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Verfahren : 2017/2508(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0075/2017

Aussprachen :

PV 19/01/2017 - 4.3
CRE 19/01/2017 - 4.3

Abstimmungen :

PV 19/01/2017 - 7.3

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0004

Angenommene Texte
PDF 181kWORD 49k
Donnerstag, 19. Januar 2017 - Straßburg
Lage in Burundi
P8_TA(2017)0004RC-B8-0075/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zur Lage in Burundi (2017/2508(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Burundi, insbesondere auf die letzten beiden Entschließungen vom 9. Juli 2015(1) und 17. Dezember 2015(2),

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen, insbesondere auf Artikel 96,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020(4);

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP–EU vom 9. Dezember 2015 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000,

–  unter Hinweis auf die Verfassung von Burundi, insbesondere Artikel 96,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) im Namen der Europäischen Union vom 21. Oktober 2016 zu Südafrika und Burundi und dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi(5) und auf die Verlängerung dieser Maßnahmen vom 29. September 2016,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 4. November 2016 zur Menschenrechtslage in der Republik Burundi,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 20. September 2016 über die unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi, die gemäß der Resolution des Menschenrechtsrats S-24/1 durchgeführt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 17. Juni 2016 über die Menschenrechtslage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 30. September 2016 zur Menschenrechtslage in Burundi,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Delegation der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 17. Mai 2016 über ihre Informationsreise nach Burundi vom 7. bis 13. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des EAD vom 6. Januar 2017 zum Verbot der Menschenrechtsliga Iteka in Burundi,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich Burundi in einer dramatischen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Krise befindet, seit Präsident Pierre Nkurunziza unter Verletzung des Abkommens von Arusha und der Verfassung von Burundi beschlossen hat, sich im April 2015 zum dritten Mal um das Amt des Präsidenten zu bewerben; in der Erwägung, dass Präsident Nkurunziza kürzlich Erklärungen abgegeben hat, in denen er die Möglichkeit, die burundische Verfassung dahingehend zu ändern, dass ihm eine Bewerbung für eine vierte Amtszeit ab 2020 erlaubt wäre, nicht ausgeschlossen hat;

B.  in der Erwägung, dass Burundi den IStGH am 19. Oktober 2016 vom Austritt des Staates aus dem Römischen Statut und dem IStGH infolge der Entscheidung des IStGH, Vorermittlungen zu Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen in Burundi einzuleiten, in Kenntnis setzte;

C.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtsliga Iteka nach zweijährigen Ermittlungen im Land am 15. November 2016 einen gemeinsam mit der Internationalen Föderation der Ligen für Menschenrechte (FIDH) verfassten Bericht mit dem Titel „Repression and Genocidal Dynamics in Burundi“ (Repressionen und aktuelle Fälle von Völkermord in Burundi) veröffentlichte, der ein aktuelles Bild der Repressionen und der massiven Menschenrechtsverstöße der Regierung zeichnet; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsliga Iteka zudem einige Wochen später mehrere Ermittlungsberichte über schwerste Verbrechen der staatlichen Kräfte in Burundi – Mord, Entführung, Verschleppung, Folter, Vergewaltigung und Masseninhaftierungen – veröffentlichte; in der Erwägung, dass diese Verbrechen weiterhin vollkommen straflos verübt werden; in der Erwägung, dass bis Oktober 2016 bereits fünf andere Menschenrechtsorganisationen verboten wurden, nämlich das Forum pour le renforcement de la société civile (FORSC), das Forum pour la conscience et le développement (FOCODE), die Action chrétienne pour l’abolition de la torture (ACAT), die Association burundaise pour la protection des droits humains et des personnes détenues (APRODH) und das Réseau des citoyens probes (RCP);

D.  in der Erwägung, dass die FIDH im November 2016 über 1 000 Todesfälle, 8 000 politische Gefangene, 300 bis 800 vermisste Personen, Hunderte Fälle von Folter, Hunderte Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, Tausende willkürliche Verhaftungen, über 310 000 Menschen, die zur Flucht in die Nachbarstaaten gezwungen waren, und 61 000 Binnenvertriebene gemeldet hat; in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in Burundi eine Gefahr für die Stabilität in der gesamten Region darstellt;

E.  in der Erwägung, dass die Regierung immer mehr Druck auf unabhängige Medien und Zeitungen ausübt und dass Journalisten verschleppt, physisch bedroht und angegriffen werden oder gerichtlichen Schikanen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass alle unabhängigen Radiosender ihren Betrieb einstellen mussten und dass Burundi in der von Reporter ohne Grenzen geführten Rangliste der Pressefreiheit 2016 auf Platz 156 von 180 steht;

F.  in der Erwägung, dass die EU im März 2016 die Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens beendet und die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung mit der Begründung ausgesetzt hat, dass deren Zusagen hinsichtlich der Menschenrechte und demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze nicht zufriedenstellend waren;

G.  in der Erwägung, dass das Justizsystem in Burundi vollkommen korrupt ist und dass seit Beginn der Krise nur sehr wenige Täter vor Gericht gestellt wurden, obwohl Hunderte Menschen getötet und gefoltert wurden, viele davon von der Polizei und dem Geheimdienst;

H.  in der Erwägung, dass eine „Ethnisierung“ der Krise durch die Regierung zu befürchten steht und eine spalterische Rhetorik vonseiten der Vertreter des Staates immer alltäglicher wird, wie auch von Vertretern der Vereinten Nationen angemerkt wurde;

I.  in der Erwägung, dass Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, Berichten zufolge Einwohner festnehmen, schlagen und bestehlen und auch Vergewaltigungen als Waffe einsetzen; in der Erwägung, dass sich ihre Angriffe hauptsächlich gegen Oppositionsmitglieder richten, vor allem gegen Mitglieder der Nationalen Befreiungskräfte (FNL); in der Erwägung, dass in den letzten Monaten Oppositionsmitglieder und mutmaßliche Opponenten reihenweise umgebracht, verhaftet, geschlagen und gefoltert wurden;

J.  in der Erwägung, dass der Rat am 29. September 2016 die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Burundi bis zum 31. Oktober 2017 verlängert hat; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen aus einem Reiseverbot und einem Einfrieren der Vermögenswerte bezüglich bestimmter Personen bestehen, die durch ihre Tätigkeiten die Demokratie in Burundi untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung für die Krise in Burundi behindern;

K.  in der Erwägung, dass die Vermittlungsbemühungen mit der uneingeschränkten Unterstützung der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der EU und der Vereinten Nationen fortgesetzt werden, um den innerburundischen Dialog mit dem Ziel zu unterstützen, eine einvernehmliche und friedliche Lösung für die Krise in Burundi zu finden;

1.  ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische Situation und Sicherheitslage in Burundi; verurteilt die Gewalthandlungen, die in Burundi seit 2015 verübt werden, bei denen es zu Tötungen, Folterungen, gezielter Gewalt gegen Frauen, einschließlich Massenvergewaltigungen, zur Schikanierung und Inhaftierung Tausender Menschen und zur Vertreibung Tausender Burundier, zu willkürlichen Festnahmen und rechtswidrigen Inhaftierungen und Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit gekommen ist, und verurteilt, dass diese Handlungen weitgehend unbestraft bleiben; fordert eine gründliche unabhängige Untersuchung der Tötungen und Verstöße sowie die strafrechtliche Verfolgung der Täter;

2.  erinnert die staatlichen Stellen Burundis an ihre Verpflichtungen, die Grundrechte, einschließlich der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ihrer Bürger wie der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit, zu garantieren, zu schützen und zu fördern, wie dies in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und in anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten festgeschrieben ist; weist die burundische Regierung auf ihre internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hin, die insbesondere die Achtung der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Behandlung justizieller Angelegenheiten, vor allem das Recht auf ein faires und unabhängiges Verfahren, betreffen;

3.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Nationalversammlung Burundis am 23. und 28. Dezember 2016 zwei Gesetzesentwürfe angenommen hat, in denen schärfere Kontrollen der Tätigkeiten nationaler und internationaler NRO festgelegt werden; weist darauf hin, dass diese Gesetze am 3. Januar 2017 zum Verbot der Menschenrechtsliga Iteka geführt haben; fordert die staatlichen Stellen Burundis nachdrücklich auf, diese Entscheidung zu überdenken; bekräftigt, dass die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen; fordert die lokalen Behörden auf, ihnen zu ermöglichen, frei und sicher zu agieren;

4.  fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller aus Gewissensgründen inhaftierten Personen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und bedrohten Organisationen in Burundi zu verdoppeln;

5.  fordert die staatlichen Stellen Burundis auf, unverzüglich freie Medien zuzulassen und den Oppositionsführern im Exil zu erlauben, ins Land zurückzukehren;

6.  fordert die Regierung Burundis auf, die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen wieder aufzunehmen und den Mitarbeitern des OHCHR Zugang zu den Hafteinrichtungen zu gewähren; fordert die Regierung Burundis nachdrücklich auf, in Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller zu achten und zu garantieren;

7.  unterstützt nachdrücklich die demokratischen Grundsätze und Werte, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit als wesentliche Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, sowie die im Abkommen von Arusha verankerten Grundsätze; legt allen Parteien nahe, die notwendigen Bedingungen festzulegen, um das Vertrauen wiederaufzubauen und die nationale Einheit zu stärken, und zwar durch einen transparenten nationalen Dialog, in den gemäß dem Abkommen von Arusha und der burundischen Verfassung alle Betroffenen einbezogen werden, einschließlich der Regierung, der Oppositionsparteien und der Vertreter der Zivilgesellschaft;

8.  stellt mit tiefer Besorgnis fest, dass Burundi offiziell seinen Rücktritt vom Römischen Statut bekannt gegeben hat; erinnert daran, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) eine Schlüsselinstitution ist, die Bürger, die mit schwersten Verbrechen konfrontiert sind, dabei unterstützt, Gerechtigkeit zu erfahren, wenn dies auf einzelstaatlicher Ebene nicht möglich ist;

9.  fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und den IStGH auf, rasch eine umfassende Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen in Burundi einzuleiten, auch bezüglich eines während der jüngsten Krise im Hoheitsgebiet Burundis möglicherweise begangenen Völkermords;

10.  verurteilt die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über die Einsetzung eines nationalen Freiwilligenkorps, wodurch die Aktionen der gewalttätigen Jugendmiliz „Imbonerakure“ legalisiert würden, die von internationalen Menschenrechtsorganisationen und den Vereinten Nationen vielfach schwerer Menschenrechtsverletzungen bezichtigt wurde und trotzdem straffrei blieb; fordert die sofortige Entwaffnung der Miliz;

11.  unterstützt die Entscheidung des Rates, nach dem Scheitern der gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleiteten Gespräche die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung, darunter auch die Budgethilfe, auszusetzen, gleichzeitig jedoch die finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe über direkte Kanäle in vollem Umfang aufrecht zu erhalten;

12.  begrüßt die von der EU am 1. Oktober 2015 beschlossenen zielgerichteten Sanktionen, die im Einklang mit dem Beschluss der Afrikanischen Union stehen, zielgerichtete Sanktionen zu verhängen, unter anderem ein Reiseverbot und das Einfrieren der Vermögenswerte von Burundiern, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie derer, die die Bemühungen um eine politische Lösung der Krise behindern; fordert die EU auf, diese Sanktionen auf alle Personen auszuweiten, deren Handlungen eine Gefahr für Frieden und Stabilität in der Region darstellen, Hass schüren und gegen das Abkommen von Arusha verstoßen;

13.  äußert sich besorgt darüber, dass die politischen Krisen zu einem ethnischen Konflikt führen könnten; verurteilt die Erfassung von in den burundischen Behörden und in der Armee tätigen Personen nach ethnischer Zugehörigkeit; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, das Abkommen von Arusha einzuhalten;

14.  begrüßt die im November 2016 eingesetzte Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten in Burundi, die die seit April 2015 in Burundi begangenen Menschenrechtsverletzungen untersuchen soll; fordert die staatlichen Stellen Burundis nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit der Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten;

15.  unterstützt die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Juli 2016, in der die Stationierung einer Polizeitruppe der Vereinten Nationen in Burundi gebilligt wird, um die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Burundi einzudämmen; fordert den Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, unverzüglich eine Delegation nach Bujumbura zu entsenden, um mit Präsident Nkurunziza zusammenzutreffen und darauf zu drängen, dass er den Verstößen durch die Sicherheitskräfte Einhalt gebietet;

16.  fordert die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen und die EU auf, sich ernsthaft mit der regionalen Dimension zu befassen und jede weitere Destabilisierung der Region zu verhindern; legt der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin nahe, Kontakt zu den burundischen Behörden und allen anderen maßgeblichen Beteiligten aufzunehmen und die Glaubwürdigkeit der regionalen Vermittlungsbemühungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft um eine dauerhafte Lösung der Krise, durch die die Verfassung, das Abkommen von Arusha und die internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten werden, im Rahmen eines offenen und inklusiven Dialogs zu fördern, zu erneuern und zu stärken;

17.  ist zutiefst besorgt über die wachsenden Flüchtlingsströme in die Nachbarländer und die alarmierende humanitäre Lage in Burundi; bringt erneut seine Unterstützung für alle humanitären Organisationen vor Ort und die benachbarten Aufnahmeländer sowie seine Solidarität mit diesen zum Ausdruck; fordert die EU ferner auf, ihre Hilfen für die Region aufzustocken;

18.  äußert große Bedenken hinsichtlich der Ankündigung von Präsident Nkurunziza vom 30. Dezember 2016, er werde 2020 eventuell für eine vierte Amtszeit als Präsident kandidieren;

19.  ist insbesondere besorgt angesichts der Diskriminierung und Kriminalisierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender- und intersexuellen Personen (LGBTI) in Burundi, die alarmierende Ausmaße angenommen haben; fordert die Nationalversammlung und die Regierung Burundis daher auf, die Artikel des Strafgesetzbuches aufzuheben, in deren Rahmen LGBTI-Personen diskriminiert werden;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Burundi, dem AKP-EU-Ministerrat, der Kommission, dem Rat, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Organen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0275.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0474.
(3) ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 90.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0371.
(5) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S.1.

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