In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme mahnt die Kommission Griechenland wegen Nichtumsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und fordert sie das Land auf, willkürliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Probleme der Seeleute und ganz allgemein der Erwerbsbevölkerung auf den Inseln weiter verschärfen und die Gefahren für die Sicherheit der Schifffahrt und den Umweltschutz erhöhen werden, was eine Welle des Protestes hervorgerufen hat.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Abschaffung der objektiven Kriterien von Tonnage und PS-Zahl der Schiffe für die Zusammensetzung der Mannschaft, die Festlegung der Altersgrenze für die Stilllegung überalterter Schiffe sowie die vollständige Liberalisierung der Fahrpreise in der Touristenklasse den Nutzern dieser Dienstleistungen, der Beschäftigung und der Entwicklung von Insel-Griechenland zugute kommen werden, oder glaubt sie, dass dies ausschließlich den Interessen und dem Gewinnstreben der Schifffahrtsgesellschaften dient und sie deshalb ihren Standpunkt überprüfen sollte?
In der am 19.12.2005 an Griechenland gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme verwies die Kommission auf die notwendige Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 3577/1992(1)
, mit der das Grundprinzip des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Kabotagedienste angewendet wird.
Die Öffnung dieser Dienstleistungen für den Wettbewerb ermöglicht es, sie zu den geringsten Kosten für die Fahrgäste und die Allgemeinheit zu optimieren. Falls private Initiativen nicht ausreichen, können gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt werden. Auch wenn der EG-Vertrag die Besonderheit der Inselregionen berücksichtigt, können dennoch nicht automatisch alle Kabotageleistungen als öffentliche Dienstleistungen gelten. Griechenland muss für jede der betroffenen Strecken begründen, dass für sie die Notwendigkeit der geforderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen besteht.
Die Kommission hat in ihrer begründeten Stellungnahme die in den griechischen Rechtsvorschriften für die Stilllegung veralterter Schiffe festgelegte Altersgrenze nicht bemängelt.
Die begründete Stellungnahme der Kommission impliziert keine vollständige Liberalisierung der Fahrpreise in der Touristenklasse. Die Kommission hat lediglich festgestellt, dass für nahezu alle Insellinien Preisobergrenzen gelten, ohne dass der Beweis erbracht oder eine Beweisführung auch nur versucht worden wäre, dass für die Gesamtheit der in Betracht kommenden Linien die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um ein im Sinne der gemeinwirtschaftlichen Anforderungen zufrieden stellendes Preisniveau zu sichern. Es ist jedoch festzustellen, dass es mehrere das ganze Jahr über stark befahrene Linien gibt, auf denen mehrere Unternehmen tätig sind, für die die Notwendigkeit solcher Obergrenzen nicht nachgewiesen wurde.
Was die Zusammensetzung der Mannschaften anbelangt, stellte die Kommission fest, dass die griechischen Rechtsvorschriften ausschließlich in Abhängigkeit von der Tonnage eines Schiffs, der zulässigen Anzahl der Fahrgäste und der Jahreszeit festlegen, wie viele Seeleute jeder Kategorie auf diesem Schiff eingesetzt werden müssen. Indem den Unternehmen mit dieser Regelung untersagt wird, den jeweiligen Schiffstyp und seine jeweiligen spezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen, sind sie in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen eingeschränkt, ohne dass die Notwendigkeit für die fragliche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und des Umweltschutzes nachgewiesen worden wäre.
Verordnung des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992.