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Verfahren : 2012/2024(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0369/2012

Eingereichte Texte :

A7-0369/2012

Aussprachen :

PV 14/01/2013 - 23
CRE 14/01/2013 - 23

Abstimmungen :

PV 15/01/2013 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0004

Angenommene Texte
PDF 149kWORD 31k
Dienstag, 15. Januar 2013 - Straßburg
Verwaltungsverfahrensrecht
P7_TA(2013)0004A7-0369/2012
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (2012/2024(INL))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht anerkannt wird,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2),

–  unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der auf der Grundlage der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts anerkannt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung betreffend Vorhandensein und öffentliche Zugänglichkeit eines Kodexes für gute Verwaltungspraxis in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen(3),

–  in Kenntnis des Beschlusses 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung durch Beifügung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2001 über einen Kodex für ein einwandfreies Verhalten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und seiner Bediensteten in der Verwaltungspraxis bei ihren beruflichen Beziehungen zur Öffentlichkeit(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2007)7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis vom 20. Juni 2007,

–  in Kenntnis der „Grundsätze des öffentlichen Dienstes für EU-Beamte“, die am 19. Juni 2012 vom Europäischen Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurden,

–  in Kenntnis der von der schwedischen Regierung in Auftrag gegebenen Umfrage der Schwedischen Agentur für öffentliche Verwaltung zu den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf das Themenpapier zu der von der Fachabteilung des Rechtsausschusses des Parlaments und der Universität von Léon veranstalteten Konferenz zum EU-Verwaltungsrecht (León, 27.-28. April 2011),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Arbeitsdokuments zur derzeitigen Lage und den Zukunftsperspektiven für das EU-Verwaltungsrecht, das dem Rechtsausschuss am 22. November 2011 von der Arbeitsgruppe zum EU-Verwaltungsrecht vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts eines Verwaltungsverfahrensrechts der Europäischen Union, die vom Referat zur Bewertung des europäischen Mehrwerts dem Rechtsausschuss am 6. November 2012 vorgelegt wurde,

–  gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A7-0369/2012),

A.  in der Erwägung, dass mit der Entwicklung der Kompetenzen der Europäischen Union die Bürger in zunehmendem Maß unmittelbar mit der Verwaltung der Union konfrontiert werden, ohne dass sie immer über die entsprechenden Verfahrensrechte verfügen, die sie in Fällen, in denen sich dies als notwendig erweisen kann, gegen sie durchsetzen könnten;

B.  in der Erwägung, dass die Bürger der Union von der Kommission ein hohes Maß an Transparenz, Effizienz, rascher Erledigung und Reaktionsbereitschaft erwarten können, gleichgültig, ob sie eine förmliche Beschwerde einlegen oder gemäß dem Vertrag ihr Recht wahrnehmen, eine Petition einzureichen, und dass sie Informationen darüber erhalten sollten, inwieweit sie weitere Schritte in der jeweiligen Angelegenheit unternehmen können;

C.  in der Erwägung, dass die bestehenden Regeln und Grundsätze der Union für gute Verwaltungspraxis aus vielen unterschiedlichen Quellen hervorgehen: Primärrecht, Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Sekundärrecht, nicht zwingendes Recht und einseitige Verpflichtungen der Unionsorgane;

D.  in der Erwägung, dass es in Ermangelung eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten verwaltungsrechtlichen Regeln für die Bürger schwer ist, sich über ihre administrativen Rechte nach dem Unionsrecht klar zu werden;

E.  in der Erwägung, dass die internen Verhaltenskodizes der einzelnen Organe nur geringe Wirkung haben, sich voneinander unterscheiden und rechtlich nicht bindend sind;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner obengenannten Entschließung vom 6. September 2001 ausgehend von der Überzeugung, dass für alle Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union derselbe Kodex für gute Verwaltungspraxis gelten sollte, den vom Europäischen Bürgerbeauftragten verfassten europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis mit Änderungen angenommen hat;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament in derselben Entschließung die Kommission aufgefordert hat, einen Vorschlag für eine Verordnung mit einem Kodex für gute Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen;

H.  in der Erwägung, dass dies, wie vom Europäischen Bürgerbeauftragten betont, dabei helfen würde, die Verwirrung zu beheben, die gegenwärtig von der parallelen Existenz verschiedener Kodizes für die meisten Unionsorgane und -einrichtungen ausgeht; dass sichergestellt würde, dass die Organe und Institutionen die gleichen Grundsätze im Umgang mit Bürgern anwenden, und dass die Bedeutung dieser Grundsätze sowohl für Bürger als auch für Beamte unterstreichen würde;

I.  in der Erwägung, dass alle Tätigkeiten der Union mit den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit bei strikter Gewaltenteilung im Einklang stehen müssen;

J.  in der Erwägung, dass das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf eine gute Verwaltung als Primärrecht rechtsverbindlich geworden ist;

K.  in der Erwägung, dass Regeln für eine gute Verwaltungspraxis die Transparenz und demokratische Kontrolle fördern;

L.  in der Erwägung, dass ein dringendes Problem der Europäischen Union heutzutage in dem Vertrauensmangel der Bürger besteht, der die Legitimität der Europäischen Union beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass die Europäische Union den Bürgern rasche, klare und sichtbare Antworten schuldet, um ihren Sorgen gerecht zu werden;

M.  in der Erwägung, dass die Kodifizierung des Dienstleistungsprinzips – d. h. des Prinzips, dass die Verwaltung danach streben sollte, Bürger zu führen, ihnen zu helfen, zu dienen und sie zu unterstützen, ihnen mit der gebührenden Höflichkeit zu begegnen und demnach unnötig umständliche und langwierige Verfahren zu vermeiden, wodurch Zeit und Aufwand für Bürger und Verwaltungsbedienstete gespart wird – dazu beitragen würde, dass den legitimen Erwartungen der Bürger entsprochen wird, und sowohl den Bürgern als auch der Verwaltung in Form verbesserter Dienstleistungen und gesteigerter Effizienz helfen würde; in der Erwägung, dass die Sensibilisierung in Bezug auf das Recht der Unionsbürger auf gute Verwaltung verstärkt werden sollte, auch durch die einschlägigen Informationsdienste und -netze der Kommission;

N.  in der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarates ein Katalog klarer und verbindlicher Vorschriften für die Verwaltung der Union ein positives Signal bei der Bekämpfung von Korruption in öffentlichen Verwaltungen wäre;

O.  in der Erwägung, dass eine Reihe zentraler Grundsätze guter Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten derzeit weithin akzeptiert wird;

P.  in der Erwägung, dass durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bewährte Verwaltungsgrundsätze entwickelt wurden, die für die Verfahren der Mitgliedstaaten in Gemeinschaftsangelegenheiten gelten und erst recht für die direkte Verwaltung durch die Union gelten sollten;

Q.  in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltung der Union helfen würde, ihre Befugnisse der internen Organisation zu nutzen, um höchste Verwaltungsstandards zu ermöglichen und zu fördern;

R.  in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht die Legitimität der Union sowie das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung der Union stärken würde;

S.  in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht eine automatische Konvergenz der einzelstaatlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf allgemeine Verfahrensgrundsätze und die Grundrechte der Bürger gegenüber der Verwaltung begünstigen und damit den Prozess der Integration stärken könnte;

T.  in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen und der Verwaltung der Union fördern könnte, um den Zielen gemäß Artikel 298 AEUV gerecht zu werden;

U.  in der Erwägung, dass durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die Union eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen wurde, um ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht zu verabschieden;

V.  in der Erwägung, dass die in dieser Entschließung geforderten legislativen Maßnahmen auf eingehenden Folgenabschätzungen basieren sollten, unter anderem durch die Quantifizierung der Kosten von Verwaltungsverfahren;

W.  in der Erwägung, dass die Kommission alle relevanten Akteure angemessen konsultieren und insbesondere das Fachwissen des Europäischen Bürgerbeauftragten als der zentralen Stelle für Bürgerbeschweren über Missstände bei den Organen und Einrichtungen der Union zu nutzen;

1.  fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht zu unterbreiten;

2.  bekräftigt, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

3.  ist der Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABL. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABL. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(3) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.
(4) ABL. L 267 vom 20.10.2000, S. 63.
(5) ABl. C 189 vom 5.7.2001, S. 1.
(6) http://www.statskontoret.se/upload/Publikationer/2005/200504.pdf.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zum Ziel und zum Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung)

Das Ziel der Verordnung sollte darin bestehen, durch eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung auf der Grundlage eines europäischen Verwaltungsverfahrensrechts das Recht auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten.

Die Verordnung sollte für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union („die Unionsverwaltung“) in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit gelten. Daher ist ihr Geltungsbereich auf die direkte Verwaltung zu beschränken.

In der Verordnung sollten die wesentlichen Grundsätze für eine gute Verwaltung kodifiziert und das Verfahren festgelegt werden, das von der Unionsverwaltung bei der Behandlung von Einzelfällen anzuwenden ist, in denen eine der Parteien eine natürliche oder juristische Person ist, oder in anderen Fällen, in denen Einzelpersonen in direktem oder persönlichem Kontakt zur Unionsverwaltung stehen.

Empfehlung 2 (zum Verhältnis zwischen der Verordnung und sektoralen Instrumenten)

In der Verordnung sollte ein allgemeingültiger Katalog von Grundsätzen enthalten sein und ein Verfahren festgelegt werden, das als De-minimis-Regelung anwendbar ist, wenn keine lex specialis zur Verfügung steht.

Die durch sektorale Instrumente gebotenen Garantien für Personen dürfen in keinem Fall weniger Schutz bieten als die durch die Verordnung festgelegten Garantien.

Empfehlung 3 (zu den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit)

Durch die Verordnung sollten folgende Grundsätze kodifiziert werden:

–  Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Die Unionsverwaltung handelt in Einklang mit den Rechtsvorschriften und unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen und Verfahren. Die Verwaltungsbefugnisse beruhen auf einer rechtlichen Grundlage, mit der ihr Inhalt in Einklang steht.

Getroffene Entscheidungen oder erlassene Maßnahmen sind nie willkürlich und beruhen nie auf Zielsetzungen, für die keine rechtliche Grundlage besteht oder die nicht mit einem öffentlichen Interesse begründet werden können.

–  Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung: Die Unionsverwaltung enthält sich jeder ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Personen in vergleichbaren Situationen werden auf gleiche Weise behandelt. Unterschiede in der Behandlung können nur durch objektive Merkmale des betreffenden Falls gerechtfertigt werden.

–  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Entscheidungen, die die Rechte und Interessen von Personen berühren, werden von der Unionsverwaltung nur bei bestehender Erforderlichkeit und nur in dem zum Erreichen des verfolgten Ziels angemessenen Maße getroffen.

Bei der Beschlussfassung achten die Beamten auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Insbesondere erlegen sie keine Verwaltungs- oder wirtschaftlichen Lasten auf, die unverhältnismäßig zum erwarteten Nutzen sind.

–  Grundsatz der Unparteilichkeit: Die Unionsverwaltung handelt unparteiisch und unabhängig. Sie enthält sich jeder willkürlichen Handlung, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung aus welchen Gründen auch immer.

Die Unionsverwaltung handelt stets im Interesse der Union und zum Wohl der Allgemeinheit. Keine Handlung wird von persönlichen (einschließlich finanziellen), familiären oder nationalen Interessen geleitet oder durch politischen Druck bestimmt. Die Unionsverwaltung garantiert eine faire Balance zwischen unterschiedlichen Arten der Bürgerinteressen (Unternehmen, Verbraucher und andere).

–  Grundsatz des einheitlichen Handelns und der legitimen Erwartungen: Die Unionsverwaltung achtet auf eine kohärente Verwaltungspraxis und wendet die gängigen Verwaltungsverfahren an, die öffentlich zu machen sind. Liegen in Einzelfällen berechtigte Gründe für das Abweichen von den gängigen Verwaltungsverfahren vor, ist eine stichhaltige Begründung für die Abweichungen zu geben.

Die legitimen und begründeten Erwartungen von Personen aufgrund früherer Vorgehensweisen der Unionsverwaltung werden berücksichtigt.

–  Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre: Die Unionsverwaltung gewährleistet den Schutz der Privatsphäre von Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die Unionsverwaltung unterlässt die Verarbeitung personenbezogener Daten für unrechtmäßige Zwecke und die Weitergabe solcher Daten an unbefugte Dritte.

–  Grundsatz der Billigkeit: Dieser Grundsatz ist als ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung zu beachten, das für die Schaffung eines Klimas des Vertrauens und der Vorhersehbarkeit in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Verwaltung unverzichtbar ist.

–  Grundsatz der Transparenz: Die Unionsverwaltung ist offen. Sie dokumentiert die Verwaltungsverfahren und führt angemessene Verzeichnisse über ihren Posteingang und -ausgang, die ihnen zugestellten Dokumente, getroffene Entscheidungen und ergriffene Maßnahmen. Alle Beiträge von beratenden Gremien und Interessenträgern sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen allgemeinen Grundsätzen und Beschränkungen behandelt.

–  Grundsatz der Effizienz und Dienstleistung: Das Handeln der Unionsverwaltung wird von den Kriterien der Effizienz und des öffentlichen Dienstes bestimmt.

Die Bediensteten informieren die Öffentlichkeit über die Verfahren, mit denen Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit verfolgt werden.

Bei Anfragen zu nicht in ihrer Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten verweisen sie die Auskunft suchende Person an die zuständige Dienststelle.

Empfehlung 4 (zu den Vorschriften bei der Fassung von Verwaltungsentscheidungen)

Empfehlung 4.1: zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens

Verwaltungsentscheidungen können auf eigene Initiative der Unionsverwaltung oder auf Antrag eines Betroffenen gefasst werden.

Empfehlung 4.2: zur Eingangsbestätigung

Die Eingangsbestätigung für Anträge auf Einzelfallentscheidungen erfolgt schriftlich unter Angabe einer Frist zum Treffen der fraglichen Entscheidung. Auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist für die Beschlussfassung (Schweigen der Verwaltung) wird hingewiesen.

Weist der Antrag Mängel auf, wird in der Eingangsbestätigung eine Frist zur Behebung der Mängel oder zur Einreichung fehlender Unterlagen gesetzt.

Empfehlung 4.3: zur Unparteilichkeit von Verwaltungsentscheidungen

Haben Bedienstete finanzielle Interessen an einem Verfahren, werden sie an der fraglichen Beschlussfassung nicht beteiligt.

Über bestehende Interessenkonflikte setzt der/die betreffende Bedienstete seine/n unmittelbare/n Vorgesetzte/n in Kenntnis, der/die dann nach den Umständen des Einzelfalls über den Ausschluss dieses/dieser Bediensteten vom Verfahren entscheidet.

Betroffene Vertreter der Öffentlichkeit können den Ausschluss von Beamten beim Treffen der Entscheidung beantragen, die die persönlichen Interessen dieser Personen berühren. Diesbezügliche Anträge sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Person trifft eine diesbezügliche Entscheidung nach Anhörung des betreffenden Beamten.

Für die Behandlung von Interessenkonflikten sind angemessene Fristen festzulegen.

Empfehlung 4.4: zum Recht auf Anhörung

Das Recht auf Verteidigung muss in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet sein. Trifft die Unionsverwaltung Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Personen direkt berühren, erhalten die betreffenden Personen die Gelegenheit, ihren Standpunkt vor der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich selbst, erforderlichenfalls oder auf Wunsch mit Hilfe einer von ihnen bestimmten Person zu äußern.

Empfehlung 4.5: zum Recht auf Zugang zu den eigenen Akten

Betroffenen wird unbeschränkter Zugang zu den eigenen Akten gewährt. Es liegt im Ermessen der betroffenen Person, welche nicht vertraulichen Unterlagen als maßgeblich betrachtet werden.

Empfehlung 4.6: zu den Fristen

Verwaltungsentscheidungen werden innerhalb angemessener Fristen und ohne Verzögerungen gefasst. Die Fristen werden durch die jeweiligen Vorschriften zu einem bestimmten Verfahren festgesetzt. Werden keine Fristen genannt, sollte die Frist drei Monate ab dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch die betroffene Person nicht überschreiten.

Ist eine Beschlussfassung innerhalb der Frist aus objektiven Gründen nicht möglich, z. B. aufgrund der zur Behebung von Mängeln des Antrags eingeräumten Zeiträume, der Komplexität der aufgeworfenen Fragen, der Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer dritten Partei usw., wird die betreffende Person über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt und die Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt getroffen.

Empfehlung 4.7: zur Form von Verwaltungsentscheidungen

Verwaltungsentscheidungen werden schriftlich und in klarer, einfacher und verständlicher Weise formuliert. Sie werden in der vom Empfänger gewählten Sprache abgefasst, sofern es sich um eine der Amtssprachen der Europäischen Union handelt.

Empfehlung 4.8: zur Begründungspflicht

Verwaltungsentscheidungen müssen eindeutig begründet werden. Alle dafür maßgeblichen Sachverhalte und ihre rechtlichen Grundlagen sind anzuführen.

Für jede Entscheidung ist eine Begründung im Einzelfall erforderlich. Ist dies aufgrund einer sehr großen Anzahl von Personen, die von gleichlautenden Entscheidungen betroffen sind, nicht möglich, können Standardformulierungen verwendet werden. Auch in diesem Fall ist jedoch eine Begründung im Einzelfall erforderlich, wenn Bürger dies ausdrücklich wünschen.

Empfehlung 4.9: zur Zustellung von Verwaltungsentscheidungen

Verwaltungsentscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen berühren, werden der betreffenden Person bzw. den betreffenden Personen unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich zugestellt.

Empfehlung 4.10: zu Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen

Soweit das Unionsrecht dies vorsieht, weisen Verwaltungsentscheidungen deutlich auf ihre Anfechtbarkeit hin und enthalten Angaben zum Anfechtungsverfahren, außerdem Name und Büroanschrift der Person bzw. der Dienststelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie die dabei einzuhaltende Frist.

Gegebenenfalls weisen Verwaltungsentscheidungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens und/oder der Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten hin.

Empfehlung 5 (zur Überprüfung und Berichtigung eigener Entscheidungen )

Durch die Verordnung sollte der Unionsverwaltung die Möglichkeit eingeräumt werden, Schreib-, Rechen- oder ähnliche Fehler jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag der betreffenden Person zu berichtigen.

Zur Berichtigung von Verwaltungsentscheidungen aus anderen Gründen sollten Bestimmungen eingeführt werden, die hinsichtlich der bei der Neufassung anzuwendenden Verfahren klar unterscheiden zwischen Entscheidungen, die die Interessen einer Person beeinträchtigen, und solchen, die für diese Person vorteilhaft sind.

Empfehlung 6 (zu Form und öffentlicher Bekanntgabe der Verordnung)

Die Verordnung sollte in eindeutiger, präziser und einer für die Öffentlichkeit leicht verständlichen Weise abgefasst sein.

Sie sollte durch die Veröffentlichung auf den Webseiten aller Einrichtungen, Organe und sonstigen Stellen der Union hinreichend bekannt gemacht werden.

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