Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2515(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0151/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/02/2016 - 8.9
CRE 04/02/2016 - 8.9
Erklärungen zur Abstimmung
PV 25/02/2016 - 7.15
CRE 25/02/2016 - 7.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0066

Angenommene Texte
PDF 183kWORD 75k
Donnerstag, 25. Februar 2016 - Brüssel
Humanitäre Lage in Jemen
P8_TA(2016)0066RC-B8-0151/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen (2016/2515(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Jemen, insbesondere die Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Lage im Jemen(1),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 10. Januar 2016 zu dem Angriff auf ein Gesundheitszentrum von „Ärzte ohne Grenzen“ im Jemen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Dezember 2015 zu der Wiederaufnahme der von den Vereinten Nationen moderierten Gespräche über den Jemen und die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 2. Oktober 2015 zum Jemen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zum Jemen, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 20. April 2015,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Jemen, insbesondere die Resolutionen 2216 (2015), 2201 (2015) und 2140 (2014),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Januar 2016 und 8. Januar 2016 zum Jemen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die derzeitige Krise im Jemen darauf zurückzuführen ist, dass mehrere aufeinanderfolgende Regierungen den legitimen Bestrebungen des jemenitischen Volkes nach Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Stabilität und Sicherheit nicht gerecht geworden sind; in der Erwägung, dass dieses Unvermögen die Bedingungen für den Ausbruch eines gewaltsamen Konflikts geschaffen hat, und zwar dadurch, dass keine alle Seiten einbeziehende Regierung gebildet wurde, die Machtausübung nicht gerecht aufgeteilt wurde und die vielen Spannungen zwischen den Stämmen im Land, die verbreitete Unsicherheit und der wirtschaftliche Stillstand systematisch außer Acht gelassen wurden;

B.  in der Erwägung, dass die von Saudi-Arabien angeführte militärische Intervention im Jemen, um die der jemenitische Präsident Abdo Rabbo Mansour Hadi gebeten hatte und bei der es auch zum international verbotenen Einsatz von Streubomben gekommen ist, zu einer für die Bevölkerung im gesamten Land verheerenden humanitären Lage geführt hat, die sich in schwerwiegender Weise auf die Region auswirkt und eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt; in der Erwägung, dass vor allem die jemenitische Zivilbevölkerung, die ohnehin mit schwierigen Lebensbedingungen zu kämpfen hat, das Opfer der aktuellen militärischen Eskalation ist;

C.  in der Erwägung, dass die Huthi-Rebellen Taiz, die drittgrößte Stadt des Jemen, belagern und die Lieferung humanitärer Hilfe behindern; in der Erwägung, dass nach Darstellung von Stephen O’Brien, Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator der Vereinten Nationen, etwa 200 000 dort eingeschlossene Zivilisten dringend Trinkwasser, Nahrungsmittel, medizinische Versorgung und weitere lebensrettende Hilfe und Schutzmaßnahmen benötigen;

D.  in der Erwägung, dass seit Beginn des Konflikts mindestens 5 979 Menschen – davon fast die Hälfte Zivilisten – getötet und 28 208 Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass sich unter den Opfern auch Hunderte Frauen und Kinder befinden; in der Erwägung, dass die humanitären Folgen der anhaltenden Kämpfe zwischen verschiedenen Milizen, der Bombardierungen und des Ausfalls wesentlicher Dienste für die Zivilbevölkerung alarmierende Ausmaße annehmen;

E.  in der Erwägung, dass gemäß dem im November 2015 veröffentlichten Überblick über den humanitären Bedarf für 2016 (Humanitarian Needs Overview – HNO) derzeit 21,2 Millionen Menschen (82 % der Bevölkerung) humanitäre Hilfe in irgendeiner Form benötigen; in der Erwägung, dass darüber hinaus Schätzungen zufolge derzeit fast 2,1 Millionen Menschen unterernährt sind, darunter über 1,3 Millionen Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung leiden;

F.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für die Krise im Jemen und deren Auswirkungen am Horn von Afrika erneute humanitäre Hilfe in Höhe von 52 Mio. EUR bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass die EU bis zu 2 Mio. EUR für die Einführung des Überprüfungs- und Kontrollmechanismus der Vereinten Nationen (UNVIM) für den Frachtverkehr in den Jemen bereitstellen und so die ungehinderte Einfuhr von gewerblichen Waren und humanitärer Hilfe in den Jemen erleichtern wird;

G.  in der Erwägung, dass vielen Berichten zufolge bei den Luftangriffen durch die von Saudi-Arabien angeführte Koalition zivile Ziele getroffen wurden, unter anderem Krankenhäuser, Schulen, Märkte, Getreidespeicher, Häfen und ein Flüchtlingslager, und dass dadurch für die Bereitstellung von Hilfe wichtige Infrastrukturanlagen stark beschädigt wurden und der erhebliche Nahrungsmittel- und Kraftstoffmangel in dem Land verschärft wurde; in der Erwägung, dass am 10. Januar 2016 im nördlichen Jemen ein von „Ärzte ohne Grenzen“ unterstütztes Krankenhaus bombardiert wurde und dabei mindestens sechs Menschen ums Leben kamen, ein Dutzend Menschen, darunter auch Mitarbeiter von „Ärzte ohne Grenzen“, verletzt wurde und medizinische Einrichtungen stark beschädigt wurden; in der Erwägung, dass dies der jüngste einer Reihe von Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen ist; in der Erwägung, dass auch viele historische Bauwerke und archäologische Stätten unwiederbringlich beschädigt oder zerstört wurden, darunter Teile der Altstadt von Sanaa, die zum Welterbe der Unesco gehört;

H.  in der Erwägung, dass aufgrund der verringerten Kapazitäten der Häfen und der Engpässe infolge beschädigter Infrastrukturanlagen und Einrichtungen nur 15 % des Volumens der Kraftstoffeinfuhren, das vor der Krise zu verzeichnen war, das Land erreichen; in der Erwägung, dass nach der Klassifizierung IPC (Integrated Food Security Phase Classification) der Welternährungsorganisation derzeit für acht Gouvernements – Saada, Hadscha, Hudaida, Taiz, Ad-Dali, Lahidsch, Abjan und Hadramaut – in Bezug auf die Ernährungssicherheit die Stufe „emergency“ (Notlage) gilt;

I.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Kinderhilfswerks „Save the Children“ die Krankenhäuser in mindestens 18 der 22 Gouvernements des Landes wegen der Kämpfe oder des Kraftstoffmangels geschlossen oder stark beeinträchtigt sind; in der Erwägung, dass insbesondere 153 Gesundheitszentren, die zuvor Nahrungsmittel für über 450 000 gefährdete Kinder bereitstellten, und 158 ambulante Kliniken, die für die grundlegende Gesundheitsversorgung von fast einer halben Million Kindern unter fünf Jahren zuständig waren, geschlossen wurden;

J.  in der Erwägung, dass der Konflikt im Jemen nach Angaben von Unicef auch schwerwiegende Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung hat, der für fast zwei Millionen Kinder nicht mehr gegeben ist, da 3 584 Schulen – d. h. jede vierte Schule – geschlossen wurden; in der Erwägung, dass 860 dieser Schulen beschädigt wurden oder als Flüchtlingsunterkünfte dienen;

K.  in der Erwägung, dass am 15. Dezember 2015 eine landesweite Waffenruhe verkündet wurde, die jedoch vielerorts gebrochen wurde; in der Erwägung, dass die von den Konfliktparteien Mitte Dezember 2015 in der Schweiz abgehaltenen Friedensgespräche keinen größeren Durchbruch im Hinblick auf eine Beendigung des Konflikts brachten; in der Erwägung, dass die für den 14. Januar 2016 geplante Wiederaufnahme der Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Leitung des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, aufgrund der anhaltenden Gewaltakte verschoben wurde;

L.  in der Erwägung, dass die Lage im Jemen schwere Risiken für die Stabilität dieser Weltregion, insbesondere des Raums um das Horn von Afrika, des Raums um das Rote Meer sowie des Mittelmeerraums und des Nahen und Mittleren Ostens bergen; in der Erwägung, dass Al-Kaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) sich die Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Lage im Jemen zunutze machen konnte, um ihre Präsenz auszudehnen und mehr und größere Terroranschläge zu verüben; in der Erwägung, dass sich der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jemen festgesetzt und Terroranschläge gegen schiitische Moscheen verübt hat, bei denen Hunderte Menschen ums Leben kamen;

M.  in der Erwägung, dass ein stabiler, sicherer Jemen mit einer funktionierenden Regierung von entscheidender Bedeutung für die internationalen Bemühungen um die Bekämpfung des Extremismus und der Gewalt in der Region und darüber hinaus sowie für den Frieden und die Stabilität im Jemen selbst ist;

N.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten der EU die Lieferung von Waffen und dazugehörigen Gütern nach Saudi-Arabien auch nach Ausbruch des Krieges genehmigt haben; in der Erwägung, dass solche Lieferungen gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend die Kontrolle von Waffenausfuhren verstoßen, gemäß dem die Genehmigung von Waffenausfuhren durch Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt ist, falls eindeutig die Gefahr besteht, dass die Militärtechnologie oder -ausrüstung, die exportiert werden soll, zur Verübung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts und zur Gefährdung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in einer Region eingesetzt werden könnte;

1.  äußert sich zutiefst beunruhigt angesichts der besorgniserregenden Verschlechterung der humanitären Lage im Jemen, die von weit verbreiteter Ernährungsunsicherheit und schwerer Unterernährung, wahllosen Angriffen auf Zivilisten, medizinisches Personal und Helfer sowie die Zerstörung von zivilen und medizinischen Infrastrukturanlagen infolge des bereits zuvor bestehenden innenpolitischen Konflikts, der verstärkten Luftangriffe der von Saudi-Arabien geführten Koalition sowie der Kämpfe am Boden und des Artilleriebeschusses gekennzeichnet ist, obwohl wiederholt eine erneute Einstellung der Kampfhandlungen gefordert wurde; bedauert zutiefst die Todesopfer, die der Konflikt gefordert hat, und das Leid der von den Kämpfen betroffenen Menschen und spricht den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt, dass es entschlossen ist, den Jemen und seine Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen;

2.  äußert sich zutiefst besorgt über die Luftangriffe der von Saudi-Arabien geführten Koalition und deren Seeblockade des Jemen, die zum Tod von Tausenden von Menschen geführt und den Jemen weiter destabilisiert haben, die die Infrastrukturanlagen des Landes zerstören, zu Instabilität geführt haben, von terroristischen und extremistischen Organisationen wie dem IS und AQAH ausgenutzt werden und eine ohnehin kritische humanitäre Lage noch verschlimmert haben; verurteilt darüber hinaus entschieden die destabilisierenden und gewaltsamen Handlungen der vom Iran unterstützten Huthi, wie etwa die Belagerung der Stadt Taiz, die sich ebenfalls verheerend auf die humanitäre Lage der dortigen Einwohner ausgewirkt hat;

3.  betont, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen unter Leitung der Vereinten Nationen erforderlich sind, und fordert alle Länder nachdrücklich auf, zur Deckung des humanitären Bedarfs beizutragen; fordert alle Konfliktparteien auf, die Einfuhr und Bereitstellung von dringend benötigten Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Kraftstofflieferungen und weiteren erforderlichen Hilfsgütern durch die Vereinten Nationen und internationale humanitäre Kanäle zu ermöglichen, damit der dringende Bedarf der von der Krise betroffenen Zivilisten im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit gedeckt wird; fordert dringend eine humanitäre Waffenruhe, damit lebensrettende Hilfe die Bevölkerung des Jemen erreichen kann; weist darauf hin, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass der Zugang zum Jemen für den Frachtverkehr weiter erleichtert wird;

4.  fordert alle Seiten auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten, damit die Zivilbevölkerung geschützt wird, und zivile Infrastrukturanlagen, insbesondere medizinische Einrichtungen und Wasserversorgungssysteme, nicht gezielt anzugreifen; fordert eine unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von Missachtungen der Menschenrechte, Folter und gezielten Tötungen von Zivilisten sowie anderen Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht;

5.  weist alle Parteien darauf hin, dass Krankenhäuser und medizinisches Personal ausdrücklich durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind und dass gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturanlagen ein Kriegsverbrechen darstellen; fordert eine unparteiische und unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, bei der auch die jüngsten Angriffe auf humanitäre Infrastrukturanlagen und humanitäre Helfer berücksichtigt werden; fordert alle Konfliktparteien auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger des Jemen zu achten, und betont, wie wichtig es ist, die Sicherheit all jener, die im Rahmen von Friedensmissionen und humanitären Missionen in dem Land tätig sind, darunter humanitäre Helfer, Ärzte und Journalisten, zu verbessern;

6.  fordert die EU auf, gemäß ihren einschlägigen Leitlinien wirksam für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten; betont insbesondere, dass die EU im Rahmen ihres politischen Dialogs mit Saudi‑Arabien die Notwendigkeit der Einhaltung des humanitären Völkerrechts ansprechen muss und für den Fall, dass der Dialog keine Ergebnisse zeitigt, andere Maßnahmen im Einklang mit den Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts in Betracht ziehen muss;

7.  fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin angesichts der schweren Vorwürfe betreffend den Verstoß gegen internationales Völkerrecht durch Saudi-Arabien im Jemen und des Umstands, dass die fortgesetzte Genehmigung von Waffenverkäufen an Saudi-Arabien daher im Widerspruch zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 stehen würde, auf, eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

8.  vertritt die Auffassung, dass Saudi-Arabien und dem Iran eine maßgebliche Rolle bei der Lösung der Krise zukommt, und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, pragmatisch und in gutem Glauben auf eine Beendigung der Kämpfe im Jemen hinzuarbeiten;

9.  vertritt die Auffassung, dass nur eine politische Lösung des Konflikts, in die alle Seiten einbezogen werden und die im Wege von Verhandlungen erreicht wird, den Frieden wiederherstellen und die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit des Jemen wahren kann; fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, sich in gutem Glauben und ohne Vorbedingungen so bald wie möglich an einer neuen Runde der von den Vereinten Nationen geleiteten Friedensgespräche zu beteiligen, indem sie unter anderem ihre Differenzen im Wege des Dialogs und der Konsultation beilegen, Gewalttaten zur Durchsetzung politischer Ziele zurückweisen sowie Provokationen und alle einseitigen Maßnahmen unterlassen, die eine politische Lösung untergraben könnten; unterstützt die Bemühungen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Ismail Uld Scheich Ahmed, zu erreichen, dass im Einklang mit der Initiative des Golf-Kooperationsrats, den Ergebnissen der Konferenz des nationalen Dialogs und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen – insbesondere den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) – Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen abgehalten werden;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär des Golf-Kooperationsrats, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung des Jemen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0270.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen