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Verfahren : 2017/2053(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0041/2018

Eingereichte Texte :

A8-0041/2018

Aussprachen :

PV 13/03/2018 - 13
CRE 13/03/2018 - 13

Abstimmungen :

PV 14/03/2018 - 8.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0076

Angenommene Texte
PDF 478kWORD 60k
Mittwoch, 14. März 2018 - Straßburg
Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union
P8_TA(2018)0076A8-0041/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union (2017/2053(INI))

Das Europäische Parlament,

—  gestützt auf Artikel 311 und Artikel 332 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

—  gestützt auf Artikel 106a und Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

—  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom, des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(1),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(2),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel(3),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ (COM(2017)0547),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(5),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 mit dem Titel „Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen“(6),

—  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(7),

—  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Dezember 2014(8) zu dem System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016(9) zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl,

—  unter Hinweis auf den Bericht vom Dezember 2016 mit dem Titel „Künftige Finanzierung der EU: Abschlussbericht und Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe ‚Eigenmittel‘“,

—  unter Hinweis auf Artikel 1 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

—  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

—  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0041/2018),

A.  in der Erwägung, dass nach den Römischen Verträgen vom 25. März 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nur für einen Übergangszeitraum mit nationalen Beiträgen finanziert werden sollte und danach ein System der Eigenmittel gelten sollte;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom April 1970 in Luxemburg ein System der Eigenmittel beschlossen hat, mit dem die nationalen Beiträge beendet und zwei Kategorien echter Eigenmittel eingeführt wurden, nämlich die Agrarabschöpfungen und die Zölle, die durch eine dritte Kategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) ergänzt wurden;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Juni 1988 Eigenmittel eingeführt hat, die auf der Grundlage des BNE der Mitgliedstaaten berechnet wurden, da die Einnahmen im Rahmen der bestehenden Eigenmittel nicht zur Deckung der Gesamtausgaben des EU-Haushalts reichten;

D.  in der Erwägung, dass der Anteil der BNE-Beiträge zwischen 1988 und 2014 von ca. 11 % auf 69 % gestiegen und diese „ergänzenden“, dem Ausgleich dienenden Mittel damit zur Haupteinnahmequelle für den heutigen EU-Haushalt avanciert sind; in der Erwägung, dass die MwSt.-basierten Eigenmittel derzeit etwa 12 % und die traditionellen Eigenmittel (Zölle, Agrarzölle und Zucker- und Isoglukoseabgaben) ca. 13 % des EU-Haushalts ausmachen und der übrige Teil aus anderen Quellen gedeckt wird, darunter Steuerzahlungen der EU-Bediensteten und Geldbußen von Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben;

E.  in der Erwägung, dass seit der Einführung des „Britenrabatts“, d. h. der Erstattung von 66 % der Nettobeiträge des Vereinigten Königreichs, auf der Tagung des Europäischen Rates 1984 in Fontainebleau nach und nach weitere Rabatte und Korrekturmechanismen eingeführt wurden, um dem Problem der sogenannten operativen Haushaltssalden bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass diese Korrekturen derzeit im Wesentlichen entweder in einer Kürzung des Beitrags zur Finanzierung des Ausgleichs für das VK oder in einer Bruttokürzung des BNE- oder MwSt.-Beitrags bestehen;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in den letzten zehn Jahren in mehreren Entschließungen auf die Probleme und die Komplexität des Eigenmittelsystems der EU hingewiesen und wiederholt eine grundlegende Reform gefordert hat, mit der das System einfacher, transparenter und demokratischer gestaltet wird und neue echte Eigenmittel eingeführt werden, die die BNE-basierten Beiträge nach und nach weitestgehend ersetzen sollen;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission 2011 ein ambitioniertes Legislativpaket zu den Eigenmitteln (COM(2011)0510) vorgelegt hat, das gemeinsam mit den Vorschlägen für den MFR 2014–2020 unterbreitet wurde und mit dem die Beiträge der Mitgliedstaaten vereinfacht, neue Eigenmittel – eine reformierte Mehrwertsteuer und eine Finanztransaktionssteuer (FTS) – eingeführt und die Korrekturmechanismen reformiert werden sollten; in der Erwägung, dass diese Vorschläge vom Rat ignoriert wurden;

H.  in der Erwägung, dass infolge der Verhandlungen über den MFR 2014–2020 eine Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ eingesetzt wurde, der Vertreter aller drei großen Organe der EU angehörten und deren Vorsitz Mario Monti innehatte; in der Erwägung, dass die Gruppe im Dezember 2016 ihren Abschlussbericht mit Empfehlungen vorgelegt hat, auf dessen Grundlage der hier dargelegte Standpunkt des Parlaments ausgearbeitet wurde; hebt hervor, dass diese Entschließung von allen Mitgliedern der Gruppe – also auch von den vom Rat benannten Mitgliedern – einstimmig angenommen wurde;

1.  stellt fest, dass die Kommission bis Mai 2018 ihre Vorschläge für den MFR nach 2020 vorlegen wird; fordert, dass die Kommission für den künftigen MFR ambitionierte Vorschläge für die Überarbeitung des Eigenmittelbeschlusses und aller damit verbundenen Rechtsakte und für die Einführung neuer Eigenmittel unterbreitet; hebt hervor, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR bei den anstehenden Verhandlungen zwischen Rat und Parlament in einem einzigen Paket behandelt werden; stellt fest, dass es ohne entsprechende Fortschritte bei den Eigenmitteln keine Einigung über den MFR geben wird;

2.  legt diese Entschließung vor, um seinen Standpunkt zu den wichtigsten Elementen der Reform des Eigenmittelsystems der EU einschließlich einer Zusammenstellung der Eigenmittel und zu den Elementen des derzeitigen Systems, die beibehalten werden sollten, darzulegen; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Vorbereitung der Legislativvorschläge zu den Eigenmitteln der EU, die einen ambitionierten Geltungsbereich haben und gemeinsam mit den Vorschlägen für den MFR nach 2020 vorgelegt werden sollten, angemessen zu berücksichtigen; ist davon überzeugt, dass unbedingt erhebliche Fortschritte auf der Einnahmenseite des EU-Haushaltsplans erzielt werden müssen, damit eine Einigung über den nächsten MFR herbeigeführt werden kann;

I.Rechtsrahmen und Beschlussfassung

3.  verweist auf Artikel 311 AEUV, dem zufolge die Union sich „mit den erforderlichen Mitteln [ausstattet], um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können“, und der Haushalt „unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert“ wird; hebt deshalb hervor, dass die rechtliche Auflage, den EU-Haushalt mit echten Eigenmitteln zu bestreiten, somit direkt aus dem Vertrag stammt;

4.  bekräftigt, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der Union „in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“ ist; stellt entsprechend fest, dass die Einnahmen sämtliche Ausgaben decken sollten, die jedes Jahr von der Haushaltsbehörde verabschiedet werden; betont, dass der EU-Haushalt kein jährliches Defizit aufweisen darf und auch keine Mittel auf den Finanzmärkten aufgenommen werden dürfen;

5.  weist darauf hin, dass der wichtigste Rechtsakt, in dem das Eigenmittelsystem geregelt ist, der sogenannte Eigenmittelbeschluss, vom Rat nach Anhörung des Parlaments einstimmig angenommen wird und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss; hebt hervor, dass es sich hierbei um eines der umfangreichsten Legislativverfahren handelt, die im Vertrag vorgesehen sind;

6.  stellt fest, dass der Rat in diesem Rechtsakt unter anderem die Obergrenze für die Eigenmittel festlegt und neue Kategorien von Eigenmitteln einführen oder bestehende Kategorien abschaffen kann; hebt hervor, dass der Eigenmittelbeschluss zwar nicht zeitlich befristet ist, aber direkt mit dem jeweiligen MFR zusammenhängt, in dem die Höchstbeträge für die Ausgaben des entsprechenden Zeitraums festgelegt werden;

7.  weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon neue Bestimmungen für die Durchführung der Rechtsvorschriften über die Eigenmittel eingeführt wurden und der Rat nunmehr eine Verordnung mit qualifizierter Mehrheit erlassen kann, nachdem er die Zustimmung des Parlaments eingeholt hat; bedauert allerdings, dass einige Durchführungsbestimmungen, vor allem jene, die sich auf die Berechnung der BNE-Mittel beziehen, nach wie vor im Eigenmittelbeschluss stehen; fordert deshalb ein reibungsloseres Verfahren für die Annahme des Eigenmittelbeschlusses, fordert den Rat und die Kommission auf, die Forderung des Parlaments nach Änderung von Artikel 311 AEUV im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Verträge zu unterstützen, um das Mitspracherecht des Parlaments im Verfahren für die Verabschiedung von Eigenmitteln zu stärken;

8.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für ihre Fiskalpolitik zuständig sind, und hebt hervor, dass die Steuerhoheit zu den grundlegenden Souveränitätsrechten der Mitgliedstaaten zählt; hebt hervor, dass die Reform des Eigenmittelsystems der EU nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten hoheitliche Rechte abgeben, sondern dass das derzeitige System mit dem Geist und dem Wortlaut der EU-Verträge in Einklang gebracht wird;

II.Gründe für eine Reform des derzeitigen Eigenmittelsystems

i.Behebung von Mängeln des derzeitigen Systems

9.  betont, dass das derzeitige Eigenmittelsystem hochkomplex, ungerecht, intransparent und für die EU-Bürger völlig unverständlich ist; weist insbesondere darauf hin, dass die Berechnungen im Zusammenhang mit den nationalen Rabatten und Korrekturmechanismen, die das Eigenmittelsystem oder die statistischen MwSt.-Eigenmittel betreffen, undurchsichtig sind; betont darüber hinaus, dass sich das System einer effektiven parlamentarischen Kontrolle auf EU-Ebene entzieht und im Grunde weder demokratisch legitimiert ist noch einer Rechenschaftspflicht unterliegt;

10.  unterstreicht, dass das Eigenmittelsystem eine Entwicklung genommen hat, bei der die echten Eigenmittel allmählich durch die sogenannten nationalen Beiträge ersetzt wurden, so dass derzeit ein unverhältnismäßig starker Schwerpunkt auf den Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten liegt und somit weitgehend ignoriert wird, in welchem Maße der EU-Haushalt dazu beiträgt, die gemeinsamen europäischen Ziele zum Wohle aller EU-Bürger zu verwirklichen; bedauert vor diesem Hintergrund, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt, die entweder auf der Grundlage des BNE oder als statistische MwSt.-basierte Einnahme berechnet werden, insgesamt etwa 83 % der gesamten Einnahmen der EU ausmachen;

11.  ist davon überzeugt, dass der hohe Anteil der BNE-Eigenmittel dazu beigetragen hat, dass in den Debatten im Rat sowohl über die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite des EU-Haushalts immer wieder die haushaltspolitische Forderung nach „angemessenem Mittelrückfluss“ („juste retour“) erhoben wird; weist in diesem Zusammenhang einerseits auf die Einführung des Britenrabatts und einer Reihe damit verbundener Rabatte und anderer Korrekturmechanismen auf der Einnahmenseite und andererseits auf die Tatsache hin, dass es nicht gelang, sich im Haushaltsverfahren auf ein hinreichendes Niveau von Mitteln für den EU-Haushalt zu einigen; ist der Ansicht, dass sich die EU vom Konzept des operativen Nettohaushaltssaldos verabschieden muss, da in der Praxis alle Mitgliedstaaten Begünstigte des EU-Haushalts sind;

12.  ist insbesondere der Ansicht, dass die Entscheidung über die Höhe des jährlichen EU-Haushalts von politischen und finanziellen Erwägungen der einzelnen Mitgliedstaaten beeinflusst wird, die den Spielraum für die Haushaltsverhandlungen einschränken, die schließlich oft in ein Nullsummenspiel zwischen den Nettozahlern und den Nettoempfängern im Rat münden, wobei Zusagen der EU – auch des Rates – ignoriert werden; ist der Ansicht, dass infolgedessen Einsparungen genau in den Bereichen vorgeschlagen werden, die viele politische Maßnahmen der EU mit besonders hohem europäischem Mehrwert umfassen, und dass damit das gesamte europäische Projekt geschwächt wird;

13.  stellt fest, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt in den Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten eindeutig ausgewiesen und oft als finanzielle Belastung empfunden werden, die die Vorteile in – häufig weniger offensichtlichen – Ausgabenbereichen der EU vermeintlich überwiegt; betont in diesem Zusammenhang, dass etwas unternommen werden muss, um die Vorteile des EU-Haushalts in der Öffentlichkeit bekannter zu machen;

14.  ist deshalb davon überzeugt, dass mit dem derzeitigen Eigenmittelsystem im Grunde gegen Wortlaut und Geist des Vertrags verstoßen wird; wiederholt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass das System der EU-Mittel unbedingt einer grundlegenden Reform bedarf, damit die Finanzierung des EU-Haushalts mit den Bedingungen des Vertrags und den Erfordernissen der Union insgesamt in Einklang gebracht wird;

ii. Befähigung der Union, ihre Politik zu finanzieren und neue Herausforderungen zu bewältigen

15.  hebt hervor, dass der MFR nach 2020 eine ausreichende Finanzierung der politischen Maßnahmen und Programme der EU mit klarem europäischen Mehrwert sicherstellen muss, aber auch zusätzliche Mittel für neue Herausforderungen in bereits ausgemachten Bereichen wie Wachstum und Beschäftigung, Klimawandel, Umweltschutz, Wettbewerbsfähigkeit, Kohäsion, Innovation, Migration, Kontrolle der EU-Außengrenzen, Sicherheit und Verteidigung bereitstellen muss;

16.  betont darüber hinaus, dass die Mängel des derzeitigen MFR vermieden werden müssen und von Anfang an für eine Mittelausstattung auf einem Niveau gesorgt werden muss, das es der Union ermöglicht, ihre politische Agenda mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung zu verfolgen und effektiv auf unvorhergesehene Ereignisse oder Krisen zu reagieren, die möglicherweise in der Laufzeit des nächsten Finanzrahmens auftreten; betont, dass das ständige Problem der unzureichenden Mittel für Zahlungen im jährlichen Haushaltsverfahren gelöst werden muss; erinnert daran, dass allein für die Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise die Flexibilitätsbestimmungen des MFR in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden mussten;

17.  erwartet, dass die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ungeachtet des finanziellen Ausgleichs auch für den nächsten MFR und alle damit verbundenen haushaltspolitischen Entscheidungen eine große Herausforderung darstellen; ist überzeugt, dass vor einer Entscheidung über den MFR nach 2020 die Brexit-Lücke geschlossen werden sollte, wobei sichergestellt sein muss, dass die EU-Mittel nicht gekürzt werden und die EU-Programme nicht darunter leiden;

18.  begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, Jean-Claude Juncker, im Haushaltsplan der EU eine eigene Haushaltslinie für das Euro-Währungsgebiet einzuführen, den er in seiner „Rede zur Lage der Union“ dem Europäischen Parlament vorgestellt und in der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 mit dem Titel „Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens“ (COM(2017)0822) weiter ausgeführt hat; fordert zu diesem Zweck eine Haushaltskapazität innerhalb des EU-Haushalts, die nicht in die derzeitigen Obergrenzen eingerechnet wird;

III.Ein akzeptables und ausgewogenes System der Eigenmittel

i. Grundsätze und Annahmen für die Gestaltung eines neuen Eigenmittelsystems

19.  spricht sich im Interesse stabiler Finanzen auf der Ebene der EU für ein transparentes, einfacheres und gerechteres neues Eigenmittelsystem aus, das auf Elementen des derzeitigen Systems aufbaut, die sich als sinnvoll erwiesen haben; ist der Ansicht, dass sich die Reform des Eigenmittelsystems auf eine Reihe von Leitlinien stützen sollte;

20.  betont, dass die Einnahmen mit politischen Zielen, insbesondere mit dem Binnenmarkt, der Energieunion sowie der Umwelt-, Klima- und Verkehrspolitik verknüpft werden müssen; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass der Schwerpunkt des EU-Haushalts auf Politikbereichen mit europäischem Mehrwert gemäß seiner Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen(10) liegen sollte;

21.  hebt hervor, dass aus Gründen der Praktikabilität nicht alle neuen Eigenmittel gleichzeitig eingeführt werden können, sondern nach und nach eingesetzt werden müssen; ist deshalb der Ansicht, dass das Eigenmittelsystem in zwei Schritten reformiert werden könnte und dass dafür zunächst diejenigen Eigenmittel eingeführt werden könnten, die technisch nicht sehr kompliziert sind und deren Erhebung einen vertretbaren Verwaltungs- und Finanzaufwand bedeutet, und im zweiten Schritt nach und nach die restlichen neuen Eigenmittel nach einem festen Zeitplan eingeführt werden könnten, bis alle endgültig etabliert sind;

22.  ist der Ansicht, dass die Einführung neuer Eigenmittel einem doppelten Zweck dienen sollte, nämlich erstens zu einer wesentlichen Reduzierung des Anteils der BNE-Beiträge (um bis zu 40 %) – und damit zu Einsparungen in den Haushalten der Mitgliedstaaten – führen und zweitens ermöglichen sollte, ein höheres Ausgabenvolumen im MFR nach 2020 zu finanzieren und gleichzeitig die Finanzierungslücke durch den Austritt des Vereinigten Königreichs zu schließen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neuen Eigenmittel nicht darauf angelegt sind, die Belastung der Steuerzahler in der EU insgesamt zu erhöhen, sondern dass diese von der Einführung der neuen Eigenmittel nicht betroffen sein sollten;

23.  fordert, dass alle Rabatte und Korrekturen abgeschafft und alle Mitgliedstaaten gerecht behandelt werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Brexit bedeutet, dass der Rabatt für das Vereinigte Königreich und der damit verbundene „Rabatt der Rabatte“ hinfällig wird und verschwindet und zugleich das System der statistisch ermittelten MwSt.-Eigenmittel unbedingt reformiert werden muss;

24.  ist der Ansicht, dass die traditionellen Eigenmittel, nämlich die Zölle, die Agrarzölle und die Zucker- und Isoglukoseabgaben, eine zuverlässige und echte Einnahmequelle der EU sind, da sie direkt aus der Eigenschaft der EU als Zollunion und den damit verbundenen rechtmäßigen Zuständigkeiten und der gemeinsamen Handelspolitik erwachsen; vertritt deshalb den Standpunkt, dass die traditionellen Eigenmittel als Einnahmequelle des EU-Haushalts beibehalten werden sollten; ist der Ansicht, dass ein größerer Teil dieser Einnahmen für den EU-Haushalt zur Verfügung stehen könnte, wenn der von den Mitgliedstaaten als Ausgleich für die Erhebungskosten einbehaltene Anteil verringert würde;

25.  stellt fest, dass der BNE-Beitrag eine zuverlässige, stabile und gerechte Einnahmequelle für den EU-Haushalt ist und von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten in hohem Maße befürwortet wird; ist deshalb der Auffassung, dass er als ausgleichende und ergänzende Quelle des EU-Haushalts beibehalten werden sollte, mit der die haushaltspolitische Forderung nach „angemessenem Mittelrückfluss“ hinfällig würde; betont, dass in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen ist, dass der BNE-Beitrag in allen nationalen Haushaltsplänen gleich ausgewiesen wird, und zwar als eine der EU zugewiesene Einnahme und nicht als Ausgabe der nationalen Regierung;

ii. Kriterien für die Ermittlung neuer Eigenmittel

26.  teilt die in dem Bericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ geäußerte Auffassung, dass folgende Kriterien für die Ermittlung potenzieller neuer Eigenmittel maßgeblich sein sollten: Gleichheit und Gerechtigkeit, Effizienz, Hinlänglichkeit und Stabilität, Transparenz und Einfachheit, demokratische Rechenschaftspflicht und Haushaltsdisziplin, Ausrichtung auf den europäischen Mehrwert, das Subsidiaritätsprinzip und die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sowie die Begrenzung der politischen Transaktionskosten;

27.  fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage die Einführung folgender Eigenmittel zu prüfen;

iii. Paket möglicher neuer Eigenmittel

a. Ziel: Konsolidierung des Binnenmarktes, mehr Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt

– Mehrwertsteuer

28.  weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer seit ihrer Einführung vor fast 50 Jahren als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittel des EU-Haushalts herangezogen wird und diese Mittel etwa 12 % der Einnahmen der EU ausmachen;

29.  stellt gleichwohl fest, dass das aktuelle System schwerwiegende Mängel aufweist, nämlich dass diese Mittel auf einer statistischen Grundlage berechnet werden, dass sie unnötig komplex sind und keine direkte Verbindung zu den Bürgern haben, dass sie einen reinen Transfer eines Teils der von den Mitgliedstaaten erzielten Einnahmen darstellen und somit keinen Mehrwert gegenüber den BNE-Eigenmitteln haben und dass die Grundlage dieses Beitrags nicht transparent ist und die Steuerzahler nicht gleich behandelt werden;

30.  bedauert, dass das OLAF immer wieder Fälle schweren Zollbetrugs in den Mitgliedstaaten aufdeckt, die erhebliche Verluste für den EU-Haushalt mit sich bringen; weist auf den Sonderbericht 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ hin und befürchtet, dass die Betrüger weiterhin das „schwächste Glied“ unter den Mitgliedstaaten als Ort der Einfuhr in die Zollunion ausfindig machen werden und der EU-Haushalt auch während des nächsten MFR weiterhin Verluste dadurch erleiden könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese den EU-Haushalt schädigenden Tätigkeiten zu unterbinden;

31.  weist auf den Legislativvorschlag von 2011 über neue MwSt.-Eigenmittel hin, der zu der Anwendung eines festen EU-weiten Steuersatzes auf den Nettowert von Lieferungen und Leistungen oder auf Wareneinfuhren, für die ein einheitlicher allgemeiner Mehrwertsteuersatz gelten sollte, geführt hätte; stellt fest, dieser Vorschlag zwar nicht angenommen wurde, der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Februar 2013 aber den Rat aufgefordert hat, weiter an diesem Dossier zu arbeiten; ist der Auffassung, dass sich in der aktuellen Lage möglicherweise die Gelegenheit bietet, in dieser Angelegenheit einen Durchbruch zu erzielen;

32.  begrüßt den Vorschlag der Hochrangigen Gruppe aufgrund von deren Vision der Eigenmittel auf MwSt.-Basis mit dem Ziel, diese einfacher zu gestalten, die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken und den Bezug zur Mehrwertsteuerpolitik der EU und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu stärken;

33.  nimmt den Aktionsplan der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer („Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“) vom 7. April 2016 (COM(2016)0148) und den anschließenden Vorschlag vom 4. Oktober 2017 mit einer Reihe grundlegender Prinzipien und Reformen für den Mehrwertsteuerraum der EU zur Kenntnis; unterstützt eine grundlegende Reform des Mehrwertsteuersystems in der EU, mit der eine Erweiterung der Besteuerungsgrundlage, eine Begrenzung der Betrugsmöglichkeiten, eine Verringerung des administrativen Aufwands und die Generierung neuer Einnahmen angestrebt werden sollte; ist der Ansicht, dass ein Teil dieser neuen Einnahmen dem EU-Haushalt zugewiesen werden sollte;

34.  ist der Ansicht, dass eine vereinfachte Art der MwSt.-Eigenmittel auf dem gemeinsamen Nenner der Mehrwertsteuersysteme in der EU beruhen sollte, und stellt fest, dass damit nicht alle nationalen Besonderheiten beseitigt würden, die aus den verschiedensten Gründen sinnvoll sind;

35.  spricht sich dafür aus, zur Generierung von Eigenmitteln der EU einen einheitlichen Umlagesatz (1 bis 2 %) auf die Einnahmen aus der reformierten Mehrwertsteuer anzuwenden, die von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten insgesamt eingezogen werden; ist der Überzeugung, dass sich mit diesem System beträchtliche und stabile Einkünfte für die EU bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand erzielen ließen;

36.  hebt hervor, dass die Kommission bereits Legislativvorschläge für eine umfassende Reform der Mehrwertsteuerbestimmungen der EU vorgelegt hat und 2018 weitere Initiativen zu erwarten sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mehrwertsteuerreform so schnell wie möglich abgeschlossen werden muss, spätestens jedoch vor dem Beginn des nächsten MFR;

37.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres bevorstehenden Legislativpakets zu den Eigenmitteln der EU einen Vorschlag für eine Reform der MwSt.-Eigenmittel vorzulegen, solange die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer noch nicht verabschiedet sind; ist der Überzeugung, dass die zentralen Ergebnisse der derzeit diskutierten Mehrwertsteuerreform in einen solchen Vorschlag einfließen sollten;

– Körperschaftsteuer

38.  weist erneut darauf hin, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(11) eindringlich aufgefordert hat, „einen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vorzulegen, da mit der GKKB umfassend gegen schädliche Steuerpraktiken in der Union vorgegangen und für Klarheit und Einfachheit für Unternehmen gesorgt werden könnte und länderübergreifende wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union erleichtert würden“;

39.  nimmt die Vorschläge der Kommission für eine GKKB zur Kenntnis, fordert jedoch weiterhin, dass diese konsolidierte Bemessungsgrundlage nach einem Übergangszeitraum auf alle Unternehmen ausgedehnt wird; betont, dass die derzeitigen Vorschläge für eine GKKB auch die digitale Wirtschaft einbeziehen sollten; regt auf der Grundlage dieser Vorschläge an, dass die digitale Präsenz eines Unternehmens wie eine physische Niederlassung behandelt wird und zu diesem Zweck eine ständige digitale Niederlassung festgelegt und angegeben wird;

40.  stimmt der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ zu, die die GKKB als Grundlage für neue Eigenmittel einstuft, da sie alle von der Gruppe festgelegten Kriterien erfüllt; hebt hervor, dass die GKKB auch ein zentrales Element beim Ausbau des Binnenmarktes und damit ein öffentliches Gut der EU ist, da sie sowohl einen unverhältnismäßigen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten als auch Wettbewerbsverzerrungen durch Steueroptimierung verhindert;

41.  weist darauf hin, dass der EU Schätzungen der Kommission zufolge durch die verschiedensten Formen der Steuerhinterziehung jährlich eine Billion Euro verloren gehen; betont, dass die entgangenen Steuereinnahmen mithilfe einer koordinierten Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und eines auf Transparenz, Kooperation und Koordination beruhenden rechtlichen Rahmens eingezogen werden müssen;

42.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung der GKKB-Richtlinie eine neue Kategorie von Eigenmitteln für den EU-Haushalt vorzuschlagen, die anhand der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund der GKKB berechnet werden; spricht sich dafür aus, zur Generierung von Eigenmitteln einen einheitlichen Umlagesatz auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer anzuwenden; ist der Überzeugung, dass sich mit diesem System beträchtliche und stabile Einkünfte für die EU bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand erzielen ließen;

– Seigniorage

43.  ist der Ansicht, dass aus den Gewinnen der Europäischen Zentralbank stammende Einnahmen (EZB-Einnahmen aus der Ausgabe von Zahlungsmitteln), die somit direkt mit der Währungsunion der EU zusammenhängen, eine neue Eigenmittelquelle bilden sollten, statt dass sie an die nationalen Staatskassen ausgezahlt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Eigenmittel direkt an die Haushaltslinie gebunden sein sollten, die im EU-Haushaltsplan dem Euro-Währungsgebiet zugewiesen wird;

b. Ziel: Weniger Finanzspekulationen und mehr Steuergerechtigkeit in Wirtschaftsbereichen, in denen aggressive Steuerplanungs- oder Steueroptimierungsmodelle angewandt werden

– EU-weite Finanztransaktionssteuer (FTS)

44.  stellt fest, dass sich eine Gruppe aus elf Mitgliedstaaten im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit dafür einsetzt, gemäß dem Vorschlag der Kommission von 2011 eine Finanztransaktionssteuer (FTS) einzuführen; fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieser Gruppe beizutreten, damit Störungen an den Finanzmärkten vermieden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet wird;

45.  schließt sich der Bewertung der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ an, die der Finanztransaktionssteuer als einer potenziellen Grundlage für neue Eigenmittel des EU-Haushalts zustimmt, wobei allerdings auch weitere Möglichkeiten der Besteuerung von Finanzgeschäften geprüft werden sollten;

46.  fordert deshalb, dass neue Eigenmittel für den EU-Haushalt geschaffen werden, die auf der Grundlage einer bestimmten Methode zur Besteuerung von Finanzgeschäften berechnet werden;

– Besteuerung von Unternehmen im digitalen Bereich

47.  begrüßt die Schlussfolgerungen des informellen Rates der Finanzminister vom 16. September 2017, in denen die Ausarbeitung neuer Besteuerungsvorschriften für die digitale Wirtschaft gefordert wird – in Reaktion auf das Schreiben der vier Finanzminister, in dem die Kommission ersucht wird, „effektive Lösungen auf der Grundlage des Konzepts der Einführung einer sogenannten Ausgleichssteuer“ auf den Umsatz, der von Internetkonzernen in der EU generiert wird, zu prüfen; betont, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ die Ansicht vertritt, dass die GKKB den geeigneten Rechtsrahmen bietet, um moderne und tragfähige Vorschriften für die Besteuerung digitaler Unternehmen auszuarbeiten und der Steuerproblematik in der digitalen Wirtschaft zu begegnen; fordert selbst für kurzfristige Lösungen einen EU-weit koordinierten Ansatz, um zu verhindern, dass es durch einseitige Maßnahmen zu Verzerrungen im Binnenmarkt kommt und Steueroasen für digitale Unternehmen entstehen;

48.  schließt sich der Auffassung an, dass die digitale Wirtschaft einen modernen und stabilen steuerlichen Rahmen haben sollte, damit Anreize für Innovationen bestehen, die Marktfragmentierung und der unlautere Wettbewerb eingedämmt und alle Akteure in die Lage versetzt werden, die neuen allgemeingültigen und ausgewogenen Bedingungen für sich zu nutzen, und gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die digitalen Plattformen und Unternehmen Steuern in angemessener Höhe dort zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften; weist zudem darauf hin, dass steuerliche Sicherheit für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden muss, damit die derzeitigen Steuerschlupflöcher im Binnenmarkt gestopft werden und verhindert wird, dass neue entstehen;

49.  hält es für entscheidend, dass Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ergriffen werden, damit Steuerhinterziehung und Marktverzerrungen, aggressiven Steuerplanungs- oder Steueroptimierungsmodellen und dem Missbrauch der europäischen Mechanismen zu Steuervermeidungszwecken ein Riegel vorgeschoben wird; ist der Auffassung, dass durch diese Praktiken der Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt wird und die Mitgliedstaaten rechtmäßiger Steuereinnahmen beraubt werden;

50.  fordert grundsätzlich, dass neue Eigenmittel für den EU-Haushalt in Form von Abgaben auf die Geschäfte in der digitalen Wirtschaft geschaffen werden; ist allerdings auch der Auffassung, dass es vor dem Hintergrund der wichtigen laufenden Verhandlungen auf der Ebene der EU und der OECD zu früh ist, über die genaue Ausgestaltung dieser Art von Eigenmitteln zu entscheiden;

51.  ist gleichwohl davon überzeugt, dass Regelungen der EU-Behörden, etwa Registrierungs- und Monitoringsysteme oder Regulierungsmechanismen, sofort die Erhebung von Abgaben zugunsten des EU-Haushalts auf der Grundlage ihres europäischen Mehrwerts ermöglichen sollten; ist der Auffassung, dass dies öffentliche Güter der EU sind, da sie, wie die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ feststellt, eine Grundlage für die Einführung einer Abgabe zur Generierung „sonstiger Einnahmen“ mit Bezug zu den politischen Maßnahmen der Union bilden;

c. Ziel: Förderung der Energiewende und des Klimaschutzes

– Umweltsteuern und -abgaben

52.  bestätigt, dass der Klimaschutz und der Übergang zu einer nachhaltigen, CO2-armen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinsam vereinbarten Ziele der Energieunion zu den wichtigsten Zielen der EU-Politik zählen;

53.  verleiht erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nur mit gemeinsamen, EU-weit geltenden Energie- oder Umweltsteuern zu erreichen sind, die somit den Übergang zu einem progressiveren und nachhaltigeren Entwicklungsmodell befeuern;

54.  betont, dass sich eine ökologisch ausgerichtete Steuerpolitik besonders gut als Quelle für EU-Eigenmittel eignet und ihr deshalb eine große Bedeutung zukommt; fordert die Kommission auf, sich mit Blick auf die Schaffung weiterer Eigenmittel der EU die in dem Bericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ und von dem für den EU-Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission geäußerten Vorschläge für zusätzliche ökologische Eigenmittel, die bestimmten Strategien der Union – z. B. in den Bereichen Energie (Energiesteuer), Umwelt und Klima (CO2-Grenzausgleichssystem, Kunststoffsteuer und das Emissionshandelssystem EHS) sowie Verkehr (Steuer auf Kfz-Kraftstoff und Flugtickets) – entsprechen, zu eigen zu machen;

55.  fordert, dass die Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandel ab Phase 4 (2021) zu einem großen Teil als neue Eigenmittel der EU betrachtet werden; weist darauf hin, dass diese Möglichkeit in der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ erörtert wurde und von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (COM(2018)0098) ausdrücklich vorgeschlagen wird; fordert gleichzeitig, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem als neue Kategorie der Eigenmittel für den EU-Haushalt eingeführt wird, das auch dafür sorgen sollte, dass im internationalen Handel gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Auslagerung von Produktionen zurückgeht und gleichzeitig die Kosten des Klimawandels bei den eingeführten Waren eingepreist werden;

56.  fordert die Kommission auf, die Einführung einer Abgabe auf Kunststoff und Einwegartikel zu erwägen, um die Verwendung nachhaltigerer Alternativen zu fördern;

57.  ist der Auffassung, dass sich Eigenmittel auf der Grundlage einer Steuer auf Elektrizität mit dem Anwendungsbereich des EHS überschneiden und Bedenken hinsichtlich der Stabilität der Investitionsbedingungen und der finanziellen Belastung der Privathaushalte aufwerfen würden;

58.  vertritt die Auffassung, dass die übermäßige Belastung einzelner Mitgliedstaates durch bestimmte Kategorien von Eigenmitteln ausgeglichen werden könnte, indem für eine bestimmte Zeit und in bestimmter Höhe eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen von EU-Programmen gemäß den Zielen der Union geleistet wird; hebt hervor, dass eine solche Unterstützung nicht in Form von neuen Rabatten oder Korrekturen auf der Einnahmenseite des EU-Haushaltsplans erfolgen darf;

59.  betont, dass durch die Einführung von Umweltsteuern oder -abgaben nicht das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden sollte, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu bestimmen, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung festzulegen;

iv. Sonstige Einnahmequellen

60.  weist erneut darauf hin, dass die Eigenmittel zwar den Großteil der Einnahmen des EU-Haushalts bilden sollten, jedoch von den „sonstigen Einnahmen“ nach Artikel 311 AEUV ergänzt werden, darunter Steuern, die die EU-Bediensteten auf ihre Dienstbezüge abführen, Einnahmen aus dem Betrieb von Einrichtungen, etwa Erträgen aus dem Warenverkauf, der Vermietung und der Erbringung von Dienstleistungen sowie Bankzinsen, Beiträgen von Drittstaaten zu bestimmten EU-Programmen, Verzugszinsen, Geldbußen von Unternehmen, meist aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, und Einnahmen aus Anleihe- und Darlehensoperationen der EU;

61.  stellt fest, dass der positive Saldo eines jeden Haushaltsjahrs als Einnahme in den Haushaltsplan des folgenden Jahres übertragen wird und dass sich die sonstigen Einnahmen, Salden und technischen Anpassungen einschließlich des Überschusses aus dem Vorjahr auf rund 6 % der Gesamteinnahmen belaufen; betont, dass die „sonstigen Einnahmen“ in den letzten Jahren meist aus Geldbußen bestanden haben, die allein 2,5 % der Gesamteinnahmen (ohne die zweckgebundenen Einnahmen) ausmachen;

62.  bedauert, dass das Potenzial dieser sonstigen Einnahmen bisher in der Diskussion über die Finanzierung der EU vernachlässigt wird; ist der Überzeugung, dass diese Einnahmen zwar keine Alternative zu anderen Eigenmitteln sind, da sie nicht hoch genug, volatil und schlecht vorhersehbar sind, aber dennoch ein mögliches Mittel darstellen, um den erhöhten Finanzbedarf des nächsten MFR zu decken;

63.  weist darauf hin, dass die rechtlichen Verfahren für diese Einnahmen und etwaige Änderungen flexibler sind als die für die Eigenmittel, da sie nicht im Eigenmittelbeschluss, sondern in Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt werden und deshalb keines einstimmigen Beschlusses bedürfen;

64.  bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass Einnahmen in Form von Geldbußen, die Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU zahlen oder die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt stehen, Sondereinnahmen des EU-Haushalts darstellen sollten, die keine entsprechende Verringerung der BNE-Beiträge nach sich ziehen;

65.  fordert aus diesem Grund, dass eine Sonderrücklage auf in den EU-Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden; ist der Auffassung, dass diese Rücklage für die besonderen Instrumente des MFR vorgesehen sein sollte und dass es möglich sein sollte, auf Beschluss der Haushaltsbehörde weitere zusätzlichen Mittel sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen bereitzustellen;

66.  unterstreicht das Potenzial der Gebühren, die bei der Durchführung von Maßnahmen der EU und insbesondere europäischen Programmen wie dem künftigen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige erhoben werden, für den EU-Haushalt; vertritt die Auffassung, dass solche Einnahmen in bestimmten Fällen für dieselbe Maßnahme oder denselben Zweck gebunden werden sollten; vertritt die Auffassung, dass künftige Einkünfte dieser Art bei der Auflegung von Programmen und politischen Maßnahmen der EU nach 2020 im Hinblick auf die Erschließung weiterer Einkommensquellen für den EU-Haushalt systematischer geprüft werden sollten;

67.  hebt hervor, dass sich die zweckgebundenen Einnahmen der dezentralen Agenturen der EU, etwa Gebühren und Abgaben der Wirtschaft oder auch Beiträge aus den nationalen Haushalten, 2016 auf etwa 1 Mrd. EUR beliefen; fordert die Kommission auf, im nächsten MFR eine einheitliche Regelung für die Gebührenfinanzierung der Agenturen vorzuschlagen;

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68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(2) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29.
(3) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.
(4) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(5) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
(6) ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 11.
(7) ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 994.
(8) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 82.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.

Letzte Aktualisierung: 6. November 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen