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Verfahren : 2016/0070(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0319/2017

Eingereichte Texte :

A8-0319/2017

Aussprachen :

PV 29/05/2018 - 3
CRE 29/05/2018 - 3

Abstimmungen :

PV 29/05/2018 - 7.10
CRE 29/05/2018 - 7.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0213

Angenommene Texte
PDF 135kWORD 47k
Dienstag, 29. Mai 2018 - Straßburg
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ***I
P8_TA(2018)0213A8-0319/2017
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2016)0128 – C8-0114/2016 – 2016/0070(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0128),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie die Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0114/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von dem bulgarischen Parlament, von der tschechischen Abgeordnetenkammer und dem tschechischen Senat, vom dänischen Parlament, vom estnischen Parlament, vom kroatischen Parlament, vom lettischen Parlament, vom litauischen Parlament, vom ungarischen Parlament, von dem polnischen Sejm und dem polnischen Senat, von der rumänischen Abgeordnetenkammer und dem rumänischen Senat und vom slowakischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016,(1)

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A8-0319/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 81.
(2) ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 75.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Mai 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
P8_TC1-COD(2016)0070

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/957.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

In Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/71/EG in der durch die heute angenommene Richtlinie geänderten Fassung ist festgelegt, dass die Entsendungszulagen als Bestandteil der Entlohnung gelten, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten, wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, gezahlt werden. Auch ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h dem entsandten Arbeitnehmer solche Kosten gemäß den für das Arbeitsverhältnis geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten erstattet.

Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei den „für das Arbeitsverhältnis geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ grundsätzlich um die nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten des Heimatmitgliedstaats handelt, es sei denn, nach den Regeln der EU im Bereich des internationalen Privatrechts gilt etwas anderes. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-396/13 (Randnr. 59) betrifft die Erstattung auch den Fall, dass der Arbeitgeber diese Kosten der Arbeitnehmer übernimmt, ohne dass diese sie vorstrecken und ihre Erstattung beantragen müssen.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in der heute angenommenen Richtlinie aufgrund der Tatsache, dass der internationale Straßenverkehrssektor durch besonders hohe Mobilität gekennzeichnet ist, vorgesehen ist, dass die überarbeiteten Vorschriften zur Entsendung für diesen Sektor ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Gesetzgebungsakts zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EG für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor gelten werden.

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diesen Akt zügig anzunehmen, damit die Vorschriften an die besonderen Bedürfnisse der entsandten Arbeitnehmer in diesem Sektor angepasst werden und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des innereuropäischen Straßenverkehrsmarkts gewährleistet ist.

Bis zur Anwendung des sektorspezifischen Gesetzgebungsakts bleiben die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU im Straßenverkehr in Kraft. Diese Gesetzgebungsakte gelten nicht für Beförderungen im Straßenverkehr, bei denen es sich nicht um Entsendungen handelt.

Die Kommission wird die ordnungsgemäße Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, insbesondere im Straßenverkehrssektor, genau überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen