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Verfahren : 2014/2921(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0211/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/11/2014 - 8.7
PV 13/11/2014 - 8.8
CRE 13/11/2014 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0052

Angenommene Texte
PDF 135kWORD 53k
Donnerstag, 13. November 2014 - Brüssel
Angespannte Lage in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern aufgrund von Maßnahmen der Türkei
P8_TA(2014)0052RC-B8-0211/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu Maßnahmen der Türkei, die Spannungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern verursachen (2014/2921(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 17. Dezember 2013,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Präsidenten des Europäischen Rates vom 7. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht 2014 über die Türkei vom 8. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Oktober 2014,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Türkei am 3. Oktober 2014 eine Mitteilung über Navigationstelex (Navigational Telex, kurz: NAVTEX) herausgegeben hat, in der sie ein großes Gebiet im Süden der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Republik Zypern als Gebiet „auswies“, in dem das türkische Schiff Barbaros vom 20. Oktober bis zum 30. Dezember 2014 seismische Messungen vornehmen soll; in der Erwägung, dass die seismischen Messungen in Gebieten vorgenommen werden sollen, die die Regierung der Republik Zypern dem italienischen Unternehmen Eni und dem südkoreanischen Unternehmen Korea Gas Corporation für die Erkundung möglicher Kohlenwasserstoffvorkommen im Meeresgrund zugesprochen hat;

B.  in der Erwägung, dass sich die Türkei trotz wiederholter Aufforderungen der EU, unter anderem im Fortschrittsbericht 2014 der Kommission über die Türkei, weiterhin weigert, die Existenz der Republik Zypern sowie deren legitimen Anspruch auf die Erkundung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen innerhalb ihrer AWZ anzuerkennen, wodurch die Tätigkeit eines europäischen Unternehmens infrage gestellt wird; in der Erwägung, dass es für die Forderungen und Maßnahmen der Türkei keine Rechtsgrundlage gibt und sie in direktem Widerspruch zum Völkerrecht, etwa des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), stehen;

C.  in der Erwägung, dass mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ein umfassender Rechtsrahmen mit einem gesetzlichen Regelwerk sowie mit Regeln für alle Arten der Nutzung der Weltmeere und ihrer Ressourcen geschaffen wurde; in der Erwägung, dass die EU das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ratifiziert hat und es damit fester Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist;

D.  in der Erwägung, dass die EU regelmäßig darauf hingewiesen hat, dass sich die Türkei eindeutig zu gutnachbarlichen Beziehungen und zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen bekennen muss;

E.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Türkei innerhalb der AWZ der Republik Zypern zeitlich mit der vor Kurzem erfolgten Ernennung des neuen Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Espen Barth Eide, zusammenfallen und sich nachteilig auf die Verhandlungen zur Herbeiführung einer umfassenden Lösung für die Zypernfrage auswirken;

1.  fordert die Türkei nachdrücklich zur Zurückhaltung und zur Achtung des Völkerrechts auf; bedauert die Eskalation der Drohungen und die von der Türkei im Zusammenhang mit der AWZ ergriffenen einseitigen Maßnahmen gegen die Republik Zypern; verweist erneut auf die Rechtmäßigkeit der AWZ der Republik Zypern; fordert die Türkei auf, die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005, in der unter anderem festgestellt wird, dass die Anerkennung aller Mitgliedstaaten eine unerlässliche Komponente des Beitrittsprozesses ist, zu achten und vollständig umzusetzen;

2.  betont, dass die Republik Zypern das uneingeschränkte Hoheitsrecht besitzt, die natürlichen Ressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone zu erkunden, und dass die Untersuchungen des Meeresbodens durch die Türkei als rechtswidrig sowie provozierend angesehen werden müssen; fordert, dass die türkischen Schiffe, die sich in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns und in den angrenzenden Gewässern befinden, unverzüglich von dort abgezogen werden;

3.  hebt hervor, dass die Maßnahmen der Türkei die Hoheitsrechte der Republik Zypern sowie das Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens verletzten; fordert die türkische Regierung erneut auf, das Seerechtsübereinkommen, bei dem es sich um einen Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands handelt, unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

4.  fordert die Türkei auf, ihre NAVTEX-Mitteilung unverzüglich zurückzuziehen, und von jeglichen Verstößen gegen die Hoheitsrechte der Republik Zypern abzusehen;

5.  fordert die Türkei auf, die Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten über ihre Küstengewässer zu achten; bekräftigt, dass die Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten das Recht umfassen, bilaterale Abkommen abzuschließen und ihre natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen zu erkunden und auszubeuten;

6.  teilt die Auffassung der Vereinten Nationen, dass Gasfunde beiden Gemeinschaften in Zypern zugutekommen, wenn eine dauerhafte politische Lösung zur Beendigung des Konflikts gefunden werden kann; ist der Ansicht, dass – bei einem sachgerechten Management – die Entdeckung größerer Kohlenwasserstoffvorkommen in der Region die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Beziehungen zwischen den beiden Gemeinschaften in Zypern verbessern könnte;

7.  ist der Ansicht, dass die Vorteile der Entdeckung bedeutender Kohlenwasserstoffvorkommen der gesamten Region zu Wohlstand und Reichtum verhelfen und sämtlichen Menschen, die dort leben, ein friedliches und besseres Leben auf der Grundlage des Völkerrechts ermöglichen sollten;

8.  bekräftigt, dass die Republik Zypern das Recht hat, bei den Vereinten Nationen und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation förmliche Beschwerde gegen Verletzungen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Hoheitsgewässer einzulegen;

9.  verweist erneut auf die Bedeutung, die es der Normalisierung der Beziehungen zwischen der Türkei und allen EU-Mitgliedstaaten beimisst, und vertritt die Auffassung, dass sich die Fortsetzung bzw. Wiederholung der erwähnten Maßnahmen negativ auf die Beziehungen der Türkei zur EU, einschließlich ihres Beitrittsprozesses, auswirken könnten;

10.  hebt hervor, wie wichtig es ist, provozierende Maßnahmen innerhalb der AWZ der Republik Zypern zu unterlassen und von Drohungen gegen Zypern abzusehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Fortsetzung der Verhandlungen mit dem Ziel, eine umfassende Lösung der Zypernfrage herbeizuführen, durch derartige Maßnahmen und Drohungen stark erschwert wird; fordert in Anbetracht der bevorstehenden Herausforderungen Stabilität in diesem ausgesprochen sensiblen Gebiet;

11.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, die Maßnahmen der Türkei in der AWZ der Republik Zypern aufmerksam zu verfolgen und dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten;

12.  erklärt, dass es weiterhin für Wiedervereinigungsgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eintritt und diese unterstützt, damit die Zypernfrage umfassend gelöst werden kann; unterstützt die Bemühungen des Sonderberaters des UN Generalsekretärs für Zypern, Espen Barth Eide, die notwendigen Bedingungen für eine Deeskalation der Lage und die Wiederaufnahme der Gespräche zu schaffen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0235.

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