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Verfahren : 2015/2221(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0033/2016

Eingereichte Texte :

A8-0033/2016

Aussprachen :

PV 10/03/2016 - 3
CRE 10/03/2016 - 3

Abstimmungen :

PV 10/03/2016 - 7.11
CRE 10/03/2016 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0093

Angenommene Texte
PDF 317kWORD 115k
Donnerstag, 10. März 2016 - Straßburg
Bankenunion – Jahresbericht 2015
P8_TA(2016)0093A8-0033/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Bankenunion – Jahresbericht 2015 (2015/2221(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1) (SSM‑Verordnung),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),

–  unter Hinweis auf den EZB-Jahresbericht vom März 2015 zur Aufsichtstätigkeit 2014(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2014/3)(6),

–  unter Hinweis auf die aktuellen Arbeiten des Basler Ausschusses, insbesondere die Änderungen des Standardansatzes für das Kreditrisiko und die Änderung der Messung des Betriebsrisikos,

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Zentralbank zwischen November 2013 und Oktober 2014 vorgenommene umfassende Bewertung(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(9) (SRM‑Verordnung),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragenen Aufgaben(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme(11),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (2014/59/EU) Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Tschechische Republik, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien und Schweden zu erheben,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Bankenunion und zu Brückenfinanzierungsvereinbarungen für den einheitlichen Abwicklungsfonds,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen(13),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom März 2015 über die regulatorische Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ (COM(2015)0587),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015)0586),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0033/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Bankenunion ein unverzichtbarer Bestandteil einer Währungsunion und ein grundlegender Baustein einer echten Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist und dass sie auch den Mitgliedstaaten offensteht, deren Währung nicht der Euro ist;

B.  in der Erwägung, dass die Bankenunion maßgeblich ist, wenn für Stabilität gesorgt und das Vertrauen in die Banken des Euroraums wiederhergestellt werden soll und die finanzielle Integration ausgebaut, das Risiko im europäischen Bankensystem sowie das moralische Risiko gesenkt und dazu beigetragen werden soll, die Verbindung zwischen dem Staat und den Banken zu lösen und die Risikoteilung in der Währungsunion zu fördern;

C.  in der Erwägung, dass die Bankenunion für die Finanzierung von Investitionen und somit für die Förderung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU eine entscheidende Rolle spielt;

D.  in der Erwägung, dass das einheitliche Regelwerk um einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) und einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism –SRM) sowie einen hohen, einheitlichen Einlagenschutz und eine auf der Ebene der EU angesiedelte, gut funktionierende finanzielle Letztsicherung ergänzt werden muss;

E.  in der Erwägung, dass der SSM die erste Säule der Bankenunion darstellt und mit ihm eine einheitliche, homogene Aufsicht über die Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten erreicht werden soll, einheitliche Wettbewerbsbedingungen auf dem Bankenmarkt geschaffen werden sollen und zu sicheren, soliden Kreditinstituten und zu einem stabilen Finanzsystem beigetragen werden soll, gleichzeitig allerdings auch die Vielfalt der Banken und der entsprechenden Geschäftsmodelle gewahrt werden soll;

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bislang nicht ausreichend Rechnung getragen hat;

G.  in der Erwägung, dass der SRM die zweite Säule der Bankenunion darstellt und mit ihm für einheitliche Regeln und Verfahren und ein gemeinsames Beschlussverfahren für eine geordnete Abwicklung insolventer Banken gesorgt werden soll, die sich in Europa in möglichst geringem Maße auf das restliche Finanzsystem, die Realwirtschaft, den Normalbürger und die öffentlichen Finanzen auswirkt;

H.  in der Erwägung, dass die dritte Säule der Bankenunion bislang in der Annäherung der einzelstaatlichen Einlagensicherungssysteme besteht und die Kommission erst vor Kurzem einen Vorschlag für ein europäisches Einlagenversicherungssystem, mit dem stufenweise auf einen einheitlichen Einlagenschutz hingearbeitet werden soll, vorgelegt hat, über den die beiden gesetzgebenden Organe im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entscheiden werden;

I.  in der Erwägung, dass die neu eingerichteten Gremien – im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus insbesondere das Aufsichtsgremium der EZB und im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus insbesondere der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung – gemäß der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung den Grundsätzen der Transparenz und Rechenschaftspflicht genügen müssen, was die Erfüllung ihrer Aufgaben angeht; in der Erwägung, dass diese Gremien diesbezüglich und auch in Bezug auf Fachkompetenz und Integrität mit gutem Beispiel vorangehen sollten;

Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM)

1.  begrüßt die Einrichtung des SSM, der seit seiner Schaffung sowohl im Hinblick auf die betriebliche Struktur als auch auf die Qualität der Aufsicht erfolgreich war, und erachtet dies als herausragende Errungenschaft, wenn man bedenkt, wie komplex dieses Vorhaben war und dass es in sehr kurzer Zeit umgesetzt werden musste;

2.  empfiehlt eine breite Vertretung innerhalb der Bankenunion durch die zukünftige Einbindung und Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern außerhalb der EU; bekräftigt, dass eine engere Abstimmung zwischen den nationalen zuständigen Behörden in der EU und international unabdingbar ist, damit für eine wirksame Regulierung und Beaufsichtigung der systemrelevanten Banken gesorgt ist;

3.  begrüßt im Hinblick auf die Einrichtung der betrieblichen Strukturen insbesondere

   a) das Einstellungsverfahren, aus dem eine gute Mischung an Kompetenzen und Kulturen sowie ein gutes Geschlechterverhältnis hervorgegangen ist, womit zum supranationalen Charakter des SSM beigetragen wird, und das umfassende Schulungsprogramm für die nationalen zuständigen Behörden und die Bediensteten der EZB; weist allerdings darauf hin, dass die Verfahren der EZB in Bezug auf Arbeitsverträge verbesserungswürdig sind, und zwar insbesondere in Bezug auf die Anzahl der kurzfristigen Arbeitsverträge, die Kontrolle der Arbeitszeiten der Bediensteten, die Transparenz von Einstellungsverfahren und die Bereitschaft, mit Gewerkschaften in Verhandlungen zu treten; nimmt die Mitteilung der EZB zur Kenntnis, dass sie ihren ersten Chief Service Officer benannt hat, der für die Leitung der Verwaltungs- und IT-Dienste sowie der Personalressourcen zuständig ist;
   b) die Ausarbeitung des Aufsichtshandbuchs auf der Grundlage der bewährten Verfahren der Einzelstaaten, in dem gemeinsame Prozesse, Verfahren und Methoden für die Durchführung eines für den gesamten Euroraum geltenden aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens niedergelegt wurden;
   c) den Aufbau einer IT-Infrastruktur und der unterstützenden analytischen Instrumente; betont, dass robuste, gut funktionierende IT-Systeme notwendig sind, die dem Bedarf entsprechen, der in Bezug auf die Aufsichtsfunktionen des SSM besteht; befürwortet, dass sich der SSM und die nationalen Aufsichtsbehörden abstimmen, damit dem Datenbedarf mittels einer einzigen Anwendung entsprochen werden kann;
   d) die Einrichtung der gemeinsamen Aufsichtsteams und den Dialog, den diese Teams mit den zu beaufsichtigenden Kreditinstituten etabliert haben,
   e) die im Zusammenhang mit den gemeinsamen Verfahren festgelegten Prozesse (Genehmigung qualifizierter Beteiligungen, Lizenzierung, Nutzung des EU-Passes, Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung);

4.  stellt fest, dass ein äußerst bedeutender Anteil der alltäglichen Arbeit auf im Rahmen der SSM‑Verordnung vorgeschriebene Verwaltungstätigkeiten entfällt, wobei diese Tätigkeiten nicht immer verhältnismäßig sind, und ist für Vorschläge offen, mit denen die betrieblichen Belastungen der Strukturen auf allen Ebenen gesenkt werden können und die Wirksamkeit der Aufsicht im Rahmen des SSM verbessert werden kann, was vor allem erreicht werden könnte, indem das Potenzial hinsichtlich der Optimierung der Verwaltungsabläufe ausgeschöpft wird oder bestimmte Entscheidungen über konkrete Verwaltungsfragen delegiert werden, wofür allerdings klare Grenzen und Leitlinien vorgegeben werden müssten;

5.  begrüßt nachdrücklich, dass die Ethikregeln der EZB überarbeitet wurden, und betont, dass wirksame Bestimmungen über Interessenkonflikte und Vorkehrungen gegen eine ungebührliche Einflussnahme der Finanzindustrie auf die Bediensteten sowie auf die Mitglieder der Leitungsgremien notwendig sind;

6.  ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Aufsichtsteams in weniger als einem Jahr zwar einen hervorragenden Wirkungsgrad erreicht haben, allerdings noch weitere Verbesserungen umgesetzt werden können, wobei unter anderem die nationalen zuständigen Behörden effizienter in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden sollten;

7.  nimmt die Anmerkungen der beaufsichtigten Einrichtungen zur Kenntnis, was die Notwendigkeit angeht, Aufsichtsmaßnahmen frühzeitig zu planen, um deren Qualität zu steigern und zu verhindern, dass es zu einer unbeabsichtigten Störung der Geschäftstätigkeit der Banken kommt, und vertritt die Auffassung, dass in dieser Hinsicht noch ein großer Verbesserungsbedarf besteht;

8.  betont, dass verhindert werden muss, dass es doppelte Berichtspflichten oder mehrere Berichterstattungskanäle gibt, und dass ganz allgemein auch dafür gesorgt werden muss, dass Kreditinstituten und insbesondere kleinen Banken kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt; fordert eine höhere Wirksamkeit der Datenerfassung, die dem Grundsatz entsprechen sollte, Daten nur einmal zu erheben („once only“), und hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit, Anwendbarkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden sollte;

9.  fordert die EZB auf, bei der Einrichtung einer umfassenden Kreditrisikodatenbank (Analytical Credit Dataset – AnaCredit) insbesondere im Hinblick auf kleinere Institute dafür zu sorgen, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Notwendigkeit, unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten zu verhindern, in besonderem Maße Rechnung getragen wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass für die einschlägigen Meldeschwellen angemessene Beträge festgelegt werden;

10.  betont, dass die für die direkte und indirekte mikroprudenzielle Aufsicht zuständigen Generaldirektionen (GD) sowie die GD Horizontale Aufsicht und Fachwissen der EZB unbedingt eng zusammenarbeiten müssen, und betont, dass Letzterer eine bedeutende Rolle zukommt, was das Verständnis der beaufsichtigten Einrichtungen für einen gemeinsamen Aufsichtsansatz angeht, der den konkreten einzelnen mikroprudenziellen Maßnahmen zugrunde liegt; betont, dass die Bediensteten des SSM und die Bediensteten, die Dienstleistungen erbringen, im Sinne einer unabhängigen Geldpolitik unbedingt vollständig voneinander getrennt sein müssen;

11.  fordert, dass die umfassenden Bewertungen der von der EZB beaufsichtigten Institute systematisch überprüft werden und die Methode vor dem Hintergrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen in geeigneter Weise verbessert wird, und zwar in Bezug auf alle Fälle, in denen ein Institut im Rahmen der Bewertung als solide eingestuft wird und später mit Schwierigkeiten konfrontiert ist und in denen die Kapitalausstattung von Instituten auf der Grundlage eines Stresstest-Szenarios, das sich später als äußerst unrealistisch erweist, als nicht ausreichend eingestuft wird; betont, dass die Methode, die derzeit für den Stresstest verwendet wird, mit Einschränkungen einhergeht, da Forderungen gegenüber Drittländern auf der Grundlage interner Bewertungen der Banken bewertet werden;

12.  begrüßt, dass die EZB derzeit daran arbeitet, den Rahmen für die Makrostresstests zu verbessern, und dabei in den Modellrahmen für Stresstests realistischere dynamische Merkmale integriert und eine angemessene Liquiditätsstresstestkomponente aufnimmt und dafür sorgt, dass Ansteckungseffekte innerhalb des Bankensystems sowie die in beide Richtungen wirkende Interaktion mit der Realwirtschaft und dem Schattenbankenwesen in den umfassenderen Rahmen integriert werden;

13.  vertritt die Auffassung, dass die umfassende Bewertung, die durchgeführt wurde, bevor der SSM seine Tätigkeiten aufnahm, einen wichtigen Schritt dahin darstellt, das während der Krisenjahre eingebüßte Vertrauen wiederzugewinnen und die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems des Euroraums auszubauen, indem seine Kapitalausstattung verbessert und die Transparenz erhöht wird; ist der Auffassung, dass der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und die künftige umfassende Bewertung der Bankbilanzen notwendig sind, um die Banken zu ermitteln, die ihre Kapitalausstattung erhöhen und ihre Verschuldung verringern müssen;

14.  betont, dass zwar ein Wirtschaftsaufschwung zu beobachten ist, dieser aber – vor allem aufgrund des Mangels an Strukturreformen, an Konvergenz und an Investitionen sowie einer übermäßigen Abhängigkeit von externen Faktoren – bislang noch unbeständig und mäßig ausfällt, zumal die Inflation derzeit hinter dem Inflationsziel zurückbleibt; stellt vor diesem Hintergrund fest, dass in der jüngsten Vergangenheit zwar konkrete Verbesserungen zu beobachten waren, die Kreditdynamiken in vielen Hoheitsgebieten aber nach wie vor verhalten sind und die Bilanzen vieler europäischer Banken durch ein hohes Maß an notleidenden Krediten belastet sind, was die Kapazitäten dieser Banken, der Wirtschaft Finanzmittel bereitzustellen, einschränkt;

15.  weist erneut darauf hin, dass die Möglichkeit, notleidende Kredite abzuschreiben oder weiterzuverkaufen, entscheidend ist, da somit Kapital freigesetzt wird, mit dem neue Kredite finanziert werden können, und zwar insbesondere zur Vergabe an KMU; betont, dass das Problem der notleidenden Kredite auf europäischer Ebene gelöst werden muss und in dieser Hinsicht insbesondere die Einrichtung von Vermögensverwaltungsgesellschaften gefördert werden sollte, und zwar in den Ländern, in denen dies – wie schon in Spanien und Irland – als notwendig erachtet wird;

16.  betont, dass eine wirksame Koordinierung der makro- und mikroprudenziellen Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreicht, dass der SSM ein fester Bestandteil des makroprudenziellen Rahmens der EU ist und gemeinsam mit den nationalen zuständigen Behörden und dem EZB-Rat mit den einschlägigen makroprudenziellen Befugnissen ausgestattet wurde; betont, dass die Rolle des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) als Ergänzung zu den Befugnissen der nationalen zuständigen Behörden und des SSM im Sinne einer EU-weiten sektorübergreifenden makroprudenziellen Behörde ausgebaut wird, damit dafür gesorgt ist, dass im allgemeinen europäischen Interesse den Makrorisiken entgegengewirkt wird; vertritt die Auffassung, dass bei den makroprudenziellen Maßnahmen mehr Gewicht darauf gelegt werden muss, starke Fluktuationen im Finanzzyklus zu verhindern; weist erneut darauf hin, dass der ESRB auf den Vernetzungsgrad der Finanzmärkte und alle anderen Systemrisiken, die die Stabilität der Finanzmärkte beeinflussen, eingehen sollte;

17.  stimmt der von leitenden EZB-Mitarbeitern geäußerten Ansicht zu, die darauf hinausläuft, dass bei makroprudenziellen Maßnahmen mehr Gewicht darauf gelegt werden muss, starke Fluktuationen im Finanzzyklus zu verhindern, statt lediglich die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks zu verbessern, wenn diese auftreten; begrüßt die Forschung der EZB zur Definition der Finanzstabilität und fordert mit Nachdruck, dass Instrumente wie der im Finanzstabilitätsbericht vom November 2015 erörterte Index für Systemrisiken konzipiert werden, damit die Systemrisiken überwacht werden können, zumal eine solche Überwachung als Teil eines wirksamen Instrumentariums zur Bewältigung ebendieser Risiken wirken könnte;

18.  stellt fest, dass die Bankenstrukturreform, die konzipiert wurde, um die Systemrisiken zu verringern und das Problem der systemrelevanten Banken anzugehen, noch immer nicht umgesetzt wurde; fordert nachdrücklich eine rasche legislative Einigung;

19.  stellt fest, dass die Versicherungsbranche zunehmend an Finanzdienstleistungen beteiligt ist, und betont, dass unbedingt gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen, damit es in Bezug auf die Vorschriften in den Bereichen Aufsichtsrecht und Verbraucherschutz nicht zu Aufsichtsarbitrage kommt;

20.  ist der Ansicht, dass die weltweite Tendenz einer höheren und hochwertigeren Kapitalausstattung und eines geringeren Verschuldungsgrads von Banken eine notwendige Voraussetzung für ein solides Bankensystem darstellt, das die Wirtschaft unterstützen kann, sowie dafür, dass nicht erneut massive Rettungsmaßnahmen notwendig sind, wie es während der Krise der Fall war; betont allerdings, dass die Ausarbeitung von regulatorischen, aufsichtlichen und anderen Maßnahmen, die den Finanzsektor betreffen, auf globaler Ebene (Finanzstabilitätsrat (FSB), Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) usw.) nicht auf ein bestimmtes Finanzierungsmodell abzielen darf, das in einem Teil der Welt zur Anwendung kommt;

21.  stellt fest, dass die Anhebung der Kapitalanforderungen über eine bestimmte Schwelle hinaus kurzfristig zu unbeabsichtigten Konsequenzen führen und so die Kreditvergabekapazität der Banken beeinträchtigen könnte, und stellt daher fest, dass diesem Risiko Rechnung getragen werden muss, wenn festgelegt wird, wie viel Kapital erforderlich ist; betont, dass die Wechselbeziehung zwischen den Kapitalanforderungen und dem Kreditangebot nicht linear ist:

22.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) eine umfassende Bewertung der Kapitalanforderungen in den derzeit und den künftig geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, deren Konsequenzen für die Finanzierungsbedingungen von KMU zu analysieren sowie auch für die Realwirtschaft allgemein, dabei aber auch dem Gleichgewicht zwischen der kurzfristigen und der langfristigen Wirkung der Kapitalanforderungen und der Notwendigkeit, die Finanzstabilität zu wahren, Rechnung zu tragen;

23.  weist erneut darauf hin, dass Instrumente wie der „Faktor zur Unterstützung von KMU“ wichtig sind; schlägt vor, dass die Initiativen für eine bessere Finanzierung von KMU auf Startup-, Kleinst- und mittelgroße Unternehmen (Midcap-Unternehmen) ausgeweitet werden;

24.  vertritt die Auffassung, dass die Stabilisierung des Aufsichts- und Regulierungsrahmens von großer Bedeutung ist, um das Vertrauen der Investoren wiederzuerlangen, um Unsicherheiten hinsichtlich regulatorischer und aufsichtlicher Maßnahmen zu vermeiden und um Wachstum und Finanzstabilität zu fördern; fordert kurzfristig eine Verringerung der Komplexität der bestehenden Vorschriften und mittelfristig die Ausarbeitung eines integrierten europäischen Regelwerks zur Finanzregulierung und zu Verbraucherrechten als Ersatz für die derzeit bestehenden komplexen und aufwendigen siloartigen Rechtsvorschriften;

25.  begrüßt, dass für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) des Jahres 2015 eine gemeinsame Methode ausgearbeitet wurde; stellt fest, dass viele Aspekte dieser Methode infolge der Tatsache, dass der SSM seine Tätigkeiten sehr schnell aufgenommen hat, erst endgültig festgelegt wurden, als der SREP-Zyklus bereits begonnen hatte, und vertritt die Auffassung, dass das Verfahren im Hinblick auf die Genehmigung der gemeinsamen Aufsichtsstandards für die Risikoprüfung von weiteren Verbesserungen profitieren würde, um belastbarere Ergebnisse zu erzielen und für Konsistenz zwischen dem Risikoprofil der einzelnen Banken und deren Kapitalausstattung zu sorgen; begrüßt die Bereitschaft des SSM, an der Unternehmensführung von Banken und insbesondere an Risikomanagement, Risikofreude und Cyberrisiken zu arbeiten;

26.  vertritt die Auffassung, dass die Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags (Maximum Distributable Amount– MDA) für jede einzelne Bank gemäß Artikel 141 Absatz 6 der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) ein wichtiges Instrument darstellt, um als Alternative zu Bilanzkürzungen zu einer angemessenen Kapitalausstattung zurückzugelangen; betont, dass der SSM auch trotz der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften über die Hierarchie zwischen der Säule 2 und den Kapitalpuffern in Bezug auf die MDA-Schwelle sowie auf andere Sanktionen nicht eindeutig sind, einen Ermessensspielraum walten lassen kann, damit es nicht zu übermäßig starren Ergebnissen kommt, die möglicherweise den Markt für AT1-Anleihen sowie die gleichen Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen Hoheitsgebieten beeinträchtigen; fordert, dass der Status des MDA-Mechanismus und die Funktionsweise von Säule 2 geklärt werden, in deren Rahmen dem bankenspezifischen Risiko begegnet werden soll, damit für einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der EU gesorgt ist und in Bezug auf den Zweck des Mechanismus mehr Klarheit herrscht; ist der Ansicht, dass die Prüfung darauf abzielen sollte, sie in die Verordnung aufzunehmen;

27.  betont, dass der SSM aufgrund der nationalen Optionen und Ermessensspielräume, die den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, kein einheitliches, kohärentes Aufsichtskonzept für den Euroraum entwickeln kann, mit dem für wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wäre, und ist der Ansicht, dass im Zuge der Vereinheitlichung der Verfahren und Standards auch die beiden anderen Säulen der Bankenunion vollendet werden sollten; begrüßt in dieser Hinsicht, dass die EZB einen Vorschlag für eine Verordnung veröffentlicht hat, mit der etwa 35 der im Bankenrecht der Europäischen Union eröffneten einzelstaatlichen Optionen und Ermessensspielräume aufgehoben werden sollen, sowie auch einen Entwurf eines Leitfadens vorgelegt hat, mit dem die gemeinsamen Aufsichtsteams dabei unterstützt werden sollen, einheitlichere Entscheidungen zu treffen, was die Bereiche angeht, die die anderen ermittelten Optionen und Ermessensspielräume betreffen; vertritt die Auffassung, dass eine entsprechende einheitliche Umsetzung schrittweise erfolgen muss und mit ihr darauf hingearbeitet werden sollte, alle bestehenden Hemmnisse und Segmentierungen zu beseitigen; ist bereit, auf legislativer Ebene an einer weiteren Verbesserung der regulatorischen und aufsichtlichen Harmonisierung mitzuwirken; betont, dass die nationalen Optionen und Ermessensspielräume überprüft werden müssen, damit in der ganzen Bankenunion für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt ist – und zwar auch zwischen Konglomeraten und keinen Konglomeraten angehörenden Instituten mit Beteiligungen an Versicherungsunternehmen;

28.  weist erneut darauf hin, dass die Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ nicht nur die Verbindung zwischen den Banken und dem Staat stärkt, sondern auch zu einer Volatilität der Eigenmittel führen kann; fordert die EZB auf, diese Bewertung auch weiterhin nicht anzuwenden, und zwar bis zur Anwendung von IFRS 9;

29.  betont, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und die Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen), die gemeinsam als „CRR/CRD IV“ bezeichnet werden, von den beiden gesetzgebenden Organen vor der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erlassen wurden; legt der Kommission nahe, einen Vorschlag für eine technische Anpassung der CRR/CRD IV vorzulegen, um sie auf den Rahmen für die Bankenunion abzustimmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, als Rechtsinstrument eher auf Verordnungen anstatt auf Richtlinien zurückzugreifen, wenn es darum geht, in der gesamten EU und in der gesamten Bankenunion eine harmonisierte Umsetzung zu erreichen, da Verordnungen EU-weit für alle Beteiligten direkt anwendbar sind;

30.  betont, dass die Arbeiten mit Blick auf die Homogenisierung der Berechnung risikogewichteter Vermögenswerte, die für die Vergleichbarkeit entscheidend ist, sowie die Arbeiten mit Blick auf die Überprüfung der internen Modelle für die Berechnung der Kapitalanforderungen der Banken von wesentlicher Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass es in dieser Hinsicht entscheidend ist, dass bei allen Portfolios Fortschritte erzielt werden, damit die Bankenaufsicht im Euroraum wirksam und glaubwürdig bleibt und bewährte Verfahren für Markt- und Kreditrisikomodelle gefördert werden können;

31.  begrüßt, dass der SSM für seine Aufsichtstätigkeiten im Jahr 2016 fünf vorrangige Prioritäten verabschiedet hat; betont, dass der SSM neben dem Kreditrisiko auch alle anderen Bankenrisiken prüfen sollte, darunter auch die nichtfinanziellen Risiken; betont, dass weitere Schritte eingeleitet werden müssen, um die Aufsicht über die Finanz-Portfolios der Banken zu stärken, und zwar insbesondere über Vermögenswerte der Stufe 3, darunter auch Derivate; betont, dass die Verflechtungen zwischen dem regulierten Bankensektor und dem Schattenbankensektor abgebaut werden müssen, und zwar nicht zuletzt durch eine Begrenzung des jeweiligen Kreditrisikos;

32.  vertritt die Auffassung, dass die erhöhte Exposition in Form außerbilanzieller Posten insbesondere bei global systemrelevanten Banken in angemessenerem Maße berücksichtigt werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass aufmerksam verfolgt werden muss, wie sich der Schattenbankensektor weiterentwickelt;

33.  nimmt die Arbeit des BCBS und des ESRB in Bezug auf Forderungen von Banken und anderen Finanzintermediären gegenüber Staaten zur Kenntnis; fordert die Institutionen der EU auf, im Rahmen global koordinierter Bemühungen sorgfältig und umfassend zu prüfen, wie der derzeit geltende regulatorische Rahmen mittelfristig geändert werden kann, ohne dass den Mitgliedstaaten weniger Mittel zur Verfügung stehen oder es zu unbeabsichtigten Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen kommt oder die Finanzstabilität beeinträchtigt wird; betont, dass parallele Maßnahmen getroffen werden sollten, und zwar unter anderem zur Reduzierung der Risiken in Bezug auf Forderungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten der Stufen 2 und 3 und zur Gewährleistung der vollständigen Konvergenz der auf internen Bewertungen basierenden Systeme für die Berechnung des Kreditrisikos (internal ratings-based – IRB), wenn das Risiko umfassend gemindert werden soll;

34.  betont, dass der SSM und der SRM einen Schritt in Richtung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen darstellen, wodurch die grenzüberschreitende Konsolidierung an Attraktivität gewinnt; ist der Ansicht, dass in die Richtlinie über qualifizierte Beteiligungen eine Bewertung der Finanzstabilität und der Abwicklungsfähigkeit aufgenommen werden muss, damit es nicht zu neuen Problemen in Bezug auf die Systemrelevanz kommt, die aufgrund vermehrter Fusionen und Übernahmen entstehen könnten;

35.  betont, dass der SSM während der Griechenland-Krise eine wichtige Rolle gespielt hat, was die Überwachung der Situation des Bankensektors des Landes anging, weil er eine umfassende Bewertung der bedeutenden griechischen Institute durchgeführt und einen Beitrag zur Feststellung des Rekapitalisierungsbedarfs gleistet hat; stellt fest, dass sich der Rekapitalisierungsbedarf der griechischen Banken gemäß der Bewertung des SSM zwischen 4,4 Mrd. EUR (gemäß einem Basisszenario) und 14,4 Mrd. EUR (gemäß einem Szenario mit dem höchsten Risiko) bewegt, während der im Rahmen des Programms vorgesehene Puffer mit ganzen 25 Mrd. EUR angesetzt wurde; fordert eine Klarstellung, was die Rolle der Finanzberatungsgesellschaften angeht, da solche Beratungsgesellschaften in vielen Fällen ohne öffentliche Ausschreibung beauftragt wurden und im Zuge der Beratung der „Troika“ der internationalen Geber bei allen Rettungen im Euroraum eine wesentliche Rolle gespielt haben; fordert mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Auftragsvergabe, um potenziellen Interessenkonflikten entgegenzuwirken, die aufgrund der Verbindungen zu Investitionsfonds und anderen Erbringern von Finanzdienstleistungen entstehen könnten; fordert die EZB auf, neu zu definieren, welche Rolle ihr bei Hilfsprogrammen zukommt, und dabei lediglich als „stille Beobachterin“ zu fungieren; betont, dass die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ein entscheidendes Instrument darstellt, damit die Stabilität des Finanzsystems gewahrt bleibt, indem verhindert wird, dass sich Liquiditätskrisen zu Solvenzkrisen entwickeln; weist darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Bereitstellung von ELA noch nicht vollständig auf die Ebene des Euroraums übertragen wurde; begrüßt die Anmerkungen von Präsident Draghi im Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments, in deren Rahmen er andeutete, man werde das ELA-System angesichts der „Europäisierung“ der Bankenaufsicht eingehend überarbeiten;

36.  ist der Ansicht, dass die Aufsichtsstrategie der EZB zwar nach Möglichkeit keinerlei nationale Differenzierung umfassen, aber die Pluralität und Vielfalt der Bankenmodelle in der gesamten EU widerspiegeln und schützen sollte, darunter auch authentische und solide Banken auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Genossenschaftsbanken, und dass diese Strategie auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen sollte;

37.  vertritt die Auffassung, dass Transparenz gegenüber den Marktakteuren und der Öffentlichkeit entscheidend ist im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den beaufsichtigten Instituten, und zwar auch bei schwierigen Themen, wie etwa bei den Eigenkapitalzielen infolge des SREP-Zyklus, der Aufsichtspraxis und anderen Anforderungen, wenn auf dem Bankenmarkt ein fairer Wettbewerb herrschen und Situationen verhindert werden sollen, in denen es durch Rechtsunsicherheit zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsstrategie von Banken kommt; betont, dass Transparenz sowohl seitens der Aufsichtsstellen als auch der beaufsichtigten Einrichtungen eine Vorbedingung für die Rechenschaftspflicht darstellt, da sie die Grundlage dafür bildet, dass sich das Parlament und die Öffentlichkeit über zentrale Fragestellungen in Bezug auf die Maßnahmen informieren und bewerten können, ob die Vorschriften und Aufsichtspraktiken eingehalten werden; fordert mehr Transparenz bezüglich der Beschlüsse und Begründungen in Bezug auf Säule 2;

38.  betont in dieser Hinsicht, dass es sich als nützlich erweisen könnte, eine Liste häufig gestellter Fragen zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) zu veröffentlichen;

39.  begrüßt, dass die EZB ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament bislang effizient und offen erfüllt hat, und fordert die EZB auf, dieser Pflicht auch künftig umfassend Rechnung zu tragen und weiter dazu beizutragen, dass sich die Kapazitäten des Parlaments zur Bewertung der Maßnahmen und Tätigkeiten des SSM verbessern; begrüßt, dass der Präsident der EZB Willens ist, auch künftig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, was die Aufgaben der EZB in Bankfragen insbesondere im Rahmen der Gremien angeht, die globale Standards festlegen, etwa im Rahmen des FSB;

40.  weist erneut darauf hin, dass die öffentliche Finanzkontrolle ein fester Bestandteil der Mechanismen ist, in deren Rahmen die Institutionen gegenüber den Bürgern Rechenschaft ablegen; nimmt daher mit einer gewissen Besorgnis die Erklärung zur Kenntnis, die der Kontaktausschuss der Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörden der Europäischen Union und der Europäische Rechnungshof im Juni 2015 veröffentlichten, in der davor gewarnt wurde, dass es vor dem Hintergrund, dass der Prüfungsauftrag des Europäischen Rechnungshofs gegenüber der EZB in deren Funktion als Aufsichtsbehörde im Vergleich zu den Mandaten der einzelstaatlichen Prüfbehörden gegenüber den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden weniger umfassend ist und bestimmte Aufsichtstätigkeiten von den einzelstaatlichen Behörden auf den SSM übertragen wurden, zu Lücken bei der Finanzkontrolle kommen könnte; empfiehlt, dementsprechend zu erwägen, den Prüfungsauftrag des Europäischen Rechnungshofs auszuweiten;

41.  betont, dass eine Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) und mit anderen Behörden innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems erforderlich ist, dabei allerdings der Aufteilung der Aufgaben und Kompetenzen und der Trennung zwischen Regulierung und Aufsicht umfassend Rechnung getragen werden muss, damit die Struktur der Gewaltenteilung in der EU gewahrt bleibt; betont insbesondere, dass die EBA angesichts ihres ausdrücklichen Auftrags, die Verbraucher zu schützen, in Ergänzung zu der Aufsicht durch den SSM in der gesamten Union den Rechtsrahmen für den Verbraucherschutz im Bereich Bankdienstleistungen durchsetzen und ausbauen muss;

42.  begrüßt, dass der SSM auf internationaler Ebene Glaubwürdigkeit genießt; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der SSM ordnungsgemäß in die Konzeption der globalen Regulierungsstandards einbezogen wird, insbesondere was die Ausrichtungen angeht, über die im FSB und im BCBS verhandelt wird;

Der einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM)

43.  begrüßt die effiziente Einrichtung des SRB und die Einrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten;

44.  betont, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden unbedingt eine effiziente Zusammenarbeit etablieren müssen, damit der SRM reibungslos funktioniert; vertritt die Auffassung, dass die internen Abwicklungsteams in Analogie zu den gemeinsamen Aufsichtsteams des SSM eine gute Grundlage für die Organisation der Zusammenarbeit innerhalb des SRM darstellen;

45.  befürwortet, dass der SRB und die EZB als einziges Aufsichtsorgan eine Absichtserklärung über die gegenseitige Zusammenarbeit und den Datenaustausch unterzeichnen, um die Effizienz zu steigern und zu verhindern, dass für Banken doppelte Berichtspflichten bestehen, und dem SRB den Zugang zu den Daten des SSM zu gewähren, die er im Hinblick auf die Erfüllung seines institutionellen Mandats benötigt; betont, dass der SRM und die nationalen zuständigen Behörden reibungslos zusammenarbeiten müssen;

46.  betont, dass zwischen den Banken, die der direkten Aufsicht des SSM unterstehen, und jenen, für die der SRB direkt zuständig ist (darunter auch andere grenzübergreifende Konzerne), Diskrepanzen bestehen, was sich möglicherweise darauf auswirkt, zu welchen Informationen der SRB Zugang hat;

47.  fordert, dass innerhalb der Kommission und zwischen dem SRB und der Kommission konkrete Vorkehrungen getroffen werden, in deren Rahmen effiziente Verfahren für die Beschlussfassung im Falle einer Abwicklung festgelegt werden;

48.  befürwortet, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und von Drittstaaten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen, damit die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auch wirklich funktionieren;

49.  begrüßt, dass der SRB Handbücher über Abwicklungstätigkeiten ausgearbeitet hat, die den einschlägigen Standards der EBA entsprechen, die darauf abzielen, einen stimmigen, wirksamen und verhältnismäßigen Ansatz für die Abwicklungstätigkeiten innerhalb des SRM zu fördern;

50.  fordert rasche Fortschritte bei der Ausarbeitung der Abwicklungspläne und der Festlegung einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für Institute, die in den Tätigkeitsbereich des SRM fallen, damit insolvente Banken ordnungsgemäß abgewickelt werden können und die Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen auf ein Minimum reduziert bleiben; fordert die Kommission auf, den technischen Regulierungsstandard für Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) rasch anzunehmen und für alle Banken, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen, im Einklang mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD-Richtlinie) (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014)(14) hierfür mindestens 8 % festzulegen und so das Risiko zu minimieren, dass es bei ungedeckten Einlagen von KMU zu Verlusten kommt; nimmt die laufenden Arbeiten in Bezug auf die Umsetzung der Gesamt-Verlustabsorptionskapazität (Total Loss Absorbing Capacity – TLAC) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, diesbezüglich für Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) zu sorgen;

51.  fordert die Kommission angesichts der gesammelten Erfahrungen auf, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen, ob der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Instrumenten für ein frühzeitiges Eingreifen ausgestattet sind, um verhindern zu können, dass Banken „ausbluten“;

52.  betont, dass der Ausschuss gemäß der SRM-Verordnung vorrangig dafür sorgen sollte, dass Abwicklungspläne für systemrelevante Institute aufgestellt werden, ihre Abwicklungsfähigkeit geprüft wird und alle Maßnahmen getroffen werden, die für eine Lösung der Probleme oder eine Beseitigung der Hindernisse notwendig sind, die einer Abwicklung im Wege stehen; betont ferner, dass der Ausschuss befugt ist, Änderungen in Bezug auf die Struktur und Organisation der Institute oder Konzerne im Hinblick darauf zu fordern, dass Maßnahmen getroffen werden, die angemessen und verhältnismäßig sind, um die wesentlichen Hindernisse für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten abzubauen oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen sicherzustellen;

53.  nimmt zur Kenntnis, dass die Ausschussmitglieder, die auch Mitglieder eines Exekutivgremiums mit Entscheidungsbefugnissen und leitende Führungskräfte und in dieser Rolle gegenüber dem Vorsitz rechenschaftspflichtig sind, eine Doppelfunktion wahrnehmen, und vertritt die Auffassung, dass diese Struktur noch vor dem Ende des laufenden Mandats bewertet werden sollte;

54.  fordert die Mitgliedstaaten, die die Umsetzung der BRRD-Richtlinie noch nicht abgeschlossen haben, auf, dies zu tun, und betont, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbedingt umfassend umgesetzt und durchgesetzt werden müssen;

55.  begrüßt die Ratifizierung der zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fonds – SRF) durch die Mitgliedstaaten, wodurch der SRM im Einklang mit dem vorgesehenen Zeitplan ab 1. Januar 2016 voll funktionsfähig wird, einschließlich der Nutzung des Instruments der Gläubigerbeteiligung; begrüßt die Festlegung von Verfahren zur Berechnung und Einziehung von im Voraus erhobenen Beiträgen zum SRF durch den SRB; bedauert, dass die Entscheidung getroffen wurde, den SRF auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einzurichten und nicht auf der Grundlage des Unionsrechts; fordert die Kommission auf, rasch die für eine schnelle Integration der zwischenstaatlichen Vereinbarung in das Unionsrecht notwendigen Schritte zu ergreifen, wie es in Artikel 16 der Vereinbarung und im Bericht der fünf Präsidenten vorgesehen ist;

56.  fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, die auf eine weitere Verringerung der rechtlichen Risiken von Forderungen im Rahmen des Grundsatzes, dass es keine Schlechterstellung von Gläubigern geben darf, abzielen;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beiträge im Zusammenhang mit der BRRD-Richtlinie und dem SRM auf einzelstaatlicher Ebene vollständig, wirksam und fristgerecht einzuziehen, damit sie im Einklang mit der zwischenstaatlichen Vereinbarung an den SRF weitergeleitet werden können;

58.  fordert die Kommission auf, die in Erwägung 27 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorgesehene Überprüfung der Berechnung der Beiträge zum SRF mit äußerster Sorgfalt vorzunehmen und dabei insbesondere die Angemessenheit des Risikofaktors zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das Risikoprofil weniger komplexer Institute angemessen widergespiegelt wird;

59.  empfiehlt, dass im Hinblick auf eine erfolgreiche Bewältigung künftiger Bankenkrisen die verschiedenen Möglichkeiten, die dem Ausschuss auf der Grundlage des Unionsrechts zur Verfügung stehen ‒ verschiedene Abwicklungsinstrumente als Alternative zur Liquidation einer Bank ‒, sorgfältig geprüft werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Finanzstabilität und das Vertrauen in das Bankensystem gewahrt bleiben müssen;

60.  verweist auf die zeitliche Diskrepanz zwischen den Vorschriften über die Lastenteilung und die umfassende Gläubigerbeteiligung, die sich rückwirkend auf das tatsächliche Risiko der Schuldeninstrumente, die vor der Einführung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, ausgewirkt haben, einerseits und der Definition und Umsetzung angemessener Vorschriften zum Schutz von Investitionen andererseits; fordert den SRB auf, den Übergangszeitraum sorgfältig zu prüfen und dafür zu sorgen, dass bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der notwendigen Verhältnismäßigkeit und Fairness Rechnung getragen wird; fordert die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf, einen angemessenen Investorenschutz zu gewährleisten;

61.  betont, dass aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des SRF nationale Kammern bestehen, rasch ein angemessener Brückenfinanzierungsmechanismus geschaffen werden muss, damit der Fonds auch vor dem Zeitpunkt seiner vollständigen Ausstattung mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet und eine tatsächliche Trennung der Banken vom Staat gewährleistet ist; weist erneut darauf hin, dass die Eurogruppe und die Minister im Rat (Wirtschaft und Finanzen) in ihrer Erklärung vom 18. Dezember 2013 dargelegt haben, dass entweder auf nationale Ressourcen, die durch Abgaben der Banken gedeckt werden, oder auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zurückgegriffen werden kann;

62.  begrüßt gleichwohl die Einigung in Bezug auf die öffentliche Brückenfinanzierung, womit dazu beigetragen wird, dass im Hinblick auf konkrete Abwicklungstätigkeiten auch Mittel zur Verfügung stehen;

63.  weist erneut auf die Erklärung der Minister des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 8. Dezember 2015 und die darin getätigte Zusage hin, nach dem Abschluss der Ratifizierung der zwischenstaatlichen Vereinbarung die vollständige Umsetzung der BRRD-Richtlinie und den Abschluss von Brückenfinanzierungsvereinbarungen sowie die nächsten Schritte im Hinblick auf eine gemeinsame Letztsicherung zu prüfen, damit der SRF Kredite aufnehmen kann und spätestens zum Ende des Übergangszeitraums voll betriebsfähig ist; betont jedoch, dass eine gemeinsame finanzielle Letztsicherung ausschließlich als letzter Ausweg verwendet wird, sofern das Risiko mit den anderen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht und des Krisenmanagements nicht beseitigt werden kann; weist erneut darauf hin, dass die Letztsicherung mittelfristig haushaltsneutral sein sollte, und betont, dass moralische Risiken vermieden werden müssen; betont, dass der Bankensektor in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten auch weiterhin – und auch im Nachhinein – zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, und zwar über Bankabgaben;

Dritte Säule

64.  weist erneut darauf hin, dass neben dem SSM und dem SRM auch eine Kapazität für ein einheitliches, hohes Niveau der Einlagensicherung unabhängig vom Standort der Einlagen gewährleistet sein sollte, wenn die Bankenunion vollendet und so die Verbindung zwischen dem Staat und den Banken endgültig gelöst, das Vertrauen der Einleger wiederhergestellt, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die Finanzstabilität verbessert werden soll; ist der Ansicht, dass bei einem Einlagensicherungssystem stets verhindert werden muss, dass moralische Risiken entstehen, aber auch gewährleistet sein muss, dass diejenigen, die die Risiken eingehen, auch für die Risiken verantwortlich sind;

65.  begrüßt das Paket, dass die Kommission am 24. November 2015 zu dem Thema Risikoteilung und -minderung in der Bankenunion vorgelegt hat; nimmt den schrittweisen Ansatz zur Kenntnis, in dessen Rahmen von einer Rückversicherung der nationalen Einlagensicherungssysteme zu einem System der Mitversicherung und letztendlich zu einer vollumfänglichen Versicherung der teilnehmenden nationalen Einlagensicherungssysteme und dem risikobasierten Ansatz für die Berechnung der Beiträge übergegangen werden soll; sieht der Aufnahme der Legislativverhandlungen auf der Grundlage des verabschiedeten Standpunkts erwartungsvoll entgegen;

66.  stellt fest, dass im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (European Deposit Insurance Scheme – EDIS) alle Mitgliedstaaten das einheitliche Regelwerk, die Säule 1 und 2 der Bankenunion, die BRRD-Richtlinie und die Richtlinie über ein Einlagenversicherungssystem (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD) sowie auch weitere Maßnahmen umsetzen müssen, mit denen die Risiken im europäischen Bankensystem wesentlich gemindert werden können; betont insbesondere, dass durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ein systemischer Mechanismus zur Risikovermeidung eingeführt wird, wodurch die Ängste vor moralischen Risiken verringert werden, die durch die schrittweise Vergemeinschaftung von Sicherungssystemen verursacht werden könnten; betont, dass die Kommission zugesagt hat, die Risiken weiter einzudämmen und in der Bankenunion für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

67.  weist darauf hin, dass ein gut funktionierendes Einlagensicherungssystem, das mit Beiträgen des Finanzsektors finanziert wird, eine der nachweislich erfolgreichen Methoden ist, um zu verhindern, dass Banken mit dem Geld der Steuerzahler gerettet werden;

68.  weist darauf hin, dass die Rolle der Kommission darin besteht, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten, und weist ferner darauf hin, dass sie eine Fragmentierung innerhalb des Binnenmarktes verhindern sollte;

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69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zu übermitteln.

(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.
(3) https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssmar2014.de.pdf
(4) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(5) ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57.
(6) ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107.
(7) https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/comprehensive/2014/html/index.en.html
(8) ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13.
(9) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
(10) ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 58.
(11) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0006.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.
(14) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

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