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Verfahren : 2016/0376(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0391/2017

Eingereichte Texte :

A8-0391/2017

Aussprachen :

PV 15/01/2018 - 12
CRE 15/01/2018 - 12
PV 12/11/2018 - 14
CRE 12/11/2018 - 14

Abstimmungen :

PV 17/01/2018 - 10.5
CRE 17/01/2018 - 10.5
Erklärungen zur Abstimmung
PV 13/11/2018 - 4.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0010
P8_TA(2018)0442

Angenommene Texte
PDF 654kWORD 106k
Mittwoch, 17. Januar 2018 - Straßburg
Energieeffizienz ***I
P8_TA(2018)0010A8-0391/2017

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat.
(1)  Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energieversorgungskette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, fördert die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt und verbessert so die Qualität des Lebens der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der im Dezember 2015 in Paris abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21, im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) abgegeben hat, in dem zugesagt wird, dass der Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten werden sollte und die Bemühungen, den Anstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, fortgesetzt werden sollten.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren.
(2)  Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte Energieeffizienz und nachfrageseitiger Steuerung Vorrang vor Erzeugungskapazität einräumen. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Investitionen zur Steigerung der Endenergieeffizienz immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile größerer Energieeffizienz in sämtlichen Abschnitten der Energieversorgungskette so zu nutzen, dass sie dem Wohlstand der Gesellschaft in der EU zugutekommen. Damit das Potenzial dieser Vorteile vollständig zum Tragen kommt und die geplanten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Städten, Unternehmen und Bürgern in der gesamten Union zusammenarbeiten und auf diese Weise sicherstellen, dass die Steigerung der Energieeffizienz infolge von technischen und wirtschaftlichen Veränderungen und Verhaltensänderungen mit größerem Wirtschaftswachstum einhergeht.
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9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Bei allen Formen von Primärenergie (aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen) sollte dem zusätzlichen Energieaufwand Rechnung getragen werden, der zu ihrer Gewinnung und zum Bau und Betrieb, aber auch zur Stilllegung von Kraftwerken sowie zur Beseitigung der damit verbundenen Umweltgefahren erforderlich ist.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Die Mitgliedstaaten sollten mit gut konzipierten und wirksamen Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden, etwa mit Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und der Europäischen Investitionsbank, die der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in allen Abschnitten der Energieversorgungskette dienen und auf einer umfangreichen Kosten-Nutzen-Analyse anhand eines Modells differenzierter Abzinsungssätze beruhen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Für die Verwirklichung eines ehrgeizigen Energieeffizienzziels müssen Hindernisse beseitigt werden, wie dies Eurostat kürzlich tat, als es klarstellte, wie Energieleistungsverträge in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst werden sollen, damit leichter in Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden kann.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen.
(3)  Der Europäische Rat vom Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 %, das bis 2020 mit Blick auf ein Unionsniveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie mit Blick auf 2030 anzupassen.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
(4)  Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines indikativen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Bei der Festlegung der nationalen Energieeffizienzziele sollte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gelten. Da Energie ein grundlegendes Gut ist, ist ein gewisser Energiemindestverbrauch unausweichlich, und diesem Umstand ist bei der Festlegung der nationalen Ziele in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen sollte Ländern mit einem unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Verbrauch an Energie bei der Festlegung ihrer Ziele mehr Flexibilität zugestanden werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen, denen ein unterschiedliches Maß an Trägheit beim Anlauf zu eigen ist, reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Durch größere Effizienz lässt sich Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. Windkraft in Kombination mit Gasturbinen, besser nutzen, damit von herkömmlichen Großkraftwerken mit einem erheblichen Maß an thermischer Trägheit gespeiste Netze nicht überlastet werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verringerung des Energieverbrauchs nicht durch makroökonomische Umstände, sondern durch mehr Energieeffizienz erreicht wird.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 d (neu)
(4d)  Die Mitgliedstaaten sollten kostenwirksam realisierbare Energieeffizienzpotenziale auf der Grundlage von Berechnungen ausloten, die für jeden Wirtschaftszweig gesondert nach einem von unten ausgehenden Ansatz durchgeführt werden, da die Potenziale vom Energiemix, der Wirtschaftsstruktur und dem Tempo der Wirtschaftsentwicklung abhängen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.
(5)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Erleichterung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.
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10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen.
(6)  Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit mehr Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei grundlegenden Gebäudesanierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, wobei langfristig darauf abgezielt wird, einen gewissen Bestand an Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen. Die Energieeinsparverpflichtung war ein entscheidender Faktor für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen vor Ort und sollte beibehalten werden, damit die Europäische Union ihre Energie- und Klimaschutzziele erreichen kann, indem weitere Möglichkeiten eröffnet werden, und damit der Energieverbrauch in geringerem Maße vom Wachstum abhängt. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Energieeffizienzbereich entstehen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Energieeffizienzsteigerungen wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, weil in energieeffizienten Gebäuden weniger Bedarf an – insbesondere festen – Brennstoffen zu Heizzwecken besteht. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen auch zur Verbesserung der Qualität der Außenluft und der Raumluft und zur kostenwirksamen Verwirklichung der Ziele bei, die die Europäische Union insbesondere gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 (Richtlinie über Luftqualität)1a im Rahmen der Politik zur Luftreinhaltung verfolgt. Die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden sollte als Teil der Politik zur Luftreinhaltung gelten, und zwar sowohl generell als auch insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen sich die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen schwierig gestaltet und mit Energieeffizienz ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielvorgaben geleistet werden dürfte.
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1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.
(7)  Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von mindestens 1,5 % entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch Energieeinsparungen aufgrund neuer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, sofern sich aus diesen Maßnahmen nachweislich Einzelmaßnahmen ergeben, die in der Zeit nach 2020 überprüfbare Energieeinsparungen bewirken. Die in jedem Zeitraum erzielten Einsparungen sollten kumulativ zu der Summe der Einsparungen hinzugerechnet werden, die in einem vorangegangenen Zeitraum bzw. vorangegangenen Zeiträumen zu erzielen waren.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Die neuen Einsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.
(9)  Die neuen Energieeinsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Bei der Berechnung der Einsparungen ist allen Abschnitten der Energieversorgungskette Rechnung zu tragen, damit mehr Energieeinsparungen bei der Stromübertragung und -verteilung möglich werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.
(10)  Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahme über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten Größenvorteile. Es muss daher klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Effiziente Wasserbewirtschaftung kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Auf die Wasser- und Abwasserwirtschaft entfallen 3,5 % des Stromverbrauchs in der Europäischen Union1a. Außerdem wird der Wasserbedarf vor allem in städtischen Gebieten bis 2040 voraussichtlich um 25 % zunehmen. Zugleich gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Europäischen Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei neben Wasser auch Energie verlorengeht. Deshalb kann mit Maßnahmen, die darauf abzielen, eine effizientere Wasserbewirtschaftung und Senkung des Wasserverbrauchs zu erreichen, maßgeblich zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union beigetragen werden1b.
__________________
1a World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.
1b World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Teil dieser Überprüfung sind auch Bestimmungen, wonach Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln ist, wobei anerkannt wird, dass Energieeffizienz der vom IWF und anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendeten Definition des Begriffs „Infrastruktur“ entspricht, und zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung bei künftigen Investitionsentscheidungen bezüglich der europäischen Energieinfrastruktur erklärt wird1a.
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1a Wortlaut des Berichts des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2016 über die Umsetzung der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) (2015/2232(INI).
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 c (neu)
(10c)  Die Energiewirtschaft ist mit einem Anteil von 44 % der Wirtschaftszweig der Union mit dem größten Wasserverbrauch1a. Durch den Einsatz intelligenter Technologien und Verfahren zur effizienten Wasserbewirtschaftung lassen sich erhebliche Energieeinsparungen erzielen, und auf diese Weise kann auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen verbessert werden.
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1a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Agriculture and sustainable water management in the EU (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der EU), 28. April 2017.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 d (neu)
(10d)  Die Wasser- und Abwasserwirtschaft kann auch zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Senkung des Anteils der Energie aus fossilen Quellen beitragen. Wenn beispielsweise der bei der Abwasserbehandlung entstehende Klärschlamm energetisch verwertet wird, kann daraus vor Ort Energie gewonnen werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind.
(12)  Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten allen Verbrauchern und insbesondere einkommensschwachen Haushalten zugutekommen, auch denjenigen, die von Energiearmut betroffen sind. Jeder Mitgliedstaat kann ausgehend von seinen nationalen Eigenheiten selbst definieren, was unter Energiearmut und einkommensschwachen Haushalten zu verstehen ist. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen. Diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher einkommensschwachen und von Energiearmut betroffenen Verbrauchern zugänglich machen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Die Laststeuerung, mit der auf die Stromnachfrage am Tag und in der Nacht reagiert wird, ist insofern wichtig für die Steigerung der Energieeffizienz, als hierdurch erheblich mehr Energieeinsparmöglichkeiten für die Verbraucher geschaffen werden, da sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Informationen treffen können, mit denen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Verbrauch in den Energiebedarfszeiten und damit auch in den Spitzenbedarfszeiten so zu optimieren, dass Übertragungsnetze und Erzeugungskapazitäten besser genutzt werden können.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  Geringe Energierechnungsbeträge dürften sich dadurch erzielen lassen, dass die Verbraucher bei der Senkung des Energieverbrauchs unterstützt werden, indem der Energiebedarf von Gebäuden gesenkt und Anlagen und Geräte effizienter gemacht werden, und dass energiesparende Verkehrsträger genutzt werden können, die in den öffentlichen Verkehr eingebunden und mit der Fahrradinfrastruktur vernetzt sind. Verbesserungen der Gebäudehülle und die Senkung des Energiebedarfs und -verbrauchs sind für die Verbesserung des Gesundheitszustands einkommensschwacher Bevölkerungsschichten von grundlegender Bedeutung.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Unionsbürger stärker für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, und dafür, wie diese erreicht werden kann, sensibilisiert werden und korrekte Informationen zu diesem Thema erhalten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist außerdem ein wesentlicher Faktor im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage und Sicherheit der Union, weil dadurch ihre Abhängigkeit von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern abnimmt.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  Etwa 50 Millionen Haushalte sind von Energiearmut betroffen. Energieeffizienzmaßnahmen müssen daher im Rahmen kosteneffizienter Strategien für die Eindämmung der Energiearmut und zugunsten sozial schwacher Verbraucher eine zentrale Rolle spielen und die sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kostenwirksam und erschwinglich diese Maßnahmen für Eigentümer und Mieter sind, und auf einzelstaatlicher Ebene sollte angemessene finanzielle Unterstützung für solche Maßnahmen gewährt werden. Der Gebäudebestand der Union muss entsprechend den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris so umgerüstet werden, dass er auf lange Sicht nur noch aus Niedrigstenergiegebäuden besteht. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und im Fall einkommensschwacher, von Energiearmut betroffener Mieter oder Eigentümer sind solche Fortschritte besonders schwer zu erzielen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen sind daher von außerordentlicher Bedeutung.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 e (neu)
(12e)  Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich ihrer Amortisationsdauer, sollten den Verbrauchern vollkommen transparent dargestellt werden.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können.
(13)  Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, das im Übereinkommen von Paris zugesagt wurde.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die Energiebilanz der Unternehmen und Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten kann mithilfe der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft verbessert werden, indem Industrieabfälle in angemessener Weise als Sekundärrohstoffe genutzt werden, sofern ihr Energiepotenzial größer ist als das Potenzial alternativer Primärrohstoffe.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Die Mitgliedstaaten sollten unter Zuhilfenahme neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 c (neu)
(13c)  Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Konzipierung und Anwendung alternativer Methoden zur Festlegung ihrer nationalen Prioritäten im Bereich der Energieeffizienz um große Flexibilität bemühen und dabei sowohl energieeffiziente Produkte als auch energieeffiziente technische Herstellungsverfahren berücksichtigen. Maßnahmen, die der effizienten Nutzung natürlicher Ressourcen und der unbedingt erforderlichen Einführung der Kreislaufwirtschaft dienen, müssen unterstützt werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.
(14)  Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich korrekter, verlässlicher, klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Während die individuelle Verbrauchserfassung weiterhin in den Fällen verpflichtend sein sollte, in denen sie technisch machbar und kostenwirksam in dem Sinne ist, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, sollten die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU mit dem Ziel geändert werden, den Energieverbrauch zu optimieren, indem eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sichergestellt wird, wobei die Verfügbarkeit und die Möglichkeiten der jeweiligen Messgeräte zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten dabei außerdem berücksichtigen, dass für eine erfolgreiche Einführung neuer Technologien zur Messung des Energieverbrauchs mehr in die Unterrichtung und die Kompetenzen sowohl von Verbrauchern als auch von Energielieferanten investiert werden muss. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher neben den Endkunden, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden umfassen, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind für die Kunden wichtige Informationsquellen. Die Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und auf Beschwerde- und Streitbeilegungsmöglichkeiten zurückzugreifen. Da jedoch Abrechnungen oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher sind, was zu anhaltend geringer Zufriedenheit und mangelndem Engagement der Verbraucher im Energiebereich beiträgt, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer werden, und es muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 b (neu)
(14b)  Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR1a.
_______________
1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 b (neu)
(15b)  Die Steigerung der Energieeffizienz ergibt sich unmittelbar aus folgenden Phasen der Energieerzeugung und -umwandlung: der effizienten Umwandlung von Primär- in Endenergie, der effizienten Weiterleitung an die Verbraucher in Form von Strom, Wärme oder Brennstoff und dem sparsamen Verbrauch durch die Endnutzer; als Ziel der Energieeffizienz dürfen jedoch nicht nur Einsparungseffekte auf dem Verbrauchermarkt gelten, da diese auch die Folge hoher Energiepreise sein können.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung zu tragen. Die Berechnungen des PEF für Strom beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der gesamten Primärenergie Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Der Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten berechnet. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Die Berechnungen beruhen auf der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios. Der PEF-Wert stützt sich auf die Projektion für 2020. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.
(16)  Streng beschränkt auf die Zwecke der vorliegenden Richtlinie und angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität genau analysiert und möglicherweise überarbeitet werden, damit mit ihm Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung getragen und der tatsächliche Energiemix des jeweiligen Mitgliedstaats mithilfe eines vergleichbaren und transparenten Verfahrens zum Ausdruck gebracht wird.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan) hervorgehoben wurde, dass 40 % des Primärenergieverbrauchs und damit 50 % des Endenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, für mehr Wachstum und Beschäftigung in Wirtschaftszweigen mit Fachkräftebedarf wie dem Baugewerbe und der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Stadtplanung und Beratung zu Heiz- und Kühltechnologien zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen eine langfristige Strategie festlegen, die über das Jahr 2020 hinausreicht.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
(16b)  Der Primärenergiefaktor (PEF) sollte herangezogen werden, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe sowie die Abhängigkeit von diesen Brennstoffen einzuschränken, die Energieeffizienz zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energieträger weiter voranzutreiben. In diesem Sinne sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh entsprechend angepasst werden, wenn anhand technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen deutlich wird, dass ein niedrigerer Standardkoeffizient erforderlich ist. Die Kommission sollte im Hinblick auf die Änderung des Standardkoeffizienten für den Primärenergiefaktor eine Untersuchung durchführen und erforderlichenfalls bis 2024 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Damit die Anhänge der Richtlinie und die in Artikel 14 Absatz 10 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, muss die Befugnisübertragung auf die Kommission verlängert werden.
entfällt
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten.
(18)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Zeitpunkt der für das Jahr 2023 geplanten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des UNFCCC, um es zu ermöglichen, dass etwaige Anpassungen an dieses Verfahren eingefügt werden, auch unter Berücksichtigung von Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Mitgliedstaaten, in denen das Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitts-BIP in der Union liegt, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, mehr Primärenergie zu verbrauchen, sofern bei ihrer Umwandlung in Endenergie, bei ihrer weiteren Übertragung und Verteilung sowie bei Nutzungseinsparungen auf dem Verbrauchermarkt der Energieeffizienzgrad in jeder Phase eines technischen Verfahrens, das dem Fluss freigesetzter Primärenergie dient, erheblich gesteigert wird.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 b (neu)
(19b)  Bei der Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle zugedacht werden, damit sie den jeweiligen klimatischen, kulturellen und sozialen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.
Abänderung 110/rev und 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 1 – Absatz 1
1.  Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.“
1.  Zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ entlang der gesamten Energiewertschöpfungskette, einschließlich der Energieerzeugung, übertragung und -verteilung sowie des Endenergieverbrauchs, wird mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von mindestens 35 % für 2030 erreicht werden, und um im Einklang mit den langfristigen Zielen der EU in den Bereichen Energie und Klima für den Zeitraum bis 2050 und mit dem Übereinkommen von Paris weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit nach 2030 vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele bis 2020 und nationaler Energieeffizienzziele bis 2030 vorgesehen.“
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Mit dieser Richtlinie wird ein Beitrag zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ geleistet und dafür gesorgt, dass der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung ein ebenso hoher Stellenwert wie der Erzeugungskapazität zukommt. Energieeffizienzaspekte werden bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Mit dem Ziel, private Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen zu mobilisieren, nimmt die Kommission den Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten auf, um mögliche strategische Mechanismen zu planen. Angesichts des großen Potenzials für Verbesserungen der Energieeffizienz im Gebäudebereich sind insbesondere Investitionen in diesem Bereich in Betracht zu ziehen, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf Gebäuden liegt, die von einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalten bewohnt werden. Außerdem prüft die Kommission, wie sich kleine Projekte zu größeren Vorhaben bündeln lassen, damit Investitionen in Energieeffizienzvorhaben für Investoren finanziell attraktiver und besser durchführbar werden. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2019 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 3 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3
Artikel 3
Energieeffizienzziele
Energieeffizienzziele
1.  Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.
1.  Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.
Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a)  der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;
a)  der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;
b)  die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
b)  die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
c)  die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und
c)  die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und
d)  sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.
d)  sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.
Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:
Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:
a)  das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,
a)  das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,
b)  die Entwicklung und Prognosen des BIP,
b)  die Entwicklung und Prognosen des BIP,
c)  Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
c)  Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
d)  die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung und
d)  die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung und
e)  frühzeitig getroffene Maßnahmen.
e)  frühzeitig getroffene Maßnahmen.
2.  Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.
2.  Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.
3.  Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:
3.  Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:
a)  sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;
a)  sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;
b)  sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;
b)  sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;
c)  sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus
c)  sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus
i)  einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;
i)  einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;
ii)  den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;
ii)  den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;
d)  sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.
d)  sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 3 – Absatz 4
4.  Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“
4.  Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzziele zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“
Abänderungen 54, 105 und 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Energieeinsparverpflichtung
Energieeinsparverpflichtung
1.  Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:
1.  Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:
a)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;
a)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;
b)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.
b)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von mindestens 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.
Die Einsparungen in jedem Zeitraum werden kumulativ zu dem Betrag an Einsparungen hinzugerechnet, die in dem vorangegangenen Zeitraum bzw. den vorangegangenen Zeiträumen erzielt werden sollten. Wenn durch zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitete strategische Maßnahmen, Programme bzw. Einzelmaßnahmen keine Einsparungen mehr erzielt werden, wird der Verlust dieser Einsparungen bei der Berechnung des Gesamtbetrags an Einsparungen, die zum Ende jedes Zeitraums zu erzielen sind, berücksichtigt; dieser Verlust wird durch neue Einsparungen ausgeglichen.
Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.
Die im unter Buchstabe b genannten Zeitraum zu erzielenden Einsparungen sind kumulativ und zusätzlich zu den im unter Buchstabe a genannten Zeitraum zu erzielenden Einsparungen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen anrechnen, die aus neuen strategischen Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder aus früheren strategischen Maßnahmen resultieren, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken. Die Mitgliedstaaten können Einsparungen, die aus im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführten Einzelmaßnahmen resultieren, anrechnen, sofern sie nach 2020 weiterhin überprüfbare Energieeinsparungen bewirken.
Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.
Lediglich für die Zwecke des in Buchstabe a genannten Zeitraums kann das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie muss vollständig in die Berechnungen für den in Buchstabe b genannten Zeitraum und darüber hinaus einbezogen werden.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.
2.  Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3
2.  Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3
a)  die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
a)  die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
b)  das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
b)  das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
c)  zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;
c)  zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden; und
d)  Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und
d)  Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 Buchstabe a anrechnen.
e)  bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.
3.  Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:
3.  Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:
a)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;
a)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;
b)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.
b)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.
4.  Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
4.  Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
6.  Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.
6.  Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.
7.  Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“
7.  Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7a – Absatz 1
1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.
1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen, oder gestatten es den verpflichteten Parteien, jährliche Beiträge zu einem nationalen Energieeffizienzfonds im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 zu leisten.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7a – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei sie auch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen können. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.
2.  Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen, Verkehrskraftstoffverteilern und Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7a – Absatz 2 a (neu)
2a.  Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen keine Hindernisse für Verbraucher schaffen, die von einem Versorger zu einem anderen wechseln wollen.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe b
b)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
b)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Verfahren für akkreditierte Genehmigungen besteht, das klar, transparent und partizipativ ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)
ca)  gestatten es die Mitgliedstaaten, dass zusätzliche Energieeinsparungen aufgrund nachhaltigerer Technologien in Fernwärme- und Fernkältesystemen im städtischen Raum – durch die es auch zu einer Verringerung von Schadstoffen und Partikeln kommt – den nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)
cb)  fördern die Mitgliedstaaten die Annahme von Maßnahmen, mit denen das Heizungs- und Kühlungspotenzial für Energieeinsparungen angegangen wird, und geben letztendlich zusätzliche Anreize für Eingriffe, durch die die Verschmutzung gemindert wird;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c c (neu)
cc)  schaffen die Mitgliedstaaten Instrumente, mit denen die Energieeinsparungen infolge der Energieaudits und Energiemanagementsysteme gemäß Artikel 8 zertifiziert werden, damit diese Einsparungen den nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden können;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c d (neu)
cd)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, die Endenergieeinsparungen, die durch eine effiziente Heizungs- und Kühlungsinfrastruktur erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c f (neu)
cf)  bewerten die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten solcher Systeme auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen Maßnahmen, um diese Kosten möglichst gering zu halten.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7a – Absatz 6 a (neu)
6a.  Im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden berechnet und in die Pläne einbezogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Berechnung beruht auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien, die in Abstimmung mit der Kommission bis zum 1. Januar 2019 festgelegt werden.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 b – Absatz 1
1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.
1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen in vollem Umfang unter den Endkunden erzielt werden.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 b – Absatz 1 a (neu)
1a.  Ferner können alle Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung, darunter der Einsatz leistungsfähigerer Kraftstoffe im Verkehr, auf die kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 angerechnet werden.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 b – Absatz 2
2.  Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind.
2.  Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf einkommensschwache Haushalte, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und sorgen dafür, dass die Maßnahmen vorrangig in diesen Haushalten und in Sozialwohnungen umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten berechnen die in diesen Haushalten erzielten Einsparungen im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Haushalte gemäß diesem Artikel.
Diese Einsparungen werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) XX/20XX [über das Governance-System der Energieunion] veröffentlicht und in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 7 c (neu)
4a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7c
Erbringung von Energieeffizienz-Dienstleistungen
Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen auf dem Energieeffizienzmarkt in einem transparenten und von Wettbewerb geprägten Rahmen erbracht werden, damit der Endverbraucher in den Genuss der Vorteile – d. h. geringere Kosten und bessere Qualität der Dienstleistung – kommt, die mit den Energieeffizienzmaßnahmen verbunden sind. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen, insbesondere KMU, diskriminierungsfreien Zugang zum Markt für Energieeffizienz-Dienstleistungen haben, wodurch ihnen ermöglicht wird, sich zu den gleichen Bedingungen wie die vertikal integrierten Marktteilnehmer zu beteiligen, und den Wettbewerbsvorteilen ein Ende gesetzt wird, die zugunsten der im Vertrieb und Verkauf von Energie tätigen Marktteilnehmer entstanden sind. Dazu ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die integrierten Marktteilnehmer Dritten dieselben Bedingungen und Instrumente zur Verfügung stellen, die sie für die Erbringung von Energieeffizienz-Dienstleistungen verwenden.“
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
„Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“
„Soweit es technisch machbar und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas, was die ausgewählte Technologie und die ausgewählten Funktionen anbelangt, individuelle Zähler und Heizungsregler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau messen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit und andere Elemente bereitstellen, erforderlichenfalls in Angleichung an die Bestimmungen über die Messung des Elektrizitätsverbrauchs in den Artikeln 19 bis 22 der Richtlinie (EU) .../... [mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)].“
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Das intelligente Verbrauchserfassungssystem bietet den Endverbrauchern Zugang zu ihren Energieverbrauchsdaten und Zeitreihen in Bezug auf die Abrechnungszeiträume auf dem Markt.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 9 – Absatz 3
d)  Absatz 3 wird gestrichen.
d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Im Hinblick auf Datenformat und Funktionen werden die Bestimmungen. soweit zweckmäßig, an die Artikel 18 bis 21 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a angepasst. Die Verbraucherdaten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1b verarbeitet. Den Endkunden dürfen für den Zugang zu ihren Daten in einem für sie sinnvollen Format keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
__________________
1a Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
1b Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 9a
Artikel 9a
Artikel 9a
Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.
Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- und Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle stets ein Wärme- oder Warmwasserzähler installiert.
Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, so wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.
2.  In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.
2.  In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.
Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Nach Konsultation der Kommission erläutert jeder Mitgliedstaat auf klare Weise die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren, die bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, zum Tragen kommen, und veröffentlicht diese.
In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.
In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude werden, soweit sie über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Warmwasser verfügen oder über Fernwärmenetze versorgt werden, ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 individuelle Warmwasserzähler bereitgestellt.
3.  Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem
3.  Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem
a)  Warmwasser für den Haushaltsbedarf;
a)  Warmwasser für den Haushaltsbedarf;
b)  von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);
b)  von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);
c)  die Heizung und Kühlung von Wohnungen.
c)  die Heizung und Kühlung von Wohnungen.
4.  Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.
4.  Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein. Die Auflagen in Bezug auf die technische Machbarkeit und die Kosteneffizienz nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 gelten fort.
Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“
Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 10 – Absatz 1
1.  Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.“
1.  Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.
Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 10a
Artikel 10a
Artikel 10a
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren, wenn Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – wenn Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind – die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer – d. h. für natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, oder für natürliche oder juristische Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das zentral mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt wird, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben – gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern basieren.
Diese Verpflichtung kann außer im Falle der Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, außer im Falle der auf Heizkostenverteilern beruhenden Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, bei dem sie die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
2.  Die Mitgliedstaaten
2.  Die Mitgliedstaaten
a)  schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
a)  schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern des Endnutzers – soweit verfügbar – auf Anfrage des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
b)  stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird;
b)  stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;
c)  stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VII Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung geeignete Informationen erhalten;
c)  stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung klare und verständliche Informationen erhalten;
d)  können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden.“
d)  können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist; in diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden;
da)  fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht.
2a.  Die Mitgliedstaaten bestimmen, wer dafür zuständig sein sollte, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit einem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
-a)   In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger legt die Kommission eine gemeinsame Methodik fest, um die Netzbetreiber dazu anzuhalten, Verluste zu verringern, ein kosten‑/energieeffizientes Programm für Infrastrukturinvestitionen aufzulegen sowie die Energieeffizienz und Flexibilität des Netzes ordnungsgemäß anzurechnen. Die Kommission erlässt bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, der diese Richtlinie durch die Festlegung der Methodik ergänzt.“
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber berücksichtigen, dass bei der Herstellung einer Verbindung die Kontinuität der Wärmeversorgung sichergestellt werden muss, garantieren den Zugang zum Netz, nehmen hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in Anspruch und erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 19 a (neu)
11a.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19a
Finanzierung der Energieeffizienz durch europäische Banken
Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) passen ihre strategischen Ziele so an, dass Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle und Investitionen in Energieeffizienz als Teil ihres Portfolios für Infrastrukturinvestitionen anerkannt werden.
Die EIB und die EBWE entwerfen, erstellen und finanzieren – gemeinsam mit nationalen Förderbanken – Programme und Projekte, die eigens auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnitten sind, unter anderem für von Energiearmut betroffene Haushalte.
Die Mitgliedstaaten nutzen die im Rahmen der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ bereitgestellten Möglichkeiten und Instrumente in vollem Umfang.“
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)
(12a)  In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)
(12b)  In Artikel 24 wird folgender Absatz eingefügt:
„4a. Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) XX/20XX (Governance-System der Energieunion) über das Funktionieren des CO2-Marktes, wobei den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung zu tragen ist.“
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 24 – Absatz 12
12.  Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.“
12.  Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit dieser Richtlinie insgesamt und zudem bewertet wird, ob nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris, der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz angepasst werden muss. Diesem Bericht werden, falls angezeigt, Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Artikel 24 – Absatz 12 a (neu)
(13a)  In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
12a.  Bis zum 31. Dezember 2019 führt die Kommission eine gesonderte gründliche Analyse des Energieeffizienzpotenzials in folgenden Bereichen durch:
a)   die Energieumwandlung;
b)   die Energieübertragung und -verteilung;
c)   die Erzeugung und darauffolgende Lieferung von Energie, d. h. Energie, die für die Gewinnung fossiler Brennstoffe und deren Transport an den Einsatzort eingesetzt wird;
d)   Energiespeicherung.
Bis zum 31. Januar 2021 übermittelt die Kommission, falls angezeigt, auf Grundlage ihrer Erkenntnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat, einen Legislativvorschlag.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang IV – Fußnote 3
(a)  In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: „(3) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,0 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.
(a)  In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: „(3) Nur für die Zwecke dieser Richtlinie und sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen mit einem von unten nach oben gerichteten Ansatz auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nationalen Gegebenheiten, die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirken, einen Koeffizienten an, der mit einem transparenten Verfahren festgelegt wird, das Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. Diese Gegebenheiten müssen hinreichend begründet, messbar und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,3 anwenden oder einen anderen Koeffizienten, wenn sie dies rechtfertigen können. Wenn die Mitgliedstaaten nach diesem Ansatz verfahren, berücksichtigen sie ihren Energiemix, der in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen enthalten ist, die der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] mitgeteilt werden. Der Standardkoeffizient wird alle fünf Jahre auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten angepasst.“
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, das beschreibt, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme entwickeln würde. Das Ausgangsszenario berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden;
a)  Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, in dem beschrieben wird, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme und die sich daraus ergebende neue Einzelmaßnahme entwickeln würde. Im Ausgangsszenario werden mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigt: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder Unionsebene umgesetzt werden.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe b
b)  aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist;
b)  Aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe h
h)  bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen zu berücksichtigen. Dazu können die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen des Governance-Systems der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
h)  Bei der Berechnung der Energieeinsparungen sind die Lebensdauer von Maßnahmen und das Maß, in dem die Einsparungswirkung mit der Zeit zurückgeht, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen der Verordnung über das Governance-System der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang V – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.
d)  Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang V – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Bei strategischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden, sofern dies mit den Anforderungen des Artikels 7 und diesem Anhang im Einklang steht.
entfällt
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang VII a
Anhang VII a
Anhang VII a
Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs
Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zu Wärme, Kälte und Warmwasser
1.  Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
1.  Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich.
Um die Endnutzer in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.
2.  Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
2.  Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum …. des Inkrafttretens einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum … der Umsetzung einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern den Endnutzern auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben  mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 allen Endnutzern mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern zur Verfügung gestellt. Diese Informationen werden auch über das Internet ununterbrochen zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.
3.  Mindestinformationen in der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
3.  In der Abrechnung enthaltene Mindestinformationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen – wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen – folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationen korrekt sind:
a)  geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;
a)  geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
b)  Informationen über den Brennstoffmix, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden;
b)  Informationen über den Brennstoffmix und die damit verbundenen Mengen an Treibhausgasemissionen, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Tarife;
c)  Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
c)  Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
d)  Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen, Ombudsstellen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhältlich sind.
d)  Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhältlich sind;
da)  Informationen über einschlägige Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren;
Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie in oder zusammen mit den Abrechnungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden bzw. dass in den Abrechnungen darauf verwiesen wird.“
db)  Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, enthalten klare und verständliche Erläuterungen darüber, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, sowie mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und da.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang IX – Teil 1 – Buchstabe g
2a.  Anhang IX Teil 1 Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
g)  Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen
„g) Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen
Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.
Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
i)  Nutzen
i)  Nutzen
–  Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),
–  Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),
–  soweit möglich externer Nutzen, beispielsweise Nutzen für Umwelt und Gesundheit;
–  externer Nutzen, beispielsweise Nutzen mit Blick auf die Umwelt, Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit,
–  Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Energiesicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit;
ii)  Kosten
ii)  Kosten
–  Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,
–  Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,
–  Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,
–  Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,
–  variable und feste Betriebskosten,
–  variable und feste Betriebskosten,
–  Energiekosten,
–  Energiekosten,
–  soweit möglich Umwelt- und Gesundheitskosten.
–  Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten,
–  Kosten bezüglich Arbeitsmarkt, Energiesicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.“
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang – Nummer 2 b (neu)
Richtlinie 2012/27/EU
Anhang XII – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
2b.  Anhang XII Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK erzeugten Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;
„a) ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender oder Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK oder sonstigen dezentralen Quellen gewonnenen Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0391/2017).

Letzte Aktualisierung: 27. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen