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Verfahren : 2016/2754(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B8-0755/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/06/2016 - 4.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0275

Angenommene Texte
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Donnerstag, 9. Juni 2016 - Straßburg
Tadschikistan – Lage der politischen Gefangenen
P8_TA(2016)0275RC-B8-0755/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Tadschikistan und der Lage der dortigen gewaltlosen politischen Gefangenen (2016/2754(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 7, 8 und 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zum Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zur Strategie der EU für Zentralasien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 über die Umsetzung und Überarbeitung der Zentralasienstrategie der EU(3),

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 18. Februar 2016 zu den Strafverfahren gegen Mitglieder der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans (IPWT), die die EU gegenüber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abgegeben hat,

–  unter Hinweis auf das Fazit des Besuchs des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien in Tadschikistan vom 18. September 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. Juni 2016 zu der Verurteilung von stellvertretenden Vorsitzenden der Islamischen Partei der Wiedergeburt zu lebenslanger Haft durch den Obersten Gerichtshof Tadschikistans,

–  unter Hinweis auf die Vorbemerkungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 9. März 2016, die er nach Abschluss seines Besuchs in Tadschikistan veröffentlicht hat,

–  unter Hinweis auf die auf der 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2016 an Tadschikistan gerichteten Empfehlungen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung,

–  unter Hinweis auf die jährlichen Menschenrechtsdialoge EU-Tadschikistan,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Einzelpersonen und das Recht auf Gleichheit sowie das Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung dieser Rechte verankert sind,

–  unter Hinweis auf die Regionalkonferenz über die Verhütung der Folter vom 27. bis 29. Mai 2014 und die Regionalkonferenz über die Aufgaben der Gesellschaft bei der Verhütung der Folter vom 31. Mai bis 2. Juni 2016,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan Tadschikistans vom August 2013 zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen die Folter,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 17. September 2009 dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Tadschikistan zugestimmt hat; in der Erwägung, dass das PKA 2004 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist; insbesondere in der Erwägung, dass es in Artikel 2 des PKA heißt, dass die „Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte […] Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens“ sind;

B.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Tadschikistan seit 1992 auf eine Vielzahl von Bereichen ausgedehnt wurde, auch auf die Bereiche Menschenrechte und Demokratie, die die absolute Grundlage aller Partnerschaften sind;

C.  in der Erwägung, dass die EU ein grundlegendes Interesse daran hat, durch enge und von Aufgeschlossenheit geprägte Beziehungen zwischen der EU und Tadschikistan auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte die Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit zu intensivieren, die nachhaltige Entwicklung in Zentralasien zu fördern und die friedliche Zusammenarbeit mit Zentralasien auszubauen;

D.  in der Erwägung, dass der bekannte Geschäftsmann und Regierungskritiker Abubakr Asischodschajew seit Februar 2016 gefangen gehalten wird, nachdem er sich kritisch über Korruptionspraktiken im Geschäftsleben geäußert hatte; in der Erwägung, dass er gemäß Artikel 189 des Strafgesetzbuchs Tadschikistans wegen Aufstachelung zu Hass aus Gründen der Volkszugehörigkeit, rassischen Zugehörigkeit, regionalen Herkunft oder religiösen Überzeugung angeklagt wurde;

E.  in der Erwägung, dass Mitglieder der politischen Opposition Tadschikistans systematisch verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Islamische Partei der Wiedergeburt Tadschikistans (IPWT) im September 2015 verboten wurde, nachdem die Strafverfolgungsorgane die Partei mit einem gescheiterten Staatsstreich in Verbindung gebracht hatten, der zu einem früheren Zeitpunkt desselben Monats unter der Führung von General Abdulchalim Nasarsoda verübt worden war und bei dessen Niederschlagung der General und 37 seiner Unterstützer getötet wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane bereits etwa 200 Mitglieder der IPWT verhaftet haben;

F.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof im Februar 2016 mit der Gerichtsverhandlung gegen die 13 Mitglieder des Politischen Rats der IPWT und vier weitere, mit der Partei in Verbindung stehende Personen begonnen hat, die allesamt wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an den Übergriffen vom September 2015 wegen „Extremismus“ angeklagt sind; in der Erwägung, dass viele Mitglieder der IPWT festgenommen wurden und ohne Garantie eines fairen Verfahrens strafrechtlich belangt werden; in der Erwägung, dass der Geschäftsmann und bekannte Oppositionelle Sajd Saidow in einem Strafverfahren, das im Zusammenhang mit seiner Präsidentschaftskandidatur im November 2013 durchgeführt wurde, zu 29 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Umarali Kuwwatow im März 2015 in Istanbul ermordet wurde und ein weiterer Aktivist, Maqsud Ibragimow, in Russland niedergestochen und entführt wurde, bevor er nach Tadschikistan ausgewiesen und dort im Juli 2015 zu 17 Jahren Haft verurteilt wurde;

G.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof in Duschanbe am 2. Juni 2016 Mahmadali Hajit und Saidumar Hussajnij, zwei stellvertretende Vorsitzende der verbotenen IPWT, zu lebenslanger Haft verurteilt hat, weil sie 2015 zu den Drahtziehern des versuchten Staatsstreich gehört haben sollen; in der Erwägung, dass elf weitere Mitglieder der IPWT zu Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass drei Verwandte des Vorsitzenden der IPWT, Muhiddin Kabirij, inhaftiert wurden, weil sie zu einem nicht näher benannten Verbrechen die Aussage verweigert haben; in der Erwägung, dass die Gerichtsverfahren nicht transparent waren und einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren darstellen;

H.  in der Erwägung, dass mehrere Anwälte, die sich als Verteidiger für beschuldigte IPWT-Mitglieder beworben hatten, Todesdrohungen erhielten und festgenommen, gefangen gehalten und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass die Festnahmen von Busurgmehr Jorow, Nodira Dodoschanowa, Nuriddin Mahkamow, Schuchrat Kudratow sowie Firus und Daler Tabarow Anlass zu erheblichen Bedenken über die Einhaltung internationaler Standards geben, was die Unabhängigkeit von Anwälten, Prozesse unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den beschränkten Zugang zu Vertretung vor Gericht anbelangt; in der Erwägung, dass auch mehrere Journalisten gefangen gehalten, schikaniert und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass gemäß der Verfassung Tadschikistans das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Zugang zu den Medien und der politische und weltanschauliche Pluralismus, auch im Bereich Religion, zu wahren sind;

I.  in der Erwägung, dass infolge des Gesetzes von 2015 über die Anwaltschaft alle Angehörigen der Anwaltskammer sich vollständig neu zertifizieren lassen mussten und eine Reihe von Einschränkungen bei der Zulassung zur anwaltlichen Tätigkeit eingeführt wurden und das Gesetz mithin möglichen Eingriffen in die Unabhängigkeit der Anwälte Vorschub leistet;

J.  in der Erwägung, dass durch die unlängst erlassenen und 2015 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über öffentliche Vereinigungen die Tätigkeit der Zivilgesellschaft behindert wird, da nichtstaatliche Organisationen offenlegen müssen, wie sie finanziert werden;

K.  in der Erwägung, dass die Delegation der Wahlbeobachtungsmission des Europäischen Parlaments, die zu der Parlamentswahl in Tadschikistan am 2. März 2015 entsandt worden war, in ihrer Stellungnahme deutlich auf beträchtliche Mängel hingewiesen hat;

L.  in der Erwägung, dass die Presse, Websites, soziale Medien und Internetanbieter in Tadschikistan in einem restriktiven Umfeld tätig sind, in dem Selbstzensur weit verbreitet ist; in der Erwägung, dass die Regierung auf restriktive Gesetze und Vorschriften über die Medien zurückgreift, um die unabhängige Berichterstattung einzuschränken, und häufig den Zugang zu Online-Medien und den Netzwerken der sozialen Medien sperrt;

M.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Februar 2015 in seinem Folgebericht über seine ein Jahr zuvor unternommene Reise nach Tadschikistan Bedenken bezüglich des fortgesetzten Rückgriffs auf Folter und über Misshandlungen und Straflosigkeit geäußert hat;

N.  in der Erwägung, dass Tadschikistan im Korruptionswahrnehmungsindex nach wie vor erschreckend schlecht eingestuft wird;

O.  in der Erwägung, dass das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ein wichtiges Instrument ist, mit dem die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und die Menschenrechte in dem Land und dem gesamten Raum finanziell unterstützt werden sollen;

P.  in der Erwägung, dass in Tadschikistan am 22. Mai 2016 eine Volksabstimmung über Verfassungsänderungen abgehalten wurde, in deren Folge sich der amtierende Präsident Emomalii Rahmon nun ohne zeitliche Beschränkung um die Wiederwahl bewerben darf;

1.  fordert die Freilassung aller aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen Inhaftierten, darunter Abubakr Asischodschajew, Sajd Saidow, Maqsud Ibragimow, zwei stellvertretende Vorsitzende der IPWT, Mahmadali Hajit und Saidumar Hussajnij, sowie elf weitere IPWT-Mitglieder;

2.  fordert die Staatsorgane Tadschikistans nachdrücklich auf, die Verurteilungen von Anwälten, darunter Busurgmehr Jorow, Nodira Dodoschanowa, Nuriddin Mahkamow, Schuchrat Kudratow sowie Firus und Daler Tabarow, aufzuheben und sie freizulassen;

3.  betont die Bedeutung der Beziehungen zwischen der EU und Tadschikistan und einer Stärkung der Zusammenarbeit in allen Bereichen; betont das Interesse der EU an tragfähigen Beziehungen zu Tadschikistan im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit; betont, dass politische und wirtschaftliche Beziehungen zur EU eng damit verbunden sind, dass das Partnerland Werte in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind, teilt;

4.  ist zutiefst darüber, dass immer mehr Menschenrechtsanwälte, Oppositionsmitglieder und Verwandte von Oppositionsmitgliedern festgenommen und gefangen gehalten werden und dass die Freiheit der Medien, der Zugang zum Internet und der mobilen Kommunikation beschränkt werden und die Religionsfreiheit eingeschränkt wird;

5.  fordert die Regierung Tadschikistans nachdrücklich auf, Verteidigern und politischen Persönlichkeiten faire, offene und transparente Gerichtsverfahren sowie umfassenden Schutz und verfahrensbezogene Garantien im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Tadschikistans zu gewähren und es internationalen Organisationen zu gestatten, alle mutmaßlichen Verstöße gegen die Menschenrechte und die Menschenwürde erneut zu untersuchen; fordert, allen Personen, die in Untersuchungshaft oder Haft sitzen, Zugang zu unabhängigen juristischen Dienstleistungen und das Recht auf regelmäßige Besuche durch ihre Familienangehörigen zu gewähren; weist erneut darauf hin, dass bei jedem verhängten Urteil eindeutige Beweise für die den Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen erbracht werden müssen;

6.  fordert die Regierung Tadschikistans auf, zuzulassen, dass Oppositionsgruppen sich frei betätigen und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und der Verfassung Tadschikistans wahrnehmen;

7.  betont, dass der legitime Kampf gegen Terrorismus und gewalttätigen Extremismus nicht als Vorwand verwendet werden sollte, um Oppositionstätigkeiten zu unterdrücken, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen oder die Unabhängigkeit der Justiz zu behindern; weist erneut darauf hin, dass die Grundfreiheiten aller Bürger Tadschikistans sichergestellt werden müssen und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden muss;

8.  fordert das Parlament Tadschikistans auf, die Ansichten unabhängiger Medien und der Zivilgesellschaft bei seiner Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Mediengesetzes in Bezug auf Medienlizenzen zu berücksichtigen; fordert die Staatsorgane Tadschikistan auf, die Sperrung von Nachrichtenwebsites zu unterlassen;

9.  fordert die Staatsorgane Tadschikistans auf, das internationale Recht zu achten, insbesondere in Bezug auf das Gesetz über öffentliche Vereinigungen und das Gesetz über die Anwaltschaft und die Ausübung des Anwaltsberufs; fordert die Regierung Tadschikistans auf, dafür zu sorgen, dass alle Anwälte – auch jene, die Menschenrechtsverfechter, Mitglieder der IPWT, Opfer von Folter und des Extremismus beschuldigte Mandanten verteidigen – ihre Arbeit frei und ohne Angst vor Drohungen oder Schikanierung ausüben können;

10.  begrüßt einige von der Regierung Tadschikistans ergriffene Schritte in die richtige Richtung wie die Entkriminalisierung von Verleumdung und Beleidigung im Jahr 2012, und fordert eine ordnungsgemäße Umsetzung des Strafgesetzbuchs des Landes; begrüßt die Unterzeichnung der Rechtsvorschriften zur Einführung von Änderungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Verfahren und Bedingungen für Verdächtige, Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte, und fordert die Staatsorgane Tadschikistans auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechtsvorschriften unverzüglich umgesetzt werden;

11.  begrüßt die jährlichen Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und Tadschikistan, bei denen auch auf den Inhalt dieser Entschließung eingegangen werden sollte; betont die Bedeutung wirksamer und ergebnisorientierter Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und den Staatsorganen Tadschikistans als Instrument, um eine Entspannung der politischen Lage im Land zu fördern und umfassende Reformen einzuleiten;

12.  fordert die EU und insbesondere den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Verwirklichung der Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan, insbesondere in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung politischer Parteien, im Zusammenhang mit der anstehenden Parlamentswahl 2020 genau zu überwachen, Bedenken gegebenenfalls gegenüber den Staatsorganen Tadschikistans zu äußern, ihnen Unterstützung anzubieten und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten; fordert die EU-Delegation in Duschanbe auf, auch künftig eine aktive Rolle zu spielen;

13.  legt der Regierung von Tadschikistan nahe, für eine angemessene Weiterverfolgung und Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu sorgen;

14.  ist zutiefst besorgt über den weit verbreiteten Einsatz von Folter und fordert die Regierung Tadschikistans auf, ihren Aktionsplan vom August 2013 zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen die Folter durchzuführen;

15.  nimmt die Schlussfolgerungen der vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandten Wahlbeobachtungsmission zur Parlamentswahl vom 1. März 2015 in Tadschikistan zur Kenntnis, denen zufolge diese Wahl in einem eingeschränkten politischen Raum stattfand und den Kandidaten keine gleichen Ausgangsbedingungen gewährt wurden, und fordert die Staatsorgane Tadschikistans auf, zu gegebener Zeit auf alle in diesen Schlussfolgerungen enthaltenen Empfehlungen einzugehen;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Regierung von Tadschikistan und dem Präsidenten von Tadschikistan, Emomalii Rahmon, zu übermitteln.

(1) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 12.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 91.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0121.

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