In der Kommission wird der Entwurf einer Verordnung vorbereitet, wonach Freizeitfischer den Behörden Fänge von mehr als 15 Kilogramm melden müssen. Der Vorschlag ist absurd und die Verfasser haben überhaupt keine Vorstellung vom Leben in den nordischen Ländern in Bezug auf die Natur und deren Gaben. Beabsichtigt die Kommission, sich tatsächlich gleichzeitig lächerlich und zur Inquisitionsbehörde für die nordische Lebensweise zu machen, indem sie den Freizeitfischern eine Meldepflicht für ihre Fangergebnisse auferlegt?
(DE) Im Gegensatz zu den häufig vernommenen Meldungen hat die Kommission keine Vorschläge unterbreitet, gemäß denen für Freizeitangler Quoten gelten oder ähnliche Kontrollen durchgeführt werden sollen wie für Berufsangler.
Die Kommission hat vorgeschlagen, auf einige Arten der Freizeitfischerei in einer Verordnung einzugehen und dabei ein Gemeinschaftskontrollsystem zu etablieren, durch das sich die Einhaltung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel 47) gewährleisten lässt. Der Verordnungsentwurf zielt jedoch nicht darauf ab, einzelnen Anglern oder der Freizeitfischerei eine unverhältnismäßige Bürde aufzulasten. Es wird vorgeschlagen, für die Freizeitfischerei bei bestimmten Fischbeständen – nämlich denjenigen, die einem Erholungsplan unterliegen – einige grundlegende Bedingungen im Hinblick auf Genehmigungen und das Melden der Fangergebnisse einzuführen. Hier geht es darum, genauere Informationen zu ermitteln, damit der öffentliche Sektor die biologischen Auswirkungen dieser Aktivitäten auswerten und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen vorbereiten kann. Wie es auch beim kommerziellen Fischfang der Fall ist, wären die Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Kontrolle solcher Maßnahmen zuständig.
Die Kommission beabsichtigt jedoch nicht – und das hat das Kommissionsmitglied für Fischerei und maritime Angelegenheiten ja bereits öffentlich erklärt –, für Freizeitfischer die gleichen Quoten einzuführen wie für Berufsfischer. Der Vorschlag der Kommission würde auf folgende Angler keine Anwendung finden: Angler, die vom Ufer (auch wenn sie ins Meer waten), vom Pier, von einem Kanu oder einem Kajak aus fischen. Sie würde tatsächlich nur für Freizeitfischer gelten, die auf offener See von einem Boot aus Fischarten angeln, für die Mehrjahrespläne gelten und die daher vom Aussterben bedroht sind. Für den normalen Hobbyangler, der nur wenige Fische fängt, die zudem lediglich dem Eigenverbrauch dienen, gilt diese Kontrollmaßnahme nicht. Und dies ist selbst dann der Fall, wenn er Fischarten wie Kabeljau fängt, für die ein Erholungsplan beschlossen wurde.
Ab welcher Menge der Fang kontrolliert wird, hängt von der gefangenen Fischart ab. Dies könnten 5, 10 oder 15 Kilo oder aber auch eine andere Menge sein. Das Kommissionsmitglied für Fischerei und maritime Angelegenheiten kündigte in seiner Rede im Europäischen Parlament am 10. Februar an, dass dieser Schwellenwert von Fall zu Fall festgelegt wird. Die Kommission wird dazu den fachlichen Rat des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei einholen, und geht davon aus, so die Informationen zu erhalten, die zum Festlegen gerechter und angemessener Schwellenwerte erforderlich sind.
Wir möchten daran erinnern, dass Freizeitfischen auf dem Meer bereits der Regulierung durch die Mitgliedstaaten unterliegt und dass in vielen Fällen gegenwärtig Genehmigungen erforderlich sind und Fangergebnisse gemeldet werden müssen. Genau genommen hofft die Kommission, dass dieser Vorschlag zur Harmonisierung dieser Anforderungen beitragen und gewährleisten wird, dass wir unabhängig vom Ort ähnlich gute Daten über die relevanten Arten der Fischerei ermitteln können.
Die Kommission begrüßt den weiteren Dialog mit Interessenvertretern darüber, wie sich die Anwendung des Vorschlages auf bestimmte Arten der Freizeitfischerei, die sich beträchtlich auf die Fischbestände auswirken, für die ein Erholungsplan vereinbart wurde, weiter einschränken lässt. Die Kommission möchte natürlich gewährleisten, dass bei der endgültigen vom Rat angenommenen Verordnung ein gutes Gleichgewicht erzielt wird. Einerseits müssen adäquate Informationen über die Auswirkung der Freizeitfischerei auf empfindliche (sich erholende) Fischbestände (nach Einzelfallprüfung) ermittelt werden und andererseits ist zu gewährleisten, dass Freizeitfischer, deren Fang kaum biologische Auswirkungen hat, nicht durch unverhältnismäßige Anforderungen belastet werden.