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Verfahren : 2016/3027(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B8-1345/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 15/12/2016 - 6.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0506

Angenommene Texte
PDF 186kWORD 51k
Donnerstag, 15. Dezember 2016 - Straßburg
Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma
P8_TA(2016)0506RC-B8-1345/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma (2016/3027(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der Rohingya, muslimischen, Muslime, insbesondere seine Entschließung vom 7. Juli 2016(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur Strategie der EU bezüglich Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma: eine besondere Partnerschaft für Demokratie, Frieden und Wohlstand“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, zum Amtsantritt der neuen Regierung der Union Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HV zu der in jüngster Zeit festzustellenden Eskalation der Gewalt in Myanmar vom 2. Dezember 2016,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung zum dritten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar vom 25. November 2016

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Staatenlosigkeit vom 4. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die letzten Briefings des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 29. bzw. 18. November 2016 zur sich verschlechternden Menschenrechtslage im nördlichen Rakhine State,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit dem Titel „Situation of human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Myanmar“ (Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma) vom 20. Juni 2016,

–  unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 31/24 vom 24. März 2016 zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma vom 18. März 2016,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nation (UNHRC) zur Beendigung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf die Charta der ASEAN,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation ASEAN „Parliamentarians for Human Rights“ vom April 2015 mit dem Titel „The Rohingya Crisis and the Risk of Atrocities in Myanmar: An ASEAN Challenge and Call to Action“ (Die Rohingya-Krise und das Risiko von Gräueltaten in Myanmar/Birma: eine Herausforderung für den Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) und ein Aufruf zum Handeln),

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, in seinem Bericht vom 20. Juni 2016 die anhaltenden schweren Verletzungen der Rechte der Rohingya beschreibt – darunter der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit, wodurch sie staatenlos werden, erhebliche Einschränkungen der Freizügigkeit, Bedrohungen des Lebens und der Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte – und erklärt, dass diese als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden können; in der Erwägung, dass Zeid Ra'ad Al Hussein darauf hinweist, dass den Rohingya der Zugang zu zahlreichen Berufen verwehrt werde und dass sie spezielle Dokumente benötigten, um in Krankenhäuser aufgenommen zu werden, was zu Verzögerungen und zum Tod von Kindern und ihren Müttern bei der Entbindung geführt habe; in der Erwägung, dass John McKissick, der Leiter des Büros der Flüchtlingsagentur der Vereinten Nationen in Cox’s Bazar in Bangladesch, kürzlich gesagt haben soll, dass Myanmar versuche, „eine ethnische Säuberung der muslimischen Minderheit der Rohingya von seinem Staatsgebiet durchzuführen“; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit der Rohingya eine Kollektivbestrafung darstellen;

B.  in der Erwägung, dass am 9. Oktober 2016 bewaffnete Männer drei Polizeiwachen unweit der Grenze zu Bangladesch angegriffen haben und dass dabei neun Polizeibeamte ums Leben gekommen und viele Waffen verschwunden sind; in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma behauptete, die bewaffneten Männer gehörten einer Rohingya-Miliz an, und dass sie daraufhin den Bezirk Maungdaw zu einer „Operation Zone“ mit Ausgangssperre und scharfen Beschränkungen erklärt hat, die auch für Journalisten und ausländische Beobachter gelten, denen der Zugang zu der Gegend verwehrt ist;

C.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen örtliche Quellen von schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen durch die Regierungstruppen in der so genannten „Operation Zone“ berichten; in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma den Tod von 69 mutmaßlichen Milizionären und 17 Mitgliedern der Sicherheitskräfte gemeldet hat, eine Behauptung, die wegen Zugangsbeschränkungen nicht unabhängig überprüft werden kann;

D.  in der Erwägung, dass am 3. November 2016 ein zweiter Anschlag auf einen Grenzposten zum Tod eines Polizeibeamten geführt hat;

E.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen, insbesondere Human Rights Watch, die Satellitenbilder benutzen, von einer groß angelegten Zerstörung von Wohnhäusern und anderen Gebäuden in Teilen des nördlichen Rakhine State berichten, die derzeit für NRO und unabhängige Beobachter unzugänglich sind;

F.  in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma am 2. und 3. November 2016 eine Besichtigung betroffener Gebiete in Maungdaw unter Aufsicht der Regierung durchgeführt hat, an der eine neunköpfige Delegation ausländischer Botschafter teilnahm, einschließlich des Residierenden Koordinators der Vereinten Nationen, die bestätigten, dass sie verbrannte Strukturen in verschiedenen Ortschaften gesehen hätten;

G.  in der Erwägung, dass in den letzten Wochen mindestens 25 000 Rohingya in das Nachbarland Bangladesch geflohen sind und dass schätzungsweise 30 000 Einwohner des Rakhine State durch die Gewalt vertrieben wurden; in der Erwägung, dass derzeit mehr als 56 000 Rohingya beim UNHCR in Malaysia registriert sind;

H.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma seit 2011 Schritte zur Reform seiner Wirtschaft und seines politischen Systems unternommen hat; in der Erwägung, dass die Armee immer noch einen unverhältnismäßig großen Einfluss auf die Angelegenheiten des Landes ausübt: in der Erwägung, dass im November 2015 ein neues nationales Parlament gewählt und im März 2016 eine demokratisch gewählte nationale Regierung eingesetzt wurde;

I.  in der Erwägung, dass daraufhin die EU und andere weltweite Akteure die Sanktionen aufgehoben und Myanmar/Birma gestattet haben, sich wieder in die weltweiten politischen und wirtschaftlichen Strukturen zu integrieren; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle im Prozess der Reform und der Öffnung gespielt und unter anderem mit beträchtlicher Entwicklungshilfe, Schulung und technischer Zusammenarbeit, der Förderung eines integrativen Abkommens über einen landesweiten Waffenstillstand und Handel im Rahmen der Fazilität „Alles außer Waffen“ einen Beitrag geleistet haben; in der Erwägung, dass die EU und Myanmar/Birma jährliche Menschenrechtsdialoge führen;

J.  In der Erwägung, dass es dennoch weiterhin Probleme gibt, auch im Bereich der Menschenrechte und insbesondere hinsichtlich der Lage der muslimischen Minderheit der Rohingya; in der Erwägung, dass mehr als 1 Million muslimischer Rohingya seit Generationen in Myanmar/Birma leben, aber derzeit eine der weltweit am stärksten verfolgten Minderheiten sind; in der Erwägung, dass sie seit dem burmesischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit von 1982 offiziell staatenlos sind; in der Erwägung, dass die Rohingya von der Regierung von Myanmar/Birma und von den Nachbarstaaten unerwünscht sind, obwohl in einigen dieser Nachbarstaaten eine große Anzahl von Flüchtlingen lebt; in der Erwägung, dass durch das Rechtssystem von Myanmar/Birma die Diskriminierung von Minderheiten institutionalisiert wird und insbesondere die Rohingya zu Staatenlosen gemacht werden, da ihre befristeten Personalausweise (Weißen Karten) für im März 2015 abgelaufen erklärt wurden und sie seit 2012 keine Geburtsurkunden für ihre Kinder erhalten können;

K.  in der Erwägung, dass der Regierung von Myanmar/Birma den Rohingya ihre grundlegendsten Rechte verweigert; in der Erwägung, dass nach einem Bericht der Organisation „ASEAN Parliamentarians for Human Rights“ vom April 2015 zur Zeit seiner Erstellung noch etwa 120 000 Rohingya mit beschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe in Binnenvertriebenenlagern im Rakhine State untergebracht waren und dass in den letzten Jahren mehr als 100 000 weitere über See oder Land – oft Menschenhändlern ausgeliefert – in andere Länder geflohen sind, wobei viele auf der gefährlichen Reise umkommen;

L.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge in Myanmar/Birma Vergewaltigung durch die Streitkräfte als Kriegswaffe oft eingesetzt wird, um ethnische Minderheiten einzuschüchtern, was verheerende Folgen für die Opfer hat; in der Erwägung, dass die Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, ihrer ernsten Sorge hierüber Ausdruck verliehen hat; in der Erwägung, dass der Internationalen Strafgerichtshof Vergewaltigung und andere Formen der sexuellen Gewalt in seine Liste von Kriegsverbrechen und Handlungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, aufgenommen hat; in der Erwägung, dass insbesondere betont werden sollte, dass die Frauen der Rohingya mehrfach diskriminiert und auch sexuell missbraucht oder zwangssterilisiert werden;

M.  in der Erwägung, dass es schwere Bedenken hinsichtlich der Lage der LGBTI-Gemeinschaft in Myanmar/Birma, einschließlich Rohingyas, gibt, die immer noch unter dem Vorwand einer Vorschrift aus der Kolonialzeit (Abschnitt 377 des Strafgesetzbuchs) verfolgt und kriminalisiert werden und die weiterhin willkürlicher Festnahme und Haft, Einschüchterung sowie physischen und sexuellen Angriffen ausgesetzt sind und denen Gesundheitsdienste verweigert werden;

N.  in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi in einem Treffen mit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, verkündet hat, dass die Bezeichnung „Rohingya“ von der Regierung – entsprechend der gängigen Praxis unter der Militärdiktatur – nicht verwendet werde, da sie – ebenso wie die Bezeichnung „Bengali“ – als beleidigend angesehen werde, und dass sie stattdessen eine neue Bezeichnung „muslimische Gemeinschaft im Rakhine State vorschlägt;

O.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma gewisse Bemühungen um Fortschritte bei dem Friedensprozess – zusätzlich zu seinen Vorbereitungen für eine nationale Friedenskonferenz – unternommen hat; in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in dem Land aufrechterhalten werden muss und alle bewaffneten ethnischen Gruppen eingebunden werden müssen, damit Frieden, Wohlstand und die Einheit in dem Land gesichert sind;

1.  ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im nördlichen Rakhine State und bedauert, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind, ihre Lebensgrundlage und ihre Unterkunft verloren haben; bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma; bekräftigt, dass die Staatsorgane von Myanmar/Birma die Pflicht haben, die Angriffe vom 9. Oktober 2016 zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen; weist jedoch darauf hin, dass dies im Einklang mit den Normen und den Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte erfolgen muss;

2.  fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, das Töten, die Einschüchterung und die Vergewaltigung Angehöriger des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden;

3.  begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, einen Untersuchungsausschuss über die jüngsten Gewalttaten im Rakhine State einzusetzen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Vereinten Nationen und anderen externen Beobachtern zu gestatten, bei den Ermittlungen der jüngsten Vorfälle im Bezirk Maungdaw im Rakhine State Unterstützung zu leisten, auch über die Angriffe vom 9. Oktober 2016 und die anschließenden Maßnahmen der Regierung; hält es für dringend notwendig, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern der Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen;

4.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass dies nur der erste Schritt sein kann hin zu einer umfassenderen Zusage, der Straffreiheit für Verbrechen gegen die Minderheit der Rohingya ein Ende zu setzen; ist besonders bestürzt über Meldungen über sexuelle Gewalt als Mittel der Einschüchterung und als Kriegswaffe zur Unterdrückung der Minderheit der Rohingya und fordert, dass die Täter strafrechtlich verfolgt werden;

5.  fordert außerdem, dass die Regierung von Myanmar/Birma unverzüglich zulässt, dass die humanitäre Hilfe alle Konfliktgebiete und Vertriebenen erreicht;

6.  fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die bedauerliche Diskriminierung und Absonderung der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden;

7.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma daher auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 zu reformieren und der Minderheit der Rohingya wieder die Staatsbürgerschaft zuzuerkennen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Behörden des Rakhine State mit Nachdruck auf, ab sofort alle Kinder bei ihrer Geburt zu registrieren;

8.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, alle unnötigen, diskriminierenden und unverhältnismäßigen Einschränkungen im Rakhine State aufzuheben;

9.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Menschenhandel und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu bekämpfen;

10.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, besser mit den Vereinten Nationen, einschließlich des UNHCR und der Mandatsträger des Sonderverfahrens, zusammenzuarbeiten; fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Resolution 31/24 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma umzusetzen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte einzuladen, ein Büro in dem Land zu eröffnen, das mit einem vollständigen Mandat und angemessenem Personal ausgestattet sein muss;

11.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, jegliche Aufstachelung zu Rassenhass oder religiös motiviertem Hass unmissverständlich zu verurteilen, Maßnahmen zu ergreifen, um Hassreden, auch von radikalen buddhistischen Gruppen, ein Ende zu setzen und soziale Diskriminierung und Feindseligkeiten gegen die Minderheit der Rohingya zu bekämpfen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma außerdem auf, das universelle Recht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit zu achten;

12.  fordert die Sacharow-Preisträgerin Aung Suu Kyi auf, ihre Schlüsselstellung in der Regierung von Myanmar/Birma zu nutzen, um die Lage der Minderheit der Rohingya zu verbessern; erinnert an die Stellungnahme vom 18. Mai 2015 des Sprechers der Partei Aung San Suu Kyis, der zufolge die Regierung von Myanmar/Birma der Rohingya-Minderheit das Recht auf Staatsbürgerschaft wieder gewähren sollte;

13.  empfiehlt den Regierungen der Länder, die mit dem Zustrom geflüchteter Rohigya konfrontiert sind, eng mit dem UNHCR zusammenzuarbeiten, da dieser über das technische Fachwissen, um den Status als Flüchtling zu prüfen, und über das Mandat, Flüchtlingen und Staatenlosen zu helfen, verfügt; fordert diese Länder auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten und die geflüchteten Rohingya nicht zurückzuweisen, zumindest nicht, bis eine zufriedenstellenden und menschenwürdige Lösung für ihre Situation gefunden wurde; fordert insbesondere Bangladesch auf, geflüchteten Rohingya die Einreise zu gewähren, erkennt aber gleichzeitig die Anstrengungen an, die Bangladesch bereits unternommen hat, um mehrere hunderttausend Flüchtlinge aufzunehmen;

14.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur EU-Strategie gegenüber Myanmar/Birma; ist der Auffassung, dass die Stärkung der Beziehungen der EU zu Myanmar/Birma im strategischen Interesse der EU liegt; ist der Ansicht, dass die neue Regierung sowohl eine historische Chance als auch die Pflicht hat, die Demokratie zu festigen und Frieden, nationale Aussöhnung und Wohlstand zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine weitere Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Myanmar/Birma davon abhängig gemacht werden muss, ob sich die Menschenrechte in diesem Land auch wirklich verbessert haben;

15.  bekräftigt außerdem die Aufforderungen des Rates, der in seinen Schlussfolgerungen zum Aufbau wirksamer demokratischer Einrichtungen und einer starken Zivilgesellschaft, zur Achtung der Grundrechte und -freiheiten und zur Förderung einer demokratischen Regierungsführung aufgefordert hat;

16.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, den regelmäßig stattfindenden bilateralen Menschenrechtsdialog fortzuführen und den Stand der Dinge in Bezug auf die problematischen Rechtsvorschriften und die Diskriminierung von Minderheiten ausführlich zu erörtern, insbesondere, was die Rohingya betrifft, und dem Parlament über das Ergebnis dieser Gespräche Bericht zu erstatten;

17.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die neuen demokratischen Strukturen von Myanmar/Birma weiter zu unterstützen und dabei den Schwerpunkt auf die technische Zusammenarbeit zu legen und auf diese Weise dazu beizutragen, die diversen Funktionen des Staates zu verbessern;

18.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Myanmar/Birma im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Sinne des Tagesordnungspunkts 4 weiter zu beobachten;

19.  fordert die EU auf, den UNHCR bei seinen Bemühungen, den geflüchteten Rohingya in Süd- und Südostasien zur Seite zu stehen, zu unterstützen;

20.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN), der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0316.

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