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Verfahren : 2015/2550(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0143/2015

Aussprachen :

PV 12/02/2015 - 3.2
CRE 12/02/2015 - 3.2

Abstimmungen :

PV 12/02/2015 - 4.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0037

Angenommene Texte
PDF 156kWORD 60k
Donnerstag, 12. Februar 2015 - Straßburg
Saudi-Arabien: der Fall Raif Badawi
P8_TA(2015)0037RC-B8-0143/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2015 zu dem Fall Raif Badawi, Saudi‑Arabien (2015/2550(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Saudi‑Arabien, insbesondere zu den Menschenrechten, vor allem die vom 11. März 2014 zu Saudi‑Arabien, seinen Beziehungen zur EU und seiner Rolle in Nahost und Nordafrika(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 9. Januar 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra’ad al‑Hussein, in der er an die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens appelliert, der Bestrafung von Raid Badawi ein Ende zu bereiten,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die Arabische Charta der Menschenrechte, die Saudi‑Arabien im Jahr 2009 ratifiziert hat und in der in Artikel 32 Absatz 1 das Recht auf Information und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung garantiert werden und deren Artikel 8 körperliche und psychische Folter und grausame, entwürdigende, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung untersagt,

–  unter Hinweis auf die EU‑Leitlinien betreffend Folter und Misshandlung und die EU‑Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Blogger und Menschenrechtsaktivist Raif Badawi wegen Apostasie angeklagt und im Mai 2014 von dem Gericht für Strafsachen in Dschidda zu 10 Jahren Haft, 1000 Peitschenhieben und einer Geldstrafe von einer Million SAR (228 000 EUR) verurteilt wurde, nachdem er die Website „Liberales saudi‑arabisches Netzwerk“ für gesellschaftliche, politische und religiöse Debatten ins Leben gerufen hatte, das als eine Beleidigung des Islam angesehen wurde; in der Erwägung, dass es Raif Badawi in dem Urteil auch untersagt wird, Medienkanäle zu nutzen und in den ersten 10 Jahren nach seiner Entlassung aus der Haft ins Ausland zu reisen;

B.  in der Erwägung, dass Raif Badawi am 9. Januar 2015 vor der Al‑Dschuffali‑Moschee in Dschidda seine ersten 50 Peitschenhiebe erhielt, die zu derart tiefen Wunden führten, dass die Ärzte in der Gefängnisklinik, in die er zum Zweck einer medizinischen Untersuchung gebracht wurde, entschieden, dass er eine weitere Auspeitschung nicht überstehen würde;

C.  in der Erwägung, dass Gerichtsurteile, mit denen körperliche Strafen verhängt werden, zu denen auch die Prügelstrafe gehört, nach den internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des – von Saudi‑Arabien ratifizierten – Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, streng untersagt sind;

D.  in der Erwägung, dass der Anwalt von Raif Badawi, der bekannte Menschenrechtsverteidiger Walid Abu al-Chair, am 6. Juli 2014 vom Sonderstrafgericht zu 15 Jahren Haft und einem auf die Haftstrafe folgenden 15‑jährigen Reiseverbot verurteilt wurde, nachdem er die Menschenrechtsorganisation „Monitor of Human Rights in Saudi Arabia“ gegründet hatte;

E.  in der Erwägung, dass der Fall Raif Badawi einer von vielen Fällen ist, in denen es zum Einsatz von harten Gerichtsurteilen und Schikanen gegen saudi‑arabische Menschenrechtsaktivisten und andere Befürworter von Reformen kam, die verfolgt werden, weil sie ihre Meinung äußern und von denen mehrere in Verfahren verurteilt worden sind, die internationalen Standards für einen fairen Prozess nicht entsprechen, wie die ehemalige Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Juli 2014 bestätigt hat;

F.  in der Erwägung, dass es in Saudi‑Arabien eine rege Gemeinschaft von Internetaktivisten gibt und das Land über die meisten Twitter‑Nutzer im Nahen Osten verfügt; in der Erwägung, dass das Internet jedoch stark zensiert wird, und tausende von Websites blockiert werden und für neue Blogs und Websites eine Genehmigung des Ministeriums für Informationen erforderlich ist; in der Erwägung, dass Saudi‑Arabien aufgrund der Zensur der saudi‑arabischen Medien und des Internets und der Bestrafung von Menschen, die Kritik an der Regierung oder der Religion äußern, auf der Liste „Feinde des Internets“ der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ aufgeführt ist;

G.  in der Erwägung, dass die freie Meinungsäußerung und die Presse- und Medienfreiheit, sowohl online als auch offline, Grundvoraussetzungen für und Auslöser von Demokratisierung und Reformen sind sowie ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Macht darstellen;

H.  in der Erwägung, dass das saudi‑arabische politische und soziale System trotz der Einführung einiger zögerlicher Reformen während der Herrschaft des verstorbenen Königs Abdullah nach wie vor sehr undemokratisch ist, in ihm Frauen und schiitische Muslime Bürger zweiter Klasse sind, die vielen ausländischen Arbeitskräfte in dem Land erheblich diskriminiert werden und alle abweichenden Meinungen stark unterdrückt werden;

I.  in der Erwägung, dass die Anzahl und das Tempo der Hinrichtungen Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass im Jahr 2014 über 87 Personen hingerichtet wurden, meist durch öffentliche Enthauptung; in der Erwägung, dass seit Anfang des Jahres 2015mindestens 21 Personen hingerichtet worden sind; in der Erwägung, dass im Zeitraum 2007 bis 2012 423 Hinrichtungen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die Todesstrafe für viele verschiedene strafbare Handlungen verhängt werden kann;

J.  in der Erwägung, dass das Königreich Saudi‑Arabien ein einflussreicher politischer, wirtschaftlicher, kultureller und religiöser Akteur im Nahen Osten und in der islamischen Welt sowie einer der Gründer und ein führendes Mitglied des Golf-Kooperationsrats und der G20 ist;

K.  in der Erwägung, dass Saudi‑Arabien im November 2013 für drei Jahre in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt wurde;

L.  in der Erwägung, dass der sogenannte Islamische Staat und Saudi‑Arabien für eine Vielzahl von Verbrechen fast identische Strafen vorschreiben, zum Beispiel wird für Gotteslästerung, Mord, homosexuelle Handlungen, Diebstahl und Hochverrat die Todesstrafe, für Ehebruch die Steinigung und für Banditentum die Amputation einer Hand oder eines Fußes verhängt;

M.  in der Erwägung, dass das Königreich Saudi‑Arabien bei der weltweiten Finanzierung, Verbreitung und Förderung einer besonders radikalen Auslegung des Islam eine führende Rolle spielt; in der Erwägung, dass die fanatischste Vorstellung des Islam Terror‑Organisationen wie den sogenannten Islamischen Staat und al‑Qaida hervorgebracht hat;

N.  in der Erwägung, dass die saudi‑arabischen Staatsorgane beanspruchen, ein Partner der Mitgliedstaaten zu sein, insbesondere bei der weltweiten Bekämpfung des Terrorismus; in der Erwägung, dass ein neues, im Januar 2014 verabschiedetes Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus Bestimmungen enthält, durch die jede Äußerung einer abweichenden Meinung und jede unabhängige Vereinigung als ein terroristisches Verbrechen ausgelegt werden kann;

1.  verurteilt die Auspeitschung von Raif Badawi mit aller Schärfe als eine grausame und schockierende Handlung der staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens; fordert die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens auf, dafür zu sorgen, dass die gegen Raif Badawi verhängte Peitschstrafe nicht fortgesetzt wird, und ihn unverzüglich und ohne Bedingungen aus der Haft zu entlassen, da er als ein politischer Häftling angesehen wird, der ausschließlich wegen der Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung festgenommen und verurteilt wurde; fordert die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens auf, dafür zu sorgen, dass seine Verurteilung und die verhängte Strafe, einschließlich des Reiseverbotes, aufgehoben werden;

2.  fordert die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens auf, sicherzustellen, dass Raif Badawi vor Folter und anderen Misshandlungen geschützt wird und jede medizinische Behandlung, die er benötigt, sowie sofortigen und regelmäßigen Zugang zu seiner Familie und den Anwälten seiner Wahl erhält;

3.  fordert die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens auf, den Anwalt von Raif Badawi und alle Menschenrechtsverteidiger und weiteren politischen Häftlinge, die ausschließlich wegen der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung festgenommen und verurteilt wurden, bedingungslos freizulassen;

4.  verurteilt entschieden alle Formen der körperlichen Bestrafung als nicht hinnehmbar und als entwürdigende Behandlung, die eine Verletzung der Würde des Menschen ist, und bekundet seine Besorgnis darüber, dass einige Staaten die Prügelstrafe einsetzen, und fordert nachdrücklich ihre strikte Abschaffung; fordert die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens auf, das Verbot der Folter zu befolgen, das insbesondere in dem – von Saudi‑Arabien unterzeichneten und ratifizierten  – Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verankert ist; fordert Saudi‑Arabien auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu unterzeichnen;

5.  unterstreicht das von Saudi‑Arabien durchgeführte Verfahren der Justizreform, um die Möglichkeit eines stärkeren Schutzes der individuellen Rechte zu verbessern, ist jedoch nach wie vor zutiefst besorgt über die Menschenrechtslage in Saudi‑Arabien, das weiterhin zu den unterdrückerischsten Ländern der Welt gehört; vertritt die Auffassung, dass der Fall Raif Badawi die Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Nichtduldung von friedlich geäußerten abweichenden Meinungen in dem Land sowie insgesamt die für das Königreich charakteristische Politik der Intoleranz und radikale Auslegung des islamischen Rechts symbolisiert;

6.  fordert die staatlichen Stellen Saudi‑Arabiens auf, den Sonderstrafgerichthof abzuschaffen, der 2008 zwar zur Verhandlung von Terrorismus‑Fällen eingerichtet wurde, allerdings zunehmend eingesetzt wird, um friedliche Dissidenten in Verfahren, die gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen, wegen anscheinend politisch motivierten Beschuldigungen strafrechtlich zu verfolgen;

7.  fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, eine unabhängige Presse und unabhängige Medien zuzulassen und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit für alle Einwohner Saudi-Arabiens sicherzustellen; verurteilt die Unterdrückung von Aktivisten und Protestteilnehmern bei friedlichen Demonstrationen; betont, dass das friedliche Eintreten für grundlegende Rechte oder kritische Äußerungen in sozialen Medien Ausdruck eines unabdingbaren Rechts sind;

8.  verweist die saudi‑arabische Führung auf ihre Zusicherung, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte höchste Standards zu wahren, als sich das Land 2013 erfolgreich um die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen bewarb;

9.  vertritt die Auffassung, dass Saudi‑Arabien ein glaubwürdigerer und wirksamerer Partner bei der Bekämpfung von Terror‑Organisationen wie des sogenannte Islamischen Staats und al‑Qaida wäre, wenn das Land keine anachronistischen und extremistischen Methoden wie öffentliche Enthauptungen, Steinigungen und andere Formen der Folter anwenden würde, die denen des IS ähneln;

10.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, auf aktive und kreative Weise Gruppen der Zivilgesellschaft und Einzelpersonen zu unterstützen, die in Saudi‑Arabien die Menschenrechte verteidigen, indem sie u. a. Besuche in Gefängnissen organisieren, Gerichtsverfahren beobachten und öffentliche Erklärungen abgeben;

11.  beauftragt seine Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel, im Rahmen ihres bevorstehenden Besuchs in Saudi‑Arabien den Fall von Raif Badawi und weiterer politischer Häftlinge zu thematisieren und seinem Unterausschuss Menschenrechte Bericht zu erstatten;

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu Saudi‑Arabien auf eine Weise zu überdenken, die es ihnen gestattet, ihre wirtschaftlichen, energiepolitischen und sicherheitspolitischen Interessen zu verfolgen und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit ihren zentralen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht zu schwächen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seiner Majestät König Salman ibn Abd al‑Aziz, der Regierung des Königreichs Saudi‑Arabien und dem Generalsekretär des Zentrums für den nationalen Dialog Saudi‑Arabiens zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0207.

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