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Verfahren : 2014/2257(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0284/2015

Eingereichte Texte :

A8-0284/2015

Aussprachen :

PV 26/10/2015 - 15
CRE 26/10/2015 - 15

Abstimmungen :

PV 28/10/2015 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0382

Angenommene Texte
PDF 198kWORD 88k
Mittwoch, 28. Oktober 2015 - Straßburg
Europäische Bürgerinitiative
P8_TA(2015)0382A8-0284/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative (2014/2257(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (A7-0350/2010),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative,

–  unter Hinweis auf die vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen gemeinsam mit dem Petitionsausschuss am 26. Februar 2015 veranstaltete öffentliche Anhörung zur Bürgerinitiative,

–  unter Hinweis auf die 2014 veröffentlichte Studie der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative – erste Lehren aus der Umsetzung“,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. März 2015, ihre Initiativuntersuchung betreffend die Kommission einzustellen (OI/9/2013/TN),

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Februar 2015 mit dem Titel „Umsetzung der europäischen Bürgerinitiative“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 31. März 2015 über die europäische Bürgerinitiative,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Petitionsausschusses und des Rechtsausschusses (A8-0284/2015),

A.  in der Erwägung, dass die europäische Bürgerinitiative ein neues politisches Recht der Bürger sowie ein einzigartiges und innovatives Instrument einer partizipativen Demokratie in der Europäischen Union ist, mit dem sich Themen auf die EU-Tagesordnung setzen lassen und das es den Bürgern erlaubt, eine aktive Rolle in sie betreffenden Projekten und Verfahren zu spielen; in der Erwägung, dass das Potenzial der europäischen Bürgerinitiative ohne Zweifel uneingeschränkt genutzt und in bedeutendem Maße gesteigert werden muss, um die besten Ergebnisse zu erzielen und so viele EU-Bürger wie möglich dazu anzuspornen, an der Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses mitzuwirken; in der Erwägung, dass die Stärkung der demokratischen Legitimierung ihrer Organe eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein muss;

B.  in der Erwägung, dass es drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 am 1. April 2012 notwendig ist, ihre Umsetzung gründlich zu bewerten, damit mögliche Unzulänglichkeiten ermittelt und tragfähige Lösungen für ihre umgehende Überprüfung vorgeschlagen werden können;

C.  in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Mehrzahl der Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen bei der Organisation einer Bürgerinitiative mit einer Reihe von Schwierigkeiten sowohl praktischer als auch rechtlicher Natur auseinandersetzen musste, und in der Erwägung, dass die Organisatoren mehrerer abgelehnter Bürgerinitiativen daraufhin beim Gerichtshof und beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerden gegen die Entscheidung der Kommission, ihre Bürgerinitiativen nicht zu registrieren, eingereicht haben; in der Erwägung, dass mit den Vorschriften deshalb eine maximale Zugänglichkeit der europäischen Bürgerinitiativen für Bürger und Organisatoren gewährleistet werden muss;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union ist und als solches per Definition die EU-Bürger repräsentiert;

E.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Organen, nichtstaatlichen Organisationen, Denkfabriken und zivilgesellschaftlichen Gruppen die verschiedenen Defizite bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative sowie bei der Organisation europäischer Bürgerinitiativen geprüft, zahlreiche Verbesserungsvorschläge formuliert und bei vielen Gelegenheiten darauf hingewiesen haben, welche Aspekte der Verordnung dringend überarbeitet werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass die in Artikel 6 der Verordnung enthaltenen praktischen Aspekte, insbesondere die Einrichtung eines Online-Sammelsystems und seine Zertifizierung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, den Organisatoren in den meisten Fällen weniger als zwölf Monate Zeit lassen, die erforderlichen Unterschriften zu sammeln;

G.  in der Erwägung, dass die Einreichung einer erfolgreichen Initiative bei der Kommission nach Ablauf der Frist für das Sammeln von Unterschriften an keinen besonderen Zeitrahmen gebunden ist und damit zu Verwirrung und Verunsicherung sowohl bei den Organen als auch bei der Öffentlichkeit sorgt;

1.  begrüßt die europäische Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Artikels 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als erstes Instrument für eine länderübergreifende partizipative Demokratie, das den Bürgern die Möglichkeit gibt, direkt mit den EU-Organen zusammenzuarbeiten und sich aktiv an der Gestaltung der europäischen Politik und Gesetzgebung zu beteiligen, womit die europäische Bürgerinitiative das Recht der Bürger, Petitionen beim Parlament einzureichen und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, ergänzt;

2.  hebt hervor, dass die Bürgerinitiative das erste partizipatorisch-demokratische Instrument ist, das den EU-Bürgern das Recht einräumt, auf der Grundlage von mindestens einer Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten – unter Geltendmachung ihres neuen politischen Rechtes – die Initiative zu ergreifen und die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einen geeigneten Vorschlag zu einer Angelegenheit vorzulegen, bei der die Bürger der Auffassung sind, dass es zur Umsetzung der Verträge eines Gesetzgebungsakts bedarf;

3.  vertritt die Auffassung, dass die Bürgerinitiative eine außerordentliche Möglichkeit für die Bürger ist, ihre Erwartungen zu bestimmen und zu formulieren und ein Handeln der EU zu fordern, und dass diese Möglichkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert und unterstützt werden muss; erkennt jedoch, dass es erhebliche Defizite gibt, die angegangen und behoben werden müssen, um die europäische Bürgerinitiative wirksamer zu machen; betont, dass die europäische Bürgerinitiative ein wichtiges Instrument zur Bindung der europäischen Bürger an die EU ist und daher im Mittelpunkt jeder weiteren Bewertung des Instruments die maximale Benutzerfreundlichkeit stehen sollte; betont außerdem, dass es ein staatsbürgerliches Recht ist, sich in seiner Muttersprache auszudrücken, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Alternativen zu untersuchen, um die Möglichkeit anzubieten, alle Aktionen im Zusammenhang mit einer Bürgerinitiative in der Muttersprache durchzuführen, und damit die Bürgerbeteiligung zu fördern; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass der Öffentlichkeit die europäische Bürgerinitiative bewusst ist, und bedauert, dass das Instrument unter den EU-Bürgern nur sehr wenig bekannt ist; fordert die EU daher auf, Werbe- und Fördermaßnahmen zu organisieren, um die europäische Bürgerinitiative in den Medien und in der Öffentlichkeit bekannter zu machen;

4.  betont außerdem, dass das zivilgesellschaftliche Engagement junger Menschen von grundlegender Bedeutung für die Zukunft aller Demokratien ist, und fordert die Kommission auf, Lehren aus einzelstaatlichen Erfahrungen, die im Zusammenhang mit wahrhaft erfolgreichen Bürgerinitiativen gemacht wurden, zu ziehen;

5.  hält es für entscheidend, dass die Bürger zur Wahrnehmung der legislativen Befugnisse der Union beitragen und sich unmittelbar an der Einleitung von Gesetzgebungsvorschlägen beteiligen können;

6.  betont, dass es wichtig ist, dass der Öffentlichkeit die europäische Bürgerinitiative bewusst ist, damit sie als wirksames Instrument der demokratischen Teilhabe zum Tragen kommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Kommunikationsbemühungen bezüglich des Instruments zu maximieren, um das Instrument in das Bewusstsein so vieler Bürger wie möglich zu rücken und die aktive Beteiligung daran zu fördern;

7.  fordert die Kommission auf, von allen öffentlichen Kommunikationskanälen Gebrauch zu machen, um auf die europäische Bürgerinitiative aufmerksam zu machen, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz der europäischen Bürgerinitiative sicherzustellen und über laufende europäische Bürgerinitiativen zu informieren, zum Beispiel durch die Einrichtung von Anwendungen, die Informationen liefern, Benachrichtigungen versenden und die Online-Unterzeichnung ermöglichen; betont, dass eine aktive Beteiligung der Bürger an europäischen Bürgerinitiativen auch in entscheidendem Maße davon abhängt, dass diese in den Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden, und schlägt deshalb vor, dass die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten über ihre offiziellen Websites auf europäische Bürgerinitiativen hinweisen;

8.  weist darauf hin, dass über sechs Millionen EU-Bürger an einer europäischen Bürgerinitiative teilgenommen haben und 51 Anträge auf Einleitung einer Initiative gestellt wurden, von denen nur drei – „Right2Water“, „One of Us“ und „Stop Vivisection“ – als zulässig eingestuft wurden; weist außerdem darauf hin, dass die Organisatoren von sechs europäischen Bürgerinitiativen vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Ablehnung ihrer Initiative durch die Kommission geklagt haben, was 30 % aller Ablehnungen entspricht und was zeigt, dass noch viel getan werden muss, damit die europäische Bürgerinitiative ihr volles Potenzial entfalten kann; verweist auf die zahlreichen praktischen Schwierigkeiten, mit denen die Organisatoren seit dem Inkrafttreten der Verordnung im April 2012 zu kämpfen hatten, sowie auf den Umstand, dass die Anzahl der Initiativen zurückgeht;

9.  fordert die Kommission auf, die Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen über die Europe-Direct-Kontaktstelle so frühzeitig wie möglich angemessen und umfassend zu beraten – insbesondere was rechtliche Aspekte angeht, damit sich die Organisatoren aller ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bewusst sind und nicht deshalb scheitern, weil sie eine Bürgerinitiative vorschlagen, die offenkundig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission liegt und die rechtlichen Kriterien für die Zulässigkeit nicht erfüllt; fordert auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine andere unabhängige Stelle einzurichten, die mit der Beratung beauftragt wäre; stellt allerdings fest, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die in europäischen Bürgerinitiativen aufgeworfenen Sachverhalte nicht unbedingt uneingeschränkt in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in ihren Vertretungen in jedem Mitgliedstaat eine für europäische Bürgerinitiativen zuständige Stelle einzurichten, die alle notwendigen Informationen sowie die erforderliche Beratung und Unterstützung für europäische Bürgerinitiativen bereitstellt;

10.  betont ferner, dass eine für europäische Bürgerinitiativen zuständige Stelle auch einen Beitrag zur Steigerung der Bekanntheit der europäischen Bürgerinitiative in der Öffentlichkeit und in den Medien leisten könnte; fordert die Kommission deshalb auf, die europäische Bürgerinitiative als ein offizielles Instrument der EU zu fördern, um dieses Ziel zu erreichen; betont, dass damit auch erreicht werden könnte, dass die Bürger weniger misstrauisch sind, wenn es darum geht, die für die Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative erforderlichen personenbezogenen Daten bekannt zu geben;

11.  fordert, dass detailliertere Leitlinien zur Auslegung der Rechtsgrundlage und mehr Informationen über die Datenschutzanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Organisatoren ihre Kampagnen durchführen, bereitgestellt werden, um den Organisatoren Rechtssicherheit zu bieten; fordert darüber hinaus, über die Möglichkeiten für die Organisatoren, erschwingliche Versicherungspolicen abzuschließen, zu informieren;

12.  bedauert das Fehlen klarer Informationen über das Instrument der europäischen Bürgerinitiative in der Anfangsphase, was zu generellen Missverständnissen im Hinblick auf seine Natur geführt und Enttäuschung ausgelöst hat, als die ersten europäischen Bürgerinitiativen von der Kommission abgelehnt wurden; weist erneut darauf hin, dass das Instrument einfach, klar und benutzerfreundlich sein und umfassend bekannt gemacht werden sollte; betont, dass die Kommission nationale und lokale Mandatsträger dazu auffordern und dabei unterstützen sollte, bei der verstärkten Berichterstattung über die europäische Bürgerinitiative eine Vorreiterrolle zu spielen;

13.  unterstützt darüber hinaus die aktive Beteiligung der EU-Bürger, indem sie dieses Instrument zur Einflussnahme auf die Agenda richtig einsetzen; ist besorgt über einen Interessenkonflikt, der sich ergeben könnte, weil die Kommission die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Zulässigkeitsprüfung trägt, und fordert, dass dieser Sachverhalt künftig angemessen geregelt wird; weist gleichzeitig darauf hin, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht Zielsetzungen aller Interessenträger sein sollten, damit die Nachvollziehbarkeit der Bürgerinitiativen erhalten bleibt;

14.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auch das Parlament als Entscheidungsträger zu berücksichtigen, insbesondere weil es sich beim Parlament um das einzige Organ handelt, dessen Mitglieder von den EU-Bürgern direkt gewählt werden;

15.  betont, dass nach Maßgabe von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 im Falle einer Ablehnung der Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative durch die Kommission „sie die Organisatoren über die Gründe der Ablehnung und alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen [unterrichtet]“; räumt in diesem Zusammenhang die zahlreichen Beschwerden von Organisatoren über das Ausbleiben detaillierter und erschöpfender Gründe für die Ablehnung ihrer europäischen Bürgerinitiative ein; fordert die Kommission auf, die Gründe für die Ablehnung einer Bürgerinitiative detailliert zu erläutern, wenn eine eingereichte Bürgerinitiative nach Ansicht der Kommission „offenkundig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission“ liegen sollte, und die Organisatoren gleichzeitig über die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, und zwar schriftlich und in einer Weise, die die Arbeit der Organisatoren erleichtert; weist darauf hin, dass die rechtlichen Erwägungen im Interesse der Transparenz vollständig öffentlich gemacht werden sollten, damit die Gültigkeit und vollständige Objektivität dieser Elemente rechtlich geprüft werden kann, der Ermessensspielraum der Kommission, die bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Initiative gleichzeitig Richter und Partei ist, auf ein Mindestmaß begrenzt wird und die Organisatoren entscheiden können, ob sie ihre Bürgerinitiative überarbeiten und in geänderter Form erneut einreichen wollen;

16.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, nur einen Teil einer Initiative zu registrieren, für den Fall, dass die gesamte Initiative nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt; fordert die Kommission auf, im Bewusstsein, dass der Dialog mit den Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen und ihre Einbeziehung während des gesamten Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist, den Organisatoren zum Zeitpunkt der Registrierung einen Hinweis darauf zu geben, welchen Teil sie registrieren lassen können, und das Parlament über ihre Entscheidung bezüglich der Registrierung der europäischen Bürgerinitiative zu informieren; fordert die Kommission auf, auch Möglichkeiten zu erkunden, wie Initiativen oder die Teile von Initiativen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, an die zuständige Behörde auf nationaler oder regionaler Ebene weitergeleitet werden können;

17.  betont die Bedeutung, die der Technologie als Mittel zur Förderung der Bürgerbeteiligung zukommt; fordert die Kommission auf, ihre Software zur Online-Sammlung von Unterschriften benutzerfreundlicher zu gestalten, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu machen, ihre Server für die Speicherung von Online-Unterschriften dauerhaft und kostenlos bereitzustellen und für die Finanzierung auf bestehende EU-Haushaltsmittel zurückzugreifen sowie die technischen Spezifikationen für die Online-Sammlung von Unterschriften so zu vereinfachen und zu ändern, dass auf der Internetseite, auf der sich auch das Unterstützungsformular befindet, E-Mail-Adressen auch auf freiwilliger Basis gesammelt werden können, jedoch in einer gesonderten Datenbank gespeichert werden;

18.  vertritt die Auffassung, dass das Instrument bei entsprechender Überarbeitung das Potenzial zur Einbeziehung der Öffentlichkeit und zur Förderung des Dialogs unter den Bürgern sowie zwischen den Bürgern und den EU-Organen hat; betont die Notwendigkeit, die Online-Sammlung von Unterschriften mit den einschlägigen neuen Kampagneninstrumenten der sozialen und digitalen Medien zu verbinden und dabei dem Beispiel anderer erfolgreicher Online-Kampagnenplattformen zu folgen;

19.  fordert die Kommission auf, die automatische Verknüpfung zwischen der Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative und dem Beginn der zwölfmonatigen Frist für die Einholung von Unterstützungsbekundungen zu überdenken, damit die Organisatoren einer Bürgerinitiative selbst darüber entscheiden können, ab wann sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen wollen;

20.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dringend zu ersuchen, das Validierungsinstrument der europäischen Bürgerinitiative für Unterstützungsbekundungen zu nutzen, das im Rahmen des Programms Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen entwickelt worden ist;

21.  betont, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Instrumente zur Förderung einer partizipativen Demokratie in der gesamten Europäischen Union IT-Tools auch für Regionen bereitgestellt werden sollten, damit die Bürger sich stärker an öffentlichen Angelegenheiten beteiligen können;

22.  begrüßt das Angebot des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sehr, Übersetzungen von Texten zu europäischen Bürgerinitiativen kostenlos bereitzustellen und damit die Kosten der Organisation einer Bürgerinitiative zu senken;

23.  fordert eine verbesserte interinstitutionelle Zusammenarbeit auf EU- und auch auf nationaler und lokaler Ebene, wenn es um die Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für die Organisatoren bei der Bearbeitung europäischer Bürgerinitiativen geht; fordert, dass die mehrsprachige Website der Kommission über europäische Bürgerinitiativen verbessert wird, und fordert darüber hinaus einheitliche Leitlinien in allen Amtssprachen der EU zu den Rechten und Pflichten der Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen sowie zu den verwaltungstechnischen Verfahren, die während des gesamten Prozesses einer europäischen Bürgerinitiative zur Anwendung kommen;

24.  fordert die Einrichtung einer physischen und einer Online-Anlaufstelle, die permanent Informationen, Übersetzungsdienste sowie technische, juristische und politische Beratung für europäische Bürgerinitiativen bereitstellen, und vertritt die Auffassung, dass hierfür die vorhandenen Ressourcen der Anlaufstelle in der Europe-Direct-Kontaktstelle, der Vertretungen der Kommission und der Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten genutzt werden könnten; ist der Auffassung, dass eine derartige Vorgehensweise das Projekt der europäischen Bürgerinitiative näher an die Bürger heranbringen würde;

25.  hält es für zu kompliziert für die Organisatoren, auf der Grundlage der verschiedenen nationalen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 verschiedene personenbezogene Daten der Unterzeichner von europäischen Bürgerinitiativen in den 28 Mitgliedstaaten bereitzustellen, und fordert, ein einheitliches Verfahren zur Abgabe von Unterstützungsbekundungen einzuführen, indem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 so geändert wird, dass die Anforderungen für die in den Mitgliedstaaten erhobenen Daten standardisiert werden; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten weiter über eine Reduzierung der Datenanforderungen zu verhandeln, dementsprechend die Anforderung persönlicher Identifikationsnummern zu streichen und die Anforderungen benutzerfreundlicher zu machen; verweist erneut darauf, dass es bei europäischen Bürgerinitiativen um die Bürgerbeteiligung und die Einflussnahme auf die Agenda geht und nicht um verbindliche Vorschläge; schlägt vor, die Einführung einer digitalen EU-Bürgerschaft in Erwägung zu ziehen, und empfiehlt, bis zur Einführung einer solchen digitalen EU-Bürgerschaft eine Übergangslösung zu schaffen, um die bestehenden Probleme im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Registrierungsanforderungen zu lösen; fordert die Kommission deshalb auf, diesen Punkt im Rahmen ihrer Digitalen Agenda dringend zu sondieren;

26.  fordert die Kommission auf, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu ändern und den Mitgliedstaaten zu empfehlen, das Mindestalter für die Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative und für die Beteiligung an einer solchen Initiative von 18 auf 16 Jahre zu senken und es nicht an das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu knüpfen, um insbesondere jungen Menschen die Möglichkeit einzuräumen, sich aktiv an der weiteren Ausgestaltung des europäischen Projekts zu beteiligen;

27.  erkennt das heikle Problem im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung der Organisatoren mit Blick auf den Datenschutz bei der Sammlung personenbezogener Daten der Unterzeichner und schlägt vor, dass der Umfang der erforderlichen Daten verringert wird und dass der Wortlaut von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zur Haftung derart geändert wird, dass deutlich hervorgeht, dass die persönliche Haftung nicht unbegrenzt ist; schlägt zu diesem Zweck vor, dass Bürgerausschüsse Rechtspersönlichkeit erlangen können und der Verordnungstext in Anlehnung an Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt so umformuliert wird, dass Organisatoren nur für Aktionen verantwortlich sind, die „rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden“;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, benutzerfreundlichere und besser aufeinander abgestimmte Anforderungen für die Datensammlung zu erarbeiten; fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die Ausschüsse für Europaangelegenheiten der nationalen Parlamente regelmäßig über die aktuellen europäischen Bürgerinitiativen, die bereits eine bedeutende Anzahl von Unterschriften gesammelt haben, zu unterrichten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorzuschlagen, um den Bürgern die Möglichkeit der Unterzeichnung einer europäischen Bürgerinitiative in ihrem Wohnsitzland zu gewährleisten;

29.  bekundet seine Bedenken darüber, dass seit 2012 nur drei von 31 registrierten europäischen Bürgerinitiativen die letzte Phase erreicht haben; weist darauf hin, dass der dramatische Rückgang neuer Initiativen eine Konsequenz der unverhältnismäßigen Anforderungen und des unnötig komplizierten Systems ist; bedauert, dass erfolgreiche Initiativen häufig keine legislativen Auswirkungen haben, und beklagt die enttäuschende Berücksichtigung erfolgreicher Initiativen durch die Kommission; teilt nicht die Auffassung der Kommission in Bezug auf die erfolgreiche Umsetzung der Verordnung zur Erschließung des gesamten Potenzials der europäischen Bürgerinitiative; betont, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte ergreifen müssen, um europäische Bürgerinitiativen an sich und das Vertrauen der Bürger in das Instrument zu fördern;

30.  fordert die Kommission auf, den Wortlaut von Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu prüfen, um eine ordnungsgemäße Weiterbehandlung einer erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative zu ermöglichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit der Vorbereitung eines Rechtsakts zu erfolgreichen europäischen Bürgerinitiativen innerhalb von 12 Monaten nach der Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu beginnen;

31.  vertritt die Ansicht, dass zur Verstärkung der politischen Dimension von europäischen Bürgerinitiativen eine öffentliche Anhörung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 derart strukturiert sein sollte, dass die Organisatoren mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und zuständigen Beamten der Kommission in einen Dialog treten können; betont, dass Anhörungen zu europäischen Bürgerinitiativen unter der Federführung eines „neutralen“ Ausschusses organisiert werden sollten, der inhaltlich nicht die Hauptverantwortung für das in den Anhörungen behandelte Thema trägt, und dass darüber hinaus stets auch externe Experten einbezogen werden sollten;

32.  fordert das Parlament und seine Ausschüsse nachdrücklich auf, falls notwendig gemäß Artikel 225 AEUV ihr Recht auszuüben, von der Kommission die Einreichung eines geeigneten Vorschlags zu verlangen, falls die Kommission es versäumt, innerhalb der 12-monatigen Frist einen Legislativvorschlag vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments bei der Ausübung dieses Rechts den Inhalt einer erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative berücksichtigen und die Organisatoren der Bürgerinitiative in einer gesonderten Anhörung konsultieren sollte; fordert, dass seine Geschäftsordnung entsprechend angepasst wird;

33.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu sondieren, Bürgerinitiativen im Rahmen bestehender EU-Haushaltslinien über europäische Programme wie z. B. „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ oder „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ finanziell zu unterstützen und auch die Möglichkeit der Finanzierung von Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen in Betracht zu ziehen, und dabei zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung der Bürger gewährleistet werden muss, es einen wirklichen Bedarf an finanzieller Unterstützung für die Organisation von europäischen Bürgerinitiativen gibt und dass diesbezüglich zahlreiche Änderungsanträge zum EU-Haushalt eingereicht worden sind;

34.  fordert die Kommission auf, mit aller Vorsicht dem Diebstahl vertraulicher Informationen über die Unterzeichner, auch mittels Internet-Tools, entgegenzuwirken, insbesondere wenn diese Informationen als aggregierte Daten verwaltet werden;

35.  begrüßt den Bericht der Kommission vom 31. März 2015 über die europäische Bürgerinitiative und die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten OI/9/2013/TN und fordert die Kommission auf, bei ihrer Überprüfung des Instruments sicherzustellen, dass alle angemessenen rechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden, um eine angemessene Weiterverfolgung zu ermöglichen, sobald eine europäische Bürgerinitiative als erfolgreich abgeschlossen gilt; fordert die Kommission angesichts der aufgetretenen verschiedenen Unzulänglichkeiten deshalb auf, möglichst bald einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vorzulegen;

36.  fordert die EU-Organe auf, mittels einer Informationskampagne über die europäische Bürgerinitiative unverzichtbare Kommunikationsarbeit zu leisten;

37.  fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über den aktuellen Stand laufender europäischer Bürgerinitiativen Bericht zu erstatten, damit das Parlament im Rahmen seiner Verpflichtung gegenüber den EU-Bürgern prüfen kann, ob das Instrument so effizient wie möglich funktioniert; betont, dass das Verfahren der europäischen Bürgerinitiative basierend auf den in der Praxis gesammelten Erfahrungen kontinuierlich verbessert werden und außerdem den Urteilen des Gerichtshofs entsprechen soll;

38.  empfiehlt, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle zu nutzen und insbesondere auf die Plattformen der sozialen und digitalen Medien aller relevanten EU-Organe zurückzugreifen, um mit der Unterstützung der Büros und der Vertretungen der EU sowie der nationalen Behörden fortdauernde Sensibilisierungskampagnen durchzuführen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer Open-Source-Software für europäische Bürgerinitiativen für mobile Geräte zu unterstützen; begrüßt die Tatsache, dass einige europäische Bürgerinitiativen eine Wirkung auf lokaler Ebene erzielen konnten;

39.  hält es für entscheidend, dass durch mehr Transparenz und hochwertigere Kontrollen bezüglich der Finanzierung und Förderung von Bürgerinitiativen sichergestellt wird, dass dieses Instrument der partizipativen Demokratie von den Bürgern richtig genutzt wird und dass ein möglicher Missbrauch für private Interessen verhindert wird;

40.  verweist auf die wichtige Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten bei Ermittlungen in Bezug auf den Umgang der Kommission mit Anträgen auf europäische Bürgerinitiativen, insbesondere in Fällen, in denen die Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative verweigert wird;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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