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Verfahren : 2016/2076(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0303/2016

Eingereichte Texte :

A8-0303/2016

Aussprachen :

PV 23/11/2016 - 18
CRE 23/11/2016 - 18

Abstimmungen :

PV 24/11/2016 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0454

Angenommene Texte
PDF 224kWORD 59k
Donnerstag, 24. November 2016 - Straßburg
EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
P8_TA(2016)0454A8-0303/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zu dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (2016/2076(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2016)0087),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zu Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten,(1)

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), das in der EU im Wege der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates durchgeführt wird,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES),(2)

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern),

–  unter Hinweis auf den World Wildlife Crime Report (Bericht über Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) von 2016,

–  unter Hinweis auf die am 30. Juli 2015 angenommene Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 69/314 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Umweltversammlung der Vereinten Nationen 2/14 zum illegalen Handel mit Exemplaren wildlebender Tiere und Pflanzen,

–  unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2015–2030,

–  unter Hinweis auf das Internationale Konsortium für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (International Consortium on combating Wildlife Crime, ICCWC), dem das CITES-Sekretariat, Interpol, das UNODC, die Weltbank und die Weltzollorganisation angehören,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die auf der Londoner Konferenz zu illegalem Artenhandel und Wilderei 2014 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Buckingham-Palasts von 2016 über die Rolle des Verkehrssektors bei der Verhinderung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,(3) 4 und den diesbezüglichen Umsetzungsbericht der Kommission von 2016,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen(5) und Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009(6), nach der es zulässig ist, 20 kg Fischerzeugnisse für den persönlichen Verbrauch einzuführen,

–  unter Hinweis auf die Bedeutung der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für die Bekämpfung des illegalen Fangs und Verkaufs von Meerestieren,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt,(7)

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos,(8)

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten,(9)

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,(10)

–  unter Hinweis auf die von der zuständigen Fachabteilung für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im März 2016 veröffentlichte Studie über Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten,

–  unter Hinweis auf das Natura-2000-Netz, das wichtige Brut- und Raststätten für seltene und bedrohte Arten und einige seltene natürliche Lebensraumtypen, die ihrer selbst wegen unter Schutz stehen, umfasst,

–  unter Hinweis auf den Bericht über das EU-Forschungsprojekt zur Bekämpfung von Umweltkriminalität (EFFACE) von 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der VN-Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege vom 4. März 2003 über den illegalen Handel mit geschützten Arten wildlebender Pflanzen und Tiere und den illegalen Zugang zu genetischen Ressourcen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum EU‑Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die 2016 vorgenommene Bewertung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und Interpols über die Zunahme der Umweltkriminalität (The Rise of Environmental Crime),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Fischereiausschusses und des Rechtsausschusses (A8‑0303/2016),

A.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel als Straftatbestand der organisierten internationalen Kriminalität gilt, die Erträge daraus etwa 20 Milliarden EUR pro Jahr betragen und er weltweit in den letzten Jahren zugenommen hat, sodass er mittlerweile einen der größten und lukrativsten Bereiche der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität darstellt; in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel als Finanzquelle für andere Formen des schweren und organisierten Verbrechens dient und mit diesen in engem Zusammenhang steht;

B.  in der Erwägung, dass der derzeitige Schwund der Artenvielfalt auf der Welt ein schwerwiegender Vorgang und die sechste Welle des massiven Artensterbens ist;

C.  in der Erwägung, dass die Artenvielfalt und Ökosystemdienstleistungen aufgrund von Landnutzungsänderungen, einer nicht nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie aufgrund von Umweltverschmutzung und Klimawandel weltweit gefährdet sind; in der Erwägung, dass insbesondere die Herausforderungen für viele gefährdete Arten aufgrund der rasch voranschreitenden Verstädterung, des Lebensraumverlusts und des illegalen Artenhandels zugenommen haben;

D.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel schwerwiegende Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die bestehenden Ökosysteme, das Naturerbe der Herkunftsländer, die natürlichen Ressourcen und den Artenschutz hat;

E.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel eine erstzunehmende und wachsende Bedrohung für die weltweite Sicherheit, die politische Stabilität, die wirtschaftliche Entwicklung, die Lebensgrundlagen in den betroffenen Ländern und die Rechtstaatlichkeit darstellt und dass daher ein strategischer, koordinierter EU-weiter Ansatz erforderlich ist, der alle Akteure miteinbezieht;

F.  in der Erwägung, dass die Unterbindung des illegalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie mit aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn die Ziele der Vereinten Nationen in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden sollen;

G.  in der Erwägung, dass das CITES ein wichtiges internationales Übereinkommen ist, das 35 000 Tier‑ und Pflanzenarten umfasst, seit 1975 in Kraft ist und von 183 Vertragsparteien (einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten und seit Juli 2015 der EU selbst) unterzeichnet wurde;

H.  in der Erwägung, dass die Handels- und Entwicklungspolitik unter anderem dazu dienen sollte, die Achtung der Menschenrechte sowie den Tier- und den Umweltschutz voranzubringen;

I.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel seit 2005 durch EU-TWIX (EU Trade in Wildlife Information Exchange) überwacht wird, indem eine Datenbank über Beschlagnahmen sowie Kommunikationskanäle zwischen Beamten in europäischen Ländern geschaffen wurden;

J.  in der Erwägung, dass die wirksame Bekämpfung des illegalen Artenhandels in wesentlichem Maße dadurch behindert wird, dass es an Informationen und politischem Willen mangelt;

K.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsagenda für den Zeitraum 2015 bis 2020 Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als eine Art des organisierten Verbrechens definiert werden, das auf EU-Ebene bekämpft werden muss, indem EU-weit weitere strafrechtliche Sanktionen im Wege einer Überprüfung der vorhandenen Rechtsvorschriften über Umweltkriminalität in Erwägung gezogen werden;

L.  in der Erwägung, dass die im Mai 2015 durchgeführte Operation COBRA III der bisher größte koordinierte internationale Strafverfolgungseinsatz war, der auf den illegalen Handel mit gefährdeten Arten abzielte und zu 139 Verhaftungen und über 247 Beschlagnahmungen unter anderem von Elfenbein, Arzneipflanzen, Rhinozeros-Hörnern, Schuppentieren, Rosenholz, Schildkröten und vielen weiteren Pflanzen und Tierarten führte;

M.  in der Erwägung, dass durch die Nachfrage nach illegalen Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in den Zielmärkten die Korruption entlang der gesamten Lieferkette des illegalen Artenhandels begünstigt wird;

N.  in der Erwägung, dass die EU nicht nur ein bedeutender Zielmarkt und eine Transitstrecke für den illegalen Artenhandel, sondern auch ein Ursprungsmarkt für den Handel mit bestimmten gefährdeten europäischen Tier- und Pflanzenarten ist.

O.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen in der Resolution vom April 2013, die am 25. Juli 2013 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen angenommen wurde, nahegelegt wird, den illegalen Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten als schwere Straftat einzustufen, wenn organisierte kriminelle Vereinigungen beteiligt sind, und ihn somit auf die gleiche Stufe wie Menschen- und Drogenhandel zu stellen;

Allgemeine Anmerkungen

1.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, in dem betont wird, dass ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, um die Ursachen des illegalen Artenhandels zu bekämpfen, bestehende Vorschriften wirksam durchzuführen und durchzusetzen und die internationale Zusammenarbeit von Ursprungs‑, Transit‑ und Zielmarktländern zu stärken;

2.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die EU-Agenturen Europol und Eurojust auf, anzuerkennen, dass der illegale Artenhandel eine ernstzunehmende und wachsende Gefahr darstellt, gegen die auf politischer Ebene dringend vorgegangen werden muss; betont, dass hierzu umfassende und koordinierte Ansätze, unter Beteiligung verschiedener politischer Bereiche wie z. B. Handel, Entwicklung, Außenpolitik, Verkehr, Tourismus, Justiz und Innenpolitik erforderlich sind;

3.  betont, dass ausreichend finanzielle und personelle Mittel veranschlagt und zugewiesen werden müssen, damit der Aktionsplan durchgeführt werden kann; hebt hervor, dass ausreichende Finanzmittel im EU-Haushalt und in den nationalen Haushalten bereitgestellt werden müssen, damit dieser Plan wirksam umgesetzt werden kann;

4.  betrachtet den Aktionsplan als wichtig, hebt aber hervor, dass aquatische Arten nicht genügend berücksichtigt werden;

5.  fordert, dass alle Bereiche des Aktionsplans vollständig und zügig durchgeführt werden, da illegalen und nicht nachhaltigen Praktiken sowie einem weiteren Artensterben Einhalt geboten werden muss; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat jährlich den aktuellen Stand der Durchführung schriftlich mitzuteilen und einen Mechanismus für die detaillierte und ständige Überwachung und Bewertung einzurichten, mit dem die Fortschritte – dazu zählen auch die von den Mitgliedstaaten unternommenen Maßnahmen – gemessen werden können;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Lebensräume der Zielarten stärker zu schützen; betont, dass ein besserer Schutz der als gefährdete marine Ökosysteme gekennzeichneten Gebiete, der ökologisch und biologisch wertvollen Seegebiete und der Natura‑2000‑Gebiete sichergestellt werden sollte;

7.  fordert die Kommission auf, ein Koordinationsbüro für den Kampf gegen den illegalen Artenhandel nach dem Vorbild des Büros für den Kampf gegen den Menschenhandel einzurichten, damit die unterschiedlichen Dienststellen der Kommission und der Mitgliedstaaten gemeinsam vorgehen können;

8.  weist die Kommission darauf hin, dass auch viele Meerestierarten vom Aussterben bedroht sind, was sich auf die Fortbestandsfähigkeit vieler Ökosysteme auswirken wird;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wissenschaftliche Studien zu technologischen Anpassungsmöglichkeiten der Fanggeräte voranzutreiben, um so Beifang vorzubeugen, da viele Arten, einschließlich Schildkröten, nicht nur infolge des illegalen Handels mit wildlebenden Tieren, sondern auch durch Beifang bedroht sind;

Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen

10.  fordert die EU, Drittländer, Interessenträger und die Zivilgesellschaft auf, eine zielgerichtete und koordinierte Reihe von Informationskampagnen durchzuführen, um einen wirklichen und nachhaltigen kollektiven und individuellen Wandel beim Verhalten zu bewirken und so die Nachfrage im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu senken; stellt fest, dass zivilgesellschaftliche Organisationen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung des Aktionsplans spielen können;

11.  fordert die EU auf, Initiativen zur Entwicklung alternativer und nachhaltiger Lebensgrundlagen für die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen, die in der Nähe der Lebensräume von wildlebenden Arten leben, zu fördern, sodass vor Ort größerer Nutzen aus den Erhaltungsmaßnahmen gezogen werden kann, der Interessenkonflikt zwischen Menschen und wildlebenden Arten verringert wird und wildlebende Arten als eine wertvolle Einkommensquelle der Bevölkerungsgruppen gefördert werden; vertritt die Ansicht, dass durch derartige Initiativen – wenn sie in Konsultation mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden – der Einsatz für den Arterhalt gesteigert wird und zur Erholung, zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Populationen von wildlebenden Arten und ihren Lebensräumen beitragen wird;

12.  betont, dass der Schutz der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt ein entscheidender Bestandteil der EU‑Strategien zur Armutsreduzierung sein muss; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, die die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen in die Lage versetzen, direkte Vorteile aus dem Schutz wildlebender Arten – der in den verschiedenen Kooperationsabkommen mit Drittländern zu verankern ist – zu ziehen;

13.  weist die Kommission darauf hin, dass der illegale Handel mit Meerestierarten auch die Wirtschaftsentwicklung von Küstengemeinden und die ökologische Eignung unserer Gewässer beeinträchtigt;

14.  fordert die EU mit Nachdruck auf, die Korruption und die ordnungspolitischen Defizite auf internationaler Ebene in Angriff zu nehmen, die der illegalen Handelskette von wildlebenden Arten Vorschub leisten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit anderen Ländern im Rahmen von Foren wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) die Probleme in den Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern anzugehen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Vorgaben des UNCAC uneingeschränkt einzuhalten und wirksam umzusetzen; begrüßt das internationale Engagement im Kampf gegen Korruption, das in Ziffer 10 der Resolution 69/314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juli 2015 zum Ausdruck kommt;

15.  stellt fest, dass die Behörden in den Ursprungs-, Transit- und Zielländern bei der Ermittlungstätigkeit, der Durchsetzung und bei gerichtlichen Verfahren auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Unterstützung, Anleitung und Fortbildung benötigen; hebt hervor, dass diese Anstrengungen auf wirksame Weise mit allen beteiligten Agenturen abgestimmt werden müssen; fordert die EU auf, den Austausch von bewährten Vorgehensweisen zu unterstützen und bei Bedarf Spezialausstattungen und Fachwissen zur Verfügung zu stellen;

16.  nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 über den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zur Kenntnis, in denen anerkannt wird, dass Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine wachsende und ernstzunehmende Bedrohung für die Artenvielfalt und die Umwelt, aber auch für die weltweite Sicherheit, die Rechtstaatlichkeit, die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung darstellen; bedauert zutiefst den Mangel an eindeutigen Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten; betont, dass den Mitgliedstaaten bei der vollständigen und kohärenten Umsetzung des Aktionsplans auf einzelstaatlicher Ebene und bei dem Erreichen der darin festgelegten Zielvorgaben eine entscheidende Rolle zukommt;

17.  fordert die Ursprungsländer nachdrücklich auf, i) die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und wirksame, abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, indem vermehrt strafrechtlich ermittelt und vermehrt Anklage erhoben wird und dann auch Urteile verhängt werden, ii) striktere Gesetze zu erlassen, in deren Rahmen der illegale Artenhandel als „schwere Straftat“ gilt, der dasselbe Maß an Aufmerksamkeit gewidmet und die ebenso schwer bestraft wird wie andere Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, iii) mehr Ressourcen für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten bereitzustellen und insbesondere auch die Strafverfolgung, die Handelskontrollen, die Überwachung und die Aufspürung bzw. Beschlagnahme durch die Zollbehörden zu stärken und iv) in Hinblick auf Korruption eine Politik der Nulltoleranz zu verfolgen;

Effizientere Durchführung und Durchsetzung

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Aktionspläne zum illegalen Artenhandel zu erstellen, in denen die Maßnahmen zur Durchsetzung und das Strafmaß im Detail aufgelistet sind, und zwecks Kohärenz und Harmonisierung der Konzepte der Mitgliedstaaten Informationen über Beschlagnahmungen und Verhaftungen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel zu veröffentlichen und auszutauschen; begrüßt die Einrichtung eines Mechanismus, durch den der Kommission regelmäßig neue Daten und Informationen über Beschlagnahmen und Verhaftungen in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und durch den der Austausch bewährter Vorgehensweisen gefördert wird;

19.  fordert, dass der Aktionsplan und die EU‑Verordnungen zum illegalen Artenhandel vollständig durchgeführt und durchgesetzt werden;

20.  regt strenge Strafen für den illegalen Handel an, insbesondere in Gebieten mit gefährdeten marinen Ökosystemen und in Natura-2000-Gebieten, durch die potenzielle Täter abgeschreckt werden;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und ihr jeweiliges Gerichtswesen über ausreichende finanzielle und personelle Mittel sowie geeignetes Fachwissen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels verfügen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Schulung und Sensibilisierung aller in diesem Zusammenhang maßgeblichen Behörden und Einrichtungen einzusetzen;

22.  begrüßt die Anstrengungen des Gemeinschaftsnetzes für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), des Europäischen Netzes der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE), des Europäischen Forums „Richter für die Umwelt“ (EUFJE) und des informellen Polizeinetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (EnviCrimeNet);

23.  weist darauf hin, dass der illegale Artenhandel in die Europäische Sicherheitsagenda 2015–2020 aufgenommen wurde, in der anerkannt wird, dass der illegale Artenhandel eine Bedrohung der biologischen Vielfalt in den Ursprungsregionen darstellt sowie die nachhaltige Entwicklung und regionale Stabilität gefährdet;

24.  regt an, dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus den Strafen für illegalen Handel für den Schutz und die Erhaltung von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einsetzen;

25.  fordert grundlegende Veränderungen, was den Erkenntnisgewinn, die Rechtsetzung, die Rechtsdurchsetzung und die Bekämpfung von Korruption im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel in den Mitgliedstaaten sowie in anderen Ziel- und Transitländern angeht; fordert die Kommission daher auf, der damit zusammenhängenden Verwaltung und Überwachung bei der Durchsetzung der internationalen Normen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel besondere Bedeutung beizumessen;

26.  betont, dass insbesondere die Maßnahmen und die rechtlichen Rahmen in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten harmonisiert werden sollten, damit sich die in diesem Bereich gebildeten kriminellen Netzwerke nicht „verlagern“;

27.  betont, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie ein funktionierender und rechtzeitiger Informationsaustausch zwischen den Umsetzungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden auf einzelstaatlicher Ebene und EU-Ebene erforderlich ist; fordert, dass Netzwerke für die strategische Durchsetzung auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene geschaffen werden, um eine solche Zusammenarbeit zu fördern und zu verbessern; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Einheiten einzurichten, die auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisiert sind, um die Umsetzung in den verschiedenen Agenturen zu fördern;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Europol kontinuierlich relevante Informationen und Daten zu übermitteln; fordert Europol nachdrücklich auf, zu prüfen, ob der illegale Artenhandel nicht in die nächste Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) aufgenommen werden sollte; fordert innerhalb von Europol die Einrichtung einer Sondereinheit mit umfassenden grenzüberschreitenden Befugnissen und Zuständigkeiten, die auf Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spezialisiert und mit ausreichendem Fachpersonal und hinreichenden Mitteln ausgestattet ist, um Informationen zentral zu erfassen und auszuwerten und um Durchsetzungsstrategien und Ermittlungen zu koordinieren;

29.  fordert die Kommission auf, das EU-TWIX-System als ein bewährtes und gut funktionierendes Instrument zum Austausch von Daten und Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und eine langfristige Mittelbindung für dieses System sicherzustellen; ist der Ansicht, dass nichtstaatliche Organisationen bei der Überwachung der Durchsetzung und der Berichterstattung über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten eine wichtige Rolle spielen können; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, um solche von nichtstaatlichen Organisationen unternommenen Anstrengungen zu unterstützen;

30.  weist darauf hin, dass zwischen Straftaten, bei denen es um wildlebende Tier- und Pflanzenarten geht, und anderen Formen des organisierten Verbrechens wie der Geldwäsche und der Finanzierung von Milizen und terroristischen Gruppen Verbindungen bestehen; vertritt die Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen illegale Kapitalströme eine Priorität darstellt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Instrumente – dazu zählt auch die Zusammenarbeit mit der Finanzbranche – zu nutzen und die Auswirkungen neuer Finanzprodukte und Praktiken, die mit diesen Aktivitäten im Zusammenhang stehen, zu überwachen und zu untersuchen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt uneingeschränkt umzusetzen und angemessene Sanktionen für Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten festzulegen; ist darüber besorgt, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben; fordert die Kommission auf, die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere in Hinblick auf die eingeführten Sanktionen, zu bewerten und Orientierungshilfen anzubieten; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2008/99/EG insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit im Kampf gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten innerhalb des im Rahmen der Europäischen Sicherheitsagenda vorgesehenen Zeitraums zu überprüfen und bei Bedarf einen Vorschlag für die Überarbeitung vorzulegen; fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV Maßnahmen zur Ausarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen für den illegalen Artenhandel bei besonders schweren, grenzüberschreitenden Straftaten zu ergreifen;

32.  vertritt die Auffassung, dass die zollpolitischen Aspekte des Aktionsplans stärker hervorgehoben werden sollten, und zwar sowohl mit Blick auf die Zusammenarbeit mit Partnerländern als auch auf eine bessere und effizientere Umsetzung innerhalb der Union; sieht deshalb der Überprüfung der Anwendung und Durchführung der einschlägigen geltenden EU-Rechtsvorschriften, die die Kommission 2016 durchzuführt, erwartungsvoll entgegen und fordert, dass diese Überprüfung eine Bewertung der Zollverfahren umfasst;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorgaben des Übereinkommens von Palermo (UNTOC), das die Grundlage für das internationale Vorgehen und für gegenseitige Rechtshilfe darstellt, wirksam umzusetzen und zu befolgen und so einen entscheidenden Schritt hin zu einem in gemeinsamer Mitsprache konzipierten Kampf gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu vollziehen; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst, dass elf Mitgliedstaaten das UNTOC noch nicht ratifiziert haben; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen schnellstmöglich umzusetzen;

34.  hält im Kampf gegen Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten konsequente, wirksame und abschreckende Strafmaßnahmen für erforderlich; fordert die Mitgliedstaaten auf, den illegalen Artenhandel gemäß Artikel 2 Buchstabe b des UNTOC als schwere Straftat einzustufen;

35.  stellt fest, dass den Richtern und Staatsanwälten der Mitgliedstaaten Anleitungen zur Strafverfolgung und Verurteilung an die Hand gegeben werden müssen und dass Schulungen für die Zoll‑ und Vollzugsbeamten an den Grenzübergangsstellen der EU notwendig sind; vertritt die Auffassung, dass sich die EU das „Global Judges Programme“ der UNEP und die Partnerschaft „Green Customs Initiative“ zum Vorbild nehmen sollte;

36.  fordert die Kommission, die relevanten EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten auf, sich das Ausmaß des illegalen Online-Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten bewusst zu machen, in den Zollbehörden und in den Einheiten, die auf Umweltkriminalität spezialisiert sind, Kapazitäten zu schaffen, sich besser mit den auf Cyberkriminalität spezialisierten Einheiten abzustimmen und das Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen zu fördern, damit Kanäle zur Verfügung stehen, über die Unterstützung durch auf Cyberkriminalität spezialisierte grenzüberschreitende Einheiten angefordert werden kann;

37.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich gemeinsam mit den Betreibern von Plattformen sozialer Medien, von Suchmaschinen und von Plattformen des elektronischen Handels gegen den illegalen Online-Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überwachungsmaßnahmen zu stärken und politische Maßnahmen zu entwickeln, um möglichen illegalen Aktivitäten im Internet entgegenzuwirken; fordert die Kommission daher auf, Leitlinien für den Umgang mit dem Problem der Internet-Kriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier‑ und Pflanzenarten auf EU-Ebene auszuarbeiten;

38.  fordert die EU und die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten auf, die Muster, nach denen in anderen Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie z. B. dem Menschenhandel, vorgegangen wird, zu ermitteln und zu beobachten, um Präventivmaßnahmen und die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten in der Versorgungskette zu fördern, wenn diese mit dem Kampf gegen den illegalen Artenhandel im Zusammenhang stehen, z. B. bei verdächtigen Lieferungen und Finanztransaktionen;

39.  begrüßt, dass die EU erstmals an der COP 17 als CITES-Vertragspartei teilnimmt, sowie die Tatsache, dass die EU und die Mitgliedstaaten sich entschlossen für das CITES einsetzen und diesem beachtliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen;

40.  begrüßt das Verfahren der UNEP-Sachverständigenprüfung, in dessen Rahmen eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs Umweltstraftat erarbeitet werden soll; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die rechtlichen Grenzen zwischen verschiedenen Umweltstraftaten in manchen Fällen unscharf verlaufen, was eine Einschränkung der Möglichkeiten einer wirksamen Strafverfolgung und Bestrafung zur Folge haben kann;

Stärkung der globalen Partnerschaft

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern des illegalen Artenhandels zu intensivieren und ihnen technische, wirtschaftliche und diplomatische Unterstützung anzubieten; ist der Ansicht, dass die EU auf internationaler Ebene tätig werden muss, was die Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels angeht, und dass sie im Rahmen der bilateralen und multilateralen Abkommen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der notwendigen rechtlichen Rahmens leisten muss;

42.  betont, dass die weit verbreitete Korruption, geschwächte Institutionen, Staatsverfall, Misswirtschaft und die Tatsache, dass auf Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Arten nur geringe Strafen verhängt werden, große Probleme darstellen, die bewältigt werden müssen, wenn es gilt, wirksam gegen den grenzüberschreitenden illegalen Artenhandel vorzugehen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Entwicklungsländer in deren Bemühungen zu unterstützen, die Anreize zu beseitigen, die zu Wilderei führen, und zu diesem Zweck mehr Möglichkeiten für wirtschaftliche Tätigkeiten zu schaffen und eine verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtstaatlichkeit zu fördern;

43.  fordert die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und alle betroffenen Staaten auf, die Zusammenhänge zwischen dem illegalen Artenhandel, regionalen Konflikten und Terrorismus systematischer zu untersuchen;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Treuhandfonds oder eine ähnliche Fazilität gemäß Artikel 187 der überarbeiteten Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union mit dem Ziel einzurichten, Schutzgebiete zu erhalten und gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wilderei als Teil eines Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels vorzugehen;

45.  fordert die EU auf, die über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellte finanzielle und technische Hilfe, mit der die Entwicklungsländer dabei unterstützt werden sollen, die nationalen Vorschriften über wild lebende Arten gemäß den CITES-Empfehlungen umzusetzen, aufzustocken, und zwar insbesondere für die Länder, denen für die Rechtsdurchsetzung und die Strafverfolgung von Schmugglern nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung stehen;

46.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit Schwerpunkt 1 des Aktionsplans eine Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Partnerschaftsinstruments zu erwägen, die darauf ausgerichtet sind, die Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Arten in Schlüsselmärkten zu verringern; betont, dass die Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang maßgebliche Beiträge leisten kann, indem sie im Rahmen der Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung in EU-Handelsabkommen an den Überwachungsstrukturen mitwirkt;

47.  hält es für sehr wichtig, im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und China das sensible Thema der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen aus wildlebenden Arten, z. B. Elefanten-Elfenbein, Nashorn-Horn und Tigerknochen, in Angriff zu nehmen, da diese eine tatsächliche Gefahr für die Erhaltung der betroffenen Arten und die Artenvielfalt im Allgemeinen darstellt;

48.  fordert die Kommission auf, verbindliche und durchsetzbare Kapitel über die nachhaltige Entwicklung in alle Handelsabkommen und Verhandlungen, an denen die EU beteiligt ist, einzubinden – wobei speziell darauf verwiesen werden muss, dass dem illegalen Artenhandel in allen Wirtschaftszweigen ein Ende zu setzen ist – und Untersuchungen zu diesen Bestimmungen in ihre Umsetzungsberichte einzufügen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Umsetzung des CITES und den Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einen höheren Stellenwert im Kontext des APS+-Systems einzuräumen;

49.  weist darauf hin, dass unter anderem Korruption ein Nährboden für den illegalen Handel mit wildlebenden Arten und Erzeugnissen aus wildlebenden Arten ist; begrüßt die von der Kommission in ihrer Strategie mit dem Titel „Handel für alle“ abgegebene Zusage, ehrgeizige Vorschriften zur Bekämpfung der direkten und indirekten Auswirkungen der Korruption und des illegalen Artenhandels in alle künftigen Handelsabkommen aufzunehmen; fordert die Kommission daher auf, der Verwaltung und Überwachung bei der Durchsetzung der internationalen Normen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit wildlebenden Arten besondere Bedeutung beizumessen;

50.  fordert die EU auf, zu prüfen, wie im Rahmen der WTO der Welthandel und Umweltvorschriften einander förderlich sein können, insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten für mehr Kohärenz zwischen den WTO-Übereinkommen und multilateralen Umweltübereinkommen sowie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Handelserleichterungen, mit dem sich neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit der für Zollangelegenheiten, wildlebende Arten und Handelsfragen zuständigen Beamten – vor allem in Entwicklungsländern – eröffnen; vertritt die Auffassung, dass weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der WTO und dem CITES geprüft werden sollten, insbesondere wenn es darum geht, Beamten aus Entwicklungsländern fachliche Unterstützung und Kapazitätsaufbau in den Bereichen Handel und Umwelt anzubieten;

51.  betont, dass die internationale Zusammenarbeit der an der Durchsetzung beteiligten Organisationen entscheidend ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Internationale Konsortium für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (International Consortium on Combating Wildlife Crime, ICCWC) weiterhin zu unterstützen; begrüßt jede Verstärkung dieser Unterstützung, auch durch die Bereitstellung von Finanzmitteln und Fachexpertise, um den Aufbau von Kapazitäten, den Austausch von Informationen und Erkenntnissen sowie die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsvorschriften zu fördern; fordert die Kommission auf, Indikatoren des ICCWC zu nutzen, um die Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung, die Drittländern für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels gewährt wird, zu bewerten und auf diesem Wege eine einheitliche und glaubwürdige Bewertung der Entwicklungsfinanzierung zu fördern;

52.  begrüßt internationale Strafverfolgungseinsätze wie die Operation COBRA III, durch die auch ermöglicht wird, dass bedeutende Mengen an illegalen Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beschlagnahmt werden, Händler festgenommen werden und der illegale Artenhandel von der Öffentlichkeit zunehmend als ein Bereich der schweren organisierten Kriminalität wahrgenommen wird;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die für das CITES vorgesehenen Mittel aufzustocken, damit die Organisation ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bestimmung von Arten erweitern kann; bedauert in diesem Zusammenhang, dass sechs Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1992 bis 2015 in Bezug auf das CITES immer noch im Zahlungsrückstand sind;

54.  begrüßt ferner, dass mit dem Aktionsplan der EU ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung geleistet wird, die in der von den Staats- und Regierungschefs im September 2015 auf einem Gipfel der Vereinten Nationen vereinbarten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verankert sind;

Die EU als Zielmarkt, Ursprungs- und Transitgebiet

55.  weist darauf hin, dass das CITES, die EU-Holzverordnung und der verordnungsrechtliche Rahmen der EU im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei wichtige Instrumente zur Regelung des internationalen Artenhandels sind; ist jedoch besorgt angesichts der unzureichenden Umsetzung und Durchsetzung und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und ihre Tätigkeiten besser abzustimmen, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen; ist außerdem besorgt angesichts der bestehenden Regelungslücken im Hinblick auf die Arten und Akteure; fordert daher, dass die EU den bestehenden verordnungsrechtlichen Rahmen prüft, um ihn dahingehend zu ergänzen, dass das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Transport, der Erwerb und der Besitz von Arten, die illegal geerntet bzw. erbeutet wurden, oder mit denen in Drittländern Handel getrieben wird, verboten wird; vertritt die Ansicht, dass durch eine solche Rechtsvorschrift der bestehende EU-Rahmen harmonisiert werden könnte und dass die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer solchen Rechtsvorschrift entscheidend zur Verringerung des weltweiten illegalen Artenhandels beitragen könnten; betont in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen einer solchen Rechtsvorschrift vollständige Transparenz über Handelsverbote von bestimmten wildlebenden Tier‑ und Pflanzenarten, die in Drittländern unter Schutz stehen, gegeben werden muss, damit die Rechtssicherheit für alle am legalen Handel Beteiligten sichergestellt ist;

56.  betont, dass die Trophäenjagd zu einem massiven Rückgang der in den Anhängen I und II des CITES gelisteten gefährdeten Arten beigetragen hat, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Einfuhr von Jagdtrophäen, die von Arten stammen, die gemäß den EU-Artenschutzverordnungen unter Schutz gestellt sind, ein Vorsorgekonzept zu entwickeln und außerdem die EU-Rechtsvorschriften, in denen die Einfuhr von Jagdtrophäen in die EU-Mitgliedstaaten geregelt wird, weiter zu stärken und Einfuhrgenehmigungen für Trophäen aller in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelisteten Arten zu fordern;

57.  begrüßt die Buckingham-Palast-Erklärung von 2016, in der sich die Unterzeichner – wie etwa Luftverkehrsunternehmen, Schifffahrtsunternehmen, Hafenbetreiber, Zollbehörden, zwischenstaatliche Einrichtungen und Wohlfahrtsverbände, die sich für die Arterhaltung einsetzen, dazu verpflichtet haben, die Standards im gesamten Verkehrssektor zu erhöhen, wobei besonderes Gewicht auf den Informationsaustausch, Mitarbeiterschulungen, technologische Verbesserungen sowie die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln durch mehrere Unternehmen und Organisationen auf der ganzen Welt gelegt werden soll; fordert sämtliche Parteien auf, die im Rahmen dieser Erklärung eingegangenen Verpflichtungen vollständig umzusetzen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, angelehnt an die Buckingham-Palast-Erklärung freiwillige Selbstverpflichtungen auch in anderen Bereichen, insbesondere in der Finanzbranche und im elektronischen Geschäftsverkehr, zu fördern;

58.  fordert, dass der Elfenbeinhandel sowie die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Elfenbein in der EU und in Drittländer, einschließlich des Elfenbeins, das vor Abschluss des Abkommens ausgeführt wurde, sowie von Nashorn-Horn uneingeschränkt und umgehend verboten werden; fordert, dass ein Mechanismus eingeführt wird, mit dem bewertet werden soll, ob es notwendig ist, vergleichbare Einschränkungen für andere vom Aussterben bedrohte Arten einzuführen;

59.  stellt fest, dass die EU-Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) Wirkung erzielt hat, verlangt aber, dass ihre Durchführung energischer betrieben wird, damit keine illegal gefangenen Fischereierzeugnisse auf den EU-Markt gelangen; empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten, die Kontrollen der Fangdokumentation (Fangbescheinigungen) und der Sendungen (besonders aus Ländern, denen ein hohes Risiko zugeordnet wird) konsequenter und wirkungsvoller durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass die Fischereierzeugnisse legal gefangen sind;

60.  betont, dass die Beteiligung des Privatsektors am Kampf gegen den illegalen Artenhandel durch Selbstregelung und die soziale Verantwortung der Unternehmen wichtig ist; erachtet die Rückverfolgbarkeit im rechtmäßigen und nachhaltigen gewerblichen und nicht gewerblichen Handel als unbedingt notwendig; betont, dass auf internationaler Ebene sowie im öffentlichen und privaten Sektor ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen notwendig ist; fordert die EU auf, die vorhandenen Kontrollinstrumente, einschließlich der Nutzung von Mechanismen zur Rückverfolgung, zu stärken; ist der Ansicht, dass der Verkehrssektor hierbei eine entscheidende Rolle – zum Beispiel durch die Einführung eines Frühwarnsystems – spielen sollte; weist darauf hin, dass die öffentlich-privaten Partnerschaften in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle spielen können;

61.  fordert, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Kontrollen an den Grenzübergängen künftig auch überwachen sollten, ob die Bestimmungen auf nationaler Ebene eingehalten werden – mit regelmäßigen Kontrollen von Händlern und Inhabern von Genehmigungen wie Tierhandlungen, Tierzüchtern, Forschungszentren und Gärtnereien sowie in den Branchen Mode, Kunst, Arzneimittel und Catering, in denen möglicherweise illegal erworbene Teile von Pflanzen und Tieren verwendet werden;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche beschlagnahmten Exemplare sofort eingezogen werden und dass beschlagnahmte oder eingezogene lebendige Exemplare in geeigneten Tierschutzeinrichtungen versorgt und untergebracht werden; fordert die Kommission auf, Anleitungen zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, dass alle von den Mitgliedstaaten herangezogenen Tierschutzeinrichtungen für wildlebende Tiere den notwendigen Anforderungen genügen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende finanzielle Mittel für Tierschutzeinrichtungen zu sorgen;

63.  fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, nationale Pläne für den Umgang mit beschlagnahmten lebendigen Exemplaren im Einklang mit Anlage 3 der CITES-Entschließung Conf. 10.7 (Rev. CoP15) anzunehmen; betont, dass die Mitgliedstaaten Informationen über alle eingezogenen lebendigen Exemplare an EU-TWIX leiten, zusammenfassende Jahresberichte veröffentlichen und sicherstellen sollten, dass die Fortbildung von Vollzugsbeamten auch Fragen im Zusammenhang mit dem Tierwohl und der Sicherheit beim Umgang mit lebenden Tieren umfasst; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende finanzielle Mittel zur Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen für wildlebende Tiere zur Verfügung zu stellen;

64.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Positivlisten für Arten in Erwägung zu ziehen, nach denen exotische Arten objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien daraufhin zu beurteilen sind, ob der Handel mit ihnen und ihre Haltung als Haustiere für sie sicher ist und sie hierfür geeignet sind;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0031.
(2) ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1.
(3) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(4) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(5) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1.
(6) ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
(8) ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.
(9) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

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