Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2017/2086(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0403/2017

Eingereichte Texte :

A8-0403/2017

Aussprachen :

PV 15/01/2018 - 18
CRE 15/01/2018 - 18

Abstimmungen :

PV 16/01/2018 - 5.5
CRE 16/01/2018 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0005

Angenommene Texte
PDF 215kWORD 52k
Dienstag, 16. Januar 2018 - Straßburg
Frauen, Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit
P8_TA(2018)0005A8-0403/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2018 zu Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit (2017/2086(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995, insbesondere auf den Problembereich K (Frauen und Umwelt),

–   unter Hinweis auf das vom Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) ausgearbeitete Instrument „Demographic Exploration for Climate Adaptation“ (DECA) (demografische Untersuchung zur Anpassung an den Klimawandel), bei dem Daten zur Bevölkerung mit der Geografie der Klimarisiken kombiniert werden, sodass ein politisches Instrument zur Reduzierung des Katastrophenrisikos bereitgestellt wird,

–   unter Hinweis auf das im Dezember 1996 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD), insbesondere auf Artikel 5 der allgemeinen Bestimmungen,

–  unter Hinweis auf die 18. Konferenz der Vertragsparteien (COP 18) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) abgehalten wurde (Beschluss 23/CP.18),

–  unter Hinweis auf die 20. Konferenz der Vertragsparteien (COP 20) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die vom 1. bis 12. Dezember 2014 in Lima (Peru) abgehalten wurde, insbesondere auf das Lima-Arbeitsprogramm zu Genderfragen (Beschluss 18/CP.20),

–  unter Hinweis auf die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich) abgehalten wurde,

–   unter Hinweis auf Artikel 8 des Übereinkommens von Paris,

–  unter Hinweis auf die 22. Konferenz der Vertragsparteien (COP 22) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die vom 7. bis 18. November 2016 in Marrakesch (Marokko) abgehalten wurde, und auf ihren Beschluss zu Genderfragen und Klimawandel, wodurch das Lima-Arbeitsprogramm zu Genderfragen verlängert wurde (Beschluss 21/CP.22),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 angenommen wurde und seit 1. Januar 2016 in Kraft ist, insbesondere auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung 1, 4, 5 und 13,

–  unter Hinweis auf die Resolution 35/20 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 22. Juni 2017 zu Menschenrechten und Klimawandel,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 2 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 zu dem Thema „Geschlechtergleichstellung und Umweltschutz: Verbesserung der Entscheidungsfindung, der Qualifikationen und der Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der Politik zur Abschwächung des Klimawandels in der EU“,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter (2016–2020), der vom Rat am 26. Oktober 2015 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2014 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2014 – COP 20 in Lima (Peru) (1.-12. Dezember 2014)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu Frauen und Klimawandel(3),

–  unter Hinweis auf das Positionspapier zum neuen Klimaschutzübereinkommen 2015, das am 1. Juni 2015 von der Interessengruppe Frauen und Gender veröffentlicht wurde(4),

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) am 26. Januar 2017 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Gender in environment and climate change“ (Gender bei Umwelt und Klimawandel)(5),

–  unter Hinweis auf die Zusage von Genf in Bezug auf die Menschenrechte im Rahmen der Klimapolitik,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A8-0403/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Klimawandel ein weltweites Phänomen ist, aber verheerendere Auswirkungen auf Länder und Gemeinschaften hat, die am wenigsten für die Erderwärmung verantwortlich sind; in der Erwägung, dass Bevölkerungsgruppen, deren Existenzgrundlage auf natürlichen Ressourcen beruht bzw. die die geringsten Möglichkeiten haben, auf Naturgefahren wie Dürren, Erdrutsche, Überschwemmungen und Wirbelstürme zu reagieren, stärker von diesen Auswirkungen betroffen sind; in der Erwägung, dass die Menschen, denen weniger finanzielle Ressourcen zur Anpassung zur Verfügung stehen, die Auswirkungen des Klimawandels am stärksten zu spüren bekommen und auch am meisten unter diesen Auswirkungen zu leiden haben werden;

B.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels von Frauen und Männern unterschiedlich wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass Frauen gefährdeter sind und aus diversen Gründen größeren Risiken und Hürden gegenüberstehen, die von einem ungleichen Zugang zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Landrechten bis hin zu gesellschaftlichen und kulturellen Normen und den vielfältigen Querschnittserfahrungen von Frauen reichen;

C.  in der Erwägung, dass Frauen durch den Klimawandel besonders gefährdet sind und dessen Auswirkungen unverhältnismäßig stark wahrnehmen, was auf ihre gesellschaftliche Rolle bei der Bereitstellung von Wasser, Nahrungsmitteln und Brennstoffen für die Familie und bei der Betreuung anderer Personen zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass Frauen weltweit für über 70 % der Arbeiten im Zusammenhang mit Wasser und dessen Bewirtschaftung verantwortlich sind; in der Erwägung, dass in den Regionen, die vom Klimawandel am stärksten betroffen sind, 70 % aller Frauen in der Landwirtschaft arbeiten, jedoch nur selten an der Ausarbeitung klimapolitischer Maßnahmen mitwirken;

D.  in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen 781 Millionen Menschen ab 15 Jahren – davon knapp zwei Drittel Frauen – Analphabeten sind(6), obwohl gerade der Zugang zu Informationen und Bildung über geeignete Kommunikationskanäle entscheidend ist, damit Frauen – zumal im Fall von Naturkatastrophen – tatsächlich selbständig handeln können;

E.  in der Erwägung, dass auf dem Agrarsektor in Afrika Frauen über 90 % der Grundnahrungsmittel herstellen, gleichzeitig jedoch nur etwa 1 % des Ackerlandes besitzen;

F.  in der Erwägung, dass sich Naturkatastrophen erheblich auf Bildung, Gesundheit, strukturelle Armut und Wanderungsbewegungen auswirken;

G.  in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen 70 % der 1,3 Milliarden Menschen, die weltweit in Armut leben, Frauen sind; in der Erwägung, dass arme Menschen häufiger in Randgebieten leben, die bei Hochwasser, steigendem Meeresspiegel und Stürmen gefährdet sind; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Frauen und Kinder bei Naturkatastrophen ums Leben kommen, um das Vierzehnfache höher liegt als bei Männern;

H.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in Bezug auf Diskriminierung, Gesundheitsgefahren, Verlust der Existenzgrundlage, Vertreibung, Migration, Armut, Menschenhandel, Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Ernährungsunsicherheit und Zugang zu Infrastruktur und grundlegenden Dienstleistungen verschärfen; in der Erwägung, dass ein geschlechterorientierter Ansatz benötigt wird, bei dem ein Zusammenhang zwischen der Analyse der Klimafolgen und einer kritischen Betrachtung von Konsummustern und deren Einfluss auf den Klimawandel hergestellt wird;

I.  in der Erwägung, dass die ungleiche Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen und ihre ungleiche Präsenz auf den Arbeitsmärkten die Ungleichheit verschärfen und Frauen häufig daran hindern, in vollem Umfang zur Formulierung, Planung und Durchführung von Klimapolitik beizutragen und daran mitzuwirken; in der Erwägung, dass Frauen nicht nur Opfer sind, sondern auch wirkungsvolle Akteure des Wandels, die innerhalb ihrer Gemeinschaften Abmilderungs- und Anpassungsstrategien entwickeln und in Führungspositionen Entscheidungen treffen und in diesem Handeln bestärkt werden müssen;

J.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Aktionsplattform von Peking 1995 der Zusammenhang zwischen Gender, Umwelt und nachhaltiger Entwicklung klar bestimmt und geltend gemacht wird, dass Frauen bei der Entwicklung nachhaltiger und umweltverträglicher Konsum- und Produktionsmuster eine strategische Rolle zukommt, auch was die Notwendigkeit betrifft, dass Frauen bei der Entscheidungsfindung im Umweltbereich auf allen Ebenen gleichberechtigt beteiligt werden;

K.  in der Erwägung, dass in Artikel 5 der allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) auf die Rolle der Frau in ländlichen Gemeinschaften und in den am stärksten von Wüstenbildung und Dürre betroffenen Regionen hingewiesen und dazu aufgerufen wird, dass Männer und Frauen gleichermaßen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen beitragen;

L.  in der Erwägung, dass die Verwirklichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und der wirksamen Mitwirkung von Frauen bei allen Prozessen letztendlich davon abhängt, ob die strukturelle Grundlage geschlechtsspezifischer Unterschiede berichtigt wird;

M.  in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC auf der COP 18 (Beschluss 23/CP.18) beschlossen haben, eine Vorgabe bezüglich eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in nach dem Abkommen und dem Kyoto-Protokoll eingerichteten Gremien zu verabschieden, um die Beteiligung von Frauen zu verbessern, eine wirksamere Klimaschutzpolitik zu erreichen, in deren Rahmen den Bedürfnissen von Frauen und Männern gleichermaßen Rechnung getragen wird, und die Fortschritte zu verfolgen, die bisher im Rahmen einer geschlechterorientierten Klimapolitik in Bezug auf das Ziel der Geschlechtergleichstellung erreicht wurden;

N.  in der Erwägung, dass Frauen in Entscheidungsgremien im Bereich des Klimawandels auf nationaler Ebene in den EU-Mitgliedstaaten weiterhin unterrepräsentiert sind, nicht jedoch in den zuständigen Generaldirektionen (GD) der Kommission, etwa in der GD Klimapolitik oder der GD Energie, in denen jeweils 40 % der Posten von Frauen besetzt sind;

O.  in der Erwägung, dass im Lima-Arbeitsprogramm zu Genderfragen, das auf der COP 20 angenommen wurde (Beschluss 18/CP.20), die Vertragsparteien aufgefordert werden, in ihren Vertretungen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis voranzubringen und bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Klimaschutzpolitik die Sensibilisierung für den Gender-Aspekt zu fördern; in der Erwägung, dass den Vertragsparteien nahegelegt wird, für weibliche und männliche Delegierte die Fortbildung und Sensibilisierung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und dem Klimawandel zu unterstützen;

P.  in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Paris (COP 21) festgelegt ist, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Gleichstellung der Geschlechter, berücksichtigen sollten, wenn sie im Zuge ihrer Umsetzung des Übereinkommens Maßnahmen gegen den Klimawandel ergreifen;

Q.  in der Erwägung, dass Verfahren zur Finanzierung von Anpassungs- und Abschwächungsmaßnahmen in Bezug auf Verluste und Schäden oder aber Flucht aufgrund des Klimawandels wirksamer sind, wenn Frauen vollständig in den Entwicklungs-, Entscheidungsfindungs- und Umsetzungsprozess einbezogen werden, auch was die Beteiligung von Frauen an der Basis betrifft; in der Erwägung, dass durch die Berücksichtigung des Wissens von Frauen, einschließlich des Wissens der lokalen und indigenen Bevölkerung, Fortschritte im Katastrophenmanagement bewirkt, die biologische Vielfalt gesteigert, die Wasserbewirtschaftung verbessert, die Ernährungssicherheit gefördert, die Wüstenbildung verhindert, der Schutz von Wäldern erhöht, ein schneller Übergang zu Technologien für erneuerbare Energieträger sichergestellt und die öffentliche Gesundheit unterstützt werden kann;

R.  in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgestellt haben, dass der Klimawandel die gesamte Menschheit betrifft; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und im Hinblick auf das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen sollten;

S.  in der Erwägung, dass Klimagerechtigkeit eine Verbindung zwischen Menschenrechten und Entwicklung darstellt, wobei die Rechte besonders schutzbedürftiger Menschen gesichert werden und gewährleistet wird, dass die Belastungen und Vorteile des Klimawandels und seiner Auswirkungen gerecht aufgeteilt werden;

T.  in der Erwägung, dass in den Zielen für nachhaltige Entwicklung ein Zusammenhang zwischen der Erzielung der Gleichstellung der Geschlechter und dem Erreichen aller Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Ziel 13 zum Klimawandel, eingeräumt wird und so die Möglichkeit geschaffen wird, gegen die Grundursachen für die schwächere sozioökonomische Position von Frauen vorzugehen und auf diese Weise ihre Klimaresilienz zu erhöhen;

U.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels in Regionen wie Afrika südlich der Sahara und Südasien bis 2030 mehr als 100 Millionen Menschen in extreme Armut stürzen könnten und somit Konflikte und Vertreibung fördern würden; in der Erwägung, dass nach Schätzungen des UNCCD 135 Millionen Menschen bis 2045 als Folge von Wüstenbildung zur Flucht gezwungen werden könnten; in der Erwägung, dass die Internationale Organisation der Vereinten Nationen für Migration in ihrer Beweiswürdigung festhält, dass Prognosen zufolge die Zahl der Klimaflüchtlinge bis 2050 zwischen 25 Millionen und einer Milliarde Menschen schwankt, wobei die Zahl von 200 Millionen Menschen die Schätzung ist, die am häufigsten genannt wird;

V.  in der Erwägung, dass dem Konzept von Klimagerechtigkeit die Gleichstellung der Geschlechter, soziale Gerechtigkeit und das Recht auf Entwicklung innewohnen; in der Erwägung, dass zwar die gesamte Gesellschaft die Last des Klimawandels trägt, dass es jedoch in erster Linie die Frauen sind, die am stärksten von klimabedingten Wanderungsbewegungen betroffen sind;

W.  in der Erwägung, dass durch den Klimawandel das Ausmaß und die Häufigkeit von Naturkatastrophen erhöht werden, was den Verlust von Eigentum, den Verlust von Einkommen aus wirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten, den Verlust des Zugangs zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und ein erhöhtes Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten von Frauen, die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen, oft durch die vorherrschende Ungleichheit eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass der Klimawandel diese Ungleichheit verstärken und zu weiteren Anfälligkeiten und Vertreibungen führen dürfte;

X.  in der Erwägung, dass viele dieser Auswirkungen durch die Umsetzung einer schnellen, einschließenden und geschlechtergerechten Entwicklungsagenda, die auf die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an sich ändernde Klimabedingungen ausgerichtet ist, noch verhindert werden können;

Y.  in der Erwägung, dass Prognosen zufolge die Auswirkungen des Klimawandels zu einem verstärkten Ausmaß an Vertreibung von Menschen führen werden, dem in den Parametern der derzeitigen internationalen Bezugssysteme so nicht Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die Antwort auf klimabedingte Vertreibung eine Herausforderung von größter Bedeutung darstellen und eine komplexe und umfassende globale Strategie erfordern wird, die auf die Achtung der Menschenrechte gegründet ist;

Z.  in der Erwägung, dass die Verabschiedung des Dokuments „Key Messages on Human Rights and Climate Change“ (Kernbotschaften zu Menschenrechten und Klimawandel) 2017 durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen bei der Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte einen wichtigen Schritt nach vorne darstellt; in der Erwägung, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris den führenden Politikern der Welt eine bereichsübergreifende normative Basis für die Ausarbeitung eines Rahmens liefern, der es ermöglicht, klimabedingte Vertreibung wirksam zu bewältigen, indem man sich auf vorhandene Instrumente der Vereinten Nationen stützt;

AA.  in der Erwägung, dass die EU über einen klaren rechtlichen Rahmen verfügt, der von ihr fordert, die Gleichstellung der Geschlechter und die Menschenrechte in ihrer externen und internen Politik zu achten und zu fördern; in der Erwägung, dass die Klimapolitik der EU große Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte und die Förderung von geschlechterorientierten Klimaschutzmaßnahmen weltweit haben kann;

AB.  in der Erwägung, dass die EU – im Einklang mit den ihr gemäß den Verträgen übertragenen Befugnissen – die rechtlichen und politischen Bedingungen zur Unterstützung von Klimagerechtigkeit tatsächlich verbessern und aktiv an der Ausarbeitung eines internationalen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte von Klimaflüchtlingen mitwirken kann; nimmt zur Kenntnis, dass die EU und die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in den Globalen Pakt zur sicheren, ordnungsgemäßen und regulären Migration eine geschlechtsspezifische Perspektive aufzunehmen;

AC.  in der Erwägung, dass die Kategorie „Klimaflüchtlinge“ nicht im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorgesehen ist;

1.  weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter die Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung und die wirksame Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels ist; betont, dass Frauen nicht lediglich Opfer, sondern auch mächtige Akteure für Veränderungen sind, die durch eine vollständige Beteiligung effiziente Klimastrategien bzw. Lösungen im Hinblick auf Anpassung und Abschwächung ausarbeiten und umsetzen können und als Produkt ihrer Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen und ihres praktischen Wissens in verschiedenen Wirtschaftszweigen, von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei bis hin zu Energieinfrastruktur und nachhaltigen Städten, Klimaresilienz entwickeln können;

2.  stellt fest, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen im ländlichen Raum eine Vielfalt an Beschäftigungsmöglichkeiten umfasst, die über die konventionelle Landwirtschaft hinausgehen, und betont in diesem Zusammenhang, dass Frauen im ländlichen Raum den Wandel hin zu einer nachhaltigen und umweltverträglichen Landwirtschaft einläuten und vorantreiben und eine wichtige Rolle bei der Schaffung grüner Arbeitsplätze spielen können;

3.  fordert die Kommission auf, Programme einzurichten, mit denen die Übertragung moderner Technologien und von Fachwissen genutzt werden kann, damit sich Entwicklungsgemeinschaften und -gebiete besser an den Klimawandel anpassen können, und dabei die Frauen einzubeziehen, die in den gefährdeten Ländern bis zu 70 % der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte ausmachen;

4.  ist davon überzeugt, dass die Stärkung der Stellung der Frau im ländlichen Raum ein Schlüsselfaktor für den Zugang zu Land, Krediten und nachhaltigen landwirtschaftlichen Verfahren ist, um Klimaresilienz, einschließlich des Schutzes der Ökosysteme, der Wasserressourcen und der Bodenfruchtbarkeit, zu entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Aspekte in ihrer Entwicklungspolitik zu schützen, unter anderem durch Pläne für öffentliche Investitionen und durch die Förderung verantwortlicher privater Investitionen mittels Rahmen wie den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und den Aktionsplan der UNCTAD für Investitionen in die Ziele für nachhaltige Entwicklung;

5.  erkennt an, dass Frauen und Mädchen über die besten Wissensquellen verfügen, wenn es um ihre eigenen Lebensumstände und Bedürfnisse geht, und daher bei allen mit ihnen zusammenhängenden Fragen konsultiert werden sollten; erkennt an, dass sich Frauen laut dem EIGE statistisch gesehen mehr Gedanken über den Klimawandel machen; erkennt an, dass Frauen als Innovatorinnen, Führungspersönlichkeiten, Organisatorinnen, Erzieherinnen und Betreuende über Jahrhunderte hinweg in schwierigen Situationen Wege gefunden haben, um für ihre Familien zu sorgen und deren Bedürfnisse zu erfüllen, und ein enormes Potenzial haben, auch in Zukunft Innovationen zu erbringen;

6.  fordert die Kommission auf, die gesellschaftlichen und ökologischen Folgen der politischen Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Handels- und Außenentwicklungspolitik trifft, zu berücksichtigen, darunter auch die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Frauen; fordert die Kommission überdies auf, den verbindlichen Status der gesellschaftlichen und ökologischen Normen in den Kapiteln über nachhaltige Entwicklung der Handelsabkommen, die sie aushandelt, einzufordern;

7.  erkennt an, dass die Entwicklungspolitik in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Stärkung der Rolle der Frau neben der Umweltpolitik von grundlegender Bedeutung ist, wenn es um nachhaltige Entwicklung und letztendlich darum geht, den Klimawandel zu bewältigen; erkennt an, dass die Art und Weise, wie diese Politik eingegliedert wird, um stärker werdende Tendenzen wie die Verstädterung in Angriff zu nehmen, große Auswirkungen auf den Klimawandel haben wird;

8.  weist darauf hin, dass im Ziel 13 für nachhaltige Entwicklung („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) die Beteiligung von Frauen bei Klimaschutzmaßnahmen thematisiert wird, wobei das Ziel 13b lautet: „Mechanismen zum Ausbau effektiver Planungs- und Managementkapazitäten im Bereich des Klimawandels in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsländern fördern, unter anderem mit gezielter Ausrichtung auf Frauen, junge Menschen sowie lokale und marginalisierte Gemeinwesen“;

9.  bedauert, dass alle Beiträge der Vertragsparteien des UNFCCC zum Thema Gender freiwillig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für die Ausarbeitung, Verabschiedung und Finanzierung des Aktionsplans für Gleichstellung des UNFCCC zu bekräftigen und durch ein umfassendes und mehrjähriges Arbeitsprogramm zu ergänzen, das die Finanzierung, Schwerpunktbereiche, Zeitpläne, Leistungsindikatoren, eine Definition der verantwortlichen Akteure sowie Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen umfasst;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Ziele und Zeitpläne anzunehmen, damit das Ziel des ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Geschlechtern in Delegationen zum UNFCCC erreicht wird;

11.  betont, dass befristete Sondermaßnahmen ergriffen werden müssen, um das Ziel des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in nach dem Abkommen und dem Kyoto-Protokoll eingerichteten formellen und informellen Gremien voranzubringen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Zusagen der EU in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Menschenrechte sicherzustellen, dass die nachfolgenden beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU eine konsequente Dimension der Berichterstattung über die Gleichstellung der Geschlechter und die Menschenrechte umfassen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Beschluss 21/CP.22 zu Genderfragen und Klimawandel zu folgen, in dem die Vertragsparteien aufgefordert werden, eine nationale Anlaufstelle für Genderfragen, die sich mit Verhandlungen über den Klimaschutz, der Umsetzung und Überwachung der Vereinbarungen befasst, einzurichten und diese Anlaufstelle zu unterstützen und Anlaufstellen für Geschlechterfragen in Drittländern bzw. Partnerländern zu unterstützen;

14.  erkennt an, dass Frauen nicht nur die meisten unbezahlten Tätigkeiten im Haushalt und in der Betreuung verrichten, sondern auch die meisten Verbraucherentscheidungen im Alltag treffen und daher mit ihren Entscheidungen die Nachhaltigkeit beeinflussen können, wenn sie genau informiert sind und die Optionen kennen; weist darauf hin, dass aus Untersuchungen beispielsweise hervorgegangen ist, dass Verbraucher ihre Treibhausgasemissionen um bis zu 5 % senken können, wenn sie sich für regionale Lebensmittel entscheiden;

15.  verweist auf seine Entschließung vom 16. November 2011 zur Weltklimakonferenz in Durban (COP 17)(7) und auf seine Zusage, „sich bei der Finanzierung aller Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels für eine mindestens 40prozentige Vertretung von Frauen in allen maßgeblichen Gremien einzusetzen“;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Tätigkeit der Warschauer Arbeitsgruppe zu klimawandelbedingter Vertreibung einen geschlechtergerechten und menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen, zumal diese Arbeitsgruppe durch das UNFCCC (COP 22) beauftragt wurde, Empfehlungen für integrierte Ansätze auszuarbeiten, um Vertreibungen infolge negativer Auswirkungen des Klimawandels zu verhüten, zu begrenzen und dagegen vorzugehen, und diese Arbeitsgruppe einräumt, dass Frauen und Mädchen zu den gefährdetsten Gruppen zählen, die aufgrund des Klimawandels vertrieben werden, und daher besonders stark durch Menschenhandel und geschlechtsspezifische Gewalt gefährdet sind;

17.  ersucht die Kommission, den Klimawandel in sämtliche Entwicklungsprogramme auf allen Ebenen aufzunehmen; fordert außerdem eine stärkere Einbindung von Landfrauen und indigenen Frauen in die Beschlussfassung, Planung, Umsetzung und Konzipierung von Strategien und Entwicklungsprogrammen, die den Klimawandel betreffen;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Arbeit an der Plattform zu katastrophenbedingter Flucht und Vertreibung (die Nansen-Initiative) und der Agenda zum Schutz von international Vertriebenen infolge von Katastrophen und Klimaänderungen einen die Geschlechterdimension berücksichtigenden Ansatz zu verfolgen;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von Maßnahmen, Programmen und Projekten im Bereich des Klimawandels Indikatoren zu entwickeln und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben und dabei Instrumente einzusetzen wie eine geschlechtsspezifische Analyse, geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und den Umwelt- und Gleichstellungsindex, auch im Rahmen eines mit weiterreichenden Zuständigkeiten versehenen EIGE;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich am Globalen Pakt zur sicheren, ordnungsgemäßen und regulären Migration zu beteiligen, um Klimagerechtigkeit sicherzustellen, indem der Klimawandel als Auslöser für Migration anerkannt wird, auf die Menschenrechte gestützte Beiträge zu liefern und die Gleichstellung der Geschlechter im gesamten Globalen Pakt zu etablieren, wobei den Bedürfnissen der Klimaflüchtlinge Rechnung getragen wird;

21.  verweist auf die Kernverpflichtung Nr. 4 der Verpflichtungen der EU im Rahmen des humanitären Weltgipfels, nämlich sicherzustellen, dass die Programmplanung im Bereich der humanitären Hilfe geschlechtergerecht gestaltet ist; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass diese Verpflichtung bei der Umsetzung des ECHO-Programms zur Katastrophenvorsorge (DIPECHO) und des Aktionsplans für Resilienz in krisenanfälligen Ländern (2013–2020) und des Resilienzmarkers zum Ausdruck kommt;

22.  verurteilt aufs Schärfste, dass gegen weibliche Vertriebene und Migrantinnen sexuelle Gewalt eingesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass Migrantinnen, Frauen und Mädchen, die auf ihrem gesamten Weg Gewalt ausgesetzt waren, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte, indem sichergestellt wird, dass sie Zugang zu psychologischer und medizinischer Hilfe haben;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechende zielgerichtete Programme für von Katastrophen betroffene Gebiete zu ergreifen, mehr Engagement an den Tag zu legen, wenn es gilt, dort Hilfe zu leisten und katastrophenbedingte Probleme zu lösen, und dabei insbesondere der Lage von Frauen und Kindern als denjenigen, die am stärksten unter den Folgen von Naturkatastrophen leiden, Rechnung zu tragen;

24.  fordert alle Interessenträger auf, die Stellung der Frau zu stärken und Frauen stärker zu sensibilisieren, indem ihr Wissen über den Schutz vor, während und nach klimabedingten Katastrophen verbessert wird und Frauen aktiv in Katastrophenvorsorge, Frühwarnsysteme und Katastrophenverhütung eingebunden werden, da dies ein wesentlicher Teil ihrer Aufgabe ist, im Fall einer Naturkatastrophe Resilienz zu entwickeln;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft vor Ort in den Aufnahmezentren für Vertriebene und Migranten, in denen nicht unbedingt die zur Verhinderung sexistischer Gewalt erforderlichen Mindestbedingungen herrschen, Kontrollsysteme zu fördern, zu stärken und einzurichten und so jegliche Belästigung von Frauen und Mädchen zu unterbinden;

26.  fordert die Kommission auf, mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass in Aufnahmezentren die Menschenrechte von Flüchtlingen und Vertriebenen – insbesondere von gefährdeten Frauen und Mädchen – gewahrt sind;

27.  erkennt die Möglichkeiten an, wenn es darum geht, die Ziele der Abschwächung des und Anpassung an den Klimawandel und der Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen insbesondere in den Entwicklungsländern zu integrieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei einschlägigen Projekten und Mechanismen, etwa dem Programm der Vereinten Nationen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (UN-REDD), auszuloten, wie für Frauen bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Durchführung von Umweltdiensten bereitgestellt werden können, die sie derzeit auf freiwilliger Basis leisten, etwa bei der Wiederaufforstung bzw. der Aufforstung gerodeter Flächen und der Erhaltung natürlicher Ressourcen;

28.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf eine stärkere Vertretung von Frauen bei den Verhandlungen im Rahmen des UNFCCC Geld für die Schulung und Teilnahme von weiblichen Delegierten bereitzustellen; fordert die Kommission auf, die Vernetzung von Frauenorganisationen und Aktivitäten der Zivilgesellschaft im Bereich der Konzipierung und Durchführung von Klimapolitik zu fördern und zu unterstützen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Frauen an allen Konsultationen, Programmen und Finanzierungen, die mit Unterstützung der EU auf nationaler und kommunaler Ebene organisiert werden, gleichberechtigt teilnehmen und gleichberechtigt davon profitieren;

29.  fordert die Kommission und die für die Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung sowie Energie und Klimaschutz zuständigen Generaldirektionen auf, das Thema Gleichstellung der Geschlechter strukturiert und systematisch in ihre Klimaschutz- und Energiepolitik für die EU einzuarbeiten und sich nicht ausschließlich auf die externe Dimension zu konzentrieren; fordert insbesondere die GD Justiz und Verbraucher und die GD für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (DEVCO) nachdrücklich auf, ihr Bewusstsein für die und ihre Arbeit an der Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen zu steigern, da es hierbei um Klimagerechtigkeit geht; betont, dass die GD Klimapolitik (CLIMA) Ressourcen bereitstellen muss, damit einer Anlaufstelle für Genderfragen Personal zugewiesen werden kann; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der „Klimagerechtigkeit“ weiter auszubauen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die größte Ungerechtigkeit, die unser Versagen, dem Klimawandel wirksam zu begegnen, nach sich ziehen würde, in den negativen Folgen für arme Länder und Bevölkerungen und insbesondere für Frauen bestehen würde;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Berichten an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Bericht über die Auswirkungen auf die Geschlechter- und Menschenrechte sowie auf die Klimaschutzmaßnahmen zu erstatten;

31.  weist darauf hin, dass die finanziellen Verpflichtungen der EU für die Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen erhöht wurden, die personellen Kapazitäten zur Bewältigung des höheren Arbeitsvolumens jedoch nicht; betont, dass die EU ein starkes institutionelles Engagement für die Themen Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen im Hinblick auf den Klimawandel zeigen muss, das insbesondere in den übergeordneten Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit festgelegt ist, und zwar den Zielen für nachhaltige Entwicklung und im EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter;

32.  bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter und der Klimawandel keine Priorität im EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Stellung der Frau (GAP II) sind; stellt fest, dass keine angemessenen geschlechtersensiblen Indikatoren festgelegt oder in die Berichterstattung einbezogen wurden und dass die interne Rechenschaftspflicht und Förderung der Ergebnisse zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen unverändert schwach ausgeprägt sind; merkt an, dass die geringsten Fortschritte beim Ziel 20 des EU‑Aktionsplans GAP II – die Gleichberechtigung von Frauen zur Teilhabe und Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Klima- und Umweltfragen – erzielt wurden, und fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um dieses Ziel umzusetzen; weist darauf hin, dass der EU‑Aktionsplan GAP II eine außenpolitische Agenda der EU mit vier thematischen Säulen vorsieht, einschließlich der horizontalen Säule zur Veränderung der institutionellen Kultur in den Dienststellen der Kommission und dem EAD, damit diese den Verpflichtungen der EU wirksamer nachkommen und dabei dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern uneingeschränkt Rechnung tragen;

33.  stellt fest, dass Verbesserungen von fachlichen Anleitungen allein nicht ausreichen werden, um die Effizienz der EU im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe der Frauen zu ändern;

34.  fordert die Kommission auf, tätig zu werden und eine umfassende Mitteilung zu dem Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Klimawandel – in Strategien für die Abmilderung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel Resilienz aufbauen und Klimagerechtigkeit fördern“ zu verfassen, um ihr starkes institutionelles Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe der Frauen zu zeigen und die derzeitigen Schwachstellen bei der institutionellen Koordination zu beheben;

35.  fordert seine parlamentarischen Ausschüsse auf, bei der Arbeit in ihren Zuständigkeitsbereichen die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Querschnittsthemen Klimawandel, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte zu verbessern;

36.  betont, dass der Gleichstellungsaspekt bei der Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen berücksichtigt werden muss; begrüßt die jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der multilateralen Finanzierungsmechanismen mit Blick auf die Gleichstellungspolitik; begrüßt außerdem Initiativen der Privatwirtschaft, mit denen durch die Einführung einer Prämie für Projekte, die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, darunter die Förderung der Existenzsicherung und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen verbessert werden soll; stellt jedoch fest, dass laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) lediglich mit 0,01 % aller Mittel weltweit Projekte unterstützt werden, die sich sowohl mit dem Klimawandel als auch mit den Rechten der Frau befassen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ihre Klimaprogramme die höchsten internationalen Standards in Bezug auf die Menschenrechte erfüllen und der Gleichstellung der Geschlechter nicht zuwiderlaufen;

37.  ist der Auffassung, dass mit den drei Finanzierungsmechanismen gemäß dem UNFCCC – dem Grünen Klimafonds, der globalen Umweltfazilität und dem Anpassungsfonds – zusätzliche Finanzmittel für stärker geschlechterorientierte Strategien für Investitionen in den Klimaschutz freigesetzt werden sollten;

38.  fordert die EU insbesondere nachdrücklich auf, die Entwicklungshilfe von der Aufnahme menschenrechtsbasierter Kriterien abhängig zu machen und neue gleichstellungsorientierte Kriterien im Bereich Klimapolitik einzuführen;

39.  fordert, dass mit geschlechtsspezifischen Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass Frauen nicht allein als Begünstigte von Klimaschutzmaßnahmen betrachtet werden, sondern auch als Unternehmerinnen im Bereich saubere Energietechnologien; begrüßt die Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Frauen und nachhaltige Energie“, wobei 20 Mio. EUR für die Umsetzung von Maßnahmen bereitgestellt werden, mit denen das Unternehmertum von Frauen im Bereich der nachhaltigen Energie in Entwicklungsländern gefördert wird, und fordert die Kommission auf, diesen Betrag in Zukunft zu erhöhen;

40.  fordert, dass die Bediensteten der EU, vor allem diejenigen, die im Bereich der Entwicklungs- und der Klimapolitik tätig sind, gleichstellungsorientierte Schulungen erhalten;

41.  fordert, dass klimabedingte Zwangsumsiedlung ernst genommen wird; ist offen für eine Debatte über die Einführung einer Bestimmung über klimabedingte Migration; fordert die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Erforschung dieses Themas auf internationaler Ebene und betont, dass das Thema klimabedingte Migration unbedingt auf die internationale Agenda gesetzt werden muss; fordert eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zur Gewährleistung von Klimaresilienz;

42.  begrüßt die Leitinitiativen von UN Women und die Projekte und Programme der Globalen Allianz gegen den Klimawandel, durch die eine bereichsübergreifende Verbindung zwischen Gleichstellung und Klimawandel hergestellt wird;

43.  würdigt die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Bemühungen zu unterstützen, auch finanziell;

44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 27.
(2) ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 67.
(3) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 91.
(4) http://womengenderclimate.org/wp-content/uploads/2015/06/WGC_FINAL_1June.pdf.
(5) http://eige.europa.eu/rdc/eige-publications/gender-environment-and-climate-change.
(6) Vereinte Nationen, „The World's Women 2015“ (Frauen in der Welt 2015), https://unstats.un.org/unsd/gender/chapter3/chapter3.html.
(7) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 83.

Letzte Aktualisierung: 27. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen