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Verfahren : 2012/0084(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0436/2012

Eingereichte Texte :

A7-0436/2012

Aussprachen :

PV 20/11/2013 - 15
CRE 20/11/2013 - 15

Abstimmungen :

PV 21/11/2013 - 8.6
CRE 21/11/2013 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0505

Angenommene Texte
PDF 477kWORD 83k
Donnerstag, 21. November 2013 - Straßburg
Europäische Statistiken ***I
P7_TA(2013)0505A7-0436/2012
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (COM(2012)0167 – C7-0101/2012 – 2012/0084(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0167),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0101/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom spanischen Abgeordnetenhaus, vom spanischen Senat sowie vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2012(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0436/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)1 ABl. C 374 vom 4.12.2012, S. 2.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken
P7_TC1-COD(2012)0084

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

[Abänderung 43]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Europäische Statistische System (ESS) als Partnerschaft hat seine Tätigkeit im Allgemeinen mit Erfolg konsolidiert, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger, regulierter und verlässlicher europäischer Statistiken zu sichern, unter anderem durch die Verbesserung seiner Governance.

(2)  ▌ Jedoch wurden ▌Schwächen ausgemacht, insbesondere im Hinblick auf den Rahmen für das statistische Qualitätsmanagement. Diese Schwächen haben deutlich gezeigt, dass die Unabhängigkeit der statistischen Stellen von möglichem politischem Druck auf nationaler und Unionsebene sichergestellt werden muss.

(3)  Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 15. April 2011 ▌„Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwächen und zur Stärkung der Governance des ESS vor. Insbesondere schlug sie gezielte Veränderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates▌(3) vor.

(4)  In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 begrüßte der Rat ▌die Initiative der Kommission und hob hervor, wie wichtig es ist, die Governance und Effizienz des ESS kontinuierlich zu verbessern.

(5)  Darüber hinaus sollten die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit den wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen in der Union auf den Bereich der Statistik berücksichtigt werden – insbesondere Aspekte der statistischen Unabhängigkeit wie transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die Zuweisung von Haushaltsmitteln und die Ankündigung von Veröffentlichungen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates▌(4) festgelegt, sowie die erforderliche funktionelle Eigenständigkeit von Gremien, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates▌(5) festgelegt.

(6)  Diese die fachliche Unabhängigkeit betreffenden Aspekte, beispielsweise transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Veröffentlichungszeitpläne, sollten nicht auf die zum Zwecke der Haushaltsüberwachung in der EU und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erstellten Statistiken begrenzt bleiben, sondern bei allen durch das ESS entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken beachtet werden.

(6a)  Die Qualität der europäischen Statistiken und ihre Bedeutung für eine faktengestützte Beschlussfassung sollten kontinuierlich überprüft werden, unter anderem durch die Bewertung ihres Mehrwerts für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 gemäß der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, einschließlich der Ziele für Wachstum, Beschäftigung und die Sozialwirtschaft. Bei Bedarf sollte der Erfassungsbereich der europäischen Statistiken angepasst werden.

(7)  Außerdem sind angemessene, jährlich oder für mehrere Jahre zur Deckung des statistischen Bedarfs zugewiesene Ressourcen eine zwingende Voraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit statistischer Stellen und die Sicherstellung der hohen Qualität der statistischen Daten.

(8)  Daher sollten die fachliche Unabhängigkeit statistischer Stellen gestärkt▌, unionsweit geltende Mindeststandards sichergestellt und den Leiter/innen nationaler statistischer Ämter (NSÄ) ▌besondere verbindliche Zusicherungen im Hinblick auf statistische Aufgaben, Organisationsfragen und die Mittelzuweisung gegeben werden▌. Die Verfahren für die Ernennung der Leiter/innen der NSÄ sollten transparent sein und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen, wobei auf Chancengleichheit und insbesondere ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Parlamente ebenfalls umfassend eingebunden werden; gegebenenfalls sollten sie die Unabhängigkeit der Ersteller von Statistiken nach nationalem Recht fördern und die demokratische Rechenschaftspflicht im Rahmen der Politik für die statistische Information verbessern.

(8a)  Für glaubwürdige europäische Statistiken müssen zwar die Statistiker fachlich vollkommen unabhängig sein, doch sollten die europäischen Statistiken auf die politischen Erfordernisse reagieren und neue politische Initiativen auf einzelstaatlicher und Unionsebene mit statistischen Daten unterstützen.

(8b)  Die Unabhängigkeit von Eurostat muss gestärkt und durch eine wirksame parlamentarische Prüfung und Kontrolle gewährleistet werden.

(9)  Darüber hinaus sollte der Umfang der koordinierenden Rolle, die die NSÄ für die im Rahmen des ESS erstellten europäischen Statistiken ohnehin bereits innehaben, klargestellt werden, um auf nationaler Ebene eine effizientere Koordinierung statistischer Tätigkeiten innerhalb des ESS zu erreichen, einschließlich des Qualitätsmanagements, wobei die vom Europäischen System der Zentralbanken wahrgenommenen statistischen Aufgaben gebührend zu berücksichtigen sind. Die laufende Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den NSÄ und Eurostat ist ebenfalls ein wichtiger Teil der effizienten Koordinierung statistischer Tätigkeiten innerhalb des ESS. Die institutionelle Trennung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und die Unabhängigkeit der Zentralbanken sollten bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Rahmen der entsprechenden Regelungssysteme und statistischen Arbeitsprogramme des ESS und des ESZB beachtet werden.

(10)  Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere nationale Stellen unverzüglich und kostenfrei Zugang zu Verwaltungsunterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen) bekommen und diese verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen.

(10a)  Europäische statistische Daten sollten leicht vergleichbar und zugänglich sein und jeweils umgehend und regelmäßig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Initiativen und Finanzierungsmaßnahmen der Union den Entwicklungen in der Union in vollem Umfang Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die Folgen der Wirtschaftskrise.

(11)  Die NSÄ sollten zudem frühzeitig zur Gestaltung neuer Verwaltungsunterlagen, die Daten für statistische Zwecke bieten könnten, und zu geplanten Änderungen oder Einstellungen vorhandener administrativer Datenquellen konsultiert werden. Sie sollten auch einschlägige Metadaten von den Inhabern administrativer Daten erhalten und Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen koordinieren.

(12)  Die Vertraulichkeit der aus Verwaltungsunterlagen hervorgegangenen Daten sollte gemäß den einheitlichen Grundsätzen und Leitlinien für alle vertraulichen Daten, die für die Erstellung europäischer Statistiken verwendet werden, gewahrt werden. Es sollten außerdem Qualitäts- und Transparenzbewertungsrahmen für diese Daten eingerichtet und veröffentlicht werden.

(12a)  Alle Nutzer sollten zur gleichen Zeit Zugang zu den gleichen Daten haben, und Sperrfristen sollten strikt eingehalten werden. Die NSÄ sollten Zeitpläne für die Veröffentlichung regelmäßig erscheinender Daten aufstellen.

(13)  Die Qualität europäischer Statistiken und das Vertrauen der Nutzer könnten gestärkt werden, indem den nationalen Regierungen ein Teil der Verantwortung für die strenge Anwendung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken übertragen wird. Daher sollten die in jedem Mitgliedstaat festgelegten Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken (im Folgenden "Verpflichtung") ▌unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Besonderheiten spezifische Zusagen der Regierung zur Umsetzung der statistischen Grundsätze des Verhaltenskodex enthalten. Die Verpflichtungen könnten anspruchsvolle nationale Qualitätssicherungsrahmen enthalten, einschließlich Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Überwachungsmechanismen.

(13a)  Auf der Website der Kommission (Eurostat) sollte ein einfacher Zugang zu vollständigen, nutzerfreundlichen Datenreihen bereitstehen. Nach Möglichkeit sollten regelmäßig aktualisierte jährliche und monatliche Informationen zu jedem Mitgliedstaat bereitgestellt werden.

(14)  Da für die Erstellung europäischer Statistiken langfristige operative und finanzielle Planung erforderlich ist, damit ein hohes Maß an Unabhängigkeit gewährleistet ist, sollte der Zeitraum des Europäischen Statistischen Programms derselbe sein wie der des mehrjährigen Finanzrahmens.

(15)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates(6) Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), mit der der Beschluss 1999/468/EG aufgehoben wurde, müssen diese der Kommission übertragenen Befugnisse an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden und sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(19)  Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(20)  Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden.

(20a)  Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) „Fachliche Unabhängigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen, Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen Druck ausüben können.“

"

(2)  Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die gemäß dieser Verordnung für die Koordinierung aller ▌für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten auf nationaler Ebene zuständig ist (NSA), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen nationalen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die von sämtlichen anderen im ESS vertretenen nationalen Stellen nach dieser Verordnung erstellt werden, zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Festlegung einer eindeutigen Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Das NSA und die jeweilige nationale Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das die statistischen Arbeitsprogramme des ESZB umsetzt, arbeiten bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken, die sowohl das ESS als auch das ESZB betreffen, zusammen, um die Erstellung vollständiger und kohärenter europäischer Statistiken durch das ESS und das ESZB in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sicherzustellen.“;

"

(3)  Folgender Artikel ▌wird eingefügt:"

„Artikel 5a

Leiter/innen der NSÄ und statistische Leiter/innen anderer nationaler Stellen

1.  ▌Innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems gewährleisten die Mitgliedstaaten die fachliche Unabhängigkeit der Mitarbeiter, die für die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben zuständig sind. ▌

2.  Zu diesem Zweck haben die Leiter/innen der NSÄ folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

   a) Sie tragen die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle von dem NSA entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken zu entscheiden,
   b) sie werden ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSA zu entscheiden,
   c) sie handeln bei der Ausführung dieser Aufgaben unabhängig, fordern weder Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Institution, Einrichtung, einem anderen Organ oder Amt an noch nehmen sie solche Weisungen an,
   d) sie sind für die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSA verantwortlich,
   e) sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und bringen gegebenenfalls Anmerkungen zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSA an,
   f) sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher nationalen Stellen, die gemäß Artikel 5 zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beitragen,
   g) sie arbeiten bei Bedarf nationale Richtlinien aus, um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung aller europäischen Statistiken in ihrem nationalen statistischen System die Qualität zu sichern, und sind für die Beachtung dieser Richtlinien im NSA verantwortlich, und
   h) sie vertreten ihr nationales statistisches System im ESS.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die anderen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständigen nationalen Stellen diese Aufgaben gemäß den von dem Leiter/der Leiterin des NSA aufgestellten nationalen Richtlinien ausführen.

4.  Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung der Leiter/innen der NSÄ und gegebenenfalls der statistischen Leiter der anderen nationalen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien, nicht auf politischen Erwägungen. Sie gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit, insbesondere in Bezug auf die Geschlechtszugehörigkeit, beachtet wird. Die Abberufung der Leiter/innen der NSÄ ist hinreichend zu begründen. Die Verfahren werden veröffentlicht.

4a.  Die Mitgliedstaaten können eine nationale Stelle einrichten, die die fachliche Unabhängigkeit der Hersteller europäischer Statistiken in ihrem Land sicherstellt. Die Leiter/innen der NSÄ und gegebenenfalls die statistischen Leiter der anderen nationalen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, können sich von diesen Stellen beraten lassen. Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung der Mitglieder dieser Stellen sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien, nicht auf politischen Erwägungen.“;

"

(4)  Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„2. Auf Unionsebene stellt die Kommission (Eurostat) unabhängig die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen im Wege der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den NSÄ sicher. ▌

3.  Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank („ESZB-Satzung“) koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere um die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Union auffordern, sich zur Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten mit ihr zusammenzuarbeiten. Organe oder Einrichtungen der Union, die beabsichtigen, Statistiken zu erstellen, konsultieren die Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle Empfehlungen, die sie in diesem Zusammenhang möglicherweise ausspricht.“;

"

(4a)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 6a

Generaldirektor der Kommission (Eurostat)

1.  Das statistische Amt der Kommission (Eurostat) unterliegt der Leitung eines Generaldirektors. Der Generaldirektor wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 dargelegten Verfahren für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt.

2.  Die Kommission veröffentlicht spätestens sechs Monate vor Ende der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung des Generaldirektors gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit, insbesondere in Bezug auf die Geschlechtszugehörigkeit, beachtet wird, sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien, nicht auf politischen Erwägungen. Die Kommission ernennt den Generaldirektor nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.  Der Generaldirektor trägt die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen aller von der Kommission (Eurostat) erstellten Statistiken zu entscheiden. Der Generaldirektor wird ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung der Kommission (Eurostat) zu entscheiden. Bei der Ausführung dieser Aufgaben handelt der Generaldirektor unabhängig und fordert weder Weisungen von einer Regierung oder einer Institution, Einrichtung, einem Organ, Amt oder sonstigen Stelle an noch nimmt er solche Weisungen an. Ist der Generaldirektor der Ansicht, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit infrage stellt, so setzt er umgehend das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

4.  Der Generaldirektor legt über die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug der Kommission (Eurostat) Rechenschaft ab. Er oder sie erscheint einmal pro Jahr im Rahmen des Statistischen Dialogs vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, um Angelegenheiten der statistischen Governance, der Methodik und der statistischen Innovation zu erörtern und sich zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten der Kommission (Eurostat) zu äußern.

5.  Bevor die Kommission Disziplinarmaßnahmen gegen den Generaldirektor verhängt, hält sie Rücksprache mit dem Europäischen Parlament. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen den Generaldirektor ist Gegenstand eines begründeten Beschlusses, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance zur Information übermittelt wird.“;

"

(5)  Dem Artikel 11 werden folgende Absätze angefügt:"

„3. „Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze , um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu wahren. Diese Grundsätze werden detailliert im Verhaltenskodex dargelegt.

3a.   ▌„Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ („Verpflichtungen“) sollen für ein uneingeschränktes Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Statistiken sorgen und die Umsetzung der im Verhaltenskodex dargelegten statistischen Grundsätze fördern; dafür legen die Mitgliedstaaten und die Kommission auf sinnvolle Weise politische Verpflichtungen fest, die der allgemeinen Vertrauensbildung in Bezug auf Statistiken dienen, und veröffentlichen auf ihren Websites eine entsprechende Verpflichtungserklärung, begleitet von einer Bürgerinfo.

3b.  Die Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht.

Veröffentlicht ein Mitgliedstaat bis zum ...(8) keine Verpflichtungserklärung, reicht er bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und gegebenenfalls über die zur Festlegung der Verpflichtung ergriffenen Maßnahmen ein und veröffentlicht ihn.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...(9) Bericht über die veröffentlichten Verpflichtungserklärungen und gegebenenfalls über die Fortschrittsberichte.

3c.  Die Verpflichtung der Kommission (Eurostat) wird vom Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance (ESGAB) regelmäßig auf der Grundlage eines von der Kommission eingereichten jährlichen Berichts überwacht. Das Gremium erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...(10) Bericht über die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

"

(6)  ▌Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a)  Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

2. Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können zudem in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein.

Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Gestaltung, der Aufbau und die Periodizität der in sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

3.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor, in denen sie gegebenenfalls auch ihre Bedenken über die Genauigkeit der Daten äußern. Die Kommission bewertet die Qualität der übermittelten Daten aufgrund einer angemessenen Analyse und erarbeitet und veröffentlicht Berichte und Mitteilungen über die Qualität der europäischen Statistiken.“;

"

(b)  Die folgenden Absätze werden angefügt:"

„3a. Zur Gewährleistung der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken öffentlich bekannt.

3b.  Sehen die sektoralen Rechtsvorschriften Bußgelder für Mitgliedstaaten vor, die statistische Daten falsch darstellen, kann die Kommission gemäß den Verträgen und diesen Rechtsvorschriften bei Bedarf Ermittlungen einleiten und durchführen und gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob die falsche Darstellung schwerwiegend ist und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Kommission kann von dem betroffenen Mitgliedstaat sachdienliche Angaben verlangen.

3c.  Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Darstellung statistischer Daten gemäß dieser Verordnung oder den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften nicht nachkommt, so findet Artikel 258 des Vertrags Anwendung.“;

"

(7)  Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Es wird vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.“;

"

(7a)  Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen, sofern

   a) die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;
   b) die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf Unionsebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden; und
   c) die Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) Finanzhilfen an die NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten leistet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.“;

"

(7b)  Artikel 17 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 17

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss jedes Jahr bis zum 30. April ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor.

Bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms achtet die Kommission darauf, wirksam Prioritäten zu setzen, u. a. für die Überprüfung, die Berichterstattung über statistische Prioritäten und die Zuteilung von Finanzmitteln. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Die Arbeitsprogramme beruhen auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthalten insbesondere Folgendes:

   a) die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Unionspolitik und die finanziellen Zwänge auf nationaler und Unionsebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind;
   b) Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten, einschließlich der negativen, und zur Verringerung des Aufwands sowohl für die Datenanbieter als auch für die Ersteller der Statistiken; und
   c) die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Arbeitsprogramms.“;

"

(8)  Folgender Artikel ▌wird eingefügt:"

„Artikel 17a

Zugang zu sowie Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen

1.  Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere nationale Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken soweit integrieren, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden, erforderlich ist.

2.  Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Organen angelegt und geführt werden, konsultiert und beteiligen sich daran, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden aufgefordert, sich an Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante Verwaltungsunterlagen zu beteiligen.

3.  Unbeschadet der ESZB-Satzung und der Unabhängigkeit der Zentralbanken bleibt der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen nationalen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 ▌auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

4.  Verwaltungsunterlagen, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten eingereicht.

5.  Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.“;

"

(8a)  Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die NSÄ, die anderen einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Harmonisierung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Die Kommission stellt diese Harmonisierung mittels Durchführungsakten sicher. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.“;

"

(9)  Artikel 23 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.“;

"

(10)  Artikel 24 wird gestrichen.

(10a)  Artikel 26 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 26

Verletzung der statistischen Geheimhaltung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Verletzungen der statistischen Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“;

"

(12)  Artikel 27 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 27

Ausschuss

1.  Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011▌.

____________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.“.

"

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 374 vom 4.12.2012, S. 2.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013.
(3)Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(4)Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).
(5) Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).
(6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung (COD 2012/0084).
(9)* Drei Jahre und sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung (COD 2012/0084).
(10) ABl. bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung (COD 2012/0084).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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