Wäre das nächste Jahr – das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle – nicht eine günstige Gelegenheit, um die Öffentlichkeit für die Diskriminierung von EU-Bürgern zu sensibilisieren, die ihre Heimat verlassen, um anderswo in der EU zu leben und zu arbeiten? Es wird immer deutlicher, dass keine der einzelnen nationalen Politiken zur Integration von Einwanderern gut funktioniert. Zumindest die Kommission erkennt die potenziellen künftigen Probleme durch das Fehlen einer europaweiten Strategie an und ist dafür zu beglückwünschen, dass sie mit den nationalen Regierungen Lösungen anstrebt. Doch ist der Kommission auch bekannt, dass sich Hunderttausende von EU-Bürgern ebenfalls ausgeschlossen fühlen?
Welche Pläne hat sie, um die Diskriminierung von Männern und Frauen zu beheben, die in einen anderen Mitgliedstaat gehen, um dort zu leben und zu arbeiten; und ist sie nicht auch der Auffassung, dass es an der Zeit ist, um ihre stolze Bilanz der Diskriminierungsbekämpfung zu verbessern, indem sie die Grundrechtecharta ändert und jedem Bürger bei nationalen Wahlen das aktive und passive Wahlrecht gibt?
Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) soll dazu dienen, die Vielfalt zu fördern und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags zu bekämpfen. Es geht dabei nicht unmittelbar um Themen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität von EU-Bürgern.
Die Kommission ist sich der Probleme bewusst, mit denen EU-Bürger konfrontiert werden, die in einen anderen Mitgliedstaat umsiedeln. Deshalb hat die Kommission vorgeschlagen, das Jahr 2006 zum Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer zu erklären, um die vom Herrn Abgeordneten angeschnittenen Probleme anzugehen.
Mit dem Jahr werden drei Ziele verfolgt:
- die Sensibilisierung der EU-Bürger für die Rechte, Möglichkeiten und Instrumente im Bereich der geografischen und beruflichen Mobilität;
- die Ermittlung neuer Möglichkeiten zur Verbesserung des Umfelds von Wanderarbeitnehmern;
- die Beseitigung noch vorhandener Mobilitätshemmnisse.
Die Mobilität der Arbeitnehmer wird sowohl in der überarbeiteten Lissabonner Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze als auch in der Europäischen Beschäftigungsstrategie als ein entscheidendes Instrument für die Schaffung von Arbeitsplätzen und als Beitrag zur Entstehung eines wirklich europäischen Arbeitsmarktes herausgestellt. Darüber hinaus bietet das EURES-Portal allen EU-Bürgern einen direkten Zugang zu sämtlichen Arbeitsplatzangeboten der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen, d. h. ständig zu ca. 1 Million Stellen. Es vermittelt auch Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU. EURES umfasst ferner ein Netzwerk von über 750 Beratern, die Arbeitnehmer und deren Familien in Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitsmobilität unterstützen.
Als Hüterin der Verträge setzt sich die Kommission uneingeschränkt dafür ein, dass die Rechte der EU-Bürger aus dem Vertrag und aus dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung durch die Mitgliedstaaten sowie die nationalen, regionalen und lokalen Behörden eingehalten werden.
In ihrem vierten Bericht zur Unionsbürgerschaft verwies die Kommission auf die wiederholt bei ihr eingehenden Beschwerden, dass Unionsbürger, die in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat leben, weder das aktive noch das passive Wahlrecht bei den nationalen Wahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat haben (mit Ausnahme irischer Staatsangehöriger, die im Vereinigten Königreich leben, und umgekehrt).
Die Kommission räumt ein, dass diese Situation nicht befriedigend ist, da somit den Bürgern der Union bei Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit u. U. bestimmte politische Rechte verloren gehen können.
Sie unterstreicht ferner, dass zukünftige Entscheidungen über Maßnahmen zur Ausdehnung der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte unter Berücksichtigung des Entscheidungsverfahrens gemäß Artikel 22 des die Unionsbürgerschaft betreffenden Zweiten Teils des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Spezifik dieses Themas und der diesbezüglichen unterschiedlichen Sensibilitäten sorgfältig erwogen werden müssen.