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Verfahren : 2012/0309(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0373/2013

Eingereichte Texte :

A7-0373/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 27/02/2014 - 10.6
CRE 27/02/2014 - 10.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0169

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 40k
Donnerstag, 27. Februar 2014 - Straßburg
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ***I
P7_TA(2014)0169A7-0373/2013
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2012)0650 – C7-0371/2012 – 2012/0309(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0650),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0371/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0373/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
P7_TC1-COD(2012)0309

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 509/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur weiteren Bewertung Kolumbiens und Perus

Das Europäische Parlament und der Rat erkennen an, dass weiter geprüft werden muss, ob Kolumbien und Peru die einschlägigen Kriterien einhalten, bevor die Kommission dem Rat Empfehlungen zu Beschlüssen zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht mit diesen Ländern vorlegt.

Die Kommission sagt zu, unverzüglich mit diesen Bewertungen zu beginnen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterbreiten.

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen diese Zusage der Kommission zur Kenntnis.

Erklärung der Kommission zur Unterrichtung des Parlaments

Die Kommission begrüßt, dass das Europäische Parlament und der Rat ihren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zwecks Aktualisierung der Anhänge mit den Verzeichnissen der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen oder von dieser Visumpflicht befreit sind, gebilligt haben.

Gemäß der Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, insbesondere Nummer 23, bekräftigt die Kommission ihre Zusage, das Europäische Parlament regelmäßig über die von ihr geführten Verhandlungen über Abkommen zur Aufhebung der Visumpflicht zu unterrichten, die sich aus der Überführung bestimmter Länder in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ergeben. Die Kommission legt den einschlägigen Stellen im Europäischen Parlament mindestens zweimal jährlich eine Aktualisierung vor.

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