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Verfahren : 2012/2065(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0025/2013

Eingereichte Texte :

A7-0025/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/03/2013 - 8.6
CRE 14/03/2013 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0093

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 38k
Donnerstag, 14. März 2013 - Straßburg
Asbestbedingte Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung sämtlichen noch vorhandenen Asbests
P7_TA(2013)0093A7-0025/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest (2012/2065(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und insbesondere auf die Artikel 6, 9, 151, 153, 156 und 168,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 6, 31, 37, 35,

–  gestützt auf die ILO-Entschließung vom 1. Juni 2006 über Asbest,

–  gestützt auf das IAO-Übereinkommen vom 16. Juni 1989 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest,

–  gestützt auf Erklärungen der WHO zu Asbest,

–  gestützt auf die Erklärung zum Schutz der Arbeitnehmer der Dresdner Asbestkonferenz (2003),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere auf Artikel 4(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (die Rahmenrichtlinie)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz(4),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 90/326/EWG vom 22. Mai 1990 an die Mitgliedstaaten betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten(5),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (KOM(2007)0062),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2011 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (SEK(2011)0547),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(6),

–  gestützt auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 über die Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(8),

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) zur Europäischen Asbestkampagne (2006),

–  in Kenntnis des WHO-Berichts „Preventing Disease Through Healthy Environments: Action is needed on Chemicals of Major Public Health Concern“ („Prävention von Krankheiten durch ein gesundheitsförderndes Umfeld: Es müssen Maßnahmen mit Blick auf Chemikalien ergriffen werden, die ein ernstes Problem für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen“)(9),

–  unter Hinweis auf die Monographie 100C des Internationalen Krebsforschungszentrums (IARC) mit dem Titel „Arsenic, Metals, Fibres, and Dusts: A Review of Human Carcinogens“ („Arsen, Metalle, Fasern und Stäube: Ein Bericht über Karzinogene beim Menschen“) (2012)(10),

–  in Kenntnis der Erklärung „Global Asbestos Ban and the Elimination of Asbestos-related Diseases“ („Weltweites Asbest-Verbot und Beseitigung asbestbedingter Krankheiten“) der International Commission on Occupational Health (ICOH)(11),

–  unter Hinweis auf die Bekanntmachungen der Kommission zu Berufskrankheiten – Diagnoseleitfaden (2009)(12),

–  gestützt auf den Eurogip-Untersuchungsbericht 24/E (April 2006) mit dem Titel „Asbestbedingte Berufskrankheiten in Europa: Anerkennung - Zahlen - Spezifische Instrumente“(13),

–  in Kenntnis des Eurogip-Berichts 08-E (August 2004) mit dem Titel „Costs and funding of occupational diseases in Europe“ („Kosten und Finanzierung von Berufskrankheiten in Europa“)(14),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0025/2013),

A.  in der Erwägung, dass alle Arten von Asbest gefährlich sind und die gesundheitsgefährdende Wirkung von Asbest dokumentiert wurde und entsprechende Vorschriften erlassen wurden; in der Erwägung, dass die meisten gesundheitsschädlichen Folgen eingeatmeter Asbestfasern erst Jahrzehnte nach der Exposition auftreten;

B.  in der Erwägung, dass eine durch die Europäische Kommission beauftragte Expertengruppe bereits 1977 zu folgendem Schluss gekommen ist: „Es gibt keinen abstrakten Nachweis für eine Expositionsschwelle, unterhalb welcher es nicht zum Entstehen von Krebs kommt. Eine sichere Expositionshöchstgrenze wurde für Asbest nicht ermittelt“; in der Erwägung, dass diese Stellungnahme im Laufe der Jahre durch alle relevanten wissenschaftlichen Beratungsgremien bestätigt worden ist, in der Erwägung, dass vor Gericht allgemein anerkannt wird, dass es keine bekannte Expositionsschwelle für Asbest gibt, unterhalb der kein Risiko besteht;

C.  in der Erwägung, dass es in Richtlinie 1999/77/EG heißt: „Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre“, und „Ein wirksames Mittel zum Schutz der menschlichen Gesundheit besteht darin, die Verwendung von Chrysotilasbestfasern sowie von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, zu untersagen“;

D.  in der Erwägung, dass bei Bevölkerungsgruppen, die sehr geringen Mengen an Asbestfasern, einschließlich Chrysotilfasern, ausgesetzt waren, ein erhöhtes Krebsrisiko beobachtet wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Entsorgung von Asbestmüll auf der Deponie nicht die sicherste Methode zu sein scheint, um die Freisetzung von Asbestfasern in die Umwelt (und insbesondere der Umweltmedien Luft und Grundwasser) endgültig zu vermeiden, und dass daher die Verwendung von Anlagen zur Inertisierung von Asbest weitaus wünschenswerter wäre;

F.  in der Erwägung, dass die Errichtung von Deponien für Asbestmüll lediglich eine provisorische Lösung des Problems darstellt, das auf diese Weise zukünftigen Generationen aufgebürdet wird, da die Asbestfaser auch nach langer Zeit nahezu unzerstörbar ist;

G.  in der Erwägung, dass Asbest trotz des Verbots der Verwendung von Asbest nach wie vor in vielen Schiffen, Zügen, Maschinen, Bunkern, Tunnel, Stollen, Leitungen der öffentlichen und privaten Wasserversorgung und vor allem in Gebäuden, darunter auch in vielen öffentlichen und privaten Gebäuden, gefunden wird;

H.  in der Erwägung, dass es mit den bestehenden Strukturen zur Marktüberwachung trotz des Verbots nicht möglich ist sicherzustellen, dass Asbest nicht in die europäischen Märkte eingeführt wird;

I.  in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten Abriss-, Bau- und Wartungsarbeiter und andere Personen, die im Bereich der Beseitigung asbesthaltiger Materialien tätig sind, entsprechend geschult haben;

J.  in der Erwägung, dass viele Arbeiter bei ihren Tätigkeiten Asbest ausgesetzt sind, insbesondere in den Bereichen Instandhaltung und Dekontaminierung;

K.  in der Erwägung, dass die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsplätzen, die zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Menschen und im weiteren Sinne mittels der Arbeit zum gesellschaftlichen Fortschritt beitragen, anzustreben ist;

L.  in der Erwägung, dass sich Probleme in Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz, abgesehen von der menschlichen Dimension, auch auf die Wirtschaft negativ auswirken. Konkret stellen Probleme in Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit ein Hindernis dar, während sie gleichzeitig auch die Kosten für die Sozialversicherungssysteme überproportional erhöhen;

M.  in der Erwägung, dass insbesondere in vielen Mitgliedstaaten, in denen seit langem ein Asbestverbot gilt, junge Arbeitnehmer und Bauarbeiter bei der Durchführung von Sanierungs- oder Abrissarbeiten den möglicherweise in den Gebäuden vorhandenen Asbest nicht unbedingt erkennen;

N.  in der Erwägung, dass viele asbesthaltige Materialien bereits entfernt, versiegelt oder ummantelt wurden und viele Gesellschaften und Gebäudeeigentümer über Dokumente verfügen, in denen die Bereiche, in denen eine Asbestsanierung durchgeführt wurde, genau aufgeführt sind;

O.  in der Erwägung, dass die Beseitigung asbesthaltiger Materialien aus Gebäuden, vor allem in den wirtschaftlich rückständigen Mitgliedstaaten und den ländlichen Gebieten eine finanzielle Belastung für die Gebäudeeigentümer darstellt, und sie daher weiterhin auf nationaler Ebene oder EU-Ebene aktiv gefördert werden muss;

P.  in der Erwägung, dass asbesthaltige Materialien typischerweise eine Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren haben; in der Erwägung, dass dies zu einer Zunahme an Sanierungs- und Bauprojekten und damit zu einem Anstieg der Anzahl der Arbeiter, die Asbest ausgesetzt sind, führen wird;

Q.  in der Erwägung, dass der Erfolg der Asbestverordnungen in den Mitgliedstaaten aufgrund der mangelnden Kenntnis von der Existenz asbesthaltiger Materialien und der damit verbundenen Risiken sowie aufgrund einer mangelnden Berufsausbildung und Qualifizierung von Bau- und Wartungsarbeitern, einschließlich von im Bauwesen Beschäftigten, die gelegentlich mit Asbest arbeiten, begrenzt ist;

R.  in der Erwägung, dass lokale Gemeinschaften nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen und gravierende Mängel bei den Aufgaben im Bereich der Prävention, Überwachung und Umsetzung aufweisen, die oft zu stark fragmentiert sind;

S.  in der Erwägung, dass sich asbesthaltige Materialien oft an versteckten oder unbekannten Stellen befinden und die Kenntnis von diesen Stellen mit der Zeit rapide abnimmt;

T.  in der Erwägung, dass eine verbindlich vorgeschriebene Überprüfung von Gebäuden, Schiffen, Zügen, Maschinen, Bunkern, Tunneln, Stollen, Leitungen der öffentlichen und privaten Wasserversorgung, Deponien auf Asbest eine solide und fundierte Grundlage für nationale, regionale und europäische Programme zur Asbestsanierung darstellen würde;

U.  in der Erwägung, dass die EU eine ehrgeizige Politik zur Energieeffizienz entwickelt hat und mit der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie in jedem Mitgliedstaat eine langfristige Strategie zur Gebäudesanierung begründet werden soll, dass diese Politik jedoch nicht von Strategien zur Asbestsanierung begleitet wird;

V.  in der Erwägung, dass Unsicherheiten dahingehend, ob Asbest in bestimmten Gebäuden vorhanden ist oder ummantelt oder beseitigt wurde, zu potenziellen Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern führen und dass die vorherige Kenntnis von einem Vorhandensein von Asbest insbesondere bei Sanierungsarbeiten sicherere Arbeitsbedingungen schafft;

W.  in der Erwägung, dass gemäß der Richtlinie 92/57/EWG(15) in gefährlichen Situationen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit Arbeitskleidung getrennt von der persönlichen Kleidung und den persönlichen Gegenständen der Arbeitnehmer aufbewahrt werden kann;

X.  in der Erwägung, dass eine Ummantelung oder Versiegelung von asbesthaltigen Materialien nur dann erlaubt sein sollte, wenn die Materialien ordnungsgemäß mit Warnhinweisen versehen sind;

Y.  in der Erwägung, dass Asbestfasern in Elektrolysezellen in drei Mitgliedstaaten nach wie vor zulässig sind, obwohl technische Alternativen existieren, die in anderen Ländern erfolgreich eingesetzt werden;

Z.  in der Erwägung, dass es zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten zur Anerkennung von asbestbedingten Berufskrankheiten noch immer inakzeptabel große Unterschiede gibt;

AA.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass asbestbedingte Krankheiten häufig nicht gemeldet werden, eines der größten Hindernisse bei der Behandlung der Betroffenen ist;

AB.  in der Erwägung, dass die nationalen Programme zur Gesundheitsüberwachung von Arbeitern, die Asbest ausgesetzt sind, in der EU stark voneinander abweichen, und zwar insbesondere was die medizinische Überwachung nach Renteneintritt angeht;

AC.  in der Erwägung, dass eine Asbest-Exposition eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt und in einem allgemein anerkannten Maße Krankheiten verursacht(16);

AD.  in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Fälle asbestbedingter Krankheiten in der EU gemäß Schätzungen der WHO auf 20 000 - 30 000 Fälle pro Jahr beläuft, der Höchstwert damit jedoch noch nicht erreicht ist;

AE.  in der Erwägung, dass die Betroffenen aufgrund der äußerst langen Latenzperiode und der mangelnden Kenntnis des medizinischen Personals häufig nicht die angemessene und rechtzeitige Unterstützung von Anbietern von Gesundheitsleistungen erhalten;

AF.  in der Erwägung, dass Polen der einzige Mitgliedstaat ist, der einen Aktionsplan für ein asbestfreies Land angenommen hat;

AG.  in der Erwägung, dass die Kontrollen der Arbeitsaufsichtsbehörde in vielen Mitgliedstaaten reduziert werden und dass Schritte in Richtung von mehr Deregulierung die mit Asbest verbundenen Risiken erhöhen;

AH.  in der Erwägung, dass viele Bauarbeiter und Gebäudenutzer hohen Asbestbelastungen weiterhin schutzlos ausgesetzt sind;

AI.  in der Erwägung, dass – selbst mit einem Verbot – Millionen Tonnen Asbest in Gebäuden verbleiben und es kein Register darüber gibt, wo sich der Asbest befindet und wie viel Asbest beseitigt werden muss;

AJ.  in der Erwägung, dass jeder neue Legislativvorschlag den auf nationaler und europäischer Ebene bestehenden Rechtsvorschriften Rechnung tragen muss und in seinem Vorfeld eine umfassende Studie über mögliche Folgen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich macht;

Screening und Registrierung von Asbest

1.  fordert die EU auf, ein Modell für das Screening und die Registrierung von Asbest gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/148/EG auszuarbeiten, umzusetzen und zu fördern und Eigentümern von öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden vorzuschreiben,

  

Gebäude auf das Vorhandensein von Materialien, die Asbest enthalten, hin zu überprüfen;

  

Pläne zur Eindämmung der Gefahr, die sie darstellen, zur erarbeiten;

  

c. sicherzustellen, dass diese Informationen Arbeitnehmern, die diese Materialien möglicherweise beseitigen, zur Verfügung stehen;

  

d. in Mitgliedstaaten, die bereits verbindliche Screening-Systeme eingeführt haben, diese Systeme effizienter einzusetzen;

   2. fordert die EU mit Nachdruck auf, Modelle zur Kontrolle existierenden Asbests in privaten und öffentlichen Gebäuden zu entwickeln, einschließlich in Wohn- und Nutzgebäuden, auf Flächen, in der Infrastruktur, im Versorgungswesen und im Leitungssystem;
   3. fordert die EU auf, Modelle zur Überwachung der Luftbelastung durch Asbestfasern am Arbeitsplatz, in Ortschaften, in Deponien und außerdem der Asbestfasern im Trinkwasser zu erarbeiten, die durch ein Leitungsnetz aus Asbestzement ins Wasser gelangt sind;
   4. fordert die EU mit Nachdruck auf, eine Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Möglichkeit durchzuführen, einen Aktionsplan für die bis 2028 durchzuführende sichere Beseitigung von Asbest aus öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit Dienstleistungsfunktionen, für die ein öffentlicher Zugang notwendig ist, und Informationen und Leitlinien vorzulegen, um private Hauseigentümer darin zu bestärken, ihre Gebäude gründlich auf asbesthaltige Materialien untersuchen und eine Risikobewertung für sie durchführen zu lassen, wie dies in Polen der Fall ist; betont, dass im Falle von umfassenden nationalen Beseitigungsaktionsplänen die zuständigen Minister die Maßnahmen koordinieren sollten, während die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Konformität von lokalen Beseitigungsplänen kontrollieren sollten;
   5. fordert die EU mit Nachdruck auf, die Asbestfrage auch in andere Politikbereiche, wie zum Beispiel in die Energieeffizienzpolitik und die Abfallwirtschaft, einzubinden;
   6. schlägt vor, eine Strategie zur Gebäuderenovierung zur Steigerung der Energieeffizienz mit der allmählichen Beseitigung sämtlichen Asbests zu verbinden;
   7. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, öffentliche Asbestregister einzurichten, um Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor der Aufnahme von Renovierungsarbeiten einschlägige Informationen zur Gefährdung durch Asbest bereitzustellen und vorhandene Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, die nach EU-Recht erforderlich sind, zu ergänzen;
   8. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine effektive und reibungslose Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften über Asbest Sorge zu tragen und die entsprechenden Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu intensivieren;
   9. fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nicht hinreichend über Asbest informiert sind, dazu auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen Einrichtungen, einschließlich der Sozialpartner, die Schaffung und die Entwicklung von Strukturen zur Beratung und umfassenden Informierung zu fördern;
   10. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die erforderliche Unterstützung zu leisten, um die Gesamtheit der Arbeitnehmer innerhalb der EU zu schützen, weil die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit für kleine und mittlere Unternehmen, die die Mehrheit der Arbeitnehmer in Europa beschäftigen, eine besondere Belastung darstellt;
   11. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Anforderungen der Richtlinie 2009/148/EG ordnungsgemäß umzusetzen und zu beachten und dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über geplante Arbeiten mit asbesthaltige Materialien gebührend informiert werden;
   12. fordert die Generalsekretäre der EU-Organe auf, ein vollständiges Register asbesthaltiger Materialien in EU-Gebäuden, das der Öffentlichkeit zugänglich sein sollte, bereitzustellen; fordert die EU-Organe auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie öffentliche Asbestregister einführen;
   13. fordert die EU mit Nachdruck auf, die Unterscheidung zwischen brüchigem und nicht brüchigem Asbest verpflichtend zu machen;
   14. fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Zentren zur Behandlung und zur Inertisierung von asbesthaltigem Müll im gesamten Gebiet der EU zu fördern und eine schrittweise Einstellung jeglicher Entsorgung solchen Mülls auf Deponien vorzusehen;

Sicherstellung von Qualifikationen und Schulungen

15.  fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe einzurichten, um Mindestanforderungen für verbindlich vorgeschriebene asbestspezifische Qualifikationen für Bauingenieure, Architekten und Mitarbeiter eingetragener Asbestsanierungs-Unternehmen aufzustellen und asbestspezifische Qualifikationen für die Schulung anderer Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sein können, vorzuschreiben, wie für Arbeitnehmer im Schiffbau oder für Landwirte, mit einem Schwerpunkt auf Menschen, die vor Ort tatsächlich für die Beseitigung von Asbest zuständig sind, indem ihre Ausbildung und ihre Schutzausrüstung verbessert und die Kontrolle ihrer Tätigkeit durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verstärkt wird;

16.  fordert die EU auf, im Hinblick auf die mit Asbest verbundenen Risiken und die Notwendigkeit, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/148/EG für alle Arbeitnehmer, die durch asbesthaltige Materialien geschädigt werden könnten, angemessene Unterweisung durchzuführen, zusammen mit den Sozialpartnern und anderen Interessenvertretern Programme auszuarbeiten und Aktivitäten zur Schärfung des allgemeinen Bewusstseins darüber zu konzipieren sowie die Aufklärung über die geltenden Rechtsvorschriften über Asbest zu verbessern und praktische Anleitungen für die Einhaltung dieser Vorschriften zu erstellen;

17.  betont, dass die Schulung für alle Personen (Arbeitgeber, Aufsichtspersonen, Arbeitnehmer), die an Arbeiten beteiligt sind, bei denen sie mit Asbest in Berührung kommen (könnten), Folgendes beinhalten sollte: Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens; Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können und die Standorte, an denen sie auftreten können; wie der Zustand der Erzeugnisse oder Materialien die Wahrscheinlichkeit der Freisetzung von Fasern beeinflusst und was zu tun ist, wenn man auf Materialien trifft, von denen vermutet wird, dass sie Asbest enthalten;

18.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine spezifische Richtlinie vorzuschlagen, in der Mindestanforderungen an die Berufsausbildung von Bau- und Wartungsarbeitern und auch Managern und im Bauwesen Beschäftigten, die gelegentlich mit Asbest arbeiten, und von Angestellten der Deponien für asbesthaltigen Müll und von Fachzentren für die Behandlung, sichere Beseitigung und Inertisierung asbesthaltigen Mülls festgelegt sind, und auch mit den Sozialpartnern und anderen Interessenvertretern zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen, um die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2009/148/EG durch die Sensibilisierung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer angemessenen Unterweisung zu verbessern, und Informationen und Materialien zusammenzustellen, um dies zu gewährleisten, wobei diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein muss;

19.  fordert die EU auf, über den SLIC und die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden dafür zu sorgen, dass die Arbeitsinspektoren Schulungen über asbesthaltige Materialien erhalten, und dass die im Außendienst tätigen Arbeitsinspektoren eine angemessene Schutzausrüstung erhalten;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsärzte zum Thema Asbest entsprechend geschult werden und somit in der Lage sind, die von ihnen betreuten Arbeitnehmer entsprechend zu informieren;

Entwicklung von Sanierungsprogrammen

21.  fordert die EU auf, auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene mit Sozialpartnern und anderen Interessenvertretern zusammenzuarbeiten, um Aktionspläne für den Umgang mit Asbest und für die Beseitigung von Asbest zu entwickeln und auszutauschen, wobei diese Pläne Folgendes umfassen sollten: Legislativvorschläge; Ausbildung und Information; Schulungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes; nationale und internationale Schulungen; Finanzierungsprogramme zur Asbestsanierung; Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beseitigung von Asbest und asbesthaltigen Produkten (einschließlich während ihrer Beseitigung aus Gebäuden), öffentlichen Einrichtungen und Anlagen früherer Asbestfabriken; Reinigung von Betriebsstätten und Einrichtung von Anlagen für die Vernichtung von Asbest und asbesthaltigem Schutt; Kontrolle der Wirksamkeit bestehender rechtlicher Anforderungen, Bewertung der Exposition von gefährdeten Arbeitnehmern und Gesundheitsschutz;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu forcieren, dass Asbest im kürzestmöglichen Zeitrahmen schrittweise aus dem Verkehr gezogen wird;

23.  unterstreicht die Notwendigkeit, für Arbeitnehmer, die möglicherweise in der Nähe von asbesthaltigen Materialien arbeiten, sichere Arbeitsverfahren zu entwickeln, einschließlich des korrekten Gebrauchs persönlicher Schutzausrüstungen;

24.  fordert die Kommission auf, Forschungsarbeiten durchzuführen, um den aktuellen Grenzwert für Asbestfasern zu überprüfen, wobei jede Senkung des Wertes und die Höhe der konkreten Werte auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen;

25.  fordert die EU mit Nachdruck auf, die Phasenkontrastlichtmikroskop-Methode durch die analytische Transmissionselektronenmikroskopie (ATEM) zu ersetzen, die genauer ist und einen besseren Nachweis von Mikropartikeln sicherstellt;

26.  fordert die EU auf, auf Basis der von der WHO vorgegebenen Grundsätze(17) einen Fahrplan für einen asbestfreien Arbeitsplatz und eine asbestfreie Umwelt auszuarbeiten;

27.  fordert die EU auf, über den SLIC und die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden sicherzustellen, dass die EU-Asbestverordnungen und die nationalen Asbestverordnungen vollständig umgesetzt werden;

28.  fordert die Kommission auf, in die kommende Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit 2014–2020 eine koordinierte Asbest-Strategie mit aufzunehmen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksame Instrumente zur Verfügung zu stellen, um das Sammeln und die Verbreitung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen in den Mitgliedstaaten zu verbessern und die Formulierung und Umsetzung nationaler Strategien zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern zu fördern;

29.  fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Entwicklung von chrysotilfreien Diaphragmen, die in Elektrolyseanlagen verwendet werden, gemäß Anhang XVII Teil 6 der REACH-Verordnung zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie vor Auslaufen des 2009 gewährten zehnjährigen Ausnahmezeitraums ersetzt werden;

30.  fordert die EU auf, die Ex-ante-Evaluierung von Ersatzprodukten für Asbest zu verstärken;

31.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Rückverfolgung und Sanierung zu fördern, die auf die Verhinderung der Aufwirbelung einzelner Fasern und/oder die Zerstörung der faserartigen Kristallgitter von Asbest abzielen;

32.  stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Behandlung von Asbestabfällen auch – im Einvernehmen mit der betroffenen Bevölkerung – Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Forschung und Technologien im Bereich umweltverträglicher Alternativen und sicherer Verfahren wie etwa die Inertisierung asbesthaltiger Abfälle, die Deaktivierung aktiver Asbestfasern und deren Umwandlung in ein Material, das keine Gefährdung für die öffentliche Gesundheit darstellt, zu fördern und zu unterstützen;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Kontrollen zu verstärken, damit sich alle beteiligten Akteure, insbesondere im Bereich der Asbestabfallbehandlung in Deponien, gezwungen sehen, sämtliche Gesundheitsvorschriften nach der Richtlinie 2009/148/EG einzuhalten, sowie dafür zu sorgen, dass alle asbesthaltigen Abfälle unabhängig von ihrem Gehalt an Fasern nach dem aktualisierten Beschluss 2000/532/EG als gefährliche Abfälle eingestuft werden; betont, dass diese Abfälle ausschließlich in spezifischen Deponien für gefährliche Abfälle nach der Richtlinie 1999/31/EG gelagert oder – wenn eine entsprechende Genehmigung erteilt wird – in spezifischen, erprobten und sicheren Behandlungs- und Inertisierungsanlagen verarbeitet werden dürfen, wobei die betroffene Bevölkerung darüber zu informieren ist;

Anerkennung asbestbedingter Krankheiten

34.  stellt fest, dass die beiden Empfehlungen zu Berufskrankheiten nicht zu einer Harmonisierung der nationalen Standards und Verfahren zur Feststellung, Meldung und Anerkennung von und Entschädigung für asbestbedingte(n) Krankheiten geführt haben und dass die nationalen Systeme daher nach wie vor stark voneinander abweichen;

35.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Empfehlung 2003/670/EG zu ändern und den neuesten Erkenntnissen der medizinischen Forschung anzupassen und Kehlkopfkrebs und Eierstockkrebs als asbestbedingte Krankheiten in die Empfehlung aufzunehmen;

36.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten keine Informationen bereitstellen, was eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Mesotheliom-Sterblichkeit in Europa verhindert, und stellt fest, dass der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge in der Europäischen Union allein zwischen 20 000 und 30 000 Fälle von asbestbedingten Erkrankungen jährlich registriert werden und in der EU bis 2030 voraussichtlich mehr als 300 000 Bürger an einem Mesotheliom sterben werden; erachtet in diesem Zusammenhang die Information und Ausbildung der Bürger und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Diagnose asbestbedingter Krankheiten für besonders wichtig;

37.  betont, dass alle Arten von asbestbedingten Erkrankungen wie Lungenkrebs und Pleuramesotheliome – die durch das Einatmen von aufgewirbelten Asbestfasern entstehen, die so dünn sind, dass sie die Lungenbläschen erreichen, und so lang, dass sie größer sind als Makrophagen – sowie verschiedene Krebsarten – die nicht nur durch das Einatmen von aufgewirbelten Fasern entstehen, sondern auch durch die Aufnahme von Asbest über das Trinkwasser aus Wasserleitungen mit Asbestrohren – als Gesundheitsgefahren gelten und möglicherweise erst nach Jahrzehnten, in manchen Fällen erst nach 40 Jahren, auftreten können;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Fälle von Asbestose, Mesotheliomen und damit zusammenhängenden Erkrankungen im Rahmen einer systematischen Datenerfassung über durch Asbest hervorgerufene berufsbedingte und nicht berufsbedingte Erkrankungen registriert werden, Pleuraplaques als asbestbedingte Krankheit einzustufen und amtlich zu registrieren und mit Hilfe eigener Beobachtungsstellen ein zuverlässiges Mapping zum Vorkommen von Asbest bereitzustellen; betont, dass dieses Register und dieses Mapping auf der Ebene der EU auch die genaue Position öffentlicher und privater Anlagen, die Asbest enthalten, sowie genaue Angaben zu Deponien von Asbestabfällen umfassen sollte, um zu verhindern, dass der Boden, in dem diese Materialien gelagert sind, unbeabsichtigten Störungen ausgesetzt wird, und damit zur Vorbeugung und zu Abhilfemaßnahmen beizutragen;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, quantitative und qualitative Interventionsforschung zu den klinisch feststellbaren psychologischen Auswirkungen von Erkrankungen, die ausschließlich auf die Exposition gegenüber Asbest zurückzuführen sind, in Gemeinschaften in der EU zu betreiben(18);

40.  fordert die Anbieter von Versicherungs- und Ersatzleistungen auf, einen gemeinsamen Ansatz für die Anerkennung von asbestbedingten Berufskrankheiten und die entsprechenden Entschädigungsleistungen zu entwickeln und zu verfolgen;

41.  fordert, dass die Anerkennungsverfahren vereinfacht und erleichtert werden;

42.  fordert die Kommission auf, umgehend einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit vorzulegen um sicherzustellen, dass die Gesundheit der durch Karzinogene gefährdeten Arbeitnehmer durch die Förderung und den Austausch bewährter Praktiken für die Prävention und Diagnose geschützt wird;

43.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass alle asbestbedingten Krankheiten, einschließlich Pleuralplaques, als Berufskrankheit anerkannt werden;

44.  stellt fest, dass Asbestopfer aufgrund der äußerst langen Latenzperioden häufig nicht in der Lage sind, den ursächlichen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Asbest-Exposition nachzuweisen;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beweislast nicht den Asbestopfern aufzuerlegen, sondern weiter gehende Rechte zur Geltendmachung von Entschädigungsleistungen zu begründen, wie es in der Empfehlung 2003/670/EG(19) der Kommission vorgeschlagen wird;

46.  fordert die EU auf, den Mitgliedstaaten entsprechende Verfahren zu empfehlen, um zu gewährleisten, dass alle Fälle asbestbedingter Berufskrankheiten erkannt, der zuständigen Behörde gemeldet und von Fachleuten untersucht werden;

47.  fordert, dass die strafrechtliche Verantwortung der Straftäter untersucht und geahndet wird; fordert insofern, dass Hindernisse für diese Maßnahme, die möglicherweise in den nationalen Strafgesetzgebungen enthalten sind, ermittelt und beseitigt werden;

48.  fordert die Kommission auf, bewährte Praktiken zu nationalen Vorgaben und Praktiken für die nationalen Verfahren zur Anerkennung von asbestbedingten Krankheiten zu verbreiten;

49.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Praktiken hinsichtlich der Schulung von medizinischem Personal im Bereich der Diagnose asbestbedingter Krankheiten zu unterstützen;

50.  fordert die zuständigen Agenturen der EU auf - mit der Unterstützung von medizinischen und technischen Fachleuten - den wissenschaftlichen Nachweis, der erforderlich ist, um zu beweisen, dass bestimmte Arbeitsbedingungen asbestbedingte Krankheiten verursacht haben, präzise darzulegen;

Unterstützung von Asbestopfer-Verbänden

51.  fordert die Kommission auf, Konferenzen zu fördern, die Asbestopfergruppen professionell beraten und ihre Mitglieder beraten;

52.  fordert die Kommission auf, ein EU-Netzwerk für Asbestopfer zu unterstützen;

Strategien für ein weltweites Asbestverbot

53.  betont, dass unabhängig von der Quelle der Exposition oder dem Beschäftigungsstatus der exponierten Person alle Asbestopfer in der EU und deren Angehörige das Recht auf angemessene und rechtzeitige medizinische Behandlung und angemessene finanzielle Unterstützung durch ihre nationalen Gesundheitssysteme haben;

54.  fordert die EU auf, mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um Instrumente auf den Weg zu bringen, die den Asbestmarkt als Gifthandel kennzeichnen;

55.  fordert allgemeiner, dass der Begriff der Gesundheit und der Sicherheit des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in die nationalen Rechtsvorschriften einbezogen wird und für die Arbeitgeber eine Ergebnisverpflichtung darstellt;

56.  fordert die EU auf, der Aufnahme von Chrysotil in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens höchste Priorität einzuräumen;

57.  fordert die EU auf, die inakzeptable Entsorgung von Asbest in Entwicklungsländern bei Foren, in denen Handelsabkommen diskutiert werden, insbesondere bei der WTO, anzusprechen und diplomatischen und finanziellen Druck auf asbestexportierende Länder auszuüben, den Asbestabbau zu beenden und die illegale und unethische Praxis des Exports ausgedienter, Asbest enthaltender Schiffe zu unterbinden;

58.  fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation, Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen weltweit einen hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandard am Arbeitsplatz zu fördern und unter anderem die durch Asbest hervorgerufenen Probleme sowie die Förderung gesunder Lösungen aufzuzeigen;

59.  fordert die EU auf, den Export von asbestfreien Technologien und von Wissen über Asbest an Entwicklungsländer weiterzuentwickeln und zu unterstützen;

60.  verurteilt europäische Finanzinvestitionen in die globale Asbestindustrie;

61.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Schiffe, die Asbest im Transitverkehr befördern, weder innerhalb der EU anlegen, noch Hafenanlagen oder Zwischenlager benutzen können;

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62.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Entwicklung einer Aktion zur Verhütung und zum Schutz in Bezug auf Stoffe, deren krebserzeugende Eigenschaft anerkannt ist, durch Festlegung von Expositionshöchstgrenzen, von Probenahmebedingungen und von Messverfahren sowie von zufriedenstellenden Bedingungen in Bezug auf die Hygiene am Arbeitsplatz und erforderlichenfalls von Verboten.
(2) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(3) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.
(4) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28.
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1990, S. 39.
(6) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.
(7) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 106.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0589.
(9) http://www.who.int/ipcs/features/10chemicals_en.pdf
(10) http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol100C/mono100C.pdf
(11) http://www.icohweb.org/site_new/multimedia/news/pdf/ICOH%20Statement%20on%20global%20asbestos%20ban.pdf
(12) http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=4376&langId=en
(13) http://www.eurogip.fr/en/docs/EUROGIP-24E-AsbestosOccDiseases.pdf
(14) http://www.europeanforum.org/pdf/Eurogip-08_E-cost.pdf
(15) Richtlinie 92/57/EWG des Rates: Anhang IV MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN 14.1.2 Falls die Umstände (z. B. ▸gefährliche Arbeitsstoffe◂, Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern, muss es möglich sein, persönliche Kleidung und Gegenstände getrennt von der Arbeitskleidung aufzubewahren.
(16) Ein parlamentarischer Ausschuss kam 1978 nach einer 18-monatigen Untersuchung zu dem Schluss, dass Asbest „eine Gefahr sowohl für die Arbeitnehmer in der Asbestindustrie als auch für Menschen, die Asbest in anderen Situationen ausgesetzt sind“ sei (Europäisches Parlament 1978).
(17) WHO – „Global Health Risks: Mortality and burden of disease attributable to selected major risks“ – http://www.who.int/healthinfo/global_burden_disease/GlobalHealthRisks_report_full.pdf und http://www.who.int/ipcs/assessment/public_health/asbestos/en/
(18) Sowohl für Patienten mit einem Mesotheliom als auch für deren Familienangehörige ist diese Krankheit schwer zu bewältigen, vor allem auch unter psychologischen Gesichtspunkten. Die von der Universität Turin (Frau Dr. A. Granieri) in Casale Monferrato durchgeführten Forschungsarbeiten haben ergeben, dass an einem Mesotheliom erkrankte Personen und ihre Familienangehörigen unter bestimmten psychologischen Symptomen leiden, die unter der wissenschaftlich anerkannten Bezeichnung posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zusammengefasst werden können..
(19) ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.

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