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Verfahren : 2018/2589(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0363/2018

Eingereichte Texte :

B8-0363/2018

Aussprachen :

PV 12/09/2018 - 14
CRE 12/09/2018 - 14

Abstimmungen :

PV 13/09/2018 - 10.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0353

Angenommene Texte
PDF 164kWORD 52k
Donnerstag, 13. September 2018 - Straßburg
Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht
P8_TA(2018)0353B8-0363/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (2018/2589(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Erhaltung und den Schutz der Umwelt und die Verbesserung ihrer Qualität beziehen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(8),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018)0032),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (SWD(2018)0020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0028),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2018 mit dem Titel „Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente – Schlussfolgerungen und Maßnahmen“ (COM(2018)0116),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019“ (COM(2016)0773),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms(13),

–  unter Hinweis auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,

–  unter Hinweis auf das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,

–  unter Hinweis auf das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zum Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (O-000063/2018 – B8-0036/2018 und O-000064/2018 – B8-0037/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im 7. Umweltaktionsprogramm die Entwicklung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt vorgesehen ist, mit der sichergestellt werden soll, dass die Belastung durch Chemikalien in Produkten – auch in eingeführten Produkten – minimiert wird, und schadstofffreie Materialkreisläufe gefördert werden sollen, damit rezyklierte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/851 durch die von den Mitgliedstaaten im Interesse der Abfallvermeidung ergriffenen Maßnahmen die Entstehung von Abfällen reduziert werden muss, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen;

C.  in der Erwägung, dass Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/851 außerdem besagt, dass durch diese Maßnahmen die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten gefördert werden muss und sichergestellt werden muss, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt, und dass die ECHA für die ihr in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Daten eine Datenbank einrichten und pflegen und Abfallbehandlungseinrichtungen und auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu dieser Datenbank gewähren muss;

D.  in der Erwägung, dass Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/851 besagt, dass die Mitgliedstaaten, falls dies zur Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder der sonstigen Verwertung und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um vor oder während der Verwertung gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus gefährlichen Abfällen zu entfernen und sie anschließend im Einklang mit Artikel 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(14) zu behandeln;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 besagt, dass Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen (persistente organische Schadstoffe (POP)) führen können, verboten sind;

Allgemeine Erwägungen

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 16. Januar 2018 sowie das Konsultationsverfahren, erwartet jedoch, dass rasch Maßnahmen ergriffen werden, um die „Schnittstellenprobleme“ anzugehen; befürwortet das von der Kommission vorgestellte übergeordnete Ziel, das mit den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms im Einklang steht;

2.  ist der Ansicht, dass es das primäre Ziel der Kommission sein sollte, zu verhindern, dass gefährliche Chemikalien in den Materialkreislauf gelangen, die vollständige Kohärenz der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Abfall- und Chemikalienpolitik herzustellen und eine bessere Durchführung der derzeitigen Rechtsvorschriften sicherzustellen, wobei sie die regulatorischen Lücken – insbesondere in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse – schließen sollte, die ein Hindernis für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft in der EU darstellen könnten;

3.  betont, dass Produkte in einer echten Kreislaufwirtschaft so konzipiert werden müssen, dass sie aufrüstbar, haltbar, reparierbar, wiederverwendbar und recyclingfähig sind und so wenig besorgniserregende Stoffe wie möglich enthalten;

4.  weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordert, dass die Abfallhierarchie strikt angewendet wird und die Verwendung besorgniserregender Stoffe wo möglich schrittweise eingestellt wird, insbesondere, wenn sicherere Alternativen bestehen oder entwickelt werden, damit schadstofffreie Materialkreisläufe geschaffen werden, die das Recycling erleichtern und für das Entstehen eines funktionierenden Markts für Sekundärrohstoffe unabdingbar sind;

5.  fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt zu erarbeiten, wie im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt ist;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der ECHA ihre regulatorischen Tätigkeiten zu intensivieren, um die Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe zu fördern und die Verwendung von Stoffen, die inakzeptable Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, im Rahmen der REACH-Verordnung und branchen- und produktspezifischer Rechtsvorschriften zu beschränken, sodass rezyklierte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle verwendet werden können;

7.  betont, dass unter Einbindung aller Interessengruppen Lösungen auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene gefunden werden müssen, damit besorgniserregende Chemikalien in Recyclingströmen ermittelt und daraus entfernt werden;

8.  fordert die Unternehmen auf, uneingeschränkt ein zukunftsorientiertes ganzheitliches Konzept für fortschrittliches Chemikalienmanagement zu verfolgen und die Gelegenheit zu ergreifen, giftige Stoffe in Produkten und Lieferketten zu ersetzen, so die Innovation auf dem Markt zu beschleunigen und eine führende Rolle dabei einzunehmen;

9.  betont, dass die Umsetzung der Bestimmungen des Chemikalien-, Produkt- und Abfallrechts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Herausforderung darstellen kann; betont, dass dieser spezielle Fall berücksichtigt werden sollte, wenn Maßnahmen ergriffen werden, ohne dass dadurch jedoch das Maß, in dem die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, eingeschränkt wird; weist darauf hin, dass verständliche und leicht zugängliche Informationen erforderlich sind, wenn sichergestellt werden soll, dass KMU die Bedingungen haben, um alle Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhalten zu können;

10.  ist der Ansicht, dass da, wo das Risiko besteht, dass sich Rechtsvorschriften überschneiden, unbedingt die Zusammenhänge klargestellt werden müssen, damit Kohärenz sichergestellt ist und mögliche Synergien genutzt werden;

11.  betont, dass es von größter Bedeutung ist, die Transparenz bezüglich des Vorhandenseins von besorgniserregenden Stoffen in Verbraucherprodukten zu erhöhen, damit die Öffentlichkeit Vertrauen in die Sicherheit von Sekundärrohstoffen fasst; weist darauf hin, dass sich durch erhöhte Transparenz der Anreiz verstärken würde, auf die Verwendung besorgniserregender Stoffe zu verzichten;

Unzureichende Informationen über besorgniserregende Stoffe in Produkten und Abfällen

12.  ist der Ansicht, dass besorgniserregende Stoffe die Stoffe sind, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen, Stoffe, die gemäß dem Stockholmer Übereinkommens verboten sind (persistente organische Schadstoffe), spezielle Stoffe, deren Einsatz in in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Erzeugnissen beschränkt ist, und spezielle Stoffe, die in speziellem sektorspezifischen Recht und/oder Produktrecht reguliert sind;

13.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Gesundheit der Bürger und die Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung zu schützen; erwartet, dass die Kommission unverzüglich ihre Strategie betreffend Chemikalien mit endokriner Wirkung vorlegt, damit die EU-Bürger Chemikalien mit endokriner Wirkung – nicht nur Pestiziden und Bioziden – in möglichst geringem Maße ausgesetzt werden;

14.  betont, dass schnellstmöglich alle besorgniserregenden Stoffe nachverfolgt werden sollten und dass Informationen über diese Stoffe, einschließlich ihrer Zusammensetzung und Konzentration, allen an der Lieferkette Beteiligten, Recycling-Betrieben und der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein sollten, wobei bestehende Systeme berücksichtigt werden sollten und die Option branchenspezifischer Nachverfolgungslösungen geprüft werden sollte; begrüßt die neuen Bestimmungen in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/851 über Abfälle als ersten Schritt in diese Richtung;

15.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam mit der ECHA ihre Bemühungen zu verstärken, damit bis 2020 alle einschlägigen besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich der Stoffe, die das Kriterium „ebenso besorgniserregend“ erfüllen, wie Chemikalien mit endokriner Wirkung und Sensibilisatoren, im Einklang mit dem 7. Umweltaktionsprogramm in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden;

16.  ist der Ansicht, dass das Nachverfolgungssystem im Einklang mit den in der REACH-Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen an Einfuhren auch alle in die Union eingeführten Erzeugnisse, die besorgniserregende Stoffe enthalten können, umfassen sollte; weist außerdem darauf hin, wie wichtig es ist, das Problem nicht erfasster Stoffe in eingeführten Erzeugnissen anzugehen; betont, dass bezüglich eingeführter Erzeugnisse eine vertiefte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erforderlich ist, an der Akteure wie das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), Drittländer, die vor ähnlichen Herausforderungen mit eingeführten Erzeugnissen stehen, und ausführende Länder beteiligt sind;

17.  stellt fest, dass im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission aus der zweiten Überprüfung der REACH-Verordnung die Qualität der Daten über die Risiken von Chemikalien, ihre Nutzung und die Exposition ihnen gegenüber in den REACH-Registrierungsdossiers verbessert werden sollte;

18.  ist der Ansicht, dass die ECHA Chemikalien mit unvollständigen oder unzulänglichen Registrierungsdossiers gemäß Artikel 20 Absatz 2 der REACH-Verordnung (Prüfung des Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit) keinen Marktzugang gewähren sollte und dafür sorgen sollte, dass die notwendigen Informationen schnellstmöglich bereitgestellt werden; weist erneut darauf hin, dass die Informationen in den Registrierungsdossiers unbedingt korrekt, geeignet, zuverlässig, relevant und verlässlich sein müssen; fordert die ECHA auf, ihre Bemühungen im Zusammenhang mit Artikel 41 der REACH-Verordnung (Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen) zu intensivieren, damit es keine nicht den Anforderungen entsprechenden Dossiers mehr gibt und Chemikalien, deren Dossiers nicht den Anforderungen entsprechen, keinen Marktzugang erhalten; fordert die Registranten und die Mitgliedstaaten auf, ihren Teil dazu beizutragen, dass REACH-Registrierungsdossiers den Anforderungen entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden;

Umgang mit dem Vorhandensein von besorgniserregenden Stoffen in rezyklierten Materialien

19.  betont, dass die Union die Gesundheit des Menschen und die Umwelt immer in gleichem Maße schützen muss, unabhängig davon, ob Produkte aus Primärrohstoffen oder wiedergewonnenen Materialien bestehen;

20.  bekräftigt, dass Vermeidung im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang vor Recycling hat und dass Recycling dementsprechend nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben;

21.  ist der Ansicht, dass alle Primär- und Sekundärrohstoffe grundsätzlich den gleichen Vorschriften unterliegen sollten; weist jedoch darauf hin, dass es nicht immer möglich ist, sicherzustellen, dass Material aus wiederverwerteten Produkten völlig identisch mit Primärrohstoffen ist;

22.  weist darauf hin, dass mit den Rechtsvorschriften der Union sichergestellt werden sollte, dass Recycling nicht dazu führt, dass gefährliche Stoffe weiterhin verwendet werden; weist besorgt darauf hin, dass die Rechtsvorschriften, mit denen das Vorhandensein von Chemikalien in Produkten, einschließlich Einfuhren, verhindert werden soll, auf verschiedene Rechtsakte verteilt und weder systematisch noch kohärent sind und außerdem nur für sehr wenige Stoffe, Produkte und Verwendungsarten gelten, wobei oft viele Ausnahmen gelten; bedauert das Fehlen von Fortschritten bei der Entwicklung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt, mit der unter anderem die Exposition gegenüber in Produkten enthaltenen besorgniserregenden Stoffen verringert würde;

23.  betont, dass die Möglichkeit des Recyclings von Materialien, die besorgniserregende Stoffe enthalten, nur in Erwägung gezogen werden sollte, wenn es keine Materialien ohne besorgniserregende Stoffe gibt, die erstere ersetzen könnten; ist der Ansicht, dass ein solches Recycling in geschlossenen oder kontrollierten Kreisläufen erfolgen sollte, ohne dass die Gesundheit von Menschen, einschließlich der der dort tätigen Personen, oder die Umwelt dabei gefährdet werden;

24.  hofft, dass innovative Recycling-Verfahren dazu beitragen werden, Abfall, der besorgniserregende Stoffe enthält, zu dekontaminieren;

25.  ist der Ansicht, dass das Problem von Produkten, die veraltete Stoffe enthalten, mithilfe eines wirksamen Registrierungs-, Nachverfolgungs- und Entsorgungssystems gelöst werden sollte;

26.  ist der Ansicht, dass – da mehr als 80 % der Umweltauswirkungen eines Produkts in der Entwurfphase festgelegt werden – die Ökodesign-Richtlinie und andere produktspezifische Rechtsvorschriften zusätzlich zur REACH-Verordnung genutzt werden sollten, um Bestimmungen einzuführen, wonach besorgniserregende Stoffe zu ersetzen sind; betont, dass die Verwendung toxischer oder besorgniserregender Stoffe, wie persistenter organischer Schadstoffe und Chemikalien mit endokriner Wirkung, im Rahmen der erweiterten Ökodesign-Kriterien unbeschadet anderer auf EU-Ebene harmonisierter rechtlicher Bestimmungen in Bezug auf diese Stoffe besonders berücksichtigt werden sollte;

27.  betont, dass unbedingt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen in der EU gefertigten und eingeführten Erzeugnissen gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass in der EU gefertigte Erzeugnisse auf keinen Fall benachteiligt werden dürfen; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass sich aus der REACH-Verordnung ergebende Einschränkungen und andere produktbezogene Rechtsvorschriften zeitnah angewendet werden, sodass für in der EU gefertigte und eingeführte Produkte die gleichen Regeln gelten; betont insbesondere, dass die Einstellung der Verwendung oder die Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe, die sich aus dem Zulassungssystem gemäß der REACH-Verordnung ergeben, mit gleichzeitig in Kraft tretenden Einschränkungen einhergehen sollten; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen von eingeführten Materialien zu verstärken, um die Einhaltung der REACH-Verordnung und produktbezogener Rechtsvorschriften sicherzustellen;

28.  hebt hervor, dass die Durchsetzung des Chemikalien- und Produktrechts an den Grenzen der EU verbessert werden sollte;

29.  vertritt die Auffassung, dass es hinsichtlich des Vorhandenseins besorgniserregender Stoffe in rezyklierten Materialien erstrebenswert wäre, einen Produktpass einzuführen, in dem die in Produkten verwendeten Materialien und Stoffe angegeben werden;

Unsicherheit über die Kriterien, nach denen Materialien nicht länger als Abfall gewertet werden

30.  betont, dass klare EU-Vorschriften benötigt werden, durch die festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Materialien nicht mehr unter die Abfallvorschriften fallen, und dass harmonisierte Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft benötigt werden; ist der Ansicht, dass diese klaren EU-Vorschriften so gestaltet sein müssen, dass sie auch für KMU umsetzbar sind;

31.  ist der Ansicht, dass Maßnahmen auf Ebene der EU ergriffen werden sollten, damit die Auslegung und Umsetzung der in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Bestimmungen zum Ende der Abfalleigenschaft durch die Mitgliedstaaten angeglichen wird und wiedergewonnene Materialien in der EU leichter genutzt werden können;

32.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bezüglich der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

Schwierigkeiten bei der Anwendung der Methoden der EU zur Einstufung von Abfällen und Folgen für die Recyclingfähigkeit von Materialien (Sekundärrohstoffe)

33.  ist der Ansicht, dass die Vorschriften, nach denen Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft werden, mit den Vorschriften für die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) im Einklang stehen sollten, wobei die Besonderheiten von Abfall und dem Umgang damit berücksichtigt werden sollten, und begrüßt außerdem die neuen technischen Leitlinien zur Einstufung von Abfall; betont, dass der Einstufungsrahmen für Abfall und Chemikalien so weiterentwickelt werden muss, dass er besonders besorgniserregende Gefahrenendpunkte wie hohe Persistenz, endokrine Störungen, Bioakkumulation oder Neurotoxizität umfasst;

34.  fordert die Kommission auf, bezüglich der Einstufung von Abfallströmen die korrekte Auslegung der CLP-Verordnung klarzustellen, damit Abfälle, die besorgniserregende Stoffe enthalten, nicht falsch eingestuft werden;

35.  betont, dass die mangelnde Durchsetzung der EU-Abfallvorschriften nicht hinnehmbar ist und unter anderem mittels länderspezifischer Berichte im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (EIR) dringend angegangen werden muss, da ein kohärenterer Ansatz zwischen den Vorschriften für die Einstufung von Chemikalien und denen für die Einstufung von Abfällen benötigt wird;

36.  fordert die Kommission auf, das Europäische Abfallverzeichnis unverzüglich zu überarbeiten;

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o   o

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.
(2) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93.
(3) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100.
(4) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141.
(5) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(7) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
(8) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(9) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0287.
(11) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 96.
(12) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0100.
(14) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

Letzte Aktualisierung: 17. September 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen