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Verfahren : 2012/2097(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0023/2013

Eingereichte Texte :

A7-0023/2013

Aussprachen :

PV 05/02/2013 - 14
CRE 05/02/2013 - 14

Abstimmungen :

PV 06/02/2013 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0050

Angenommene Texte
PDF 224kWORD 56k
Mittwoch, 6. Februar 2013 - Straßburg
Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
P7_TA(2013)0050A7-0023/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (2012/2097(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 5, 12, 14, 15, 16, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, insbesondere die Artikel 5, 6 und 19,

–  unter Hinweis auf die 1998 angenommene Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die IAO-Übereinkommen über Kernarbeitsnormen hinsichtlich der Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 (1930) und Nr. 105 (1957)), der Vereinigungsfreiheit und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 (1948) und Nr. 98 (1949)), der Abschaffung der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 (1973) und Nr. 182 (1999)) und des Verbots der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 (1951) und Nr. 111 (1958)),

–  unter Hinweis auf die IAO-Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge) (Übereinkommen Nr. 94) und über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 154),

–  unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens beschlossen wurden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die am 10. Juni 2008 auf der Grundlage eines Konsenses unter den 183 IAO-Mitgliedstaaten angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und andere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) und jenen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), die Internationale Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006),

–  unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen zur Stärkung der Frauen die im März 2010 lanciert wurden und Leitlinien zur Stärkung der Frauen am Arbeitsplatz, auf dem Arbeitsmarkt und in der Gemeinschaft bieten und das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen UN Women und dem United Nations Global Compact sind,

–  unter Hinweis auf das „Consistency Project“ (Konsistenzprojekt), ein Kooperationsprojekt zwischen dem Climate Disclosure Standards Board (CDSB), der Global Reporting Initiative (GRI), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), das zur Förderung der Konsistenz der Ansätze in Bezug auf den Bedarf an und die Bereitstellung von Unternehmensinformationen entwickelt wurde, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2009(1),

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in ihrer aktualisierten Fassung vom Mai 2011,

–  unter Hinweis auf das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung von 1997,

–  unter Hinweis auf die Global Reporting Initiative,

–  unter Hinweis auf die Schaffung des Internationalen Rats für integrierte Berichterstattung (IIRC),

–  unter Hinweis auf das dänische Gesetz über Jahresabschlüsse (2008),

–  unter Hinweis auf den UN Global Compact,

–  unter Hinweis auf die im Oktober 2010 für die Kommission erstellte Studie zu Governance-Diskrepanzen zwischen internationalen Instrumenten und Normen der sozialen Verantwortung der Unternehmen und bestehenden europäischen Rechtsvorschriften (bekannt als Edinburgh-Studie)(2), deren Erkenntnisse im Jahresbericht 2011 des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage(3) veröffentlicht und vom Europäischen Rat uneingeschränkt befürwortet wurden,

–  unter Hinweis auf die Ziffern 46 und 47 des Abschlussdokuments des Rio+20-Weltgipfels 2012 für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (UNPRI),

–  unter Hinweis auf die am 1. November 2010 veröffentlichte internationale ISO-Norm 26000, mit der Leitlinien für soziale Verantwortung festgelegt werden,

–  unter Hinweis auf die 2009 erstellte Studie „Green Winners“, bei der 99 Unternehmen untersucht wurden(4),

–  unter Hinweis auf das Europäischen Multi-Stakeholder-Forum zur sozialen Verantwortung der Unternehmen, das am 16. Oktober 2002 lanciert wurde,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(5),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (COM(2011)0896),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(6), die – außer im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Dänemark und anderen Mitgliedstaaten – das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ablöst,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. Dezember 2001 zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die soziale Verantwortung der Unternehmen(7),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (COM(2006)0249) (Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (COM(2003)0284) (Aktionsplan zu Corporate Governance),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Paket “Verantwortungsbewusste Unternehmen„“ (COM(2011)0685),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines “Ökosystems„ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2002 zu dem Grünbuch der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 2003 zu der Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020, in der festgehalten wurde, dass die Verantwortung der Unternehmen und die Unternehmensführung untrennbar miteinander verbunden sind(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum ‐ Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation(14),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. Mai 2012 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“(15),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Entwicklung, des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0023/2013),

A.  in der Erwägung, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) nicht dazu missbraucht werden darf, international vereinbarte Mindestnormen neu zu definieren, sondern dazu dienen soll, die Umsetzung dieser Normen zu bewerten und besser zu verstehen, wie sie von Unternehmen jeder Größe unverzüglich und unmittelbar angewendet werden können;

B.  in der Erwägung, dass das von den EU-Organen typischerweise verwendete SVU-Konzept von den verwandten Konzepten des verantwortungsvollen oder ethischen unternehmerischen Handelns, „Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung“, der nachhaltigen Entwicklung und der unternehmerischen Rechenschaftspflicht als weitgehend nicht mehr unterscheidbar erachtet werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Multi-Stakeholder-Ansatz der Eckpfeiler aller EU-geförderten Initiativen zur SVU und die Grundlage der glaubwürdigsten SVU-Maßnahmen durch die Unternehmen selbst bleiben und auf lokaler Ebene beginnen sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Global Reporting Initiative die Methodik geliefert hat, welche bei weitem die größte internationale Akzeptanz für Unternehmenstransparenz gefunden hat; und in der Erwägung, dass die Schaffung des Internationalen Rats für integrierte Berichterstattung (IIRC), an dem die weltweit wichtigsten Institutionen für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards beteiligt sind, darauf hindeutet, dass die in die Finanzbuchhaltung integrierte nachhaltige Unternehmensberichterstattung in weniger als einem Jahrzehnt zum weltweiten Standard werden wird;

E.  in der Erwägung, dass die bahnbrechende Arbeit des Prince’s Accounting for Sustainability Project, des TEEB for Business (Initiative zur Bewertung der ökonomischen Bedeutung von Biodiversitäts- und Ökosystemleistungen für die Wirtschaft) sowie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen es inzwischen für die Wirtschaft ermöglicht hat, die monetäre Bewertung ihrer externen gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen vollständig und präzise zu verstehen und diese somit in die Finanzverwaltung des Unternehmens zu integrieren;

F.  in der Erwägung, dass ein grundlegender Wandel innerhalb der Investorengemeinschaft stattgefunden hat, in der nun 1123 Investoren für ein verwaltetes Vermögen von 32 Billionen USD stehen und sich den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (UNPRI) verpflichtet sehen; in der Erwägung, dass das Europäische Forum Nachhaltige Geldanlagen (EUROSIF – FNG) schätzt, dass der weltweite SRI-Markt im September 2010 ungefähr 7 Billionen EUR erreicht hat; in der Erwägung, dass 82 Investoren unter der Leitung von Aviva Global Investors, die für ein verwaltetes Vermögen von 50 Billionen USD stehen, auf dem Gipfel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu den richtungweisenden Hauptbefürwortern der obligatorischen Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen gehörten;

G.  in der Erwägung, dass die Schaffung des Europäischen Multi-Stakeholder-Forums zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen, die Durchführung einer Reihe von Pilot- und Forschungsprojekten und die Aktivitäten des ehemaligen Bündnisses für Unternehmen (Alliance for Business) zusammen eine solide Erfolgsbilanz für die europäischen Maßnahmen im Bereich der SVU begründet haben, einhergehend mit dem von der „Familie“ der europäischen SVU-Organisationen, zu der CSR Europe, die European Academy of Business in Society (EABIS), das Europäische Forum Nachhaltige Geldanlagen (EUROSIF – FNG) und die europäische Koalition für unternehmerische Gerechtigkeit (European Coalition for Corporate Justice – ECCJ) gehören, geleisteten kontinuierlichen wertvollen Beitrag;

H.  in der Erwägung, dass gemeinsame SVU-Normen von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Unterschiede in Bezug auf die Wesentlichkeit auch unterschiedliche Ansätze seitens der Industrie erfordern; in der Erwägung, dass im Rahmen der SVU in einer freien Gesellschaft wohltätige Maßnahmen niemals zu einer Pflicht gemacht werden dürfen, die dazu führen würde, dass die Bereitschaft der Menschen zur Wohltätigkeit abnehmen würde;

I.  in der Erwägung, dass die Verhaltenskodexe der Unternehmen bei der Lancierung der und Sensibilisierung für die SVU eine wichtige Rolle gespielt haben, jedoch angesichts der häufig fehlenden Genauigkeit, der Abweichung von bestehenden internationalen Normen, der Fälle der Vermeidung von Themen, die von erheblicher Bedeutung sind, und eines Mangels an Vergleichbarkeit und Transparenz bei der Anwendung eine ungenügende Reaktion sind;

J.  in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte von den Vereinten Nationen mit uneingeschränkter Befürwortung der EU-Mitgliedstaaten, des Internationalen Arbeitgeberverbands und der Internationalen Handelskammer einstimmig angenommen wurden, und dies auch die Befürwortung des Konzepts einer „intelligenten Mischung“ aus regulierenden und freiwilligen Maßnahmen beinhaltete;

K.  in der Erwägung, dass der ehemalige Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, die Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der SVU-Konferenz unter dem schwedischen Ratsvorsitz aufforderte, die extraterritoriale Zuständigkeit in Bezug auf Unternehmen, die in instabilen Drittstaaten Verstöße begehen, zu erläutern und zu fördern; in der Erwägung, dass diese Forderung in der Folge im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates unterstützt wurde, jedoch bis heute keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen worden sind;

L.  in der Erwägung, dass die im Oktober 2010 veröffentlichte Studie der Kommission zu Governance-Diskrepanzen zwischen internationalen SVU-Instrumenten und -Normen und bestehenden europäischen Rechtsvorschriften (bekannt als Edinburgh-Studie), über deren Ergebnisse im Jahresbericht 2011 zur Menschenrechtslage berichtet wurde, vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament uneingeschränkt befürwortet wurde;

M.  in der Erwägung, dass die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen der glaubwürdigste internationale SVU-Standard sind; in der Erwägung, dass deren Aktualisierung vom Mai 2011 eine bedeutende Gelegenheit darstellt, die Umsetzung der SVU voranzutreiben;

N.  in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Initiativen ergriffen worden sind, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Unternehmen sicherzustellen, die auch das Erfordernis der Berichterstattung für chinesische Staatsbetriebe umfasst sowie die Berichterstattung der Unternehmen über die Umsetzung der von der indischen Regierung entwickelten SVU-Leitlinien sowie die Anforderung an die Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung als Voraussetzung für die Börsennotierung in Brasilien, Südafrika und Malaysia und in Bezug auf die die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten zu veröffentlichen;

O.  in der Erwägung, dass das dänische Gesetz über Jahresabschlüsse (2008) und über die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen mit besonderen zusätzlichen Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf den Klimawandel und die Menschenrechte sich als äußerst beliebt bei den dänischen Unternehmen erwiesen hat, von denen sich 97 Prozent für die Berichterstattung entschieden haben, obwohl für die ersten drei Jahre der Anwendung des Gesetzes die Regel „einhalten oder begründen“ gilt;

P.  in der Erwägung, dass Frankreich und Dänemark zu den Mitgliedstaaten der VN gehören, deren Regierungen sich bereit erklärt haben, die Umsetzung der Verpflichtung der Unternehmen hinsichtlich einer Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im Rahmen des Rio+20-Gipfels der Vereinten Nationen beschlossen wurde, anzuführen;

Q.  in der Erwägung, dass die von den Niederlanden geleitete Aktualisierung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen die Gelegenheit zur Aufwertung der Sichtbarkeit und des Status dieser Leitlinien durch das System der „nationalen Kontaktstellen“ geboten hat, die „Investitionsverbindung“, die ihre vollständige Anwendung auf die Lieferkette verhindert hatte, beendet und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte vollständig integriert hat;

R.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu Europa 2020 festgestellt hat, dass eine untrennbare Verbindung zwischen Unternehmensverantwortung und Unternehmensführung besteht;

S.  in der Erwägung, dass in der 2009 erstellten Studie „Green Winners“, bei der 99 Unternehmen untersucht wurden, aufgezeigt wurde, dass in 16 unterschiedlichen Industriebranchen Unternehmen mit SVU-Strategien die Wirtschaftsleistung ihres Branchendurchschnitts um mindestens 15 Prozent übertrafen, was einer zusätzlichen Marktkapitalisierung von 498 Mio. EUR (650 Mio. USD) pro Unternehmen entsprach;

T.  in der Erwägung, dass mit der 2012 erstellten Global-CEO-Studie aufgezeigt wurde, dass die Unternehmen anerkennen, dass eng mit der lokalen Bevölkerung zusammengearbeitet werden muss, um Wachstum zu erreichen; in der Erwägung, dass beispielsweise über 60 % der untersuchten Unternehmen eine Erhöhung der Investitionen in den nächsten drei Jahren planen, die gesundheitserhaltenden Maßnahmen für ihre Mitarbeiter dienen sollen;

1.  erkennt an, dass die Mitteilung der Kommission sich in eine Reihe politischer Erklärungen einfügt, mit denen dafür gesorgt wird, dass die SVU auf breiterer Ebene gefördert wird, inzwischen in die Strategien der EU eingegliedert und ein etablierter Grundsatz für europäische Maßnahmen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung konkreter Maßnahmen für ein verstärktes Engagement der Unternehmen im SVU-Bereich die SVU-Strategie 2014-2020 zugrunde zu legen;

2.  betont, dass sich Unternehmen mehr Vertrauen und gesellschaftliche Akzeptanz verschaffen, wenn sie ein aktives Bewusstsein für die soziale Verantwortung erkennen lassen;

3.  stimmt dennoch mit der in der Mitteilung dargelegten Bewertung überein, dass SVU-Maßnahmen trotz des in den Mitteilungen der Kommission aus den Jahren 2001 und 2006 enthaltenen direkten Appells, dass sich mehr Unternehmen der SVU verpflichten sollten, nach wie vor auf wenige Großunternehmen beschränkt sind; vertritt jedoch die Auffassung, dass Unternehmen sich stets für die Gesellschaft, in der sie geschäftstätig sind, engagieren sollten, und dass die SVU in Unternehmen jeder Größe eingeführt werden kann; stellt fest, dass KMU angesichts der Tatsache in die Debatte über die SVU einbezogen werden müssen, dass sie die SVU oftmals eher informell und intuitiv angehen und dadurch weniger Verwaltungsaufwand und geringere Kosten haben;

4.  weist auf die strategische Rolle der KMU hin, die dank ihrer Verbundenheit zu der Region, in der sie tätig sind, die Verbreitung der SVU fördern können; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den nationalen Behörden und den Multi-Stakeholder-Foren sektorspezifische Formen der Zusammenarbeit zwischen KMU zu entwickeln, die es diesen ermöglichen, sozialen und ökologischen Problemen gemeinsam zu begegnen;

5.  bedauert, dass die SVU nach wie vor überwiegend auf Umweltnormen und weniger auf soziale Normen ausgerichtet ist, obwohl letztere von grundlegender Bedeutung für die Wiederherstellung eines sozialen Klimas sind, das mehr Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt begünstigt;

6.  ist der Auffassung, dass die weltweite Finanzkrise ein reales Risiko dahingehend darstellt, dass die politischen Entscheidungsträger – und zwar auch in der EU – Opfer ihrer eigenen verhängnisvollen Kurzsichtigkeit werden und sich ausschließlich auf Maßnahmen für eng gefasste Transparenz und Rechenschaftspflicht auf den Finanzmärkten konzentrieren und dabei außer Acht lassen, dass für den Finanzsektor sowie in allen anderen Wirtschaftsbranchen die dringende Notwendigkeit besteht, den akuten und vorrangigen Herausforderungen der Umweltzerstörung und des sozialen Zerfalls in integrierender Weise Rechnung zu tragen;

7.  weist nachdrücklich darauf hin, dass eine nachhaltige Geschäftstätigkeit der Unternehmen künftig nur erfolgen kann, wenn sie innerhalb einer nachhaltigen Wirtschaft stattfindet, und es keine Alternative zu einem Übergang zu einer Zukunft mit geringem CO2-Ausstoß geben kann, die auch den Erhalt des sozialen und natürlichen Kapitals in der Welt umfasst und einen Prozess darstellt, in dem die SVU eine entscheidende Rolle spielen muss;

8.  vertritt die Auffassung, dass die „Aufwärtsentwicklung“ der SVU durch Folgendes gefördert werden muss: einen Schwerpunkt auf globale SVU-Instrumente; neue Impulse seitens Unternehmen, die zu den führenden Unternehmen ihrer Branche gehören; die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen seitens Unternehmen; die Nutzung angemessener Leitlinien; die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung bei der Schaffung von Bedingungen, die der SVU-Zusammenarbeit zuträglich sind und die Bereitstellung angemessener Werkzeuge und Instrumente wie beispielsweise eines Anreizsystems; eine solide Folgenabschätzung in Bezug auf die bestehenden SVU-Initiativen; die Unterstützung neuer Initiativen im sozialen Bereich; die Anpassung der SVU an die Bedürfnisse von KMU und eine zunehmende Anerkennung der großen Bandbreite an globalen sozialen und ökologischen Herausforderungen, denen Europa und die Welt gegenüberstehen, seitens der Gesamtheit der Unternehmen und der Gesellschaft;

9.  unterstützt die Absicht der Kommission, die SVU in Europa durch die Ausarbeitung von Leitlinien und die Förderung von Multi-Stakeholder-Initiativen für einzelne Industriebranchen zu erhöhen, und fordert die führenden Unternehmen und Verbände auf, sich dieser Initiative anzuschließen;

10.  bekräftigt, dass die SVU von der Prozess- in die Ergebnisphase übergehen muss;

11.  begrüßt, dass die in der Mitteilung der Kommission dargelegte Definition der SVU, die den neuen, von der Kommission erstmals im Multi-Stakeholder-Forum 2009 dargelegten Ansatz widerspiegelt, eine wichtige Chance für Integration und Konsensbildung bietet und dem neuen Konsens gerecht wird, der zwischen Unternehmen und anderen Interessenträgern in diesem Bereich dank des einstimmigen Beschlusses der Leitprinzipien der Vereinten Nationen und anderer Instrumente wie der ISO-Norm 26000 zur sozialen Verantwortung erzielt wurde; begrüßt, dass soziale, ökologische und ethische Fragen sowie Menschenrechtsfragen in die Geschäftstätigkeit integriert werden; besteht darauf, dass die Kommission besser differenzieren muss zwischen (1) wohltätigem Handeln durch Unternehmen, (2) dem sozialen Handeln von Unternehmen, das auf Gesetzen, Regeln und internationalen Normen beruht, und (3) dem unsozialen Handeln von Unternehmen, das gegen Gesetze, Regeln und internationale Normen verstößt und ausbeuterisch ist, z. B. in Bezug auf Kinderarbeit oder Zwangsarbeit, die nachdrücklich verurteilt werden sollten;

12.  bekräftigt, dass sich die SVU auch auf das Gebaren der Unternehmen gegenüber und in Drittstaaten erstrecken muss;

13.  nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Kommission nun in den Handelsabkommen der EU auf die SVU Bezug nimmt; ist in Anbetracht der wichtigen Rolle, die die großen Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Zulieferer im internationalen Handel spielen, der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der Unternehmen in die Handelsabkommen der Europäischen Union integriert werden muss, und zwar in das Kapitel „Nachhaltige Entwicklung“; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Übernahme dieser SVU-Grundsätze in die Handelpolitik auszuarbeiten;

14.  ist der Auffassung, dass „soziale Verantwortung“ auch die Grundprinzipien und –rechte wahren sollte, wie die von der IAO festgelegten Kernarbeitsnormen, zu denen insbesondere die Vereinigungsfreiheit, das Recht zu Kollektivverhandlungen, das Verbot der Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung am Arbeitsplatz gehören;

15.  lobt nachdrücklich den Beitrag der Mitglieder der Kommission mit den Zuständigkeitsbereichen Beschäftigung, Industrie und Unternehmertum und Binnenmarkt und ihrer Mitarbeiter für den in der Mitteilung der Kommission enthaltenen zukunftsweisenden und konstruktiven Ansatz; erkennt den Beitrag der anderen Dienststellen der Kommission im Rahmen der dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe zum Thema SVU an; fordert den Präsidenten der Kommission dennoch auf, im Bereich der SVU eine Führungsrolle einzunehmen und sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission gegenüber der SVU eine uneingeschränkte „Mitverantwortung“ wahrgenommen wird, insbesondere bei den Generaldirektionen für Umwelt und Außenbeziehungen;

16.   bekräftigt seine Überzeugung, dass die SVU auch soziale Maßnahmen einschließen muss, insbesondere in den Bereichen Berufsausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben und angemessene Arbeitsbedingungen; bekräftigt seine Überzeugung, dass das Geschäftsmodell („ Business Case“) SVU angebracht ist, wiederholt jedoch, dass verantwortungsloses unsoziales Handeln niemals damit entschuldigt werden kann, dass ein entsprechendes Modell nicht kurzfristig und in jeder möglichen Situation oder Firma anwendbar ist; vertritt die Auffassung, dass in ausreichendem Maße Forschungsarbeiten zur Untermauerung des Modells vorliegen und man der Verbreitung dieser Forschung Priorität einräumen sollte; fordert, neue Forschungsarbeiten zur SVU vorzulegen, die sich mit der Abschätzung der kumulativen Auswirkungen des veränderten Verhaltens der Unternehmen aufgrund von SVU bei der Auseinandersetzung mit den gesamteuropäischen und globalen Herausforderungen wie CO2-Emissionen, Gewässerversauerung, extreme Armut, Kinderarbeit oder Ungleichheit beschäftigen, und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als künftigen Beitrag Europas in die Entwicklung globaler SVU-Initiativen einfließen zu lassen;

17.  erkennt an, dass sich SVU-Initiativen zutiefst negativ auswirken können, wenn es Unternehmen, die vorgeben, SVU umzusetzen, gelingt, kritischen Interessengruppen oder sensiblen Fragen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit auszuweichen; ruft die Kommission auf, die bereits von SVU-„Laboren“ geleistete Arbeit im Rahmen der Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und Sozialpartnern weiterzuentwickeln, um besser ermitteln zu können, wie Unternehmen und ihre Interessenträger soziale und ökologische Belange, die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wesentlich sind, objektiv lokalisieren können, und fordert, eine faire und ausgeglichene Auswahl an Interessenträgern an den SVU-Initaitiven der Unternehmen zu beteiligen;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher zunehmend auf die SVU-Maßnahmen der Unternehmen achten, und fordert die Unternehmen daher nachdrücklich auf, einen transparenten Ansatz zu verfolgen, und zwar insbesondere bei der Betriebsführung hinsichtlich ethischer, sozialer und ökologischer Anliegen;

19.  betont, dass die SVU nur nachhaltig sein wird, wenn auch die geltenden Rechtsvorschriften und die vor Ort bestehenden Tarifregelungen der Sozialpartner eingehalten werden;

20.  weist darauf hin, dass bei der Bewertung der sozialen Verantwortung eines Unternehmens das Verhalten der an seiner Lieferkette beteiligten Unternehmen und seiner möglichen Unterauftragnehmer berücksichtigt werden muss;

Nachhaltiger Wiederaufschwung

21.  unterstützt mit Nachdruck die in der Mitteilung der Kommission enthaltene Erkenntnis, dass es mit zur sozialen Verantwortung der Unternehmen gehört, „die sozialen Auswirkungen der derzeitigen Wirtschaftskrise abzufedern“ und nachhaltige Geschäftsmodelle auszuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen dabei zu unterstützen, sich gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen am SVU-Konzept zu beteiligen; fordert die Unternehmen auf, Initiativen in Betracht zu ziehen, die der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, insbesondere von Arbeitsplätzen für junge Menschen und Frauen, und zwar in allen Tätigkeitsbereichen (wie in Bezug auf Führungspositionen, Schulungen, Märkte, Mitarbeiterauswahl, Umwelt und Soziales), und dabei insbesondere jene zu berücksichtigen, die mehrfach benachteiligt sind, wie beispielsweise Roma und Menschen mit Behinderungen, und nicht nur einfache Arbeitnehmer einzustellen, sondern auch erfahrenes Führungspersonal des lokalen Arbeitsmarktes, und beispielsweise ein System einzurichten, mit dem es Universitätsabsolventen ermöglicht wird, hochwertige Praktika zu absolvieren, um die Berufserfahrung zu gewinnen, die von den Arbeitgebern des Privatsektors vorausgesetzt wird;

22.  vertritt die Auffassung, dass Unternehmen an der Lösung der durch die Wirtschaftskrise verschärften sozialen Probleme – wie dem Wohnungsmangel und der Armut – und an der Entwicklung der Gemeinschaften, in denen sie unternehmerisch tätig sind, beteiligt sein sollten;

23.  stellt fest, dass die Wirtschaftskrise durch einen erhöhten Abbau von Arbeitsplätzen begleitet war, insbesondere in Bezug auf Frauen, und durch Unterschiede in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die teilweise durch Unterauftragsvergabe, durch zwangsweise Teilzeitarbeit vieler Menschen, die in Vollzeit arbeiten möchten, durch eine Zunahme oftmals ausbeuterischer Beschäftigungs- und Arbeitspraktiken und einen Wiederanstieg des informellen Sektors bedingt sind; fordert die Kommission und das Europäische Multi-Stakeholder-Forum auf, die Zunahme der Unterauftragsvergabe spezifisch zu untersuchen; fordert nachdrücklich, in diese Arbeit die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen enthaltenen Regelungen zur Lieferkette und insbesondere das Konzept der Folgenabschätzung einzubeziehen, und zwar ungeachtet der Ebene der Lieferkette;

24.  weist darauf hin, dass die Einhaltung von Gesetzen über die Arbeitsbedingungen bei körperlicher Arbeit, die Ausarbeitung von Verfahren und Richtlinien in Bezug auf Einstellung und Entlassung, der Schutz der Daten und der Privatsphäre der Arbeitnehmer und die termingerechte Zahlung von Gehältern und anderen Leistungen auch Elemente der SVU sind, und fordert, dass sie eingehalten werden;

25.   stellt fest, dass die Krise sich auf das soziale Gefüge auswirkt; begrüßt, dass bestimmte Unternehmen vielfältige Schritte unternommen haben, um Angehörige schutzbedürftiger und benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; fordert die Unternehmen auf, diese Art von Initiativen auch weiterhin zu betreiben; betont jedoch, dass Betriebsschließungen und -verkleinerungen einige der durch die SVU bewirkten Verbesserungen gefährden, wie die Einstellung von Angehörigen schützbedürftiger Gesellschaftsgruppen und insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Verbesserung der Ausbildung und des Status dieser Arbeitnehmer, die Förderung neuer innovativer Formen der gesellschaftlich sinnvollen Produktion und entsprechender Dienstleistungen, wie beispielsweise im Rahmen von Kreditgenossenschaften, und die Förderung neuer Beschäftigungsmodelle durch sozial orientierte Unternehmen, Genossenschaften und fairen Handel; vertritt daher die Auffassung, dass unbedingt Bezugswerte für soziale Maßnahmen festgelegt werden müssen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der sozialen Folgen der Krise für diese Initiativen im Rahmen eines genderspezifischen Ansatzes durchzuführen, den Schwerpunkt dabei auf die südeuropäischen Länder zu legen und sich über ihr Ergebnis umfassend mit den Sozialpartnern und den SVU-Interessenträgern zu beraten;

26.  ist der Auffassung, dass die SVU-Maßnahmen nicht nur der gesamten Gesellschaft zugute kommen, sondern dass sie auch die Unternehmen darin unterstützen, ihr Image aufzubessern und bei potenziellen Verbrauchern ein höheres Ansehen zu erlangen, was ihnen dabei hilft, langfristig wirtschaftlich tragfähig zu sein;

27.  stellt fest, dass die Entwicklung von Programmen zur Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer und im Hinblick auf lebenslanges Lernen, einer regelmäßige Beurteilung der Arbeitnehmer und von Talentmanagement-Initiativen sowie die Festlegung von individuellen Geschäfts- und Entwicklungszielen für Arbeitnehmer deren Motivation und Engagement erhöhen und bedeutende SVU-Bestandteile sind;

28.  weist darauf hin, dass Unternehmen, die gemäß den SVU-Grundsätzen agieren, gerade in Krisenzeiten zur Weiterentwicklung der Innovationskapazitäten in ihren Regionen beitragen sollten, indem sie in ihren Produktionsstätten innovative und umweltfreundliche technologische Lösungen einführen und neue Investitionen und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen; betont, dass die Integration von Umweltthemen wie Biodiversität, Klimawandel, Ressourceneffizienz und Umweltgesundheit in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen Potenzial zur Förderung einer nachhaltigen Konjunkturbelebung bietet;

29.  vertritt die Auffassung, dass die Finanzkrise in einigen Fällen das Vertrauen der Beschäftigten in die Unternehmen hinsichtlich der Verpflichtungen der Unternehmen zur Erfüllung langfristiger privater Altersversorgungsansprüche infolge der Krise beeinträchtigt hat, wobei jedoch die Unterschiede der Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen; fordert verantwortungsbewusste Unternehmen auf, diesem Problem durch die Zusammenarbeit mit der Kommission und den Sozialpartnern und durch die Schaffung offener, integrativer und auf Regeln beruhender Vereinbarungen für die Verwaltung der Altersversorgungsinvestitionen Rechnung zu tragen, und sich als Teil der größeren Herausforderung im Rahmen von SVU mit dem Thema des aktiven Alterns im Zeitalter des demographischen Wandels auseinanderzusetzen; stellt fest, dass die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen von grundlegender Bedeutung ist, wenn eine nachhaltige Konjunkturbelebung stattfinden soll;

Ansatz internationale Organisationen und Multi-Stakeholder-Ansatz

30.  lobt nachdrücklich, dass die Kommission in ihrer Mitteilung die Stärkung und Umsetzung internationaler Normen hervorhebt, und ist angesichts der 2011 erfolgten Aktualisierung der OECD-Leitsätze und der Vereinbarung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen der Auffassung, dass die EU sich nunmehr vordringlich für die vollständige Umsetzung jener Leitsätze und Prinzipien bei den europäischen Unternehmen einsetzen muss; betont, dass diese OECD-Leitsätze auf internationaler Ebene festgelegt und anerkannt worden sind, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten und gleichzeitig weltweit ein offenes, faires und verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren zu fördern; schlägt vor, dass die Kommission jährlich sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat über die Umsetzung dieser OECD-Leitlinien Bericht erstattet;

31.  hebt hervor, dass es wichtig ist, die Politik der Union im Bereich der SVU an die internationalen Nomen anzupassen, um voneinander abweichende Auslegungen durch die Einzelstaaten und das Risiko von Wettbewerbsvorteilen oder -nachteilen auf nationaler oder internationaler Ebene zu vermeiden;

32.  betont mit Nachdruck, dass alle 27 Mitgliedstaaten die Überarbeitung ihrer nationalen Aktionspläne zur SVU und die Ausarbeitung ihrer nationalen Pläne zur Umsetzung der betreffenden OECD-Leitlinien sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen beschleunigen müssen, da diese bis spätestens Dezember 2013 abgeschlossen sein sollten; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass diese Pläne unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und Nationaler Menschenrechtsinstitutionen (NMRI), ausgearbeitet werden; fordert die EU auf, zu ermöglichen, dass aus den Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich diesem Prozess derzeit unterziehen, Lehren gezogen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Leitlinien des ISO-26000-Leitfadens, der aktuellsten Fassung der Leitprinzipien der Initiative „Global Reporting“ sowie den Leitprinzipien zu orientieren, die von der Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) entwickelt wurden;

33.  fordert die Schaffung einer besseren Kohärenz der Maßnahmen auf EU-Ebene durch die Anpassung der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Bereiche Ausfuhrkredite, verantwortungsvolle Unternehmensführung, Wettbewerb, Entwicklung, Handel, Investitionen und sonstiger Maßnahmen und Übereinkünfte an die Anforderungen der in den betreffenden Leitlinien und -prinzipien der OECD sowie der VN festgeschriebenen international verbindlichen sozialen, ökologischen und Menschenrechtsstandards; fordert, in diesem Zusammenhang sowohl Anstrengungen hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Verbraucher zu unternehmen als auch die Beratung durch einschlägige NMRI in Anspruch zu nehmen, beispielsweise den Beitrag, den die Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Kommission zum Thema Menschenrechte und öffentliche Aufträge vorgelegt hat; fordert sinnvolle und angemessene Folgenabschätzungen von Gesetzesvorschlägen im Hinblick auf mögliche Unvereinbarkeiten mit den VN-Leitprinzipien, und besteht auf der Koordinierung mit der VN-Arbeitsgruppe für Unternehmen und Menschenrechte, um unterschiedliche und widersprüchliche Auslegungen der VN-Leitprinzipien zu vermeiden;

34.  begrüßt insbesondere die Einbeziehung des IKT-Sektors in besondere europäische Leitlinien für Unternehmen und Menschenrechte; erkennt das echte Dilemma an, das durch die Notwendigkeit des Schutzes der Privatsphäre und der Bekämpfung krimineller Inhalte einerseits und das Ziel der Verteidigung der Meinungsfreiheit andererseits entstanden ist, wie die durch die Veröffentlichung des anti-islamischen Videos auf YouTube ausgelöste jüngste Kontroverse gezeigt hat; fordert, dass sich in dieser Hinsicht zahlreiche weitere europäische Unternehmen an der führenden Multi-Stakeholder-Initiative, der Global Network Initiative (GNI), beteiligen, deren Mitglieder sich derzeit vorrangig aus Unternehmen zusammensetzen, die ihren Firmensitz in den Vereinigten Staaten haben;

35.  besteht darauf, dass alle Verträge über Finanzierungen für Handel und Entwicklung, die Akteuren des Privatsektors von EU-Investitionsfazilitäten sowie von der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gewährt werden, Klauseln enthalten, die die Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte vorschreiben und Vorschriften über die Rechenschaftspflicht und einen eindeutigen Beschwerdemechanismus enthalten; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, dies auch im Hinblick auf die Vergabe von Exportkrediten an Unternehmen zu tun;

36.  begrüßt die Initiative der Kommission zu nationalen Aktionsplänen für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, sich auf höchster Ebene wesentlich stärker für die Unterstützung der Umsetzung dieser Prinzipien zu engagieren und eine wirksame Überwachung und Berichterstattung anzuregen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitigen Begutachtungen zu unterziehen, um die Umsetzung voranzubringen; fordert die Europäische Kommission und den EAD auf, eine Bewertung der Umsetzung der Aktionspläne vorzunehmen und die auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und dem Europäischen Rat und dem Parlament bis Ende 2014 hierüber Bericht zu erstatten;

37.  erkennt an, dass Unternehmen ihrer Geschäftstätigkeit in zunehmenden Maße in instabilen Staaten nachgehen und in Bezug auf Konflikte, Terrorismus und das organisierte Verbrechen eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben; besteht jedoch darauf, dass die Unternehmen gleichermaßen dazu verpflichtet sind, sicherzustellen, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht den Frieden oder die Sicherheit anderer Menschen am Ort ihrer Geschäftstätigkeit gefährden, da sie ansonsten der Beihilfe zur Verletzung der Menschenrechte beschuldigt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine sehr viel umfassendere Annahme der internationalen Freiwilligen Grundsätze zur Wahrung der Sicherheit zu sorgen und ein Übereinkommen für ein internationales Regelwerk zur Regelung, Überwachung und Beaufsichtigung der Aktivitäten privater Militär- und Sicherheitsfirmen (PMSC) anzustreben;

38.  fordert die Unternehmen und andere Interessenträger auf, sich konstruktiv am Prozess der Kommission zur Ausarbeitung branchenspezifischer Orientierungshilfen für Menschenrechtsfragen zu beteiligen und diese Leitlinien nach ihrer Fertigstellung zu befolgen;

39.  fordert die Kommission auf, insbesondere über ihre GD Justiz Vorschläge vorzulegen, wie der Zugang zur Justiz bei EU-Gerichten bei sehr extremen, drastischen Menschen- oder Arbeitsrechtsverletzungen durch in Europa ansässige Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmer oder Partnerunternehmen leichter erreicht werden kann, wie durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte empfohlen wurde;

40.  stellt darüber hinaus fest, dass Mechanismen zur Meldung von Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Unternehmen ausgearbeitet und umgesetzt werden müssen;

41.  vertritt die Auffassung, dass die Studie „Green Matters“ definitiv die positive Verbindung aufzeigt, die zwischen Unternehmen, die das SV-Konzept anwenden, und einer besseren Finanz- und Ertragslage nach der Krise besteht; befürwortet das Konzept der „verantwortungsbewussten Wettbewerbsfähigkeit“ und betont, dass der potenzielle Markt für sozial und ökologisch nützliche Waren und Dienstleistungen nach wie vor sowohl eine entscheidende Chance für die Unternehmen in Bezug auf den Markt als auch für die Deckung des gesellschaftlichen Bedarfs darstellt;

42.  teilt die Sichtweise der Unternehmen, die in der Global-CEO-Studie des Jahres 2012 festgestellt wurde, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum eine enge Zusammenarbeit mit der lokalen Bevölkerung und mit den lokalen Regierungen und Geschäftspartnern erfordert, sowie auch Investitionen in lokale Gemeinschaften; befürwortet und fordert eine Intensivierung von Unternehmensinitiativen in Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung, Unterstützung bei der Bewältigung von Mittelknappheit und einem Beitrag zu Gesundheitslösungen;

43.  fordert die Kommission auf, insbesondere über ihre GD Handel von einem „passiven“ zu einem „aktiven“ Umgang mit den OECD-Leitsätzen zu kommen, unter anderem durch die Umsetzung der Einhaltung der OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, die die OECD-Leitsätze einschließt, und dabei die Förderung und kontinuierliche Unterstützung dieser Leitsätze durch die Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten, die Mittelbereitstellung für Initiativen zum Kapazitätsausbau in Verbindung mit Unternehmen, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft in Drittstaaten zur Umsetzung der Leitsätze sicherzustellen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Leitsätze in allen neuen Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten sowie in allen Handels- und Finanzierungsverträgen spezifisch zitiert werden; fordert die EU auf, umfassende diplomatische Anstrengung zu unternehmen, um weitere Länder auf internationaler Ebene dafür zu gewinnen, die Leitsätze zu unterzeichnen, und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zivilgesellschaftlicher Gruppen konkret darin zu unterstützen, „spezifische Fälle“ mutmaßlicher Verstöße zu melden;

44.  ist der Auffassung, dass die SVU für die Europäische Union ein wichtiges Instrument darstellt, um die Umsetzung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) auf internationaler Ebene zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Organisationen und Sozialpartner in der EU zu unterstützen, die gemäß den OECD-Leitsätzen und anderen internationalen SVU-Normen Pilotprojekte durchführen möchten, mit denen Kapazitäten in Drittländern aufgebaut werden sollen; fordert die Kommission auf, ein konkretes Ziel für das Aushandeln und den Abschluss neuer Rahmenabkommen zu SVU-bezogenen Themen festzulegen und die Sozialpartner aufzufordern, diese Abkommen im Rahmen ihres neuen sektorbasierten SVU-Ansatzes abzuschließen; fordert die Kommission und insbesondere die GD Beschäftigung auf, Arbeitsnormen in die SVU zu integrieren, indem in Verbindung mit den Regierungen von Drittländern Pilotprojekte zu menschenwürdiger Arbeit durchgeführt werden;

45.  stimmt mit der Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ überein, dass „nur wenn die geltenden Rechtsvorschriften und die zwischen Sozialpartnern bestehenden Tarifverträge eingehalten werden, […] diese [soziale] Verantwortung [der Unternehmen] wahrgenommen werden [kann]“; ist der Auffassung, dass die SVU die bestehenden Rechtsvorschriften, die Kollektivverhandlungen und den Dialog mit den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ergänzen, jedoch keinesfalls ersetzen sollte; ist der Ansicht, dass die Unternehmen sich verpflichten sollten, ihre SVU-Strategie – und Elemente wie einen jährlichen Unternehmensbericht zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Aktivitäten – mit den Mitarbeitern und deren Vertretern zu diskutieren; ist der Auffassung, dass ein optionales Regelwerk für europäische Rahmenabkommen auf der Grundlage der möglichen Inhalte eines derartigen Rahmens verabschiedet werden sollte, wie im Arbeitsdokument der Kommission zu diesem Thema beschrieben;

46.  fordert die EU und insbesondere die Kommission auf,

   dafür zu sorgen, dass das Thema SVU und Menschenrechte zu den Prioritäten der individuellen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2014–2020 gehört; und
   im Rahmen der EIDHR spezielle Förderinstrumente für Schulung und Kapazitätsausbau im Bereich der SVU und der Menschenrechte für zivilgesellschaftliche Organisationen, NMRI, Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschaften und sonstige Menschenrechtsorganisationen zu schaffen;

47.  begrüßt, dass eine Reihe von Wirtschaftsakteuren anlässlich des Rio+20-Gipfels der Vereinten Nationen ein neues globales Übereinkommen zur Verantwortung der Unternehmen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen befürwortet hat; ist der Auffassung, dass sich, obgleich bis zum Zustandekommen eines solchen Abkommens wahrscheinlich noch einige Jahre vergehen werden, Europa konstruktiv an der Debatte beteiligen sollte; ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass diese Diskussionen dennoch die Entscheidungsträger in Wirtschaft und Politik nicht von der besonders dringlichen weiteren Umsetzung der bestehenden SVU-Instrumente ablenken dürfen; macht auf den Umstand aufmerksam, dass es unterschiedliche Vorstellungen gibt, wie zusätzlich zum VN-System neue Formen der globalen Governance in Bezug auf die SVU entstehen könnten, beispielsweise durch die Förderung der zunehmenden Anwendung der OECD-Leitsätze unter den Nicht-Mitgliedern oder durch eine eigenständige Initiative gleichgesinnter Regierungen; fordert die EU, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Vorschläge für einen konkreten und verifizierbaren Beitrag der Unternehmen zu entwickeln, der als Teil der vorgeschlagenen Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung für die Zeit nach 2015 vereinbart werden sollte;

Öffentliche Strategien für die SVU

48.  unterstützt die Position des Berichts des Europäischen Multi-Stakeholder-Forums zur SVU vom Juni 2004, dass es erheblich zur Förderung der SVU beitragen könne, die öffentliche Verwaltung in Ausübung ihrer Funktionen, Akteure zusammenzubringen und Anreize zu bieten, nicht zuletzt im öffentlichen Auftragswesen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Bemühungen über die hochrangige Gruppe und über andere Kanäle nach Kräften neuen Schwung zu verleihen;

49.  fordert, dass in Fällen, in denen die EU oder die Mitgliedstaaten Geschäftspartner sind (z. B. bei öffentlichen Aufträgen, in Bezug auf staatliche Betriebe, Joint Ventures, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Großprojekte in Drittländern), die Übereinstimmung mit den Leitsätzen und Grundsätzen der OECD und der Vereinten Nationen eine Priorität darstellt, die den Gegenstand besonderer Vertragsklauseln mit Konsequenzen für Unternehmen bildet, die unverhohlen gegen soziale, ökologischen und Menschenrechtsstandards verstoßen;

50.  weist nachdrücklich darauf hin, wie bedeutend das VN-Rahmenprogramm „Schutz, Achtung, Rechtsschutz“ („Protect, Respect and Remedy“) ist, und vertritt die Auffassung, dass zur Umsetzung der drei Pfeiler dieses Rahmenprogramms – der Verantwortung des Staates für den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen, der Verantwortung der Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte und der Notwendigkeit eines wirksameren Zugangs zu Rechtsbehelfen – angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten;

51.  betont, dass EU-Unternehmen sowie deren Tochterfirmen und Subunternehmer aufgrund ihres Anteils am internationalen Handel für die Förderung und Verbreitung der Sozial- und Arbeitsnormen in der Welt eine Schlüsselrolle spielen; erkennt an, dass Beschwerden gegen im Ausland tätige EU-Unternehmen oft besser vor Ort gelöst werden können; begrüßt die Nationalen Kontaktstellen der OECD als auf einzelstaatlicher Ebene angesiedelte Mechanismen, die keine Rechtsmechanismen sind und bei einer breiten Palette von Konflikten im Zusammenhang mit Unternehmen und Menschenrechten schlichtend wirken können; fordert jedoch größere Anstrengungen von Seiten der Unternehmen bei der Erarbeitung von Beschwerdemechanismen unter Berücksichtigung der Wirksamkeitskriterien der VN-Leitprinzipien und fordert, weitere verbindliche Leitlinien auf der Grundlage international anerkannter Grundsätze und Leitlinien zu schaffen, und zwar insbesondere auf der Grundlage der kürzlich aktualisierten Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der zehn Prinzipien des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, des ISO-26000-Leitfadens zur gesellschaftlichen Verantwortung und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

52.  fordert, für EU-Technologieunternehmen wirksamere Normen für Transparenz und Rechenschaftspflicht in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologien zu entwickeln, die eingesetzt werden können, um Menschenrechte zu verletzen oder die Sicherheitsinteressen der EU zu beeinträchtigen;

53.  fordert, dass nach dem Grundsatz verfahren wird, dass die Hersteller sich kundig machen, wer ihre Endverbraucher sind, damit eine genauere Kontrolle sichergestellt ist und Verstöße gegen die Menschenrechte bei Zulieferern oder in der weiterverarbeitenden Produktion entlang der Wertschöpfungskette unterbunden werden;

54.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmen die Verantwortung für die Verabschiedung von Grundsätzen und proaktiven Strategien übertragen sollten, um Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Grundrechte aller Menschen zu wahren;

55.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des Multi-Stakeholder-Ansatzes zur SVU auf, zu erwägen, die Teilnahme von Beobachtern an den halbjährlichen Treffen der hochrangigen Gruppe auszuweiten, so dass als beobachtende Vertreter auch die beiden Berichterstatter der betreffenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die Beauftragten des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation sowie jeweils ein Abgesandter der europäischen Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft, über deren Benennung im koordinierenden Ausschuss des Multi-Stakeholder-Forums Einigung zu erzielen ist, anwesend sind;

56.  erkennt an, dass die in der Erklärung von Laeken aus dem Jahre 2001 zum Ausdruck gebrachte Notwendigkeit, die Organe der EU den Bürgerinnen und Bürgern der Union näherzubringen, nach wie vor besteht; unterstützt deshalb eine förmliche Prüfung des „Solidarité“-Vorschlags für ein interinstitutionelles Personalprogramm in den EU-Organen, um das Personal und die Praktikanten der Organe besser in gemeinnütziges Engagement in Form freiwilliger, humanitärer und sozialer Tätigkeiten einzubinden, sowohl als Teil der Weiterbildung als auch in Form von Freiwilligentätigkeit; hebt hervor, dass das vorgeschlagene Programm eine Kostenersparnis mit sich bringen, einen großen Mehrwert bieten und die Förderung bzw. Umsetzung von EU-Strategien und EU-Programmen unterstützen würde; drängt darauf, dass alle Mitgliedstaaten die Freiwilligentätigkeit von Mitarbeitern in ihre nationalen Aktionspläne aufnehmen; fordert einen „Pakt“, der durch das Europäische Freiwilligenzentrum (CEV) unterzeichnet werden sollte, und bezweckt, zivilgesellschaftliche Organisationen in ganz Europa zum Engagement für dieses Ziel zu bewegen;

57.  fordert die Unternehmen auf, ihre Beschäftigten dazu anzuhalten, internationale Freiwilligentätigkeit zu verrichten, um die Synergien zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern; fordert die Kommission auf, die Aktivitäten der Unternehmen in diesem Bereich durch das künftige Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe zu unterstützen;

58.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Unternehmen auffordern sollten, Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass das Privat- und Familienleben ihrer Mitarbeiter wie erforderlich respektiert wird; ist der Ansicht, dass diese Strategien dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen und sich auch auf Verhandlungen über Länge und Organisation der Arbeitszeiten, das Gehaltsniveau, die Bereitstellung bestimmter praktischer Einrichtungen für die Arbeitnehmer und flexible Arbeitsbedingungen, die auch den Charakter der Arbeitsverträge und die Möglichkeit der Unterbrechung der Berufstätigkeit einschließen, erstrecken sollten;

59.  erkennt an, dass die sozialen Indikatoren bei vielen SVU-Initiativen hinter den Umweltindizes im Hinblick auf wirtschaftliche Bewertung und allgemeine Spezifität zurückbleiben; ist ungeachtet des Handbuchs über das soziale Auftragswesen der Auffassung, dass die EU selbst auf diesem Gebiet zu restriktiv ist; fordert eine Studie zur „Wertschätzung des sozialen Kapitals“, um eine umfassende EU-geführte Debatte über die bessere Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen bei der nachhaltigen Unternehmensführung anzuregen; unterstützt die Bereitstellung von Mitteln für Pilotprojekte zur Entwicklung sozialer Indizes, sozialer Ratingagenturen und der Praxis des Sozialaudits in einigen Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbranchen;

60.  begrüßt die Anerkennung der Rolle, die das öffentliche Auftragswesen bei der Förderung der SVU in der Praxis, einschließlich des Zugangs zu Weiterbildungsmaßnahmen, der Gleichstellung, des fairen Handels und der sozialen Integration von benachteiligten Arbeitnehmern und von Menschen mit Behinderungen, spielen muss, um den Unternehmen einen Anreiz für die verstärkte Wahrnehmung ihrer sozialen Verantwortung zu bieten; ist jedoch der Ansicht, dass weiterhin nicht klar ist, inwieweit die sukzessiven Änderungen der EU-Vergabevorschriften tatsächlich von den Behörden aufgegriffen wurden und welche Gesamtwirkung in Form besserer ökologischer und sozialer Ergebnisse der Wirtschaft sowie in Form von Anreizen für die Wahrnehmung der SVU erzielt wurden; fordert weitere Forschungsaktivitäten und Folgenabschätzungen, die zu klaren Empfehlungen führen, um für die Unternehmen leicht verständliche Anreize zu schaffen; fordert, dass dies eine Untersuchung der zunehmenden Praxis der Unternehmen einschließt, SVU-Klauseln in ihre eigenen privaten Kaufverträge, d. h. Business-to-Business-Verträge, aufzunehmen, und fordert zur Feststellung der bewährten Verfahren in diesem Bereich auf;

61.  fordert dazu auf, die Informations- und Kommunikationstechnologie und die sozialen Medien zu nutzen, um interessierte Menschen in der ganzen Welt dazu anzuregen, sich aktiver an den Multi-Stakeholder-Beratungen zu beteiligen;

62.  lobt die Mitgliedstaaten für ihre beachtlichen Bemühungen, in Abstimmung mit den nationalen Multi-Stakeholder-Plattformen in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten nationale SVU-Aktionspläne zu entwickeln und umzusetzen; bringt dennoch seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass zahlreiche politische Maßnahmen bisher noch keine wesentlichen spürbaren Ergebnisse beim Voranbringen der SVU erbracht haben; fordert zu umfangreicherer Forschungstätigkeit und einer Bewertung der politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der SVU auf EU-Ebene auf; fordert die Kommission auf, mit gutem Beispiel als verantwortungsbewusster Arbeitgeber voranzugehen, indem sie einen eigenen SVU-Bericht gemäß den von der Global Reporting Initiative (GRI) veröffentlichten Ergänzungen für den öffentlichen Sektor herausgibt, den Mitarbeitern der Kommission „abgestimmte“ Freizeit zur Teilnahme an Mitarbeiterinitiativen für Freiwilligentätigkeit gewährt und überprüft, ob die Verwendung der Altersvorsorgeinvestitionen nach ethischen Kriterien erfolgt;

63.  fordert, dass sich das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 in einem besonderen Themenbereich auch der Bürgerschaft in der Geschäftswelt widmet und die Unternehmer und Geschäftsleute dazu aufgefordert werden, sich gemeinsam mit existierenden SVU-Initiativen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene zur Förderung und Entwicklung des Konzepts eines „mustergültigen unternehmerisch aktiven Bürgers“ zu engagieren;

64.  begrüßt die Absicht der Kommission, ihr neues Auszeichnungssystem auf die Grundlage der in diesem Bereich bereits praktizierten Verfahren zu stellen; ist der Auffassung, dass die Auszeichnungen Anreize für die Wahrnehmung der SVU bieten können, jedoch nur, wenn die Gewinner die bewährten Verfahren auf nationaler, europäischer und globaler Ebene repräsentieren; fordert die Kommission zur Einsetzung einer unabhängigen Sachverständigengruppe zur Einschätzung dieses Sachverhalts und zur kontinuierlichen „Prüfung“ des Systems in diesem und in den nächsten Jahren auf; fordert, dass sich in der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Vergabe der Auszeichnungen die tatsächliche Komplexität der zu bewältigenden Herausforderungen widerspiegelt und nicht nur die Gewinner, sondern auch die erzielten Erkenntnisse für alle Unternehmen hervorgehoben werden;

65.  hält es für wesentlich, dass die Kommission so schnell wie möglich die angekündigte gemeinsame Methodik für die Messung der Umweltbilanz auf der Grundlage der Lebenszykluskosten entwickelt. ist der Ansicht, dass diese Methodik sowohl für die Transparenz von Unternehmensinformationen als auch für die Bewertung der Umweltbilanz der Unternehmen durch die öffentlichen Behörden nützlich wäre;

66.  fordert die Kommission auf, sich intensiver darum zu bemühen, in ihrem Arbeitsprogramm neue Vorschläge zu unterbreiten, wie Governance-Diskrepanzen in Bezug auf internationale SVU-Normen gemäß den Empfehlungen der von ihr in Auftrag gegebenen Edinburgh-Studie ausgeglichen werden können;

67.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Strategie für die soziale Verantwortung der Unternehmen zu stärken, unter anderem durch die Honorierung verantwortungsvollen unternehmerischen Verhaltens in Form von Anreizen im Bereich der Investitionspolitik und durch den Zugang zu öffentlichen Investitionen;

68.  lobt die Pläne der Kommission, Initiativen in den Bereichen der verantwortungsbewussten Herstellung und des verantwortungsvollen Konsums zu fördern; ist der Auffassung, dass die EU auf den Erfahrungen der SVU-Initiativen aufbauen kann, in deren Rahmen spezifische Schulungen und der Aufbau von Kapazitäten für Einkäufer in Unternehmen durchgeführt wurden; ist der Auffassung, dass die geplante Transparenzinitiative zu einer wesentlichen Antriebskraft für die Bewegung ethischer Verbraucher werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführbarkeit und Erwünschtheit der Entwicklung eines europäischen Sozialgütesiegels für alle in die SVU eingebundenen Unternehmen zu prüfen, um deren diesbezügliche Bemühungen bei Verbrauchern und Investoren stärker ins Blickfeld zu rücken; und, gestützt auf bestehende Kennzeichnungsinitiativen, die „Bottom-up“-Zusammenarbeit unter der Schirmherrschaft der Internationalen Allianz für Soziale und Ökologische Akkreditierung und Kennzeichnung (ISEAL) kontinuierlich zu fördern; schlägt vor, dass die Unternehmen, die mit einem solchen EU-Gütesiegel ausgezeichnet wurden, regelmäßig auf die Einhaltung der dem Gütesiegel zugrundeliegenden SVU-Bestimmungen überprüft werden sollten;

Verknüpfung von sozial verantwortlichem Investieren und Offenlegung

69.  weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Triebkräfte für den von sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit geprägten Anlagemarkt zwar nach wie vor die Nachfrage institutioneller Investoren ist, jedoch das Hauptaugenmerk nicht auf Umweltaspekte beschränkt bleiben darf; merkt daher an, dass die Offenlegung gegenüber Investoren und Verbrauchern ein zentraler Motor der SVU ist und sich auf soziale und ökologische Grundsätze stützen muss, die leicht messbar und anwendbar sind; begrüßt die Schritte der Kommission, sich gemeinsam mit der Investorengemeinschaft in Bezug auf SVU-Themen zu engagieren; fordert, dass dieses Engagement fest auf der Befürwortung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusste Investitionen und der Grundsätze der integrierten Berichterstattung (IR) gegründet ist;

70.  nimmt zur Kenntnis, dass die Nutznießer langfristiger Investoren wie Pensionsfonds ein Interesse an nachhaltigen Erträgen und verantwortungsbewusstem unternehmerischem Gebaren haben; ist der Auffassung, dass es von Bedeutung ist, dass die Anreize für Anlagevermittler wirkungsvoll auf die Interessen der Nutznießer abgestimmt werden und diese nicht auf eine enge Interessenauslegung einschränken, die sich ausschließlich auf die Maximierung kurzfristiger Erträge konzentriert; befürwortet einen Rechtsrahmen, der dieses Ziel unterstützt; begrüßt, dass die Kommission Vorschläge zu langfristigen Investitionen und zur Corporate Governance entwickelt, die dazu beitragen werden, diesen Themen Rechnung zu tragen;

71.  unterstützt die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Unternehmen vorzulegen; begrüßt, dass dieser Vorschlag auf einer umfassenden Anhörung der Öffentlichkeit sowie einer Reihe von Workshops mit maßgeblichen Akteuren beruht; weist nachdrücklich darauf hin, dass der Begriff „nichtfinanziell“ nicht die sehr realen finanziellen Folgen von sozialen und ökologischen Problemen sowie von Probleme im Bereich der Menschenrechte für die Unternehmen verschleiern sollte; ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag der EU ermöglicht, den europäischen Unternehmen zu empfehlen, die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den Global Compact der Vereinten Nationen anzuwenden, und dass diese in Einklang mit der Integrierten Berichterstattung gebracht werden sollten, wie sie derzeit vom Internationalen Rat für Integrierte Berichterstattung (IIRC) entwickelt wird; unterstreicht jedoch, dass alle Lösungen flexibel sein müssen und nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand führen dürfen;

72.  weist darauf hin, dass der Sozialbericht durch eine externe Stelle überprüft werden sollte, um die Glaubhaftigkeit der Maßnahmen eines Unternehmens zu erhöhen;

Die SVU voranbringen

73.  befürwortet eine dauerhafte Führungsrolle des Europäischen Multi-Stakeholder-Forums, wenn es darum geht, die Umsetzung der in der Mitteilung der Kommission dargelegten Vorschläge zu unterstützen; weist darauf hin, dass eine bessere Ausrichtung der SVU auf KMU eine weitere Verbreitung der SVU in Europa ermöglichen würde; fordert alle Beteiligten auf, sich bei der Arbeit des Forums mit einem Ansatz zu engagieren, der flexibel, aufgeschlossen und konsensbildend im wahren Geiste der SVU ist;

74.   besteht darauf, dass die gewerkschaftlichen Rechte und Freiheiten und die Einbeziehung der demokratisch gewählten Arbeitnehmervertretungen im Mittelpunkt einer jeden SVU-Strategie stehen müssen; lobt den bestehenden EU-Rahmen der sektoralen und sektorübergreifenden Strukturen des sozialen Dialogs und fordert eine uneingeschränkte und aktive Einbeziehung und Beteiligung der Vertretungsorganisationen und Gewerkschaften, insbesondere in die Entwicklung, den Betrieb und die Überwachung der SVU-Prozesse und –Strukturen der Unternehmen, und die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern in einem wahrhaft partnerschaftlichen Ansatz; fordert die Kommission auf, neben Unternehmen und anderen Interessenträgern auch Gewerkschaften und Belegschaftsvertreter, die wesentliche Akteure sind, im Zusammenhang mit SVU-Themen als Dialogpartner zu behandeln; vertritt die Ansicht, dass die Sozialpartner bei der Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen eine wichtige Rolle spielen können und weist darauf hin, dass die SVU den sozialen Dialog fördert und erleichtert;

75.  fordert, dass die SVU-Strategien besondere Maßnahmen vorsehen, um gegen die rechtswidrige Praxis der Erfassung von Arbeitnehmern in schwarzen Listen vorzugehen und ihnen, oftmals aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft und ihrer Tätigkeit oder Rolle als Belegschaftsvertreter für Gesundheits- und Sicherheitsfragen, den Zugang zu Beschäftigung zu verweigern;

76.  besteht darauf, dass Unternehmen, die Arbeitnehmer auf schwarzen Listen führen oder gegen die Menschrechte und Arbeitnehmerrechte verstoßen, als Empfänger von Zuschüssen und Mitteln der EU nicht in Frage kommen und von der Teilnahme an Ausschreibungen öffentlicher Beschaffungsaufträge auf der Ebene der EU, der nationalen Ebene und der Ebene der Behörden ausgeschlossen werden;

77.  weist darauf hin, dass die SVU-Strategien nicht nur vom Hauptunternehmen bzw. vom Hauptauftragnehmer sondern ebenfalls von allen Unterauftragnehmern oder Lieferketten, deren es bzw. er sich bedient, seien sie in der Bereitstellung von Gütern, Arbeitnehmern oder Dienstleistungen geschäftlich engagiert und in der EU oder in einem Drittland ansässig, respektiert werden müssen, so dass gleiche Ausgangsvoraussetzungen auf der Grundlage gerechter Bezahlung, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und garantierter Gewerkschaftsrechte und –freiheiten sichergestellt werden;

78.  unterstützt die Richtlinie der Kommission über Mindeststandards für Opfer und fordert, dass die SVU-Strategien der Unternehmen in den betreffenden Branchen (wie Reisen, Versicherungen, Beherbergungsgewerbe und Telekommunikation) positive und praktische Strategien und Strukturen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer Familien während einer Krise enthalten sollten und besondere Maßnahmen für Mitarbeiter eingeführt werden, die am Arbeitsplatz oder außerhalb des Unternehmens Opfer eines Verbrechens werden;

79.  ist ebenfalls der Ansicht, dass es bei der SVU kein Einheitskonzept geben kann, erkennt jedoch an, dass die Fülle verschiedener SVU-Initiativen zwar das Bewusstsein für die Bedeutung der SVU-Strategien deutlich macht, jedoch zusätzliche Kosten verursachen, die Umsetzung der Strategien hemmen und Vertrauen und faire Bedingungen untergraben kann; ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung von SVU-Leitlinien genügend Spielraum für die besonderen Anforderungen aller Mitgliedstaaten und Regionen vorhanden sein muss, insbesondere auch hinsichtlich der Kapazitäten von KMU; begrüßt jedoch die aktive Zusammenarbeit der Kommission unter Beteiligung des Parlaments und des Rates mit anderen internationalen Gremien, um langfristig eine grundsätzliche Annäherung der SVU-Initiativen und den Austausch und die Förderung bewährter Geschäftspraktiken im Bereich der SVU zu erreichen und die in der internationalen Norm ISO 26000 festgelegten Leitlinien durchzusetzen, um eine einheitliche globale, kohärente und transparente Definition der SVU sicherzustellen; fordert die Kommission auf, einen wirksamen Beitrag zur Orientierung und Koordinierung der Strategien der EU-Mitgliedstaaten zu leisten, um für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, das Risiko zusätzlicher Kosten infolge abweichender Vorschriften zu minimieren;

80.  ist der Auffassung, dass die Ansicht, die SVU sei ein „Luxusgut“, das von der Wirtschaft nur in guten ökonomischen Zeiten unterstützt werde, durch das dauerhaft hohe Maß des unternehmerischen Engagements in der SVU entscheidend widerlegt worden ist; ist der Auffassung, dass dies eine überholte Ansicht ist, die die Bedeutung der Reputation und auch das Maß des externen Risikos für die Rentabilität eines modernen Unternehmens außer Acht lässt; fordert alle politischen Entscheidungsträger in der EU dazu auf, die SVU auf allen Ebenen der Wirtschaftspolitik selbst zu integrieren, einschließlich der Stärkung der SVU im Rahmen der Strategie Europa 2020;

81.  betont, dass die SVU durchweg für die gesamte Lieferkette gelten muss, auch für alle Ebenen der Vergabe von Unteraufträgen, und dass dieses Regelwerk Bestimmungen für die Lieferung von Waren, für die Überlassung von Arbeitnehmern sowie für die Erbringung von Dienstleistungen enthalten muss, mit denen der Schutz auf Wanderarbeiter, Leiharbeiter und entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet wird und auf der Grundlage gerechter Bezahlung, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und garantierter Gewerkschaftsrechte und -freiheiten erfolgt; ist der Auffassung, dass das Konzept des verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements als Mechanismus zur Wahrnehmung der SVU weiterentwickelt werden muss;

82.  lobt die in einigen Wirtschaftshochschulen geleistete Arbeit zur Förderung der SVU, erkennt jedoch an, dass diese nur eine Minderheit darstellen; fordert die hochrangige Gruppe und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und gegebenenfalls mit Universitäten Wege aufzuzeigen, wie SVU, verantwortungsbewusste Unternehmensführung und verantwortungsbewusstes Bürgertum standardmäßig in die Bildung und in die Managementausbildung für alle künftigen Führungskräfte der Wirtschaft eingebunden werden können, damit sie ein Grundpfeiler in der strategischen Unternehmensführung werden und damit die Sensibilisierung für das das Konzept des nachhaltigen Verbrauchs verstärkt wird; ist der Auffassung, dass sich dies auch auf Kinder erstrecken könnte, die an Lernprogrammen für junge Unternehmer teilnehmen; fordert die Kommission auf, weitere Finanzmittel zur Förderung der Bildungs- und Ausbildungsprojekte zur SVU im Rahmen der EU-Programme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion bereitzustellen;

83.  bekräftigt, dass die SVU auf alle Unternehmen angewandt werden sollte, um faire und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen; weist indessen darauf hin, dass die Art und Weise, in der Bergbauunternehmen in Entwicklungsländern ihr Geschäft betreiben, ein Vorgehen erfordert, das über freiwillige Zusagen hinausgeht; betont, dass die Investitionen der Erdölindustrie in Nigeria ein gutes Beispiel dafür sind, wie eingeschränkt die SVU derzeit umgesetzt wird, da die Unternehmen dort die SVU-Initiativen, mit denen ein nachhaltiges Geschäftsgebaren eingeführt oder ein Beitrag zur Entwicklung des Niederlassungsstaates geleistet werden soll, überhaupt nicht aufgegriffen haben; spricht sich nachdrücklich für einen Legislativvorschlag aus, bei dem für jedes einzelne Land gemäß den Normen der Transparenzinitiative für die Bergbauindustrie (EITI) über Absätze und Gewinne sowie Steuern und Einkünfte Bericht erstattet wird, um die Korruption zu bekämpfen und Steuerschlupflöcher zu schließen; fordert die in Entwicklungsländern tätigen europäischen Bergbauunternehmen auf, als Vorbilder für die soziale Verantwortung und die Förderung menschenwürdiger Arbeit zu fungieren;

84.  fordert Vorschriften für Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte und die Lieferkette auf EU-Ebene, die u. a. den Anforderungen der Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und stark gefährdeten Gebieten (Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High Risk Areas) entsprechen und in denen neben anderen Fragen Bereiche mit potentiell hohen negativen oder positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte angesprochen werden, wie globale und lokale Lieferketten, Konfliktmineralien, Auslagerung, Landnahme und Regionen, in denen das Arbeitsrecht und der Schutz der Arbeitnehmer unzureichend sind oder Produkte hergestellt werden, von denen Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen; begrüßt die Programme, die bereits von der EU geschaffen worden sind, vor allem die Programme zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und zum Handel im Forstsektor (FLEGT), und unterstützt private Initiativen wie z. B. die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI);

85.  fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um das Potenzial der SVU zur Bekämpfung des Klimawandels (durch die Verknüpfung mit der Ressourcen- und Energieeffizienz) freizusetzen und zu stärken, zum Beispiel für das gesamte Verfahren der Rohstoffbeschaffung von Unternehmen;

86.  betont, dass Hilfen der EU für Regierungen von Drittländern zur Umsetzung von Vorschriften über den Sozial- und Umweltschutz nebst effektiven Inspektionsregelungen eine notwendige Ergänzung dazu darstellen, die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen weltweit voranzutreiben;

87.  schlägt den Regierungen der Mitgliedstaaten vor, von der Europäischen Investitionsbank zu verlangen, dass sie ihre Maßnahmen an eine SVU-Klausel knüpft;

88.  fordert die Kommission auf, die soziale Verantwortung der Unternehmen in multilateralen Foren zu propagieren, indem sie sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen multilateralen Foren einsetzt, die sich ebenfalls um die SVU bemühen, etwa der ILO und der OECD;

89.  fordert, dass zwischen der EU und Drittstaaten, die Unterzeichner bilateraler Handelsabkommen sind, ein System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Rechtsfragen eingeführt wird, damit Opfer von Verstößen multinationaler Konzerne oder ihrer unmittelbaren Tochterunternehmen gegen die Sozialgesetzgebung, die Umweltschutzauflagen oder die SVU-Verpflichtungen im Land des jeweiligen Verstoßes effektiven Zugang zur Justiz erhalten, und zur Unterstützung der Einführung internationaler Rechtsverfahren, mit denen, falls notwendig, die Verstöße von Unternehmen gegen geltendes Recht bestraft werden können;

90.  fordert, dass bei neuen Technologien die Folgen für die Menschenrechte schon möglichst frühzeitig in der Forschungs- und Entwicklungsphase abgeschätzt werden müssen, und fordert, dass diese Folgenabschätzungen auch Untersuchungen einzelner Szenarien umfassen und Überlegungen angestellt werden, wie den Menschenrechten durch Gestaltungsnormen entsprochen werden kann („Human Rights by Design“);

91.  weist darauf hin, dass die SVU ein Mechanismus ist, mit dem Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und die lokalen Gemeinden in Entwicklungsländern unterstützen können, dass die Einhaltung der SVU und der Arbeitsnormen diesen Ländern ermöglicht, weiter vom internationalen Handel zu profitieren, und dass mit Hilfe der SVU sichergestellt werden kann, dass Gewinne gerecht geteilt werden, um nachhaltig wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand zu schaffen und mehr Menschen aus der Armut zu befreien, besonders in Zeiten der Finanzkrise;

92.  fordert die EU auf, eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Beitrag zu übernehmen, den die Unternehmen über die SVU im Bereich der Kultur, der Bildung, des Sports und der Jugend für die Gesellschaft leisten können;

93.   fordert die Medienunternehmen auf, transparente Normen für den Journalismus in ihre SVU-Strategien zu integrieren, einschließlich der Garantie des Schutzes von Quellen und der Rechte von Personen, die auf Missstände hinweisen;

94.  fordert die Kommission auf, etablierte und gut funktionierende SVU-Initiativen durch Einführung eines SVU-Tests sicherzustellen, der die Auswirkungen der kommenden legislativen und administrativen Initiativen auf SVU-Maßnahmen bewertet, und die entsprechenden Ergebnisse beim Entwurf von Vorschlägen zu berücksichtigen;

95.  begrüßt, dass den Marktteilnehmern im Interesse der Nachhaltigkeit Verpflichtungen auferlegt werden, und fordert die Kommission auf, SVU-Initiativen zu beobachten und zu bewerten;

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96.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.business-humanrights.org/SpecialRepPortal/Home/Protect Respect-Remedy-Framework und http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/111819.pdf
(2) http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sustainable-business/files/business-human-rights/101025_ec_study_final_report_en.pdf
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.
(4) http://www.atkearney.com/documents/10192/6972076a-9cdc-4b20-bc3a-d2a4c43c9c21
(5) ABl. L 134, 30.4.2004, S. 114.
(6) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(7) ABl. C 86 vom 10.4.2002, S. 3.
(8) ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 3.
(9) ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 180.
(10) ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 73.
(11) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.
(12) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(13) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0429.
(15) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 77.

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