Im Kandidatenland Mazedonien sind nicht nur führende Repräsentanten der albanischen Nationalität, sondern alle ethnischen Minderheiten in die Regierungskoalition mit voller Mitsprache eingebunden. Außerdem treibt die Regierung den Reformprozess energisch voran. Was tut der Rat, um Mazedonien dafür positiv zu würdigen und zu unterstützen?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
In den Schlussfolgerungen vom 19./20. Juni 2008 unterstreicht der Europäische Rat, „dass bis Ende dieses Jahres weitere Schritte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf ihrem Weg hin zur EU möglich sind, sofern die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 festgelegten Bedingungen, die politischen Kriterien von Kopenhagen und die wichtigsten in der Beitrittspartnerschaft vom Februar 2008 festgelegten Prioritäten erfüllt werden. In diesem Zusammenhang nimmt der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 16. Juni 2008 zur Kenntnis. Die Wahrung gutnachbarlicher Beziehungen, wozu auch eine auf dem Verhandlungsweg herbeigeführte, für beide Seiten annehmbare Lösung der Namensfrage gehört, bleibt von entscheidender Bedeutung.“
Den Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bilden im Wesentlichen deren Status als Kandidatenland (gewährt vom Rat im Dezember 2005), das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (in Kraft seit April 2004) und die Anwesenheit des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (seit 2001). Seit 2005 agiert Botschafter Erwan Fouéré in einer Doppelrolle als Sonderbotschafter der Europäischen Union und Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Skopje. Dies erleichtert intensive Kontakte auf hoher Ebene mit der Regierung, politischen Parteien, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren relevanten Akteuren. Zudem präsentierte die Kommission der Regierung im Frühjahr 2008 einen „Fahrplan“ mit klaren, realistischen Kriterien für die Liberalisierung des Visumsystems. Der Rat und die Kommission werden den Stand dieses Prozesses durch Prüfung der erzielten Fortschritte eingehend beobachten.
In allgemeiner Hinsicht schließlich begrüßt der Rat die wirksame Umsetzung der Reformen nach dem Rahmenabkommen von Ohrid (vom 1. August 2001) in nationales Recht.
In Titel V Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union) Artikel 10 A Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags von Lissabon heißt es, dass die Union eine gemeinsame Politik festlegt und durchführt, um „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen“.
Inwieweit sind nach Auffassung des Rates die gegenwärtigen Fischereiabkommen der EU mit armen Entwicklungsländern mit dem Bestreben, die Armut zu beseitigen, vereinbar?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Wie Ihnen bekannt ist, führt die Gemeinschaft entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates vom Juli 2004 nach und nach eine neue Form bilateraler Fischereiabkommen ein: die partnerschaftlichen Fischereiabkommen.
Nach Auffassung des Rates leisten derartige Abkommen einen wesentlichen Beitrag zur Überwindung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung.
Aus dieser Sicht sind zwei Elemente der partnerschaftlichen Vereinbarungen hervorzuheben: Erstens werden die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe anhand wissenschaftlicher Gutachten festgesetzt, um eine Überfischung zu vermeiden, und zweitens wird der zu erbringende Finanzbeitrag teilweise zur Entwicklung der Fischwirtschaft des Partnerlandes eingesetzt.
Die Überwindung von Armut ist eine komplexe Aufgabe, die vielfältige Strategien erfordert. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist nur eine der Maßnahmen, mit denen die Gemeinschaft auf dieses Ziel hinarbeitet.
Die Forschung ist sich einig darin, dass die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfolge Europas ihren Ursprung im Wettbewerb verhältnismäßig kleiner, selbstständiger Staaten haben. Diese Staaten wurden dazu angeregt, verschiedene institutionelle Lösungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu schaffen.
Im vorgeschlagenen neuen Vertrag über die Europäische Union heißt es im Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen, Artikel 6 Absatz 3: „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“
Ist der Rat mithin der Ansicht, dass die 27 Mitgliedstaaten „gemeinsame Verfassungsüberlieferungen“ haben?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat möchte den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass die in der Anfrage angeführte Bestimmung bereits in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist. Darin bekennt sich die Europäische Union zur Achtung der Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
„Gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“ sind zudem ein Rechtsbegriff, den der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seit Langem anerkennt und in seiner Rechtsprechung heranzieht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Achtung der Grundrechte im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung führt er diesen Begriff als Leitbild an.(1) Ferner haben die Mitgliedstaaten das Konzept durch die Aufnahme in den Vertrag über die Europäische Union anerkannt.
Siehe unter anderem folgende Urteile: 17. Dezember 1970, 11/70, Internationale Handelsgesellschaft mbH gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel; 14. Mai 1974, 4/73, Nold; 13. Dezember 1979, 44/79, Hauer; 18. Dezember 1997, C-309/96, Annibaldi; 27. Juni 2006, C-540/03, Parlament gegen Rat; 3. September 2008, Kadi gegen Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P.
Anfrage Nr. 4 von Manuel Medina Ortega (H-0885/08)
Betrifft: Gebiete in äußerster Randlage und Politik für das größere nachbarschaftliche Umfeld („Grand Voisinage“)
Hält der Rat angesichts der negativen Auswirkungen, die die gegenwärtige Finanzkrise auf die Entwicklungsländer hat, den Zeitpunkt nicht für gekommen, um frühere Vorschläge der Kommission zur Entwicklung einer Politik für das größere nachbarschaftliche Umfeld („Grand Voisinage“) voranzutreiben, mit der, ausgehend von den Gebieten in äußerster Randlage, die Entwicklung der benachbarten Länder in Afrika und dem karibischen Raum gefördert werden soll?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Regionale Integration entwickelt sich seit einigen Jahren im Zuge der Anpassung an unsere globalisierte Welt zu einem immer wichtigeren Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der EU. In der Tat zeigt sich, dass Länder innerhalb einer Region – ob sie der AKP-Staatengruppe, den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder den Regionen in äußerster Randlage angehören – häufig übereinstimmende Merkmale (Stärken und Schwächen) aufweisen.
In diesem Zusammenhang präsentierte die Kommission im Mai 2004 einen Bericht mit einem globalen Konzept hinsichtlich der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage. Insbesondere geht es um die Bestimmung der zur Entwicklung nötigen Maßnahmen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten.(1) Die Mitteilung der Kommission wurde vom Rat geprüft.
Im September 2007 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Bilanz dieser Strategie einschließlich von Zukunftsprognosen vor.(2) Die französische, tschechische und schwedische Ratspräsidentschaft sehen in ihrem Achtzehnmonatsprogramm(3) vor, weiter auf die vollständige Umsetzung der Strategie aus dem Jahr 2004 für die Regionen in äußerster Randlage hinzuarbeiten, gestützt auf die diesbezügliche Mitteilung der Kommission („Fortschritte und Ausblick“). Im Mai schließlich wurde eine institutionenübergreifende Partnerschaftskonferenz zur Zukunft der Strategie in Brüssel abgehalten.
Die Ergebnisse dieser Beratungen wurden am 17. Oktober 2008 in einer Mitteilung der Kommission („Die Regionen in äußerster Randlage: eine Chance für Europa“)(4) veröffentlicht. Darin wird empfohlen, die einzigartigen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage zu entwickeln und für die Bewältigung europäischer und weltweiter Herausforderungen (z. B. Klimawandel, Migrationsströme, nachhaltige Bewirtschaftung von Meeresressourcen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen) nutzbar zu machen. Der Förderung der regionalen Integration ist ein eigener Abschnitt gewidmet. Darin heißt es, dass die vom EFRE kofinanzierten Programme für die territoriale Zusammenarbeit 2007–2013 Entwicklungsmöglichkeiten für den Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld („Grand Voisinage“) bieten.
Erwähnenswert sind schließlich auch Bestimmungen in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den AKP-Staaten, die speziell auf eine stärkere Einbindung dieser Länder in ihr regionales Umfeld abzielen.
Wie kann die umfassende Beteiligung von Jugendlichen an Planung und Durchführung von Bildungsprogrammen gefördert werden und wie wird kann dies verknüpft werden mit dem Erlernen von Sprache und Kultur des Herkunftslandes der Migranten?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat tritt dafür ein, Jugendliche in die Gestaltung und Umsetzung einzelstaatlicher und europäischer politischer Maßnahmen, die sie unmittelbar betreffen, einzubeziehen.
In der Entschließung vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa(1) betont der Rat, wie wichtig es ist, dass die Politiken und Initiativen, die Jugendliche betreffen, auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene den Bedürfnissen, der Situation, den Lebensbedingungen und den Erwartungen der Jugendlichen Rechnung tragen. In diesem Sinne sind regelmäßige Konsultationen mit Jugendlichen auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene zu einem festen Bestandteil der Jugendpolitik geworden. Junge Menschen werden hinzugezogen, wann immer jugendrelevante politische Maßnahmen formuliert und umgesetzt werden. Mithin wurden praktische Instrumente, die eine aktive Teilnahme Jugendlicher am öffentlichen Leben und einen regelmäßigen Dialog mit ihnen fördern sollen, in den Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa aufgenommen.
Konkret verabschiedete der Rat mit der genannten Entschließung vier thematische Prioritäten für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene, darunter die aktive Teilnahme Jugendlicher am öffentlichen Leben. In diesem Zusammenhang bekannten sich die Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Zielen in den Bereichen Partizipation und Information Jugendlicher und erklärten sich bereit, der Kommission regelmäßig über diesbezügliche Fortschritte Bericht zu erstatten.
In einer weiteren Entschließung vom 15. November 2005 zur Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und Förderung der aktiven Bürgerschaft(2) ersuchte der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission, mit Jugendlichen und Jugendorganisationen in einen strukturierten Dialog über sie betreffende politische Maßnahmen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene einzutreten. Dementsprechend wurden auf sämtlichen Ebenen Foren für strukturierte Dialoge und Debatten eingerichtet. Der diesbezügliche Zeitplan orientiert sich an der politischen Tagesordnung der EU.
Ferner verabschiedete der Rat am 12. Dezember 2006 eine Entschließung zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich Einbeziehung und Information der Jugendlichen im Hinblick auf die Förderung ihres europäischen Bürgersinns.(3) Darin bekräftigte er die Relevanz und Gültigkeit der gemeinsamen Ziele und Aktionslinien, die Jugendliche zur Teilnahme am öffentlichen Leben animieren sollen. Betont wurde die auch weiterhin grundlegende Bedeutung dieser Ziele für die Entwicklung eines aktiven Bürgersinns unter Jugendlichen – insbesondere solchen aus sozial benachteiligten Verhältnissen.
In diesem Sinne wurde den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Hindernisse, die der Partizipation bestimmter Gruppen – und namentlich sozial benachteiligter Jugendlicher – entgegenstehen, klarer zu definieren sowie Maßnahmen und Verfahren zur Überwindung dieser Hindernisse zu begünstigen, wobei insbesondere die Verschiedenheit und die unterschiedlichen Prioritäten dieser Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen sind.
In einer weiteren Entschließung vom 22. Mai 2008 speziell über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten ersuchte der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission, in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen den strukturierten Dialog allen sozial benachteiligten Jugendlichen auf allen Ebenen zu öffnen – gegebenenfalls unter Anpassung der Form der Begegnungen.
Ebenfalls 2008 unterstrich die Europäische Kommission in ihrem Grünbuch „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ (3. Juli) und in ihrer Mitteilung „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (18. September) die Bedeutung des Themenbereichs Zuwanderersprachen.
Am 21. November 2008 verabschiedete der Rat eine Entschließung zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit, in der er die Mitgliedstaaten und die Kommission ersuchte, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Sprachkompetenzen von Bürgern mit Migrationshintergrund zur Geltung zu bringen und einzusetzen, um den interkulturellen Dialog wie auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Anlässlich des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs rückte die Ratspräsidentschaft vom 5. bis 9. Juli in Marseille die Verbindungen zwischen den Bereichen Jugend, Bildung und Zuwanderersprachen in den Vordergrund. In mehreren Workshops wurde die Bedeutung einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Organen und Jugendorganisationen bei der Gesetzgebung in jugendrelevanten Bereichen (insbesondere Bildung und Spracherwerb) betont.
In ähnlicher Weise lag auf der Konferenz „Neue Perspektiven des interkulturellen Dialogs in Europa“ (17. – 19. November 2008 in Paris) der Schwerpunkt auf der Rolle der Bildung für interkulturellen Dialog, Förderung des sozialen Zusammenhalts und Integration von Bürgern mit Migrationshintergrund.
2009 steht eine Bilanz des allgemeinen Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa an – sicherlich eine willkommene Gelegenheit, um zu untersuchen, wie Jugendliche eine noch wichtigere, wirkungsvollere Rolle im öffentlichen Leben spielen können.
Im Hinblick auf die Vermittlung der Sprache und Kultur des Herkunftslands von Zuwanderern wurde den Mitgliedstaaten selbstverständlich eine Anhörung der Jugendlichen – die dieses Thema unmittelbar angeht – nahegelegt. Derartige Fragen fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und sind daher auf einzelstaatlicher Ebene zu prüfen.
Was unternimmt der Rat, um die Entwicklungsländer vor der weltweiten Finanzkrise zu schützen und sicherzustellen, dass die dringenden ökonomischen Belange der einzelnen Länder nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in den Hintergrund gerät?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten unterstrichen auf einer informellen Tagung am 7. November 2008 die Notwendigkeit, die erforderliche Reform des internationalen Finanzsystems mit den Herausforderungen in Einklang zu bringen, zu deren Bewältigung die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen sind – namentlich Ernährungssicherheit, Klimawandel und Armutsbekämpfung. Ferner betonten sie, dass die Europäische Union für eine uneingeschränkte Teilnahme der Entwicklungsländer an diesem Prozess sorgen würde.
Folglich befürwortete die Europäische Union auf der Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung in Doha (29. November bis 2. Dezember), auf der über 90 Länder vertreten waren, den Grundgedanken einer Konferenz auf hoher Ebene zur Finanz- und Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf die Entwicklung. Auf dieser Konferenz, deren Details der Präsident der Generalversammlung der Vereinten Nationen bis März 2009 bekannt geben wird, werden Fragen der internationalen Finanzarchitektur zur Sprache kommen. Als Termin ist der kommende Herbst vorgesehen.
Auf der Konferenz in Doha bekräftigte die EU zudem auf der Grundlage der vom Rat am 11. November 2008 verabschiedeten Leitlinien ihre Zusage, im Jahr 2015 0,7 % des BNE der Entwicklungshilfe zuzuführen, sowie die Notwendigkeit, den neuen finanziellen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Rechnung zu tragen.
Angesichts der zu befürchtenden schweren Folgen der Finanzkrise für die Menschen und Volkswirtschaften der Entwicklungsländer lenkte die EU die Aufmerksamkeit der Geberländer auf die Lage und Bedürfnisse der ärmsten und anfälligsten unter ihnen. Dem zugrunde liegt die feste Überzeugung, dass die Millenniums-Entwicklungsziele in sämtlichen Regionen (auch in Afrika) nach wie vor erreichbar sind, sofern alle Entwicklungspartner unverzüglich gezielte Maßnahmen zur Beschleunigung der Fortschritte ergreifen. Die Verwirklichung der acht Milleniumsziele ist eine gemeinsame Aufgabe. Alle Partner sind aufgerufen, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.
Gestützt auf die vom Rat am 11. November verabschiedete Erklärung – in der sich die Europäische Union verpflichtet, gemeinsam mit ihren Partnern neue Wege zu untersuchen im Sinne eines Beitrags zur Finanzierung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Entwicklung, zur Begünstigung innovativer Verfahren mit Blick auf die Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen sowie zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Politikbereichen – hat die Europäische Union an die internationale Gemeinschaft appelliert, weitere Maßnahmen zur Einführung innovativer Finanzierungsmethoden für eine nachhaltige Entwicklungshilfe zu ergreifen.
Welche unmittelbaren Pläne verfolgt der Rat im Hinblick auf die Durchführung von Initiativen zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen und der Drogennachfrage innerhalb des EU-Gebiets?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Im Zusammenhang mit der Europäischen Drogenstrategie (2005–2012)(1) und dem Umstand, dass der erste der beiden darin vorgesehenen Aktionspläne (2005–2008)(2) in Kürze endet, prüft der Rat derzeit den von der Kommission vorgeschlagenen zweiten EU-Drogenaktionsplan(3), der Prioritäten der EU für die Drogenbekämpfung von 2009 bis 2012 aufzeigt. Es handelt sich um ein dynamisches Instrument, das auf konkrete Ergebnisse in den verschiedenen Prioritätsbereichen abzielt.
Dieser zweite Aktionsplan(4) bietet einen Rahmen für ein vollständiges, ausgewogenes und integriertes Konzept der Drogenbekämpfung, das sämtliche Glieder in der Kette erfasst – von der Drogenherstellung bis zur sozialen Rehabilitation Drogenabhängiger. Spezielle Ziele sind die Verringerung von Angebot und Nachfrage durch eine Reihe koordinierter Maßnahmen einerseits sowie die Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit andererseits. Der Umfang ist geringer als beim ersten Aktionsplan (2005–2008), und die Maßnahmen sind zielgerichteter.
Hinsichtlich der Angebotsreduzierung zielt der Aktionsplan auf eine effektivere Strafverfolgung auf EU-Ebene ab. Im Rahmen eines erkenntnisgestützten Konzepts, das die Kapazitäten von Europol und weiterer bestehender EU-Strukturen voll zum Tragen bringt, sollen Drogenherstellung und Drogenhandel bekämpft werden. Dabei werden wesentliche neue Perspektiven aufgezeigt, beispielsweise die Entwicklung alternativer Wirtschaftszweige in Erzeugerländern, die Intensivierung der Zusammenarbeit im rechtlichen und polizeilichen Bereich sowie die Identifikation, Einziehung und Verteilung von Vermögenswerten aus Straftaten.
Eine der Neuerungen – und ein Eckpfeiler des Aktionsplans – ist die Schaffung einer „Europäischen Allianz gegen Drogen“ mit dem Ziel, die Zivilgesellschaft und den öffentlichen Sektor für eine Sensibilisierungskampagne hinsichtlich der Risiken des Drogenmissbrauchs zu gewinnen.
Erwähnenswert sind zudem die Gespräche, die der Rat regelmäßig oder ad hoc mit Erzeugerländern und Ländern an Schmuggelrouten führt (z. B. mit Ländern Lateinamerikas, der Karibik, der Anden und des Westbalkans sowie mit Afghanistan und Russland), um den Drogenzufluss aus Drittländern einzudämmen und sich über ein koordiniertes Vorgehen zu verständigen.
Zudem befasste sich der Rat auf seiner Tagung am 24. Oktober speziell mit Westafrika als neuem Umschlagplatz für Kokain aus Lateinamerika.(5)
Die Umsetzung des Aktionsplans obliegt den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, Europol, Eurojust und dem Rat.
Wird der Rat den von Ägypten vorgeschlagenen Plan eines Dialogs, um eine Beilegung des Konflikts im Sudan zu erzielen, aktiv unterstützen?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Zu einem Vorschlag Ägyptens bezüglich einer Lösung des Konflikts im Sudan liegen dem Rat keine Informationen vor. Unter der Ägide von Djibril Bassolé – dem gemeinsamen Chefvermittler der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen und ehemaligen Außenminister von Burkina Faso – wurde der politische Prozess mit beispielloser Dynamik wiederaufgenommen. Unterstützt wird er durch Vermittlungsbemühungen Katars, das ebenso wie er eine tragende Rolle spielt. In Doha werden laufend neue Kontakte geschmiedet. Die Strategie Katars in Abstimmung mit der Afrikanischen Union und den Vereinten Nationen ist von den Appellen der Liga der arabischen Staaten an den UN-Sicherheitsrat zu unterscheiden, die Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den sudanesischen Präsidenten einzustellen.
Der Rat unterstützt die Vermittlungsbemühungen des Chefvermittlers Djibril Bassolé und Katars. Mit beiden Akteuren besteht ein enger Austausch über die Ratspräsidentschaft und den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan. Regionale Akteure – und insbesondere Ägypten – sollten an diesem Prozess in vollem Umfang teilnehmen.
Der Rat appelliert an die Staatsorgane des Sudans und an die Rebellenbewegungen, entschlossen für die Suche nach einer politischen Lösung für die Krise in Darfur einzutreten. Dies erfordert insbesondere die Beendigung der Gewalt als Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Umfelds, das dem Dialog zuträglich ist.
Ist der Rat der Ansicht, dass die Angabe des Ursprungslands (in dem ein Tier geschlachtet wird) als Mindestangabe für Geflügelerzeugnisse ausreichend ist, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher ihre Kaufentscheidung in Kenntnis aller Aspekte treffen können?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Bezüglich der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Drittstaaten verpflichtet die Durchführungsverordnung zur Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte („Verordnung über die einheitliche GMO“) die Geflügelwirtschaft, auf der Verpackung oder einem Etikett das Ursprungsland anzugeben. Zudem muss die Kennzeichnung weitere Informationen wie den Preis oder die Zulassungsnummer des Schlachthofs enthalten.
Für Geflügelfleisch, das innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, gelten dagegen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG. Demzufolge müssen Lebensmittel mit dem Ursprungs- oder Herkunftsort gekennzeichnet werden, wenn andernfalls ein Irrtum des Verbrauchers in diesen Punkten wahrscheinlich wäre.
Entsprechende Vorschläge der Kommission vorausgesetzt, ist der Rat bereit, eine klarere Kennzeichnung von Geflügelerzeugnissen – und insbesondere einheitliche Kennzeichen zur Angabe des Ursprungslands (die für die Einfuhr wie auch den innergemeinschaftlichen Handel gelten würden) – in Betracht zu ziehen.
In dem 2005 festgelegten Rahmenentwurf für die EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei heißt es: „Das gemeinsame Ziel der Verhandlungen ist der Beitritt.“
Kann der Rat bestätigen, dass er sich dem Ziel einer EU-Vollmitgliedschaft der Türkei verpflichtet, vorausgesetzt, dass das Land die im Verhandlungsrahmen festgelegten Bedingungen erfüllt?
Wie die Kommission letzten Monat berichtete, hat die Türkei in einigen der wichtigsten Reformbereiche nur mäßige Fortschritte erzielt. Beabsichtigt der Rat dennoch, in seinen Beitrittsverhandlungen mit der Türkei einige der verbleibenden Kapitel, die den Besitzstand betreffen, zu öffnen bzw. die Verhandlungen über die zuvor geöffneten Kapitel wieder aufzunehmen?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2008, dass der erneuerte Konsens über die Erweiterung – vom Europäischen Rat vom 15./16. Dezember 2006 angenommen – auch weiterhin die Grundlage der EU-Erweiterungsstrategie bildet. Dieser erneuerte Konsens beruht auf einer Konsolidierung der Verpflichtungen, einer fairen und entschlossenen Konditionalität, einer besseren Kommunikation mit der Öffentlichkeit sowie der Fähigkeit der EU zur Aufnahme neuer Mitglieder.
Zudem unterstrich der Rat in seinen Schlussfolgerungen die fortgesetzte Abhängigkeit des Verhandlungstempos von den Fortschritten der Türkei bei der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen. Hierzu zählen die Kriterien für die Öffnung und Schließung von Kapiteln sowie die Anforderungen des Verhandlungsrahmens, darunter insbesondere die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen. Zuletzt bestätigte der Rat, dass die Verhandlungskapitel, deren technische Vorbereitungen abgeschlossen sind, nach den üblichen Verfahren entsprechend dem Verhandlungsrahmen und unter Berücksichtigung des Rates vom 11. Dezember 2006 vorläufig geöffnet bzw. geschlossen werden. In diesem Zusammenhang erwartet der Rat mit Interesse die Regierungskonferenz mit der Türkei im Dezember, bei der weitere Verhandlungsfortschritte zu verzeichnen sein dürften. Nicht zu vergessen ist, dass seit Beginn der Verhandlungen mit der Türkei 8 Kapitel geöffnet wurden und dass die analytische Prüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands (Vorsondierung) für 22 Kapitel abgeschlossen wurde.
Bezüglich der Kapitel, die aufgrund der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2006 nicht geöffnet werden können, bedauert der Rat, dass die Türkei ihrer Verpflichtung, das Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen ohne Einschränkung und Diskriminierung umzusetzen, bislang nicht nachgekommen ist und dass sie auch bei der Normalisierung ihrer Beziehungen mit Zypern keine Fortschritte erzielt hat. Mittlerweile werden Fortschritte dringend erwartet.
Abschließend möchte ich die Absicht des Rates bekräftigen, auf der im Dezember anstehenden Regierungskonferenz mit der Türkei nichts unversucht zu lassen, um weitere Verhandlungskapitel zu öffnen.
Nach Aussage des isländischen Handelsministers sollte sein Land erneut in Betracht ziehen, eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu beantragen und der Euro-Gemeinschaft beizutreten, um bei zukünftigen Finanzkrisen besser gewappnet zu sein.
Kann der Rat dazu Stellung nehmen, wie ein Beitrittsgesuch Islands bewertet würde und welchen Bedingungen eine Mitgliedschaft unterliegen würde? Kann der Rat auch Aufschluss darüber geben, ob die EU bereit wäre, einer Mitgliedschaft Islands zuzustimmen, nachdem das Land viele Jahre lang kein Interesse an einer solchen gezeigt hat?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat hat sich mit der vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Frage nicht befasst, da Island keinen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt hat. Hervorzuheben ist jedoch, dass die EU und Island bereits in zahlreichen Bereichen – insbesondere im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation – zusammenarbeiten.
Hinsichtlich des Beitritts zur EU sieht Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union Folgendes vor: „Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
1993 legte der Europäische Rat die sogenannten Kopenhagener Kriterien fest. Darin heißt es: „Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen können.“ Ferner legte der Europäische Rat Folgendes fest: „Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar.“ Im Dezember 2006 schließlich erklärte der Europäische Rat, „dass die auf Konsolidierung, Konditionalität und Kommunikation gestützte Erweiterungsstrategie, verbunden mit der Fähigkeit der EU zur Integration neuer Mitglieder, die Grundlage für einen erneuerten Konsens über die Erweiterung bildet“.
Wenn ein europäischer Staat einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, ersucht der Rat gegebenenfalls die Europäische Kommission, die Fähigkeit dieses Staates zur Erfüllung der Beitrittsbedingungen und insbesondere zur Wahrung der Grundwerte der EU zu prüfen. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse entscheidet der Rat einstimmig zunächst über die Gewährung des Kandidatenstatus und anschließend über die Aufnahme offizieller Verhandlungen vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen.
In seiner Antwort auf eine Anfrage an die Kommission (E-1793/08) über die Lage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) erklärte Kommissar Michel im Juni 2008, dass der Friedensprozess positiv voranschreite. Die jüngste internationale Berichterstattung hat der internationalen Gemeinschaft jedoch zur Kenntnis gebracht, dass in der DRK nicht alles zum Besten steht und der Friedensprozess gescheitert ist. Ist der Rat darüber besorgt, dass die EU später als angebracht auf diese Probleme reagiert, die sich ja über Monate hinweg entwickelt haben und nicht aus heiterem Himmel entstanden sind?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Bernard Kouchner als Vertreter der Ratspräsidentschaft begab sich am 31. Oktober und 1. November in die Demokratische Republik Kongo (DRK) und insbesondere in die Stadt Goma. Am 10. November erörterte der Rat die Lage in der DRK und verabschiedete abschließend Schlussfolgerungen zum Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über den sich verschärfenden Konflikt in Nord-Kivu sowie über seine Folgen für die Bevölkerung im Osten der DRK und in der Region als Ganzes. Als unmittelbare Reaktion auf die Notlage gewährte die Europäische Union (Mitgliedstaaten und Kommission) zusätzliche Mittel in Höhe von über 45 Millionen Euro, um den vom Konflikt betroffenen Menschen humanitäre Hilfe zu leisten. Zudem beteiligt sich die EU durch intensive diplomatische Bemühungen aktiv an der Suche nach einer politischen Lösung als einziger Möglichkeit, die Stabilität in der Region dauerhaft wiederherzustellen. Zur Fortsetzung dieser Anstrengungen – insbesondere im Rahmen der internationalen Vermittlungsbemühungen – ist die EU fest entschlossen. Botschafter Roeland van de Geer, der Sonderbeauftragte der EU für die Region der Großen Seen, befindet sich nahezu pausenlos vor Ort und unterstützt energisch die Arbeit der internationalen Vermittler. Insbesondere unterhält er enge Kontakte mit Olusegun Obasanjo, dem Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und ehemaligen Präsidenten Nigerias. Zudem stehen der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Ratspräsidentschaft in regelmäßigem Austausch mit dem UN-Generalsekretär, um das Engagement der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo von europäischer Seite wirkungsvoll zu unterstützen.
Der Führerscheintourismus und -betrug stellen weiterhin ein echtes Problem in der EU dar.
Eine bekannte Website rühmt sich damit, dass über sie EU-Führerscheine erworben werden können, und zwar mit Methoden, die – wie eingeräumt wird – zwar etwas „im grauen Bereich“ liegen, aber nicht illegal sind. Kühn wird behauptet, dass eine Reihe von Hindernissen – wie z. B., dass keine Prüfung abgelegt wurde – „kein Problem“ für die Erlangung des Führerscheins sei.
Kann der Rat mitteilen, ob sich die Mitgliedstaaten bei der Erörterung des Themas in der Vergangenheit darauf geeinigt haben zusammenzuarbeiten, um den Führerscheinbetrug und -tourismus zu verhindern? Wenn ja, welche spezifischen Maßnahmen sind geplant?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat möchte die Aufmerksamkeit der Frau Abgeordneten auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein(1) (20. Dezember 2006) lenken, die am 19. Januar 2013 in Kraft tritt. Diese Richtlinie enthält mehrere Bestimmungen, die sich gegen Fälschungen und gegen den sogenannten Führerscheintourismus richten. Im Hinblick auf Fälschungen ist in Artikel 1, Artikel 3 und Anhang I die Einführung eines einheitlichen europäischen Führerscheinmusters in Form einer Plastikkarte vorgesehen, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Fälschungen (auch für Führerscheinmuster, die vor Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellt wurden) zu ergreifen.
For the purposes of combating ‘driving licence tourism’, Article 7 introduces a maximum administrative validity of 10 years for driving licences (point 2. a) and establishes the principle of one person only per driving licence (point 5. a). Die Mitgliedstaaten sind nicht nur verpflichtet, Bewerbern, bei denen Erkenntnisse zu einem bereits vorhandenen Führerschein vorliegen, die Ausstellung eines weiteren Führerscheins zu verweigern, sondern auch, Personen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, die Ausstellung oder Anerkennung eines Führerscheins abzuschlagen (Artikel 11 Absatz 4). Bei der Anwendung der letzteren Bestimmung sind die Mitgliedstaaten zur Nutzung des EU-Führerscheinnetzes verpflichtet, das die notwendigen Informationen über Ausstellung, Ersatz, Erneuerung und Umtausch von Führerscheinen bereitstellt.
Kann der Rat Angaben zum Stand der Dinge im Hinblick auf das Ziel für das Jahr 2010 machen, wonach der Verlust der biologischen Vielfalt bis zu diesem Zeitpunkt aufgehalten werden muss?
Welche Anstrengungen wurden unter französischem Ratsvorsitz unternommen und was wurde bisher erreicht?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Zur Erreichung des hochgesteckten Zieles der EU, dem Rückgang der biologischen Vielfalt auf dem EU-Gebiet bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten(1), unternehmen die Mitgliedstaaten und die Kommission erhebliche Anstrengungen zur Umsetzung der zahlreichen praktischen Maßnahmen, die im zweiten EU-Aktionsplan zur biologischen Vielfalt vom 25. Mai 2006(2) („Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 – und darüber hinaus“) vorgesehen sind. Ziel des Aktionsplans ist unter anderem die stärkere Einbindung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen in die horizontale und sektorbezogene Politikgestaltung der Union, beispielsweise in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei. In diesem Zusammenhang ersuchte der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2006(3), ihre Bemühungen um die vollständige Umsetzung des Netzes Natura 2000 sowohl land- als auch seeseitig zu intensivieren sowie für die effektive Verwaltung und angemessene Finanzierung des Netzes Sorge zu tragen. Ziel des Netzes Natura 2000 ist die Wahrung der biologischen Vielfalt durch den Erhalt natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Entwaldung und Waldschädigung sind wesentliche Faktoren beim Rückgang der biologischen Vielfalt. Am 4. Dezember verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zu einer Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung zur Eindämmung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt“. Zu diesen Schlussfolgerungen zählt das Ziel, die Abholzung der Tropenwälder bis 2020 nach dem Bruttowert um die Hälfte zu reduzieren und bis 2030 vollends zu unterbinden. Derzeit erwartet der Rat die Vorschläge der Kommission zum „Maßnahmenpaket biologische Vielfalt“ einschließlich eines Halbzeitberichts über die Umsetzung des oben genannten Aktionsplans.
Die französische Ratspräsidentschaft propagiert in zahlreichen internationalen Gremien zum Schutz der biologischen Vielfalt nachdrücklich EU-weite Standpunkte und Maßnahmen. Zu nennen sind insbesondere:
– das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel, dessen Vertragsparteien vom 15. bis 19. September 2008 zum vierten Mal tagten
– die zehnte Konferenz der Vertragsparteien der Ramsar-Konvention (28. Oktober bis 4. November 2008)
– die Konferenz über das Abkommen zur Erhaltung der Raubvögel
– die Konferenz des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Anfang Dezember 2008 in Rom)
Zudem ist die EU bestrebt, die Schaffung eines internationalen Mechanismus zur Bereitstellung objektiver wissenschaftlicher Daten über biologische Vielfalt sowie die Formulierung entsprechender politischer Maßnahmen zu untersuchen, wie auf der zwischenstaatlichen Konferenz des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu den Themen biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen Mitte November 2008 beschlossen wurde.
Im Mai 2008 schließlich fand in Bonn die neunte Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt statt. Den Hintergrund bildete eine äußerst dringliche Lage hinsichtlich der internationalen Bemühungen, dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten. Dank eines besonderen Engagements der EU-Mitgliedstaaten und zahlreicher Partnerstaaten konnten im Rahmen der LifeWeb-Initiative beträchtliche Mittel aufgebracht werden. Diese Gelder sollen Ländern, die über große biologische Vielfalt verfügen, jedoch wirtschaftlich weniger entwickelt sind, einen wirkungsvolleren Schutz ihrer Tiere, Pflanzen und Ökosysteme erleichtern.
Die Finanzkrise hat die Schwachstellen des Stabiliätspakts deutlich aufgezeigt, nicht nur hinsichtlich der Beschränkungen, die er auferlegt, sondern auch im Bezug auf die Rollenaufteilung unter den zuständigen Institutionen (Rolle der Europäischen Zentralbank und der Regierungen und politischen Organe).
Vertritt der Rat die Ansicht, dass eine Neuauflage des Stabilitätspakts erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Rollenaufteilung unter den zuständigen Institutionen?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Es steht außer Frage, dass die Finanzkrise den Stabilitäts- und Wachstumspakt auf eine harte Probe stellt. Die erhöhte Flexibilität, die bei der Überarbeitung im Jahr 2005 eingeführt wurde, muss sich nun bewähren. Ziel der Überarbeitung war, wie Ihnen bekannt ist, den Pakt an die wirtschaftlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten anzupassen, um insbesondere heterogenen volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und möglichen konjunkturellen Schwankungen Rechnung zu tragen.
Nach Auffassung der Präsidentschaft hat der Pakt die diesbezüglichen Erwartungen durchaus erfüllt.
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 2008 zu einer koordinierten Reaktion der Europäischen Union auf die Konjunkturschwäche heißt es: „Der im Jahr 2005 überarbeitete Stabilitäts- und Wachstumspakt ist [...] der geeignete Rahmen und sollte uneingeschränkt angewandt werden. Er bietet Flexibilität im Hinblick auf eine Fiskalpolitik, die ihre normale stabilisierende Funktion wahrnehmen kann.“(1) Am 2. Dezember betonte der Rat in seinem Beitrag zu den Beratungen des Europäischen Rates über eine koordinierte europäische Reaktion für Wachstum und Beschäftigung, dass neben der Währungspolitik und den zur Stabilisierung des Finanzsektors bereits ergriffenen Maßnahmen auch die Haushaltspolitik eine wesentliche Rolle bei der Stabilisierung der Wirtschaft zu spielen hat, wobei das gesamte Instrumentarium automatischer Stabilisatoren, flankiert von haushalts- und finanzpolitischen Maßnahmen, zum Einsatz kommt. Diese koordinierte Reaktion soll dem Ziel langfristig stabiler öffentlicher Finanzen Rechnung tragen und die vom Stabilitäts- und Wachstumspakt gebotenen Spielräume auf sinnvolle Weise nutzen.
Noch bis Ende dieses Jahres hat Frankreich den EU-Ratsvorsitz inne. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, den Schwerpunkt auf eine für die Zukunft des im Aufbau befindlichen Europas entscheidende Frage zu legen: die Frage der Achtung der Völker in diesem Europa.
Präsident Nicolas Sarkozy erklärte in einer Ansprache am 25. September 2007 vor der Generalversammlung der UNO: „Es wird keinen Frieden in der Welt geben, wenn die Völkergemeinschaft das Recht der Völker auf Selbstbestimmung und die Menschenrechte nicht ernst nimmt (...). Es wird ohne die Achtung der Vielfalt, ohne die Achtung der nationalen Identitäten keinen Frieden in der Welt geben (...). Es ist legitim und zutiefst menschlich, wenn man an seinem Glauben, seiner Identität, seiner Sprache, seiner Kultur, an einer bestimmten Art und Weise zu leben, zu denken, zu glauben, festhält. Wer dies leugnet, nährt die Demütigung.“
Es gibt ein Volk mit einer Identität und einer Sprache, die als eine der ältesten Europas gilt, in Euskal Herria, dem Baskenland, dessen Existenz heute vom französischen Staat völlig geleugnet wird.
Nun, da der französische EU-Ratsvorsitz seinem Ende entgegengeht, möchten wir vom Rat wissen, welche Maßnahmen und Initiativen zur Achtung und zum Schutz der Völker und nationalen Identitäten in Europa, die keinen eigenen Staat haben, eingeleitet wurden.
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Es ist nicht Sache der Union, Initiativen zur Achtung und zum Schutz von Völkern und nationalen Identitäten zu ergreifen. Derartige Fragen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
Dennoch sei der Herr Abgeordnete auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union hingewiesen, wonach die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet.
Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die Interessen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften auf EU-Ebene vom Ausschuss der Regionen vertreten werden, den der Rat und die Kommission in verschiedenen in den Verträgen vorgesehenen Fällen anhören.
Was nun speziell die Achtung der Vielfalt – und namentlich sprachlicher und kultureller Vielfalt – anbelangt, möchte ich den Herrn Abgeordneten auf die Entschließung des Rates vom 20. November zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit(1) verweisen. Sprachliche und kulturelle Vielfalt werden darin als wesentlicher Bestandteil der europäischen Identität bezeichnet, und die besondere Bedeutung der Mehrsprachigkeit für die Förderung kultureller Vielfalt wird hervorgehoben. Erwähnenswert sind ferner die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai(2), in denen die aktive Teilhabe jedes Einzelnen am kulturellen Leben sowie die Erleichterung des Zugangs zu Kultur und Kulturerbe in ihrer ganzen Vielfalt als Prioritäten genannt werden.
Wie verlautet, will Jordanien gerichtlich gegen einen dänischen Karikaturisten, zehn dänische Journalisten und das niederländische Parlamentsmitglied Geert Wilders vorgehen. Diese werden der Gotteslästerung, der Geringschätzung des Islams und der Gefühle der Moslems sowie der Diffamierung und der üblen Nachrede gegen den Propheten Mohammed beschuldigt. Jordanien hat sogar Interpol gebeten, die Betreffenden zu verhaften und vor ein jordanisches Gericht zu bringen.
Nachdem das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Jordanien am 24. November 1997 unterzeichnet wurde, trat es am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2 dieses Abkommens besagt, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte „ein wesentliches Element dieses Abkommens“ ist. Im Falle eines Verstoßes sind laut Abkommen „geeignete Maßnahmen“ möglich.
Stellt das oben genannte Vorgehen einen Verstoß gegen die Klausel über die „wesentlichen Elemente“ gemäß Artikel 2 dar? Falls ja, welche Schritte wird der Rat im Rahmen dieses Abkommens unternehmen?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat hat die Presseberichte, wonach der jordanische Generalstaatsanwalt Hassan Abdallat am 21. April 2008 gegen elf dänische und einen niederländischen Staatsbürger Anklage wegen Gotteslästerung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung erhob, zur Kenntnis genommen.
Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wie dem Herrn Abgeordneten jedoch bekannt ist, geht dieses Grundrecht mit gewissen Verpflichtungen einher, die auch völkerrechtlich verankert sind. Konkret bedeutet dies, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann und dass diesbezügliche Verstöße geahndet werden können.
Daher obliegt es jeder Gesellschaft, in Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen angemessene Grenzen der Meinungsfreiheit festzulegen. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte bekennen sich die EU-Mitgliedstaaten zu dem Grundsatz, dass die Meinungsfreiheit „Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden [kann], die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind“, insbesondere „zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“. Einige Staaten stecken die Grenzen noch enger, indem sie beispielsweise die Verunglimpfung von Religionen oder ihren Symbolen presserechtlich untersagen.
Letzten Endes geht es daher um die Frage, ob ein Verbot der Verunglimpfung von Religionen oder ihren Symbolen mit den universellen Menschenrechten vereinbar ist. Wir, die EU-Mitgliedstaaten, glauben dies nicht. Nach unserer Überzeugung dienen Menschenrechte nicht zum Schutz von Religionen oder Symbolen, sondern von Männern und Frauen in aller Welt. Damit orientieren wir uns am Wortlaut der völkerrechtlichen Bestimmungen zum Menschenrecht.
Dem gegenüber steht die in einigen Ländern herrschende Auffassung, die Verunglimpfung von Glaubensinhalten stelle nicht nur einen Angriff auf den jeweiligen Glauben, sondern indirekt auch auf dessen Anhänger dar. Hinzu kommt der Umstand, dass eine solche Herabwürdigung – wie auch in diesem Fall – zu Störungen der öffentlichen Ordnung führen kann. Die Wahrung der öffentlichen Ordnung aber ist eine auch völkerrechtlich anerkannte Grenze der Meinungsfreiheit.
Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, ist eine heftige Debatte um die Grenzen der freien Meinungsäußerung im Gang, wobei die Menschenrechte sowohl für als auch gegen die Meinungsfreiheit ins Feld geführt werden. Ich versichere Ihnen, dass die EU-Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen, um mit allen Seiten im Dialog zu bleiben – nicht nur in internationalen Gremien, sondern auch in Verhandlungen der EU mit Drittstaaten, bei denen sie ihren Standpunkt energisch vertritt. Dies ist die effektivste Möglichkeit, den Überzeugungen der EU Gehör zu verschaffen, zumal die kulturellen Aspekte dieser Debatte für alle Seiten von höchster Brisanz sind.
Der Rat misst dieser Thematik zentrale Bedeutung bei. Daher wird er auch künftig über alle verfügbaren Mechanismen – insbesondere die in den Vereinbarungen zwischen der EU und Jordanien vorgesehenen – aktiv für Dialog und Verständnis, Toleranz und gegenseitige Achtung bei der Verwirklichung der Menschenrechte eintreten. In diesem Sinne wies die EU die jordanischen Vertreter bei der jüngsten Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien am 10. November 2008 erneut auf die Notwendigkeit zur Wahrung der Menschenrechte und grundlegender demokratischer Prinzipien hin.
Selbstverständlich wird der Rat die Lage weiterhin eingehend beobachten.
Anfrage Nr. 19 von Justas Vincas Paleckis (H-0931/08)
Betrifft: Festlegung einer Obergrenze für Mineralölsteuern
Nun, da die Mineralölpreise gesunken sind, ist die Zeit reif, um die Vorschläge der französischen Ratspräsidentschaft einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Diese hatte vor einiger Zeit vorgeschlagen, in der gesamten EU eine Obergrenze für Mineralölsteuern einzuführen und/oder einen Teil der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer auf Mineralölprodukte zu verwenden, um einen Fonds zur Unterstützung von Betroffenen einzurichten. Mit ihrer Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Ölreserven anzulegen, verfolgt die Kommission in ihrer zweiten Überprüfung der Energiestrategie denselben Ansatz wie die Ratspräsidentschaft. Wird dieses Paket mit wertvollen Vorschlägen für unsere Bürger in der Versenkung verschwinden oder gestärkt werden, bevor die Tschechische Republik die Ratspräsidentschaft übernimmt?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Ein Vorschlag der Kommission bezüglich einer Obergrenze für Mineralölsteuern oder der Einrichtung eines Hilfsfonds für Verbraucher liegt dem Rat nicht vor.
Nach Auffassung des Rates können Ölreserven sowohl zur Regulierung der Energiepreise als auch zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt sein dürfte, führte der Rat bereits 1968 mit der Richtlinie 68/414/EWG (kodifiziert und aufgehoben durch die Richtlinie 2006/67/EG(1)) ein verbindliches System zur Haltung von Erdölvorräten ein. Der darin vorgesehene Koordinierungsmechanismus hat sich bei der Bewältigung kleinerer Versorgungsunterbrechungen – insbesondere im Zuge gemeinsamer Maßnahmen der Internationalen Energieagentur (IEA) – durchaus bewährt.
Zudem begrüßt der Rat die Tatsache, dass ihm die Kommission kürzlich ihre zweite Überprüfung der Energiestrategie(2) vorgelegt hat. Diese enthält unter anderem einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Erdölvorräte, um insbesondere die Kohärenz mit der Regelung der IEA zu verbessern sowie die Zuverlässigkeit und Transparenz der Bevorratung durch die wöchentliche Veröffentlichung von Mengenangaben zu steigern. Dies entspricht den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2007, der in seinem Aktionsplan „Eine Energiepolitik für Europa“(3) betonte, wie wichtig es ist, die Transparenz der Ölmarktdaten zu verbessern sowie die Versorgungsinfrastrukturen und Bevorratungsmechanismen der EU für Erdöl zu überprüfen, um den Krisenmechanismus der IEA – insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit im Krisenfall – zu ergänzen. Der Rat freut sich auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, um in dieser so wichtigen Angelegenheit rasch Fortschritte zu erzielen.
In allgemeiner Hinsicht schließlich lässt sich sagen, dass der Rat die zweite Überprüfung der Energiestrategie auf seiner Tagung am 8. Dezember unter spezieller Berücksichtigung von Fragen der Energieversorgungssicherheit besprochen hat und die Arbeit daran in den kommenden sechs Monaten fortsetzen wird.
Richtlinie 2006/67/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 217 vom 8.8.2006)
Betrifft: Der Fortschritt bei Verhandlungen mit den belarussischen Behörden im Zusammenhang des möglichen Missbrauchs des Strafgesetzbuchs gegen politische und bürgerrechtliche Aktivitäten
Alexander Lukaschenko hat in einem Interview für das Wall Street Journal erklärt, dass er bereit sei, alle politischen Gefangenen freizulassen.
Alexander Barazenka ist weiterhin in Haft bis zu seiner Verhandlung über die Demonstrationen vom Januar, obwohl er freiwillig am 27. Oktober bei der Polizei in Minsk zu einemVerhör erschienen ist, und ihm wird nicht gestattet sich den Anschuldigungen zu stellen, ohne in Haft zu sein, was eine übliche Praxis in demokratischen Ländern wäre.
Es gibt ähnliche Fälle sowie Verurteilungen, nach denen die übrigen Aktivisten der Opposition in Belarus nur unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt wurden.
Ist dem Rat diese Lage bewusst? Hat der Rat bereits die belarussischen Behörden aufgefordert, Alexander Barazenka freizulassen und die ähnlichen Fälle zu überprüfen? Wenn nicht, wird der Rat diesen Fall zu einem der Themen seiner Verhandlungen mit den Vertretern der belarussischen Regierung machen?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat ist über die Lage von Alexander Barazenka unterrichtet. Bereits am 24. November brachte die Präsidentschaft dieses Thema gegenüber Vertretern von Belarus zur Sprache. Auch weiterhin wird sich der Rat nachdrücklich für Barazenkas Freilassung einsetzen.
Der Rat verurteilt grundsätzlich jeden Freiheitsentzug aus politischen Motiven. In den Schlussfolgerungen vom 13. Oktober ist daher vorgesehen, die allmähliche Wiederannäherung zwischen der EU und Belarus von Fortschritten bei der Demokratisierung sowie bei der Wahrung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit abhängig zu machen.
Kann der Rat, im Anschluss an die erfolgreiche schriftliche Erklärung (P6_TA(2008)0262) zu rheumatischen Erkrankungen, das Europäische Parlament auf den neuesten Stand bringen, was die Maßnahmen anbelangt, die zugunsten der EU-weit von rheumatischen Erkrankungen Betroffenen ergriffen wurden?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Rat hat die schriftliche Erklärung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu rheumatischen Erkrankungen zur Kenntnis genommen.
Angesichts der demografischen Entwicklung – und nicht zuletzt der Tatsache, dass die Mehrheit der über 70-Jährigen unter chronischen oder periodisch auftretenden rheumatischen Beschwerden leidet – ist im Achtzehnmonatsprogramm der französischen, tschechischen und schwedischen Präsidentschaft die Unterstützung all jener Initiativen vorgesehen, die auf die Schaffung eines gesellschaftlichen Umfelds hinwirken, in dem ältere Menschen mit Respekt und unter Wahrung ihrer Würde behandelt werden. Ältere Menschen sollen ein gesundes, aktives und unabhängiges Leben führen können – bei gesteigerter Lebensqualität und unter aktiver Teilhabe an der Gesellschaft. Pflegebedürftigen muss hochwertige Versorgung unter Wahrung ihrer Würde zur Verfügung stehen. Eine wirkungsvolle Gesundheitsvorsorge ist für die Förderung der öffentlichen Gesundheit und Eindämmung künftiger Ausgaben im Gesundheitswesen unerlässlich.
Bei Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gilt es jedoch, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die Bereitstellung medizinischer Leistungen in vollem Umfang zu wahren. Der Rat hat bereits Schlussfolgerungen zu den Themen Fettleibigkeit, Ernährung und Bewegung verabschiedet – alles wesentliche Faktoren bei der Prävention rheumatischer Erkrankungen.
Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2008 wurde ein Mechanismus zur Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission zur Umsetzung der Gesundheitsstrategie der EU geschaffen. Als erster Tätigkeitsbereich wurde die Förderung einer Kultur der Qualität im Gesundheitswesen gewählt. Auch Menschen, die aufgrund von Beschwerden am Bewegungsapparat einer medizinischen Behandlung bedürfen, wird dies zugutekommen.
Was eine Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung rheumatischer Erkrankungen, eine Strategie zur Verbesserung des diesbezüglichen Zugangs zu Informationen und zu medizinischer Versorgung oder eine Empfehlung des Rates zur Früherkennung und Behandlung solcher Krankheitsbilder anbelangt, so liegen dem Rat keine Initiativen der Kommission vor.
Nach wie vor verbietet die türkische Regierung, dass Schiffe oder Flugzeuge, die in Zypern registriert sind oder die zuvor Häfen oder Flughäfen der Republik Zypern angeflogen oder angelaufen haben, sich türkischem Luftraum nähern, auf türkischen Flughäfen landen oder in türkischen Häfen festmachen. Dies stellt eine Provokation dar. Der Beschluss des Rates, die entsprechenden Kapitel der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei einzufrieren, hat sich bislang als unzureichend erwiesen, da das provozierende Verhalten der türkischen Behörden andauert und diese diesbezüglich keinerlei Bewegung erkennen lassen, was auch die Delegation des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments, die Zypern besucht hat, feststellen musste. Dieses unannehmbare Embargo der Türkei stellt einen flagranten Verstoß gegen die Grundprinzipien des Völkerrechts dar und ist umso provozierender, als die Türkei nach wie vor die Hälfte des Territoriums der Republik Zypern militärisch besetzt hält.
Welche Maßnahmen gedenkt der Rat zu ergreifen, damit die Türkei ihre internationalen Verpflichtungen und das Völkerrecht achtet und dieses inakzeptable Embargo gegenüber der Republik Zypern aufhebt?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Standpunkt der EU bezüglich des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen ist bekannt. Die Umsetzung des Protokolls in vollem Umfang und ohne Diskriminierung ist eine vertragliche Verpflichtung der Türkei, deren Einhaltung zwingend erforderlich ist. Dieser Standpunkt kommt im Verhandlungsrahmen und in der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft, die vom Rat angenommen wurden, sowie in der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005 zum Ausdruck. Gegenüber der Türkei wurde er mehrfach hervorgehoben, nicht zuletzt im Rahmen des politischen Dialogs, den die EU mit Vertretern des Landes führt.
In den Schlussfolgerungen zur Erweiterung vom 8. Dezember 2008 bedauerte der Rat unter Bezugnahme auf seine Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2007, dass die Türkei ihrer Verpflichtung, das Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen ohne Einschränkung und Diskriminierung umzusetzen, bislang nicht nachgekommen war und dass sie auch bei der Normalisierung ihrer Beziehungen mit Zypern keine Fortschritte erzielt hatte.
Mithin wiederholte der Rat in Einklang mit seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006, dass er auch weiterhin die Entwicklung bezüglich der Punkte, die in der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005 genannt werden, genauestens beobachten und Fortschritte eingehend prüfen werde.
Abschließend betonte er, dass Fortschritte mittlerweile dringend erwartet werden.
In seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans 2007 stellt der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften zahlreiche Fehler fest, die daher rühren, dass die Mittel gemeinsam mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Kohäsion, Forschung, Energie, Verkehr, Außenhilfe, Entwicklung, Erweiterung, Bildung und Unionsbürgerschaft. Aus diesem Grund ergeht die Aufforderung an den Rat als der Haushaltsbehörde und politischen Instanz, die im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine Stellungnahme abgeben muss, sich dazu zu äußern, dass bei der geteilten Mittelverwaltung in den genannten Bereichen weiterhin eine hohe Fehlerquote besteht und dass zahlreiche Mitgliedstaaten keine nationale Erklärung vorgelegt haben. Außerdem möchte der Verfasser dieser Anfrage wissen, wie der Rat dazu steht, dass nach Auffassung des Rechnungshofs ein Zusammenhang zwischen der Komplexität der Rechtsvorschriften und den festgestellten Fehlern besteht, und ob der Rat es für hilfreich hält, die europäischen Rechtsvorschriften, deren Anwendung durch zusätzliche nationale Vorschriften oft noch erschwert wird, weiter zu vereinfachen.
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Der Präsident des Europäischen Rechnungshofs, Vítor Caldeira, hat dem Rat für Wirtschaft und Finanzen am 2. Dezember den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des EU-Haushaltsplans 2007 vorgelegt.
Die Prüfung dieses Berichts durch die zuständigen Gremien des Rates – zur Vorbereitung der Empfehlung an das Europäische Parlament bezüglich der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans 2007 – steht noch aus. Die Annahme der Empfehlung ist für die Tagung des Rates am 10. Februar vorgesehen.
Zu betonen ist, dass der Rat beim Umgang mit Gemeinschaftsmitteln dem Prinzip der wirtschaftlichen Haushaltsführung äußerste Wichtigkeit einräumt. In diesem Zusammenhang ist der Jahresbericht des Rechnungshofs von zentraler Bedeutung.
Der Rat nimmt sämtliche Anliegen des Herrn Abgeordneten zur Kenntnis und wird sie bei der Ausarbeitung seiner Empfehlung über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans 2007 gebührend berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang bekräftige ich, dass der amtierende Ratspräsident dem Europäischen Parlament die Empfehlung des Rates anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle im Februar 2009 vorlegen wird. Zweifellos wird sich dabei ein umfassender Meinungsaustausch zu den genannten Punkten ergeben.
Anfrage Nr. 25 von Konstantinos Droutsas (H-0949/08)
Betrifft: Fortsetzung der Verbrechen der Israelis gegen die Palästinenser
Am 5. November zerstörte Israel fünf palästinensische Häuser in Ostjerusalem, weil sie – nach Angaben der israelischen Behörden – ohne Genehmigung errichtet worden waren. Wie die israelische Menschenrechtsorganisation B’Tselem mitteilt, haben die israelischen Behörden seit 2004 350 Häuser von Palästinensern in Ostjerusalem zerstört.
Gleichzeitig dauert das verbrecherische israelische Embargo gegen das palästinensische Volk weiter an, ebenso wie die Morde und die illegalen Festnahmen Tausender Palästinenser, darunter auch Kinder. Laut Informationen werden durchschnittlich 700 Kinder pro Jahr von den israelischen Besatzungstruppen festgenommen.
Durch dieses Vorgehen der israelischen Besatzungstruppen werden die Grundrechte der Palästinenser in brutaler Weise verletzt und das Völkerrecht mit Füßen getreten.
Verurteilt der Rat die verbrecherischen Maßnahmen der israelischen Besatzungsarmee gegen das palästinensische Volk?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Die Anliegen des Herrn Abgeordneten liegen auch dem Rat am Herzen.
In den Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2008 bekräftigte der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen die Unterstützung des Rates für die Grundsätze des israelisch-palästinensischen Friedensprozesses, der auf der Konferenz in Annapolis wiederaufgenommen wurde. In diesem Zusammenhang rief er die Konfliktparteien auf, ihren Verpflichtungen aus dem Fahrplan nachzukommen und vor Ort durchschlagende Maßnahmen zur Friedensförderung zu ergreifen.
Nach Auffassung des Rates ist die fortgesetzte Besiedlung eines der größten Hindernisse für den Friedensprozess und gefährdet zudem die Lebensfähigkeit eines künftigen palästinensischen Staates. Er fordert Israel auf, das Völkerrecht zu achten und seine Siedlungsaktivitäten – einschließlich des „natürlichen Wachstums“, auch in Ostjerusalem – einzustellen. Am 10. November bekundete der Rat seine tiefe Besorgnis angesichts der Zerstörung palästinensischer Wohngebäude in Ostjerusalem. Dieser Standpunkt wurde gegenüber Vertretern Israels auf unterschiedlicher Ebene zum Ausdruck gebracht. Am 5. Dezember begrüßte die Ratspräsidentschaft die Entscheidung der israelischen Regierung, ein palästinensisches Wohngebäude, das von israelischen Siedlern besetzt worden war, zu räumen. In diesem Zusammenhang appelliert der Rat an Israel, die laufenden diplomatischen Bemühungen durch weitere geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
Die Einschränkungen der Freizügigkeit und Reisefreiheit, die Israel im Westjordanland und Gaza-Streifen verhängt hat, erfüllen den Rat mit großer Sorge. Am 14. November bekundete die Ratspräsidentschaft ihre tiefe Besorgnis angesichts der jüngsten, völkerrechtswidrigen Blockade des Gaza-Streifens und forderte Israel auf, die Grenzübergänge unverzüglich humanitären Hilfsmaßnahmen zu öffnen. Gleichzeitig verlangt der Rat die sofortige Einstellung der Raketenangriffe auf Israel aus dem Gaza-Streifen.
Schließlich betont der Rat, dass die Europäische Union der Achtung der Menschenrechte in den palästinensischen Gebieten größte Bedeutung beimisst. Die Freilassung der in Israel inhaftierten Palästinenser ist ein wesentlicher Schritt zur Wiederherstellung des Klimas gegenseitigen Vertrauens, das für den Fortschritt der Friedensverhandlungen unabdingbar ist. In diesem Sinne fordert der Rat Israel zur Freilassung weiterer palästinensischer Gefangener auf.
Die Gefangenenfrage und die gegen Palästinenser gerichtete Gewalt israelischer Siedler zählen zu den Themen, die im politischen Dialog zwischen der EU und Israel in jüngster Zeit zur Sprache kamen. Die Einrichtung von Unterausschüssen für Menschenrechte – zwischen der EU und Israel einerseits und zwischen der EU und der Palästinensischen Autonomiebehörde andererseits – unterstreicht das Engagement der EU für Menschenrechte in der Region.
Dürfen bei den Treffen der Vorbereitungsgremien des Rates und bei den Treffen des COREPER auch Vertreter der Industrie oder der Wirtschaft teilnehmen?
Wenn ja, welche Vertreter der Industrie und der Wirtschaft nehmen an diesen Treffen teil und wie häufig?
Wenn nein, welche institutionellen Möglichkeiten gibt es sonst für die Vertreter der Industrie und der Wirtschaft, sich mit den Beamten der Vorbereitungsgremien, den Beamten des COREPER und den restlichen Beamten des Rates zu treffen? Wo und wie häufig finden diese Treffen statt?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags sind ausschließlich Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten berechtigt, an den Tagungen des Rates teilzunehmen. Zudem ist auch die Kommission aufgrund der ihr in den Verträgen zugewiesenen Rolle vertreten. In einigen bestimmten Fällen schließlich ist in den Verträgen die Anwesenheit von Vertretern anderer Organe, beispielsweise der Europäischen Zentralbank, vorgesehen. Diese Regelung gilt, mutatis mutandis, auch für sämtliche Vorbereitungsgremien des Rates und insbesondere für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER). Demzufolge sind Vertreter der Industrie und Wirtschaft von der Teilnahme ausgeschlossen.
Für Kontakte mit den Sozialpartnern, auch auf höchster Ebene, sind verschiedene Gremien vorgesehen, darunter die dreigliedrigen Sozialgipfel – zuletzt am 15. Oktober 2008 – oder der zweimal jährlich stattfindende makroökonomische Dialog, an dem die Ratspräsidentschaft, die Präsidenten der europäischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsverbände, der Präsident der Europäischen Zentralbank sowie zwei Mitglieder der Europäischen Kommission teilnehmen. Die Mitglieder des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz tauschen sich ebenfalls regelmäßig mit Vertretern der Sozialpartner aus. Erwähnenswert sind ferner die regelmäßigen Begegnungen zwischen der Ratspräsidentschaft, den Sozialpartnern und den Nichtregierungsorganisationen der „Social Platform“, die einen informellen Austausch über anstehende Fragen des Rates für Beschäftigung und Sozialpolitik ermöglichen.
Auch Kontakte mit Vertretern der Industrie und Wirtschaft sind – allerdings in einem informellen Rahmen – wünschenswert.
Anfrage Nr. 27 von Catherine Guy-Quint (H-0958/08)
Betrifft: Maßnahmen gegen den Niedergang des Schaf- und Ziegenfleischsektors in Europa
Dem Schaffleischsektor ist es in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der aufeinander folgenden Krisen, von denen der Sektor Wiederkäuer betroffen war, sehr schlecht ergangen. Dies wird schon an zwei Zahlen deutlich: Die Kleinwiederkäuer-Bestände weisen für den Zeitraum 2000-2006 einen Rückgang um 7,6 % in der gesamten EU auf. Wenn nichts getan wird, könnte die Schaf- und Ziegenfleischproduktion bis 2015 um mehr als 25 % zurückgehen. Ich habe daher beschlossen, zwei Abänderungsentwürfe zum Gesamthaushaltsplan 2009 zu den Haushaltslinien einzureichen, welche die Schaf- und Ziegenfleischprämien sowie die Zusatzprämien für die Schaf- und Ziegenfleischerzeuger in den benachteiligten Gebieten bzw. Berggebieten betreffen (zwecks einer Aufstockung um jeweils 20 und 15 Millionen Euro). Der Rat hat bei seiner Erörterung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2009 in zweiter Lesung beschlossen, meinen Vorschlag abzulehnen. Ich möchte den Rat bitten, sich öffentlich zu den Gründen für diese Ablehnung zu äußern, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, da es sich als möglich erweist, zur Rettung der Banken sämtliche Regelungen (MwSt., Stabilitätspakt, Revision der Finanziellen Vorausschau etc.) erneut zur Diskussion zu stellen.
Die Schaf- und Ziegenhaltung befindet sich in einer beispiellosen Krise, die durch die Tierseuche der Blauzungenkrankheit noch verschärft wird. Diese Haltung ist aber ein wichtiger Teil der Raumordnung und -planung, insbesondere in den schwierigsten Gebieten. Deshalb hat das Europäische Parlament in erster Lesung auf der Plenartagung vom Oktober für zwei Änderungsanträge von Catherine Guy-Quint zum Gesamthaushaltsplan 2009 gestimmt, durch die die Beihilfen für den Sektor um insgesamt 35 Millionen Euro aufgestockt werden sollten. Trotz der Dringlichkeit der Lage und der Forderung des Europäischen Parlaments haben die Minister diese Änderungen im Vermittlungsverfahren am Freitag, 21. November 2008, abgelehnt. Herr Barnier kündigt die Durchführung eines Rettungsplans für die Landwirtschaft in Frankreich an. Ist es nicht ein Widerspruch, dass auf europäischer Ebene nichts erreicht wird? Anders ausgedrückt: Wann werden den Worten Taten folgen?
(DE) Zunächst sei die große Bedeutung hervorgehoben, die der Rat der Landwirtschaft als wesentlichem europäischem Wirtschaftszweig beimisst. Direktzahlungen an Landwirte – nicht zuletzt im Bereich der Schaf- und Ziegenhaltung – spielen dabei eine tragende Rolle.
Erwähnenswert ist auch der Umstand, dass auf den Tagungen des Rates vom 29./30. September und 27./28. Oktober die Präsidentschaft und zahlreiche Ratsmitglieder die Aufmerksamkeit des Rates und der Kommission auf politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit – und insbesondere eine mögliche Impfstrategie – lenkten.
Bei der zweiten Lesung des EU-Haushaltsentwurfs 2009 vertrat der Rat hinsichtlich der „Bewahrung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen“ (Rubrik 2 des Finanzrahmens) die Auffassung, dass die Voranschläge der Kommission in ihrem Vorentwurf des Haushaltsplans, geändert durch Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 und Nr. 2/2009, in Anbetracht der Marktlage im betreffenden Zeitraum eine angemessene Reaktion auf die Bedürfnisse darstellten.
Dennoch kann ich an dieser Stelle nur bekräftigen, dass der Rat Vorschläge der Kommission zu dieser Frage, sofern sie ihm unterbreitet werden, mit größter Aufmerksamkeit prüfen wird.
Ich beziehe mich auf Ihre Antwort auf die Anfrage H-0865/08(1) zum (möglichen) Auslaufen des gemeinsamen Überwachungssystems für die Exporte bestimmter Gruppen von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus China in verschiedene EU-Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2008, wobei zu berücksichtigen ist, dass immer mehr Unternehmen ihre Produktion – insbesondere in Portugal – einstellen oder verlagern und eine Spur der Arbeitslosigkeit und dramatischer sozialer Verhältnisse hinterlassen. Gibt es Mitgliedstaaten, die der Kommission vorgeschlagen haben oder sie aufgefordert haben, den Mechanismus der doppelten Überwachung über den 31. Dezember 2008 hinaus fortzuführen oder andere Maßnahmen in diesem Rahmen zu verabschieden? Wenn ja, um welche Mitgliedstaaten handelt es sich, und welche Maßnahmen schlägt der jeweilige Mitgliedstaat derzeit vor? Gibt es Mitgliedstaaten, die sich ihrer Verabschiedung widersetzen? Wenn ja, um welche Mitgliedstaaten handelt es sich, und welche Argumente hat der jeweilige Mitgliedstaat angeführt?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Diese Frage wurde im Rat nicht erörtert, da kein diesbezüglicher Vorschlag der Kommission vorliegt. Des Weiteren bleiben die Antworten auf die Fragen H-0781/08 und H-0865/08 in vollem Umfang gültig. Dies betrifft insbesondere die Arbeiten des Rates im zuständigen Vorbereitungsgremium, dem Ausschuss nach Artikel 133 (Textilausschuss), in dem diese Thematik mehrmals erörtert wurde. Die Offenlegung der unterschiedlichen Standpunkte, die die Mitglieder dieses Ausschusses vertreten, oder der Argumente, die sie bei den Debatten anführen, ist nicht Aufgabe des Rates.
Das für den 1. Dezember 2008 angesetzte Gipfeltreffen zwischen der EU und China wurde von der chinesischen Regierung verschoben, die die französische Präsidentschaft kritisiert, weil diese mit dem geistlichen Oberhaupt Tibets, dem Dalai Lama, zusammengetroffen war. Wie beurteilt der Rat den gegenwärtigen Stand der Beziehungen zwischen der EU und China? Welche Aussichten bestehen für diese Beziehungen? Wie beurteilt der Rat die Tätigkeit und den Beitrag des Europäischen Parlaments im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und China?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Die Europäische Union hat die Entscheidung Chinas, das Gipfeltreffen mit der EU zu verschieben, da Zusammenkünfte einiger führender europäischer Politiker mit dem Dalai Lama geplant oder bereits erfolgt sind, zur Kenntnis genommen. Die EU bedauert diese Entscheidung, die allein von den chinesischen Entscheidungsträgern zu verantworten ist.
Trotz dieser beispiellosen Maßnahme bleibt China ein wesentlicher Partner der EU – nicht nur im Hinblick auf Wirtschaft und Handel, sondern auch auf drängende internationale Fragen. Die EU ist daher bestrebt, ihre strategische Partnerschaft mit China weiter auszubauen, zumal die globale Wirtschafts- und Finanzlage derzeit eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen Europa und China erfordert. Die regelmäßigen Kontakte mit Vertretern Chinas im Rahmen der verschiedenen Dialoge, die von den beiden Seiten in die Wege geleitet wurden, werden fortgesetzt. Insbesondere führt die EU die Verhandlungen bezüglich eines Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit fort und treibt die Unterzeichnung bereits mit den chinesischen Behörden vereinbarter Kooperationsabkommen und gemeinschaftlicher Projekte voran.
Das Europäische Parlament wirkt über seine verschiedenen Ausschüsse an der Gestaltung der EU-Außenpolitik im Allgemeinen und der Beziehungen mit China im Besonderen mit.
Anfrage Nr. 31 von Silvia-Adriana Ţicău (H-0965/08)
Die Verfasserin nimmt Bezug auf die Anfrage H-0614/08, die am 15. Juli 2008 an den Rat gerichtet wurde. Der Vertreter des Rates erklärte dazu zwar am 23. September 2008 in der Plenarsitzung, das Parlament werde den Standpunkt des Rates noch im Laufe des Monats September erhalten, bisher ist dieser Standpunkt aber noch nicht eingegangen. Am 1. Juni 2009 soll die neue Fassung der Verordnung über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers in Kraft treten und bis 1. Januar 2012 sollen die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen elektronischen Register, die von dieser Verordnung festgelegt werden, miteinander vernetzen. Welchen Stellenwert räumt der Rat dem „Straßenverkehrspaket“ in den kommenden fünf Monaten ein, und welcher Zeitplan ist vorgesehen, damit die neuen, derart geänderten Verordnungen vor dem 1. Juni 2009 angenommen werden können?
(DE) Diese von der Präsidentschaft erstellte Antwort ist weder für den Rat noch für die Mitgliedstaaten verbindlich und wurde nicht mündlich in der Fragestunde an den Rat bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Dezember 2008 vorgetragen.
Im Juni 2008 erzielte der Rat unter slowenischem Vorsitz eine politische Einigung hinsichtlich des „Straßenverkehrspakets“. Dieses umfasst drei Rechtsakte: 2007/0098 (COD) über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, 2007/0099 (COD) über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt und 2007/0097 (COD) über den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt. Derzeit erarbeitet der Rat gemeinsame Standpunkte in all diesen Bereichen, die im Januar 2009 dem Europäischen Parlament vorgelegt werden sollen. Die künftige tschechische Ratspräsidentschaft ist fest entschlossen, informelle Gespräche mit den verschiedenen Berichterstattern in die Wege zu leiten, um die Aussichten auf eine möglichst schnelle Einigung mit dem Europäischen Parlament zu untersuchen. Ferner sei die Frau Abgeordnete darauf hingewiesen, dass die bulgarischen und rumänischen Fassungen der geplanten Rechtsakte bis Ende Oktober 2008 noch nicht vorlagen, sodass bei den Vorarbeiten keine Fortschritte erzielt werden konnten.
Die radikale Vereinigung „Esperanto“, Mitglied des „Partito radicale Nonviolento“, hat bei den nationalen Olympischen Komitees eine Kampagne initiiert, damit bei den nächsten Olympischen Spielen jeder Mitgliedstaat nicht nur die eigene Nation, sondern auch Europa vertritt. Jeder Sportler/jede Sportlerin würde zwei Flaggen tragen, die nationale und die europäische, und im Medaillenspiegel soll auch die Summe der unter der Europaflagge gewonnenen Medaillen stehen.
Beabsichtigt die Kommission, diese Initiative zu unterstützen?
(DE) Die Kommission ist sich der zentralen Rolle des Sports und seines Vermögens, ein Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen, durchaus bewusst. Wie jedoch im Weißbuch Sport ausgeführt wurde, ist die Organisation des Sports und die Ausrichtung von Wettbewerben auf nationaler Ebene Teil des historischen und kulturellen Hintergrunds des europäischen Sportkonzepts und entspricht den Wünschen der meisten europäischen Bürger. Insbesondere die Nationalmannschaften spielen eine wichtige Rolle nicht nur für die nationale Identität, sondern auch für die Solidarität mit dem Breitensport und müssen daher unterstützt werden.
Die Zuständigkeit für den Sport liegt bei nationalen Behörden, bei Sportorganisationen oder bei einer Kombination beider Organe. Erwähnt sei an dieser Stelle auch, dass der Gedanke, die Europaflagge auf der Bekleidung von Sportlern anzubringen, bereits im Adonino-Bericht über ein Europa der Bürger(1) Erwähnung fand.
Ob und in welcher Form Ergebnisse der Olympischen Spiele veröffentlicht werden, ist Sache der Veranstalter. Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass aufgrund des Auswahlverfahrens für bestimmte olympische Disziplinen die EU mit insgesamt 27 Teams höhere Siegeschancen hat als einzelne Teilnehmerländer. Mithin bekräftigt die Kommission, dass die Mitgliedstaaten bei den Olympischen Spielen als Nationalstaaten antreten, und ruft das Motto der EU ins Gedächtnis: „In Vielfalt geeint“.(2)
Aus diesen Gründen, die dem Herrn Abgeordneten sicherlich einleuchten werden, kann die Kommission Initiativen, im Medaillenspiegel die Summe der für Europa gewonnenen Medaillen anzugeben, nicht unterstützen. Was nun die Verwendung zweier Flaggen bei den kommenden Olympischen Spielen anbelangt, hat die Kommission gegen eine solche Demonstration europäischer Zusammengehörigkeit selbstredend nichts einzuwenden. Gleichwohl respektiert sie in vollem Umfang die Autonomie der Sportorganisationen und die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Fragen des Sports. Würde eine solche Initiative jedoch in Abstimmung mit den zuständigen Stellen ins Leben gerufen, so käme eine Unterstützung durch die Kommission durchaus in Betracht.
Das Haushaltsdefizit beträgt in Irland derzeit etwa 5 %. Es liegt damit deutlich über der im Stabilitäts- und Wachstumspakt für das Haushaltsdefizit festgelegten Obergrenze von 3 % und ist hoch genug, um das Frühwarnverfahren auszulösen.
In einem Interview mit einer irischen Zeitung hat Kommissar Almunia erklärt: „Beim Stabilitäts- und Wachstumspakt geht es nicht darum, Strafen zu verhängen oder die Mitgliedstaaten zu rügen... Es geht bisweilen darum, gegenseitig Druck auszuüben und die europäische Dimension und das multilaterale Überwachungssystem dazu einzusetzen, die Regierungen zu einer Verbesserung ihrer Politik zu veranlassen.“
Kann die Kommission mitteilen, welche Vereinbarung sie mit der irischen Regierung in Bezug auf das derzeitige Haushaltsdefizit getroffen hat?
(DE) Nach dem aktualisierten Stabilitätsprogramm 2008, das Irland am 14. Oktober vorlegte, wird das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2008 mit 5,5 % des BIP veranschlagt – gegenüber einem geplanten Defizit von 0,9 % in der vorherigen Aktualisierung.
Die Kommission wendet das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) nach Maßgabe des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts an. Übersteigt das Defizit des öffentlichen Haushalts 3 % des BIP, so ist die Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags verpflichtet, einen Bericht zu erstellen. Sofern der Referenzwert nicht ausnahmsweise oder vorübergehend überschritten wurde oder sofern nicht die Nähe zum Referenzwert gewahrt bleibt (Artikel 104 Absatz 2), entscheidet der Rat nach Empfehlung der Kommission, ob formal ein übermäßiges Defizit besteht (Artikel 104 Absatz 6).
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit versteht sich als Instrument gegenseitiger Unterstützung, das die Überwindung akuter Schwierigkeiten erleichtert und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen fördert.
Anfrage Nr. 43 von Dimitrios Papadimoulis (H-0917/08)
Betrifft: Solvabilität der Mitgliedstaaten der Eurozone
Der öffentliche Schuldendienst hat sich in Zeiten der wirtschaftlichen Krise für viele Mitgliedstaaten als extrem schwierig erwiesen, insbesondere seit eine Verschlechterung der Risikoprämien (Credit Spread) bei Staatsanleihen zu einem krassen Anstieg der Anleihekosten geführt hat.
Wenn man bedenkt, dass einige Mitgliedstaaten wie Griechenland sich seit vielen Jahren vergeblich darum bemühen, ihre öffentliche Verschuldung beträchtlich zu reduzieren, drängt sich die Frage auf, in welchem Umfang die Wirtschaftkrise die Solvabilität von Griechenland und anderen Mitgliedstaaten der Eurozone im Allgemeinen beeinträchtigen wird? Zu welchen Zinssätzen nehmen Griechenland und die Mitgliedstaaten der Eurozone Geld auf? Von welchem Credit Spread bei Staatsanleihen kann man – unter Zugrundelegung von der deutschen 10-Jahres-Staatsanleihe – für Griechenland und generell für andere Mitgliedstaaten der Eurozone ausgehen?
(DE) Aufgrund der Turbulenzen auf dem Finanzmarkt ist die Risikoaversion der Investoren abrupt gestiegen. Entsprechend wuchsen die Kosten des Schuldendiensts für Staaten, die im Ruf eines hohen Haushaltsdefizits und einer hohen Staatsverschuldung stehen.
In einigen Ländern – und nicht zuletzt in Griechenland – könnten zudem Ungleichgewichte der Leistungsbilanz den Eindruck verstärken, dass das Land den längerfristigen Folgen der Konjunkturschwäche möglicherweise nicht gewachsen ist.
Am 6. November 2008 war der Spread der griechischen Staatsanleihe mit zehnjähriger Laufzeit gegenüber den Werten vom 6. November 2007 um 120 Prozentpunkte emporgeschossen (von 31 auf 151 Prozentpunkte). Als Referenzanleihe dient die deutsche Bundesanleihe mit derselben Restlaufzeit. Dieser Anstieg zählt zu den markantesten der EU27; nur Ungarn, Rumänien, Lettland und Polen liegen (mit jeweils +262, +194, +182 und +145 Prozentpunkten) noch vor Griechenland. In der Eurozone war Griechenland bei Weitem am stärksten betroffen; Italien folgt mit +75, Belgien mit +64 Prozentpunkten. Diese Entwicklung fiel zwar in den vorgenannten Ländern am gravierendsten aus, machte sich aber auch in der EU27 und der Eurozone als Ganzes (mit durchschnittlich +67,7 bzw. +46 Prozentpunkten) bemerkbar. (Quelle: Eurostat)
Das erste Ziel der Europäischen Gesundheitsstrategie der Kommission ist die „Förderung der Gesundheit in einem alternden Europa“. Es ist zwar lobenswert, dass die Kommission das Altern ausdrücklich in ihre Gesundheitsagenda aufnimmt, jedoch ist in diesem Bereich ein Mangel an konkreten Vorschlägen und Aktionen zu verzeichnen. Das Programm für das am 10./11. Dezember stattfindende Offene Gesundheitsforum ist beispielsweise nur auf die Jugend ausgerichtet und enthält keinerlei Hinweis auf ältere Menschen.
Könnte die Kommission in diesem Zusammenhang bitte erläutern, welche gezielten politischen Maßnahmen und Initiativen sie einzuleiten gedenkt, um mit Hilfe der bestehenden EU-Instrumente wie beispielsweise der offenen Koordinierungsmethode für den Sozialschutz und die soziale Eingliederung zu bewirken, dass ältere Menschen in Europa gesünder und länger leben?
Was gedenkt die Kommission insbesondere zu unternehmen, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, ältere Menschen als Zielgruppe in ihre Tätigkeiten im Bereich der Prävention und der Gesundheitsförderung aufzunehmen, und hat die Kommission die Absicht, eine europäische Strategie zum gesunden Altern, mit der alle Generationen erreicht werden, zu entwickeln?
(DE) Die Förderung der Gesundheit in einer alternden Gesellschaft ist in der Tat ein wesentliches Ziel der EU-Gesundheitsstrategie 2008–2013 und des Gesundheitsprogramms.
In der Gesundheitsstrategie sind verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gesundheit älterer Menschen vorgesehen, darunter Leitlinien für die Krebsvorsorge und eine intensivere Beschäftigung mit neurodegenerativen Erkrankungen. In letzterer Hinsicht plant die Kommission unter anderem, im kommenden Jahr eine Gemeinschaftsinitiative bezüglich der Alzheimer-Krankheit vorzuschlagen.
Ferner ist die Kommission bemüht, verschiedene politische Initiativen auf gesundes Altern auszurichten und den Gesundheitssystemen zu helfen, sich auf eine alternde Gesellschaft einzustellen.
Auch der Austausch bewährter Verfahren wird von der Kommission gefördert. Beispielsweise wurde im Rahmen des Gesundheitsprogramms unlängst ein Projekt finanziert, das Empfehlungen über politische Maßnahmen für gesundes Altern aussprach.
Die Förderung gesunden Alterns kann sich jedoch nicht auf Maßnahmen für ältere Menschen beschränken. Zahlreiche chronische Erkrankungen, die im Alter auftreten, lassen sich durch eine gesündere Lebensführung in der Jugend vermeiden. Mithin geht es in der Gesundheitsstrategie um Prävention und Gesundheitsförderung während des gesamten Lebens, und ihre Initiativen erfassen Menschen jeden Alters – einschließlich der Jugend. Zu den diesbezüglichen Maßnahmen der Kommission zählen die europäische Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit sowie die Strategien in den Bereichen Alkohol und Ernährung.
Des Weiteren unterstützt die Kommission Strategien der Mitgliedstaaten im Hinblick auf gesundes Altern. Im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung zeigt die Kommission großes Interesse an Vorschlägen der Mitgliedstaaten zu Initiativen in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention für ältere Menschen.
Zusätzliche Maßnahmen für gesundes Altern als Teil künftiger Initiativen werden von der Kommission derzeit in Betracht gezogen.
Könnte die Kommission angeben, ob sie mit den derzeit in den Mitgliedstaaten vorhandenen Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheit und mit der Höhe der diesen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Finanzmittel zufrieden ist oder ob sie beunruhigt darüber ist, dass für die Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit noch immer zu wenig Mittel bereitgestellt werden und dass sie nicht ausreichen um denjenigen, die der Hilfe bedürfen, zu helfen, und ob sie insbesondere über regionale Ungleichheiten bei den bereitgestellten Diensten besorgt ist?
Die Organisation des Gesundheitswesens und die Bereitstellung medizinischer Leistungen sind Sache der Mitgliedstaaten.
Die Kommission ist sich des Verbesserungsbedarfs bei der Versorgung psychisch Kranker bewusst. Auch die EU-Mitgliedstaaten bekannten sich zu dieser Einsicht, als sie 2005 die Europäische Erklärung zur psychischen Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation annahmen. Seither haben etliche Mitgliedstaaten begonnen, ihre Politik im Bereich der psychischen Gesundheit auf den Prüfstand zu stellen oder neue Strategien auszuarbeiten.
Eine der Prioritäten des Europäischen Paktes für Psychische Gesundheit und Wohlbefinden, der im Juni 2008 verabschiedet wurde, besteht darin, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Versorgung psychisch Kranker zu unterstützen – durch Austausch und Zusammenarbeit auf EU-Ebene und gestützt auf bewährte Verfahren.
Neben den Aktivitäten im Rahmen dieses Paktes stehen den Mitgliedstaaten die vorhandenen Instrumente der EU zur Verfügung. Beispielsweise können sie im Rahmen von Strukturfondsprogrammen die Ausbildung psychiatrischen Personals verbessern oder regionale Ungleichgewichte bei der Versorgung psychisch Kranker abbauen.
In dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung [Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung – 2008/0142 (COD)] wird ein Netz der für die Technologiefolgenabschätzung zuständigen Behörden eingerichtet. Diese Behörden, wie z. B. die Health Information and Quality Authority (HIQA) in Irland und das National Institute for Health and Clinical Excellence (NICE) im Vereinigten Königreich, geben Empfehlungen dazu ab, welche Behandlungen den Patienten zur Verfügung stehen sollten oder nicht.
Bisher mangelte es diesen Überprüfungsprozessen häufig an Transparenz, sie zogen sich in die Länge und konzentrierten sich nicht eindeutig auf die Erfordernisse der Patienten. Vor kurzem musste sich der Leiter von NICE öffentlich für die Verzögerungen während der Überprüfung einer neuen Behandlungsmethode entschuldigen.
Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass eine Richtlinie mit dem Titel „Patientenrechte“ auch die Beteiligung der Patienten an diesen Überprüfungsverfahren gewährleisten sollte.
(DE) Ziel des Richtlinienvorschlags für die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist die Einrichtung eines Netzes, das nationale Stellen mit Zuständigkeit für die Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen dauerhaft miteinander verbindet. Auf diese Weise sollen die Zusammenarbeit sowie der Austausch von Informationen, Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den 27 Mitgliedstaaten gefördert werden.
Eine Harmonisierung einzelstaatlicher Entscheidungsprozesse im Bereich der Technologiefolgenabschätzung ist dagegen nicht vorgesehen, und folglich enthält der Vorschlag auch keine Bestimmungen über eine Beteiligung der Patienten an diesen Prozessen. Derartige Bestimmungen könnten in die Umsetzung der Richtlinie einfließen, wobei jedoch Artikel 17 des Richtlinienvorschlags zu beachten ist. Demzufolge umfasst das Netz Behörden oder andere Stellen mit Zuständigkeit für die Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen, die von den Mitgliedstaaten zu benennen sind.
In dem Vorschlag der Kommission (KOM(2008)0414) wird das Recht des Patienten auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung stärker hervorgehoben als das Recht des Mitgliedstaats, seine eigene Gesundheitsversorgung zu finanzieren und zu kontrollieren. Dadurch kann der Druck auf das Gesundheitssystem, vor allem in Ländern mit einem starken Zustrom von Patienten, zunehmen. Daneben besteht bereits die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(1), die die Sozialversicherungssysteme koordiniert und Vorschriften in Bezug auf Erstattung, vorherige Genehmigung usw. enthält.
Welche Garantien sieht die Kommission vor, um zu verhindern, dass das eigene Gesundheitssystem der Mitgliedstaaten nicht unnötigerweise unter Druck gerät, und wie gedenkt sie Klarheit für Patienten zu schaffen, nachdem jetzt die neue Richtlinie neben der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit zur Anwendung kommt?
(DE) Nach der Folgenabschätzung für den Richtlinienvorschlag (Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung(2)) ist kaum zu befürchten, dass damit verbundene zusätzliche Behandlungskosten die finanzielle Tragfähigkeit oder die Organisation einzelstaatlicher Gesundheitssysteme beeinträchtigen könnten.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der Anspruch der Patienten auf Kostenerstattung auf diejenigen Beträge beschränkt, die jeweils auch im eigenen Land erstattet würden. Die Mitgliedstaaten übernehmen also nur Leistungen im ohnehin üblichen Rahmen. Die zusätzlichen Behandlungskosten betragen nach der Folgenabschätzung nur einen Bruchteil der Gesamtkosten im Gesundheitswesen und werden durch die Vorteile des Vorschlags bei Weitem aufgewogen.
Um zu verhindern, dass ein plötzlicher Ansturm auf grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen die einzelstaatlichen Gesundheitssysteme – beispielsweise in organisatorischer Hinsicht – unter übermäßigen Druck setzen könnte, sind die Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag berechtigt, Beschränkungen festzulegen. Hierzu zählt beispielsweise auch die Einrichtung eines Systems für Vorabgenehmigungen nach den Bestimmungen des Vorschlags, der sich im Übrigen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt.
Langfristig ist zudem damit zu rechnen, dass der Mehrwert einer europäischen Zusammenarbeit – beispielsweise durch die europaweite Vernetzung von Referenzzentren, die Weitergabe von Folgenabschätzungen für neue Technologien im Gesundheitswesen oder den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien für Effizienzsteigerungen im Gesundheitswesen („Gesundheitstelematik“) – die Qualität und Effizienz der Gesundheitsversorgung als Ganzes steigern wird. Dies wird allen Patienten zugutekommen – gleichgültig, ob sie sich im In- oder Ausland versorgen lassen.
Hinsichtlich der Beziehung dieses Vorschlags zum Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1408/71(3) lässt sich sagen, dass der Rahmen – einschließlich sämtlicher allgemeiner Grundsätze, auf denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit basieren – fortbestehen wird.
Verordnung (EG) Nr. 1408/71 stellt sicher, dass Patienten, für die im eigenen Land keine geeignete Versorgung ohne übermäßige Verzögerung möglich ist, sich im Ausland versorgen lassen können. Etwaige zusätzliche Behandlungskosten werden in diesem Fall von der öffentlichen Hand getragen. Sofern die Bedingungen in Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung erfüllt sind, ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, und die Leistungen sind gemäß der Verordnung zu erbringen. Dies ist im Richtlinienvorschlag ausdrücklich festgehalten. Verordnung (EG) Nr. 1408/71 dient daher auch weiterhin als allgemeines Instrument und „Sicherheitsnetz“, um Patienten, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums im eigenen Land versorgt werden können, Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren.
Der Richtlinienvorschlag dagegen sieht eine weitere Option für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung vor – und zwar im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Anrufung durch einzelne Bürger. Es sei betont, dass die sich aus der Rechtsprechung und aus dem Vorschlag ergebenden Rechte den Rechten aus nationalen Regelungen oder der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 in keiner Weise abträglich sind. Vielmehr handelt es sich um zusätzliche Rechte, deren Wahrnehmung den Bürgern offensteht. Im Endergebnis erhalten alle Bürger besseren Zugang zu unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen innerhalb der EU.
Verordnung (EG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149, vom 5.7.1971
Kann die Kommission eine Liste jener Mitgliedstaaten erstellen, die das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums noch nicht ratifiziert haben und noch keine Maßnahmen für ein Rauchverbot an öffentlichen Orten und Arbeitsplätzen getroffen haben?
(DE) Nach aktuellem Stand haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Tschechischen Republik das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums ratifiziert.
Mit dem Übereinkommen werden die Vertragsparteien gesetzlich verpflichtet, wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen zu erlassen und umzusetzen.
Alle Mitgliedstaaten haben die Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft in der einen oder anderen Form gesetzlich eingeschränkt. Im Hinblick auf Umfang und Art der Regelungen bestehen jedoch erhebliche Unterschiede.
Nach dem Kenntnisstand der Kommission bietet gut ein Drittel der Mitgliedstaaten einen wirkungsvollen Schutz vor Tabakrauch in allen öffentlichen Einrichtungen und an allen Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen, wie im WHO-Übereinkommen vorgesehen.
Ein absolutes Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen öffentlichen Einrichtungen und Arbeitsstätten – einschließlich von Kneipen, Bars und Restaurants – gilt ausschließlich in Irland und im Vereinigten Königreich.
Italien, Malta, Schweden, Lettland, Finnland, Slowenien, Frankreich und die Niederlande haben weitreichende rauchfreie Zonen geschaffen. Das Rauchen ist nur noch in separaten, geschlossenen Raucherräumen gestattet.
In über der Hälfte der Mitgliedstaaten aber sind die Öffentlichkeit und die Arbeitnehmer noch immer nicht in vollem Umfang vor Tabakrauch in öffentlichen Einrichtungen und an Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen geschützt. Die Erfassung von Kneipen, Bars und Restaurants erweist sich als besonders problematisch.
Um die Mitgliedstaaten bei der Einführung umfassender Rauchverbote zu unterstützen, beabsichtigt die Kommission, 2009 einen Vorschlag für eine Empfehlung über rauchfreie Zonen vorzulegen.
Die zugehörige Folgenabschätzung wird eine detaillierte Übersicht über die Politik der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schaffung rauchfreier Umgebungen enthalten.
Zudem wird sich die Kommission im anstehenden Bericht über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Prävention des Rauchens mit diesem Thema auseinandersetzen.
Gedenkt die Kommission im Jahr 2009 mit der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über den Schutz von Schweinen im Rahmen des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren zu beginnen, bevor die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf diesem Gebiet durchgeführten umfangreichen Forschungsarbeiten überholt sind?
(DE) Die Kommission ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Rechtsvorschriften zum Schutz von Schweinen im Hinblick auf jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse, wie in den Berichten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dargelegt, zu überarbeiten.
Vorarbeiten mit dem Ziel, die beste Vorgehensweise zur Verbesserung der aktuellen Lage zu bestimmen, sind bereits in vollem Gang. Dabei berücksichtigt die Kommission die strategischen Prioritäten des Aktionsplans für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren und befasst sich insbesondere mit der Möglichkeit, spezifische messbare Tierschutzindikatoren in den auszuarbeitenden Vorschlag aufzunehmen. Unbeschadet eines möglichen Bedarfs an Mindestnormen für Haltungssysteme, Unterbringung und Fütterungsverfahren dürften Tierschutzindikatoren die Bewertung der Zustände vor Ort in den Betrieben wesentlich erleichtern. Zudem versprechen sie eine schnellere, wirkungsvollere Durchsetzung von Tierschutznormen auf dem jeweils neuesten Stand der Forschung.
Unter diesem Blickwinkel erwägt die Kommission derzeit einen Vorschlag zur Überarbeitung des allgemeinen Rechtsrahmens zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere aus dem Jahr 1998(1) sowie der speziellen Auflagen für die Schweinehaltung. Ziel ist die Verschärfung der einschlägigen Anforderungen. In einen solchen Vorschlag müssten auch die Ziele des in der EU-Tiergesundheitsstrategie(2) vorgesehenen neuen „Tiergesundheitsrechts“ einfließen.
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass international anerkannte Tierschutzindikatoren (die noch zu entwickeln wären) im Rahmen europäischer Rechtsvorschriften der Durchsetzung und Verschärfung der Tierschutznormen zuträglich wären.
Überdies erhofft sich die Kommission von dieser Vorgehensweise Vergleichsmöglichkeiten mit internationalen Handelspartnern und Verbesserungen beim Tierschutz außerhalb der EU.
Zur Unterstützung der Initiative wurden zahlreiche Forschungsprojekte in die Wege geleitet, unter anderem das von der EU geförderte „Welfare Quality: Wissenschaft und Gesellschaft verbessern den Tierschutz in der Lebensmittelqualitätskette“. Mit Ergebnissen aus dem Projekt „Welfare Quality“ wird im Jahr 2009 gerechnet, und 2010 beabsichtigt die Kommission, die Optionen zur Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens zu untersuchen.
Kann die Kommission, im Anschluss an die erfolgreiche schriftliche Erklärung (P6_TA(2008)0262) zu rheumatischen Erkrankungen, das Europäische Parlament auf den neuesten Stand bringen, was die Maßnahmen anbelangt, die zugunsten der EU-weit von rheumatischen Erkrankungen Betroffenen ergriffen wurden?
(DE) In der schriftlichen Erklärung vom 5. Juni 2008 zu rheumatischen Erkrankungen(1) wird die Kommission unter anderem aufgefordert, eine Gemeinschaftsstrategie für rheumatische Erkrankungen auszuarbeiten. Nach Artikel 152 des Vertrags ist bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang zu wahren.
Dennoch hat die Kommission im Rahmen der Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit das so wichtige Thema rheumatischer Erkrankungen gebührend berücksichtigt. So wurde etwa 2008 das Projekt „European Musculoskeletal Conditions Surveillance and Information Network“ zur Förderung ausgewählt – ein Beobachtungs- und Informationsnetz für Erkrankungen des Bewegungsapparats, das den diesbezüglichen Kenntnisstand im EU-Gebiet wesentlich verbessern dürfte.
Erwähnenswert ist auch das derzeitige 7. Rahmenprogramm für Forschung (2007–2013), das im Rahmen des „Gesundheitsprogramms“ gemeinschaftliche translationale Forschungsarbeiten für schwerwiegende Erkrankungen vorsieht. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich von rheumatischen Erkrankungen die Rede.
Beim Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2007 – unter anderem zum Thema „frühe Abläufe bei der Pathogenese chronisch-entzündlicher Krankheitsbilder“ – wurde die Initiative „Masterswitch“ ausgewählt. Dieses mit insgesamt 11,2 Millionen Euro geförderte Projekt, das 17 führende Forschungsteams aus 10 EU-Mitgliedstaaten und Partnerländern verbindet, befasst sich mit den Mechanismen, die Gelenkrheumatismus auslösen, sowie möglichen zellulären und molekularen Zielen für eine Therapie. Auch bei künftigen Ausschreibungen des 7. Rahmenprogramms dürfte dieses Forschungsgebiet gebührende Beachtung finden.
Hinsichtlich der jüngsten Konferenz der European League against Rheumatism (EULAR)(2), die am 6. November 2008 in Budapest stattfand, sei auch die Rolle der Kommission erwähnt. Sie half, den wichtigen Zusammenhang zwischen rheumatischen Erkrankungen (als Erkrankungen des Bewegungsapparats) einerseits und Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz andererseits aufzuzeigen und dieses Thema wiederum in Bezug zu den Antidiskriminierungsmaßnahmen der EU zu setzen.
Erwähnt werden soll schließlich die Mitteilung „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“(3), in der die Kommission ihre Absicht bekundete, wirksamere Präventionsmaßnahmen gegen Erkrankungen des Bewegungsapparats aufzuzeigen. Zu diesem Zweck ist derzeit eine Folgenabschätzung im Gang.
Einer Studie der Universität Athen zufolge hat Griechenland eine Vorreiterrolle in Sachen Privatisierung und Kommerzialisierung des Gesundheitssektors. Durch die Ummünzung der Gesundheit in eine Handelsware sind dort schwerwiegende nachteilige Folgen für die Bürger der Mittelschicht entstanden, die ihr mageres Einkommen aufwenden müssen, um 57 % (d. h. mehr als 11 Milliarden Euro) der gesamten Krankenkosten zu decken. Private Diagnose- und Krankenhauszentren, die wie Pilze aus dem Boden schießen, konzentrieren sich immer mehr in Unternehmensgruppen, die damit einen Großteil der Gesundheitspolitik mitbestimmen, wobei ein beträchtlicher Teil des medizinischen Personals immer noch ohne Beschäftigung bleibt. Die starke Expansion des Privatsektors und die Korruption im öffentlichen Sektor werden vom Staat selbst verschuldet, der die Arbeitnehmer zwingt, ihre Gesundheitsprobleme im privaten Sektor zu lösen, weil die öffentliche Gesundheitsfürsorge aufgrund mangelnder Infrastrukturen, sowie Mangel an Ausrüstung und Personal nicht in der Lage ist, rechtzeitig zu helfen.
Wie steht die Kommission zu dieser unakzeptablen Situation, durch die die Möglichkeiten von Arbeitnehmern, sich behandeln zu lassen, stark eingeschränkt werden, und wodurch die Gesundheit zu einer Handelsware wird, die großen monopolistischen Unternehmensgruppen zu großen Profiten verhilft? Was hält sie ferner davon, dass außerdem die Unterbeschäftigung von medizinischem Personal zunimmt und somit gleichzeitig Risiken für die öffentliche Gesundheit insgesamt entstehen?
Nach Artikel 152 Absatz 5 des Vertrags ist bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang zu wahren.
Folglich steht es der Kommission nicht zu, sich zu den angesprochenen Fragen zu äußern. Dieses Thema ist Sache der zuständigen griechischen Organe.
Aufgrund welcher gesundheitspolitischen Zuständigkeiten wirbt die Kommission derzeit für ein EU-weites Rauchverbot am Arbeitsplatz, und wo sieht sie die Grenzen ihrer gesundheitspolitischen Zuständigkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten, was dieses Thema betrifft?
Als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums sind die EU und 26 Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bevölkerung im Rahmen der Gesundheitspolitik vor Tabakrauch in öffentlichen Einrichtungen und an Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen zu schützen. Zudem ergab die Konsultation zum Grünbuch der Kommission „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“(1), dass ein breiter Konsens zugunsten umfassender Strategien zur Schaffung rauchfreier Zonen und weiterer EU-Maßnahmen in diesem Bereich besteht. Als Folgemaßnahme beabsichtigt die Kommission, Anfang 2009 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über rauchfreie Zonen zu unterbreiten.
Eventuelle Rechtsvorschläge zum Schutz vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken durch Passivrauchen am Arbeitsplatz fallen in den Politikbereich des Arbeitsschutzes gemäß Artikel 137 des EG-Vertrags.
Nach Artikel 137 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten in verschiedenen Gebieten, einschließlich der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Vor der Einbringung eines diesbezüglichen Vorschlags konsultiert die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene nach dem zweistufigen Anhörungsverfahren gemäß Artikel 138 des EG-Vertrags.
Ferner kämen bei einer solchen Initiative die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zur Anwendung.
Die Zeitung Aftonbladet deutet in ihrer Ausgabe vom 11. Oktober 2008 an, dass das Kommissionsmitglied Margot Wallström versucht haben soll, den Ausgang der Abstimmung über den Vertrag von Lissabon im schwedischen Reichstag am 20. November zu beeinflussen. Laut der Zeitung soll Frau Wallström versucht haben, der Parteichefin der Sozialdemokraten, Mona Sahlin, nahezulegen, ein Ja für den Vertrag zu empfehlen.
Kann die Kommission versichern, dass sie weder informell noch formell versucht hat, Mona Sahlin und die schwedischen Sozialdemokraten in dieser Angelegenheit zu beeinflussen?
(DE) Der Standpunkt der Kommission zum Vertrag von Lissabon ist bekannt. Versuche, die Ratifizierung des Vertrags in Schweden in unangemessener Weise zu beeinflussen, hat sie nicht unternommen.
In einem Interview mit der Tageszeitung EU Observer vom 22. Oktober 2008 bedauert Kommissionsmitglied Margot Wallström, dass die irische Volksabstimmungskampagne zum Vertrag von Lissabon Anfang des Jahres derart viele „emotionelle Argumente“ enthielt. Als Beispiel führt sie den Umstand an, dass viele Iren aus lauter Verängstigung mit Nein stimmten, weil sie befürchteten, sie könnten gezwungen werden, ihre Kinder in eine EU-Armee zu schicken, wenn der Vertrag von Lissabon angenommen wird. Die Äußerungen von Kommissionsmitglied Wallström deuten indes darauf hin, dass die EU im Falle einer Annahme des Vertrags von Lissabon nicht die Absicht hegt, eine gemeinsame Militärorganisation aufzubauen.
Inwieweit vertritt die Kommission die Auffassung, dass die irischen Wähler den Wortlaut des Vertrags missverstanden haben und folglich die Gewissheit haben können, dass ihre Söhne und Töchter keinen Wehdienst in einer EU-Armee ableisten müssen, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt? Inwieweit kann die Kommission gewährleisten, dass die schwedische Bündnisfreiheit auch nach einem möglichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhalten bleibt?
(DE) Die nationale Souveränität in Fragen der Außenpolitik und Verteidigung bleibt im Vertrag von Lissabon in vollem Umfang gewahrt. Die militärische Neutralität bestimmter Mitgliedstaaten wird in keiner Weise angetastet.
Der Vertrag von Lissabon sieht zwar einige Änderungen bisheriger Bestimmungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung vor, lässt diese im Kern jedoch unberührt. Die Änderungen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, so heißt es ausdrücklich, lassen den „besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“.
Die neue außenpolitische Struktur ist geeignet, die Kohärenz und Effizienz des außenpolitischen Handelns der Union zu steigern. Dies ist unerlässlich, um die EU für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu wappnen und ihre Handlungsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken. Insbesondere sieht der Vertrag von Lissabon ein weitreichendes Instrumentarium für humanitäre Aufgaben, Rettungseinsätze und friedenserhaltende Maßnahmen vor, das die EU für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung mobilisieren kann, um wirkungsvoller auf Krisen in aller Welt zu reagieren. Dessen ungeachtet würde der Rat Beschlüsse in Verteidigungs- und Sicherheitsfragen auch weiterhin einstimmig fassen, und die Entsendung von Streitkräften bliebe eine souveräne Entscheidung der Mitgliedstaaten. Da mithin Einsätze im Bereich der Krisenbewältigung – ob unter Leitung der Vereinten Nationen, der EU oder weiterer Organisationen – die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern würden, hätten auch Irland und Schweden das Recht zu entscheiden, ob und in welcher Form sie sich an friedenserhaltenden Maßnahmen beteiligen möchten.
Anfrage Nr. 57 von Stavros Arnaoutakis (H-0887/08)
Betrifft: Kostenlose Abgabe von Obst und Gemüse an Schulkinder
Die Kommission schlägt vor, ein europaweites System der kostenlosen Abgabe von Obst und Gemüse in Schulen einzuführen (KOM(2008)0442). Der Ankauf und die Verteilung dieser Produkte werden aus EU-Mitteln in Höhe von 90 Millionen Euro pro Jahr finanziert. Die Mitgliedstaaten werden gleichzeitig ersucht, nationale Strategien und Bildungsinitiativen auszuarbeiten. Das Programm wird voraussichtlich im Jahr 2009 vom Rat angenommen werden.
Wann wird der Beschluss zur Durchführung der Verordnung voraussichtlich gefasst werden, und wie wird die Kommission sicherstellen, dass die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und die Bürger in geeigneter Weise und rechtzeitig informiert werden?
Die Kommission hat angekündigt, dass 1,3 Millionen Euro zur Errichtung eines Netzes verschiedener nationaler Gremien zur Verfügung gestellt werden, um den verlässlichen und wirksamen Austausch bewährter Verfahren zu fördern. Welche Aktivitäten beinhaltet dies, und welche Gremien werden für die Durchführung verantwortlich sein?
(DE) Am 19. November erzielte der Rat der Landwirtschaftsminister im Anschluss an eine Stellungnahme des Parlaments eine politische Einigung bezüglich des Schulobstprogramms. Die formelle Verabschiedung der Verordnung durch den Rat wird noch vor Ende 2008 erwartet.
Anfang des kommenden Jahres werden die Kommissionsdienststellen Durchführungsbestimmungen für das Schulobstprogramm festlegen, die anschließend nach dem Verwaltungsausschussverfahren zu verabschieden sind. Die Durchführungsstrategien auf nationaler und/oder regionaler Ebene sind Sache der Mitgliedstaaten.
Eine gut besuchte Konferenz der Kommission am 15./16. Dezember 2008, auf der sich Projektträger, Wissenschaftler und Vertreter einzelstaatlicher Behörden einfanden, stand ganz im Zeichen der Vernetzung. Ziele der Konferenz waren die Einrichtung eines „Schulobstnetzes“ sowie die Sammlung von Beiträgen für die Durchführungsbestimmungen der Kommission und die Durchführungsstrategien auf nationaler oder regionaler Ebene. Die Kommission ist bestrebt, durch die Unterstützung von Konferenzen und Entwicklung webbasierter Instrumente einen Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren, die an Schulobstprogrammen im gesamten EU-Gebiet mitwirken, in die Wege zu leiten.
Was das Klimaschutzpaket betrifft, so wird von vielen die Auffassung vertreten, dass die Energieeffizienz eine der zweckmäßigsten und realistischsten Möglichkeiten der Emissionsminderung für die privaten Haushalte, die Behörden, die Unternehmen usw. ist.
Plant die Kommission, dieses nichtverbindliche Ziel der Energieeffizienz zu einem verbindlichen Ziel zu erklären?
(DE) Auf dem Europäischen Rat im März 2007 verabschiedeten die Staats- und Regierungschefs der EU drei ehrgeizige „20-%-Ziele“, die bis zum Jahr 2020 zu erreichen sind: erstens die Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber 1990, zweitens die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU um 20 % und drittens die Verringerung des prognostizierten Energieverbrauchs um 20 %.
Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz können einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten. Die Energieeffizienz ist die kostengünstigste Möglichkeit der Verringerung des Energieverbrauchs und gleichzeitigen Erhalts eines gleichwertigen Niveaus der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Zudem helfen uns Verbesserungen in diesem Bereich, die drei grundlegenden Herausforderungen der Energiepolitik ins Auge zu fassen: Klimawandel, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.
Das Ziel, den Energieverbrauch um 20 % zu verringern, ist nicht bindend, da keine diesbezüglichen Rechtsvorschriften erlassen wurden. Die beiden übrigen Ziele, Emissionsreduzierung und erneuerbare Energien, dürften jedoch zu erheblichen Investitionen in die Energieeffizienz führen – sei es bei der Energieumwandlung, bei der Energieversorgung oder in der Industrie. Diese Investitionen wiederum würden auch zur Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % beitragen.
Verbindliche Rechtsvorschriften zum „Energiesparziel“ sind nicht vorgesehen, da die Kommission es den Mitgliedstaaten überlassen möchte, die Energieeffizienz in den Wirtschaftszweigen mit dem größten Energieverbrauch nach eigenem Ermessen zu verbessern. Gleichwohl ist die Kommission der Überzeugung, dass gemeinsame Anstrengungen in der Politikgestaltung und -umsetzung ein erhebliches Potenzial für Energieeffizienz und damit Energieeinsparungen bergen. 2006 verabschiedete die Kommission den Europäischen Aktionsplan für Energieeffizienz mit dem Ziel, Politikgestalter und Marktteilnehmer für die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, Geräten, Verkehrsmitteln und Energiesystemen zu mobilisieren. Die Umsetzung des Aktionsplans ist bereits in vollem Gang und dürfte 2012 abgeschlossen werden. Um die Erreichung des „20-%-Zieles“ bis 2020 voranzutreiben, verabschiedete die Kommission am 13. November ein umfassendes Energieeffizienzpaket mit zahlreichen Vorschlägen und Beschlüssen. Eine Zwischenbilanz des Europäischen Aktionsplans für Energieeffizienz steht 2009 an.
Welche Pläne hat die Kommission derzeit, um bei Jugendlichen das Interesse dafür zu wecken, wie die EU arbeitet?
(DE) Die Kommission betrachtet die Einbindung Jugendlicher in die EU-Politikgestaltung als wesentliche Voraussetzung für die langfristige Entfaltung der Europabürgerschaft. Diese Überzeugung kommt in zahlreichen Programmen und Aktivitäten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene zum Ausdruck, die verschiedene Dienststellen der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten auf die Beine stellen.
Eine zentrale Rolle spielt „Jugend in Aktion“. Dieses maßgebliche Jugendprogramm der EU möchte unter jungen Menschen einen Sinn für aktive Bürgerschaft, Solidarität und Toleranz wecken und sie in die Gestaltung der künftigen EU einbeziehen.
Seit 2003 bietet zudem die Europäische Jugendwoche jungen Menschen Gelegenheit, sich bei kulturellen Veranstaltungen und politischen Debatten quer durch Europa Gehör zu verschaffen und an der Politikgestaltung der EU mitzuwirken. Auch Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern, zu denen die EU-Organe regelmäßig Jugendorganisationen einladen, stärken die Teilhabe junger Menschen an der EU-Politik. Die Kommission nutzt derartige Anlässe, um Jugendvertreter zu jugendrelevanten Fragen anzuhören und um jungen Menschen die Tagespolitik, Entscheidungsorgane und Politikbereiche der EU näherzubringen.
Ergänzt wird dieses Engagement durch das Europäische Jugendportal, das jungen Europäern nicht nur als Informationsquelle, sondern auch als Sprachrohr und Anlaufstelle bei Fragen aller Art dient. Das in 8 Themenbereiche gegliederte Portal umfasst 31 Länder und ist in 25 Sprachen verfügbar.
Alle 6 Monate lädt die Kommission zudem über 600 Praktikanten in ihre Mitte. Junge Hochschulabsolventen erhalten dabei faszinierende Einblicke in das „Innenleben“ der EU-Organe. Über die Jahre entsteht ein weitreichendes Netz informeller Botschafter, die als Identifikationsfiguren die Werte und Leitbilder der EU vermitteln.
Erwähnenswert sind überdies dezentrale Initiativen wie „Back to School“ und „Europäischer Frühling“, die sich speziell an Schulen richten. „Back to School“ sendet EU-Bedienstete als Botschafter an ihre ehemaligen Schulen, wo sich angeregte Diskussionen über EU-Themen ergeben.
„Europäischer Frühling“ ist eine jährliche Initiative, die Interesse an den Grundwerten der EU, an bisherigen Leistungen und künftigen Möglichkeiten wecken möchte. Schüler erhalten nicht nur Gelegenheit zum Austausch mit Europaexperten und politischen Entscheidungsträgern, sondern können auch bei Spielen, Debatten und Online-Chats ihr Wissen über das europäische Aufbauwerk vertiefen.
Nicht zuletzt bilden junge Menschen eine Priorität der Kampagne, mit der die Kommission die Beteiligung bei den Europawahlen im kommenden Jahr fördern möchte. Insbesondere sollen die Jugendlichen für die Rolle der EU sensibilisiert und emotional mit Europa involviert werden. „Angesagte“ Fernsehsender, Social-Networking-Plattformen und Werbespots speziell für Jugendliche haben alle ihren Platz in dieser europaweiten Multimedia-Kampagne.
Teilt die Kommission angesichts der jüngsten Kreditkrise und der Notwendigkeit massiver Interventionen der Regierungen zur Stützung des Bankensystems die Auffassung, dass die Kreditgenossenschaften, die in vielen EU-Ländern Kleinstkredite an KMU und natürliche Personen vergeben, unterstützt werden sollten? Ist die Kommission der Ansicht, dass die Kreditgenossenschaften angesichts ihrer in jüngster Zeit bewiesenen finanziellen Stabilität eine wichtigere Rolle innerhalb der EU spielen sollten?
(DE) Kreditgenossenschaften unterliegen prinzipiell den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute und insbesondere der Eigenkapitalrichtlinie (2006/48/EG). Bestimmte Kreditgenossenschaften sind jedoch ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können – unter Wahrung ihrer allgemeinen vertraglichen Verpflichtungen – eigene Regelungen für diese Kreditgenossenschaften festlegen.
Die meisten Kreditgenossenschaften beschränken sich auf das Spar- und Kreditgeschäft für natürliche Personen. Kredite für geschäftliche Zwecke sind eher selten und bisweilen sogar aufgrund der Satzung ausgeschlossen. Demgegenüber richten sich Kleinstkredite („Mikrokredite“) speziell an Unternehmen – und zwar meist an solche, denen Finanzierungsmittel herkömmlicher Institute verwehrt bleiben.
Generell würden Kleinstkreditinstitute von Fortschritten in Aktionsbereich 1 und 2 der im November 2007 initiierten Kleinstkreditinitiative der Kommission erheblich profitieren. Kreditgenossenschaften, die die Förderkriterien von JASMINE – einer gemeinsamen Maßnahme der Kommission und Europäischen Investitionsbank zur Förderung europäischer Kleinstkreditinstitute außerhalb des Bankensektors – erfüllen, können möglicherweise durch die Verbesserung ihrer Geschäftsführung und ihres Leistungsvermögens ihre Attraktivität für Investoren aus dem Privatsektor steigern.
Die Kernaufgaben des Europäischen Polizeiamtes Europol bestehen in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und allen Formen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität. Europol ist daher von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Sicherheit der 500 Millionen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Die Wirksamkeit der Maßnahmen von Europol hängt in hohem Maße von der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab.
Die Kommission wird in diesem Zusammenhang um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: In welchem Maße beteiligen sich die Mitgliedstaaten an Europol? In welchem Umfang erfolgt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander? Welche Zusammenarbeit besteht zwischen Europol und Drittstaaten?
Während des portugiesischen Ratsvorsitzes wurde Einigung über die Reform des Europol-Übereinkommens erzielt, und es wurden erste Schritte eingeleitet, um das Übereinkommen zu ersetzen. Wie ist der derzeitige Stand der diesbezüglichen Maßnahmen?
(DE) Das Europäische Polizeiamt (Europol) ist ein wesentlicher Akteur bei der Gewährleistung der inneren Sicherheit im EU-Gebiet. Insbesondere in jüngster Zeit konnte es größere operative Erfolge verzeichnen. Beispielsweise wirkte Europol vergangenen Sommer an der Operation BAGDAD mit 1 300 Polizeibeamten aus 9 Ländern mit. Insgesamt 75 Mitglieder eines Menschenhändlerrings wurden verhaftet.
Was die Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten betrifft, steht und fällt das Leistungsvermögen von Europol mit der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, das Informationssystem zu speisen und den Einsatz der Arbeitsdateien zu Analysezwecken (Analytical Work Files, AWF) zu unterstützen. Daher ist es Aufgabe jedes Mitgliedstaats, für eine angemessene Zusammenarbeit seiner Strafverfolgungsbehörden mit Europol zu sorgen.
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder anderen Organisationen hat Europol bislang rund 20 strategische und operative Vereinbarungen abgeschlossen, wobei nur Letztere einen Austausch personenbezogener Daten gestatten. Derzeit laufen Verhandlungen mit weiteren 6 Ländern. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass internationale Kontakte nicht die primäre Aufgabe von Europol sind. Eine Revision des Kooperationsabkommens mit Eurojust aus dem Jahr 2004 ist bis Jahresende vorgesehen, um Qualität und Umfang der Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen zu verbessern.
Weitere Informationen möge der Herr Abgeordnete dem Jahresbericht 2007 (in englischer Sprache) entnehmen, der unlängst auf der Website von Europol bereitgestellt wurde.
Was nun schließlich den Ersatz des Europol-Übereinkommens durch einen Ratsbeschluss anbelangt, so wurde am 18. April 2008 eine Einigung erzielt, die jedoch erst nach Aufhebung des noch bestehenden Vorbehalts des Parlaments offiziell verabschiedet werden kann. Die Vorbereitungen für die Umwandlung von Europol in eine EU-Agentur haben indes bereits begonnen, damit die Änderung der Rechtsstellung am 1. Januar 2010 die laufende Tätigkeit von Europol nicht beeinträchtigt.
Kann die Kommission mitteilen, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG(1) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erreicht worden sind? Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Richtlinie EU-Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben, einen Arbeitsplatz suchen, ausreichenden Schutz gewährt?
(DE) Bis zum 10. November 2008 waren der Kommission zwar insgesamt 595 Umsetzungsmaßnahmen zu Richtlinie 2005/36/EG1 mitgeteilt worden, doch nur 8 Mitgliedstaaten hatten den Rechtsakt vollständig umgesetzt. 3 Mitgliedstaaten hatten der Kommission keinerlei Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt.
Die Einhaltung der Umsetzungsfrist (20. Oktober 2007) erwies sich für die Mitgliedstaaten insbesondere aus den folgenden beiden Gründen als schwierig:
- Aufgrund des ausgesprochen großen Geltungsbereichs der Richtlinie – sie erfasst sämtliche reglementierte Berufsgruppen – muss eine Vielzahl von Rechtsakten verabschiedet werden. Einige Mitgliedstaaten haben sich für eine Umsetzung nach Berufsgruppen entschieden.
- Die Verwaltungsstruktur einiger Mitgliedstaaten erfordert eine Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene.
Die Kommission bedauert, dass mithin die Rechtslage für Angehörige reglementierter Berufsgruppen, die ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchten, nach wie vor unsicher ist. Daher hat sie sich entschlossen, beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die säumigen Mitgliedstaaten zu erheben. Zudem steht es den Bürgern frei, bezüglich der meisten Bestimmungen der Richtlinie nationale Gerichte anzurufen.
Angesichts der verzögerten Umsetzung ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Umfang des durch die Richtlinie gewährten Schutzes einzuschätzen.
Betrifft: Gemeinschaftsmaßnahmen gegen gebietsfremde invasive Arten unter besonderer Berücksichtigung der Pflanze Ambrosia Artemisiifolia und ihrer Auswirkungen auf die menschliche und die Tiergesundheit
Die Kommission sei hingewiesen auf eine Bedrohung der Gesundheit durch die Pollen der Pflanze Ambrosia Artemisiifolia, die zu den 100 gefährlichsten invasiven Arten in Europa gehört. Die Pollen dieser Pflanze rufen nämlich erhebliche allergische Reaktionen und Atemwegsbeschwerden mit häufig Invalidität verursachenden Symptomen hervor, die zu nicht unerheblichen individuellen und gesellschaftlichen Kosten führen. In manchen Regionen stellen die Umwelt und Gesundheitsbehörden sogar eine 15%ige Wirkung auf die Bevölkerung fest, und das Problem wird immer größer. Etwa 15 Mitgliedstaaten und Beitrittsländer oder beitrittswillige Länder sind unmittelbar und z. T. heftig betroffen. Die Schwierigkeiten bei der Eindämmung der Pollen und deren Verbreitungsgeschwindigkeit lassen ein Handeln auf europäischer Ebene zur Linderung dieser Auswirkungen noch dringender erscheinen.
Ist der Kommission die durch die Verbreitung der Ambrosia Artemisiifolia in den europäischen Ländern bedingte derzeitige Situation im Umwelt- und Gesundheitsbereich bekannt? Gedenkt die Kommission einen strikten Rechtsrahmen für gebietsfremde invasive Arten auszuarbeiten? Befürwortet die Kommission die Einrichtung einer europäischen Struktur zur Kontrolle, Verhütung und Bekämpfung von Organismen, die sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken?
(DE) Die Kommission ist sich der Bedrohung durch invasive Arten – darunter auch Ambrosia artemisiifolia L. (Beifußblättriges Traubenkraut) – bewusst.
Der Pollen dieser aus Nordamerika eingeschleppten Pflanze, die seit dem späten 19. Jahrhundert auch Europa besiedelt, löst bei zahlreichen Menschen heftige allergische Reaktionen aus. Am größten ist die Belastung in den Monaten August und September, wenn es sich in befallenen Gebieten nicht selten um den weitaus häufigsten Pollen in der Atemluft handelt. Besonders verbreitet ist das Beifußblättrige Traubenkraut im Rhonetal und der Poebene sowie in Teilen Ungarns, Serbiens und Kroatiens, doch auch in Slowenien, der Tschechischen Republik, Österreich, Deutschland, Belgien und nicht zuletzt der Schweiz wurden bereits Bestände gefunden.
Ambrosia artemisiifolia L. vermehrt sich ausschließlich über den Samen. Man kann die Pflanze daher an der Ausbreitung hindern, indem man sie vor der Samenbildung ausreißt oder durch Herbizide vernichtet.
Atemwegsbeschwerden wie Asthma sind schwerwiegende Erkrankungen, die zu den häufigsten Todesursachen beim Menschen zählen.
Die Kommission stellt sich dieser Thematik mit einem umfassenden, integrierten Konzept, das speziell auf die Prävention von Atemwegsbeschwerden unter Berücksichtigung wesentlicher Gesundheitsfaktoren abzielt. Hierzu zählen Rechtsvorschriften und Maßnahmen bezüglich der Qualität der Innen- und Außenluft – nicht zuletzt im Hinblick auf die Allergenkonzentration.
Ein EU-Forschungsprojekt, das vom 6. Forschungsrahmenprogramm gefördert wurde, hat ein europaweites Inventar gebietsfremder invasiver Arten aufgestellt. Der Internetauftritt dieses Projekts befindet sich unter http://www.europe-aliens.org/index.jsp" . Dort stehen auch Kontaktinformationen zahlreicher Experten bereit.
Bezuschusst wird auch ein Projekt, das sich mit Gesundheitsfolgen aerogener Allergene befasst. Ziele des Projekts sind, die Auswirkungen des Klimas und Klimawandels auf die Konzentration der Allergene in der Atemluft zu untersuchen sowie ein Frühwarnsystem für die Allergenbelastung im Freien einzurichten. Expositionsprognosen sollen Patienten, Ärzten und Gesundheitsbehörden bessere Informationen zur Prävention und Therapie von Erkrankungen, die durch aerogene Allergene ausgelöst werden, an die Hand geben.
Im Rahmen weiter reichender Bemühungen um die Wahrung der biologischen Vielfalt ist die EU zudem bestrebt, Schäden durch invasive Arten in erheblichem Umfang einzudämmen. Zu diesem Zweck verabschiedete die Kommission(1) am 3. Dezember 2008 die Mitteilung „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten“. Diese enthält nicht nur zahlreiche Politikoptionen und Sofortmaßnahmen, sondern befasst sich auch mit horizontalen Fragen wie Sensibilisierung, Forschung und Finanzierung.
Die Kommission betrachtet die Mitteilung als Ausgangspunkt einer Debatte zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Organen und den verschiedenen Akteuren. Dabei gesammelte Meinungsäußerungen sollen in eine 2010 vorzuschlagende EU-Strategie einfließen. Zweck ist, die Auswirkungen gebietsfremder invasiver Arten in Europa nachhaltig zu verringern. Des Weiteren beabsichtigt die Kommission, die Einrichtung eines Frühwarn- und Informationssystems auf der Grundlage eines regelmäßig aktualisierten Inventars zu prüfen.
Die Mitteilung und ihre Anhänge können im Internet heruntergeladen werden (http://ec.europa.eu:8082/environment/nature/invasivealien/index_en.htm" \o "blocked::http://ec.europa.eu:8082/environment/nature/invasivealien/index_en.htm" ).
Die Webseiten der Kommission zu den europäischen Politiken im Bereich Kultur sind nur in Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar.
Die Webseite EUROPEANA, die der Schaffung einer digitalen Bibliothek zur europäischen Kultur gewidmet ist, ist nur in Englisch verfügbar.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass vor allem im Bereich der Kulturpolitik Kommunikationsstrategien angewendet werden sollten, die sich nicht auf die englische Sprache, mitunter zusammen mit Französisch und Deutsch beschränken, was dem Geist der Vielsprachigkeit, der den Verträgen zugrunde liegt, widerspricht?
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die oben genannten Webseiten unverzüglich in alle Amtssprachen übersetzt werden sollten?
(DE) Die Kommission tritt nachdrücklich für die Wahrung und Förderung der Sprachenvielfalt in der Union ein und unterstützt eigens zu diesem Zweck ein breites Maßnahmenspektrum. Weit über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus, Legislativ- und Politikvorschläge in sämtlichen EU-Amtssprachen vorzulegen(1), unternimmt sie im Rahmen der verfügbaren Mittel alle nur denkbaren Anstrengungen zur Gleichbehandlung der Bürger, Sprachen und Kulturen.
Im Hinblick auf die Bürgernähe ist es besonders wichtig, die Websites sämtlicher EU-Organe in möglichst vielen Sprachen bereitzustellen. Daher schuf die Kommission 2005 im Zuge des Aktionsplans für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa(2) eine eigene Dienststelle für Webübersetzung innerhalb der Generaldirektion Übersetzung. Gleichwohl bleibt es eine Herausforderung, die Öffentlichkeit und die verschiedenen EU-Akteure laufend mit aktuellen, relevanten Informationen zu versorgen.
Die Websites der Kommission – nicht zuletzt im kulturellen Bereich – stoßen bei den Bürgern auf reges Interesse. Die Kommission misst ihrer Aktualität und ihrem Informationsgehalt daher eine hohe Priorität bei. Die Wahl der Sprachen erfolgt in Abhängigkeit von der Zielgruppe. Ein wichtiges Prinzip ist, zumindest die übergeordneten Inhalte der Websites in möglichst vielen Sprachen bereitzustellen.
Speziell im Hinblick auf Kulturinitiativen der Kommission steigern Kulturkontaktstellen, die vor Ort in den Teilnehmerländern für das Programm „Kultur“ werben, die Bürgernähe. Nicht selten stellen sie auf ihren Websites übersetzte Inhalte der Kommissionswebsite bereit, die dann wiederum mit ec.europa.eu vernetzt werden.
Betont sei schließlich, dass das Portal Europeana, das die Europäische Digitale Bibliothek im Rahmen ihrer Initiative i2010 zu digitalen Bibliotheken bereitstellt, in 22 Sprachen verfügbar ist.
Wie verlautet, will Jordanien gerichtlich gegen einen dänischen Karikaturisten, zehn dänische Journalisten und das niederländische Parlamentsmitglied Geert Wilders vorgehen. Diese werden der Gotteslästerung, der Geringschätzung des Islams und der Gefühle der Moslems sowie der Diffamierung und der üblen Nachrede gegen den Propheten Mohammed beschuldigt. Jordanien hat sogar Interpol gebeten, die Betreffenden zu verhaften und vor ein jordanisches Gericht zu bringen.
Nachdem das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Jordanien am 24. November 1997 unterzeichnet wurde, trat es am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2 dieses Abkommens besagt, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte „ein wesentliches Element dieses Abkommens“ ist. Im Falle eines Verstoßes sind laut Abkommen „geeignete Maßnahmen“ möglich.
Stellt das oben genannte Vorgehen einen Verstoß gegen die Klausel über die „wesentlichen Elemente“ gemäß Artikel 2 dar? Falls ja, welche „geeigneten Maßnahmen“ wird die Kommission ergreifen?
Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten für seine Anfrage zu den Maßnahmen, die in Jordanien gegen den niederländischen Abgeordneten Geert Wilders sowie gegen elf Urheber und Herausgeber strittiger Karikaturen in Dänemark eingeleitet wurden.
Die Delegation der Kommission in Amman sowie die niederländische und dänische Botschaft lassen die Entwicklung nicht aus den Augen.
Die Kommission wendet alle ihr verfügbaren Mittel auf, um Jordanien zu weiteren Fortschritten bei der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bewegen. Diese Themen bilden eine Schlüsselpriorität des betreffenden Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Besondere Erwähnung verdient der förmliche Unterausschuss für Menschenrechte und Demokratie, der einmal jährlich den Rahmen für einen offenen, ehrlichen Schlagabtausch – nicht zuletzt zu Fragen der freien Meinungsäußerung – bietet. Ferner stellt die EU in diesem Bereich finanzielle Hilfe für Staatsorgane und Nichtregierungsorganisationen Jordaniens bereit.
Die Entwicklung im Hinblick auf die jüngsten Vorkommnisse wird die Kommission auch weiterhin im Auge behalten. Nach Artikel 101 des Assoziationsabkommens ist eine eingehende Prüfung vorgesehen, wenn der Eindruck entsteht, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung möglicherweise nicht nachkommt. Ziel ist die Suche nach einer für beide Seiten annehmbaren Lösung.
Als Berichterstatterin des Europäischen Parlaments für die Agentur für Grundrechte möchte die Verfasserin fragen, was die Kommission unternimmt, um den Dialog zwischen den Völkern und Kulturen im EU-Mitgliedstaat Slowakei, der dort von den Politikern der amtierenden Regierung Tag für Tag und systematisch gestört wird, zu schützen. Wie lange will die Kommission noch warten, da die Öffentlichkeit nach der verbalen Hetze inzwischen auch Augenzeuge davon werden konnte, wie die slowakische Polizei, angefeuert von ungarnfeindlichen Schmährufen slowakischer Jugendlicher, ungarische Jugendliche ohne besonderen Grund zusammenschlägt? Soll anstelle einer Untersuchung der Vorfälle der Gebrauch von Symbolen der Minderheit verboten werden, beispielsweise das Mitführen ungarischer Fahnen und Symbole zu Spielen der slowakischen Fußballmeisterschaft? Welche Maßnahmen ergreift die Kommission zum Schutz der ungarischen Minderheit in der Slowakei, die als EU-Mitgliedstaat eine parlamentarische Entschließung verabschiedet, in der es heißt, ihre eigenen Abgeordneten, die der ungarischen Minderheit angehören, hätten ihren Eid als Parlamentarier gebrochen – weil sie es gewagt haben, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, die vom ungarischen Parlament (dem eines benachbarten EU-Mitgliedstaats) organisiert wurde?
(DE) Die Kommission hatte bei der Beantwortung der schriftlichen Anfragen P-5730/08 von Edit Bauer und László Tőkés sowie P-5663/08 von László Tőkés bereits Gelegenheit, sich zur Situation der ungarischen Minderheit in der Slowakei zu äußern. Auf diese Antworten sei auch die Frau Abgeordnete verwiesen.
Sämtliche Mitgliedstaaten der EU sind angehalten, gemäß ihrer Verfassung und dem Völkerrecht unter Aufwendung aller ihnen verfügbaren Rechtsinstrumente die Rechte von Minderheiten zu wahren.
Angesichts von Phänomenen, die einer den EU-Grundwerten zuwiderlaufenden Geisteshaltung entspringen – ob Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Totalitarismus, Rowdytum oder Gewalt – müssen sich EU-Mitgliedstaaten, politische Parteien und Bürgerrechtsorganisationen unmissverständlich distanzieren und aktive Gegenmaßnahmen treffen.
Die Kommission ist zuversichtlich, dass sich die zuständigen Organe beider Länder, Ungarns und der Slowakei, von den gemeinsamen Werten aller EU-Mitgliedstaaten leiten lassen werden.
Anfang Oktober wurde deutlich, dass die isländische Bank Kaupthing mit schwerwiegenden finanziellen Problemen zu kämpfen hat. Die Einlagen der Kaupthing-Kunden sind bereits seit mehreren Wochen blockiert. Da die isländische Bank in Belgien mit einer luxemburgischen Lizenz tätig war, führte die belgische Regierung Gespräche sowohl mit der isländischen als auch mit der luxemburgischen Regierung. Die Verbraucherorganisation Test-Aankoop überreichte außerdem dem Premierminister und dem Finanzminister Luxemburgs eine Petition mit über 5 000 Unterschriften. Die belgische Regierung war bisher noch nicht sehr erfolgreich beim Erwerb von Garantien für die belgischen Sparer. Die finnischen Kunden von Kaupthing dagegen erhielten bereits die Garantie, dass sie ihre Spareinlagen zurückbekommen werden. Erst um den 15. November herum soll Klarheit über ein Übernahmeszenario für die Kaupthing-Bank België bestehen.
Ist der Kommission diese Situation bekannt? Wie beurteilt die Kommission das Auftreten der belgischen Regierung? Welche Lösungen sieht die Kommission für die getäuschten Sparer? Es ist seltsam, dass die finnischen Sparer früher Garantien erhielten als die belgischen Sparer. Welche Pläne kann die Kommission für ein besser koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene vorlegen, um derartigen Situationen in der Zukunft vorzubeugen?
(DE) Der Kommission liegen verschiedene Mitteilungen bezüglich der isländischen Bank Kaupthing vor. Im Bewusstsein der misslichen Lage der Sparer verfolgt sie die Maßnahmen der zuständigen Organe in Island, Luxemburg und Belgien mit großer Aufmerksamkeit. Da Island zwar nicht der EU, wohl aber dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, hat sich die Kommission zudem an die EFTA-Überwachungsbehörde gewandt.
Nach neuesten Erkenntnissen der Kommission ist Bewegung in die Angelegenheit gekommen. Offenbar haben sich für Teile der Bank Kaufinteressenten gefunden. Schon allein diese Entwicklung könnte Kaupthing-Kunden schon bald wieder Zugang zu ihren Spareinlagen bei der belgischen Niederlassung der luxemburgischen Kaupthing-Tochter verschaffen. Zudem hat der belgische Premierminister zugesagt, ab dem 1. Dezember blockierte Einlagen belgischer Sparer bis zu einer Höhe von 20 000 Euro zu schützen, sofern es nicht zu einer Übernahme kommt.
Des Weiteren beabsichtigen Belgien und Luxemburg nach Erkenntnissen der Kommission, ihre Gespräche über eine Lösung für die knapp 20 000 betroffenen Einleger fortzusetzen.
Die unterschiedliche Behandlung der finnischen und belgischen Sparer ist auf verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen. In Finnland ist die Kaupthing Bank eine Niederlassung des isländischen Mutterhauses nach isländischem Recht, in Belgien dagegen eine Niederlassung der luxemburgischen Tochtergesellschaft, die als juristische Person luxemburgischen Rechts gilt. Die Aufsicht, die Sanierung bzw. Liquidation und die Entschädigung der Einleger nach Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme sind daher Sache Luxemburgs – sowohl für die luxemburgische Tochter als auch für ihre belgische Zweigstelle.
Am 15. Oktober unterbreitete die Kommission Verbesserungsvorschläge für die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, insbesondere hinsichtlich der Deckungssumme und Auszahlungsfristen.
Ferner führte die Kommission mit ihrem Vorschlag vom 1. Oktober 2008 über Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie (2006/48/EG und 2006/49/EG) das Konzept der Aufsichtskollegien ein. Es handelt sich um Koordinierungsstellen, die eine bessere Kontrolle über grenzübergreifend tätige Bankengruppen ermöglichen.
Die beschriebenen Maßnahmen, die je nach der Marktentwicklung um weitere Legislativvorschläge der Kommission ergänzt werden können, dürften dazu beitragen, eine Wiederholung ähnlicher Vorfälle in Zukunft zu vermeiden.
Welche Auswirkungen wird die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG(1) unter anderem im Hinblick auf das Fortbestehen der in der Richtlinie über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer 79/923/EWG(2) festgelegten Umweltnormen haben? Werden die für Muschelgewässer geltenden Schutzmaßnahmen einschließlich des mikrobiologischen Standards nach 2013 möglicherweise keine Anwendung mehr finden?
(DE) Bei der Verabschiedung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)(3) im Jahr 2000 war es eines der wesentlichen Ziele, die Zahl der Rechtsakte im Bereich der EU-Wasserpolitik zu reduzieren und sämtliche Nutzungen, Belastungen und Einwirkungen in einen kohärenten Rahmen einzubinden. Wenn 2013 das Maßnahmenprogramm des ersten Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete, der nach der Wasserrahmenrichtlinie zu beschließen ist, voll umgesetzt ist, werden die Richtlinie über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (2006/113/EG, „Richtlinie über Muschelgewässer“)(4) und weitere einschlägige Rechtsakte aufgehoben. Nach Randnummer 51 und Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie muss durch die Umsetzung der Richtlinie ein mindestens dem vorherigen Niveau entsprechender Schutz gewährleistet werden.
Mit der Wasserrahmenrichtlinie ergeht eine klare Aufforderung an die Mitgliedstaaten, den Schutz von Wasserkörpern, die der Muschelzucht dienen, im ersten, im Dezember 2009 zu beschließenden Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete fest zu verankern, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über Muschelgewässer zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet:
Alle nach der Richtlinie über Muschelgewässer ausgewiesenen Gewässer sind in das Register der Schutzgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufzunehmen.
Für diese Wasserkörper sind im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete Ziele festzulegen, die nicht nur den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (guter ökologischer und chemischer Zustand), sondern auch mindestens dem Schutzniveau der Richtlinie über Muschelgewässer entsprechen – insbesondere hinsichtlich des mikrobiologischen Parameters der Fäkalcoliforme. Bei den späteren Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans ist für bestehende Gebiete das bisherige Schutzniveau beizubehalten.
An dieser Stelle soll daran erinnert sein, dass die Mitgliedstaaten die Entwürfe ihrer Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie bis Dezember 2008 zur Anhörung der Öffentlichkeit vorzulegen haben. Diese Anhörung bietet Muschelzüchtern und weiteren Interessengruppen Gelegenheit, sich zu vergewissern, dass sämtliche Muschelgewässer als Schutzgebiete ausgewiesen wurden und dass die Wasserqualitätsziele der Richtlinie über Muschelgewässer in angemessener Weise berücksichtigt wurden.
Im Rahmen der laufenden Arbeiten an der Aquakulturstrategie erwägen die Kommissionsdienststellen verschiedene Optionen, um für neue, nach 2013 ausgewiesene Muschelzuchtgebiete zumindest dasselbe Schutzniveau wie für ältere Gebiete zu gewährleisten.
Die Abwanderung junger, am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehender akademischer Fachkräfte, auch von Wissenschaftlern und Pädagogen, zählt zu den drängendsten Problemen der Staaten, die der EU im 21. Jahrhundert beigetreten sind. Ein großer Teil der Studenten nutzt die Möglichkeit einer kostenlosen Hochschulausbildung, die den Steuerzahler Zehntausende von Euro kostet. Nach dem Studium in ihrem Heimatland finden sie in den alten EU-Staaten eine wesentlich besser bezahlte Arbeit und ziehen weg, um dort zu arbeiten. Um die negativen Folgen der Abwanderung der Intelligenz einzudämmen, machen einige EU-Staaten den Studenten zur Auflage, so lange in dem Land, in dem sie studiert haben, zu arbeiten, wie die Ausbildung dauert. Wer sich nicht an diese Abmachung hält, muss sämtliche mit dem Studium verbundenen Kosten zurückzahlen.
Wie beurteilt die Kommission diese Maßnahme einiger EU-Staaten, die dazu dienen soll, junge Fachkräfte, darunter Wissenschaftler und Pädagogen, zu halten? Welche anderen Maßnahmen schlägt die Kommission als Entschädigung für die ihre qualifizierten Arbeitskräfte verlierenden EU-Länder und ihre Bildungssysteme vor?
(DE) Im Rahmen des EG-Rechts steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Bildungssysteme und Arbeitsmärkte nach eigenem Ermessen zu gestalten. Berufsanfänger dazu zu verpflichten, die Ausbildungskosten zurückzuerstatten, sofern sie nicht mehrere Jahre lang im Ausbildungsland arbeiten, stellt jedoch möglicherweise eine Verletzung der EG-Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen die EG-Vorschriften über Freizügigkeit den EU-Bürgern die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der EU erleichtern und Maßnahmen entgegenstehen, die die EU-Bürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen demzufolge Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden.(1) In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt die Kommission zu bedenken, dass die fraglichen Regelungen die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten – und insbesondere die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – unter Umständen auf unzulässige Weise einschränken, da sie geeignet sind, Berufsanfänger mehrere Jahre lang von der Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat abzuhalten.
Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (ohne Anschauung der Staatsangehörigkeit), sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.(2) Ob die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu rechtfertigen sind, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls klären. Der Kommission fehlt es an den hierfür nötigen Informationen.
Generell lässt sich sagen, dass der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in Mitgliedstaaten ein komplexes Problem ist, das sich meist nicht allein durch Abwanderung erklären lässt. Eine häufige Ursache ist beispielsweise auch ein Anstieg des Bedarfs an Arbeitskräften im Zuge des wirtschaftlichen Wachstums. Die Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Herausforderung unterscheiden sich je nach den Rahmenbedingungen der Länder. In der Regel müssen jedoch verschiedene Strategien zusammenwirken, beispielsweise die Erhöhung der allgemeinen Arbeitsmarktbeteiligung, die Verbesserung der Allgemeinbildung und beruflichen Aus- und Fortbildung, die Gewährleistung angemessener Gehälter und Arbeitsbedingungen im öffentlichen Sektor, die Schaffung von Rückwanderungsanreizen sowie die Förderung der Mobilität – sowohl innerhalb des Arbeitsmarkts als auch durch Zuwanderung aus Nicht-EU-Staaten.
In jedem Fall gilt: Maßnahmen zur Reduzierung der Abwanderung von Berufsanfängern sollten gut durchdacht werden, um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden. Beispielsweise sind Auslandsaufenthalte in vielen Forschungsdisziplinen von unschätzbarem Wert, um Erfahrung zu sammeln, das Wissen zu erweitern, internationale Anerkennung zu erlangen und schließlich bereichert in das Heimatland zurückzukehren.
Im Zusammenhang mit europäischer Forschungspolitik werden Verluste durch Abwanderung („Brain Drain“) häufig dem Gewinn durch Zuwanderung („Brain Gain“) gegenübergestellt. Alles in allem vertritt die Kommission die Auffassung, dass internationale Mobilität nicht nur zu begrüßen, sondern angesichts der fortschreitenden Globalisierung der Forschung für die Erweiterung der Kenntnisse und Kompetenzen sogar unerlässlich ist. Traditionell zählen Wissenschaftler sicherlich zu den mobilsten Berufsgruppen, da sie – beispielsweise im Hinblick auf die Infrastruktur und Finanzierung – ständig auf der Suche nach optimalen Forschungsbedingungen sind. Zudem soll erwähnt sein, dass Länder, deren Hochschulabsolventen es in größeren Zahlen in die Ferne zieht, unter dem Strich keineswegs intellektuell zu verarmen drohen. Ganz im Gegenteil: Wissenschaftler in der „Diaspora“ können ihr Heimatland enorm bereichern, da sie meist rege Kontakte mit Kollegen vor Ort unterhalten.
Innerhalb der integrierten europäischen Strategie für Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung in der Forschung konzentriert sich die Kommission weniger auf die einseitigen Konzepte Zu- und Abwanderung als auf „Brain Circulation“ – also Mobilität in der Wissenschaft, nicht nur innerhalb der EU, sondern weltweit. Im Rahmen des europäischen Forschungsraums ist „Brain Circulation“ eng mit den Maßnahmen der Kommission zur Steigerung der Attraktivität der europäischen Forschung verwoben – etwa hinsichtlich des Niveaus der Forschungsteams, der Infrastrukturen und Gehälter sowie der Karriereaussichten.
Der Rat hat am 13. Oktober 2008 eine politische Erklärung mit dem Titel „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ angenommen, die auch vom Parlament und der Kommission anzunehmen sein wird. Dieses Dokument stellt die Fortführung des Weißbuchs über eine europäische Kommunikationspolitik dar, das im Februar 2006 vorgelegt wurde.
Mit Blick auf die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 wurde eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den gemeinschaftlichen Institutionen und den Mitgliedstaaten im Bereich der Kommunikation mit dem Ziel vorgesehen, bewährte Praktiken zu erörtern und auszutauschen und Synergien bei der Vermittlung unserer Prioritäten an die Bürger zu entwickeln.
In der Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ heißt es, dass man bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen die Mehrsprachigkeit und kulturelle Vielfalt fördern werde.
Kann die Kommission den Ansatz näher erläutern, der bei der Kommunikation der gemeinschaftlichen Institutionen mit Blick auf die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament verfolgt wird?
Kann die Kommission deutlich machen, in welcher Form die Förderung der Mehrsprachigkeit bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ihren Ausdruck finden wird?
(DE) Die politische Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ wurde von der Kommission, vom Parlament und vom Rat am 22. Oktober 2008 unterzeichnet. Es handelt sich um das erste gemeinsame Kommunikationskonzept, auf das sich das Parlament, der Rat und die Kommission geeinigt haben. Damit erkennen die drei Organe an, dass sich die Kommunikation über die Europäische Union auf ein gemeinsames politisches Engagement der EU-Organe und der Mitgliedstaaten stützen muss und dass eine koordinierte, an Prioritäten orientierte Kommunikation am effizientesten und wirksamsten ist.
Die Einigung auf gemeinsame Kommunikationsprioritäten bildet das Herzstück der politischen Erklärung. In diesem Sinne bestimmte die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der drei Organe die Wahlen zum Europäischen Parlament zu einer von vier gemeinsamen Kommunikationsprioritäten für das Jahr 2009.
Im Rahmen einer nichtpolitischen Sensibilisierungskampagne bündeln das Parlament und die Kommission ihre Kommunikationsbemühungen. Dabei strebt die Kommission eine enge Zusammenarbeit mit dem Parlament an, um dessen Kommunikationsstrategie zu unterstützen und zu ergänzen sowie die Leistungen der EU in Bereichen, auf die es den Bürgern ankommt, aufzuzeigen.
Mehrsprachigkeit und kulturelle Vielfalt sind Themen, die der Kommission in ihrer Kommunikationspolitik im Allgemeinen und in der Kampagne für die Parlamentswahlen im Besonderen am Herzen liegen. Die Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ bildet einen Rahmen, der die Schaffung von Synergien nicht nur mit nationalen, regionalen und kommunalen Behörden, sondern auch mit Vertretern der Zivilgesellschaft erleichtert und dadurch die sprachliche und kulturelle Anpassung der Kampagne begünstigt.
In Zusammenarbeit mit nationalen Behörden werden die Vertretungen der Kommission und die Informationsbüros des Parlaments gemeinsame, an den nationalen Gegebenheiten orientierte Aktivitäten organisieren. Zur erfolgreichen Umsetzung der gemeinsamen Kommunikationsprioritäten – einschließlich der Kampagne für die Parlamentswahlen – können geeignete Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen auf Ebene der EU und Mitgliedstaaten getroffen werden.
Bei Aktivitäten und Materialien im Rahmen dieser Kommunikationskampagne werden sämtliche EU-Amtssprachen berücksichtigt. Unter anderem werden den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten Übersetzer zur Seite gestellt, um die Kommunikation in der Sprache der Bürger entsprechend den Anforderungen vor Ort zu erleichtern.
Anfrage Nr. 71 von Zdzisław Kazimierz Chmielewski (H-0932/08)
Betrifft: Initiative der Kommission zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für die Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI)
Die Initiative der Kommission zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI) (KOM(2008)0467) erleichtert in wirksamer Weise die Beteiligung an internationalen multilateralen wissenschaftlichen Projekten.
Völlig zu Recht richtet die Kommission besonderes Augenmerk darauf, dass die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials der EU als Ganzes gewährleistet ist. Deshalb ist es richtig, eine ausgewogene Verteilung der Europäischen Forschungsinfrastruktur auf das Gebiet der gesamten Gemeinschaft sowie die Unterstützung für die Ansiedlung von ERI-Projekten in Staaten mit relativ schwachem Forschungspotential sicherzustellen.
Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen bzw. wird sie ergreifen, damit das geplante Instrument zum Abbau der Disparitäten im Bereich der neuen Technologien, des Forschungspotentials und der wissenschaftlichen Infrastruktur auch in den Gebieten der Gemeinschaft beiträgt, die nur über eine schwach entwickelte Forschungsinfrastruktur verfügen?
(DE) Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten für seine Anfrage zu dem Verordnungsentwurf über einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI) und zu Maßnahmen der Kommission, die europäischen Gebieten mit Entwicklungsrückstand helfen sollen, in wissenschaftlicher und technologischer Hinsicht aufzuschließen.
Ziel der ERI-Verordnung ist, die gemeinsame Schaffung und Führung größerer Forschungseinrichtungen von europäischem Interesse zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Konsortien eingerichtet, die von mehreren EU-Mitgliedstaaten und Assoziationsstaaten des FuE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft gemeinsam geführt werden.
Das Hauptaugenmerk gilt dabei Infrastrukturen in Pionierbereichen der Forschung, deren Bedarf an Investitionen das finanzielle und wissenschaftliche Leistungsvermögen einzelner Staaten übersteigt. Indem mehrere europäische Partner derartige Projekte gemeinsam planen und koordinieren, erreichen sie eine „kritische Masse“, lernen voneinander und können sich effektiver spezialisieren. Das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) zeigt in seinem dieses Jahr aktualisierten Fahrplan 2006 zahlreiche geeignete Projekte auf: Infrastrukturen in den unterschiedlichsten Wissenschaftsbereichen, von umweltwissenschaftlichen Observatorien über molekularbiologische Datenbanken hin zu zukunftsweisenden Superrechnern.
Durch eine effiziente Unterstützung der europäischen Forschungstätigkeit dürften Forschungsinfrastrukturen mittel- bis langfristig einen erheblichen Beitrag zur Sicherung der wissenschaftlichen Exzellenz und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. Das Ziel in diesem Zusammenhang muss lauten, als Beitrag zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums die Messlatte für die wissenschaftliche Kompetenz Europas ständig höher zu legen.
Der Vorschlag der Kommission zum ERI-Rechtsrahmen geht auf das Ersuchen der Mitgliedstaaten zurück, angesichts der Unzulänglichkeit bestehender Instrumente eine eigene Rechtsform zu schaffen, die den Aufbau neuer Forschungsinfrastrukturen unter Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt. Europäische Forschungsinfrastrukturen bieten der europäischen Wissenschaft als Ganzes – Wissenschaftlern aus Ländern mit entwickelten oder weniger entwickelten Infrastrukturen – Zugang zu herausragenden Forschungsmöglichkeiten.
Hinsichtlich der geografischen Verteilung der Infrastrukturen ist zu beachten, dass die Kommission lediglich Anträge auf Gewährung der Rechtsform entgegennimmt. Antragsteller sind die nationalen Behörden, die auch für die Planung und Finanzierung verantwortlich sind. Anträge, die die Kriterien erfüllen, werden von der Kommission unabhängig von der geografischen Lage in das Register eingetragen. Die nationalen Behörden gemeinsam regeln daraufhin sämtliche Einzelaspekte wie die Mitgliedschaft, die Beiträge und den Sitz.
Dessen ungeachtet ist die Kommission bemüht, Neugründungen zu begünstigen, die einen Mehrwert für den Europäischen Forschungsraum bieten und regionale Partnereinrichtungen in möglichst großem Umfang einbeziehen. Zahlreiche größere Forschungseinrichtungen (beispielweise 28 der 44 im ESFRI-Fahrplan genannten) sind auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt – entweder aufgrund ihrer Aufgabe (z. B. ökologische oder geotechnische Überwachung) oder aufgrund der geografischen Verteilung der Kompetenzzentren. Solche dezentrale Strukturen, die bereits durch integrierte Maßnahmen innerhalb des 6. und 7. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP6 und RP7) gefördert werden, begünstigen eine ausgewogene Entwicklung des Europäischen Forschungsraums.
Des Weiteren wird die Kommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken, dass Wissenschaftler und Ingenieure aus einem möglichst großen geografischen Bereich offenen Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen erhalten. Dabei tritt sie besonders dafür ein, Zugang weniger aufgrund der Zahlungsfähigkeit als aufgrund der wissenschaftlichen Leistung oder Priorität zu gewähren.
Gemeinschaftliche Finanzmittel für Infrastrukturen werden im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereitgestellt. Diesbezüglich ist der Leitfaden über die Nutzung und Kombination verschiedener Finanzierungsquellen der Gemeinschaft (Forschung, Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit)(1) von Interesse, den die Kommission unlängst veröffentlichte. Unter Rückgriff auf die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds können Konvergenzregionen die verfügbaren Mittel für Europäische Forschungsinfrastrukturen effektiver nutzen und überzeugendere Anträge ausarbeiten.
Erwähnt sei schließlich, dass die Kommission die Entwicklung des wissenschaftlichen und technologischen Potenzials der Regionen auch durch spezifische Maßnahmen im Rahmen des Programms „Kapazitäten“ (Teil des 7. Rahmenprogramms, RP7) unterstützt.
Abschließend sei betont, dass der neue ERI-Rechtsrahmen nach geeignetem Antrag Partnern aus der gesamten Europäischen Union sowie aus Ländern, die mit dem Rahmenprogramm assoziiert sind, offensteht. Die Kommission bemüht sich besonders, relativ schwache Länder, die in Sachen Forschung einen Nachholbedarf haben, für die Teilnahme zu gewinnen, doch letztlich liegt es an den Behörden dieser Länder, passende Anträge einzureichen.
Kann die Kommission mir das Protokoll ihrer Sitzung mit den iranischen Behörden vom 6. Oktober 2008 über die wirksamsten Formen der Verfolgung der iranischen Opposition zukommen lassen?
Kann mir die Kommission erklären, welche Rechtsgrundlage besteht, um mit den iranischen Behörden Verhandlungen dieser Art zu führen?
Kann die Kommission die Verpflichtungen, die sie gegenüber den iranischen Behörden eingegangen ist, veröffentlichen, nämlich alles zu tun, um die Entscheidungen des Gerichtshofs, die die Bezeichnung der MKO/OMPI (Volksmudschaheddin von Iran) als terroristische Organisation durch den Rat für ungültig erklärt haben, zu umgehen?
(DE) Die Gespräche vom 6. Oktober 2008, die in Beantwortung der Anfrage E-5142/08 des Herrn Abgeordneten erwähnt wurden, fanden nicht zwischen der Kommission und Vertretern Irans statt. Vielmehr berief das französische Außenministerium im Rahmen der französischen Ratspräsidentschaft den iranischen Botschafter in Paris zu sich, um eine Reihe von Menschenrechtsfragen zur Sprache zu bringen.
Die genannten „Verpflichtungen“ ist die Kommission niemals gegenüber Vertretern Irans eingegangen.
Ich möchte die Kommission darauf hinweisen, dass das Europäische Parlament eine Entschließung zur Gesundheitsstrategie der EU angenommen hat (P6_TA(2008)0477), in der es mit überwältigender Mehrheit darlegt, dass die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit(1) den Bürgern der Europäischen Union keinen angemessenen Schutz vor einer Gefährdung durch fortpflanzungsgefährdende Stoffe bei der Arbeit bietet, und die Kommission mit Nachdruck auffordert, fortpflanzungsgefährdende Stoffe in ihren in Ausarbeitung befindlichen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie aufzunehmen.
Kann die Kommission in Anbetracht dessen bestätigen, dass sie dieser Forderung, die von 554 Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterstützt wird, im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer ihre ganze Aufmerksamkeit schenkt?
(DE) Der Schutz von Arbeitnehmern, die fortpflanzungsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind, liegt der Kommission besonders am Herzen. In dieser Hinsicht sei auf die Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer hingewiesen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und insbesondere in Richtlinie 98/24/EG(2) verankert sind.
Die einschlägigen Bestimmungen beziehen sich auf die Bewertung, Minimierung und Kontrolle der Risiken im Zusammenhang mit allen am Arbeitsplatz anzutreffenden gefährlichen chemischen Substanzen, wozu auch fortpflanzungsgefährdende Stoffe zählen. Insbesondere verlangen die Grundsätze des allgemeinen Schutzes, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sofern sie sich nicht ganz vermeiden lassen.
Ferner sei die Initiative der Kommission erwähnt, die Sozialpartner in zwei Phasen zum Schutz der Arbeitnehmer vor karzinogenen, mutagenen und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen am Arbeitsplatz anzuhören. Gegenwärtig prüft die Kommission die Möglichkeit, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechend den Ergebnissen dieser Anhörungen zu überarbeiten.
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 131 vom 5.5.1998.
Betrifft: Der Fortschritt bei Verhandlungen mit den belarussischen Behörden im Zusammenhang des möglichen Missbrauchs des Strafgesetzbuchs gegen politische und bürgerrechtliche Aktivitäten
Alexander Lukaschenko hat in einem Interview für das Wall Street Journal erklärt, dass er bereit sei, alle politischen Gefangenen freizulassen.
Alexander Barazenka ist weiterhin in Haft bis zu seiner Verhandlung über die Demonstrationen vom Januar, obwohl er freiwillig am 27. Oktober bei der Polizei in Minsk zu einemVerhör erschienen ist, und ihm wird nicht gestattet sich den Anschuldigungen zu stellen, ohne in Haft zu sein, was eine übliche Praxis in demokratischen Ländern wäre.
Es gibt ähnliche Fälle sowie Verurteilungen, nach denen die übrigen Aktivisten der Opposition in Belarus nur unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt wurden.
Ist der Kommission diese Situation bekannt? Hat die Kommission bereits die belarussischen Behörden aufgefordert, Alexander Barazenka freizulassen und die ähnlichen Fälle zu überprüfen? Wenn nicht, wird die Kommission diesen Fall zu einem der Themen ihrer Verhandlungen mit den Vertretern der belarussischen Regierung machen?
(DE) Die Kommission ist über die Lage von Alexander Barazenka – dessen Fall mittlerweile (am 8./9. Dezember) verhandelt wurde – unterrichtet und teilt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten. Von Ende Oktober bis zum Verhandlungstermin befand sich Barazenka unrechtmäßig in Haft.
Barazenka wurde für seine Teilnahme an einer ungenehmigten Demonstration im Januar dieses Jahres zu einem Jahr freiheitseinschränkender Maßnahmen verurteilt. Berichten zufolge will er Berufung einlegen.
In einer Erklärung vom 21. November erwähnte die für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissarin zwar positive Schritte, die Belarus in jüngster Zeit unternommen habe, unterstrich aber auch, dass die EU den Fall Barazenka eingehend beobachten werde. Insbesondere, so betonte sie, betrachte es die EU als unabdingbar, dass Belarus ein „Land ohne politische Gefangene“ bleibe. Namentlich unter diesem Gesichtspunkt werde man die Gerichtsverhandlung Barazenkas mit größtem Interesse verfolgen.
Die Kommission hat den Fall Barazenka bei Gesprächen mit Vertretern von Belarus bereits wiederholt vorgebracht.
Sie wird diese ernste Angelegenheit nicht aus den Augen lassen und auch künftig zur Sprache bringen.
Die Entscheidung des Rates vom 13. Oktober, die Sanktionen gegen Belarus für einen Zeitraum von sechs Monaten teilweise auszusetzen und am Ende dieses Zeitraums die Lage neu zu bewerten, ermöglicht es uns, die von Belarus erwarteten Demokratisierungsmaßnahmen klar abzustecken und unserer zentralen Forderung (keine Rückschritte im Hinblick auf politische Gefangene) Nachdruck zu verleihen.
Die derzeitige Lage im bettelarmen Haiti gilt als größte Umweltkrise weltweit. Während das Land mit schweren Stürmen zu kämpfen hat, sind 98 % aller Wälder als Brennstoff abgeholzt, so dass ein gewöhnlicher Sturm schon Überschwemmungen verursacht. Expertenangaben zufolge wird es noch Jahre dauern, ehe das Land auch nur die Hälfte der Nahrungsmittel anpflanzen kann, die zur Ernährung der Bevölkerung nötig sind. Und das geht nur, wenn erhebliche Geldmittel und Energie in die Wiederherstellung von Wassereinzugsgebieten, Grundversorgungsdienste und Ernährungssicherheit investiert werden.
Vor diesem Hintergrund ist es absurd, dass Haiti fünf Monate auf einen kräftigen Schuldenerlass der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds warten muss. Gleichzeitig wird die Aufnahme Haitis in die Gruppe der Hochverschuldeten Entwicklungsländer (HIPC) aufgeschoben. Für den Wiederaufbau des Landes ist es unabdingbar, dass die Anteilseigner der Weltbank gemeinsam prüfen, wie sie die Schulden des Landes möglichst rasch erlassen können. Wie steht die Kommission zu diesem Aufschub? Wird sie aufgrund dessen tätig werden?
(DE) Haiti hat in der Initiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Initiative), die von der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) verwaltet wird, die Zwischenstufe („Decision Point“) erreicht und ist auf dem besten Weg, das Verfahren abzuschließen („Completion Point“). Es sei betont, dass die Fortschritte Haitis weit über dem Durchschnitt liegen. Fraglos werden die Schulden des Landes in Höhe von 650 Millionen US-Dollar zu gegebener Zeit erlassen werden können.
Nach dem vorläufigen Zeitplan wurde die Entscheidung über den „Completion Point“ der HIPC-Initiative bis Juni 2009 vertagt, nachdem der IWF und die Weltbank bekannt gegeben hatten, dass noch nicht alle Kriterien erfüllt seien. Insbesondere fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung: Im Parlament war nicht, wie verlangt, binnen sechs Monaten nach Vorlage der nationalen Strategie für Wachstum und Armutsminderung (National Strategy for Growth and Reduction of Poverty, NSGRP, November 2007) über ein Gesetz zur Auftragsvergabe abgestimmt worden. Bislang wurde zwar eine Anordnung über öffentliche Ausschreibungen erlassen, jedoch noch nicht verkündet. Durch das Beharren auf den Kriterien soll sichergestellt werden, dass der Schuldenerlass auf längere Sicht die gewünschte Wirkung zeigt.
Einstweilen mühen sich internationale Institutionen und sämtliche Partner nach Kräften, die Notlage zu mindern. Beispielsweise sprach die Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB) ein einjähriges Moratorium unter Aussetzung des Schuldendiensts aus.
Die Kommission befürwortet die Initiativen zur Entschuldung Haitis auch weiterhin als Instrument zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung des Landes. Insbesondere geht es ihr um die Unterstützung der Menschen und Institutionen des Landes bei ihren eigenen Bemühungen sowie um die Realisierung eines ambitionierten Entwicklungsprogramms, das auf nachhaltige, entwicklungsrelevante Verbesserungen abzielt. In diesem Sinne hat die Kommission im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) programmierbare Mittel in Höhe von 291 Millionen Euro für das Straßennetz, die Dezentralisierung, die Justiz und das allgemeine makroökonomische Umfeld vorgesehen. Unbeschadet dieser Bemühungen wendet die Kommission die gebotene humanitäre Hilfe für die Opfer der jüngsten Überschwemmungen auf.
Die Frist für die Umsetzung der „Batterien-Richtlinie“ (Richtlinie 2006/66/EG(1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren) lief am 26. September 2008 ab. Muss ein Mitgliedstaat nach Ansicht der Kommission für jede Sammelstelle für Haushaltsbatterien in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Supermärkten usw. eine Genehmigung für die Behandlung gefährliche Abfälle ausstellen?
(DE) In Artikel 8 Absatz 1 der „Batterierichtlinie“ (2006/66/EG)(2) heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie a) es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist; [...].“
Ferner ist, ebenfalls in Artikel 8 Absatz 1, vorgesehen, dass Rücknahmestellen für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren – also auch Haushaltsbatterien – nicht nach Richtlinie 2006/12/EG („Abfallrahmenrichtlinie“)(3) oder Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(4) einzeln registriert oder genehmigt werden müssen. Somit sind die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, für Sammelstellen für Haushaltsbatterien in der Nähe der Endnutzer (z. B. in öffentlichen Gebäuden, Schulen oder Supermärkten) Genehmigungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle auszustellen.
Diese Bestimmungen entsprechen der unlängst überarbeiteten „Abfallrahmenrichtlinie“, die in Artikel 20 vorsieht, dass die Artikel 17 (Überwachung gefährlicher Abfälle), 18 (Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle), 19 (Kennzeichnung gefährlicher Abfälle) und 35 (Führen von Aufzeichnungen) nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen gelten. Weiterhin ist festgelegt, dass Artikel 19 und 35 für Teilbereiche gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen nur dann gelten, wenn Letztere von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung oder eine Registrierung nach Artikel 23 oder 26 erhalten hat.
Zwischen dem 6. und 8. November 2008 wurden in Griechenland (Athen und Thessaloniki) zwei Vermittler eines in der EU zugelassenen und den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegenden Sportwettenanbieters zusammen mit drei Kunden von den griechischen Behörden festgenommen und inhaftiert, weil sie gegen die griechischen Rechtsvorschriften über das Sportwettenmonopol verstoßen hatten.
Diese Rechtsvorschriften sind bereits Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission am 28. Februar 2008 im Zusammenhang mit in den letzten zweieinhalb Jahren gegen 10 Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren übermittelt hat.
Hält die Kommission diese Verhaftungen in Anbetracht von Randnr. 73 Absatz 4(1) des Urteils des EUGH in der Rechtssache Placanica (C-338/04) für unverhältnismäßig?
Warum geht die Kommission nicht energischer vor und leitet gegen die Länder, denen bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, wie Griechenland, Dänemark, Schweden, Finnland und die Niederlande und die durch Aktionen wie vorstehend für Griechenland beschrieben oder durch völlige Untätigkeit deutlich gezeigt haben, dass sie nicht bereit sind, sich an den EU-Vertrag zu halten, vor dem EuGH Verfahren ein?
(DE) In Beantwortung der mündlichen Anfrage der Frau Abgeordneten sei daran erinnert, dass die Kommission bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen zahlreiche Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die – insbesondere durch strafrechtliche Sanktionen – Glücksspielanbieter mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat in der Freiheit zur Veranstaltung von Sportwetten beschränkt hatten. Dabei vertritt die Kommission die These, dass derartige Beschränkungen einen Verstoß gegen Artikel 49 des EG-Vertrags darstellen.
Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, dass die Verhaftung in Griechenland von zwei Vermittlern eines im EU-Gebiet zugelassenen privaten Sportwettenanbieters möglicherweise unverhältnismäßig ist und den Artikeln 43 und 49 des EG-Vertrags zuwiderläuft, sofern die Ausstellung von Lizenzen oder Genehmigungen, wie im Urteil Placanica des EGH(2) dargelegt, vom betreffenden Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verweigert wurde. Nach dem Urteil Gambelli des EGH(3) liegt ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor, wenn Beschränkungen vorliegen, die nicht dem Ziel dienen, Gelegenheiten zum Spiel auf kohärente und systematische Weise zu vermindern.
Seit einiger Zeit entsteht jedoch der Eindruck, dass die Mitgliedstaaten die europäische Dimension dieser Frage zu respektieren beginnen. Diese Entwicklung ist insbesondere zu beobachten, seit die Kommission gegen zehn Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen des Wettwesens einleitete. Einige Mitgliedstaaten erwägen nun die Einführung neuer Rechtsvorschriften, und mehrere von ihnen haben diesbezüglich Gespräche mit der Kommission aufgenommen. Die Kommission beabsichtigt, die anhängigen Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2009 einer Prüfung zu unterziehen.
Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.
In ihrer Antwort auf die Anfrage P-3855/08 sagt die Kommission zu, im Rahmen des internationalen Walfangübereinkommens (IWC) auf eine Lösung des Problems hinzuarbeiten, dass alljährlich Grindwale vor den Küsten der Färöer abgeschlachtet werden.
Stimmt die Kommission demnach der Feststellung zu, dass die Art und Weise, in der die Grindwale in den Gewässern der Färöer abgeschlachtet werden, keineswegs mit der Tierschutzpolitik der EU in Einklang steht?
Wie ist der Sachstand in dieser Angelegenheit? Welche Initiativen sind ergriffen worden und welche gedenkt die Kommission noch zu ergreifen?
Ist die Kommission bereit, diese Praktiken in bilateralen Beratungen mit den Färöern zur Sprache zu bringen?
Der Schutz aller unter die Ordnung Cetacea fallenden Arten (Wale, Delfine und Schweinswale) ist ein wesentliches Anliegen der Kommission. Es sei daran erinnert, dass Fang und Tötung dieser Arten innerhalb der EU durch Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(1) verboten sind. Diese Richtlinie, in die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Bern (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) Eingang gefunden haben, untersagt den EU-Mitgliedstaaten überdies den Handel (und Tauschhandel) mit Tieren der Ordnung Cetacea. Verboten ist ferner die Verbringung dieser Tiere in die Gemeinschaft zu überwiegend kommerziellen Zwecken – und zwar nach Verordnung 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(2), mit der die EU das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) umsetzte.
Die erwähnte Jagd auf Grindwale aber findet in Gewässern der Färöer – und damit außerhalb des EU-Gebiets – statt. Die Rechtsvorschriften und politischen Grundsätze der EU finden daher keine Anwendung. Hinzu kommt, dass Dänemark zwar Mitglied des Übereinkommens von Bern ist, in der Ratifikationsurkunde jedoch Grönland und die Färöer ausdrücklich von den Bestimmungen ausgenommen hat. Aus diesen Gründen sind die Möglichkeiten der Kommission zu einer direkten Einflussnahme in diesem Fall leider beschränkt. Dennoch wird die Kommission nach den geeignetsten Wegen suchen, dieses schwierige Thema bei den zuständigen Stellen zur Sprache zu bringen.
Auf globaler Ebene ist die Internationale Walfangkommission (IWC) für den Schutz der Wale verantwortlich – eine internationale Organisation, die Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Walbestände aufstellt. Bedauerlicherweise aber besteht bislang keine Übereinkunft über die Zuständigkeit der IWC bei Kleinwalen – und damit auch bei Grindwalen. Im Zuge der aktuellen Debatte über die Zukunft der IWC bleibt jedoch zu hoffen, dass es den EU-Mitgliedstaaten und weiteren Unterzeichnerstaaten gelingen wird, dem Schutz der Kleinwale Geltung zu verschaffen. Am 6. November 2008 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag(3) mit dem Ziel, eine klare EU-Position für die diesbezüglichen Verhandlungen im Rahmen der IWC abzustecken.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu Vorschlägen für Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs und seiner Anlage zu vertreten ist, KOM(2008) 711 endg.
Im Gemeinschaftsrecht betreffend den Alkoholeinzelhandel (Sechste Richtlinie 77/388/EWG(1) des Rates und ergänzt durch die Richtlinie 91/680/EWG(2)) wird ausgehend von der Art der Zustellung ein Unterschied zwischen (i) Versandgeschäften und (ii) Versandkauf gemacht. Je nach Art der Zustellung wird entschieden ob die Mehrwertsteuer im Herkunfts- oder Bestimmungsland zu entrichten ist.
Wenn ein Konsument in einem anderen Mitgliedstaat Alkohol kauft, den der Verkäufer oder eine andere Person im Namen des Verkäufers an den Konsumenten in das Bestimmungsland versendet beziehungsweise dort hin transportiert, handelt es sich um einen Fernabsatz. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Alkohol unabhängig vom Ziel der Ware immer im Bestimmungsland entrichtet. Geht es bei einem Geschäft um eine Lieferung an den Verbraucher, wird davon ausgegangen, dass die Lieferung im Bestimmungsland erfolgt.
Um Home-Shopping handelt es sich, wenn der Konsument anstelle des Verkäufers selbst den Transport vom Herkunftsland in das Bestimmungsland organisiert. Beim Home-Shopping wird die Mehrwertsteuer für den Alkoholverkauf immer im Herkunftsland erhoben. Der Übergabeort für den Alkohol ist dort, wo sich das Erzeugnis vor dem Transport befindet.
Ist es zulässig, dass ein Händler, der im Internet dem Konsumenten über Home-Shopping Alkohol verkauft, auf seinen eigenen Internetseiten Werbungen eines Dritten, der Transportdienste anbietet, veröffentlicht, ohne dass dies als Fernabsatz eingestuft wird? Dies ist entscheidend für die Bewertung, ob die Mehrwertsteuer auf diesen Verkauf im Herkunfts- oder Bestimmungsland erhoben wird.
(DE) Für die Erhebung von Mehrwertsteuer bei der Lieferung alkoholischer Getränke an Privatverbraucher gilt Artikel 33 der „Mehrwertsteuer-Richtlinie“ (2006/112/EG)(3). Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, werden demzufolge an demjenigen Ort besteuert, an dem sie sich bei Beendigung der Versendung oder Beförderung befinden. Dagegen werden Gegenstände, die durch den Käufer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, nach Artikel 32 der Richtlinie an demjenigen Ort besteuert, an dem sie sich zu Beginn der Versendung oder Beförderung befinden.
Bewirbt ein Verkäufer auf seiner Website sowohl verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände als auch Modalitäten für deren Lieferung, ohne vorauszusetzen, dass sich der Käufer im selben Mitgliedstaat wie der Verkäufer befindet, so könnte eine missbräuchliche Praxis vorliegen – nämlich die willkürliche Überführung einer Versendung oder Beförderung durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung in eine solche durch den Käufer oder für dessen Rechnung aus Gründen der Mehrwertsteuer (EGH, Urteil vom 21. Februar 2006), Rechtssache C-255/02, Halifax plc). Ein Umsatz, der in einer solchen Situation zustande kommt, könnte für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung entsprechend dem tatsächlichen Sachverhalt als Lieferung eines verbrauchsteuerpflichtigen Gegenstands mit Versand oder Beförderung durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung eingestuft werden, damit die Besteuerung in demjenigen Mitgliedstaat erfolgen kann, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung oder Beförderung befindet. Grundsätzlich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
In jüngster Zeit sind in Griechenland Häftlinge massenweise in Hungerstreik getreten aus Protest gegen die unmenschlichen Bedingungen in den Gefängnissen, die sich in Folge der politischen Entscheidungen, wie sie von den Regierungen der Neuen Demokratie und der PASOK auch im Rahmen der EU-Leitlinien getroffen wurden, zusehends verschlimmern.
Die Gefängnisse sind überbelegt, in erster Linie mit Untersuchungshäftlingen, aber auch mit Ausländern, die allein wegen ihrer illegalen Einreise in das Land inhaftiert worden sind. Die Selbstmordraten steigen, die Häftlinge werden misshandelt und ihre Grundrechte verletzt, es fehlt an ärztlichen und pflegerischen Fachkräften, es gibt keine Programme zur Entwöhnung von Drogenkonsumenten, keine besondere Betreuung für minderjährige Häftlinge, und Vertretern wissenschaftlicher und sozialer Kreise sowie politischen Parteien usw. ist der Zutritt zu den Gefängnissen verboten.
Wie beurteilt die Kommission diese unannehmbare Situation, die in den Gefängnissen herrscht, sowie die Verletzung fundamentaler Rechte der Inhaftierten?
(DE) Die Prüfung der Haftbedingungen in den Gefängnissen der Mitgliedstaaten ist nicht Sache der Kommission. Das in solchen Fragen zuständige europäische Organ ist das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats. Die Kommission verfolgt jedoch eingehend die Berichte des CPT – nicht zuletzt im Hinblick auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, dem zufolge die Union die Grundrechte achtet, „wie sie in der [...] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben“. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untragbare Haftbedingungen zudem einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot der Folter) darstellen können, selbst wenn eine vorsätzliche Entwürdigung oder Erniedrigung der Gefangenen nicht nachweisbar ist. Demzufolge ist auch Griechenland verpflichtet, Gefängnisinsassen unter Wahrung ihrer Würde in Einklang mit internationalen Normen zu behandeln.
Im Zuge der Wirtschaftskrise der 70er-Jahre wurden viele große Industrieunternehmen verstaatlicht. Einige Unternehmen, die nicht verstaatlicht wurden, erhielten stattdessen umfangreiche Darlehen oder Finanzhilfen. In meinem Heimatstaat Schweden hatte besonders der Schiffbau, der inzwischen vollständig abgewandert ist, Zugang zu Subventionen. In anderen Staaten waren es die Kraftfahrzeughersteller, die Rentabilitätsprobleme hatten. Nationale Prestige-Marken wie Chrysler, Rolls Royce und Renault wurden von den Steuerzahlern ihrer Länder gerettet.
Heute besteht der Eindruck, dass die Finanzkrise in voller Fahrt zu einer weltweiten Konjunkturflaute übergeht. Erneut stehen die Hersteller von Autos, die viel Benzin verbrauchen, am Rand der Pleite. Das ist im Fall Schwedens problematisch, weil Volvo wie auch SAAB dort einen wesentlichen Teil ihrer Produktion unterhalten. In der vergangenen Woche erschienen Informationen in den Medien (u. a. in der Financial Times vom 1.12.2008), wonach die amerikanischen Eigentümer von Volvo und SAAB mit der schwedischen Regierung über eine staatliche Übernahme der krisengeschüttelten Hersteller verhandeln. Wir wissen auch, dass in vielen anderen Staaten vergleichbare Verhandlungen zwischen Kraftfahrzeugherstellern und Regierungen stattfinden.
Hält die Kommission Gefahren im Zusammenhang mit Industrieunternehmen in staatlichem Besitz und unter staatlicher Führung für gegeben?
(DE) Der EG-Vertrag lässt nach Artikel 295 die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt, steht also Fragen der Privatisierung oder Verstaatlichung von Unternehmen neutral gegenüber. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass öffentliche Körperschaften, die als Gesellschafter oder Unternehmer agieren, ein privatwirtschaftlichen Akteuren vergleichbares Verhalten an den Tag legen. In diesem Sinne urteilte auch der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-174/04, Kommission gegen Italien, Randnummer 32): „Die Bestimmungen des Vertrages über den freien Kapitalverkehr unterscheiden [nicht] zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen.“
Die Kommission unterscheidet demzufolge – insbesondere bei der Regelung staatlicher Beihilfen – zwischen Fällen, in denen öffentliche Körperschaften privatwirtschaftlichen Akteuren vergleichbar sind, und solchen, in denen Verstaatlichungen, Teilverstaatlichungen oder staatliche Einwirkungen auf die Unternehmensführung aus Gründen des Gemeinwohls oder anderer staatlicher Belange gerechtfertigt sind. Zur Vornahme dieser Differenzierung dient der sogenannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Damit wird geprüft, ob das Verhalten öffentlicher Gesellschafter oder Unternehmer im Hinblick auf Beweggründe, Bedingungen und Gewinnerwartungen dem zu erwartenden, ausschließlich marktwirtschaftlich motivierten Verhalten eines privaten Kapitalgebers in gleicher Situation entspricht. Öffentliche Maßnahmen, bei denen dies verneint wird, weisen nach Auffassung der Kommission Elemente einer staatlichen Beihilfe auf und sind daher auf Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.
Nach dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers besteht kein prinzipielles Verbot einer Verstaatlichung oder Teilverstaatlichung von Unternehmen gleich welches Industriezweigs. Staatliche Maßnahmen aber, die dem besagten Grundsatz widersprechen, sind von der Kommission auf Vereinbarkeit mit den Regeln für staatliche Beihilfen zu prüfen.
Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise ist in der Tat mit größeren Diskrepanzen zwischen öffentlichen Maßnahmen zugunsten gefährdeter Unternehmen und Industriezweige einerseits und marktwirtschaftlichem Investitionsverhalten andererseits zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wären öffentliche Investitionen in Firmen wie Volvo oder Saab eingehend auf Einhaltung der Beihilferegeln zu prüfen (wobei allerdings diese beiden konkreten Vorhaben mittlerweile wohl ad acta gelegt wurden).
Betrifft: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennung von Diplomen, die mittels Akkreditierung ausgestellt wurden, und Eingriff in die Organisation der Bildungssysteme – ein Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten
Am 23. Oktober 2008 urteilte der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-274/05, dass Griechenland verpflichtet ist, Diplome anzuerkennen, die von den zuständigen Bildungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mittels Akkreditierung ausgestellt worden sind (Franchising).
Kann die Kommission mitteilen, ob das Gastland gezwungen ist, auf seinem Hoheitsgebiet den Betrieb von Bildungseinrichtungen zu akzeptieren, die nicht den Grundprinzipien der eigenen nationalen Bildungspolitik beziehungsweise den eigenen nationalen Gesetzen entsprechen?
Inwieweit ist eine sofortige Bewertung der Anwendung von Richtlinie 2005/36/EG(1) und der vorherigen Richtlinie 89/48/EWG(2) vonnöten, und zwar in Bezug auf die Konsequenzen der Umsetzung der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Diplomen durch nationale Bildungssysteme sowie in Bezug auf die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags über die nationalen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bildungsfragen?
Da diese Frage in der Gemeinschaft zu solchen Verwirrungen und Problemen bezüglich der nationalen Rechtsvorschriften geführt hat, dass sich Bürger gezwungen sehen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, wird die Kommission gefragt, ob sie nicht auch die Ausarbeitung eines neuen EU-Vorschlags für notwendig hält, damit ein deutlicher Trennungsstrich gezogen werden kann zwischen der Verpflichtung zur Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und der Kompetenz der Mitgliedstaaten in Fragen der Anerkennung von Diplomen - und damit eine Nivellierung der Qualifikationsniveaus zwischen Mitgliedstaaten mit doch erheblichen Unterschieden in ihren Bildungssystemen vermieden werden kann?
(DE) Am 23. Oktober 2008 stellte der Europäische Gerichtshof (EGH) einen Verstoß Griechenlands gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG(3) fest.(4) Grund war die Nichtanerkennung von Diplomen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die nach Abschluss eines Ausbildungsgangs an einer privaten Einrichtung in Griechenland, angeboten im Rahmen eines Franchiseabkommens, ausgestellt wurden. Der Gerichtshof fügte ausdrücklich hinzu, dass das Urteil der Verantwortung Griechenlands für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems nicht entgegenstehe. Da jedoch Diplome für Ausbildungsgänge, die im Rahmen von Franchiseabkommen („Homologation“) abgehalten werden, von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausschließlich aufgrund der einschlägigen Regelungen des jeweiligen Bildungssystems ausgestellt werden, fallen sie im Rahmen der Richtlinie 89/48/EWG nicht unter das griechische Bildungssystem. Damit bekräftigte der EGH ein früheres Urteil in der Rechtssache Neri gegen Italien (2003)(5), in dem er klargestellt hatte, dass die Nichtanerkennung eines im Rahmen eines Franchiseabkommens erlangten Bildungsabschlusses gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn als alleinige Begründung angeführt wird, dass der vorbereitende Unterricht nicht an einer Hochschule erfolge.
Die beiden Urteile machen – direkt und indirekt – deutlich, dass Griechenland während der Geltungsdauer der Richtlinie 89/48/EWG gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Die bis heute nicht erfolgte Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG(6) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die die Richtlinie 89/48/EWG mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufhob, setzt diesen Zustand fort. Es sei betont, dass Artikel 53 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten hinsichtlich von Diplomen, die im Rahmen von Franchiseabkommen angeboten werden, ausdrücklich zur Prüfung bestimmter Aspekte berechtigt – beispielsweise ob der Ausbildungsgang vom Ausstellungsmitgliedstaat in aller Form akkreditiert wurde, ob der Ausbildungsnachweis denjenigen Nachweisen entspricht, die nach einer vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolvierten Ausbildung ausgestellt werden, und ob die damit verliehenen beruflichen Rechte identisch sind.
Am 4. Dezember 2008 ergingen zwei weitere Urteile gegen Griechenland, in denen der EGH die Schlussfolgerungen aus der Rechtssache C-274/05 ausdrücklich bestätigte und insbesondere feststellte, dass die Weigerung Griechenlands, Diplome aus Franchiseabkommen anzuerkennen, einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt.(7)
Mit der jüngsten Rechtsprechung des EGH und dem Sekundärrecht auf EU-Ebene (namentlich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) ist Griechenland ein klarer Rahmen für den Umgang mit Diplomen aus Franchiseabkommen gesteckt. Somit besteht keinerlei Rechtsunsicherheit, und ein weiterer Vorschlag ist nicht erforderlich.
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22 vom 30.09.2005.
Der Automobilsektor ist eine strategische und lebenswichtige Branche für die Wirtschaft der EU, einerseits wegen seines Gewichts in deren BIP und andererseits aufgrund der direkten und indirekten Arbeitsplätze, die von diesem Industriezweig abhängen. Die Verabschiedung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung dieses Sektors, die seine Wirtschaftlichkeit und seine Arbeitsplätze gewährleisten sollen, muss für die EU Vorrang haben. Der von der Kommission vorgelegte Plan zur Wiederherstellung des Wachstums und der Beschäftigung schlägt einige Maßnahmen vor, die durch spezifische Pläne, die von jedem Mitgliedstaat ausgearbeitet werden, zu ergänzen sind. Die ersten Sofortmaßnahmen sollten verhindern, dass Produktionsanlagen geschlossen werden und Arbeitsplätze verloren gehen. Wie flexibel dürfen die Mitgliedstaaten sein, um in ihren Hilfsprogrammen staatliche Beihilfen, die speziell für die Autoindustrie gedacht sind, anzuwenden? Für welche Zwecke können die staatlichen Beihilfen bestimmt werden, die im Rahmen dieser Flexibilität gewährt werden, und welche Bedingungen müssen sie erfüllen?
(DE) Die Kommission hat in der Tat, wie der Herr Abgeordnete erwähnt, ein Konjunkturprogramm für Wachstum und Beschäftigung angekündigt, um die Nachfrage zu stimulieren und das Vertrauen in die europäische Wirtschaft zu stärken. Hinsichtlich staatlicher Beihilfen erwägt sie in diesem Zusammenhang, den Mitgliedstaaten vorübergehend zusätzliche Instrumente an die Hand zu geben.
In Betracht kämen beispielsweise staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften oder subventionierten Darlehen. Selbstverständlich müssten derartige Maßnahmen anhand geeigneter Kriterien und Höchstbeträge bewilligt werden und wären zunächst einmal mit den Mitgliedstaaten zu erörtern. Dabei geht es nicht etwa um die Rettung eines bestimmten Wirtschaftszweigs, sondern um Unterstützung für die Geschäftswelt als Ganzes, deren Zugang zu Finanzierungsmitteln als unmittelbare Folge der Krise erschwert ist.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Rat seit Beginn der Krise immer wieder gemahnt hat, die Wettbewerbsregeln nicht aus den Augen zu verlieren. Aufgabe der Kommission ist, gleiche Ausgangsbedingungen für alle europäischen Unternehmen zu wahren. Subventionswettläufe zwischen Mitgliedstaaten, die finanziell nicht tragfähig wären und der EU als Ganzes schaden würden, gilt es zu vermeiden. Fragen einer flexibleren Auslegung der Beihilferegeln betrachtet die Kommission daher mit gebührender Vorsicht. Der derzeitige Rahmen für staatliche Beihilfen bietet bereits beträchtlichen Spielraum für die Unterstützung sämtlicher Wirtschaftszweige, einschließlich der Automobilindustrie.
Auf der Angebotsseite sind im Rahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) staatliche Beihilfen für die Entwicklung umweltschonender Technologien vorgesehen. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Marktversagens, die Schaffung von Anreizen und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen. Für Unternehmen, die ihre Produktionsprozesse hinsichtlich der Umweltschutzbestimmungen der Gemeinschaft optimieren möchten, kommen zudem Umweltschutzbeihilfen in Betracht. Spezielle Regelungen gelten für KMU, die an vorgelagerter Position in der Lieferkette oftmals mit eigenen Problemen zu kämpfen haben. Als Beispiel sei die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung angeführt, die ein breites Spektrum von Hilfsmaßnahmen zu minimalem Verwaltungsaufwand bereitstellt.
Subventionierte Bürgschaften könnten sich bei einigen speziellen Problemen der Automobilhersteller und ihrer Zulieferer als hilfreich erweisen. In Fällen, wo selbst dieses Instrument nicht mehr verfügbar ist, kämen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Aus den genannten Gründen sieht die Kommission derzeit keinen Bedarf an einem sektorspezifischen Rahmen für die Automobilindustrie.
Erwähnt sei schließlich, dass Darlehen der Europäischen Investitionsbank für die Automobilindustrie nicht subventioniert sind, sondern zu Marktkonditionen gewährt werden.
Hat es Fehleinschätzungen seitens der Kommission bezüglich der Risiken, die durch (fehlende) Regulierung der Finanzmärkte entstehen, gegeben? Worin bestanden diese Fehleinschätzungen?
Welche konkreten langfristig orientierten Maßnahmen schlägt die Kommission vor, um die von den Finanzmärkten ausgehenden Risiken zu minimieren?
Erwägt die Kommission eine EU-weit einheitliche Kernkapitalquote für Banken? Wie hoch soll die Kernkapitalquote bei Banken sein?
Erwägt die Kommission eine EU-weite Mindesteigenkapitalquote bzw. eine Leverage Ratio auch für andere Finanzinstitutionen wie Kapitalanlagegesellschaften, Hedge-Fonds, Versicherungen oder für einzelne strukturierte Finanzinstrumente?
(DE) Die Kommission kann zwar Legislativvorschläge für die Finanzmärkte einbringen, doch die Zuständigkeit für die Ausgestaltung und Durchsetzung liegt bei den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (und auf globaler Ebene auch bei Aufsichtsbehörden von Drittstaaten).
Seit Beginn der Finanzkrise vor über einem Jahr hat sich die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowohl um eine unmittelbare Verbesserung der Lage als auch um längerfristige Abhilfemaßnahmen bemüht. In den vergangenen Monaten hat sie in diesem Sinne Verbesserungsvorschläge für die Eigenkapitalrichtlinie, die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme und die Regeln für die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) unterbreitet. Ferner hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag über Ratingagenturen verabschiedet, hat Untersuchungen zu Managergehältern und Derivaten in Auftrag gegeben und plant die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers zu Hedgefonds. Eine hochrangige Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière arbeitet unter anderem an Empfehlungen zu einer grenzüberschreitenden Finanzaufsicht, und nicht zuletzt hat die Kommission für Sommer 2009 ein Papier zur Zukunft der Finanzmarktregulierung angekündigt.
Auch die Themen Kapital, Mindesteigenkapital und Verschuldungsgrad („Leverage Ratio“) werden derzeit in verschiedenen Gremien erörtert. Die Kommission selbst beteiligt sich aktiv an den Arbeiten im Zusammenhang mit Basel II und beobachtet die Marktentwicklung mit dem Ziel, geeignete Zukunftsstrategien auszuarbeiten. In diesem Zusammenhang werden die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen gebührende Beachtung finden. Konkrete Richtungsangaben wären zum jetzigen Zeitpunkt jedoch verfrüht.
Das hohe Arbeitstempo, das sich an der Vielzahl von Vorschlägen aus dem laufenden Jahr ablesen lässt, beabsichtigt die Kommission in den kommenden Monaten beizubehalten.
Wenn der Herr Abgeordnete ergänzende Informationen zu dieser Kurzdarstellung wünscht, möge er sich erneut an die Kommission wenden.
Ich beziehe mich auf Ihre Antwort auf die Anfrage H-0866/08(1) zum (möglichen) Auslaufen des gemeinsamen Überwachungssystems für die Exporte bestimmter Gruppen von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus China in verschiedene EU-Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2008, wobei zu berücksichtigen ist, dass immer mehr Unternehmen ihre Produktion – insbesondere in Portugal – einstellen oder verlagern und eine Spur der Arbeitslosigkeit und dramatischer sozialer Verhältnisse hinterlassen. Gibt es Mitgliedstaaten, die der Kommission vorgeschlagen haben oder sie aufgefordert haben, den Mechanismus der doppelten Überwachung über den 31. Dezember 2008 hinaus fortzuführen oder andere Maßnahmen in diesem Rahmen zu verabschieden? Wenn ja, um welche Mitgliedstaaten handelt es sich, und welche Maßnahmen schlägt der jeweilige Mitgliedstaat derzeit vor? Gibt es Mitgliedstaaten, die sich ihrer Verabschiedung widersetzen? Wenn ja, um welche Mitgliedstaaten handelt es sich, und welche Argumente hat der jeweilige Mitgliedstaat angeführt?
(DE) Das System der doppelten Kontrolle läuft nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft am 31. Dezember 2008, dem von Beginn an vorgesehenen Termin, aus.
Wie die Kommission bereits in Beantwortung der mündlichen Anfrage H-0866/08(2) des Herrn Abgeordneten erläuterte, stand eine Reihe von Vorschlägen – von einem System der einfachen Kontrolle hin zur gewöhnlichen Zollüberwachung – zur Debatte, und die meisten Mitgliedstaaten äußerten sich zu den verschiedenen Optionen. Zu einer Abstimmung kam es jedoch nicht, da kein förmlicher Vorschlag zur Fortsetzung des Systems der doppelten Kontrolle vorlag. Das Fehlen eines offiziellen Standpunkts der Mitgliedstaaten spiegelt den Umstand wider, dass sie mehrheitlich keinen weiteren Handlungsbedarf sehen und künftig von einer Sonderbehandlung der Textilindustrie absehen möchten.
Ferner hat sich auch China gegen die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ausgesprochen. Versuche einer Fortsetzung wären dadurch von Beginn an zum Scheitern verurteilt.
Was alternative Maßnahmen zur Überwachung der Textileinfuhren aus China anbelangt, so ist das Fehlen förmlicher Vorschläge darauf zurückzuführen, dass sich die Mitgliedstaaten mehrheitlich für eine Liberalisierung des Sektors ausgesprochen haben. Dennoch wird die Kommission, wie bereits in Beantwortung der Anfrage H-0866/08 versichert, auch 2009 die Entwicklung der Handelsstatistiken (COMEXT) und der Zolldaten eingehend beobachten.
Über die Beschäftigungslage in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der EU – und insbesondere in der Textilindustrie – ist die Kommission unterrichtet (wie ebenfalls in Beantwortung der mündlichen Anfrage H-0866/08 ausgeführt). Erwähnt sei an dieser Stelle der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), aus dem seit Anfang 2007 Maßnahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik – insbesondere für Arbeitnehmer, die im Zuge der Globalisierung entlassen wurden – gefördert werden. Arbeitslosen aus der Textilbranche sind Mittel aus dem EGF bereits in Malta, Litauen und vier Regionen Italiens zugutegekommen. Im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms(3) wird der EGF derzeit einer Prüfung unterzogen. Ziel ist, angesichts der Wirtschaftskrise entlassene Arbeitnehmer noch wirkungsvoller zu unterstützen.
Die Europäische Nachbarschaftspolitik wurde von der Kommission im Jahr 2004 entwickelt und wird seither in 16 Nachbarländern der EU umgesetzt. Wie bewertet die Kommission die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik während der letzten vier Jahre? Welches sind die wichtigsten Erfolge und Schwachstellen der Europäischen Nachbarschaftspolitik? Welche Nachbarländer profitieren am meisten von der Europäischen Nachbarschaftspolitik? Wie steht die Kommission zu der Möglichkeit einer vollen Teilnahme von Belarus an der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach den jüngsten politischen Entwicklungen in dem Land?
(DE) Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) wird auch künftig eine zentrale Rolle in den Außenbeziehungen der Union spielen. Schon jetzt haben sich vor Ort konkrete Erfolge bei der Förderung von Stabilität und Wohlstand eingestellt. Die ENP-Fortschrittsberichte vom April 2008 zeigen beachtliche Ergebnisse bei der Umsetzung der ENP im gesamten nachbarschaftlichen Umfeld der EU – insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftsreformen und die Angleichung der Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Bereichen. Andererseits lässt sich nicht bestreiten, dass für einige Partnerstaaten noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit bedürfen besonderer Aufmerksamkeit.
Zur weiteren Stärkung der ENP und ihrer Reformanreize hat die Kommission eine Reihe von Vorschlägen ausgearbeitet – namentlich in den Bereichen Handelsliberalisierung und Wirtschaftsintegration, Mobilität der Bevölkerung und Ausweitung der Rolle der EU bei der Beilegung regionaler Konflikte.
Im Rahmen einer Politik der individuellen Differenzierung ist die EU bemüht, Unterstützungsmaßnahmen an den Erfordernissen und Zielen der Partnerstaaten zu orientieren. Insbesondere sollen die Anstrengungen engagierterer Länder, die größere Fortschritte bei den Reformen erzielen, honoriert werden („mehr ist mehr“). In diesem Sinne hat die Kommission vier Länder bestimmt, bei denen das erreichte Maß der Zusammenarbeit einen weiteren Ausbau der Beziehungen nahelegt: die Ukraine, die Republik Moldau, Marokko und Israel. Das Konzept dieser „verstärkten“ Zusammenarbeit wird derzeit von der EU ausgestaltet.
Belarus ist ein wichtiger Nachbarstaat im Osten der EU, den die Kommission zu weiteren Demokratisierungs- und Reformbemühungen anhält. Inwieweit Belarus die Vorteile der Europäischen Nachbarschaftspolitik – und insbesondere der jüngsten Initiative für eine Östliche Partnerschaft – nutzen kann, wird von dem Land selbst abhängen.
Beabsichtigt die Kommission angesichts der Tatsache, dass wildlebende Tiger weiterhin ernstlich durch Wilderei gefährdet sind, sowie angesichts der positiven Schritte, die Indien jetzt für einen verbesserten Schutz dieser Tiere unternimmt, diesem Beispiel zu folgen und die Kriminalität im Hinblick auf die Tierwelt als eine Form des schwerwiegenden transnationalen organisierten Verbrechens anzuerkennen, und beabsichtigt die Kommission ferner, für internationale Partner wie UNODC, UNEP, Interpol und WZO zusätzliche Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität im Hinblick auf die Umwelt und die Tierwelt bereitzustellen, und zwar insbesondere in der Trans-Himalaja-Region (Indien, Nepal, China)?
(DE) Die Kommission ist sich der schwerwiegenden Folgen des Wilderns und illegalen Handels mit Tieren und Pflanzen für den Erhaltungszustand geschützter Arten in vollem Umfang bewusst. Ihre diesbezügliche Besorgnis kommt in der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zum Ausdruck, die das Parlament und der Rat am 19. November 2008 offiziell verabschiedeten. Diese Richtlinie stellt im Zusammenhang mit geschützten Arten nicht nur den Handel, sondern auch die Entnahme aus der Natur unter Strafe. Vorgesehen sind wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen.
Hinsichtlich des internationalen Handels mit gefährdeten Arten empfahl die Kommission am 13. Juni 2007 (Empfehlung zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels)(1) unter anderem, eng mit Drittstaaten und internationalen Organisationen (z. B. dem CITES-Sekretariat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, der Weltzollorganisation und Interpol) zusammenzuarbeiten und diese bei der Aufdeckung und Verhinderung illegalen Handels zu unterstützen. Die Kommission hat die Weltzollorganisation und Interpol zwar bei der Bekämpfung von Verbrechen gegen Fauna, Flora und Umwelt nicht direkt bezuschusst, pflegt jedoch intensive Kontakte. Insbesondere lädt sie beide Organisationen zu den regelmäßigen Besprechungen der EU-Gruppe „Anwendung der Regelung“ zum Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen ein, um die Zusammenarbeit bei der Eindämmung illegaler Praktiken wirkungsvoller zu koordinieren.
Zudem hat die Kommission über das CITES-Sekretariat Finanzmittel für einen CITES-Workshop für Umsetzung und Vollzug in Asien (2005 in China) bereitgestellt. Neben Vollzugsfragen ging es dabei insbesondere um die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit bedrohten Arten (und namentlich mit Tigerprodukten). Auch dem CITES-Sekretariat wurden dieses Jahr Finanzmittel für eine Konferenz über Vollzugsfragen im Zusammenhang mit dem Tigerhandel, die 2009 stattfinden wird, gewährt.
Des Weiteren bezuschusst die Kommission im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt und Entwicklung eine Reihe von Programmen und Projekten auf globaler, regionaler und kommunaler Ebene – insbesondere zur Förderung von Schutzgebieten und biologischer Vielfalt. Maßnahmen gegen Wilderei und Unterstützung beim Strafvollzug spielen in den meisten dieser Programme eine Rolle. Interessante Beispiele aus Asien sind die Einrichtung des Schutzgebiets „Pamir-Alai Transboundary Conservancy Area“ (PATCA) an der Grenze zwischen Tadschikistan und Kirgisistan sowie das europäisch-chinesische Programm für biologische Vielfalt (EU-China Biodiversity Programme, ECBP).