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Verfahren : 2015/2346(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0160/2016

Eingereichte Texte :

A8-0160/2016

Aussprachen :

PV 25/05/2016 - 23
CRE 25/05/2016 - 23

Abstimmungen :

PV 26/05/2016 - 6.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0236

Angenommene Texte
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Donnerstag, 26. Mai 2016 - Brüssel
Nichttarifäre Handelshemmnisse im Binnenmarkt
P8_TA(2016)0236A8-0160/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zu nichttarifären Handelshemmnissen im Binnenmarkt (2015/2346(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa – Analyse und Fakten“ (SWD(2015)0202),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Single Market Integration and Competitiveness in the EU and its Member States“ (Integration des Binnenmarktes und Wettbewerbsfähigkeit in der EU und ihren Mitgliedstaaten) (SWD(2015)0203),

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom September 2014 mit dem Titel „The Cost of Non-Europe in the Single Market“ (Die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Binnenmarkt)“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu dem Thema „Binnenmarkt für Dienstleistungen: Stand der Dinge und nächste Schritte“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten(2),

–  unter Hinweis auf die Ausgabe des Binnenmarktanzeigers vom Oktober 2015,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0160/2016),

A.  in der Erwägung, dass der europäische Binnenmarkt einen wesentlichen Nutzen für die europäischen Volkswirtschaften mit sich bringt;

B.  in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarkts für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die digitale Wirtschaft und Verbraucherrechte Schätzungen zufolge wirtschaftliche Vorteile zwischen 651 Mrd. EUR und 1,1 Billionen EUR jährlich mit sich bringen würde, was einem Anteil von 5 % bis 8,63 % am BIP der EU entspricht;

C.  in der Erwägung, dass ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse auch mehr als 20 Jahre nach der Einführung des Binnenmarkts noch immer den Handel und den Verkehr von Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen; in der Erwägung, dass diese nichttarifären Handelshemmnisse durch Protektionismus motiviert sein und mit Herausforderungen durch bürokratische Verfahren einhergehen können, die oftmals in keinem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen;

D.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen Schätzungen zufolge etwa 70 % der europäischen Wirtschaft ausmacht, aber nur etwa 20 % des Handels innerhalb der EU;

E.  in der Erwägung, dass 25 % der reglementierten Berufe nur in einem Mitgliedstaat reglementiert sind;

F.  in der Erwägung, dass die potenziellen Gewinne durch einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt auf etwa 415 Mrd. EUR jährlich und das BIP-Wachstum im Jahr 2020 auf etwa 0,4 % geschätzt werden und dass es im Unionsrecht viele Lücken gibt, durch die die ordnungsgemäße Funktion dieses Binnenmarkts behindert wird;

G.  in der Erwägung, dass nur 2 % der neu gegründeten KMU, Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen durch ausländische Direktinvestitionen Expansion über Grenzen hinweg betrieben haben;

H.  in der Erwägung, dass sich die Mängel des Binnenmarkts, auch die unvollständige oder nicht mit den Zielen des Binnenmarktes vereinbare Umsetzung von Unionsrecht, in vielen Fällen durch geringere Produktauswahl und teurere Waren und Dienstleistungen auf die Verbraucher auswirken;

I.  in der Erwägung, dass für Unternehmen Kosten in Gestalt teurerer Lieferketten auftreten, durch die ihre eigenen Produkte kostspieliger werden, oder in Gestalt eines beschränkten Zugangs zu Unternehmensdienstleistungen, der ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass ein Wettbewerbsmarkt Innovationen begünstigt;

J.  in der Erwägung, dass die derzeitige Mehrwertsteuerregelung aufgrund ihrer Komplexität ebenfalls als nichttarifäres Hemmnis angesehen werden kann;

K.  in der Erwägung, dass dem Wettbewerb zuwiderlaufende Steuerabsprachen zwischen Mitgliedstaaten und großen multinationalen Unternehmen als ungerechtfertigtes nichttarifäres Hemmnis angesehen werden können;

L.  in der Erwägung, dass Unternehmen und Privatpersonen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt auf wesentliche Hindernisse treffen, weil die Verfügbarkeit und Qualität von Informationen, Unterstützungsdiensten und Online-Verfahren mangelhaft ist, was hohen Verwaltungsaufwand und beträchtliche Einhaltungskosten verursacht;

M.  in der Erwägung, dass die Überwachung der Hemmnisse und Kosten bruchstückhaft und unsystematisch ist und es an einer Quantifizierung und klaren Identifizierung von Hemmnissen und Kosten fehlt, was die Schwerpunktsetzung bei politischen Strategien erschwert;

I. Kontext und politische Ziele

1.  ist sich darüber im Klaren, dass trotz der Beseitigung von tarifären Hemmnissen seit dem 1. Juli 1968 der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen weiterhin durch nichttarifäre Hemmnisse wie ungerechtfertigte einzelstaatliche technische Vorschriften sowie rechtliche und sonstige Anforderungen in Bezug auf Produkte, Dienstleistungsanbieter und Bedingungen der Dienstleistungserbringung bzw. durch Bürokratie beeinträchtigt wird; betont, dass für eine Stärkung des Binnenmarkts dringend Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Beseitigung solcher nichttarifären Hemmnisse erforderlich sind;

2.  betrachtet ein nichttarifäres Hemmnis als eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Regulierungsmaßnahme mit der Folge einer Belastung oder eines Kostenfaktors, die bzw. der von einem den Markteintritt anstrebenden Unternehmen getragen werden muss und für die bereits am Markt tätigen Unternehmen nicht anfällt, oder als einen Kostenfaktor, der nicht-inländischen Unternehmen entsteht, inländischen dagegen nicht – unbeschadet des Rechtes der Mitgliedstaaten, Rechtsregeln zu schaffen und legitime Gemeinwohlziele in Bereichen wie Umweltschutz und Rechte der Verbraucher oder der Beschäftigten zu verfolgen;

3.  stellt fest, dass Unterschiede auf einzelstaatlicher Ebene durch staatliches Handeln auf mehreren Ebenen bedingt sein können; vertritt die Auffassung, dass auf allen Ebenen der Regelungstätigkeit das Bewusstsein gegeben sein sollte, dass Maßnahmen verhältnismäßig sein und legitimen Zielen staatlicher Politik dienen müssen; ist der Ansicht, dass Konsistenz und Kohärenz der Politik und der regulatorischen Praxis wesentlich zum Abbau von nichttarifären Hemmnissen beitragen können;

4.  vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Verhältnismäßigkeit solcher nichttarifärer Hemmnisse begründet werden kann, Informationen über unterschiedliche rechtliche Anforderungen im nationalen Rahmen leicht zugänglich sein sollten und die zugehörige Bereitstellung von Informationen und der Abschluss von Verfahren so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung des derzeitigen Systems, das auf Kontaktstellen unterschiedlicher Art, auch Produktinformationsstellen und zentralen Anlaufstellen, beruht, in den Mitgliedstaaten uneinheitlich war und übermäßig komplex ist; verweist erneut darauf, dass die Stärkung und Straffung bestehender Binnenmarktinstrumente für KMU wichtig ist, um ihre Expansion über Grenzen hinweg zu vereinfachen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten dringend nahe, die Straffung und Verbesserung dieser Systeme wichtiger zu nehmen, insbesondere das Anliegen, bei den einzigen Anlaufstellen zügig Mängel abzustellen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2016 über die Fortschritte und die nächsten Schritte Bericht zu erstatten; betont, dass der jeweilige Mitgliedstaat für Investitionen aus dem Ausland attraktiver wird, wenn er im Bereich der rechtlichen Anforderungen mehr Offenheit und Zugänglichkeit schafft;

5.  befürwortet die Initiative zum zentralen digitalen Zugangstor, die in der Mitteilung der Kommission zum digitalen Binnenmarkt angekündigt wurde, als sinnvollen Schritt; fordert die Kommission auf, für Unternehmen und Verbraucher einen einzigen Zugangspunkt zu sämtlichen Informationen in Verbindung mit Binnenmarkt, Unterstützung, Problemlösung und nationalen und EU-weiten Verfahren, die für eine grenzüberschreitende Tätigkeit in der EU erforderlich sind, zu schaffen;

6.  ist der Ansicht, dass Zusammenarbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Funktionsweise von SOLVIT wichtig ist, wenn es darum geht, nichttarifäre Hemmnisse zu beseitigen, insbesondere in Gebieten oder in Branchen, in denen die Unternehmen SOLVIT nicht oft nutzen und nicht alle gemeldeten Fälle von der zuständigen Behörde geprüft werden;

7.  betont, dass aus der Sicht vieler Unternehmen, besonders KMU, wenn sie Geschäfte in einem anderen Mitgliedstaat anstreben, eine solche Expansion noch immer Teil des „internationalen Handels“ ist; betont, dass KMU, Start-up-Unternehmen und innovativen Unternehmen, insbesondere Unternehmen der Wirtschaft des Teilens, uneingeschränkt ermöglicht werden sollte, durch grenzüberschreitenden Handel zu wachsen;

8.  vertritt die Auffassung, dass es ein Ziel der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten sein sollte, nichttarifäre Hemmnisse im Endeffekt abzubauen, soweit sie sich nicht rechtfertigen lassen oder nicht den Zielen nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union dienen, in dem es heißt, dass die Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hinwirkt;

9.  bekräftigt, dass die Strategie für den digitalen Binnenmarkt und die Binnenmarktstrategie für Europa Initiativen vorsehen, die rasch und mit großem Ehrgeiz umgesetzt werden sollten, um die nichttarifären Hemmnisse für den Binnenmarkt abzubauen; betont, dass diese Initiativen unbedingt auf den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und auf den wirksamsten Instrumenten, beispielsweise Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung, beruhen müssen;

II. Nichttarifäre Hemmnisse allgemein

10.  vertritt die Auffassung, dass Unterschiede beim Tempo der Umsetzung und bei der Durchführung geltender Richtlinien im Einzelnen auf nationaler Ebene Rechtsunsicherheit für Unternehmen und uneinheitliche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt bewirken;

11.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Kommission unnötige Rechtsvorschriften der Union aufgehoben hat, zügig handeln sollten, um entsprechende innerstaatliche Vorschriften aufzuheben;

12.  ist der Ansicht, dass weitreichende Verletzungen von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten dem Binnenmarkt und den Verbrauchern schaden; ist der Ansicht, dass durch die verzögerte Umsetzung einzelne Mitgliedstaaten Vorteile aus einer nicht gerechtfertigten Verlängerung der Frist für die Herstellung von Konformität ziehen; fordert, dass eine Kultur der Konformität in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, wie in der Binnenmarktstrategie vorgesehen, weiter gefördert wird; betont, dass zügig gegen das Problem der mangelnden Konformität auf Seiten der Mitgliedstaaten vorgegangen werden muss;

13.  verweist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die problematische Tendenz bei einzelnen Regierungen, bei der Durchführung von Unionsrecht umgesetzte Richtlinien mit zusätzlichen Vorschriften zu befrachten, d. h. auf die sogenannte Überregulierung;

14.  macht darauf aufmerksam, dass die Intensität und die Anzahl der Kontrollen, denen ausländische Dienstleistungserbringer in letzter Zeit unterworfen wurden, zunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Kontrollen verhältnismäßig, gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind;

15.  vertritt die Auffassung, dass eine inkohärente Durchsetzung bestehender korrekt umgesetzter Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten ebenso Schaden für den Binnenmarkt anrichtet wie eine verspätete Umsetzung; ist der Ansicht, dass Einhaltung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften zu einer größeren Herausforderung werden, wenn allgemein übliche Definitionen wie beispielsweise für „Rückverfolgbarkeit“ oder „in Verkehr gebracht“ in verschiedenen Rechtsvorschriften unterschiedliche Bedeutung erhalten;

16.  vertritt die Auffassung, dass eine unterschiedliche Anwendung gleich lautender Vorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten die Gefahr des Entstehens neuer ungerechtfertigter nichttarifärer Hemmnisse mit sich bringt; fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Divergenzen im frühestmöglichen Stadium zu minimieren;

17.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission ihre Heranziehung von Leitlinien bezüglich der Durchführung von Richtlinien verstärken solle, weil dies viel dazu beitragen kann, für einen höheren Grad an Einheitlichkeit bei der Durchführung zu sorgen;

18.  weist darauf hin, dass in nationalem Rahmen Unterschiede der Produktmarktregulierung fortbestehen, mit denen über Grenzen hinweg tätige Unternehmen sowohl in Bezug auf den Grad der Einschränkung als auch in Bezug auf Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten noch immer zu kämpfen haben; ist der Ansicht, dass dadurch die Unternehmen unnötigerweise gezwungen sind, ihre Produkte und Dienstleistungen anzupassen, damit diese unterschiedlichen Normen und mehrfachen Prüfungsanforderungen genügen, wodurch der Handel innerhalb der Union beeinträchtigt, das Wachstum gedrosselt und die Schaffung von Arbeitsplätzen behindert wird;

19.  vertritt die Auffassung, dass KMU und Kleinstunternehmen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Belastungen unverhältnismäßig stark ausgesetzt sind, weil der Zwang zur Unterhaltung verschiedener Produktlinien Größenvorteile reduziert;

20.  macht darauf aufmerksam, dass grenzüberschreitende öffentliche Beschaffungen bislang nur einen geringen Umfang haben, wobei weniger als 20 % sämtlicher öffentlicher Aufträge in der Union auf gesamteuropäischen Plattformen bekannt gegeben werden und nur 3,5 % der Aufträge an Unternehmen anderer Mitgliedstaaten vergeben werden; betont, dass insbesondere KMU mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, was die Beteiligung an grenzüberschreitenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge angeht; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der neuen EU-Richtlinien über öffentliche Aufträge und die Vergabe von Konzessionen hervor, die bis April 2016 von den Mitgliedstaaten umzusetzen waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Rechtsakte vollständig durchzuführen, einschließlich der vollelektronischen Vergabeverfahren;

21.  betont, dass die Kosten der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften eines der größten nichttarifären Hemmnisse sind; fordert praktische Vorschläge zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer;

22.  stellt fest, dass unterschiedliche Mehrwertsteuerregelungen in der Union als nichttarifäres Hemmnis angesehen werden könnten; betont, dass das System VAT MOSS (VAT Mini One-Stop Shop) eine gute Möglichkeit bietet, die Bewältigung dieses Hemmnisses voranzubringen und insbesondere KMU bei ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit zu unterstützen; räumt ein, dass es bei dem genannten System immer noch einige kleinere Probleme gibt; fordert die Kommission auf, die Zahlung der Mehrwertsteuerverbindlichkeiten durch Unternehmen in der gesamten Union weiter zu vereinfachen;

23.  vertritt die Auffassung, dass zudem viele einzelstaatliche Verwaltungsgepflogenheiten ungerechtfertigte nichttarifäre Hemmnisse entstehen lassen und dass dazu auch Anforderungen einzelstaatlicher Stellen oder Behörden in Bezug auf die Formalisierung von Unterlagen gehören; fordert die Mitgliedstaaten auf, Lösungen für elektronischen Behördenverkehr zu verwenden, wozu Vorrang für Interoperabilität und elektronische Signaturen gehört, mit dem Ziel, ihre Behörden zu modernisieren und dabei auf Beispielen wie den in Estland und Dänemark gegebenen aufzubauen, indem mehr und besser zugängliche digitale Dienste für Bürger und Unternehmen angeboten werden, und die grenzüberschreitende Kooperation und Interoperabilität der Behörden zu erleichtern, ohne dass der Schutz personenbezogener Daten leidet; ist der Ansicht, dass die Nutzung von elektronischem Behördenverkehr ein wichtiges Instrument für Unternehmen ist, dass sie aber nicht alternative Mittel der Informationsbeschaffung ausschließen oder Bürger benachteiligen sollte, die keinen Zugang zu digitalen Dienstleistungen haben;

24.  fordert die Kommission auf, einen starken Ansatz zur Durchsetzung in der Praxis zu wählen und dabei sicherzustellen, dass die Binnenmarktvorschriften von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewendet werden; ist unter diesem Aspekt der Ansicht, dass der Prozess der Durchführung umgesetzter Richtlinien besser koordiniert werden sollte, beispielsweise durch von der Kommission veranstaltete Workshops zur Umsetzung und durch Austausch bewährter Verfahren, um Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtssystemen frühzeitig auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

III. Nichttarifäre Hemmnisse nach Sektoren

Binnenmarkt für Waren

25.  betont die Bedeutung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung für den Zugang zum Binnenmarkt für Waren, die nicht auf Unionsebene harmonisiert sind und bei denen die Mitgliedstaaten trotz gleicher Zielsetzung eigene, sehr oft unterschiedliche Produktvorschriften anwenden;

26.  betont, dass vielen Unternehmen die Existenz der gegenseitigen Anerkennung nicht bekannt ist, sodass sie glauben, bei Geschäften im Binnenmarkt nationale Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats einhalten zu müssen;

27.  fordert die Kommission auf, tätig zu werden, um die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern; sieht in diesem Zusammenhang den Vorhaben der Kommission zur Verbesserung der Bekanntheit und zur Überarbeitung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung erwartungsvoll entgegen; ist der Ansicht, dass auch Harmonisierung ein wirksames Instrument ist, mit dem der gleichberechtigte Zugang von Waren und Dienstleistungen zum Binnenmarkt herbeigeführt werden kann;

Binnenmarkt für Dienstleistungen

28.  verweist auf die Probleme für die Erbringer von Dienstleistungen, besonders Unternehmensdienstleistungen, Verkehrs- und Bauleistungen, die sich aus mehrfachen nicht gerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Anforderungen in Bezug auf Genehmigung, Registrierung, vorherige Anmeldung oder tatsächliche Betriebsstätte ergeben; betont, dass dies eine Diskriminierung von ausländischen Dienstleistungserbringern mit sich bringen könnte, die dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs zuwiderliefe; fordert in diesem Zusammenhang eine besser entwickelte elektronische Verwaltung und ein entsprechendes System zur elektronischen Registrierung, damit das Verfahren für die Dienstleistungserbringer einfacher wird;

29.  betont, dass der Binnenmarkt besonders durch die mangelnde Umsetzung und die unterschiedliche Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie behindert wird;

30.  betont, dass es eines klaren, einheitlichen Regulierungsumfelds bedarf, in dessen Rahmen sich Dienstleistungen auf einem Markt entwickeln können, auf dem die Arbeitnehmer und Verbraucher geschützt werden und auf dem dafür gesorgt ist, dass die bereits auf dem Binnenmarkt der EU tätigen und die neuen Akteure ganz unabhängig von ihrer Geschäftstätigkeit nicht mit sinnlosen Hemmnissen durch Vorschriften konfrontiert sind;

31.  verweist auf die in einzelnen Mitgliedstaaten geltenden ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Beschränkungen bezüglich der Rechtsform von Dienstleistungserbringern und ihrer Beteiligungsstruktur bzw. Leitungsstruktur sowie auf die Beschränkungen der gemeinsamen Ausübung des Berufs; ist der Auffassung, dass einige dieser Beschränkungen unverhältnismäßige Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen über Grenzen hinweg schaffen können; betont, dass die einheitliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit regulatorischer Anforderungen und Beschränkungen, die für Dienstleistungen gelten, sichergestellt werden muss;

32.  betont, dass die Anmeldeverpflichtung nach der Dienstleistungsrichtlinie den Abbau oder die Beseitigung von ungerechtfertigten nichttarifären Hemmnissen hätte bewirken können, jedoch von den Mitgliedstaaten und der Kommission vernachlässigt worden ist; begrüßt deswegen die erneuerte Konzentration auf das Anmeldeverfahren in der Binnenmarkt-Strategie, da durch eine frühzeitige Festlegung einzelstaatliche Maßnahmen revidiert werden können, sodass Probleme ausgeräumt werden, bevor sie entstehen; vertritt die Auffassung, dass von den Mitgliedstaaten ausführlichere Begründungen verlangt werden sollten, wenn sie neue Regelungsmaßnahmen einführen; betont die positiven Erfahrungen mit dem Anmeldeverfahren für Produkte und schlägt vor, es als Vorbild für die Verbesserung des Verfahrens bei Dienstleistungen zu verwenden;

33.  weist darauf hin, dass Gemeinwohldienstleistungen aufgrund der Aufgaben von allgemeinem Interesse, die in diesem Bereich erfüllt werden, einen besonderen Schutz im Zusammenhang mit den Regeln des Binnenmarkts genießen und dass dementsprechend die von staatlichen Behörden für ihre eigene ordnungsgemäße Funktion festgelegten Vorschriften keine nichttarifären Hemmnisse sind; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Sozial- und Gesundheitsdienste nicht der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen;

34.  weist darauf hin, dass die Erbringer von Bauleistungen oft mit bestimmten Vorschriften über ihre Organisationsstruktur im Herkunftsstaat, auch bezüglich der Systeme zur Zertifizierung von Organisationen, konfrontiert sind, durch die es für sie zu kompliziert wird, ihre Leistungen im Ausland anzubieten, was die Freizügigkeit in Bezug auf Bauleistungen und entsprechende Fachleute beeinträchtigt;

35.  fordert die Kommission auf, gegen diese Schranken vorzugehen, auch, soweit sinnvoll, durch Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung und, soweit angemessen, Rechtsetzungstätigkeit; betont, dass künftige Maßnahmen wie der geplante Dienstleistungspass nicht zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, sondern nichttarifäre Hemmnisse eindämmen sollten;

36.  fordert die Kommission auf, gegen die Belastungen in Verbindung mit dem fragmentierten Bankwesen in Europa vorzugehen, die es Nichtansässigen, speziell KMU, erschweren, ein Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen;

37.  weist darauf hin, dass manche Regelungen der Mitgliedstaaten über den Zugang zu reglementierten Berufen und ihre Ausübung unverhältnismäßig sein und damit unnötige rechtliche Hindernisse für den Zugang zu bestimmten Berufen und für die Mobilität der Dienstleistungserbringer in reglementierten Berufen schaffen können; betrachtet es dennoch als wichtig, einen fairen Wettbewerb zu garantieren, für die Qualität der beruflichen Bildung zu sorgen und erfolgreiche Qualifikationssysteme zu begünstigen;

38.  stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass duale Bildungssysteme als Beispiele bewährter Praxis in der Europäischen Union zu empfehlen sind;

39.  befürwortet die in den letzten zwei Jahren durchgeführte gegenseitige Begutachtung; vertritt die Auffassung, dass sinnvoll konzipierte Gutachterverfahren, die einen freimütigen Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten begünstigen, einem Wandel förderlich sein können; legt den Mitgliedstaaten und der Kommission nahe, diese Praxis auszudehnen, besonders auf weitere Bereiche der Binnenmarktrechtsvorschriften;

40.  fordert die Kommission auf, die Reformprioritäten der Mitgliedstaaten im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen im Zuge des Europäischen Semesters und der länderspezifischen Empfehlungen zur Deregulierung bestimmter Berufsbereiche in den Mitgliedstaaten zu behandeln;

Binnenmarkt für den Einzelhandel

41.  hebt den von der Kommission in den Jahren 2014/2015 durchgeführten Einzelhandels-Peer-Review hervor, der ergeben hat, dass Einzelhändler oft mit unverhältnismäßigen und unangemessenen Bedingungen und Verfahren für die Niederlassung und die Ausübung einer Tätigkeit im Binnenmarkt konfrontiert sind;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erschließung des Potenzials für einen uneingeschränkten digitalen Binnenmarkt sowie die Umsetzung der digitalen Agenda für die EU zu beschleunigen;

43.  weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten Gesetze einführen, mit denen Wirtschaftstätigkeiten im Einzel- und Großhandel aufgrund der Größe der Fläche, auf der sie ausgeübt werden, der Unternehmensgröße oder der Herkunft des Kapitals benachteiligt werden, was der Idee des Binnenmarktes und den Grundsätzen des freien Wettbewerbs zuwiderläuft und die Entwicklung des Arbeitsmarktes hemmt;

44.  weist darauf hin, dass Vorschriften, die Einzel- und Großhandelsaktivitäten Beschränkungen auferlegen und die dem Unionsrecht zuwiderlaufen und unverhältnismäßig sind, erhebliche Marktzutrittsschranken bewirken können, woraus sich weniger Neueröffnungen, ein beeinträchtigter Wettbewerb und höhere Preise für die Verbraucher ergeben; betont unter diesem Aspekt, dass bestimmte Maßnahmen, zu denen auch Gebühren und Inspektionsgebühren zählen, als nichttarifäre Hemmnisse wirken können, wenn sie nicht durch Ziele staatlicher Politik gerechtfertigt sind; vertritt die Auffassung, dass Beschränkungen der Ausübung von Einzel- und Großhandelsaktivitäten in keinem Fall diese Aktivitäten in ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Weise hemmen sollten und keine faktische Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern bewirken dürfen;

45.  fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich der Gründung von Einzelhandelsunternehmen festzulegen, um für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen zu sorgen, dabei aber die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu achten;

46.  fordert die Kommission auf, betriebliche Einschränkungen für Einzel- und Großhandel auf dem Binnenmarkt zu untersuchen, bei Bedarf Reformvorschläge aufzustellen und im Frühjahr 2017 über die Untersuchung Bericht zu erstatten;

47.  betont, dass eine zugängliche, bezahlbare und effiziente Paketzustellung von hoher Qualität eine wesentliche Voraussetzung für einen blühenden länderübergreifenden elektronischen Handel ist, der insbesondere KMU und Verbrauchern zugutekommt;

IV. Fazit

48.  fordert die Kommission auf, 2016 eine umfassende Übersicht über nichttarifäre Hemmnisse im Binnenmarkt und eine Analyse der Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Hemmnisse vorzulegen und dabei eindeutig auf den Unterschied zwischen einem nichttarifären Hemmnis und Regelungen, die zur Umsetzung eines legitimen Ziels der Politik eines Mitgliedstaats dienen, einzugehen, wobei sie einen ambitionierten Vorschlag dazu vorliegen sollte, wie diese nichttarifären Hemmnisse möglichst bald beseitigt werden können, um das immer noch unausgeschöpfte Potenzial des Binnenmarkts freizusetzen;

49.  fordert die Kommission auf, eine rechtzeitige Prüfung von Unionspolitik und Legislativmaßnahmen in aufstrebenden Gebieten zu veranlassen, wobei eine große Bandbreite von Interessenträgern, insbesondere KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft, konsultiert werden sollte;

50.  fordert die Kommission auf, zunächst dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die bereits geltenden Vorschriften zum Binnenmarkt einhalten, statt neue, zusätzliche Vorschriften zu Angelegenheiten zu erlassen, die von den bisherigen Vorschriften bereits abgedeckt werden;

51.  fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeit im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts zu vertiefen; vertritt die Auffassung, dass ein frühzeitiges Eingreifen bei einzelstaatlichen Maßnahmen oder Durchführungsverfahren, die ungerechtfertigte nichttarifäre Hemmnisse schaffen, Wirkung erzielen kann und dass sich Erfolge dabei leichter einstellen als durch Vertragsverletzungsverfahren; betont jedoch, dass die Kommission bei bedenklicher oder anhaltender Nichtanwendung oder fehlerhafter Anwendung von Unionsrecht alle verfügbaren Maßnahmen, auch Vertragsverletzungsverfahren, nutzen muss, um eine lückenlose Durchführung der Unionsrechtsvorschriften zum Binnenmarkt sicherzustellen;

52.  bedauert, dass dem Parlament die einschlägigen Informationen zu Vorverfahren und Vertragsverletzungsverfahren noch immer nur eingeschränkt zugänglich sind, und fordert in dieser Hinsicht mehr Transparenz bei gebührender Einhaltung der Vertraulichkeitsbestimmungen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Binnenmarkt als eine gemeinsame Initiative zu betrachten, die des koordinierten und kollektiven Weiterarbeitens bedarf und eine Voraussetzung dafür ist, dass die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähig wird; vertritt die Auffassung, dass diejenigen, die letzten Endes die Konsequenzen ungerechtfertigter nichttarifärer Hemmnisse zu tragen haben, die Verbraucher sind, denen der Zugang zu neuen Anbietern am Inlandsmarkt verwehrt wird und die mit höheren Kosten, geringerer Qualität und weniger Auswahl konfrontiert sind; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Zeit auf Binnenmarkt-Querschnittsthemen und auf die Ermittlung von Bereichen verwenden sollten, in denen Maßnahmen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorrangig geboten sind, damit der Binnenmarkt erhalten bleibt und vorangebracht wird;

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o   o

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 84.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0580.

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