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Verfahren : 2014/2832(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B8-0090/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/09/2014 - 10.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0022

Angenommene Texte
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Donnerstag, 18. September 2014 - Straßburg
Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan
P8_TA(2014)0022RC-B8-0090/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan (2014/2832(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere die Entschließung vom 18. April 2012, die seine Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan(1) umfasst, sowie die Entschließung vom 13. Juni 2013 zum Fall von İlqar Məmmədov(2),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2012)0014),

–  unter Hinweis auf den am 27. März 2014 veröffentlichten ENP-Fortschrittsbericht 2013 der Kommission zu Aserbaidschan (SWD(2014)0070),

–  unter Hinweis auf den zwischen der EU und Aserbaidschan vereinbarten ENP-Aktionsplan,

–  unter Hinweis auf die am 2. August 2014 von den Sprechern der HV/VP und des für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission, Štefan Füle, abgegebene Erklärung zur Festnahme von Leyla Yunus,

–  unter Hinweis auf die am 6. August 2014 von dem Sprecher der HV/VP abgegebene Erklärung zur Verhaftung von Rəsul Jəfərov,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 14. August 2014 zur Lage der Menschenrechte und der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die am 8. September 2014 von dem für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständigen Mitglied der Kommission, Štefan Füle, in Baku abgegebene Erklärung zur entscheidenden Rolle der Zivilgesellschaft in der Östlichen Partnerschaft und seine Ankündigung des neuen EU-Programms zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan, in dessen Rahmen ein Betrag in Höhe von 3 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2015 bereitgestellt wird,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, vom 1. August 2014 zur Verhaftung von Leyla Yunus, der Leiterin des Instituts für Frieden und Demokratie in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Baku, die von der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in ihrer jährlichen Sitzung (28. Juni bis 2. Juli 2014) angenommen wurde und in der Bedenken geäußert werden, dass in zahlreichen OSZE-Teilnehmerstaaten Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften missbraucht werden, um Menschenrechtsaktivisten und Kritiker festzuhalten, einzusperren, einzuschüchtern oder auf andere Weise zum Schweigen zu bringen,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EG und Aserbaidschan, das 1999 in Kraft trat, und auf die laufenden Verhandlungen zwischen den beiden Parteien über ein neues Assoziierungsabkommen, das das bestehende Abkommen ersetzen soll,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und es zu einer regelrechten Eskalation kam, bei der vor allem in den letzten Monaten nichtstaatliche Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger von der Regierung unterdrückt und eingeschüchtert wurden;

B.  in der Erwägung, dass die Regierung seit Juli einige der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen und aufgrund offenbar politisch motivierter Anklagen inhaftiert hat, wobei besonders die Fälle von Leyla Yunus, der bekannten Leiterin des Instituts für Frieden und Demokratie, ihres Ehemannes, des Historikers Arif Yunus, sowie von Rəsul Jəfərov, des Vorsitzenden des Vereins für Menschenrechte in Aserbaidschan, hervorzuheben sind;

C.  in der Erwägung, dass İntiqam Əliyev, der Vorsitzende der Gesellschaft für Rechtswissenschaften in Aserbaidschan, der in mehr als 200 Fällen, die sowohl Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf ein gerechtes Verfahren als auch gegen das Wahlrecht betrafen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verteidiger aufgetreten ist, am 8. August 2014 festgenommen wurde und wegen strafrechtlicher Anschuldigungen für einen Zeitraum von drei Monaten festgehalten wurde, und dass dieser Vorfall die steigende Tendenz, bekannte Menschenrechtsverteidiger in Aserbaidschan zum Schweigen zu bringen und strafrechtlich zu verfolgen, bestätigt;

D.  in der Erwägung, dass Leyla Yunus im Gefängnis Berichten zufolge von ihrer Zellengenossin misshandelt wurde und nichts unternommen wurde, um die Zellengenossin zu bestrafen oder Leyla Yunus zu schützen; in der Erwägung, dass keine angemessene medizinische Versorgung bereitgestellt wurde, obwohl sich der Gesundheitszustand von Leyla Yunus im Gefängnis verschlechterte;

E.  in der Erwägung, dass Anar Məmmədli, Vorsitzender des Zentrums für Wahlüberwachung und die Durchführung demokratischer Studien, und Bəşir Süleymanlı, Leiter desselben Zentrums, am 26. Mai 2014 aus Gründen, die von Steuerhinterziehung bis hin zu illegalem Unternehmertum reichen, zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren und 6 Monaten bzw. 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden;

F.  in der Erwägung, dass zusammen mit den genannten Aktivisten insgesamt acht Aktivisten der nichtstaatlichen Jugendbewegung NIDA wegen Hooliganismus, Drogen- oder Sprengstoffbesitz und versuchter Störung der öffentlichen Ordnung verurteilt wurden und darüber hinaus die Social-Media-Aktivisten Ömər Məmmedov, Əbdül Əbilov und Elsever Mürselli wegen Drogenbesitz zu einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfeinhalb Jahren verurteilt wurden, wobei keiner der drei Aktivisten von einem Anwalt seiner Wahl vertreten wurde und sich alle über Misshandlungen in Polizeigewahrsam beklagten;

G.  in der Erwägung, dass gegen viele weitere Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und ‑aktivisten in Aserbaidschan Anklage erhoben wurde, darunter Həsən Hüseynli, Leiter der „Intelligent Citizen Enlightenment Centre Public Union“, der am 14. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, und Rauf Mirkadırov, ein Enthüllungsjournalist der führenden russischsprachigen Zeitung „Serkalo“, der wegen Verrat in Untersuchungshaft sitzt; in der Erwägung, dass die Räumlichkeiten des Instituts für die Freiheit und Sicherheit von Reportern, einer führenden nichtstaatlichen Organisation auf dem Gebiet der Medienrechte, die von dem bekannten und international anerkannten Menschenrechtsverteidiger Emin Hüseynov geleitet wird, am 8. August 2014 von der Polizei durchsucht wurden; in der Erwägung, dass auch der bekannte oppositionelle Journalist Seymur Həziyev vor kurzem wegen Hooliganismus verhaftet wurde und für einen Zeitraum von zwei Monaten in Untersuchungshaft war;

H.  in der Erwägung, dass diesen Fällen Dutzende weitere vorausgehen, in denen politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger und Social-Media-Aktivisten, in den letzten beiden Jahren aus ähnlich fadenscheinigen Gründen wie Hooliganismus, Drogenbesitz, Steuerhinterziehung und sogar Verrat von den Behörden eingesperrt wurden; in der Erwägung, dass die jüngste Welle von Verhaftungen schwere Folgen nach sich zog und eine Reihe von bekannten Aktivisten dazu veranlasste, das Land zu verlassen oder unterzutauchen;

I.  in der Erwägung, dass die unabhängige aserbaidschanische Zeitung „Azadlıq“ aus angeblich finanziellen Gründen zur Einstellung ihrer Tätigkeit gezwungen wurde, nachdem zuvor von offizieller Seite Druck auf sie ausgeübt wurde, der offenbar auf ihre Berichterstattung über Korruption zurückzuführen ist;

J.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zahlreiche Urteile in Fällen, die die Verletzung der Menschenrechte in Aserbaidschan betreffen, gefällt hat, von denen das letzte Urteil am 22. Mai 2014 im Fall von İlqar Məmmədov, Vorsitzender der Bewegung „Republikanische Alternative“, gesprochen wurde; in der Erwägung, dass die Behörden trotz der Tatsache, dass ein Gericht entschied, der Verhaftung von İlqar Məmmədov würden politische Gründe zugrunde liegen, seine Freilassung verweigerten;

K.  in der Erwägung, dass friedliche Demonstrationen im Zentrum von Baku seit 2006 praktisch verboten sind und vor kurzem neue strenge Geldstrafen und längere Verwaltungshaftzeiten für Personen eingeführt wurden, die nicht genehmigte öffentliche Versammlungen organisieren oder daran teilnehmen;

L.  in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Staatsorgane die Stellungnahmen der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) des Europarats zu Gesetzen über die Vereinigungsfreiheit, über politische Parteien und über den Schutz vor Verleumdung nicht berücksichtigt haben; in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Staatsorgane außerdem den Feststellungen des Menschenrechtskommissars des Europarats bei seinen Besuchen im Lande keine gebührende Beachtung geschenkt haben;

M.  in der Erwägung, dass Präsident Əliyev im Februar 2014 weitere Änderungen des Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen unterzeichnet hat, wodurch den Staatsorganen nunmehr zusätzliche Befugnisse für ein zeitweiliges oder dauerhaftes Verbot nationaler und ausländischer nichtstaatlicher Organisationen eingeräumt werden und neue Straftaten eingeführt werden, die mit Geldstrafen geahndet werden können, die auf 2 500–3 000 AZN (ca. 2 600–3 100 EUR) für nichtstaatliche Organisationen und 1 000–2 000 AZN (ca. 1 000–2 100 EUR) für Leiter nationaler und ausländischer nichtstaatlicher Organisationen erhöht wurden;

N.  in der Erwägung, dass nach einem Beschluss des Stadtbezirksgerichts Nəsimi der Stadt Baku vom 8. Juli 2014 das Konto der Gewerkschaftsorganisation zum Schutz der Rechte der Beschäftigten in der Erdölindustrie mit Sitz in Baku und das Konto der Leiterin der Gewerkschaft, Mirvari Üzeyir Qəhrəmanova , eingefroren wurden;

O.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan Mitglied des Europarats ist und die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat;

P.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan am 14. Mai 2014 den Vorsitz im Ministerausschuss des Europarats angetreten hat;

1.  hebt hervor, dass die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit den Kern der Rahmenbestimmungen für die Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft bildet und zu den zentralen Verpflichtungen gehört, die Aserbaidschan im Europarat und in der OSZE eingegangen ist;

2.  verurteilt auf das Schärfste die Festnahme und Inhaftierung von Leyla Yunus, Arif Yunus, Rasul Jəfərov, Intigam Əliyev und Həsən Hüseynli und fordert, sie unverzüglich und bedingungslos freizulassen und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallen zu lassen; fordert eine unverzügliche und gründliche Untersuchung des Angriffs auf Ilqar Nəsibov und fordert, dass sämtliche Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

3.  fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, die körperliche und psychische Unversehrtheit von Leyla Yunus, Arif Yunus und allen Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich geeignete medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt wird, einschließlich Medikamenten und der Behandlung in Krankenhäusern;

4.  bekräftigt seine Forderung an die aserbaidschanische Regierung, umgehend konkrete Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtslage im Lande zu unternehmen, einschließlich der unverzüglichen und bedingungslosen Freilassung aller politischen Gefangenen und des Verzichts auf politisch motivierte Inhaftierungen;

5.  fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, die Schikanierung und Einschüchterung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Oppositionspolitikern und unabhängigen Journalisten einzustellen und deren wertvolle Arbeit für die Entwicklung der Demokratie in Aserbaidschan nicht zu untergraben; fordert die Staatsorgane außerdem auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Häftlinge, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, vollumfänglich in den Genuss ihrer Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere auf den Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl und auf Kontakt mit ihren Familien, sowie der weiteren Normen für faire Verfahren kommen;

6.  bedauert die von der aserbaidschanischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung der Kontakte zwischen Aktivisten der Zivilgesellschaft und Jugendaktivisten aus Armenien und Aserbaidschan, da diese Kontakte von großer Bedeutung für die Beilegung der langjährigen Feindschaft zwischen den beiden Ländern sind; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Arbeit von Leyla Yunus und ihrem Ehemann Arif Yunus in diesem Bereich hin;

7.  fordert die Regierung von Aserbaidschan in Bezug auf Menschenrechtsaktivisten, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung, die Meinungsfreiheit und willkürliche Verhaftungen dringend auf, die Venedig-Kommission und den Kommissar einzuladen und uneingeschränkt mit ihnen und den Sonderverfahren der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die Gesetze des Landes zu verbessern und die Verfahren gemäß den Schlussfolgerungen der Sachverständigen anzupassen;

8.  fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, ohne weitere Verzögerungen die seit langem überfälligen Menschenrechtsreformen durchzuführen, die zahlreichen noch offenen Verpflichtungen, die Aserbaidschan beim Beitritt zum Europarat eingegangen ist, zu erfüllen und den gegen Aserbaidschan ergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachzukommen;

9.  fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, das Versammlungsverbot für die Innenstadt von Baku aufzuheben und friedliche Demonstranten nicht mehr mit Geldstrafen zu belegen oder in Verwaltungshaft zu nehmen;

10.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Unterstützung der EU für die Republik Aserbaidschan und die Zusammenarbeit mit dem Land, einschließlich der laufenden Verhandlungen über eine strategische Modernisierungspartnerschaft, vom Schutz und der Förderung der Menschenrechte, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit der Medien, einschließlich Garantien für die Freiheit des Internets und für den unzensierten Zugang zu Informationen und zur Kommunikation, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, abhängen müssen und dass entsprechende Klauseln in die Verträge aufgenommen werden müssen;

11.  betont, dass seine Zustimmung zur Unterzeichnung eines Partnerschaftsabkommens mit Aserbaidschan von einer zufriedenstellenden Reaktion auf die genannten Forderungen, der Freilassung der Menschenrechtsaktivisten, der Rücknahme von Rechtsvorschriften, durch die die Tätigkeit der unabhängigen Zivilgesellschaft eingeschränkt wird, sowie der Einstellung der Unterdrückung und Einschüchterung von nichtstaatlichen Organisationen, unabhängigen Medien, oppositionellen Kräften, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, Aktivisten von Jugendorganisationen und Aktivisten in sozialen Netzwerken abhängen wird;

12.  fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ konsequent anzuwenden und sich dabei vor allem auf die Lage der Menschenrechtsaktivisten (im Einklang mit den EU-Leitlinien zu Menschenrechtsaktivisten), auf willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen, die Unabhängigkeit der Justiz, demokratische Reformen und die Grundrechte und Grundfreiheiten zu konzentrieren; fordert insbesondere eine Überprüfung der ENI-Programmplanung, damit sämtliche Unterstützung eingestellt wird, die nicht eindeutig auf die Menschenrechte und die Zivilgesellschaft ausgerichtet ist;

13.  bedauert, dass bei dem Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan im Hinblick auf die Menschenrechtslage im Lande keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; fordert den EAD auf, diesen Dialog zu intensivieren, um ihn wirksam und ergebnisorientiert zu gestalten, und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;

14.  fordert die Regierung von Aserbaidschan auf, das gegenwärtig überaus komplizierte und langwierige Verfahren für die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen zu vereinfachen, wesentliche Gesetzesänderungen durchzuführen, um die vor kurzem eingeführten Maßnahmen zur Einschränkung des Rechts nichtstaatlicher Organisationen auf Entgegennahme von Spenden ohne offizielle Registrierung zurückzunehmen, und der Empfehlung CM/Rec(2007)14 des Ministerausschusses des Europarates an die Mitgliedstaaten über den Rechtsstatus nichtstaatlicher Organisationen in Europa Folge zu leisten;

15.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, auf das Internationale Olympische Komitee einzuwirken, damit es die aserbaidschanischen Staatsorgane dazu drängt, ihre gewaltsamen Vorgehensweisen einzustellen, und deutlich macht, dass es erwartet, dass das Land als Gastgeber der Europäischen Olympischen Spiele im kommenden Jahr der Forderung der Olympischen Charta nach Einhaltung der Pressefreiheit nachkommt;

16.  fordert den EAD auf, die Leitlinien der EU zu Menschenrechtsaktivisten in vollem Umfang anzuwenden und in der EU-Delegation in Baku regelmäßige Treffen mit unabhängigen Menschenrechtsorganisationen zu organisieren, einschließlich der Abstimmung dieser Treffen mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten, und diese Treffen zu nutzen, um die Unterstützung der Arbeit der Menschenrechtsaktivisten öffentlich zu bekunden; fordert den EAD auf, sämtliche Gerichtsverfahren und ‑verhandlungen gegen Menschenrechtsaktivisten genau zu überwachen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

17.  bekräftigt seinen Standpunkt vom 24. Mai 2012(3) und fordert den Rat auf, bei anhaltenden Menschenrechtsverletzungen die Möglichkeit gezielter Sanktionen gegen die Verantwortlichen in Erwägung zu ziehen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem EAD, dem Rat, der Kommission und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 36.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0285.
(3) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 91.

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