Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/2206(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0176/2014

Eingereichte Texte :

A7-0176/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0290

Angenommene Texte
PDF 294kWORD 186k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: achter, neunter und zehnter EEF
P7_TA(2014)0290A7-0176/2014
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7-0283/2013 – 2013/2206(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Jahresabschlüsse und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2013 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0346),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Kommission(1), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (05748/2014 – C7-0050/2014, 05750/2014 – C7-0051/2014, 05753/2014 – C7-0052/2014),

–  gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(3) und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(8),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(9),

–  gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(10),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0660),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung – Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“,

–  gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 Spiegelstrich 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0176/2014),

1.  erteilt der Kommission die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 261.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(9) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(10) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013 – 2013/2206(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Jahresabschlüsse und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2013 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0346),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Kommission(1), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (05748/2014 – C7-0050/2014, 05750/2014 – C7-0051/2014, 05753/2014 – C7-0052/2014),

–  gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(3) und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(8),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(9),

–  gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(10),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0660),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung – Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“,

–  gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 Spiegelstrich 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0176/2014),

1.  stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 2 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 261.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(9) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(10) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 sind (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013 – 2013/2206(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Jahresabschlüsse und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2013 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0346),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Kommission(1), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (05748/2014 – C7-0050/2014, 05750/2014 – C7-0051/2014, 05753/2014 – C7-0052/2014),

–  gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(3) und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(8),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(9),

–  gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(10),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0660),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung – Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 Spiegelstrich 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0176/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des Abkommens von Cotonou als Rahmen der Beziehungen der Union zu den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) die Verringerung und letztendliche Beseitigung der Armut ist, im Einklang mit den Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung und der allmählichen Integration der AKP-Staaten und der ÜLG in die Weltwirtschaft;

B.  in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Finanzinstrument der Union für die Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten darstellen;

C.  in der Erwägung, dass die EEF von den Mitgliedstaaten finanziert werden und in der Erwägung, dass die Kommission als Durchführungsorgan für die Entlastung der EEF rechenschaftspflichtig ist;

D.  in der Erwägung, dass globale Mittelbindungen, individuelle Mittelbindungen und Zahlungen sich im Haushaltsjahr 2012 auf 3,745 Mrd. EUR, 3,817 Mrd. EUR bzw. 3,292 Mrd. EUR beliefen;

E.  in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht Voraussetzungen für die demokratische Kontrolle sowie eine wirksame Entwicklungshilfe sind;

F.  in der Erwägung, dass Budgethilfe zwar eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, Änderungen zu fördern und auf die wichtigsten Herausforderungen der Entwicklung einzugehen, aber auch ein beträchtliches treuhänderisches Risiko mit sich bringt und nur gewährt werden sollte, wenn der Empfängerstaat ein ausreichendes Maß an Transparenz, Nachverfolgbarkeit, Rechenschaftspflicht und Effektivität nachweisen kann, bevor er Budgethilfe erhält;

G.   in der Erwägung, dass die Förderung von Transparenz und die Bekämpfung von Korruption und Betrug entscheidend für den Erfolg der Budgethilfe der Union sind, wie in der oben genannten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ betont wird;

H.  in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit für die Effektivität der Entwicklungshilfe von entscheidender Bedeutung ist;

I.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Gebern und mit internationalen Finanzinstitutionen von größter Bedeutung ist, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Wirksamkeit der Hilfe sicherzustellen und die Kapazitäten für den Aufbau von Entwicklungshilfe in den Empfängerländern zu fördern;

J.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, die Sichtbarkeit der Union zu fördern und Unionswerte in allen Formen der Entwicklungshilfe zu verbreiten;

K.  in der Erwägung, dass der Einsatz innovativer Finanzinstrumente wie Kombinationsmechanismen als eine Möglichkeit angesehen wird, den Einsatzbereich bestehender Instrumente wie Finanzhilfen und Darlehen zu erweitern;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament seine Forderung bekräftigt hat, die EEF in den Gesamthaushaltsplan einzubeziehen;

Zuverlässigkeitserklärung

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.  begrüßt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten EEF die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EEF-Finanzregelung und den vom Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen;

2.  stellt fest, dass das Wesen der Instrumente und der Zahlungsbedingungen in den Bereichen Budgethilfe und Unionsbeiträge zu von internationalen Organisationen durchgeführten und von mehreren Gebern finanzierten Projekten das Ausmaß begrenzt, in dem die Vorgänge anfällig für Fehler sind;

3.  stellt fest, dass 1 153 nichtstaatliche Organisationen (57 % aller NGO) im Bereich von EuropeAid und 152 (8 %) im Bereich der humanitären Hilfe (ECHO) tätig sind und dass diese Organisationen 1,520 Mrd. EUR bzw. 960 Mio. EUR an Unionsmitteln erhalten; stellt fest, dass sich die Unionsmittel für NGO in 10 Jahren verdoppelt haben; fordert die Kommission auf, einen Überblick über die 30 größten und die 30 kleinsten Projekte zu geben, die von NGO mithilfe von EEF-Mitteln verwirklicht werden, und einen Überblick darüber, wie viel ihrer eigenen Mittel die Organisationen in jedes dieser Projekte investiert haben;

4.  ist besorgt darüber, dass Einziehungsanordnungen für Zinsen auf Vorfinanzierungen über mehr als 750 000 EUR selten ausgestellt werden, was im Widerspruch zu den geltenden Regeln steht, denen zufolge sie einmal jährlich ausgestellt werden sollten; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen manchmal gegen Ansprüche oder die Erstattung erstandener Kosten aufgerechnet werden, sodass diese Zinsen nicht als Einnahmen anerkannt werden;

5.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Finanzregelungen der EEF zu Zinsen für größere Vorfinanzierungszahlungen anzuwenden und die Lage in den Delegationen genau zu überwachen, um ein Verzeichnis von Verträgen mit offenen Vorfinanzierungen zu erstellen;

6.  bedauert erneut, dass Finanztransaktionen im gemeinsamen RELEX-Informationssystem (CRIS) häufig falsch verbucht wurden, wodurch sich die Gesamtqualität und Genauigkeit der für die Vorbereitung der Jahresabschlüsse verwendeten Daten ändert und insbesondere das Risiko entsteht, dass der Grundsatz der periodengerechten Verbuchung, d. h. der Verbuchung aller Finanztransaktionen im richtigen Abrechnungszeitraum, nicht eingehalten wird;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission der derzeitigen Mängel in ihrem Informationssystem bewusst ist, fordert die Kommission aber wie in den vorhergehenden Jahren nachdrücklich auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen und diese Fragen auf allen operationellen Ebenen, bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union weiterzuverfolgen;

Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

8.  stellt mit Befriedigung fest, dass die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Einnahmen und Mittelbindungen nach Ansicht des Rechnungshofs in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

9.  ist jedoch besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen, der zufolge die Überwachungs- und Kontrollsysteme bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union nur teilweise wirksam sind, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen sicherzustellen;

10.  bedauert, dass die Zahlungen aufgrund der in den Überwachungs- und Kontrollsystemen festgestellten Schwächen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren; stellt fest, dass von 167 Vorgängen im Zusammenhang mit Zwischen- und Abschlusszahlungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 44 (d. h. 26 %) mit Fehlern behaftet waren;

11.  verweist darauf, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen aus dem achten, neunten und zehnten EEF nach der Schätzung des Rechnungshofs bei 3 % liegt, was eine Reduzierung gegenüber 2011 (5,1 %) und 2010 (3,4 %) darstellt;

12.  stellt fest, dass von 127 zur Stichprobe gehörenden Ausgabenvorgängen 28 mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, darunter 20 Abschlusszahlungen, die bereits Gegenstand der Prüfungen der Kommission waren; stellt fest, dass dies einen Anstieg gegenüber 2011 darstellt, als 29 bzw. 11 Vorgänge betroffen waren;

13.  stellt fest, dass bei den Vorgängen im Zusammenhang mit Budgethilfen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, die quantifizierbaren Fehler in der fehlerhaften Anwendung der Methode, mit der bewertet wird, ob Partnerländer die an die leistungsbezogenen Zahlungen geknüpften Bedingungen erfüllt hatten, und in der fehlenden Prüfung der Einhaltung spezifischer Zahlungsvoraussetzungen bestanden;

Wirksamkeit der Systeme

14.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission für die zumindest teilweise Umsetzung aller Empfehlungen aus den Jahresberichten 2009 und 2010 des Rechnungshofs über die Umsetzung der Europäischen Entwicklungsfonds gesorgt hat, und fordert die Kommission auf, die Weiterverfolgung und Umsetzung der Empfehlungen aus den Berichten des Rechnungshofs für 2011 und 2012 weiter zu gewährleisten;

15.  räumt ein, dass bei der Umsetzung der EEF zahlreiche Durchführungsmethoden mit komplexen Regeln und Verfahren zum Einsatz kamen, an denen 79 Länder beteiligt waren, was gemäß der Bewertung des Rechnungshofs ein hohes inhärentes Risiko mit sich bringt;

16.  ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme als lediglich bedingt wirksam bewertet hat;

17.  stellt wie bereits in der Vergangenheit mit Bedauern fest, dass die Ex-ante-Prüfungen von EuropeAid, die vor der Durchführung von Projektzahlungen vorgenommen wurden, nach Einschätzung des Rechnungshofs immer noch fehleranfällig sind; ist besorgt darüber, dass trotz externer Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen Fehler festgestellt wurden;

18.  fordert die Kommission auf, die Verträge mit externen Prüfern, deren Prüfberichte für EuropeAid oder die Delegationen der Union nachweislich nicht den Anforderungen an eine professionelle Prüfung und den Vertragsbestimmungen entsprechen, zu überprüfen;

19.  fordert EuropeAid und die Delegationen der Union auf, sich stärker auf die Nachverfolgung externer Prüfungen und Ausgabenprüfberichte zu konzentrieren, insbesondere, wenn die Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter Beträge auf dem Spiel steht;

20.  nimmt den bestehenden Rückstand aufgrund verspäteter Genehmigungen und Vertragsabschlüsse mit Bedauern zur Kenntnis; nimmt die negativen Auswirkungen nicht nur auf die Gesamtqualität und Zuverlässigkeit der Ex-ante-Prüfungen, sondern auch auf die Nachverfolgbarkeit von Vorgängen und Prüfpfaden und das Vorhandensein von Belegunterlagen zur Kenntnis; fordert EuropeAid auf, diesem Problem unverzüglich abzuhelfen;

21.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Stärkung der derzeitigen Kontrollsysteme fortzusetzen, um insbesondere für eine bessere Fortführung des Geschäftsbetriebs und ein zuverlässiges Dokumentenmanagement zu sorgen, wie von den internen Kontrollstandards verlangt wird, und dem Parlament jährlich über die umgesetzten Korrekturmaßnahmen Bericht zu erstatten;

22.  ist weiterhin sehr besorgt über die Mängel im Managementinformationssystem für die Ergebnisse und die Nachverfolgung externer Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen, die weiterhin bestehen, obwohl sich die Kommission 2012 verpflichtet hat, die Qualität der Daten im RELEX-Informationssystem (CRIS) zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Bemühungen bezüglich der Entwicklung und Einführung des CRIS-Prüfmoduls und insbesondere der Nachverfolgung aller Prüfberichte in unmittelbarer Zukunft zu verdoppeln;

23.  begrüßt die unternommenen Bemühungen hinsichtlich des Einsatzes von grundlegenden Leistungsindikatoren in Bezug auf Prüfungen von Zahlungsverzögerungen und regelmäßige Erinnerungen der am Zahlungsmanagement beteiligten Mitarbeiter; befürwortet außerdem die verbesserte Nutzung von Risikobewertungen im Rahmen der Nachverfolgung des Projektportfolios der Unionsdelegationen;

24.  ist der Ansicht, dass trotz Personalengpässen die Sensibilisierung der Bediensteten und die Erhöhung des Wissens über alle oben genannten Probleme und die am häufigsten auftretenden Fehler entscheidend ist; ist der Ansicht, dass kontinuierlich Bemühungen unternommen werden müssen, um die Kontrollsysteme und die Kontrollkette auf allen operationellen Ebenen zu verbessern und so die Leistung von EuropeAid zu verbessern;

25.  begrüßt die erste Studie zur Restfehlerquote von abgeschlossenen Transaktionen, die von EuropeAid durchgeführt wurde, um die finanziellen Auswirkungen von Restfehlern nach der Umsetzung aller Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen einzuschätzen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine bessere Analyse und Dokumentation der wichtigsten Fehlertypen und eine Verringerung der Restfehlerquote in den kommenden Jahren zu verstärken;

26.  stellt fest, dass die Fehlerquote auf der Grundlage dieser Studie auf 3,6 % geschätzt wurde (was einem Betrag von etwa 295,5 Mio. EUR entspricht) gegenüber den vom Rechnungshof geschätzten 3 %; stellt fest, dass die festgestellten Ursachen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung die folgenden sind: Schwächen und Fehler von internationalen Organisationen bei der Umsetzung von mit Unionsmitteln finanzierten Projekten, die Nichtwiedereinziehung von Beträgen nach Prüfungen oder Ausgabenüberprüfungsmissionen, verschiedene Fehler bei indirekt verwalteten Unionsmitteln und mangelhafte Dokumentation bei Ausschreibungen; erwartet, dass diese Arbeiten zur Fehlerquote 2013 weiter abgestimmt werden, um die Zuverlässigkeit und die dem Parlament vorgelegten Ergebnisse zu verbessern;

27.  fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, in den kommenden Jahren einen vergleichbaren Prüfansatz zu wählen, um innerhalb des Entlastungsverfahrens eine kontinuierliche und vergleichbare Bewertung zu erreichen;

28.  stellt fest, dass 85 % bzw. 53 % des Prüfplans von EuropeAid für 2010 bzw. 2011 jeweils bis Ende 2012 abgeschlossen wurden; bekräftigt, dass der Mangel an (geeigneten) Unterlagen und die falsche Anwendung der Vergabeverfahren durch die Auftragnehmer und die Begünstigten zu den Hauptschwachstellen gehören, die durch die Prüfergebnisse aufgezeigt wurden; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollmechanismen und Schulungsmaßnahmen weiter zu verstärken, um ein erneutes Auftreten dieser Schwachstellen künftig zu verhindern;

29.  fordert EuropeAid auf, die Entwicklung geeigneter Werkzeuge und Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtwirksamkeit der Kontrollpyramide bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union durch gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen oder die verstärkte Nutzung des Instrumentariums zur Finanzverwaltung durch Bedienstete und Begünstigte fortzusetzen;

30.  verweist mit Nachdruck darauf, dass der Testierungsprozess auch Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der Delegationen der Union und der Qualität und Vollständigkeit der Berichterstattung durch die Berichte zur Verwaltung der Außenhilfe erfordert;

31.  fordert EuropeAid und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Überwachung der Leiter der Delegationen der Union in ihrer Funktion als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Kommission zu stärken, um ihre Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Erstellung des Jährlichen Tätigkeitsberichts zu erhöhen;

32.  bedauert, dass trotz der letztjährigen Empfehlung keine wesentliche Verbesserung bei der Funktionsweise der internen Auditstelle festgestellt werden konnte, die bei der Verbesserung des internen Kontrollsystems oder bei der Kostenwirksamkeitsanalyse der Kontrollarchitektur/Kontrollmechanismen eine Rolle spielen muss; erwartet erneut, dass sich die Situation 2013 ändern wird;

33.  nimmt zur Kenntnis, dass es trotz der bestehenden quantifizierbaren Fehler und des mit einem hohen Risiko behafteten Umfelds keine Meldungen von Missständen (Whistleblowing) gab; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, sowohl ihre Politik zur Meldung von Missständen, insbesondere in den Delegationen der Union, als auch ihre Strategie zur Betrugsbekämpfung weiterzuentwickeln, um doppelte Finanzierungen aufzudecken;

34.  fordert die Kommission auf, die neuesten Entwicklungen in der Union zu wirtschaftlichem Eigentum zu berücksichtigen, wie in der anstehenden überarbeiteten Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus diskutiert wurde; fordert die Kommission auf, in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht hierüber Bericht zu erstatten;

35.  ist besorgt über Artikel 190 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012(11) der Kommission; stellt fest, dass diese Regeln auch in den Artikeln 72 und 73 des Abkommens von Cotonou für AKP-Länder festgelegt sind; nimmt in diesem Zusammenhang die Absätze 36, 37 und 76 des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 14/2013 zur Kenntnis, in denen es unter anderem heißt, dass in einigen Fällen Ausschreibungsverfahren möglich gewesen wären; fordert die Kommission auf, ihre Regeln für Abweichungen von Vergabeverfahren kritisch zu beurteilen und in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht darüber Bericht zu erstatten;

Budgethilfe

36.  stellt fest, dass im Jahr 2012 891 Mio. EUR, d. h. 29 % der vom EEF insgesamt geleisteten Beihilfen, über die Budgethilfe bereitgestellt wurden;

37.  begrüßt die Einschätzung des Rechnungshofs, wonach die allgemeinen Fördervoraussetzungen wie Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzmittel beachtet wurden;

38.  begrüßt, dass Rechenschaftspflicht, Transparenz und verstärktes Risikomanagement bei der Verwaltung der Vorgänge für Budgethilfe seit der Einführung der neuen Politik, die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ umrissen wurde, stärker in den Mittelpunkt gestellt wurden;

39.  begrüßt, dass die Kommission verstärkt die Bekämpfung von Betrug und Korruption in den Mittelpunkt stellt, vor allem bei der Bewertung des Förderkriteriums der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Budgethilfe; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Korruption und Betrug eine der fünf Risikokategorien ist, die von der Kommission als Teil ihres Rahmens für Risikomanagement, der für Budgethilfe-Programme entwickelt wurde, ermittelt wurden;

40.  nimmt zur Kenntnis, dass Programme in Verbindung mit verantwortungsvoller Regierungsführung finanziert werden, um Entwicklungsländer in ihrem Kampf gegen Betrug, Korruption und Misswirtschaft in der Finanzverwaltung zu unterstützen; betont, dass ein korruptionsfreies Justizsystem eine Grundvoraussetzung ist, um verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; fordert die Kommission auf, den Schwerpunkt vor allem auf Programme zur Reform des Justizwesens zu legen;

41.  stellt fest, dass die Anlaufphase des für Budgethilfeprogramme eingerichteten Rahmens für Risikomanagement Ende 2012 beendet war und dass der Rahmen seit dem 1. Januar 2013 für alle neuen Verträge und Zahlungen verbindlich ist; begrüßt die Stärkung des Rahmens für Risikomanagement für Budgethilfeprogramme und fordert im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens einen Bericht zur Risikostrategie und der umgesetzten Reaktion;

42.  sieht der Umsetzung der Verpflichtung der Kommission erwartungsvoll entgegen, die demokratische Kontrolle der EEF an die vom Parlament ausgeübte Kontrolle über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit anzupassen, wie es in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ vorgesehen ist;

43.  nimmt den Beschluss von EuropeAid zur Kenntnis, regionale Stützpunkte in Partnerländern einzurichten, um sowohl die Qualität der Vorgänge für Budgethilfe als auch den politischen Dialog zu fördern; fordert die Kommission auf, dem Parlament im Zuge des nächsten Entlastungsverfahrens über die ersten Ergebnisse oder Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

44.  räumt ein, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Tätigung von Zahlungen an das Partnerland erfüllt wurden, im Einklang mit dem Grundsatz der Differenzierung und der dynamischen Herangehensweise an die Förderfähigkeit einen gewissen Spielraum hat; ist besorgt über die letztendliche Verwendung der übertragenen Mittel und den Mangel an Nachverfolgbarkeit, wenn die Mittel der Union im Rahmen der Haushaltsressourcen des Partnerlandes zusammengeführt werden;

45.  unterstützt die Offenlegung einschlägiger Haushaltsdaten in Verbindung mit Budgethilfeprogrammen, um die inländische und gegenseitige Rechenschaftspflicht, auch den Bürgern gegenüber, zu steigern;

46.  stellt fest, dass die im Jahr 2012 abgeschlossenen Bewertungen laufender EEF-Projekte in Ländern südlich der Sahara auf Verbesserungen in Bezug auf Gestaltung und Relevanz, Auswirkungen und Nachhaltigkeit der Projekte einerseits und auf anhaltende Probleme in Bezug auf Effizienz und Wirksamkeit andererseits hindeuten, und dass nur etwas mehr als die Hälfte der Projekte die Note „Gut“ oder „Sehr gut“ erhalten hat(12); begrüßt, dass im Jahr 2012 umfassende Rahmenbedingungen eingeführt wurden, um die Widerstandsfähigkeit der Sahelzone (AGIR – Alliance Globale pour l’Initiative Résilience – Sahel) und der Länder am Horn von Afrika (SHARE – Supporting HoA Resilience) zu verbessern und so besser gegen die fortwährende Ernährungsunsicherheit in diesen Regionen vorgehen zu können;

47.  ist besorgt angesichts des hohen und gestiegenen Anteils der beurteilten Projekte im Pazifikraum, die der Beurteilung zufolge schwere Mängel aufweisen, und angesichts der Tatsache, dass nur 40,4% der Projekte „gut“ oder „sehr gut“ abschneiden; fordert die Kommission auf, die Gründe für diese Mängel näher zu untersuchen und die Kapazitäten zur Verbesserung der Gestaltung und Umsetzung der Projekte in den Ländern selbst auszubauen(13);

48.  begrüßt die insgesamt zufriedenstellende und verbesserte Qualität der Projekte in der Karibik, wo 75,47 % der Projekte mit „gut“ oder „sehr gut“ bewertet wurden(14);

49.  fordert die Kommission jedoch auf, die Auszahlung von Mitteln durch Budgethilfe zurückzuhalten, zu reduzieren oder zu streichen, wenn klare und anfänglich festgelegte Ziele und Verpflichtungen nicht erreicht werden und wenn die politischen und finanziellen Interessen der Union auf dem Spiel stehen;

50.  weist erneut darauf hin, dass weiterhin ein hohes Risiko besteht, dass Ressourcen umgeleitet werden, und dass das Risiko von Korruption und Betrug mit der Verwaltung öffentlicher Finanzen und mit Reformen zusammenhängt; bekräftigt, dass die zentralen Dienststellen von EuropeAid und die Leiter der Delegationen der Union diesen Risiken im Rahmen des politischen und strategischen Dialogs verstärkte und konstante Aufmerksamkeit widmen sollten, insbesondere, um die Reaktionsfähigkeit der betroffenen Regierung und ihre Fähigkeit zur Durchsetzung von Reformen zu beurteilen;

Unterstützung der Union für verantwortungsvolle Regierungsführung in der Demokratischen Republik Kongo

51.  fordert die Kommission und den EAD auf, gemeinsam mit anderen Entwicklungspartnern, einschließlich der Mitgliedstaaten, und im Hinblick auf die Programmkonzeption für den 11. EEF und die Konzeption zukünftiger Unionsprogramme stärker auf ein angemessenes Gleichgewicht bei der Unterstützung aller Provinzen, besonders der ärmeren, zu achten, um geografische Ungleichgewichte bei der Verteilung der Entwicklungshilfe zu verhindern; fordert eine gemeinsame Unterstützung auf zentraler Ebene für Programme auf Provinzebene, bei denen die politische und territoriale Dezentralisierung mit einer verbesserten Strategie für die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie dem Wiederaufbau der Infrastruktur und der Entwicklung verknüpft wird; überdenkt die Unterstützung der Union für eine verbesserte Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsanalyse;

52.  fordert die Kommission und den EAD auf, bei ihrem Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DRK) mehr Gewicht auf die Tatsache zu legen, dass demokratische Wahlen ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Regierungsführung sind; fordert die Kommission und den EAD auf, sorgfältig alle Risiken zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Programme der EU in diesem Bereich nicht die Stärkung des Regimes begünstigen;

53.  fordert die Kommission und den EAD auf, für eine erhöhte Rechenschaftspflicht der Regierung der DRK zu sorgen, indem sie die Kapazität nationaler Aufsichtsbehörden, insbesondere der Fachausschüsse der Nationalversammlung und der obersten Rechnungskontrollbehörde, stärker unterstützen;

54.  verweist darauf, dass in allen Bereichen der verantwortungsvollen Regierungsführung, die unter die Kooperationsstrategie der Union fallen, die notwendige Betrugs- und Korruptionsbekämpfung systematisch berücksichtigt werden sollte;

55.  beharrt darauf, dass mit EEF-Mitteln die langfristige Umstrukturierung der zentralen Justizbehörden in der DRK unterstützt werden sollte, um die nachhaltige Entwicklung der Rechtstaatlichkeit in dem Land sicherzustellen; verweist in dieser Hinsicht auf REJUSCO und PAG, zwei Programme, für die 7,9 Mio. EUR bzw. 9 Mio. EUR aus dem 9. EEF bereitgestellt wurden; bedauert, dass diese Programme ihre vorgegebenen Ziele nicht erreicht haben, und nimmt zur Kenntnis, dass der Beitrag der Kommission infolgedessen für REJUSCO verringert und im Falle von PAG eingestellt wurde; fordert die Kommission auf, die spezifischen Mängel, die während der Vorbereitung und der Umsetzung dieser beiden Programme festgestellt wurden, zu bewerten, um im Rahmen des 11. EEF nachhaltigere Programme zur Justizreform mit besser auf diese zugeschnittenen Zielen zu entwickeln;

56.  ist der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit und die potenziellen Auswirkungen der Hauptrisiken für die Erreichung der Programmziele zu Beginn von Programmen und regelmäßig während ihrer Umsetzung bewertet werden müssen, indem eine Einschätzung der Zweckdienlichkeit und Glaubwürdigkeit der Strategien und Aktionspläne des Landes zur Verbesserung der Regierungsführung gemessen an den verfügbaren institutionellen und finanziellen Ressourcen vorgenommen wird und die Fortschritte hinsichtlich der von den Behörden der DRK eingegangenen Verpflichtungen überwacht werden; fordert die Einsetzung von Maßnahmen zur Verhütung oder Abschwächung von Risiken und zur klaren Festlegung der bei Eintreten der Risiken zu befolgenden Vorgehensweise;

57.  ist der Auffassung, dass die Kommission ihre Ziele auf eine begrenzte Anzahl von Prioritäten konzentrieren sollte, einen Zeitrahmen mit regelmäßigen Ergebnissen der Evaluierung festlegen sollte, der für die Programmumgebung besser geeignet ist, und Flexibilität während der Programmdurchführung sicherstellen sollte, damit Ziele gegebenenfalls umgehend angepasst werden können;

58.  ist der Ansicht, dass die Kommission verstärkt auf ihren strukturierten politischen Dialog mit der DRK setzen sollte; stellt fest, dass sie dazu unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen des Cotonou-Abkommens (insbesondere Artikel 96) i) gemeinsam mit den nationalen Behörden eindeutige, zweckdienliche, realistische und terminierte Ziele festlegen sollte, ii) die Einhaltung der vereinbarten Ziele in regelmäßigen Abständen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs mit der Regierung bewerten sollte und iii) nach ausführlicher Beratung in Erwägung ziehen sollte, das Programm anzupassen oder in Ausnahmefällen auszusetzen oder zu beenden, wenn die Regierung der DRK im Hinblick auf die Einhaltung nicht genug Einsatz zeigt,

59.  fordert die Regierung der DRK nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der thematischen Arbeitsgruppen einzuleiten und die Umsetzung dieser Maßnahmen zu überwachen;

60.  fordert die Kommission auf, eine aktivere Führungsrolle gegenüber den Mitgliedstaaten zu übernehmen, indem sie einen koordinierten politischen Dialog fördert und den Einfluss der EU auf die Regierung der DRK verstärkt;

Hilfe der Union für Haiti

61.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ungeachtet der Entschließungen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit den Entlastungsverfahren 2010 und 2011 bisher weder ausführliche Leistungsindikatoren, auf denen die Budgethilfe für die Republik Haiti basierte, noch die detaillierten Beurteilungen der Leistung der Regierung der Republik Haiti, auf denen die Entscheidung für die Gewährung von Budgethilfe basierte, veröffentlicht hat;

62.  stellt fest, dass die Kommission und die Regierung der Republik Haiti im Begriff sind, einen Vertrag über den Staatsaufbau zu unterzeichnen, der im Einklang mit den neuen Kriterien für Budgethilfe stehen sollte, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ umrissen werden;

63.  fordert die Kommission auf, dem Parlament diesen Vertrag über den Staatsaufbau sowie alle Beurteilungen, auf denen dieser Vertrag basiert, so schnell wie möglich zu übermitteln; fordert die Kommission auf, klarzustellen, inwiefern dieser Vertrag im Einklang mit der oben genannten Mitteilung der Kommission steht;

64.  fordert die Kommission insbesondere angesichts kürzlich aufgekommener Bedenken über die Verschlechterung der Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Haiti und der anhaltend niedrigen Bewertung auf internationalen Korruptionsindizes auf, dem Parlament zu erläutern, welche Leistungsziele für die Regierung von Haiti im Gegenzug für Budgethilfe festgelegt wurden und welche Modalitäten zur Beurteilung dieser Ziele zur Anwendung kommen;

65.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Bewertung der Auswirkungen wie angekündigt bis April 2014 abgeschlossen wird, wie in den Absätzen 62 und 63 der Entschließung des Parlaments zum Entlastungsverfahren 2011 vorgesehen ist, und dass diese Bewertung dem Parlament übermittelt wird;

66.  verweist auf den Bericht der Delegation des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments im Anschluss an ihre Reise nach Haiti 2012, in dem darauf hingewiesen wird, dass die öffentliche Zugänglichkeit von Informationen über die Ergebnisse der mit Unionsmitteln finanzierten Projekte und Programme deutlich verbessert werden muss;

67.  stellt fest, dass seit der Veröffentlichung des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Beteiligung der Union an der Internationalen Initiative zur Förderung der Transparenz in der Entwicklungszusammenarbeit einige Verbesserungen stattgefunden haben;

68.  fordert die Kommission auf, Bericht darüber zu erstatten, wie sich die Berichterstattung und Rechenschaft der Regierung von Haiti für die erhaltenden Mittel der Union entwickelt hat, seit die Delegation des Haushaltskontrollausschusses die Kontrollsysteme für unzureichend und die Rechenschaft für die Verwendung von Unionsmitteln für inakzeptabel befunden hat;

69.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Prozess zur Verbesserung der Überwachung und Bewertung von mit Unionsmitteln finanzierten Projekten und Programmen wesentlich zu beschleunigen und die entsprechenden Informationen im Einklang mit dem Wortlaut und dem Sinn der Internationalen Initiative zur Förderung der Transparenz in der Entwicklungszusammenarbeit auf benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich zu machen;

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen

70.  ist besorgt darüber, dass dem Rechnungshof zufolge häufiger Fehler in Vorgängen gefunden wurden, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen zwischen der Kommission und internationalen Organisationen betrafen als in Vorgängen, die andere Formen der Unterstützung betrafen, nämlich 31 der 71 geprüften Vorgänge (d. h. 44 %);

71.  bekräftigt, dass die Zusammenarbeit mit und die Kontakte zu internationalen Organisationen in Bezug auf die Fehler, die in den von ihnen umgesetzten Vorgängen festgestellt werden, gestärkt werden müssen und dass über die Maßnahmen diskutiert werden muss, die in Zukunft gemeinsam ergriffen werden müssen, um diese Fehler zu verhindern;

72.  ist fest davon überzeugt, dass der Austausch von bewährten Verfahren zur Feststellung von ähnlichen und nachhaltigen Grundprinzipien für die Gewährleistung der Einhaltung der Finanzvorschriften der Union entscheidend ist;

73.  unterstützt darüber hinaus alle Maßnahmen, die nicht nur zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Vorgehensweisen der Union und der Weltbank beitragen, sondern auch die allgemeine Qualität und Zuverlässigkeit des Steuerungsmanagements in Bezug auf den Einsatz von Treuhandfonds verbessern; ist der Ansicht, dass die auf 7 Säulen beruhende Beurteilung der Europäischen Kommission diesbezüglich einen echten Richtwert für die Gewährleistung einer angemessenen Zuverlässigkeit darstellt;

74.  begrüßt den Beschluss der Weltbank, sich um eine Aufhebung der auf Vertraulichkeit und der Arbeitsvereinbarung zwischen der Weltbank und der Kommission beruhenden Einschränkung zu bemühen, der zufolge eine Kontaktperson für jede Institution benannt wurde, um sich gemeinsam mit speziellen Fällen zu beschäftigen, in denen der Zugang zu Dokumenten immer noch gewissen Einschränkungen unterliegt, sowohl für die Prüfung des Rechnungshofs als auch für die Studie der Kommission zur Restfehlerquote;

75.  begrüßt die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle durch die Weltbank für alle Prüfungen und Überprüfungen in Verbindung mit Treuhandfonds und das laufende Verfahren zur Einrichtung eines optimierten Rahmens für die Behandlung von Fragen in Zusammenhang mit Prüfungen von Treuhandfonds; verweist auf das enorme Interesse des Europäischen Parlaments an einer verstärkten gemeinsamen Nutzung aller relevanten Informationen im Zusammenhang mit Prüfungen von durch die EU ausgestatteten Treuhandfonds;

76.  ist besorgt über die derzeitigen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem Sekretariat des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD über die Frage, ob Anleihen der Europäischen Investitionsbank (EIB) für öffentliche Entwicklungshilfe zulässig sind, fordert die Kommission angesichts der anstehenden Überarbeitung der Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe 2015 auf, ihre Meinungsverschiedenheiten beizulegen, da dies wichtig ist, um solide statistische Daten und vergleichbare Richtwerte für Finanzbeiträge zu erhalten, bei denen von einem Beitrag zu den Entwicklungszielen ausgegangen wird;

77.  legt der EIB nahe, ihren Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen (NGO) zu fördern und gleichzeitig im Kontext gewisser Projekte sicherzustellen, dass der Rechtsstatus der mit der Durchführung von Projekten verbundenen NGO überprüft wird;

78.  fordert die Kommission auf, bei der Finanzierung von NGO-Projekten zu überprüfen, welcher Anteil der Finanzierung aus den privaten Mitteln der Organisation stammt und welcher Anteil aus staatlichen (einzelstaatlichen oder europäischen) Mitteln; fordert die Kommission auf, jedes Jahr einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen;

Die Investitionsfazilität

79.  erinnert daran, dass sich die aus dem neunten und zehnten EEF für die Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel auf 3 137 Mio. EUR belaufen;

80.  bedauert wie in den letzten Jahren, dass die Investitionsfazilität bei der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs und beim Entlastungsverfahren des Parlaments unberücksichtigt bleibt, obwohl die EIB die betreffenden Projekte im Namen und auf Risiko der Union aus EEF-Mitteln durchführt; fordert daher eine Beendigung des Dreiparteien-Übereinkommen während der Überprüfung im Oktober 2015 und die Einbeziehung der Investitionsfazilität in das normale Entlastungsverfahren;

81.  fordert den Rechnungshof auf, vor der Halbzeitüberprüfung des externen Mandats der EIB und der Halbzeitüberprüfung der Investitionsfazilität einen Sonderbericht zur Leistung und Ausrichtung an der Entwicklungspolitik und den Zielen der Union durch die Darlehen der EIB zu erstellen sowie den Mehrwert in Bezug auf die von der EIB verwendeten Eigenmittel zu vergleichen; fordert den Rechnungshof darüber hinaus auf, in seinen Analysen zwischen den aus dem EU-Haushalt und von den Mitgliedstaaten finanzierten Garantien, der aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Investitionsfazilität und der Verwendung von Rückflüssen für diese Investitionen und der Nutzung der unterschiedlichen Formen von Mischfinanzierungen des EU-Afrika-Treuhandfonds und dem Investitionsfonds für die Karibik durch die EIB zu differenzieren;

82.  begrüßt den ersten Bericht zur Umsetzung des neuen Rahmens für die Ergebnismessung (REM) der EIB zur besseren Einschätzung der erwarteten Ergebnisse des Projekts und fordert die Offenlegung des gesamten Verfahrens, insbesondere in Bezug auf die Indikatoren, die für die Annäherung an die Entwicklungsziele der Union verwendet werden; fordert die EIB auf, den REM-Bericht regelmäßig herauszugeben und das Parlament zu unterrichten;

83.  fordert die EIB auf, den REM-Rahmen bei Bedarf abzustimmen, indem die ersten Rückmeldungen aller beteiligten Interessenträger integriert werden, indem er regelmäßig auf die Entwicklungspolitik der Union abgestimmt wird und indem die REM-Punktzahl pro Vorgang in AKP- und ÜLG-Ländern im Jahresbericht angegeben wird;

84.  ist der Auffassung, dass Verbesserungen im Zusammenhang mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit angestrebt werden müssen, insbesondere die verstärkte Zusammenarbeit auf Programmplanungsebene durch die Kommission und den EAD;

85.  ist der Auffassung, dass die EIB weiterhin eine Konvergenz der Ergebnisberichterstattung unter den anderen kofinanzierenden internationalen Institutionen sowie die Verwendung gemeinsamer Indikatoren und Definitionen prüfen sollte;

86.  ist der Ansicht, dass unbedingt für eine sichtbarere Union gesorgt werden muss, indem Unionswerte in verschiedenen Eingriffsbereichen wie der Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, der Anhebung von Umwelt- und Sozialstandards und der allgemeinen Förderung für nachhaltige Entwicklung und integratives Wirtschaftswachstum verbreitet werden;

87.  unterstützt im Kontext der Außenpolitik der Union die allmähliche Entwicklung neuer Finanzprodukte gemeinsam mit der Kommission und den Mitgliedstaaten; unterstützt die Investitionsfazilität dabei, unter Achtung des Grundsatzes der Komplementarität weiterhin diese alternativen Finanzbedingungen anzubieten, die auf lokalen Finanzmärkten normalerweise nicht verfügbar oder zugänglich sind und die durch die Entwicklung von Produkten, die Beihilfen, Darlehen und Risikoteilungsinstrumente oder den Einsatz von Garantien der Union verbinden, in Anspruch genommen werden können; fordert, dass für die Nutzung dieser Instrumente bewährte Verfahren und klare Förderkriterien festgelegt werden und dass gleichzeitig eine strukturierte Berichterstattung, Überprüfung und Kontrolle stattfindet;

88.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Investitionsfazilität auf die Entwicklung in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe und im Jährlichen Aktivitätsbericht zu berücksichtigen;

89.  fordert die Kommission auf, einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen und Ergebnisse der Umsetzung von Finanzfazilitäten im Kontext der Plattform für Zusammenarbeit im Bereich der Mischfinanzierung und der Entwicklungspolitik vorzulegen;

90.  sieht der Aufnahme der Investitionsfazilität in den nächsten Bewertungsbericht zu Unionshilfe für die Entwicklung des privaten Sektors erwartungsvoll entgegen;

Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan

91.  bedauert, dass die EEF in der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) nicht in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen wurden;

92.  verweist darauf, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbart haben, die Haushaltsordnung zu überarbeiten, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, darunter die Frage der möglichen Aufnahme der EEF in den Gesamthaushaltsplan; wiederholt seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, der vollständigen Integration der EEF in den Gesamthaushaltsplan zuzustimmen;

93.  unterstreicht, dass sich durch eine Einbeziehung in den Haushaltsplan die Transaktionskosten verringern würden und die Berichterstattungs- und Rechnungslegungserfordernisse vereinfacht würden, da es nur einen einzigen Satz Verwaltungsbestimmungen und Entscheidungsstrukturen gäbe statt zwei;

94.  nimmt die von der Kommission abgegebene Verpflichtung zur Kenntnis, die EEF spätestens bei Auslaufen des Abkommens von Cotonou 2020 in den Gesamthaushaltsplan aufzunehmen; betont jedoch, dass dies nach Ansicht des Parlaments so schnell wie möglich geschehen sollte;

95.  bedauert, dass die Kommission im Kontext der Diskussion über die zukünftige interne Vereinbarung für den 11. EEF keinen Vorschlag für eine einheitliche Finanzregelung zur Optimierung der Verwaltung des EEF vorgelegt hat;

96.  ist in Bezug auf die Umsetzung des 11. EEF besorgt darüber, dass mit der Umsetzung betraute Einrichtungen mittels eines Dienstleistungsvertrags Aufgaben zur Durchführung des Haushaltsplans anderen, privatrechtlichen Vorschriften unterliegenden Organisationen anvertrauen können, wodurch eine Abfolge von Vertrauensbeziehungen entsteht; verweist darauf, dass die betrauten Organisationen bei dieser Art der Umsetzung einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen müssen;

Weiterverfolgung der Entschließungen des Parlaments

97.  fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in der jährlichen Entschließung des Parlaments zur Entlastung in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.

(1) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 261.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(9) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(10) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(12) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2013 on the European Union's Development and external assistance policies and their implementation in 2012“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012) (S. 72) und Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2012)0242 zum „Annual Report 2012 on the European Union's Development and external assistance policies and their implementation in 2011“ (Jahresbericht 2012 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2011) (S. 67)
(13) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2013 on the European Union’s Development and external assistance policies and their implementation in 2012“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012) (S. 120)
(14) Ebenda, S. 97.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen