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Verfahren : 2017/2936(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0068/2018

Eingereichte Texte :

B8-0068/2018

Aussprachen :

PV 06/02/2018 - 11
CRE 06/02/2018 - 11

Abstimmungen :

PV 07/02/2018 - 7.7
CRE 07/02/2018 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0033

Angenommene Texte
PDF 274kWORD 50k
Mittwoch, 7. Februar 2018 - Straßburg
Null Toleranz für Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen
P8_TA(2018)0033B8-0068/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018 zum Thema „Null Toleranz gegenüber Genitalverstümmelung bei Frauen“ (2017/2936(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 8 und 9 der Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) vom 25. Oktober 2012(1) über die obligatorische Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für Opfer von Gewalt, einschließlich Frauen, die Opfer von Genitalverstümmelungen geworden sind,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 21 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen (2013/33/EU) vom 26. Juni 2013(2), in der als schutzbedürftige Personen ausdrücklich Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien erwähnt werden, die während ihres Asylverfahrens eine angemessene Gesundheitsversorgung erhalten sollten,

–  unter Hinweis auf Artikel 20 der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) vom 13. Dezember 2011(3), in dem Genitalverstümmelung bei Frauen als schwere Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt als ein Grund genannt wird, der bei der Gewährung internationalen Schutzes zu berücksichtigen ist,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Ausmerzung der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen(5), in der es ein Ende der Genitalverstümmelung bei Frauen weltweit durch Prävention, Schutzmaßnahmen und Rechtsvorschriften forderte,

–  unter Hinweis auf die EU-Jahresberichte über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom März 2010 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen in der EU,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (COM(2013)0833),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung vom 6. Februar 2013 zum Internationalen Tag gegen die Verstümmelung von weiblichen Geschlechtsorganen, in der die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und fünf Kommissionsmitglieder die Zusage der EU bekräftigten, die Genitalverstümmelung im Rahmen ihrer Außenbeziehungen zu bekämpfen,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), insbesondere auf Ziel 14 Buchstabe b,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel 5.3 zur Beseitigung sämtlicher schädigenden Praktiken wie der Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und der Verstümmelung weiblicher Genitalien,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen von 2013 mit dem Titel „Female genital mutilation in the European Union and Croatia“ (Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Europäischen Union und in Kroatien),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats von 2014 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbuler Übereinkommen),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017(6) zu dem Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarates vom September 2017 zur Notwendigkeit, die Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der Genitalverstümmelung und der Zwangsheirat von Frauen in Europa zu verstärken,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2012 zur Verstärkung der weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen (A/RES/67/146),

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Leitinitiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen von 2017 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Nulltoleranz gegenüber der Verstümmelung weiblicher Genitalien (O-000003/2018 – B8-0005/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ausdrücklich die Beseitigung der Genitalverstümmelung bei Frauen und anderer schädlicher Praktiken im Rahmen des Ziels 5 „Geschlechtergleichstellung und Selbstbestimmung für alle Frauen und Mädchen erreichen“ gefordert wird;

B.  in der Erwägung, dass der Genitalverstümmelung bei Frauen im Rahmen des Ziels 14 „Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Frauenrechte sowie der Stärkung der Selbstbemächtigung und Teilhabe von Frauen und Mädchen“ des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

C.  in der Erwägung, dass der Aktionsplan für Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020 (GAP II) im Rahmen des thematischen Schwerpunkts B: „Physische und psychische Unversehrtheit“ als Indikator den Prozentsatz der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren, die Opfer von Genitalverstümmelungen geworden sind, enthält;

D.  in der Erwägung, dass die schädliche und länderübergreifende Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen inzwischen als weltweites Problem anerkannt ist und in den Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen als schädliche Praxis bezeichnet wird, die es bis zum Jahr 2030 zu beseitigen gilt;

E.  in der Erwägung, dass laut dem statistischen Bericht 2016 von UNICEF weltweit mindestens 200 Millionen Mädchen und Frauen Opfer von Genitalverstümmelungen geworden sind, die genaue Zahl jedoch bislang unbekannt ist;

F.  in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung – die in bestimmten Teilen des afrikanischen Kontinents, aber auch in Teilen des Nahen Ostens, Asiens und Ozeaniens noch immer traditionell praktiziert wird – auch in der Europäischen Union ein Problem darstellt, mit schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Frauen und Mädchen;

G.  in der Erwägung, dass in den letzten drei Jahrzehnten – wenn auch uneinheitlich – Fortschritte erzielt worden sind, mit einem Rückgang der Prävalenzraten um etwa 30 %; in der Erwägung, dass diese Fortschritte jedoch durch das Bevölkerungswachstum zunichtegemacht werden könnten, was bedeutet, dass eine größere Anzahl an Mädchen und Frauen der Genitalverstümmelung zum Opfer fallen könnte;

H.  in der Erwägung, dass lokale Gemeinschaften oft den größten Einfluss auf die Entscheidung der Eltern haben, ihre weiblichen Kinder zu beschneiden, oder auf die Entscheidung von Frauen, sich einer solchen Prozedur zu unterziehen;

I.  in der Erwägung, dass – ungeachtet der Tatsache, dass es keine religiöse Verpflichtung zur Verstümmelung weiblicher Genitalien gibt – die starke Präsenz der Religion in vielen praktizierenden Gemeinschaften erfordert, dass sich religiöse und andere Führungspersönlichkeiten in der Bewegung gegen Genitalverstümmelung engagieren;

J.  in der Erwägung, dass die Praxis der Genitalverstümmelung immer im lokalen Kontext untersucht werden muss, um eine geeignete Strategie für ihre Ausmerzung zu entwickeln;

K.  in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung oft nicht von anderen Fragen im Zusammenhang mit der Ungleichbehandlung der Geschlechter getrennt werden kann und nur eine von vielen Verletzungen der Rechte von Frauen darstellt, darunter: mangelnder Zugang zu Bildung, einschließlich einer umfassenden sexuellen Aufklärung, für Mädchen, Mangel an Arbeit bzw. Beschäftigung für Frauen, die Unfähigkeit, Grundeigentum zu besitzen oder zu erben, Zwangs- oder Kinderheirat, sexuelle und physische Gewalt und das Fehlen einer hochwertigen Gesundheitsversorgung, einschließlich Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte;

L.  in der Erwägung, dass die Genitalverstümmelung genau wie andere Formen der geschlechtsbezogenen Gewalt die Kontrolle über den Körper von Frauen voraussetzt und eine Verletzung des Rechts von Frauen auf Gesundheit, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit sowie in einigen Fällen sogar ihres Rechts auf Leben darstellt;

M.  in der Erwägung, dass die Prävention zwar einen wünschenswerteren Weg zur Beendigung von Genitalverstümmelungen darstellt als die Strafverfolgung, da Täter, Helfer und Anstifter häufig die Eltern der Opfer sind, dass es jedoch offensichtlich notwendig ist, auch die Hindernisse für die Verfolgung von Genitalverstümmelungen zu beseitigen und dabei das Kindeswohl zu berücksichtigen;

1.  stellt fest, dass die Prävalenzraten von Genitalverstümmelungen infolge entschlossener Maßnahmen und Aufklärungskampagnen zurückgegangen sind, und ermutigt alle Akteure, ihre Bemühungen fortzusetzen, damit sich dieser Trend in den Ländern, in denen Genitalverstümmelung an der Tagesordnung ist, fortsetzt;

2.  sieht diesen Trend als Chance für internationale Organisationen und Staaten, ihre Bemühungen zu intensivieren – vor allem durch die Herstellung von Beziehungen und Verbindungen zwischen verschiedenen Regionen, Interessengruppen und Branchen mit Blick auf eine aktive Zusammenarbeit –, um die Beendigung dieser und anderer Praktiken zu erreichen, die für Mädchen, welche unter Umständen ihr ganzes Leben unter den physischen, psychischen und emotionalen Folgen leiden, schädlich sind;

3.  würdigt die unschätzbare Arbeit der Organisationen, die mit den Gemeinschaften vor Ort sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union in den Bereichen Prävention, Sensibilisierung und Interessenvertretung zusammenarbeiten, und erkennt an, dass es notwendig ist, Brücken zwischen ihnen zu bauen, wenn Genitalverstümmelungen bei Frauen der Vergangenheit angehören sollen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Prävention von Genitalverstümmelung in allen Bereichen zu verankern, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, einschließlich sexueller und reproduktiver Gesundheit, Sozialarbeit, Asyl, Bildung, einschließlich Sexualerziehung, Strafverfolgung, Justiz, Kindesschutz sowie Medien und Kommunikation;

5.  betont, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 des Übereinkommens von Istanbul verpflichtet sind, Genitalverstümmelung sowie die Aufforderung bzw. Nötigung von Mädchen, sich einer solchen Prozedur zu unterziehen, unter Strafe zu stellen, und dass das Übereinkommen nicht nur Mädchen und Frauen, die von einer Genitalverstümmelung bedroht sind, sondern auch diejenigen schützt, die unter den lebenslangen Folgen dieser Praxis leiden (in Situationen wie der Re-Infibulation, in asylbezogenen Situationen, in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung usw.); betont, dass im Übereinkommen von Istanbul festgelegt ist, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte „Ehre“ keine Rechtfertigung für Gewaltakte gegen Frauen sein dürfen;

6.  fordert die EU und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Istanbuler Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen noch nicht ratifiziert haben, auf, das Übereinkommen unverzüglich zu ratifizieren, damit das Engagement der EU den internationalen Normen entspricht, mit denen ein umfassender und integrierter Ansatz für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien gefördert wird;

7.  stellt mit Genugtuung fest, dass das Strafrecht in allen Mitgliedstaaten Mädchen und Frauen explizit oder implizit vor Genitalverstümmelung schützt, ist jedoch äußerst besorgt über seine offensichtliche Wirkungslosigkeit, da in der EU nur eine Handvoll Rechtsfälle in diesem Bereich zu verzeichnen sind;

8.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Durchsetzung von Gesetzen und insbesondere die Strafverfolgung in diesem Bereich in allen Mitgliedstaaten und Herkunftsländern eine Herausforderung darstellt; ersucht die Kommission daher, die gezielte Schulung der einschlägigen Akteure in der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Genitalverstümmelungen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten zu mehr Wachsamkeit bei der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Genitalverstümmelung auf;

9.  stellt fest, dass das Strafrecht und gezielte Schulungen mit Maßnahmen zur Sensibilisierung einhergehen müssen, um diejenigen, die Genitalverstümmelungen vornehmen, davon abzubringen, diese Praxis fortzusetzen;

10.  erkennt an, dass ein wichtiger Unterschied zwischen Genitalverstümmelung und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt darin besteht, dass keine böswillige Absicht dahinter steckt, und betont, dass dies zwar in keiner Weise als Rechtfertigung dieser Praxis dienen kann, jedoch in Strategien zu ihrer Beendigung berücksichtigt werden muss;

11.  bedauert die zunehmende Medikalisierung in einigen Ländern und unterstreicht, dass dies eine inakzeptable Strategie zur Bekämpfung der Ursachen ist, wie dies bereits von den Vereinten Nationen und der WHO festgestellt wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Medikalisierung von Genitalverstümmelung ausdrücklich zu verbieten und gleichzeitig das medizinische Personal für dieses Problem zu sensibilisieren;

12.  betont, dass Genitalverstümmelung bei Frauen eine der vorhersehbarsten Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Flüchtlingslagern wirksame Präventivmaßnahmen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Prävention von Genitalverstümmelung und anderen schädlichen Praktiken stärker in die Integrationsverfahren und in den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) einzubeziehen und über die EU-Asylagentur einschlägige Informationen bereitzustellen;

13.  fordert, dass im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der Überarbeitung der Asylrichtlinien sowie durch die Rolle der neuen EU-Asylagentur für ein Höchstmaß an Schutz für Asylsuchende aus Gründen der Genitalverstümmelung gesorgt wird;

14.  sieht dem Aufbau eines globalen Netzes, das Verbindungen zwischen den einschlägigen Akteuren aus allen Teilen der Welt herstellen wird, um Ideen zusammenzubringen und Kräfte zu bündeln, erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, dieses wichtige Netz zu unterstützen;

15.  ersucht die Kommission, auf die Forderungen der Zivilgesellschaft nach einer ausreichenden Flexibilität der Finanzierung zu reagieren, damit Basisorganisationen, die ihre Arbeit in der Gemeinschaft verrichten, Mittel beantragen können, neben dem Thema Genitalverstümmelung eine Reihe weiterer Fragen im Zusammenhang mit den Rechten von Mädchen und Frauen im Rahmen eines umfassenden Ansatzes behandelt werden kann und Beziehungen zwischen in der EU tätigen Organisationen und Organisationen, die in den Ländern agieren, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, hergestellt werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit des europäischen Netzwerks End FGM und seiner Mitglieder, auch im Rahmen des Projekts Change Plus, bei der Weiterbildung von Vertretern lokaler Gemeinschaften, mit der darauf abgezielt wird, sowohl Gesetzesänderungen als auch einen Wandel der Verhaltensweisen in ihren Gemeinden herbeizuführen;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Daten über die Prävalenz von Genitalverstümmelung und ihre Erscheinungsformen aufzubewahren und die Wissenschaft in die Datenerhebung, die Forschung und die Ausbildung künftiger Generationen von Sachverständigen im Bereich Genitalverstümmelung einzubeziehen; erkennt an, dass das Europäische Migrationsnetz hierbei eine Rolle spielen kann; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Forschungsagenda für Genitalverstümmelung bei Frauen es den Universitäten in den praktizierenden Regionen ermöglichen würde, sich mit Universitäten aus der EU zu vernetzen, um Austauschprogramme zu organisieren und die Datenerhebung sowie die Kompetenzen künftiger Fachkräfte in verschiedenen Bereichen zu verbessern;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grundlegende Informationen über Genitalverstümmelung und andere Praktiken, die für Mädchen schädlich sind, in die Bildungsprogramme jener Fachgebiete aufzunehmen, die eine zentrale Rolle bei der Verhinderung von Genitalverstümmelung spielen;

18.  betont, dass Genitalverstümmelung ungeachtet ihrer lokalen Hintergründe im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und als Problem im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen betrachtet und im Rahmen eines umfassenden Ansatzes angegangen werden sollte, um die Schmähung von Gemeinschaften, in denen sie praktiziert wird, zu verhindern;

19.  betont, dass die Sicherstellung des Schulbesuchs aller Mädchen und die Schaffung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Teilhabe von Frauen die ersten Schritte sind, um die Stellung von Frauen in Gemeinschaften, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, zu verbessern;

20.  weist auf das Potenzial und die Wirkungskraft verschiedener Kommunikationswege wie Kunst, Literatur sowie neuer und lokaler Medien hin, um den Menschen Botschaften näher zu bringen; betont, wie wichtig es ist, Jungen und Männer in die Entwicklung neuer Sichtweisen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und in die Bekämpfung der bestehenden Machtstrukturen durch Netze, Peer-Programme, Informationskampagnen und Ausbildungsprogramme einzubeziehen;

21.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die Länder, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, bei der Einrichtung von Netzen und der Entwicklung umfassender Strategien zur Verhinderung von Genitalverstümmelung, einschließlich der Ausbildung von Sozialarbeitern, medizinischem Personal, Gemeinde- und Religionsführern sowie Polizei- und Justizbeamten, zu unterstützen; erkennt an, dass es keine Religion gibt, die diese Praxis befürwortet;

22.  fordert die Kommission auf, das Thema Genitalverstümmelung und andere Praktiken, die Frauen und Mädchen schaden, in ihre Menschenrechtsdialoge und ihre diplomatische Arbeit einzubeziehen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verstärken und sie zu ermutigen, nationale Gesetze zum Verbot von Genitalverstümmelung zu erlassen und die Strafverfolgungsbehörden bei der Sicherstellung der Umsetzung zu unterstützen;

23.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Delegationen und der EAD jedes Jahr im Rahmen der Schulungen zu Kinderrechten oder Gleichstellungsfragen in Bezug auf Genitalverstümmelung geschult werden, und fordert die Kommission auf, ihre Instrumente wie das Programm „United to end FGM“ für Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen, einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und den Zielgruppen zur Verfügung zu stellen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat der Europäischen Union zu übermitteln.

(1) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(2) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96.
(3) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9
(4) ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 142.
(5) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 87.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.

Letzte Aktualisierung: 28. September 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen