Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (COM(2013)0040 – C7-0031/2013 – 2013/0022(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0040),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0031/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7‑0364/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. hebt hervor, dass eine Entscheidung der Legislativbehörde für eine mehrjährige Finanzierung der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „Agentur“) die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;
3. fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Deckung des Mittel- und Personalbedarfs der Agentur und gegebenenfalls der Dienststellen der Kommission umfassend Rechnung trägt;
4. fordert die Kommission auf, eine praktikable Lösung für die Probleme zu finden, mit denen die Agentur hinsichtlich der Finanzierung der Europäischen Schulen des Typs II konfrontiert sein könnte, da sich dies unmittelbar auf die Fähigkeit der Agentur auswirkt, qualifiziertes Personal anzuwerben;
5. fordert, dass bei der Festlegung des Berichtigungskoeffizienten für die Bezüge des Personals der Agentur von der Kommission nicht der tschechische Durchschnitt, sondern die im Großraum Prag anfallenden Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt werden;
6. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS