Steuerliche Behandlung französischer landwirtschaftlicher Genossenschaften
26.9.2008
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-5393/08
von Béatrice Patrie (PSE)
an die Kommission
Der französische nationale Verband der Genossenschaften für die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (coopératives d’utilisation de matériel agricole, CUMA) hat seine Besorgnis über eine Beschwerde zum Ausdruck gebracht, die bei der Europäischen Kommission wegen der Ausnahmeregelung für die steuerliche Behandlung französischer landwirtschaftlicher Genossenschaften eingereicht wurde. In der im Mai 2004 von einem privatwirtschaftlichen Verband eingereichten Beschwerde wird die Kommission aufgefordert, sich zur Vereinbarkeit dieser steuerlichen Regelung mit den Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu äußern.
Es sei daran erinnert, dass französische landwirtschaftliche Genossenschaften keine Kapital-, sondern Personengesellschaften sind, deren Rechtsform zahlreiche Beschränkungen aufweist, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Genossenschaften wirklich zugunsten der Landwirte handeln:
- —Der Zweck der Genossenschaft ist auf Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder beschränkt.
- —Die Geschäftstätigkeit der Genossenschaften ist hauptsächlich auf ihre Mitglieder beschränkt (der Handel mit Dritten darf 20 % des Umsatzes nicht übersteigen).
- —Die Geschäftstätigkeit ist räumlich beschränkt.
- —Der Zweck besteht nicht in der Erwirtschaftung von Gewinnen: Die Kapitalzinsen sind beschränkt, die Reserven sind unteilbar, Anteile werden zum Nennwert ausgezahlt, und die Aufteilung der Rückvergütungen erfolgt nach dem zwischen den einzelnen Mitgliedern und der Genossenschaft getätigten Umsatz.
- —Bei Entscheidungen gilt das Prinzip „Ein Mitglied, eine Stimme“.
Diese steuerliche Behandlung weist also sowohl Vor- als auch Nachteile auf, denen gemäß dem Grundsatz von Recht und Billigkeit Rechnung getragen werden muss.
Kann die Kommission mitteilen, welche Haltung sie in diesem 2004 eröffneten Verfahren vertritt?
ABl. C 316 vom 23/12/2009