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Verfahren : 2010/2207(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0079/2011

Eingereichte Texte :

A7-0079/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 07/06/2011 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0251

Angenommene Texte
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Dienstag, 7. Juni 2011 - Straßburg
Internationale Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon
P7_TA(2011)0251A7-0079/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2010/2207(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1) („die Rahmenvereinbarung“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft(6),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2005)0079),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 218,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0079/2011),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum Abschluss von internationalen Luftverkehrsabkommen lediglich konsultiert wurde,

B.  in der Erwägung, dass nunmehr die Zustimmung des Parlaments zu Abkommen in den Bereichen erforderlich ist, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet,

C.  in der Erwägung, dass das Parlament, wenn die Kommission Übereinkünfte zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen aushandelt, „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“(7),

D.  in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung gewährleisten sollte, dass die Befugnisse und Vorrechte der Organe so effektiv und transparent wie möglich ausgeübt werden,

E.  in der Erwägung, dass sich die Kommission in dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet hat, den Grundsatz der Gleichbehandlung des Parlaments und des Rates in Legislativ- und Haushaltsfragen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, zu respektieren,

Einleitung

1.  ist der Ansicht, dass umfassende Luftverkehrsabkommen mit Nachbarstaaten oder wichtigen globalen Partnern erhebliche Vorteile für Fluggäste, Frachtunternehmen und Luftverkehrsunternehmen sowohl über den Marktzugang als auch durch regulatorische Konvergenz zur Förderung des fairen Wettbewerbs, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie Sozial- und Umweltstandards, generieren können;

2.  erkennt an, dass horizontale Abkommen, durch die bestehende bilaterale Abkommen an das Gemeinschaftsrecht angeglichen werden, erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zusätzliche Vorteile in Bezug auf die Vereinfachung und die Sicherheit, dass alle Luftfahrtunternehmen der Union dieselben Rechte genießen, zu bieten;

3.  weist darauf hin, dass Flug- und Luftsicherheitsstandards für Fluggäste, Besatzungen und die Luftfahrt allgemein von grundlegender Bedeutung sind, und unterstützt daher den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt mit Ländern, die über eine beträchtliche Luftfahrzeugindustrie verfügen, da sich durch die Minimierung von Doppelbewertungen, -prüfungen und -kontrollen Kosteneinsparungen und einheitliche hohe Standards erzielen lassen;

4.  bedauert, dass der Rat der Kommission noch kein Verhandlungsmandat für ein umfassendes Luftverkehrsabkommen mit wichtigen Handelspartnern wie der Volksrepublik China und Indien erteilt hat; ist der Auffassung, dass dieses Versäumnis den Interessen der Union zunehmend schadet, insbesondere aufgrund des raschen Wachstums dieser Volkswirtschaften;

5.  weist darauf hin, dass auf der neuesten Kommissionsliste laufender Verhandlungen über internationale Luftverkehrsabkommen wichtige Staaten wie Japan und die Russische Föderation fehlen;

6.  äußert sich besorgt über die offene Frage der Sibirienüberflüge; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, einschließlich der Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den EU-Luftfahrtunternehmen zu vermeiden;

Kriterien für die Bewertung eines Abkommens

7.  betont, dass bei allen Verhandlungen die Vorteile einer frühen Einigung gegenüber längeren Verhandlungen mit dem Ziel, ein ehrgeizigeres Ergebnis zu erzielen, abgewogen werden müssen;

8.  weist darauf hin, dass das Parlament bei der Bewertung umfassender Abkommen, die ihm zur Zustimmung vorgelegt werden, bestrebt sein wird, einheitliche Standards anzuwenden; stellt insbesondere fest, dass das Parlament bei der Prüfung darauf achten wird, inwieweit Einschränkungen des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten in ausgewogener Weise gelockert werden, Anreize für die Einhaltung und Verstärkung von Sozial- und Umweltstandards geboten werden, angemessene Garantien für den Datenschutz und die Privatsphäre vorgesehen sind, die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards enthalten ist und ein hohes Schutzniveau der Rechte von Fluggästen gewährleistet ist;

9.  ist der Ansicht, dass weltweite Standards für den Datenschutz und die Privatsphäre dringend notwendig sind und dass die vom Parlament in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 dargelegten Kriterien ein geeignetes Muster für derartige Abkommen abgeben; stellt fest, dass die Union bei der Entwicklung solcher internationaler Standards eine Vorreiterrolle einnehmen sollte;

10.  weist auf die wachsende Bedeutung des Beitrags des Luftfahrtsektors zur globalen Erwärmung hin und ist der Auffassung, dass die Abkommen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) enthalten sollten, damit die Flugzeugemissionen verringert werden und die technische Zusammenarbeit in den Bereichen Klimaforschung (CO2- und andere klimarelevante Emissionen in die Atmosphäre), Forschung und technologische Entwicklung und Kraftstoffeffizienz verbessert wird;

11.  betont, dass die verschiedenen Aspekte der Regulierung des Luftverkehrs, darunter auch die Verringerung des Lärms und die Einschränkung von Nachtflügen, auf lokaler Ebene und unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs und des Subsidiaritätsprinzips festgesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, diese Fragen auf europäischer Ebene abzustimmen und dabei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz des „ausgewogenen Ansatzes“, wie er von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation definiert wurde, Rechnung zu tragen;

12.  fordert die Kommission auf, Luftverkehrsabkommen zur Förderung der Einhaltung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu sozialen Rechten zu nutzen, insbesondere der Arbeitsnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO 1930-1999), den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (1976, geändert 2000) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (1980) niedergelegt sind;

13.  stellt fest, dass Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt folgende Kriterien enthalten sollten: vollständige gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungspraxis und -verfahren; Austausch von Sicherheitsdaten, gemeinsame Kontrollen, verstärkte regulatorische Zusammenarbeit und Konsultationen auf technischer Ebene, um Probleme zu lösen, bevor sie den Streitbeilegungsmechanismus in Gang setzen;

Verfahren

14.  betont, dass das Parlament den Prozess von Anfang an verfolgen muss, um in der Lage zu sein, einen Beschluss darüber zu fassen, ob es am Ende der Verhandlungen seine Zustimmung erteilt oder nicht; ist der Auffassung, dass es auch im Interesse der anderen Organe ist, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments in Frage stellen könnten, seine Zustimmung zu geben, in einem frühen Stadium festgestellt und ausgeräumt werden sollten;

15.  erinnert daran, dass die Rahmenvereinbarung von 2005 die Kommission bereits verpflichtete, das Parlament frühzeitig und eindeutig während der Vorbereitung, des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen zu unterrichten; stellt fest, dass in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung vom Oktober 2010 besonders darauf hingewiesen wird, dass das Parlament von Anfang an regelmäßig und gegebenenfalls vertraulich in allen Phasen der Verhandlungen umfassend über das laufende Verfahren unterrichtet werden sollte;

16.  erwartet, dass die Kommission seinem zuständigen Ausschuss Informationen über die Absicht, Verhandlungen mit dem Ziel vorzuschlagen, internationale Luftfahrtabkommen abzuschließen und abzuändern, den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, Entwürfe der Verhandlungstexte und das zu paraphierende Dokument zusammen mit sonstigen einschlägigen Dokumenten und Informationen übermittelt; erwartet, dass die Rolle des Parlaments in Bezug auf weitere Änderungen eines internationalen Luftverkehrsabkommens ausdrücklich in dem Abkommen niedergelegt wird;

17.  weist darauf hin, dass die oben genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Rahmenvereinbarung derart an das Parlament weitergeleitet werden müssen, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament Bericht zu erstatten, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind;

18.  erkennt an, dass das Parlament, wenn es sensible Informationen über laufende Verhandlungen erhält, eine Verpflichtung hat, zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass das Plenum gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments „auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses (…) Empfehlungen annehmen [kann] mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen“ (Artikel 90 Absatz 4);

20.  erkennt an, dass im Rahmen von Luftverkehrsabkommen oftmals einem gemeinsamen Ausschuss eine wichtige Rolle zugewiesen wird, insbesondere im Hinblick auf die regulatorische Konvergenz; räumt ein, dass dies in vielen Fällen ein flexibleres und effektiveres Mittel der Beschlussfassung ist, als diese Punkte in das Abkommen selbst aufzunehmen; unterstreicht dennoch, wie wichtig es ist, dass das Parlament rechtzeitig umfassende Informationen über die Arbeit der verschiedenen gemeinsamen Ausschüsse erhält;

21.  fordert die Kommission auf, im Sinne eines funktionierenden Informationsflusses dem Parlament regelmäßig, aber nicht weniger oft als alle drei Jahre, einen Bericht vorzulegen, in dem Stärken und Schwächen geltender Abkommen analysiert werden; stellt fest, dass das Parlament dann auf der Grundlage dieses Berichtes künftige Abkommen effizienter bewerten könnte;

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o   o

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0366.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0239.
(3) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 70.
(4) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 506.
(5) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 143.
(6) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.
(7) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 218 Absatz 10.

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