ANNESS (Tweġiba bil-miktub) - QUESTIONS TO COUNCIL (The Presidency-in-Office of the Council of the European Union bears sole responsibility for these answers)
Zapytanie nr 38
skierowane przez Ryszard Czarnecki
(H-0187/06
)
Czy prezydencja austriacka przeprowadziła szacunki o ile zwiększyła się liczba pracowników z "nowej" Unii po zniesieniu barier na unijnym rynku pracy, zwłaszcza w takich krajach Austria i RFN, które ten proces wyraźnie opóźniają?
Nach Maßgabe des Beitrittsvertrags von 2003 liegt die Entscheidung über die Fortführung der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit voll und ganz in der Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten. Diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Übergangsmaßnahmen nach dem 30. April 2006 für weitere drei Jahre anwenden möchten, müssen die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend unterrichten.
Nach Ansicht des österreichischen Vorsitzes sollten die Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission am 8. Februar 2006 unterbreiteten Berichts über die Anwendung der im Beitrittsvertrag 2003 festgelegten Übergangsregelungen treffen und unter Zugrundelegung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Ausgangssituationen sowie unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren im Zusammenhang mit der Arbeitsmigration zu ausgewogenen Entscheidungen gelangen. Zu diesen Faktoren gehören an erster Stelle die Wirtschafts- und die Arbeitsmarktsituation der betreffenden Mitgliedstaaten, da sie ausschlaggebend dafür sind, dass zumindest während eines angemessenen und vorhersehbaren Zeitraums gewährleistet ist, dass Wanderarbeitnehmer ihren Lebensunterhalt mit ihrem Arbeitseinkommen decken können. Darüber hinaus wird voraussichtlich die geografische Lage eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung spielen, da die Entfernung zwischen dem Herkunftsland und dem Arbeitsplatz für das Ausmaß der Migration ausschlaggebend sein dürfte.
Nach der Vorstellung und Erörterung des Berichts der Kommission auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 10. März 2006 prüfen die Mitgliedstaaten gegenwärtig alle relevanten Faktoren für ihre Entscheidung über die Fortführung der Übergangsregelung, insbesondere die Lage auf ihrem jeweiligen Arbeitsmarkt. Selbstverständlich werden die betreffenden Mitgliedstaaten diese Entscheidung nur nach sorgfältiger Abwägung auf der Grundlage einer objektiven Bewertung treffen.