die Daten im Rahmen der EMIR und MIFID/MIFIR bereitgestellt werden, zu erlangen, um festzustellen, wer was von wem gekauft hat und wie die übertragenen Risiken abgesichert sind; betont, dass ein Ziel darin bestehen sollte, die Kartierung der Transaktionen in Echtzeit bei allen Finanzdienstleistungen zu erreichen, und dass dies durch eine standardisierte Messaging- und Datenkennung unterstützt und automatisiert werden kann; fordert die Kommission daher in Absprache mit dem ESRB und internationalen Gremien wie dem FSB auf, in diesen Bericht zur zentralen Datenerfassung die aktuelle Arbeit zu standardisierten Messaging- und Datenformaten und die Machbarkeit der Einrichtung eines Zentralregisters für Risikotransfers aufzunehmen, das dazu in der Lage sein sollte, Risikotransferdaten in Echtzeit zu erfassen und zu überwachen, wobei die im Rahmen der Berichtspflichten der bestehenden und zukünftigen Rechtsvorschriften bereitgestellten Daten voll genutzt werden und international verfügbare Daten mit einbezogen werden sollten;

13.  ist der Ansicht, dass Berichtspflichten für Banken ein wesentliches und wertvolles Instrument zur Erfassung der Tätigkeiten im Schattenbankenwesen darstellen; weist erneut darauf hin, dass Rechnungslegungsvorschriften die Wirklichkeit abbilden sollten und die Bilanz idealerweise Aggregate im höchstmöglichen Ausmaß abbilden sollte;

14.  betont, dass diese neuen Aufgaben ein ausreichendes Niveau neuer Ressourcen erfordern;

C.  Bekämpfung der Systemrisiken des Schattenbankwesens

15.  betont, dass einige der Tätigkeiten und Unternehmen des Schattenbankwesens je nach Land reguliert oder nicht reguliert sein können; betont die Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Ländern sowie zwischen dem Bankensektor und Unternehmen des Schattenbankenwesens, um Regulierungsarbitrage zu vermeiden, die zu einer Verzerrung der regulatorischen Anreize führen würde; merkt weiterhin an, dass die gegenseitige finanzielle Abhängigkeit des Banksektors von den Unternehmen des Schattenbankwesens gegenwärtig zu stark ist;

16.  weist darauf hin, dass eine genaue Regulierung und Bewertung und ein genaues Audit derzeit beinahe unmöglich gemacht werden, wenn es zu einer Verzerrung der Kreditrisiken oder zu einer Störung der Zahlungsströme kommt;

17.  ist der Ansicht, dass Fonds und Manager nachweisen sollten, dass sie ausfallsicher sind, und dass Positionen von anderen vollständig verstanden und übernommen werden können;

18.  hebt die Notwendigkeit hervor, die Offenlegung von Übertragungen finanzieller Vermögenswerte aus den Bilanzen zu verbessern, indem die Lücken in den International Financial Reporting Standards geschlossen werden; betont, dass die Finanzzuständigen – wie Buchhalter und interne Prüfer – maßgeblich dafür verantwortlich sind, auf potenziell schädliche Entwicklungen und entstehende Risiken hinzuweisen;

19.  ist der Ansicht, dass Rechnungslegungsvorschriften die Wirklichkeit abbilden sollten, und dass eine Bewertung von Vermögenswerten zu Erwerbskosten, wenn dies weit über dem Marktwert liegt, zu Instabilität bei Banken und anderen Unternehmen geführt hat und nicht zulässig sein sollte; ruft die Kommission dazu auf, Änderungen an den IFRS zu fördern, wobei Aggregaten ohne Netting und Risikogewichte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

20.  ist der Ansicht, dass die Finanzregulierung auf die Bereiche Komplexität und Opazität der Finanzdienstleistungen und –produkte abzielen sollte, und dass regulatorische Maßnahmen wie erhöhte Eigenkapitalanforderungen und die Aufhebung der Reduzierung des Risikogewichts eine Rolle spielen, wenn es darum geht, von der Verwendung komplexer Sicherungsderivate abzuschrecken; ist der Auffassung, dass neue Finanzprodukte nicht in Umlauf gebracht oder zugelassen werden sollten, wenn den Aufsichtsbehörden kein Nachweis ihrer Abwicklungsfähigkeit vorgelegt werden kann;

21.  schlägt vor, dass Informationsasymmetrie bestraft werden sollte, insbesondere im Hinblick auf Dokumentationen und Haftungsausschlüsse von Finanzdienstleistungen und -produkten; ist der Ansicht, dass solche Haftungsausschlüsse gegebenenfalls einer Gebühr für „Kleingedrucktes“ unterliegen sollten (die pro Seite des Haftungsausschlusses berechnet wird);

22.  betont, dass die Berichte des Ausschusses für Wirtschaft und Währung über die CRD IV(2), die zurzeit mit dem Rat diskutiert werden, einen wichtigen Schritt darstellen, um das Schattenbankwesen in positiver Weise anzugehen, und zwar durch die Auferlegung von Eigenkapitalanforderungen für die Liquiditätslinien für strukturierte Anlageinstrumente und Zwischengesellschaften, durch Festlegung der Obergrenze für Großkredite für alle nicht regulierten Unternehmen (25 % der Eigenmittel), was dazu beitragen wird, den Banken einen Anstoß zu geben, sich der strukturellen Liquiditätsquote annähern, und durch Anerkennung des höheren Risikos in Bezug auf regulierte und Nicht-Finanzunternehmen von Krediten an diese Unternehmen in den Aufsichtsbestimmungen für Liquiditätsrisiken;

23.  merkt an, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass zwar normalerweise eine klare Trennung zwischen Versicherungsrisiken und Kreditrisiken besteht, diese Trennung aber beispielsweise bei Kreditversicherungsprodukten weniger deutlich sein kann; fordert die Kommission dazu auf, die Rechtsvorschriften im Bereich Banken, Versicherungen und insbesondere der Finanzkonglomerate mit Blick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und Versicherungsunternehmen und die Verhinderung regulatorischer und/oder aufsichtlicher Arbitrage zu überprüfen;

24.  ist ferner der Auffassung, dass die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter CRD IV-Bestimmungen auf Finanzunternehmen, die keine Einlagen entgegennehmen und nicht unter die Begriffsbestimmung der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) fallen, erforderlich ist, um mit speziellen Risiken umzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige Bestimmungen unter Umständen an die Besonderheiten dieser Unternehmen angepasst werden müssen, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf diese Institute zu vermeiden;

25.  ist der Ansicht, dass eine Europäische Bankenaufsicht den Sektor der Schattenbanken nicht ausklammern darf;

26.  betont die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass alle Unternehmen des Schattenbankwesens, die von Banken getragen werden oder mit einer Bank verbunden sind, zum Zweck einer aufsichtsbezogenen Konsolidierung in die Bilanz der Bank aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, zu Beginn des Jahres 2013 zu untersuchen, welche Mittel eingesetzt werden können, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die nicht nach dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung konsolidiert werden, aufsichtsbezogen konsolidiert werden, um die globale Finanzstabilität zu verbessern; fordert die Kommission dazu auf, sämtliche Leitfäden des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) oder anderer internationaler Gremien zur besseren Abstimmung des Rechnungslegungs- und Risikorahmens der Konsolidierung zu berücksichtigen;

27.  unterstreicht die Notwendigkeit, eine größere Transparenz der Struktur und der Tätigkeit von Finanzinstitutionen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Liikanen-Berichts, Maßnahmen für die Struktur des europäischen Bankensektors unter Berücksichtigung sowohl der Vorteile als auch der potenziellen Risiken der Verbindung von Privatkunden- und Investmentaktivitäten vorzuschlagen;

28.  nimmt die Bedeutung des Repo- und Wertpapierleihmarkts zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, zu Beginn des Jahres 2013 Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Transparenz, insbesondere für Kunden, zu erhöhen, wobei Letzteres auch eine Kennung für Sicherheiten und die Meldung der Wiederverwendung von Sicherheiten an die Aufsichtsbehörden auf aggregierter Basis umfassen könnte, als auch den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu geben, empfohlene Mindestsicherheitsabschläge oder Margen für die Märkte für gesicherte Finanzierungen festzusetzen, jedoch ohne diese zu standardisieren; erkennt in diesem Rahmen an, dass es wichtig ist, das Eigentum an den Wertpapieren klar zu bestimmen und es zu schützen; fordert die Kommission dennoch auf, neben den bereits eingeführten sektorspezifischen Maßnahmen allgemein über die Margen nachzudenken, sowie die Durchsetzung von Obergrenzen für die Weiterverpfändung von Sicherheiten zu untersuchen und zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit, das Insolvenzrecht in Bezug auf sowohl den Repo- und Wertpapierleihmarkt als auch auf Kreditverbriefungen zu überprüfen, und zwar mit dem Ziel der Harmonisierung und der Beschäftigung mit Fragestellungen zum Rückzahlungsvorrang bei der Abwicklung von Finanzinstituten; ruft die Kommission auf, sich mit verschiedenen Ansätzen zur Einschränkung von Konkursprivilegien, einschließlich Vorschlägen zur Einschränkung von Konkursprivilegien auf zentral abgerechnete Transaktionen oder auf Sicherheiten, die die harmonisierten, vordefinierten Zulassungskriterien erfüllen, zu beschäftigen;

29.  ist der Ansicht, dass mit der Verbriefung verbundene Anreize angemessen behandelt werden müssen; betont, dass Solvenz- und Liquiditätsanforderungen für Verbriefungen einen hochwertigen und diversifizierten Wertpapierbestand fördern sollten, um somit Herdenverhalten zu vermeiden; fordert die Kommission dazu auf, den Verbriefungsmarkt zu untersuchen, einschließlich einer Überprüfung gedeckter Schuldverschreibungen, die das Risiko auf den Bilanzen der Banken erhöhen können; fordert die Kommission auf, Schritte zur merklichen Erhöhung seiner Transparenz vorzuschlagen; fordert die Kommission dazu auf, spätestens zu Beginn des Jahres 2013 die aktuelle Verordnung an den notwendigen Stellen zu aktualisieren, um ihre Konsistenz mit den derzeit diskutierten neuen Regelungen für Verbriefungen des BCBS zu gewährleisten; schlägt vor zu begrenzen, wie viele Male ein Finanzprodukt verbrieft werden darf, und besondere Anforderungen für diejenigen (z. B. Originatoren oder Sponsoren) festzulegen, die die Verbriefung durchführen, um einen Teil der mit der Verbriefung verbundenen Risiken zu begrenzen und somit parallel zu Maßnahmen zur Erreichung von Transparenz zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Risiken tatsächlich durch denjenigen erfolgt, der die Verbriefung durchführt, und nicht Vermögensverwaltern anvertraut wird; fordert insbesondere die Einführung einer konsistenten Methodik zur Bewertung der zugrunde liegenden Aktiva und eine Standardisierung der Verbriefungsprodukte über verschiedene Rechtsvorschriften und gerichtliche Zuständigkeiten hinweg;

30.  weist darauf hin, dass Körbe von Vermögenswerten als Repogeschäft gehandelt wurden, und zwar nach dem „Originate-to-repo“-Modell, und in manchen Fällen ein besseres Rating erhalten haben; betont, dass derartige Transaktionen nicht als regulatorische Maßnahme zur Liquidität verwendet werden sollten (vergleiche den ECON-Bericht zur CRD IV);

31.  ist sich der wichtigen Rolle bewusst, die Geldmarktfonds (MMF) bei der kurzfristigen Finanzierung von Finanzinstitutionen und bei der Ermöglichung der Risikodiversifizierung erfüllen; stellt die unterschiedliche Rolle und Struktur der in der EU und in den USA beheimateten MMF fest; weist darauf hin, dass die ESMA-Leitlinien aus dem Jahr 2010 den MMF strengere Standards auferlegt haben (Kreditqualität, Fälligkeit der zugrunde liegenden Wertpapiere und bessere Offenlegung gegenüber den Investoren); merkt jedoch an, dass einige MMF, insbesondere solche, die Investoren einen stabilen Nettobestandswert bieten, für den massiven Abzug von Anlagen („Runs“) anfällig sind; betont daher, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Belastbarkeit dieser Fonds zu stärken und das Liquiditätsrisiko abzudecken; unterstützt den abschließenden Bericht der IOSCO von Oktober 2012, was die darin enthaltenen Empfehlungen zu Regulierung und Verwaltung der MMF über gerichtliche Zuständigkeiten hinweg anbelangt; ist der Auffassung, dass MMF mit stabilem Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) Gegenstand von Maßnahmen zur Reduzierung spezifischer Risiken im Zusammenhang mit ihrer stabilen NAV-Eigenschaft und zur Internalisierung der aufgrund dieser Risiken anfallenden Kosten sein sollten; ist der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörden, sofern dies praktikabel ist, eine Umwandlung hin zu veränderlichen/variablen NAV verlangen sollten oder, alternativ dazu, Sicherheiten eingeführt werden sollten, um die Widerstandsfähigkeit von MMF mit stabilem NAV und deren Fähigkeit, einem erheblichen Abzug von Anlagen standzuhalten, zu verstärken; fordert die Kommission dazu auf, in der ersten Jahreshälfte 2013 eine Überprüfung der OGAW-Rahmenregelung mit Schwerpunkt auf dem Thema MMF vorzulegen, gemäß der diese entweder einen variablen Bestandswert mit einer täglichen Bewertung annehmen oder, wenn ein konstanter Wert beibehalten wird, eine auf einen bestimmten Zweck beschränkte Bankerlaubnis anfordern und Kapitalanforderungen sowie anderen aufsichtlichen Anforderungen unterliegen müssen; betont, dass die Regulierungsarbitrage so gering wie möglich gehalten werden muss;

32.  fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung der OGAW auf, die Idee der Einführung spezifischer Liquiditätsbestände für MMF durch Mindestanforderungen für Übernachtliquidität, wöchentliche und monatliche Liquidität (20 %, 40 %, 60 %) weiter zu verfolgen und bei einem Auslöser Liquiditätsgebühren zu fordern, was gleichzeitig zu einer direkten Pflicht zur Information an die zuständige Aufsichtsbehörde und die ESMA führt;

33.  ist sich über die Vorteile im klaren, die Exchange Traded Funds (ETF) bieten, indem sie Kleinanlegern Zugang zu einer breiteren Palette von Vermögenswerten (wie insbesondere Waren) bieten, betont jedoch die Risiken, die mit ETF im Hinblick auf Komplexität, Kontrahentenrisiko, Liquidität der Produkte und möglicher Regulierungsarbitrage verbunden sind; warnt vor den Risiken im Zusammenhang mit synthetischen ETF aufgrund ihrer erhöhten Opazität und Komplexität, insbesondere wenn synthetische ETF unter Kleinanlegern in Umlauf gebracht werden; fordert die Kommission daher auf, diese potenziellen strukturellen Schwachstellen bei der aktuellen Überarbeitung der OGAW VI unter Berücksichtigung verschiedener Kundenkategorien (z. B. Kleinanleger, professionelle Anleger, institutionelle Anleger) und ihrer unterschiedlichen Risikoprofile zu prüfen und daran zu arbeiten;

34.  fordert die Kommission auf, bei allen neuen Legislativvorschlägen umfassende Folgenabschätzungen zu den Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft durchzuführen;

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35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rat für Finanzstabilität zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.
(2) A7-0170/2012 und A7-0171/2012.

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