Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/2997(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0185/2014

Eingereichte Texte :

B7-0185/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/03/2014 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0218

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 42k
Mittwoch, 12. März 2014 - Straßburg
Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
P7_TA(2014)0218B7-0185/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Definition von „technisch hergestellten Nanomaterialien“ (C(2013)08887 – 2013/2997(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)08887),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel(1), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t, Artikel 18 Absätze 3 und 5 und Artikel 51 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (COM(2013)0894),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(2),

–  unter Hinweis auf die Unionslisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(3) und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe(4) erstellt wurden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe(5),

–  in Kenntnis des Entschließungsantrags des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 87a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vorschreibt, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Sinne der Information der Verbraucher im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen; in der Erwägung, dass die genannte Verordnung dementsprechend eine Begriffsbestimmung für technisch hergestelltes Nanomaterial enthält;

B.  in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel die Befugnis übertragen wird, die Begriffsbestimmung für technisch hergestelltes Nanomaterial durch delegierte Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen anzupassen, damit die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden;

C.  in der Erwägung, dass die Empfehlung 2011/696/EU der Kommission eine allgemeine Definition von Nanomaterialien enthält;

D.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission umfassende Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe erstellt wurden, die zur Verwendung zugelassen waren, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft trat, nachdem überprüft worden war, ob diese Stoffe den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;

E.  in der Erwägung, dass im Rahmen der delegierten Verordnung der Kommission alle in den Unionslisten enthaltenen Lebensmittelzusatzstoffe aus der neuen Definition für technisch hergestellte Nanomaterialien ausgenommen sind und stattdessen vorgeschlagen wird, dass der Notwendigkeit spezieller Vorschriften über eine Kennzeichnung für dieser Zusatzstoffe in Bezug auf Nanomaterialien im Rahmen des Programms zur Neubewertung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission Rechnung getragen wird, indem erforderlichenfalls die Verwendungsbedingungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Spezifikationen dieser Lebensmittelzusatzstoffe in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(6) geändert werden;

F.  in der Erwägung, dass derzeit gerade Lebensmittelzusatzstoffe als Nanomaterialien in Lebensmitteln enthalten sein können;

G.  in der Erwägung, dass durch diese generelle Ausnahme die Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittelzusatzstoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, aufgehoben werden, in der Erwägung, dass dies dem zentralen Rechtsgrundsatz der praktischen Wirksamkeit entgegensteht und gegen das grundlegende Ziel der Richtlinie verstößt, für ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher zu sorgen, indem eine Grundlage geschaffen wird, auf der die Endverbraucher Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission diese generelle Ausnahme in Bezug auf alle bestehenden Lebensmittelzusatzstoffe mit der Aussage begründet, dass es die „Verbraucher verunsichern“ könnte, „wenn solchen Lebensmittelzusatzstoffen [...] in der Liste der Zutaten in Klammern das Wort „Nano“ hinzugefügt wird, [...] weil der Eindruck entstehen kann, dass diese Zusatzstoffe neu sind, obwohl sie in dieser Form seit Jahrzehnten in Lebensmitteln verwendet werden“;

I.  in der Erwägung, dass diese Begründung falsch und irrelevant ist, da in der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel keine Unterscheidung zwischen bereits bestehenden und neuen Nanomaterialien vorgesehen ist, sondern ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, gekennzeichnet werden;

J.  in der Erwägung, dass die von der Kommission erklärte Absicht unangemessen ist, der Notwendigkeit spezieller Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe, die in den Unionslisten aufgeführt sind, im Hinblick auf Nanomaterialien im Rahmen des Programms zur Neubewertung Rechnung zu tragen, da in diesem Rahmen Sicherheitsanliegen mit allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften, die der Information der Verbraucher dienen, vermischt werden; in der Erwägung, dass dies auch vermuten lässt, dass die Kommission die unbedingte Notwendigkeit einer speziellen Kennzeichnung von Nanomaterialien infrage stellt, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei einem Lebensmittelzusatzstoff entweder um ein Nanomaterial handelt oder eben nicht und dass derartige Kennzeichnungsvorschriften unabhängig von den Verwendungsbedingungen oder anderen Spezifikationen in Bezug auf alle zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe umgesetzt werden müssen, bei denen es sich um Nanomaterialien handelt;

K.  in der Erwägung, dass es darüber hinaus nicht hinnehmbar ist, dass auf ein nicht in diesem Zusammenhang stehendes Programm zur Neubewertung Bezug genommen wird, das bereits bestand, als der Gesetzgeber beschloss, ausdrückliche Kennzeichnungsvorschriften in die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufzunehmen, um diese Kennzeichnungsvorschriften drei Jahre später wieder aufzuheben;

1.  erhebt Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission;

2.  vertritt die Auffassung, dass die delegierte Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang steht und dass sie die der Kommission in dieser Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse überschreitet;

3.  fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem dem Standpunkt des Parlaments Rechnung getragen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(3) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178.
(5) ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.
(6) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen