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Verfahren : 2014/2020(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0270/2014

Eingereichte Texte :

A7-0270/2014

Aussprachen :

PV 16/04/2014 - 11
CRE 16/04/2014 - 11

Abstimmungen :

PV 16/04/2014 - 14.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0434

Angenommene Texte
PDF 202kWORD 42k
Mittwoch, 16. April 2014 - Straßburg
Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem
P7_TA(2014)0434A7-0270/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu den Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/2020(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05600/2014),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates (COM(2011)0740),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0047/2014),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zum Thema Mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014‑2020(6),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0270/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Rat Artikel 311 AEUV zufolge gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union festlegt, sofern dies in dem Beschluss vorgesehen ist, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 311 AEUV außerdem festgelegt ist, dass der Haushalt vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird und der Rat neue Kategorien von Eigenmitteln einführen oder bestehende Kategorien abschaffen kann, und dass somit mit Artikel 311 AEUV die Rechtsgrundlage für eine grundlegende Reform des Eigenmittelsystems gegeben ist;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament stets gefordert hat, dass die Finanzierung des Haushalts der EU – wie im Vertrag verankert – wieder mit einem echten Eigenmittelsystem erfolgt; in der Erwägung, dass es immer wieder auf die Mängel und Grenzen des bestehenden Eigenmittelsystems sowie auf seine mangelnde Transparenz und hohe Komplexität hingewiesen hat, die dafür verantwortlich sind, dass das System für die Bürger Europas, die letztendlich die Konsequenzen tragen, völlig unverständlich ist;

D.  in der Erwägung, dass die auf dem BNE basierenden Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der EU, die sich derzeit auf ca. 74 % der Gesamteinnahmen der EU belaufen, nicht als echte Eigenmittelquellen betrachtet werden können, da es sich bei ihnen lediglich um Übertragungen aus den Staatskassen der Mitgliedstaaten an den Haushalt der EU handelt; in der Erwägung, dass sich die MwSt-Eigenmittel, die ca. 11 % der Gesamteinnahmen der EU ausmachen, dergestalt entwickelt haben, dass auch sie als einzelstaatliche Beiträge zum Haushalt der EU wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass aufgrund dieser Situation jahrzehntelang das Konzept der „angemessenen Gegenleistung“ gestützt wurde, das sich auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 eindeutig durchgesetzt und eine Strukturreform des EU-Haushalts weitgehend verhindert hat;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten trotz des unbestrittenen Nutzens, den sie aus vom EU-Haushalt finanzierten Programmen ziehen, aufgrund von Sparmaßnahmen einer Erhöhung ihrer Beiträge zum EU-Haushalt ablehnend gegenüberstehen, und dass ein System der EU unmittelbar zustehender Eigenmittel die einzig gangbare Lösung darstellt;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament kontinuierlich seine Unterstützung für die Vorschläge der Kommission vom Juni 2011 zum Ausdruck gebracht hat, die – durch die Verringerung des Anteils der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt auf höchstens 40 %, durch die Abschaffung des derzeitigen rein statistischen Beitrags auf MwSt-Grundlage zugunsten eines echten MwSt-Eigenmittels der EU, durch die Einführung eines neuen, echten Eigenmittels und durch die Abschaffung aller Rabatte und Korrekturmechanismen im Zeitraum 2014-2020 zugunsten eines Systems von Pauschalbeträgen – einen Schritt in die richtige Richtung darstellten, da sie die Einnahmenseite des EU-Haushalts in Einklang mit den Buchstaben und dem Geist des Vertrages brachten, weshalb sie von Beginn an von einer überwältigenden Mehrheit der Mitglieder des Parlaments unterstützt wurden;

G.  in der Erwägung, dass es trotz seines Unbehagens angesichts der Unfähigkeit des Rates, Fortschritte bei der Reform des Eigenmittelsystems zu erzielen, der MFR-Verordnung 2014‑2020 im November 2013 schlussendlich zugestimmt hat, nachdem die Einigung mit dem Rat über die gemeinsame Erklärung zur Einberufung der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ erzielt wurde; in der Erwägung, dass sich der litauische Vorsitz des Rates bei dieser Gelegenheit verpflichtet hat, die Auftaktsitzung dieser Gruppe am 18./19. Dezember 2013 auszurichten; in der Erwägung, dass dieses Treffen erst im April 2014 stattgefunden hat, da der Rat seine drei Bevollmächtigten für die Hochrangige Gruppe mit Verspätung ernannt hat;

H.  in der Erwägung, dass das Ziel der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ darin besteht, bis Ende 2014 eine erste Bewertung der Mängel des derzeitigen Systems zu erstellen und 2016 abschließende Ergebnisse vorzulegen, die im Rahmen einer interinstitutionellen Konferenz unter Beteiligung der nationalen Parlamente bewertet werden sollen; in der Erwägung, dass die Hochrangige Gruppe alle Gesichtspunkte der Reform des Eigenmittelsystems analysieren und somit der Kommission die Mittel an die Hand geben sollte, die für die Bewertung der Frage, ob parallel zu der nach der Wahl (spätestens Ende 2016) einzuleitenden Überprüfung/Überarbeitung des MFR 2014‑2020 neue Eigenmittelinitiativen ergriffen werden sollten, und für die Unterbreitung eines Vorschlags für eine erfolgreiche Reform in dem vom mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 abgedeckten Zeitraum erforderlich sind;

1.  begrüßt die Einwilligung des Rates, gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Union festzulegen;

2.  bedauert nichtsdestoweniger den Beschluss des Rates, die Bestimmungen über die Berechnung der BNE-Eigenmittel wieder in den Eigenmittelbeschluss aufzunehmen; ist der Ansicht, dass hier die Gelegenheit verpasst wird, alle Bestimmungen mit Durchführungscharakter in einem einzigen Dokument zusammenzufassen, und dass Artikel 311 des Vertrags von Lissabon eine solche Aufteilung nicht objektiv rechtfertigt,

3.  bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, auf der Grundlage der Legislativvorschläge der Kommission Fortschritte bei der Reform des Eigenmittelsystems zu erzielen;

4.  bekräftigt seine Forderung nach einer Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union, mit der das System einfach, transparent, gerecht, greifbar und für die Bürger der EU verständlich gestaltet wird und somit der Bezug der Bürger Europas zum europäischen Aufbauwerk gestärkt und gleichzeitig die Belastung der Staatskassen der Mitgliedstaaten verringert wird;

5.  setzt hohe Erwartungen in die Arbeit der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, da es der Ansicht ist, dass sie eine einmalige Gelegenheit bietet, die derzeitige Blockade der Reform des Eigenmittelsystems zu überwinden; begrüßt die erste Sitzung der Hochrangigen Gruppe am 3. April 2014; erwartet, dass die Hochrangige Gruppe trotz der beträchtlichen und bedauerlichen Verspätung bei der Ausrichtung dieser Auftaktsitzung noch die Ziele verwirklichen und den Zeitplan einhalten kann, die in der gemeinsamen Erklärung, mit der die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ einberufen wird, festgelegt sind;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den einzelstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(2) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
(3) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 42.
(4) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0304.

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